Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. März 2023 in Kroatien und am 29. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 hatte die Vorinstanz am 11. Oktober 2011 abgewiesen, verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil D-6129/2011 vom 14. Dezember 2011). Es folgte ein (illegaler) Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 im Schengen-Raum sowie weitere Asylgesuche in der Schweiz und in Frankreich bevor er zwischenzeitlich in die Türkei zurückkehrte. B. Die Vorinstanz nahm am 6. April 2023 die Personalien der Beschwerdeführenden auf und am 18. April 2023 gewährte sie den Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführerin 3 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Den am 2. Juni 2023 unterbreiteten Anfragen der Vorinstanz zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden - basierend auf den Resultaten der Abfrage des Eurodac-Systems vom 4. April 2023 - stimmte Kroatien am 16. Juni 2023 zu. D. Mit Verfügung vom 4. August 2023 - eröffnet am 7. August 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführen-den 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführerin 3 am 11. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 14. August 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die grundsätzliche (Wiederaufnahme-) Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates stellen die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden ausdrücklich nicht in Frage (Art. 20 Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] und Art. 23 Dublin-III-VO). Unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung fordern sie in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) jedoch ein Asylverfahren in der Schweiz. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens an.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen sei. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Pushbacks einerseits und der Dublin-Rückkehr andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. a.a.O. E. 9.4.4).
E. 4.2 Die nicht belegten, überwiegend allgemein gehaltenen und zudem unsubstantiiert vorgetragenen Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend Vorenthalten von Wasser und Nahrung, Einsperren in einen Container sowie die Anwendung von Zwang und Gewalt durch die Polizeibehörden in Kroatien sind wenig glaubhaft und nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der mit Beschwerde vom 11. August 2023 dargelegten Rechtsprechung einzelner deutscher und niederländischer Gerichte sowie der angeführten kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem nicht stichhaltig. Zudem ist eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Wahrung der Informationsrechte der Beschwerdeführenden in Kroatien entbehrlich. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer 1 im Dublin-Raum bereits mehrere Asylgesuche gestellt und sich längere Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme der Beschwerdeführenden zu, weshalb nicht davon auszugehen ist, Kroatien könnte sich weigern, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) zu prüfen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.
E. 4.4 Ins Leere läuft sodann die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz ging hinreichend individuell auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden ein und nahm eine Einzelfallprüfung vor. Sie setzte sich zudem mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinander, sodass die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage waren, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 37a AsylG, wonach Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H. zur antizipierten Beweiswürdigung) ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Die geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Flashbacks, Schlafprobleme und Panikattacken) aufgrund einer Traumatisierung durch Erlebnisse in Kroatien, Verfolgung und das kürzliche Erdbeben in der Türkei sind vorliegend weder anhand von Arztberichten noch durch andere medizinische Unterlagen dargetan. Zwar ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 am 5. Oktober 2023 zu einem «Abklärungsgespräch» in ein Zentrum für psychische Gesundheit eingeladen wurde. Gerade die Tatsache aber, dass die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Tag keinerlei psychologische oder psychiatrische Unterstützung in Anspruch nehmen mussten, lässt darauf schliessen, dass keine gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen. Im medizinischen Fragebogen vom 4. April 2023 wurde denn auch ein guter (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise ein sehr guter (Beschwerdeführer 1) allgemeiner Eindruck des Gesundheitszustandes konstatiert. Im Weiteren geht aus einer E-Mail der Pflege des Bundesasylzentrums hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 die ihnen angebotenen, pflanzlichen Beruhigungs- und Schlafmittel abgelehnt haben. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, dass der zweitägige Spitalaufenthalt im Mai 2023 der dannzumal rund sechzehn Monate alten Beschwerdeführerin 3 auf eine psychische Belastungssituation zurückzuführen ist. Vielmehr ist in den Arztberichten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 30. Mai 2023 und 5. Juni 2023 von einer «infektassoziierten» obstruktiven Bronchitis infolge Passivrauchexposition die Rede.
E. 5.2 Art. 3 EMRK steht aus gesundheitlicher Sicht einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien somit nicht entgegen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), zumal Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zu psychologischer Behandlung in Kroatien bei Bedarf gewährleistet ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer 1208/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5 m.w.H.). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind daher keine neuen, überstellungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2).
E. 6.1 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass eine Überstellung dorthin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Kindeswohls, respektive von Art. 3 oder Art. 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) führen könnte. Kroatien ist Signatarstaat des KRK und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführerin 3 wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Vorinstanz war dementsprechend nicht gehalten, die allfälligen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführerin 3 nach Kroatien näher abzuklären.
E. 6.2 Aus der Anwesenheit dreier Onkel und einer Tante des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten, was sie zu Recht auch nicht geltend machen.
E. 6.3 Individuelle Garantien betreffend Unterkunft, Nahrung oder nahtlosem Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung in Kroatien sind - soweit von den Beschwerdeführenden beantragt - von den kroatischen Behörden keine einzuholen (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 12).
E. 7 Im Ergebnis bleibt es bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 14. August 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4385/2023 Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______, geb. (...), und die Ehefrau
2. B._______, geb. (...), sowie das Kind
3. C._______, geboren (...), alle Türkei, alle vertreten durch Christa Bucher, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. März 2023 in Kroatien und am 29. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 hatte die Vorinstanz am 11. Oktober 2011 abgewiesen, verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil D-6129/2011 vom 14. Dezember 2011). Es folgte ein (illegaler) Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 im Schengen-Raum sowie weitere Asylgesuche in der Schweiz und in Frankreich bevor er zwischenzeitlich in die Türkei zurückkehrte. B. Die Vorinstanz nahm am 6. April 2023 die Personalien der Beschwerdeführenden auf und am 18. April 2023 gewährte sie den Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführerin 3 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Den am 2. Juni 2023 unterbreiteten Anfragen der Vorinstanz zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden - basierend auf den Resultaten der Abfrage des Eurodac-Systems vom 4. April 2023 - stimmte Kroatien am 16. Juni 2023 zu. D. Mit Verfügung vom 4. August 2023 - eröffnet am 7. August 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführen-den 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführerin 3 am 11. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 14. August 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die grundsätzliche (Wiederaufnahme-) Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates stellen die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden ausdrücklich nicht in Frage (Art. 20 Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO] und Art. 23 Dublin-III-VO). Unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung fordern sie in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) jedoch ein Asylverfahren in der Schweiz. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens an. 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen sei. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Pushbacks einerseits und der Dublin-Rückkehr andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). 4.2. Die nicht belegten, überwiegend allgemein gehaltenen und zudem unsubstantiiert vorgetragenen Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend Vorenthalten von Wasser und Nahrung, Einsperren in einen Container sowie die Anwendung von Zwang und Gewalt durch die Polizeibehörden in Kroatien sind wenig glaubhaft und nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der mit Beschwerde vom 11. August 2023 dargelegten Rechtsprechung einzelner deutscher und niederländischer Gerichte sowie der angeführten kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 4.2 m.w.H.). 4.3. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem nicht stichhaltig. Zudem ist eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Wahrung der Informationsrechte der Beschwerdeführenden in Kroatien entbehrlich. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer 1 im Dublin-Raum bereits mehrere Asylgesuche gestellt und sich längere Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme der Beschwerdeführenden zu, weshalb nicht davon auszugehen ist, Kroatien könnte sich weigern, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) zu prüfen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 4.4. Ins Leere läuft sodann die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz ging hinreichend individuell auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden ein und nahm eine Einzelfallprüfung vor. Sie setzte sich zudem mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinander, sodass die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage waren, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 37a AsylG, wonach Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H. zur antizipierten Beweiswürdigung) ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Die geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Flashbacks, Schlafprobleme und Panikattacken) aufgrund einer Traumatisierung durch Erlebnisse in Kroatien, Verfolgung und das kürzliche Erdbeben in der Türkei sind vorliegend weder anhand von Arztberichten noch durch andere medizinische Unterlagen dargetan. Zwar ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 am 5. Oktober 2023 zu einem «Abklärungsgespräch» in ein Zentrum für psychische Gesundheit eingeladen wurde. Gerade die Tatsache aber, dass die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Tag keinerlei psychologische oder psychiatrische Unterstützung in Anspruch nehmen mussten, lässt darauf schliessen, dass keine gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen. Im medizinischen Fragebogen vom 4. April 2023 wurde denn auch ein guter (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise ein sehr guter (Beschwerdeführer 1) allgemeiner Eindruck des Gesundheitszustandes konstatiert. Im Weiteren geht aus einer E-Mail der Pflege des Bundesasylzentrums hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 die ihnen angebotenen, pflanzlichen Beruhigungs- und Schlafmittel abgelehnt haben. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, dass der zweitägige Spitalaufenthalt im Mai 2023 der dannzumal rund sechzehn Monate alten Beschwerdeführerin 3 auf eine psychische Belastungssituation zurückzuführen ist. Vielmehr ist in den Arztberichten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 30. Mai 2023 und 5. Juni 2023 von einer «infektassoziierten» obstruktiven Bronchitis infolge Passivrauchexposition die Rede. 5.2. Art. 3 EMRK steht aus gesundheitlicher Sicht einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien somit nicht entgegen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), zumal Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zu psychologischer Behandlung in Kroatien bei Bedarf gewährleistet ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer 1208/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5 m.w.H.). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind daher keine neuen, überstellungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). 6. 6.1. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass eine Überstellung dorthin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Kindeswohls, respektive von Art. 3 oder Art. 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) führen könnte. Kroatien ist Signatarstaat des KRK und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführerin 3 wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Vorinstanz war dementsprechend nicht gehalten, die allfälligen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführerin 3 nach Kroatien näher abzuklären. 6.2. Aus der Anwesenheit dreier Onkel und einer Tante des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten, was sie zu Recht auch nicht geltend machen. 6.3. Individuelle Garantien betreffend Unterkunft, Nahrung oder nahtlosem Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung in Kroatien sind - soweit von den Beschwerdeführenden beantragt - von den kroatischen Behörden keine einzuholen (vgl. [Referenz-] Urteil E-1488/2020 E. 12).
7. Im Ergebnis bleibt es bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 14. August 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: