Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.
E-6771/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6771/2024 Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch am 11. Oktober 2011 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug in die Türkei verfügte und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil D-6129/2011 vom 14. Dezember 2011 abwies, dass der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden seit dem 11. Januar 2012 als verschwunden galt, dass er am 28. Januar 2013 zwar erneut ein Asylgesuch einreichte, dieses aber am 20. Februar 2013 zurückzog und das BFM am 20. März 2013 einen entsprechenden Abschreibungsbeschluss verfasste, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem erstgeborenen Kind am 29. März 2023 Asylgesuche einreichten, auf die das SEM mit Verfügung vom 4. August 2023 nicht eintrat, sie in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien wegwies und das BVGer die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid mit Urteil F-4385/2023 vom 21. August 2023 abwies, dass die Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2023 ein «Wiedererwägungsgesuch und Antrag auf Vollzugsstopp» einreichten, welches das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 abwies, dass die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2024 bei der Vorinstanz die Wiederaufnahme ihres Asylgesuchs aufgrund der abgelaufenen Frist zur Überstellung nach Kroatien beantragten und das SEM am 12. März 2024 das nationale Asylverfahren in der Schweiz aufnahm (vgl. SEM-act. 56/1 und 62/5), dass am (...) das zweite Kind zur Welt kam, dass die Beschwerdeführenden am 4. Juni 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurden (vgl. SEM-act. 75/13 f.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, habe in seiner Heimatstadt das Gymnasium abgeschlossen und sich neben der Schule politisch für die Parteien HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, «Partei der Demokratie des Volkes»; Anmerkung BVGer) und DBP (Demokratik Bölgeler Partisi, «Demokratische Partei der Regionen»; Anmerkung BVGer) engagiert, dass er nach seinem Schulabschluss den Militärdienst nicht habe antreten wollen und zudem Diskriminierungen aufgrund seiner Ethnie, seiner politisch aktiven Familie und seines eignen politischen Engagements erlebt und er deswegen die Türkei verlassen habe, dass er nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in der Schweiz (am 14. Dezember 2011; Anmerkung BVGer) nicht in die Türkei zurückgekehrt sei, sondern sich drei bis dreieinhalb Jahre bei Verwandten in der Schweiz und auch in Frankreich aufgehalten und in dieser Zeit begonnen habe, öffentliche Kritik an der türkischen Regierung auf Facebook zu äussern, dass er nach seiner Rückkehr in die Heimat im Jahr 2015 den Militärdienst geleistet habe, er aber gleichwohl aufgrund seiner mehrere Jahre andauernden Dienstverweigerung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, dass er nach Beendigung seines Dienstes im Jahre 2016 in F._______einen Laden für (...) geführt habe, ihm diesbezüglich aber von den türkischen Behörden vorgeworfen worden sei, (...) illegal einzuführen, was wiederum zu Verfahren mit Verurteilungen zu Geldstrafen geführt habe, dass beim letzten diesbezüglichen Urteil (...) das Gericht ihn zusätzlich zu einer bedingten Haftstrafe mit fünf Jahren Bewährungsfrist verurteilt habe, dass er im selben Jahr geheiratet habe, nach E._______ zurückgekehrt sei, eine (...) betrieben und mit seiner Familie in guten finanziellen Verhältnissen im eigenen Haus gelebt habe, dass er im Jahr 2021 bei einer Taxifahrt von der Polizei kontrolliert worden sei, ihm von einem der anwesenden Polizisten zugerufen worden sei, «Hinrichten und Enthaupten!», er aber anschliessend habe weiterfahren können, obwohl er seine Ausweispapiere nicht dabeigehabt habe, dass beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 sein Haus beschädigt worden sei, weshalb er seine Frau und seine Tochter temporär zu seinem Bruder nach F._______ geschickt habe, während er in einem Zelt bei seiner (...) gelebt habe, dass eines Tages sieben bis acht Soldaten bei der (...) aufgetaucht seien, diese den türkischen Präsidenten Erdogan für seine Politik gelobt hätten, er diesen entgegnet habe, Erdogan habe zu lange benötigt, um Hilfe in die Erdbebenregionen zu entsenden, die Soldaten ihn zu einer Einvernahme mitgenommen hätten, auf dem Posten ein Streitgespräch geführt worden sei, er nach zwei Stunden wieder habe gehen können und die Soldaten ihm drohend mitgeteilt hätten, dass es ein Wiedersehen gebe, dass er sich am 21. Februar 2023 nach F._______ begeben habe, um seine Familie nach E._______ zurückzubringen, dass er am Folgetag von seinem Vater informiert worden sei, dass ihn Soldaten angerufen und nach ihm gefragt hätten, dass er die Nachfrage nach ihm zum Anlass genommen habe, sich in F._______ einen Pass ausstellen zu lassen und am 21. März 2023 mit seiner Frau und Tochter legal nach Bosnien zu fliegen und von dort aus auf illegalem Weg bis in die Schweiz zu reisen, dass sein Vater nach seiner Ausreise noch zwei- bis dreimal wegen ihm von den Behörden angerufen und auch sein Bruder in diesem Zusammenhang einmalig von den Behörden kontaktiert worden sei, dass er das Fehlverhalten des Polizisten ihm gegenüber aus dem Jahr 2021 im April 2023 einem Verein für Menschenrechte gemeldet habe, dass er gegen Ende des Jahres 2023 auf e-Devlet entdeckt habe, dass gegen ihn Ermittlungen aufgenommen worden seien, das erste Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten sei bereits im Mai 2023 eingeleitet worden und ein weiteres Verfahren aufgrund der Beleidigung des ehemaligen Innenministers der Türkei sei noch hinzugekommen, dass er bei einer Rückkehr befürchte, wie bei seiner letzten Wiedereinreise in die Türkei festgenommen zu werden, ihn die türkischen Behörden jedoch nicht mehr freilassen würden, da mittlerweile Festnahmebefehle gegen ihn vorliegen würden und er aufgrund der beiden laufenden Verfahren mit einer schwerwiegenden Strafe rechne, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung im Wesentlichen ausführte, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus einem Dorf in der Nähe von E._______, sei zur Schule gegangen und habe nebenbei auf den Feldern ihrer Familie bei der täglichen Arbeit geholfen, dass sie in der Schule aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe Diskriminierungen erlebt habe, dass während ihrer Kindheit und Jugend ihr Vater ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und nach ihrem Schulabschluss nicht habe zulassen wollen, dass sie eine Universität besuche, dass sie im Jahr (...) sehr jung geheiratet habe und zu ihrem Mann in die Stadt E._______ gezogen sei, um ihrem Elternhaus zu entkommen, dass sie auf den Ländereien der Familie ihres Ehemannes gearbeitet habe, bis sie Anfang des Jahres 2022 ein erstes Mal Mutter geworden sei, dass der Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen sei, während sie die Beziehung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern aufrechterhalten habe, dass am 5. Februar 2023, einen Tag vor dem Erdbeben in ihrer Heimatregion, ihr Mann abends rausgegangen sei, um in einer Hütte ihrer Schwiegereltern Lebensmittel für Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) bereitzustellen, dass er in der Nacht, kurz nach dem Erdbeben zurückgekehrt sei und sie und ihre Tochter aus dem Haus befreit habe, dass sie und ihre Tochter nach F._______ gebracht worden seien und als ihr Mann zwei Wochen später gekommen sei, um sie abzuholen, er erfahren habe, dass in der Heimatstadt nach ihm gesucht werde, dass sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschieden hätten, dass ihre psychische Gesundheit infolge der von ihr geschilderten Umstände gelitten habe und sie daher bis kurz vor der Geburt ihres zweiten Kindes (...) in der Schweiz psychotherapeutisch behandelt worden sei, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 6. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 77/2), dass das SEM mit Verfügung vom 24. September 2024 - eröffnet am 27. September 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 29. März 2023 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete (vgl. SEM-act. 87/16 f.), dass das SEM im Asylpunkt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen wegen ihrer kurdischen Ethnie seien allgemein bekannt, Angehörige der kurdischen Bevölkerung seien Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt, diese würden aber keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen und die generelle Lage der kurdischen Bevölkerung würde gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gewalt seitens ihres Vaters flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz sei, zumal sie sich durch ihre Heirat und dem Auszug aus dem Elternhaus der Gewalt des Vaters habe entziehen können, dass es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Weigerung, den Militärdienst zu leisten, um ein rechtsstaatlich legitimes Vorgehen handle und es keine konkreten Hinweise gebe, wonach die Behörden unbegründet und unverhältnismässig gegen ihn vorgegangen seien, dass die geltend gemachte Drohung durch einen Polizisten im Jahr 2021 offensichtlich nicht ausschlaggebend für seine Ausreise aus der Türkei gewesen sei, dass die durch einen Kommandanten durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers keine intensive Massnahme im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstelle und aufgrund der Tatsache der Ausstellung eines türkischen Reisepasses und des Verlassens der Türkei per Flugzeug darauf schliessen lasse, dass die geltend gemachten Hilfeleistungen für die Mitglieder der PKK den staatlichen Behörden nicht aufgefallen seien, dass die beiden Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung respektive Ehrverletzung eines Amtsträgers, die nach der Ausreise gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst provoziert worden seien und eine solche Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich zu werten sei, dass die Strafverfahren, auch wenn sie nicht in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise eingeleitet worden wären, nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei bis vor der Ausreise nicht mit politisch motivierten Straftaten in Verbindung gebracht worden sei und aus dem ergangenen Haftbefehl klar hervorgehe, dass die Inhaftierung lediglich zur Aussageaufnahme diene und eine Inhaftierung nicht zu erwarten sei, dass er ansonsten kein politisches Profil aufweise und die Wahrscheinlichkeit gering sei, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass darin beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft «des Beschwerdeführers» festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihnen sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und rechtsgenüglicher Begründung an die Vor-instanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen sei, die vorläufige Aufnahme «des Beschwerdeführers» anzuordnen, dass den Beschwerdeführenden ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerde eine Vertretungsvollmacht vom 17. Juni 2024 (in Kopie), die angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 (in Kopie), Bildschirmkopien von UYAP, diverse nicht in eine Amtssprache übersetzte türkischsprachige Dokumente sowie eine Honorarnote vom 28. Oktober 2024 beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Beweismitteleingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. November 2024 einen Nachweis des geleisteten Kostenvorschusses (in Kopie), eine erklärende Einschätzung ihres türkischen Anwalts, Herr G._______, auf Türkisch (in Kopie) sowie eine deutsche Übersetzung des Schreibens (in Kopie) einreichen liessen, dass die Beschwerdeführenden mit Beweismitteleingabe vom 14. November 2024 einen Anhörungsbericht des 2. Strafgerichts E._______ vom 13. November 2024 inklusive Übersetzung (in Kopie) einreichen liessen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erfasst, dass die Beschwerdeführenden sich unter Zeitdruck befunden hätten und sich daher nur ungenügend hätten äussern können, dass entgegen dieser Einwände nicht ersichtlich wird, inwiefern die Vor-instanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt hätte, zumal sie sämtliche rechtserheblichen Vorbringen der Beschwerdeführenden gewürdigt hat und es grundsätzlich den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Fluchtgründe glaubhaft darzulegen und im Rahmen der Mitwirkungspflicht durch substantiierte Ausführungen entsprechend darauf hinzuwirken (vgl. Urteil des BVGer E-7099/2023 vom 2. Dezember 2024 E. 7.1), dass weder die anwesende Rechtsvertreterin noch die Beschwerdeführenden Einwände gegen die Art oder Dauer der Befragung erhoben haben und, obwohl es den Beschwerdeführenden offen gestanden hätte, im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Ergänzungen angebracht wurden, dass aufgrund des Ausgeführten nicht festgestellt werden kann, dass durch die Art oder Dauer der Durchführung der Befragung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs vorliegt und sich damit die entsprechenden Rügen als unbegründet erweisen, dass das Eventualbegehren um Rückweisung entsprechend abzuweisen ist, dass das SEM sodann mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass die bekannten Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung - ohne deren Tragweite zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1 und 2013/12 E. 6 m.w.H.) und die im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind, dass diese Einschätzung trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig bleibt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 und Urteil des BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2, je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer vorbringt, es seien zwei Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung beziehungsweise Beleidigung einer Amtsperson hängig, zudem liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, dass die Vorinstanz bezüglich des Haftbefehls zutreffend ausführt, dass dieser lediglich dazu dient, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, und nicht damit gerechnet werden muss, dass er nach der staatsanwaltlichen Befragung inhaftiert werden würde, dass sich gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 - wie bereits vom SEM dargelegt - alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt, dass nicht davon auszugehen ist, die gegen den Beschwerdeführer hängigen Ermittlungsverfahren könnten mit einem Politmalus behaftet sein, zumal er bislang nicht durch politisch motivierte Straftaten in Erscheinung getreten ist, in dieser Hinsicht als unbescholten gilt und kein erkennbares politisches Profil aufweist, dass auch das Gerichtsverfahren wegen Beleidigung einer Amtsperson offensichtlich nicht geeignet ist, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-3840/2024 vom 12. November 2024 E. 7.3.2 f.), dass insbesondere den Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach das SEM sich bei seinen Darlegungen zur geringen Wahrscheinlichkeit einer unbedingten Freiheitsstrafe im Falle einer Anklage und Verurteilung - basierend auf der fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung und dem geringen politischen Profil des Beschwerdeführers - auf einen falschen Gesetzesartikel stütze, nicht gefolgt werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden bei ihrer Begründung nämlich nicht wie das SEM auf Art. 51 tStGB, sondern auf Art. 51 tStPO berufen, was unweigerlich zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung führt, dass diesbezüglich sodann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt wird und sich auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Justizdokumenten sowie aus der mit Schreiben vom 13. November 2024 eingereichte «Erklärende Einschätzung des Anwalts» und dem mit Schreiben vom 14. November 2024 eingereichten «Anhörungsbericht 2. Strafgericht E._______ vom 13.11.24» - ungeachtet ihrer Authentizität - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine unbedingte Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven droht, dass die Beschwerdeführenden ferner kritisierten, die Vorinstanz habe bei ihrer Prüfung, ob eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe, den Einzelfall nicht gewürdigt und zu ihrer Begründung standardisierte Formulierungen verwendet, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - trotz Verwendung von Textbausteinen - alle wesentlichen Vorbringen und Beweismittel berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass im Übrigen zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung ihrer Herkunft aus der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Region als zumutbar zu qualifizieren ist, da den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f. m.w.H.), dass auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzielle Notlage geraten sollten und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist, dass den Beschwerdeführenden insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei ihrer Rückkehr gelingen sollte, zumal sie - abgesehen von psychischen Belastungen bei der Beschwerdeführerin (vgl. unten) - grundsätzlich gesund sind, mit der dortigen Umgebung vertraut sind, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügen und die Beschwerdeführenden in den Familienbetrieben eine Arbeit finden können, weshalb sie weiterhin in der Lage sein werden, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführenden vom Erdbeben grösstenteils zerstört wurde, sie dieses jedoch wiederaufbauen möchten und die Beschwerdeführenden während dieser Zeit entweder eine Wohnung der Familie des Beschwerdeführers nutzen oder für die Zeit des Wiederaufbaus allenfalls, wie bereits vor der Ausreise, bei Angehörigen in F._______ unterkommen können, dass medizinische Unterlagen eingereicht wurden, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung leidet, dass dem Arztbericht vom 27. September 2023 zu entnehmen ist, im Falle einer drohenden Rückweisung wäre mit einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie mit Suizidalität zu rechnen, dass sämtliche medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2023 stammen und seither keine weiteren Nachweise zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht wurden und daher anzunehmen ist, dieser habe sich zumindest nicht verschlechtert, zumal davon auszugehen ist, dass sie ansonsten im Rahmen ihrer ihr obliegenden Mitwirkungspflicht aktuelle medizinische Unterlagen nachgereicht hätte, dass diesbezüglich zudem ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie auch Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4), dass die schweizerischen Behörden in solchen Fällen gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 a.a.O.), dass somit weder die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ein Vollzugshindernis darstellt noch andere Gründe ersichtlich sind, die einem Wegweisungsvollzug zusammen mit ihrer Familie entgegenstehen, dass demnach nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf die Kinder der Beschwerdeführenden, die zwischen (...) und (...) Jahre alt sind, in Berücksichtigung des Kindeswohls vertretbar ist, zumal sie sich erst seit gut zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, ihre Eltern offensichtlich die primären Bezugspersonen sind und eine schulische Eingliederung noch nicht stattgefunden hat, dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. aArt. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand: