opencaselaw.ch

D-6150/2023

D-6150/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso ihr Vater, B._______ (N […]), ihre Mutter, C._______ (N […]), ihre Geschwister D._______ (N […]) und E._______ (N […]) so- wie ihre Grossmutter, F._______ (N […]). Am 10. Mai 2022 fand die Perso- nalienaufnahme (PA) statt. Am 2. Juni 2022 wurde sie zu den Asylgründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde sie in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei albanische Staatsangehörige, in G._______ wohnhaft gewesen und habe (…) in G._______ studiert. Ihr Vater sei im (…)handel tätig gewesen und habe im Jahr 2019 einen Vertrag mit einer H._______ Firma abgeschlossen. Die erste Lieferung aus H._______ sei an der albanischen Grenze mehrere Tage grundlos zurück- behalten worden. Einige Tage nach der Zollfreigabe habe die Familie ein anonymes Drohschreiben vorgefunden. Darin sei dem Vater vorgeworfen worden, mit dem (…)handel einen Fehler begangen zu haben. Einige Tage später habe er einen Drohanruf erhalten, bei dem ihm dasselbe vorgewor- fen worden sei. In der Folge habe er unzählige Morddrohungen auf der Strasse erhalten und sei von Fahrzeugen aus beobachtet worden. Er sei wiederholt aufgefordert worden, das Geschäft mit (…) einzustellen. Aus Angst habe er den Vertrag mit H._______ Firma nicht verlängert. Auch ihr älterer Bruder sei drei Mal von Männern auf der Strasse bedroht und auch einmal geschlagen worden. Ihr jüngerer Bruder sei von diesen Männern angegriffen worden. Einmal sei sie ihnen selbst begegnet. Sie sei aufge- fordert worden, ihrem Vater einen Gruss auszurichten. Bei einer zweiten Begegnung hätten sie versucht, sie in ein Auto zu zerren. Da sie in Beglei- tung von mehreren Personen gewesen sei, sei es den Männern misslun- gen, sie zu entführen. Nach jeder Drohung habe ihr Vater die Polizei kon- taktiert. Diese habe aber nichts unternommen. Auch als er Anzeige erstat- tet habe, sei die Polizei untätig geblieben. Der Polizist habe den vom Vater geschilderten Sachverhalt nicht vollständig in die Anzeige aufgenommen. Nach Erstattung der Anzeige hätten zwei Polizisten dem Vater geraten, das Land zu verlassen. Dies sei ein Zeichen, dass die Männer ein enges Ver- hältnis zu den albanischen Behörden oder Politikern hätten. Die Männer hätten von der Anzeige erfahren und gedroht, die gesamte Familie umzu- bringen, falls die Anzeige nicht zurückgezogen werde. Ihre Familie habe vermutet, dass die Männer etwas mit (…)lieferung aus H._______ zu tun gehabt hätten. Als (…) sei ihr bekannt, dass kriminelle Organisationen eng mit den albanischen Behörden zusammenarbeiten und diesen Geld

D-6150/2023 Seite 3 bezahlen würden. Ihre Familie habe beschlossen, das Land zu verlassen und versucht, Flugtickets für die gesamte Familie zu kaufen, aber nur drei Tickets erhalten. Deshalb hätten sich ihr Vater und ihre Brüder entschlos- sen, Albanien auf dem Landweg zu verlassen. Die weiblichen Familienmit- glieder hätten sich für die Ausreise absichtlich von den männlichen ge- trennt, da sich in Albanien viele Menschen nach dem Kanun richten wür- den. Am 3. Mai 2022 hätten ihr Vater und ihre Brüder Albanien verlassen und seien in die Schweiz gereist. Am 4. Mai 2022 seien drei maskierte Männer in das Haus der Familie in G._______ eingedrungen. Zwei von ihnen hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei ihr jedoch gelungen, sich loszureissen und aus dem Haus zu flüchten. Nachdem die Männer gegangen seien, habe sie ihre Mutter bewusstlos und verletzt im Haus auf- gefunden. Noch am selben Abend sei sie zusammen mit ihr und ihrer Grossmutter auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass die Todesdrohungen wahrgemacht wer- den könnten. A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerde- führerin mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten, darunter insbe- sondere einen Abschlussbericht Psychotherapie der (…) vom 18. Novem- ber 2022 (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]). B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und Geschwister sowie der Gross- mutter der Beschwerdeführerin, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin und ihre vorerwähnten Familienmitglieder erho- ben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügun- gen. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme so- wie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen

D-6150/2023 Seite 4 Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Koordinierung des Be- schwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer fünf Familienmitglieder. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vo- rinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 wies der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei- ständin ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen ihrer fünf Familien- mitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt werde. Der Kostenvorschuss wurde am 23. November 2023 bezahlt. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an sei- nem Standpunkt fest. F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lagen eine Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 betreffend ihren Vater samt Übersetzung und ein Aufnahmebericht der (…) vom 20. März 2023 bei.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-6150/2023 Seite 5

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor- instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführerin im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwer- den der vorerwähnten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig ent- schieden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-6150/2023 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Grün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Alba- nien handle es sich um verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die diesbezügliche gesetz- liche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vater der Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörungen geltend gemacht, die Verfolgung, welche ihre Familie in Albanien erlitten habe, sei aus politischen Gründen erfolgt. Aus seinen Angaben liessen sich jedoch keine Hinweise entnehmen, wonach diese politisch motiviert gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin selbst habe auch lediglich angegeben zu wissen, dass kriminelle Organisationen eng mit den albanischen Behörden zusammenarbeiten und diesen Geld bezahlen würden. Ihre Aussagen, die Verfolger hätten Beziehungen zu den albanischen Behörden oder Politi- kern, beruhten auf reinen Mutmassungen ihrerseits, da sie erklärt habe, bei den Verfolgern habe es sich um unbekannte Personen gehandelt. Auf- grund der Akten lägen somit keinerlei Hinweise vor, dass sie und ihre Fa- milie in Albanien aus politischen Gründen verfolgt worden seien. Bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen handle es sich demnach um kri- minelle Machenschaften von Personen, die aus rein finanziellen Motiven heraus handeln würden, und somit nicht um Verfolgungsgründe und Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG. Deshalb seien die Vorbringen flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Soweit sie vorgebracht habe, die männlichen Familienmitglieder seien ab- sichtlich getrennt von den weiblichen ausgereist, und sich dabei auf den Kanun bezogen habe, könne ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Dieses Gewohnheitsrecht stehe in keinem Zusammenhang mit ihren Vor- bringen. Der Kanun betreffe eine bis heute vor allem im Norden Albaniens verbreitete Praxis der Blutrache. Sie habe aber nie erwähnt, dass es bei der geltend gemachten Verfolgung um Blutrache gehen könnte. Abgese- hen davon müsste es vorgängig eine Bluttat gegeben haben, um überhaupt

D-6150/2023 Seite 7 Opfer einer Blutrache zu werden. Eine solche Bluttat habe sie aber eben- falls nicht geltend gemacht. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass ihr Vater oder ihre Brüder bei einer Rückkehr nach Albanien Opfer eines Blut- racheaktes werden könnten. Aus den Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Vater, namentlich be- züglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhal- tens bei der Erstattung der Anzeige, könne nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Die vage Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Familie vermute, die Ver- folger hätten einflussreiche Beziehungen zu den albanischen Behörden oder Politikern gehabt, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behör- den nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf ihre Angaben seien keine Hin- weise vorhanden, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Per- sonen handle, aufgrund derer ihr der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihr und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren. Es wäre ihr daher auch möglich und zumutbar gewesen, sich wegen des geltend gemachten Entführungsversuchs an die albanischen Behörden zu wenden und diese um Abklärungen respektive um Schutz zu ersuchen. Auch ihr Vater habe die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Al- banien nicht ausgeschöpft. Es wäre jedoch auch ihm möglich und zumut- bar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, sie könnten nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen indivi- duellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch deshalb seien ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich würden sich aus den Akten und Aussagen der anderen Fami- lienmitglieder ebenfalls keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Ver- folgung ergeben.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin unter Wiederho- lung ihrer bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Mit der ver- suchten Vergewaltigung vom 4. Mai 2022 – wobei im Nachhinein davon ausgegangen werde müsse, dass selbst die versuchte Entführung bei

D-6150/2023 Seite 8 Gelingen mit sexueller Gewalt verbunden gewesen wäre – liege eine ge- schlechtsspezifische Verfolgung vor, wobei das Verfolgungsmotiv in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bestehe, hier des weiblichen Geschlechts. Der massive Übergriff in den eigenen vier Wänden, und ins- besondere das Miterleben der brutalen Vergewaltigung ihrer Mutter durch mehrere Unbekannte, stellten zweifelsohne einen ernsthaften Nachteil massivster Intensität dar. Es handle sich um geschlechtsspezifische Ge- walt, also eine Gewaltform, die einzig auf dem Geschlecht der Beschwer- deführerin beruhe, und zum Ziel haben sollte, sie und ihre Familie zu zer- mürben. Hinzu kämen der vorausgegangene Entführungsversuch durch Unbekannte, der ab dem Jahr 2019 andauernde, von der Verfolgung der verschiedenen Familienmitglieder ausgehende Druck sowie der offensicht- lich fehlende Schutzwille und wohl auch die fehlende Schutzfähigkeit der Behörden. Dies habe sich insbesondere beim Entführungsversuch gezeigt, bei dem sie die Polizei benachrichtigt und auf diese gewartet habe, ohne dass diese aufgetaucht sei und entsprechende Ermittlungen aufgenom- men habe. Auch bei den weiteren, andere Familienmitglieder betreffenden Vorfällen, sei die Polizei mehrfach avisiert worden. Diese sei mithin in Kenntnis der Bedrohungslage gewesen, aber in der Vergangenheit nie ak- tiv geworden. Der Übergriff im Haus der Beschwerdeführerin sei überdies wenige Tage, nachdem ihr Ehemann (recte wohl: ihr Vater) persönlich bei der Polizei um Verfolgung der Vortaten ersucht habe, erfolgt. Auch dort sei die Polizei nicht aktiv geworden. Damit fehle es offensichtlich am Schutz- willen und eventuell auch an der Schutzfähigkeit der Polizei. Diesbezüglich wird auf verschiedene Quellen hingewiesen, wonach im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik verbandelten (kriminellen) Organisatio- nen diverse Einschränkungen bestünden. Zudem sei Korruption bei der al- banischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit. Bei ei- ner Rückkehr nach Albanien liefe sie erneut Gefahr, psychischer und phy- sischer Gewalt ausgesetzt zu werden, wobei auch geschlechtsspezifische Gewalt nicht ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren müsste mit ei- ner massiven Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands gerech- net werden, da sich die psychischen Leiden am Ort des Geschehens und bei Wiederauftreten der Bedrohungslage extrem aggravieren dürften.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handle es sich beim gel- tend gemachten Vergewaltigungsversuch nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Dazu verwies das SEM auf seinen Entscheid. Selbst in der Beschwerdeschrift betreffend die Familie der Beschwerdefüh- rerin werde festgehalten, dass die Verfolgung in erster Linie auf ein Motiv

D-6150/2023 Seite 9 finanzieller Natur zurückzuführen sei. Übergriffe durch Dritte – wie vorlie- gend – seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Diesbezüglich verwies das SEM erneut auf seinen Entscheid, wonach es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihr möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen.

E. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Vergewaltigungsversuch keine geschlechts- spezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, sondern in ers- ter Linie auf ein Motiv finanzieller Natur zurückzuführen sei, könne nicht gefolgt werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz setze die ge- schlechtsspezifische Verfolgung nicht noch eine Verfolgung gemäss einem anderen flüchtlingsrechtlichen Motiv voraus. Die Tatsache allein, dass sich eine Verfolgung in geschlechtsspezifischer Art und Weise manifestiere, sich also spezifisch gegen eine Frau oder eine weiblich gelesene Person richte und damit in der Zugehörigkeit der betroffenen Person zu einer be- stimmten sozialen Gruppe begründet sei, stelle ein flüchtlingsrechtliches Verfolgungsmotiv dar. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Täter mit dem sexuellen Übergriff schlussendlich ein finanzielles Motiv verfolgen würden oder nicht. Im Übrigen bleibe nicht nachvollziehbar, wie angenom- men werden könne, dass einer (versuchten) Vergewaltigung ein finanziel- les Motiv zugrunde liege. Dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asylrecht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt werden. Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs ein – vermutlich jahrelanges – Verfahren nach sich gezogen, wobei die Fa- milie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunftsland keine zumutbare Alternative dar. Es sei aktenkundig, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 29. April 2022 bei der Polizei im Gerichtskreis G._______ eine Anzeige eingereicht habe. Diese habe er in seinem Asylverfahren zu den Akten gereicht und er habe in der Anhörung ausgeführt, dass seine Aussagen nicht vollständig in die Anzeige aufgenommen worden seien, insbesondere, dass er beim Übergriff am Flussufer mit einer Waffe bedroht worden sei. Gemäss der gleichzeitig zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staats-

D-6150/2023 Seite 10 anwaltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der Anzeige durch den Vater liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Straf- gesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Ge- sundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element – die vorgehaltene Waffe – elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des alba- nischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen ver- möge die Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu überzeu- gen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme der Staatsanwalt- schaft, die Drohung sei nicht ernsthaft genug beziehungsweise würde nicht ausgeführt, nicht zu überzeugen. Die sowohl ungenaue und verfälschende Entgegennahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie auch die scheinbar äusserst oberflächliche Prüfung der Anzeige durch die Staats- anwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegen- den Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Erlebnisse in Albanien an einer PTBS und ihr sei überdies eine (…) Phobie diagnostiziert worden. Diesbe- züglich werde sie seit März 2023 von (…) behandelt. Die Behandlung er- folge mit dem Ziel einer psychischen Stabilisierung.

E. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelver- mutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

D-6150/2023 Seite 11

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Soweit sie daran festhält, mit dem Vergewaltigungsversuch liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, wobei das (flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungsmotiv in der Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten Gruppe bestehe, nämlich derjenigen des weib- lichen Geschlechts, ist dazu vorweg Folgendes festzuhalten: Die Be- schwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung an, die ins Haus einge- drungenen Männer hätten versucht, sie sexuell zu missbrauchen und zu vergewaltigen; von diesem Ereignis habe sie viele blaue Flecken und Krat- zer am Körper gehabt, als die Männer versucht hätten, sie mit Gewalt zu zerren; dies sei innerhalb von wenigen Sekunden passiert; sie könne sich nicht erklären, wie es ihr gelungen sei, den Peinigern zu entkommen (vgl. SEM-act. 1164129- 14/12 F30 und F40). Selbst wenn von einem Vergewal- tigungsversuch ausgegangen würde, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus und aus dem geltend gemachten Miterleben der Vergewaltigung ihrer Mutter nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte entfaltet nur dann asylrechtliche Rele- vanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, ins- besondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Ge- schlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Aus- bleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Dis- kriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhal- ten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1).

E. 6.3 Sodann ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor- liegend von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Be- hörden auszugehen. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Er- wägungen im Urteil des Vaters der Beschwerdeführerin (Urteil des BVGer D-6151/2023, E. 6.2 ff.) zu verweisen. Auch in Bezug auf ihre Person ver- mag sie aus ihren Einwänden betreffend Korruption bei der albanischen Polizei, deren Untätigkeit und fehlender Schutz von Privatpersonen bei

D-6150/2023 Seite 12 Bedrohung durch das organisierte Verbrechen, wozu sie auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom

14. Dezember 2021 («Albanien: Organisiertes Verbrechen, Justiz und Kor- ruption») und den Human Rights Report Albanien 2022 des Aussenminis- teriums der Vereinigten Staaten hinweist, nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. Dasselbe gilt bezüglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhalten bei der Erstattung der Anzeige durch ihren Vater sowie der Ausführungen im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022. Auch diesbezüglich ist auf das vorzi- tierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6151/2023 zu verweisen. Abgesehen davon wäre es auch der Beschwerdeführerin, wie ihrem Vater (vgl. Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2), möglich und zumutbar gewe- sen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. auch dazu Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3), anstatt noch am Tag des Vorfalls vom 4. Mai 2022 den Flug in die Schweiz anzutreten. Dasselbe gilt bezüglich des geltend gemachten Entführungsversuchs. Dazu gab sie an, nachdem die Täter weggegangen seien, habe sie der Polizei telefo- niert; sie habe anderthalb Stunden lang vor Ort auf die Polizei gewartet, aber niemand sei erschienen (vgl. SEM-act. […] F27). Dieses Vorbringen erweist sich als unbehelflich, zumal in Albanien bislang eine Polizeiauf- sichtsbehörde des Innenministeriums bestand, an deren Stelle ab dem Jahr 2022 die neu geschaffene, unabhängige Police Oversight Agency (al- banisch: Agjensia e Mbikqyrjes Policore) trat.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver- neint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6150/2023 Seite 13

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde- führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- staat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al- banien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Replik nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen

D-6150/2023 Seite 14 unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerde- führerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich inten- sivierenden Bedrohungslage mit ihrer Familie nach dem Besuch von Ver- wandten in H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist. Soweit die Beschwerdeführerin in einer (erneuten) solchen Behandlung eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, CEDAW), nämlich von Art. 2 Bst. e CEDAW erblickt, verkennt sie, dass die Normen des CEDAW zwar für die völkerrechtskon- forme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), Art. 2 Bst. e CEDAW sich jedoch in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit dem (pauschalen) Vorbrin- gen bezüglich Diskriminierung nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 7.2.4 m.w.H.). Mithin vermag die Be- schwerdeführerin vorliegend aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ab- leiten.

E. 8.3.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht. Sie sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einem Vollzug der Wegweisung nach Albanien abgesehen werden müsste.

E. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

D-6150/2023 Seite 15

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu- chender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der be- troffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziier- ten Gegenargumenten umzustossen.

E. 8.4.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau. Es ist für sie zumut- bar, nach einer Rückkehr nach Albanien ihr Studium fortzusetzen oder eine Arbeit zu finden. Zudem verfügt sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da die gesamte Familie mit ihr nach Albanien zurückkehren wird.

E. 8.4.4 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, ein Wegweisungs- vollzug der physisch und psychisch stark angeschlagenen Beschwerdefüh- rerin wäre unzumutbar, zumal sich ihr gesundheitlicher Zustand mit der Rückführung nach Albanien und der neuen Konfrontation der Bedrohungs- lage sowie des Ortes, an dem die Vergewaltigung stattgefunden habe, ag- gravieren dürfte.

E. 8.4.4.1 Gemäss Abschlussbericht der (…) vom 18. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin an einer PTBS. Im Aufnahmebericht der (…) vom

20. März 2023 wird zudem eine (…) Phobie diagnostiziert. Diesem Bericht zufolge wurde die Beschwerdeführerin zur ambulanten therapeutischen Behandlung aufgenommen. Aktuell bestehe keine Medikation. Sie wün- sche sich keine Psychopharma-ka.

E. 8.4.4.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der

D-6150/2023 Seite 16 (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit je- denfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Eine PTBS kann zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beein- trächtigung darstellen, führt aber in der Regel nicht zu einer lebensbedroh- lichen medizinischen Notlage. Allfällige gesundheitliche Probleme, auch im psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich, sind in Albanien behandel- bar. Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinische Dienst- leistungen in öffentlichen Einrichtungen haben. Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin in Albanien die Möglichkeit hat, ge- gebenenfalls eine adäquate psychotherapeutische Behandlung zu erhal- ten, und bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes ausgesetzt zu werden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ihr diese Angebote zugänglich sind und es ist ihr zuzumuten, diese wahr- zunehmen. Namentlich kann auch aufgrund des Aufnahmeberichts der (…) nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen werden. Insbesondere wird auf Beschwerdestufe nicht geltend gemacht, dass seither eine dies- bezügliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerde- führerin eingetreten wäre. Schliesslich ist zu anzumerken, dass ihr im Rah- men der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen.

E. 8.4.5 Es sind somit keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Albanien in eine existen- zielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihren Eltern, ihren Geschwistern und ihrer Grossmutter antreten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Da- tums abgewiesen werden.

D-6150/2023 Seite 17

E. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (…) gültigen hei- matlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in glei- cher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6150/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6150/2023 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am, Albanien, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso ihr Vater, B._______ (N [...]), ihre Mutter, C._______ (N [...]), ihre Geschwister D._______ (N [...]) und E._______ (N [...]) sowie ihre Grossmutter, F._______ (N [...]). Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 2. Juni 2022 wurde sie zu den Asylgründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde sie in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei albanische Staatsangehörige, in G._______ wohnhaft gewesen und habe (...) in G._______ studiert. Ihr Vater sei im (...)handel tätig gewesen und habe im Jahr 2019 einen Vertrag mit einer H._______ Firma abgeschlossen. Die erste Lieferung aus H._______ sei an der albanischen Grenze mehrere Tage grundlos zurückbehalten worden. Einige Tage nach der Zollfreigabe habe die Familie ein anonymes Drohschreiben vorgefunden. Darin sei dem Vater vorgeworfen worden, mit dem (...)handel einen Fehler begangen zu haben. Einige Tage später habe er einen Drohanruf erhalten, bei dem ihm dasselbe vorgeworfen worden sei. In der Folge habe er unzählige Morddrohungen auf der Strasse erhalten und sei von Fahrzeugen aus beobachtet worden. Er sei wiederholt aufgefordert worden, das Geschäft mit (...) einzustellen. Aus Angst habe er den Vertrag mit H._______ Firma nicht verlängert. Auch ihr älterer Bruder sei drei Mal von Männern auf der Strasse bedroht und auch einmal geschlagen worden. Ihr jüngerer Bruder sei von diesen Männern angegriffen worden. Einmal sei sie ihnen selbst begegnet. Sie sei aufgefordert worden, ihrem Vater einen Gruss auszurichten. Bei einer zweiten Begegnung hätten sie versucht, sie in ein Auto zu zerren. Da sie in Begleitung von mehreren Personen gewesen sei, sei es den Männern misslungen, sie zu entführen. Nach jeder Drohung habe ihr Vater die Polizei kontaktiert. Diese habe aber nichts unternommen. Auch als er Anzeige erstattet habe, sei die Polizei untätig geblieben. Der Polizist habe den vom Vater geschilderten Sachverhalt nicht vollständig in die Anzeige aufgenommen. Nach Erstattung der Anzeige hätten zwei Polizisten dem Vater geraten, das Land zu verlassen. Dies sei ein Zeichen, dass die Männer ein enges Verhältnis zu den albanischen Behörden oder Politikern hätten. Die Männer hätten von der Anzeige erfahren und gedroht, die gesamte Familie umzubringen, falls die Anzeige nicht zurückgezogen werde. Ihre Familie habe vermutet, dass die Männer etwas mit (...)lieferung aus H._______ zu tun gehabt hätten. Als (...) sei ihr bekannt, dass kriminelle Organisationen eng mit den albanischen Behörden zusammenarbeiten und diesen Geld bezahlen würden. Ihre Familie habe beschlossen, das Land zu verlassen und versucht, Flugtickets für die gesamte Familie zu kaufen, aber nur drei Tickets erhalten. Deshalb hätten sich ihr Vater und ihre Brüder entschlossen, Albanien auf dem Landweg zu verlassen. Die weiblichen Familienmitglieder hätten sich für die Ausreise absichtlich von den männlichen getrennt, da sich in Albanien viele Menschen nach dem Kanun richten würden. Am 3. Mai 2022 hätten ihr Vater und ihre Brüder Albanien verlassen und seien in die Schweiz gereist. Am 4. Mai 2022 seien drei maskierte Männer in das Haus der Familie in G._______ eingedrungen. Zwei von ihnen hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei ihr jedoch gelungen, sich loszureissen und aus dem Haus zu flüchten. Nachdem die Männer gegangen seien, habe sie ihre Mutter bewusstlos und verletzt im Haus aufgefunden. Noch am selben Abend sei sie zusammen mit ihr und ihrer Grossmutter auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass die Todesdrohungen wahrgemacht werden könnten. A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten, darunter insbesondere einen Abschlussbericht Psychotherapie der (...) vom 18. November 2022 (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]). B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und Geschwister sowie der Grossmutter der Beschwerdeführerin, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin und ihre vorerwähnten Familienmitglieder erhoben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Koordinierung des Beschwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer fünf Familienmitglieder. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen ihrer fünf Familienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt werde. Der Kostenvorschuss wurde am 23. November 2023 bezahlt. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lagen eine Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 betreffend ihren Vater samt Übersetzung und ein Aufnahmebericht der (...) vom 20. März 2023 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor-instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführerin im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerden der vorerwähnten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Albanien handle es sich um verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die diesbezügliche gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vater der Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörungen geltend gemacht, die Verfolgung, welche ihre Familie in Albanien erlitten habe, sei aus politischen Gründen erfolgt. Aus seinen Angaben liessen sich jedoch keine Hinweise entnehmen, wonach diese politisch motiviert gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin selbst habe auch lediglich angegeben zu wissen, dass kriminelle Organisationen eng mit den albanischen Behörden zusammenarbeiten und diesen Geld bezahlen würden. Ihre Aussagen, die Verfolger hätten Beziehungen zu den albanischen Behörden oder Politikern, beruhten auf reinen Mutmassungen ihrerseits, da sie erklärt habe, bei den Verfolgern habe es sich um unbekannte Personen gehandelt. Aufgrund der Akten lägen somit keinerlei Hinweise vor, dass sie und ihre Familie in Albanien aus politischen Gründen verfolgt worden seien. Bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen handle es sich demnach um kriminelle Machenschaften von Personen, die aus rein finanziellen Motiven heraus handeln würden, und somit nicht um Verfolgungsgründe und Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Deshalb seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Soweit sie vorgebracht habe, die männlichen Familienmitglieder seien absichtlich getrennt von den weiblichen ausgereist, und sich dabei auf den Kanun bezogen habe, könne ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Dieses Gewohnheitsrecht stehe in keinem Zusammenhang mit ihren Vorbringen. Der Kanun betreffe eine bis heute vor allem im Norden Albaniens verbreitete Praxis der Blutrache. Sie habe aber nie erwähnt, dass es bei der geltend gemachten Verfolgung um Blutrache gehen könnte. Abgesehen davon müsste es vorgängig eine Bluttat gegeben haben, um überhaupt Opfer einer Blutrache zu werden. Eine solche Bluttat habe sie aber ebenfalls nicht geltend gemacht. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass ihr Vater oder ihre Brüder bei einer Rückkehr nach Albanien Opfer eines Blutracheaktes werden könnten. Aus den Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Vater, namentlich bezüglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhaltens bei der Erstattung der Anzeige, könne nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Die vage Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Familie vermute, die Verfolger hätten einflussreiche Beziehungen zu den albanischen Behörden oder Politikern gehabt, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behörden nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf ihre Angaben seien keine Hinweise vorhanden, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihr der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihr und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren. Es wäre ihr daher auch möglich und zumutbar gewesen, sich wegen des geltend gemachten Entführungsversuchs an die albanischen Behörden zu wenden und diese um Abklärungen respektive um Schutz zu ersuchen. Auch ihr Vater habe die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft. Es wäre jedoch auch ihm möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, sie könnten nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch deshalb seien ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich würden sich aus den Akten und Aussagen der anderen Familienmitglieder ebenfalls keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung ergeben. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin unter Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Mit der versuchten Vergewaltigung vom 4. Mai 2022 - wobei im Nachhinein davon ausgegangen werde müsse, dass selbst die versuchte Entführung bei Gelingen mit sexueller Gewalt verbunden gewesen wäre - liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, wobei das Verfolgungsmotiv in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bestehe, hier des weiblichen Geschlechts. Der massive Übergriff in den eigenen vier Wänden, und insbesondere das Miterleben der brutalen Vergewaltigung ihrer Mutter durch mehrere Unbekannte, stellten zweifelsohne einen ernsthaften Nachteil massivster Intensität dar. Es handle sich um geschlechtsspezifische Gewalt, also eine Gewaltform, die einzig auf dem Geschlecht der Beschwerdeführerin beruhe, und zum Ziel haben sollte, sie und ihre Familie zu zermürben. Hinzu kämen der vorausgegangene Entführungsversuch durch Unbekannte, der ab dem Jahr 2019 andauernde, von der Verfolgung der verschiedenen Familienmitglieder ausgehende Druck sowie der offensichtlich fehlende Schutzwille und wohl auch die fehlende Schutzfähigkeit der Behörden. Dies habe sich insbesondere beim Entführungsversuch gezeigt, bei dem sie die Polizei benachrichtigt und auf diese gewartet habe, ohne dass diese aufgetaucht sei und entsprechende Ermittlungen aufgenommen habe. Auch bei den weiteren, andere Familienmitglieder betreffenden Vorfällen, sei die Polizei mehrfach avisiert worden. Diese sei mithin in Kenntnis der Bedrohungslage gewesen, aber in der Vergangenheit nie aktiv geworden. Der Übergriff im Haus der Beschwerdeführerin sei überdies wenige Tage, nachdem ihr Ehemann (recte wohl: ihr Vater) persönlich bei der Polizei um Verfolgung der Vortaten ersucht habe, erfolgt. Auch dort sei die Polizei nicht aktiv geworden. Damit fehle es offensichtlich am Schutzwillen und eventuell auch an der Schutzfähigkeit der Polizei. Diesbezüglich wird auf verschiedene Quellen hingewiesen, wonach im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik verbandelten (kriminellen) Organisationen diverse Einschränkungen bestünden. Zudem sei Korruption bei der albanischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit. Bei einer Rückkehr nach Albanien liefe sie erneut Gefahr, psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt zu werden, wobei auch geschlechtsspezifische Gewalt nicht ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren müsste mit einer massiven Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands gerech-net werden, da sich die psychischen Leiden am Ort des Geschehens und bei Wiederauftreten der Bedrohungslage extrem aggravieren dürften. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handle es sich beim geltend gemachten Vergewaltigungsversuch nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Dazu verwies das SEM auf seinen Entscheid. Selbst in der Beschwerdeschrift betreffend die Familie der Beschwerdeführerin werde festgehalten, dass die Verfolgung in erster Linie auf ein Motiv finanzieller Natur zurückzuführen sei. Übergriffe durch Dritte - wie vorliegend - seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Diesbezüglich verwies das SEM erneut auf seinen Entscheid, wonach es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihr möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Vergewaltigungsversuch keine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, sondern in erster Linie auf ein Motiv finanzieller Natur zurückzuführen sei, könne nicht gefolgt werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz setze die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht noch eine Verfolgung gemäss einem anderen flüchtlingsrechtlichen Motiv voraus. Die Tatsache allein, dass sich eine Verfolgung in geschlechtsspezifischer Art und Weise manifestiere, sich also spezifisch gegen eine Frau oder eine weiblich gelesene Person richte und damit in der Zugehörigkeit der betroffenen Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet sei, stelle ein flüchtlingsrechtliches Verfolgungsmotiv dar. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Täter mit dem sexuellen Übergriff schlussendlich ein finanzielles Motiv verfolgen würden oder nicht. Im Übrigen bleibe nicht nachvollziehbar, wie angenommen werden könne, dass einer (versuchten) Vergewaltigung ein finanzielles Motiv zugrunde liege. Dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asylrecht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt werden. Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs ein - vermutlich jahrelanges - Verfahren nach sich gezogen, wobei die Familie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunftsland keine zumutbare Alternative dar. Es sei aktenkundig, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 29. April 2022 bei der Polizei im Gerichtskreis G._______ eine Anzeige eingereicht habe. Diese habe er in seinem Asylverfahren zu den Akten gereicht und er habe in der Anhörung ausgeführt, dass seine Aussagen nicht vollständig in die Anzeige aufgenommen worden seien, insbesondere, dass er beim Übergriff am Flussufer mit einer Waffe bedroht worden sei. Gemäss der gleichzeitig zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staats-anwaltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der Anzeige durch den Vater liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Strafgesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Gesundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element - die vorgehaltene Waffe - elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des albanischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen vermöge die Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu überzeugen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Drohung sei nicht ernsthaft genug beziehungsweise würde nicht ausgeführt, nicht zu überzeugen. Die sowohl ungenaue und verfälschende Entgegennahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie auch die scheinbar äusserst oberflächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Erlebnisse in Albanien an einer PTBS und ihr sei überdies eine (...) Phobie diagnostiziert worden. Diesbezüglich werde sie seit März 2023 von (...) behandelt. Die Behandlung erfolge mit dem Ziel einer psychischen Stabilisierung. 6. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Soweit sie daran festhält, mit dem Vergewaltigungsversuch liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, wobei das (flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungsmotiv in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bestehe, nämlich derjenigen des weiblichen Geschlechts, ist dazu vorweg Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung an, die ins Haus eingedrungenen Männer hätten versucht, sie sexuell zu missbrauchen und zu vergewaltigen; von diesem Ereignis habe sie viele blaue Flecken und Kratzer am Körper gehabt, als die Männer versucht hätten, sie mit Gewalt zu zerren; dies sei innerhalb von wenigen Sekunden passiert; sie könne sich nicht erklären, wie es ihr gelungen sei, den Peinigern zu entkommen (vgl. SEM-act. 1164129- 14/12 F30 und F40). Selbst wenn von einem Vergewaltigungsversuch ausgegangen würde, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus und aus dem geltend gemachten Miterleben der Vergewaltigung ihrer Mutter nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte entfaltet nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1). 6.3 Sodann ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vorliegend von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Vaters der Beschwerdeführerin (Urteil des BVGer D-6151/2023, E. 6.2 ff.) zu verweisen. Auch in Bezug auf ihre Person vermag sie aus ihren Einwänden betreffend Korruption bei der albanischen Polizei, deren Untätigkeit und fehlender Schutz von Privatpersonen bei Bedrohung durch das organisierte Verbrechen, wozu sie auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Dezember 2021 («Albanien: Organisiertes Verbrechen, Justiz und Korruption») und den Human Rights Report Albanien 2022 des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten hinweist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt bezüglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhalten bei der Erstattung der Anzeige durch ihren Vater sowie der Ausführungen im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022. Auch diesbezüglich ist auf das vorzitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6151/2023 zu verweisen. Abgesehen davon wäre es auch der Beschwerdeführerin, wie ihrem Vater (vgl. Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2), möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. auch dazu Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3), anstatt noch am Tag des Vorfalls vom 4. Mai 2022 den Flug in die Schweiz anzutreten. Dasselbe gilt bezüglich des geltend gemachten Entführungsversuchs. Dazu gab sie an, nachdem die Täter weggegangen seien, habe sie der Polizei telefoniert; sie habe anderthalb Stunden lang vor Ort auf die Polizei gewartet, aber niemand sei erschienen (vgl. SEM-act. [...] F27). Dieses Vorbringen erweist sich als unbehelflich, zumal in Albanien bislang eine Polizeiaufsichtsbehörde des Innenministeriums bestand, an deren Stelle ab dem Jahr 2022 die neu geschaffene, unabhängige Police Oversight Agency (albanisch: Agjensia e Mbikqyrjes Policore) trat. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Replik nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage mit ihrer Familie nach dem Besuch von Verwandten in H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist. Soweit die Beschwerdeführerin in einer (erneuten) solchen Behandlung eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, CEDAW), nämlich von Art. 2 Bst. e CEDAW erblickt, verkennt sie, dass die Normen des CEDAW zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), Art. 2 Bst. e CEDAW sich jedoch in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit dem (pauschalen) Vorbringen bezüglich Diskriminierung nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 7.2.4 m.w.H.). Mithin vermag die Beschwerdeführerin vorliegend aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.3.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht. Sie sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einem Vollzug der Wegweisung nach Albanien abgesehen werden müsste. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.4.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau. Es ist für sie zumutbar, nach einer Rückkehr nach Albanien ihr Studium fortzusetzen oder eine Arbeit zu finden. Zudem verfügt sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da die gesamte Familie mit ihr nach Albanien zurückkehren wird. 8.4.4 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, ein Wegweisungsvollzug der physisch und psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführerin wäre unzumutbar, zumal sich ihr gesundheitlicher Zustand mit der Rückführung nach Albanien und der neuen Konfrontation der Bedrohungslage sowie des Ortes, an dem die Vergewaltigung stattgefunden habe, aggravieren dürfte. 8.4.4.1 Gemäss Abschlussbericht der (...) vom 18. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin an einer PTBS. Im Aufnahmebericht der (...) vom 20. März 2023 wird zudem eine (...) Phobie diagnostiziert. Diesem Bericht zufolge wurde die Beschwerdeführerin zur ambulanten therapeutischen Behandlung aufgenommen. Aktuell bestehe keine Medikation. Sie wünsche sich keine Psychopharma-ka. 8.4.4.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Eine PTBS kann zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führt aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Allfällige gesundheitliche Probleme, auch im psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich, sind in Albanien behandelbar. Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinische Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Albanien die Möglichkeit hat, gegebenenfalls eine adäquate psychotherapeutische Behandlung zu erhalten, und bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ihr diese Angebote zugänglich sind und es ist ihr zuzumuten, diese wahrzunehmen. Namentlich kann auch aufgrund des Aufnahmeberichts der (...) nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen werden. Insbesondere wird auf Beschwerdestufe nicht geltend gemacht, dass seither eine diesbezügliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten wäre. Schliesslich ist zu anzumerken, dass ihr im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. 8.4.5 Es sind somit keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Albanien in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihren Eltern, ihren Geschwistern und ihrer Grossmutter antreten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen werden. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (...) gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: