Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerinnen beantragten am (…) 2024 auf der Schwei- zer Botschaft in Neu-Delhi Schengenvisa. Diese wurden ihnen am (…) 2024 erteilt. A.b Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurden die Beschwerdeführerin- nen am 4. Juni 2025 aus Deutschland in die Schweiz überstellt. A.c Die Beschwerdeführerinnen suchten am 4. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2025 beziehungsweise am 16. Juli 2025 erfolg- ten gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörungen der Be- schwerdeführerinnen zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, sie seien indische Staatsangehörige hinduistischer Ethnie und hätten vor ihrer Aus- reise aus Indien in der Stadt C._______ im Bundesstaat D._______ gelebt. Die Gründe für die Ausreise der Beschwerdeführerin 1 seien insbesondere die häusliche Gewalt ihres Ehemannes ihr gegenüber und die Angst um die Sicherheit ihrer Tochter (die Beschwerdeführerin 2) gewesen. Die Be- schwerdeführerin 2 führte an, nicht direkt von der Gewalt des Vaters (Ehemann der Beschwerdeführerin 1) betroffen gewesen zu sein, jedoch habe ihr Bruder versucht, sie zu schlagen. Beide Beschwerdeführerinnen gaben zudem an, sich aufgrund der vielen Vergewaltigungen an Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie wegen der Konflikte zwischen mehreren ethnischen Gruppen in Indien nicht mehr sicher zu fühlen. Im Jahr 2024 sei es ihnen schliesslich gelungen, mit Hilfe eines Vermittlers ein Visum zu beantragen und legal mit dem Flugzeug aus Indien auszureisen. A.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen Aus- schnitte aus Zeitungsartikeln (in Kopie) ein, welche mehrere Vorfälle sexu- eller Übergriffe auf Frauen sowie ethnische Konflikte zeigen sollen. A.e Am 24. Juli 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung in zwei se- paraten Schreiben Stellung zu den Entscheidentwürfen des SEM. Zur Be- schwerdeführerin 1 führte die Rechtsvertretung insbesondere aus, sie sei vor langjähriger häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geflüchtet, eine Rückkehr zu ihm sei nicht zumutbar und sie sei auch nicht finanziell abge- sichert. Zudem sei für sie eine Rückkehr nach Indien aufgrund der konkre- ten Verhältnisse als alleinstehende Frau ohne Existenzgrundlage, wo sie struktureller Diskriminierung, sozialer Stigmatisierung und der Gefahr
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 3 geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sei, nicht zumutbar. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 verwies die Rechtsvertretung auf die Ausführun- gen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 und führte ergänzend aus, es fehle ihr bei einer Rückkehr nach Indien an einem Wohnort, einer genügenden finanziellen Absicherung und männlicher Unterstützung. A.f Mit separaten Verfügungen vom 25. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylge- suche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.g Am 30. Juli 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 4. August 2025 erhoben die Beschwerde- führerinnen gegen die Verfügungen vom 25. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Vereinigung, eventualiter die Koordination der Asylgesuche, die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügungen vom 25. Juli 2025, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachver- haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
5. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Verfahren E-5810/2025 (Beschwerdeführerin 1) und E-5815/2025 (Be- schwerdeführerin 2) verfügen aufgrund der Verwandtschaft der Beschwer- deführerinnen über einen engen sachlichen und persönlichen Zusammen- hang. Angesichts dessen und aus verfahrensökonomischen Gründen er- scheint es im vorliegenden Fall angebracht, die Verfahren zu verbinden und in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Verfahrensvereinigung).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachsteh- end aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 5 Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausrei- chend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie führte im Wesentlichen aus, für Indien, welches vom Bundesrat als verfol- gungssicher bezeichnet worden sei, bestehe die gesetzliche Regelvermu- tung, es finde keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung statt und Indien gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 führte die Vorinstanz aus, bei der gel- tend gemachten häuslichen Gewalt durch den Ehemann handle es sich um Übergriffe durch eine Drittperson. Der indische Staat sei schutzfähig und schutzwillig, die staatlichen Schutzmechanismen seien der Beschwerde- führerin 1 zugänglich und die Inanspruchnahme zumutbar. Ihre Vorbringen
– einmaliges erfolgloses Hilfeersuchen bei der indischen Polizei, das aus- gesprochene Verbot ihres Ehemannes, erneut zur Polizei zu gehen, und die behauptete allgemeine Korruption der indischen Polizei sowie des Staates – änderten nichts an dieser Einschätzung. Ein besonderer Einfluss ihres Ehemannes auf die indischen Behörden sei nicht ersichtlich. Bei dem Vorbringen, sie habe sich in Indien aufgrund der zahlreichen Vergewalti- gungen und Probleme zwischen ethnischen Gruppen nicht mehr sicher ge- fühlt und sich um die Sicherheit ihrer Tochter vor Übergriffen durch Freunde ihres Ehemannes gefürchtet, handle es sich um befürchtete Drittverfol- gung. Der Staat sei diesbezüglich schutzfähig und schutzwillig und ihr stün- den die staatlichen Schutzmechanismen in Indien offen. Zudem habe sie selbst keine konkreten Vorfälle erlebt und es bestünden auch keine An- haltspunkte dafür, dass ihre Sicherheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 6 und in absehbarer Zukunft aufgrund derartiger Verfolgungsmassnahmen beeinträchtigt würde. Die Verweise auf generelle Zeitungsartikel und Be- richte genügten nicht, um Rückschlüsse auf ihre individuelle Situation zu- zulassen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, in Indien würden Frauen gene- rell Opfer von Vergewaltigungen und ihr könne das gleiche drohen, genüge nicht, um von einer begründeten Furcht, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, auszugehen. Zudem sei sie nie selbst Opfer einer sol- chen Tat geworden. Der indische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit werde vor- liegend nicht umgestossen. Im Weiteren sei auch das Vorbringen der ver- suchten häuslichen Gewalt durch ihren Bruder und diejenige des Vaters gegenüber ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) nicht flüchtlingsrechtlich relevant, zumal der indische Staat bei Übergriffen Dritter schutzfähig und schutzwillig sei und es ihr zumutbar sei, sich bei einer künftigen Bedrohung durch ihren Bruder an die indischen Behörden zu wenden. Zudem vermöge sie selbst nichts aus der Gewalt des Vaters an der Beschwerdeführerin 1 abzuleiten.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen wiederholen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere die Gewalterfahrung der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Ehemann, das einmalige Hilfeersuchen bei der indischen Polizei und die Furcht beider Beschwerdeführerinnen vor ethnischen Konflikten sowie davor, selbst Opfer von Übergriffen oder Vergewaltigungen zu werden). Ergänzend füh- ren sie aus, aufgrund ihres Status als alleinstehende beziehungsweise nicht mehr beim Ehemann lebende Frau besonders benachteiligt, vulnerabel und anfällig für frauenspezifische Gewalt zu sein. Weiter be- streiten sie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Polizei generell sowie in ihrem Fall und betonen die begrenzte Qualität und Ver- fügbarkeit von Frauenhäusern sowie weiteren Unterstützungsangeboten in Indien.
E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
E. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge- wiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 7 gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der pe- riodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom
E. 7.3 Bei der geschilderten häuslichen Gewalt an der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Ehemann und der versuchten häuslichen Gewalt an der Be- schwerdeführerin 2 durch ihren Bruder handelt es sich um nichtstaatliche Verfolgung. Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren grösstenteils allgemein gehaltenen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Feh- len staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatli- cher Verfolgung) nicht umzustossen. Der in der Beschwerde angeführte allgemeine Bericht zum Status von Frauen in Indien und deren staatlichen Schutz sowie die zu den Akten gereichten Zeitungsartikel und Berichte sind für sich allein nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Konkret geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nur einmalig erfolglos an die Polizei in ihrem Stadtteil gewandt hat. Ihr wäre es, trotz ausgesprochenem Verbot des Ehemannes, möglich und zumutbar gewesen, sich – allenfalls mithilfe eines Anwaltes – erneut an die Polizei oder an die nächsthöhere Behörde beziehungsweise an eine gerichtliche Instanz zu wenden. Es liegen keine konkreten und substantiierten Hin- weise vor, wonach den Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres Ge- schlechts oder Status der staatliche Schutz verwehrt worden wäre. Ihnen ist es daher auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, glaubhaft darzu- legen, die indischen Behörden hätten sich in ihrem Fall geweigert oder wür- den sich in Zukunft weigern, ihnen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewähren. Folglich sind die vorgebrachten Übergriffe durch Drittperso- nen vorliegend flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 7.4 Die vorgebrachte subjektive Furcht davor, Opfer von ethnischen Kon- flikten oder von einer Vergewaltigung zu werden, ist zwar durchaus nach- vollziehbar. Es gibt aber keine rechtsgenüglichen konkreten Anhaltspunkte, dass diese Furcht der Beschwerdeführerinnen objektiv begründet wäre, zumal sie diesbezüglich auch keine bisherigen Probleme geltend machen. Auch der pauschale Verweis in der Beschwerde auf den Status als allein- stehende beziehungsweise nicht mehr mit ihrem Ehemann lebende Frau
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 8 vermag für sich alleine an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Somit handelt es sich um eine rein hypothetische, zukünftige Verfolgung, welche offensichtlich nicht ausreicht, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen respektive die Regelvermutung, dass Schutz vor nichtstaat- licher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es sind keine Hin- weise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 9 Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Wegweisungsvollzug nach In- dien eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108), nämlich von Art. 2, Art. 3 und Art. 12 CEDAW erblicken, verkennen sie, dass die Normen des CEDAW zwar für eine völkerrechtskonforme Ausle- gung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind, sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institu- tionen der Mitgliedstaaten richten und (mit gewissen Ausnahmen) nicht di- rekt anwendbar sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). Mithin vermögen die Beschwer- deführerinnen vorliegend aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien als verfolgungssiche- rer Staat (vgl. Urteil des BVGer E-4937/2022 vom 7. November 2022 E. 9.3). 9.3.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2025 wird geltend ge- macht, die Beschwerdeführerinnen verfügten über kein Geld und sie wüss- ten nicht, wie der für die Ausstellung des Visums beauftragte Agent dieses beantragt und welche Dokumente er dafür abgegeben habe. Dieses Vor- bringen vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal sich aus den Un- terlagen zum Visumsgesuch vom (…) 2024 ergibt, dass die Beschwerde- führerin 1 in Indien Einkommenssteuern bezahlte und über ein eigenes
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 10 Bankkonto mit Ersparnissen verfügte (vgl. SEM-Akte (…)-ID-026). Sodann lautet das Bankkonto auf ihren Namen und sie hat den Visumsantrag ei- genhändig unterzeichnet. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Indien finanziell ab- gesichert sind. Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde weiter geltend, über kein soziales und familiäres Beziehungsnetz zu verfügen, ihren Le- bensunterhalt nicht selbst bestreiten zu können und daher zu befürchten, bei einer Rückkehr nach Indien in absoluter Armut leben zu müssen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen zwar gemäss eigenen Angaben über keine Berufserfahrung, aber über eine gute Schulbildung. In Indien gibt es zudem verschiedene Einrichtungen, zivile Organisationen und Anlaufstel- len, welche unterschiedliche Unterstützung und Obdach für Frauen bieten, die unter anderem von häuslicher Gewalt betroffen sind (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Docu- mentation (ACCORD): Anfragebeantwortung zu Indien: Schutzmöglichkei- ten einer alleinstehenden Frau vor häuslicher Gewalt, Verfügbarkeit von Opferschutzmaßnahmen, 03.11.2022, < https://www.ecoi.net/de/ dokument/2084300.html >, abgerufen am 11.08.2025). Diese könnten den Beschwerdeführerinnen zumindest zu Beginn ein Obdach bieten und sie bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen. Schliesslich steht es den Beschwerdeführerinnen frei, Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzie- rungsfragen [SR 142.312]). Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung zu- mutbar. 9.3.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin 1 betrifft, leidet sie gemäss ärztlichem Bericht vom (…) unter (…). Die daraus resultierenden (…), (…) und (…) werden medika- mentös behandelt und der Entscheid, ob eine Operation durchgeführt wer- den soll, ist noch ausstehend (vgl. SEM-Akte (…)-ID-021). In Bezug auf das indische Gesundheitssystem kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen werden. Indien bietet ein viel- seitiges Gesundheitssystem bestehend aus diversen Anbietern an, bei wel- chen auch überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei zur Verfügung gestellt und auch private Anbieter bieten kostenlose oder günstige medizinische Behandlungen an (vgl. Verfügung des SEM vom
25. Juli 2025 Ziff. III/2; vgl. auch World Health Organisation, Regional Office for South-East Asia, Neu-Delhi: India health system review,
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 11 Overview of the health system, 2022, < https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2071615/9789290229049-eng.pdf >, abgerufen am 11.08.2025). Dem- nach sind die geltend gemachten medizinischen Probleme in Indien be- handelbar und die Behandlung faktisch zugänglich. Auch diesbezüglich steht es der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen frei, medizinische Rückkehr- hilfe zu beantragen. Aus medizinischer Sicht steht dem Vollzug der Weg- weisung nichts entgegen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG auch als möglich, da es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen sind. Für eine Rückweisung im Sinne des Subeventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Wegweisungsvollzug nach Indien eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108), nämlich von Art. 2, Art. 3 und Art. 12 CEDAW erblicken, verkennen sie, dass die Normen des CEDAW zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind, sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten und (mit gewissen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). Mithin vermögen die Beschwerdeführerinnen vorliegend aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien als verfolgungssicherer Staat (vgl. Urteil des BVGer E-4937/2022 vom 7. November 2022 E. 9.3).
E. 9.3.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2025 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen verfügten über kein Geld und sie wüssten nicht, wie der für die Ausstellung des Visums beauftragte Agent dieses beantragt und welche Dokumente er dafür abgegeben habe. Dieses Vorbringen vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal sich aus den Unterlagen zum Visumsgesuch vom (...) 2024 ergibt, dass die Beschwerdeführerin 1 in Indien Einkommenssteuern bezahlte und über ein eigenes Bankkonto mit Ersparnissen verfügte (vgl. SEM-Akte (...)-ID-026). Sodann lautet das Bankkonto auf ihren Namen und sie hat den Visumsantrag eigenhändig unterzeichnet. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Indien finanziell abgesichert sind. Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde weiter geltend, über kein soziales und familiäres Beziehungsnetz zu verfügen, ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten zu können und daher zu befürchten, bei einer Rückkehr nach Indien in absoluter Armut leben zu müssen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen zwar gemäss eigenen Angaben über keine Berufserfahrung, aber über eine gute Schulbildung. In Indien gibt es zudem verschiedene Einrichtungen, zivile Organisationen und Anlaufstellen, welche unterschiedliche Unterstützung und Obdach für Frauen bieten, die unter anderem von häuslicher Gewalt betroffen sind (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD): Anfragebeantwortung zu Indien: Schutzmöglichkeiten einer alleinstehenden Frau vor häuslicher Gewalt, Verfügbarkeit von Opferschutzmaßnahmen, 03.11.2022, < https://www.ecoi.net/de/dokument/2084300.html >, abgerufen am 11.08.2025). Diese könnten den Beschwerdeführerinnen zumindest zu Beginn ein Obdach bieten und sie bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen. Schliesslich steht es den Beschwerdeführerinnen frei, Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
E. 9.3.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 betrifft, leidet sie gemäss ärztlichem Bericht vom (...) unter (...). Die daraus resultierenden (...), (...) und (...) werden medikamentös behandelt und der Entscheid, ob eine Operation durchgeführt werden soll, ist noch ausstehend (vgl. SEM-Akte (...)-ID-021). In Bezug auf das indische Gesundheitssystem kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen werden. Indien bietet ein vielseitiges Gesundheitssystem bestehend aus diversen Anbietern an, bei welchen auch überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei zur Verfügung gestellt und auch private Anbieter bieten kostenlose oder günstige medizinische Behandlungen an (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 Ziff. III/2; vgl. auch World Health Organisation, Regional Office for South-East Asia, Neu-Delhi: India health system review, Overview of the health system, 2022, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2071615/9789290229049-eng.pdf >, abgerufen am 11.08.2025). Demnach sind die geltend gemachten medizinischen Probleme in Indien behandelbar und die Behandlung faktisch zugänglich. Auch diesbezüglich steht es der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Aus medizinischer Sicht steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG auch als möglich, da es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Für eine Rückweisung im Sinne des Subeventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als verfolgungssicheren Staat beinhaltet die Regelvermutung, dass asylre- levante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatli- cher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und sub- stantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit – ab- zuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehen- den Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 12 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5810/2025, E-5815/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Verfahren E-5810/2025 und E-5815/2025 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5810/2025, E-5815/2025 Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1), B._______, geboren am (...)(Beschwerdeführerin 2), beide Indien, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG);Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen beantragten am (...) 2024 auf der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi Schengenvisa. Diese wurden ihnen am (...) 2024 erteilt. A.b Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurden die Beschwerdeführerinnen am 4. Juni 2025 aus Deutschland in die Schweiz überstellt. A.c Die Beschwerdeführerinnen suchten am 4. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2025 beziehungsweise am 16. Juli 2025 erfolgten gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, sie seien indische Staatsangehörige hinduistischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise aus Indien in der Stadt C._______ im Bundesstaat D._______ gelebt. Die Gründe für die Ausreise der Beschwerdeführerin 1 seien insbesondere die häusliche Gewalt ihres Ehemannes ihr gegenüber und die Angst um die Sicherheit ihrer Tochter (die Beschwerdeführerin 2) gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 führte an, nicht direkt von der Gewalt des Vaters (Ehemann der Beschwerdeführerin 1) betroffen gewesen zu sein, jedoch habe ihr Bruder versucht, sie zu schlagen. Beide Beschwerdeführerinnen gaben zudem an, sich aufgrund der vielen Vergewaltigungen an Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie wegen der Konflikte zwischen mehreren ethnischen Gruppen in Indien nicht mehr sicher zu fühlen. Im Jahr 2024 sei es ihnen schliesslich gelungen, mit Hilfe eines Vermittlers ein Visum zu beantragen und legal mit dem Flugzeug aus Indien auszureisen. A.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen Ausschnitte aus Zeitungsartikeln (in Kopie) ein, welche mehrere Vorfälle sexueller Übergriffe auf Frauen sowie ethnische Konflikte zeigen sollen. A.e Am 24. Juli 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung in zwei separaten Schreiben Stellung zu den Entscheidentwürfen des SEM. Zur Beschwerdeführerin 1 führte die Rechtsvertretung insbesondere aus, sie sei vor langjähriger häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geflüchtet, eine Rückkehr zu ihm sei nicht zumutbar und sie sei auch nicht finanziell abgesichert. Zudem sei für sie eine Rückkehr nach Indien aufgrund der konkreten Verhältnisse als alleinstehende Frau ohne Existenzgrundlage, wo sie struktureller Diskriminierung, sozialer Stigmatisierung und der Gefahr geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sei, nicht zumutbar. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 verwies die Rechtsvertretung auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 und führte ergänzend aus, es fehle ihr bei einer Rückkehr nach Indien an einem Wohnort, einer genügenden finanziellen Absicherung und männlicher Unterstützung. A.f Mit separaten Verfügungen vom 25. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.g Am 30. Juli 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 4. August 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügungen vom 25. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Vereinigung, eventualiter die Koordination der Asylgesuche, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 25. Juli 2025, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Verfahren E-5810/2025 (Beschwerdeführerin 1) und E-5815/2025 (Beschwerdeführerin 2) verfügen aufgrund der Verwandtschaft der Beschwerdeführerinnen über einen engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang. Angesichts dessen und aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es im vorliegenden Fall angebracht, die Verfahren zu verbinden und in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Verfahrensvereinigung).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachsteh-end aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie führte im Wesentlichen aus, für Indien, welches vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet worden sei, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, es finde keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung statt und Indien gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 führte die Vorinstanz aus, bei der geltend gemachten häuslichen Gewalt durch den Ehemann handle es sich um Übergriffe durch eine Drittperson. Der indische Staat sei schutzfähig und schutzwillig, die staatlichen Schutzmechanismen seien der Beschwerdeführerin 1 zugänglich und die Inanspruchnahme zumutbar. Ihre Vorbringen - einmaliges erfolgloses Hilfeersuchen bei der indischen Polizei, das ausgesprochene Verbot ihres Ehemannes, erneut zur Polizei zu gehen, und die behauptete allgemeine Korruption der indischen Polizei sowie des Staates - änderten nichts an dieser Einschätzung. Ein besonderer Einfluss ihres Ehemannes auf die indischen Behörden sei nicht ersichtlich. Bei dem Vorbringen, sie habe sich in Indien aufgrund der zahlreichen Vergewaltigungen und Probleme zwischen ethnischen Gruppen nicht mehr sicher gefühlt und sich um die Sicherheit ihrer Tochter vor Übergriffen durch Freunde ihres Ehemannes gefürchtet, handle es sich um befürchtete Drittverfolgung. Der Staat sei diesbezüglich schutzfähig und schutzwillig und ihr stünden die staatlichen Schutzmechanismen in Indien offen. Zudem habe sie selbst keine konkreten Vorfälle erlebt und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Sicherheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aufgrund derartiger Verfolgungsmassnahmen beeinträchtigt würde. Die Verweise auf generelle Zeitungsartikel und Berichte genügten nicht, um Rückschlüsse auf ihre individuelle Situation zuzulassen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, in Indien würden Frauen generell Opfer von Vergewaltigungen und ihr könne das gleiche drohen, genüge nicht, um von einer begründeten Furcht, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, auszugehen. Zudem sei sie nie selbst Opfer einer solchen Tat geworden. Der indische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit werde vorliegend nicht umgestossen. Im Weiteren sei auch das Vorbringen der versuchten häuslichen Gewalt durch ihren Bruder und diejenige des Vaters gegenüber ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) nicht flüchtlingsrechtlich relevant, zumal der indische Staat bei Übergriffen Dritter schutzfähig und schutzwillig sei und es ihr zumutbar sei, sich bei einer künftigen Bedrohung durch ihren Bruder an die indischen Behörden zu wenden. Zudem vermöge sie selbst nichts aus der Gewalt des Vaters an der Beschwerdeführerin 1 abzuleiten. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen wiederholen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere die Gewalterfahrung der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Ehemann, das einmalige Hilfeersuchen bei der indischen Polizei und die Furcht beider Beschwerdeführerinnen vor ethnischen Konflikten sowie davor, selbst Opfer von Übergriffen oder Vergewaltigungen zu werden). Ergänzend führen sie aus, aufgrund ihres Status als alleinstehende beziehungsweise nicht mehr beim Ehemann lebende Frau besonders benachteiligt, vulnerabel und anfällig für frauenspezifische Gewalt zu sein. Weiter bestreiten sie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Polizei generell sowie in ihrem Fall und betonen die begrenzte Qualität und Verfügbarkeit von Frauenhäusern sowie weiteren Unterstützungsangeboten in Indien. 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als verfolgungssicheren Staat beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. 7.3 Bei der geschilderten häuslichen Gewalt an der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Ehemann und der versuchten häuslichen Gewalt an der Beschwerdeführerin 2 durch ihren Bruder handelt es sich um nichtstaatliche Verfolgung. Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren grösstenteils allgemein gehaltenen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung) nicht umzustossen. Der in der Beschwerde angeführte allgemeine Bericht zum Status von Frauen in Indien und deren staatlichen Schutz sowie die zu den Akten gereichten Zeitungsartikel und Berichte sind für sich allein nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Konkret geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nur einmalig erfolglos an die Polizei in ihrem Stadtteil gewandt hat. Ihr wäre es, trotz ausgesprochenem Verbot des Ehemannes, möglich und zumutbar gewesen, sich - allenfalls mithilfe eines Anwaltes - erneut an die Polizei oder an die nächsthöhere Behörde beziehungsweise an eine gerichtliche Instanz zu wenden. Es liegen keine konkreten und substantiierten Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres Geschlechts oder Status der staatliche Schutz verwehrt worden wäre. Ihnen ist es daher auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, die indischen Behörden hätten sich in ihrem Fall geweigert oder würden sich in Zukunft weigern, ihnen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewähren. Folglich sind die vorgebrachten Übergriffe durch Drittpersonen vorliegend flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 7.4 Die vorgebrachte subjektive Furcht davor, Opfer von ethnischen Konflikten oder von einer Vergewaltigung zu werden, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Es gibt aber keine rechtsgenüglichen konkreten Anhaltspunkte, dass diese Furcht der Beschwerdeführerinnen objektiv begründet wäre, zumal sie diesbezüglich auch keine bisherigen Probleme geltend machen. Auch der pauschale Verweis in der Beschwerde auf den Status als alleinstehende beziehungsweise nicht mehr mit ihrem Ehemann lebende Frau vermag für sich alleine an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Somit handelt es sich um eine rein hypothetische, zukünftige Verfolgung, welche offensichtlich nicht ausreicht, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen respektive die Regelvermutung, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Wegweisungsvollzug nach Indien eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108), nämlich von Art. 2, Art. 3 und Art. 12 CEDAW erblicken, verkennen sie, dass die Normen des CEDAW zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind, sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten und (mit gewissen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). Mithin vermögen die Beschwerdeführerinnen vorliegend aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien als verfolgungssicherer Staat (vgl. Urteil des BVGer E-4937/2022 vom 7. November 2022 E. 9.3). 9.3.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2025 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen verfügten über kein Geld und sie wüssten nicht, wie der für die Ausstellung des Visums beauftragte Agent dieses beantragt und welche Dokumente er dafür abgegeben habe. Dieses Vorbringen vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal sich aus den Unterlagen zum Visumsgesuch vom (...) 2024 ergibt, dass die Beschwerdeführerin 1 in Indien Einkommenssteuern bezahlte und über ein eigenes Bankkonto mit Ersparnissen verfügte (vgl. SEM-Akte (...)-ID-026). Sodann lautet das Bankkonto auf ihren Namen und sie hat den Visumsantrag eigenhändig unterzeichnet. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Indien finanziell abgesichert sind. Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde weiter geltend, über kein soziales und familiäres Beziehungsnetz zu verfügen, ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten zu können und daher zu befürchten, bei einer Rückkehr nach Indien in absoluter Armut leben zu müssen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen zwar gemäss eigenen Angaben über keine Berufserfahrung, aber über eine gute Schulbildung. In Indien gibt es zudem verschiedene Einrichtungen, zivile Organisationen und Anlaufstellen, welche unterschiedliche Unterstützung und Obdach für Frauen bieten, die unter anderem von häuslicher Gewalt betroffen sind (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD): Anfragebeantwortung zu Indien: Schutzmöglichkeiten einer alleinstehenden Frau vor häuslicher Gewalt, Verfügbarkeit von Opferschutzmaßnahmen, 03.11.2022, , abgerufen am 11.08.2025). Diese könnten den Beschwerdeführerinnen zumindest zu Beginn ein Obdach bieten und sie bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen. Schliesslich steht es den Beschwerdeführerinnen frei, Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 9.3.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 betrifft, leidet sie gemäss ärztlichem Bericht vom (...) unter (...). Die daraus resultierenden (...), (...) und (...) werden medikamentös behandelt und der Entscheid, ob eine Operation durchgeführt werden soll, ist noch ausstehend (vgl. SEM-Akte (...)-ID-021). In Bezug auf das indische Gesundheitssystem kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen werden. Indien bietet ein vielseitiges Gesundheitssystem bestehend aus diversen Anbietern an, bei welchen auch überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei zur Verfügung gestellt und auch private Anbieter bieten kostenlose oder günstige medizinische Behandlungen an (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 Ziff. III/2; vgl. auch World Health Organisation, Regional Office for South-East Asia, Neu-Delhi: India health system review, Overview of the health system, 2022, , abgerufen am 11.08.2025). Demnach sind die geltend gemachten medizinischen Probleme in Indien behandelbar und die Behandlung faktisch zugänglich. Auch diesbezüglich steht es der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Aus medizinischer Sicht steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG auch als möglich, da es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Für eine Rückweisung im Sinne des Subeventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-5810/2025 und E-5815/2025 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: