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D-6129/2011

D-6129/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6129/2011 law/rep/sed Urteil vom 14. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 16. Juni 2011 verliess und am 21. Juni 2011 in einem LKW via unbe­kannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 23. Juni 2011 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 30. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg und - summarisch - zu seinen Ausreisegründen befragte (vgl. act. A5/9), dass das BFM ihn am 15. Juli 2011 einlässlich zu seinen Asylgründen an­hörte (vgl. act. A10/16), dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus einer politischen Familie, welche bei den Behörden auf einer schwarzen Liste stehe, dass beispielsweise sein Vater und ein heute in der Schweiz lebender Cousin im Jahre 1999 nach der Festnahme von Abdullah Öcalan festge­nommen und gefoltert worden seien, dass eine Tante vor vier Jahren aus politischen Gründen nach Frankreich geflohen sei, dass im Jahre 2008 ein Junge aus der Nachbarschaft namens D._______ ver­schwunden sei, dass in derselben Nacht die Polizei zu ihm - dem Beschwerdeführer - nach Hause gekommen sei und ihn - zusammen mit zwei weiteren Personen - an einen abgelegenen Ort gebracht habe, wo er über den Verbleib von D._______ befragt und unter Todesdrohungen davor gewarnt wor­den sei, weiterhin das Parteilokal zu besuchen, dass er am selben Abend wieder freigelassen worden sei, dass er sich am 30. Dezember 2009 als Mitglied der prokurdischen Partei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi / Partei des Friedens und der Demokra­tie) habe registrieren lassen, dass er am 15. Februar 2010 anlässlich des Jahrestages der Festnahme von Abdullah Öcalan vor dem Lokal der BDP an einer Demonstration teilgenommen habe, dass er am 22. Februar 2010 zusammen mit weiteren Schülern an einer Aktion für den Unterricht in kurdischer Sprache teilgenommen habe, wor­auf er aus disziplinarischen Gründen drei Tage lang vom Schulunterricht ausgeschlossen worden sei, dass er in der Folge während eines Monats Zeitungen seiner Partei ver­teilt habe, dass er am 20. März 2010 mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und Zeitungen verteilt habe, dass ihn ein Fahrzeug angefahren habe, wobei er weggeschleudert wor­den sei, dass dem Fahrzeug zwei Personen entstiegen seien, welche ihn an einen abgelegenen Ort geführt hätten, dass sie ihn dort geschlagen und unter Todesdrohungen gefragt hätten, weshalb er Zeitungen verteile und weiterhin das Parteilokal besuche, dass er im Anschluss an dieses Geschehnis auf Anraten seines Vaters keine Zeitungen für die Partei mehr verteilt und deren Lokal nicht mehr besucht habe, dass sein Schwager am 25. Mai 2011 beabsichtigt habe, nach E._______ zu fahren, um dort im Vorfeld der Parlamentswahlen an Wahlaktivitäten teilzunehmen, dass der Schwager indessen unterwegs bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, dass er nach dem Unfalltod seines Schwagers und einer Fehlgeburt sei­ner Schwester unter Schlaflosigkeit und Albträumen gelitten und sich deswegen in B._______ in psychiatrische Behandlung begeben habe, dass er sich ferner vor dem anstehenden Militärdienst gefürchtet habe, da er nicht in eine Krisenregion geschickt werden wolle, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 - eröffnet am 12. Oktober 2011 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 23. Juni 2011 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erheben liess, dass darin beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flücht­lingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer mit dem Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei auf die Erhebung ei­nes Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde unter anderem drei fremdsprachige Bestätigungs­schreiben von F._______ (vom 20. Oktober 2011), von G._______ (vom 18. Oktober 2011) und von H._______ (undatiert), ein Mitgliedsformular bezüglich des Beitritts des Beschwerdeführers zur BDP vom 30. Dezember 2009 und einen Auszug aus der Zeitung I._______ vom 7. November 2011 beigelegt wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 17. November 2011 das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 2. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer gleichzeitig auffor­derte, die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Dokumente innert derselben Frist in eine Amtssprache übersetzt einzurei­chen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 22. November 2011 einzahlte, dass der Rechtsvertreter mit Begleitschreiben vom 2. Dezember 2011 deutsche Übersetzungen der Bestätigungsschreiben von G._______ (samt dessen Mitgliederausweis der Halkin Demokrasi Partisi [HADEP], zu Deutsch: Demokratische Volkspartei), H._______ und von F._______ sowie des Mitgliedsformulars bezüglich des Beitritts des Be­schwerdeführers zur BDP nachreichte, dass er im Weiteren als Beleg dafür, dass sein Mandant aus einer politi­schen Familie stamme, deutsche Übersetzungen eines Ausweises des Vaters des Beschwerdeführers (J._______), wonach dieser am 18. April 1999 anlässlich der Lokal- und Generalwahlen für die HADEP als Wahlbeobachter fungiert habe, sowie eine Quittung über eine Spende desselben zugunsten der HADEP einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt, dass staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Per­son dann asylrelevant sind, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass die Vorinstanz zunächst zutreffend erwogen hat, dass die beiden kurzzeitigen behördlichen Anhaltungen des Beschwerdeführers im Jahre 2008 und am 30. März 2010 im Zeitpunkt seiner Ausreise zu weit zurückgelegen haben, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können, dass der Beschwerdeführer ferner anlässlich seiner Anhörungen ausdrücklich verneint hat, nach dem Vorfall vom 20. März 2010 noch irgendwelche behördliche Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A10/16 S. 12 Antwort 100), dass überdies nichts darauf hindeutet, dass in der Türkei gegen den Be­schwerdeführer im Zusammenhang mit den beiden kurzen behördlichen Mitnahmen ein Verfahren eröffnet worden wäre, weshalb der Behauptung in der Beschwerde, er sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seines früheren Engagements für die BDP beziehungsweise seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Familie gefährdet, die Grundlage entzogen ist, dass die erst auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, der vom Be­schwerdeführer erwähnte und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. Februar 2010 wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation angeklagte Cousin K._______ habe ihm später mitgeteilt, er sei während einer staatanwaltlichen Einvernahme auch über ihn - den Beschwerdeführer - befragt worden, weshalb ihm eine künftige Verhaftung drohe (vgl. act. A10/16 S. 9 F und A 71 bis 73 i.V.m. Beschwerde S. 4 unten und S. 7 unten), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 15. Juli 2011 unmissverständlich ausgeführt hat, er selber habe als Folge seiner Teilnahme an der Demonstration vom 15. Februar 2010 keine behördlichen Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. A10/16 S. 9 F und A 71), dass im Weiteren auch die drei Bestätigungsschreiben, welche inhaltlich sehr unbestimmt gehalten sind und sich teils spekulativ äussern ("Ich sehe seine Zukunft wegen dieser politischen Aktivitäten leider nicht gut." "A._______ und junge Leute wie A._______ haben in der Türkei eine unbe­kannte Zukunft. Ich persönlich empfehle, dass er nicht in die Türkei kom­men soll."), nicht geeignet sind, eine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer plausibel zu machen, dass ferner die Feststellung der Vorinstanz zutrifft, wonach vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zugrundeliegt, dass schliesslich auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in C._______ im Jahre 2011, an welcher gegen Massenfestnah­men von Mitgliedern der BDP in der Türkei protestiert worden sei (vgl. Be­schwerde S. 4 Ziff. 8 und Beschwerdebeilage 8), nicht geeignet ist, des­sen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weil es sich allem Anschein nach um eine Veranstaltung im Rahmen von in verschiedenen europäi­schen Städten abgehaltenen Massenprotesten handelte und nicht ersicht­lich ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme nachhaltig in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnte, dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun­gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts­staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei schliessen lassen, wes­halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 22. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: