Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist. Ferner führte sie zu Recht aus (wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil F-3690/2025 festgestellt), dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, rechtswidrige Behandlung, Push-backs, Zugang zum Asylverfahren und zu Rechtsmitteln, Lebensbedingungen und Unterbringung in Kroatien) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Auch die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin - welche sie im Übrigen im ersten Dublin-Verfahren nicht vorgebracht hatte - sie werde in Kroatien von einem Schleusernetzwerk bedroht, hat die Vorinstanz berücksichtigt und korrekt erwogen, dass sie sich an die kroatische Polizei wenden könne, sollte sie sich vor Übergriffen von Privatpersonen fürchten oder solche erleiden. Ferner hat die Vorinstanz die geltend gemachten beziehungsweise die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Knie- und Rückenbeschwerden; Austrittsbericht der universitären psychiatrischen Dienste B._______ vom [...] Juli 2025: Anpassungsstörung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, akute Suizidalität bei Eintritt), hinreichend abgeklärt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dabei hat sie korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen offensteht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sie wiederholt im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und im ersten Dublin-Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf die vorinstanzliche Verfügung und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3690/2025 verwiesen werden kann. Die von ihr wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit von gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe in Kroatien de facto keine Möglichkeit, sich gegen Verletzungen ihrer Rechte durch Dritte zu wehren, vermag nicht zu überzeugen, geht aus den Akten doch nicht hervor und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, dass sie versucht hätte, sich an die kroatischen Behörden zu wenden. Allein ihre kurze Aufenthaltsdauer in Kroatien lässt Zweifel daran aufkommen, dass sie konkrete Massnahmen zu ergreifen versucht hätte. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Umstand, dass sie sich zurzeit in stationärer Behandlung im psychiatriezentrum C._______ befinden soll, vermag an der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nichts zu ändern. Sie macht keinerlei Ausführungen zum Grund ihres Aufenthalts im Psychiatriezentrum C._______ und zu ihrer medizinischen Behandlung dort. Sollte sie auf medizinische Unterstützung in Kroatien angewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6).
E. 2.3 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchsgründe individuell und geschlechtsspezifisch im Hinblick auf Kroatien zu beurteilen und dadurch Art. 2 Bst. c, d, e, f und Art. 3 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Normen des CEDAW zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind, sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten und (mit gewissen hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). Ferner hat die Beschwerdeführerin selbst im Verlauf des Verfahrens vor der Vorinstanz keine konkreten geschlechtsspezifischen Beanstandungen gemacht und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen.
E. 2.4 Vor diesem Hintergrund sind die Eventualanträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und auf Anweisung der Vorinstanz, spezifische Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicherzustellen, abzuweisen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und bei einem Mehrfachgesuch praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9542/2025 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Emma Neuber, AsyLex, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM trat am 9. Mai 2025 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. April 2025 nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (nachfolgend: erstes Dublin-Verfahren). Dies unter anderem gestützt auf einen Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), welcher ergab, dass sie am 17. April 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3690/2025 vom 23. Mai 2025 ab. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 28. August 2025 nach Kroatien überstellt. B. Am 9. September 2025 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM mit, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. C. In der Folge ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 11. September 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Gesuch am 24. September 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Am 29. September 2025 wies das SEM die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Kroatien weg. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Am 26. November 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut in der Schweiz um Asyl. F. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 (eröffnet am 3. Dezember 2025) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG [SR 142.31]) der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. G. Am 10. Dezember 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicherzustellen (gemeint: die Vorinstanz sei entsprechend anzuweisen). Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. H. Am 11. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist. Ferner führte sie zu Recht aus (wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil F-3690/2025 festgestellt), dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, rechtswidrige Behandlung, Push-backs, Zugang zum Asylverfahren und zu Rechtsmitteln, Lebensbedingungen und Unterbringung in Kroatien) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Auch die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin - welche sie im Übrigen im ersten Dublin-Verfahren nicht vorgebracht hatte - sie werde in Kroatien von einem Schleusernetzwerk bedroht, hat die Vorinstanz berücksichtigt und korrekt erwogen, dass sie sich an die kroatische Polizei wenden könne, sollte sie sich vor Übergriffen von Privatpersonen fürchten oder solche erleiden. Ferner hat die Vorinstanz die geltend gemachten beziehungsweise die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Knie- und Rückenbeschwerden; Austrittsbericht der universitären psychiatrischen Dienste B._______ vom [...] Juli 2025: Anpassungsstörung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, akute Suizidalität bei Eintritt), hinreichend abgeklärt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dabei hat sie korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen offensteht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sie wiederholt im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und im ersten Dublin-Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf die vorinstanzliche Verfügung und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3690/2025 verwiesen werden kann. Die von ihr wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit von gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe in Kroatien de facto keine Möglichkeit, sich gegen Verletzungen ihrer Rechte durch Dritte zu wehren, vermag nicht zu überzeugen, geht aus den Akten doch nicht hervor und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, dass sie versucht hätte, sich an die kroatischen Behörden zu wenden. Allein ihre kurze Aufenthaltsdauer in Kroatien lässt Zweifel daran aufkommen, dass sie konkrete Massnahmen zu ergreifen versucht hätte. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Umstand, dass sie sich zurzeit in stationärer Behandlung im psychiatriezentrum C._______ befinden soll, vermag an der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nichts zu ändern. Sie macht keinerlei Ausführungen zum Grund ihres Aufenthalts im Psychiatriezentrum C._______ und zu ihrer medizinischen Behandlung dort. Sollte sie auf medizinische Unterstützung in Kroatien angewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6). 2.3. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchsgründe individuell und geschlechtsspezifisch im Hinblick auf Kroatien zu beurteilen und dadurch Art. 2 Bst. c, d, e, f und Art. 3 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Normen des CEDAW zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind, sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten und (mit gewissen hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). Ferner hat die Beschwerdeführerin selbst im Verlauf des Verfahrens vor der Vorinstanz keine konkreten geschlechtsspezifischen Beanstandungen gemacht und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. 2.4. Vor diesem Hintergrund sind die Eventualanträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und auf Anweisung der Vorinstanz, spezifische Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicherzustellen, abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und bei einem Mehrfachgesuch praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: