Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Angesichts der Eurodac-Treffer und nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben.
E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das kroatische Aufnahmesystem weise systemische Schwachstellen auf und die kroatischen Behörden würden nicht über die nötigen Ressourcen verfügen, um im Sinne der Flüchtlingskonvention handeln zu können. Bei einer Rücküberführung nach Kroatien drohe ihnen (den Beschwerdeführenden) eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung. In Kroatien seien sie weder angemessen untergebracht worden, noch hätten sie Medikamente oder genügend Nahrung erhalten und die hygienischen Verhältnisse seien unzumutbar gewesen.
E. 4.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde zitierte, nach dem Referenzurteil datierende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH nichts zu ändern (vgl. jüngst statt vieler: Urteil des BVGer F-4417/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.2). Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9, insb. E. 9.4.2). Insgesamt ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.
E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann die Vorinstanz ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür laut Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen indes nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien in Kroatien Opfer unangemessener polizeilicher Gewaltanwendung geworden. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin 1 von der Polizei mehrfach heftig geschlagen und getreten worden. Zudem drohe der Beschwerdeführerin 1 in Kroatien Gefahr durch ihren Ehemann. In der Türkei sei sie Opfer häuslicher Gewalt gewesen und jetzt wolle ihr Ehemann sie töten. Er sei der Grund, weshalb die Beschwerdeführenden die Türkei verlassen hätten. Im Weiteren sei eine Überstellung nach Kroatien nicht mit dem Prinzip des Kindswohls in Einklang zu bringen, da eine Rückführung den psychischen Zustand der minderjährigen Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 verschlechtern würde. Schliesslich spreche auch der äussert fragile psychische Zustand der Beschwerdeführenden - insbesondere der Beschwerdeführerin 1, welche aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt in der Türkei durch ihren Ehemann und der Polizeigewalt in Kroatien bereits traumatisiert sei - gegen eine Überstellung nach Kroatien.
E. 5.3 Bezüglich der nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise in Kroatien ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden, sollten sie nach ihrer Rückkehr rechtswidrig behandelt werden, - allenfalls unter Zuhilfenahme zivilgesellschaftlicher Organisationen - gehalten sind, sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden.
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, für sie ginge vom Ehemann der Beschwerdeführenden 1 beziehungsweise vom Vater der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 in Kroatien eine Gefahr aus, so ist dem entgegenzuhalten, dass die kroatischen Behörden trotz der diesbezüglich in der Beschwerde geäusserten Zweifel praxisgemäss als schutzwillig und schutzfähig gelten. Die Beschwerdeführenden haben sich - sollten sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen - an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden.
E. 5.5 Auch das Kindswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Die Kinder werden zusammen mit ihrer Mutter und somit ihrer Hauptbezugsperson nach Kroatien überstellt und es ist trotz der aktenkundigen Psychopathologie der Mutter nicht ersichtlich, dass diese nicht in der Lage wäre, ihre Kinder adäquat zu betreuen und zu unterstützen. Es ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer D-7181/2023 vom 21. Februar 2024 E. 7.5; D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4 und D-6948/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.5).
E. 5.6 In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 an Angststörung und posttraumatischer Belastungsstörung leidet und sich in ambulanter psychologischer sowie medikamentöser Therapie (...) befindet. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 geben ebenfalls an, psychisch angeschlagen zu sein; den Akten sind jedoch keine Hinweise auf eine psychologische Behandlung zu entnehmen. Dem medizinischen Datenblatt (...) betreffend den Beschwerdeführer 3 ist zu entnehmen, dass dieser bis vor 2 Jahren an epileptischen Anfällen gelitten hat, nun aber seit 2 Jahren keine Medikamente mehr zu sich nimmt. Die Beschwerdeführenden geben an, die erlebte Gewalt in Kroatien habe beim Beschwerdeführer 3 erneut einen epileptischen Anfall ausgelöst. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten in Kroatien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.5 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden richtigerweise im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen und die Vollzugsbehörden zum Einholen eines Arztberichts aufgefordert hat.
E. 5.7 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 5.8 Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung, Verpflegung, die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung und den fairen Zugang zum Asylverfahren einzuholen (statt vieler: Urteil F-4406/2024 E. 6.8). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.9 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in der Schweiz lebende Schwester der erwachsenen Beschwerdeführerin 1 sowie die Familie eines Onkels keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind und ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist.
E. 5.10 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung am besten geeigneten Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteile des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9; E-787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F-4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2).
E. 6 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll beziehungsweise inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Auch ist der Entscheid der Vorinstanz ausführlich und in der Sache nachvollziehbar begründet, womit eine Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls zu verneinen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft die Auslegung der für die vorgebrachten Überstellungshindernisse massgeblichen Rechtsnormen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. August 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4895/2024 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und deren Kinder
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 27. Mai 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 3 am 14. Juni 2024 und dem Beschwerdeführer 2 am 25. Juni 2024 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 11. Juni 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 25. Juni 2024 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (am 29. Juli 2024 eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 5. August 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung der kroatischen Behörden betreffend die angemessene Unterbringung, Verpflegung, die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung und den fairen Zugang zum Asylverfahren einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 6. August 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Angesichts der Eurodac-Treffer und nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO). 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das kroatische Aufnahmesystem weise systemische Schwachstellen auf und die kroatischen Behörden würden nicht über die nötigen Ressourcen verfügen, um im Sinne der Flüchtlingskonvention handeln zu können. Bei einer Rücküberführung nach Kroatien drohe ihnen (den Beschwerdeführenden) eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung. In Kroatien seien sie weder angemessen untergebracht worden, noch hätten sie Medikamente oder genügend Nahrung erhalten und die hygienischen Verhältnisse seien unzumutbar gewesen. 4.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde zitierte, nach dem Referenzurteil datierende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH nichts zu ändern (vgl. jüngst statt vieler: Urteil des BVGer F-4417/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.2). Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9, insb. E. 9.4.2). Insgesamt ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 5. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann die Vorinstanz ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür laut Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen indes nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien in Kroatien Opfer unangemessener polizeilicher Gewaltanwendung geworden. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin 1 von der Polizei mehrfach heftig geschlagen und getreten worden. Zudem drohe der Beschwerdeführerin 1 in Kroatien Gefahr durch ihren Ehemann. In der Türkei sei sie Opfer häuslicher Gewalt gewesen und jetzt wolle ihr Ehemann sie töten. Er sei der Grund, weshalb die Beschwerdeführenden die Türkei verlassen hätten. Im Weiteren sei eine Überstellung nach Kroatien nicht mit dem Prinzip des Kindswohls in Einklang zu bringen, da eine Rückführung den psychischen Zustand der minderjährigen Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 verschlechtern würde. Schliesslich spreche auch der äussert fragile psychische Zustand der Beschwerdeführenden - insbesondere der Beschwerdeführerin 1, welche aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt in der Türkei durch ihren Ehemann und der Polizeigewalt in Kroatien bereits traumatisiert sei - gegen eine Überstellung nach Kroatien. 5.3 Bezüglich der nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt und allgemein schlechter Behandlung im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise in Kroatien ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden, sollten sie nach ihrer Rückkehr rechtswidrig behandelt werden, - allenfalls unter Zuhilfenahme zivilgesellschaftlicher Organisationen - gehalten sind, sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, für sie ginge vom Ehemann der Beschwerdeführenden 1 beziehungsweise vom Vater der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 in Kroatien eine Gefahr aus, so ist dem entgegenzuhalten, dass die kroatischen Behörden trotz der diesbezüglich in der Beschwerde geäusserten Zweifel praxisgemäss als schutzwillig und schutzfähig gelten. Die Beschwerdeführenden haben sich - sollten sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen - an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden. 5.5 Auch das Kindswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Die Kinder werden zusammen mit ihrer Mutter und somit ihrer Hauptbezugsperson nach Kroatien überstellt und es ist trotz der aktenkundigen Psychopathologie der Mutter nicht ersichtlich, dass diese nicht in der Lage wäre, ihre Kinder adäquat zu betreuen und zu unterstützen. Es ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer D-7181/2023 vom 21. Februar 2024 E. 7.5; D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4 und D-6948/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.5). 5.6 In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 an Angststörung und posttraumatischer Belastungsstörung leidet und sich in ambulanter psychologischer sowie medikamentöser Therapie (...) befindet. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 geben ebenfalls an, psychisch angeschlagen zu sein; den Akten sind jedoch keine Hinweise auf eine psychologische Behandlung zu entnehmen. Dem medizinischen Datenblatt (...) betreffend den Beschwerdeführer 3 ist zu entnehmen, dass dieser bis vor 2 Jahren an epileptischen Anfällen gelitten hat, nun aber seit 2 Jahren keine Medikamente mehr zu sich nimmt. Die Beschwerdeführenden geben an, die erlebte Gewalt in Kroatien habe beim Beschwerdeführer 3 erneut einen epileptischen Anfall ausgelöst. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten in Kroatien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.5 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden richtigerweise im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen und die Vollzugsbehörden zum Einholen eines Arztberichts aufgefordert hat. 5.7 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 5.8 Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung, Verpflegung, die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung und den fairen Zugang zum Asylverfahren einzuholen (statt vieler: Urteil F-4406/2024 E. 6.8). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5.9 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in der Schweiz lebende Schwester der erwachsenen Beschwerdeführerin 1 sowie die Familie eines Onkels keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind und ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist. 5.10 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung am besten geeigneten Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteile des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9; E-787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F-4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2).
6. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll beziehungsweise inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Auch ist der Entscheid der Vorinstanz ausführlich und in der Sache nachvollziehbar begründet, womit eine Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls zu verneinen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft die Auslegung der für die vorgebrachten Überstellungshindernisse massgeblichen Rechtsnormen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
7. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. August 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
8. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: