Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erlebnisse in Kroatien berücksichtigt und juristisch korrekt gewürdigt. Weiter ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt worden, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete, dauerhafte Partner und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten und sich damit aus der Anwesenheit der Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts ableiten lässt. Das SEM ist demnach zutreffend in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebe erneut zu seinen Erlebnissen in Kroatien äussert und zusammenfassend geltend macht, er sei dort misshandelt, gestossen, gedemütigt und unter ungenügenden Umständen untergebracht worden, so vermögen diese Vorbringen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht rechtsmittelweise weiter geltend, er habe kein Asylgesuch in Kroatien gestellt und sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Dazu ist festzuhalten, dass er gemäss Fingerabdruck-Datenbank am 20. November 2024 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und an diesem Tag dort ein Asylgesuch stellte. Dies erweist sich - unbenommen seiner angeblich fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch einzureichen - als zuständigkeitsbegründend. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern stützt sich im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) und erweist sich folglich als legitim (vgl. Urteil des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 4.3). Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden denn auch kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihre Anträge prüfen soll (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 2.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer überdies ein, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert; allerdings wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren medizinische Akten eingereicht. In diesem Sinne ging das SEM zu Recht nicht von einer medizinischen Notlage aus. Kroatien verfügt schliesslich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6).
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 6. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-62/2025 Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, c/o, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 20. November 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 und 9). B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die kroatischen Behörden am 20. Dezember 2024 zu gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (SEM act. 19). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 11. Dezember 2024 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (eröffnet: 27. Dezember 2024) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 20). D. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 beendete die damalige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis (SEM act. 23). E. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine in türkischer Sprache abgefasste Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). F. Am 6. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 wurde er aufgefordert, eine rechtsgenügliche Beschwerde in einer der Amtssprachen der Schweiz einzureichen (BVGer act. 4). H. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 legte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde in französischer Sprache vor. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2024 und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz (BVGer act. 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erlebnisse in Kroatien berücksichtigt und juristisch korrekt gewürdigt. Weiter ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt worden, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete, dauerhafte Partner und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten und sich damit aus der Anwesenheit der Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts ableiten lässt. Das SEM ist demnach zutreffend in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebe erneut zu seinen Erlebnissen in Kroatien äussert und zusammenfassend geltend macht, er sei dort misshandelt, gestossen, gedemütigt und unter ungenügenden Umständen untergebracht worden, so vermögen diese Vorbringen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. 2.2 Der Beschwerdeführer macht rechtsmittelweise weiter geltend, er habe kein Asylgesuch in Kroatien gestellt und sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Dazu ist festzuhalten, dass er gemäss Fingerabdruck-Datenbank am 20. November 2024 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und an diesem Tag dort ein Asylgesuch stellte. Dies erweist sich - unbenommen seiner angeblich fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch einzureichen - als zuständigkeitsbegründend. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern stützt sich im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) und erweist sich folglich als legitim (vgl. Urteil des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 4.3). Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden denn auch kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihre Anträge prüfen soll (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer überdies ein, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert; allerdings wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren medizinische Akten eingereicht. In diesem Sinne ging das SEM zu Recht nicht von einer medizinischen Notlage aus. Kroatien verfügt schliesslich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 6. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: