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E-3840/2024

E-3840/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 6. April 2023 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und im Dorf C._______ in D._______ geboren, wo sie mit ihren Eltern, ihrer Grossmutter und ihren (…) Geschwistern bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe das Gymnasium (…) abgeschlos- sen und danach mit den Vorbereitungskursen für die Universität begonnen. Wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit habe sie bereits im Kin- desalter Ausgrenzungen und auch Gewalt erlebt. Während den Vorberei- tungskursen für das Universitätsstudium habe sie ab und zu das Gebäude der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) aufgesucht, sei aber kein Parteimitglied gewesen. Dort hätten sie unter an- derem über alltägliche Themen wie zum Beispiel ein Tabaksverkaufsverbot diskutiert. Weil sie dabei von ihren Mitschülern gesehen worden sei und weil der Lehrer fälschlicherweise eine Verwandtschaft mit E._______, (…) F._______ ([…]), vermutet habe, sei sie von der Lehrerschaft und den Mit- schülern als Terroristin angesehen und von den Vorbereitungskursen fern- gehalten worden. Wegen ihres Familiennamens sei sie auch bei Routine- kontrollen auffällig lange kontrolliert worden. Diesbezüglich sei sie einmal in der Vorbereitungsschule aus der Klasse herausgeholt und in provokati- ver Weise durchsucht worden. Sie habe realisiert, dass sie stets als Mensch zweiter Klasse behandelt werden würde und sie sich dagegen ver- teidigen wolle. Ihre Mutter habe indes nicht gewollt, dass sie das HDP- Gebäude besuche, da sie sonst weniger Chancen haben würde. Sie habe ihrer Mutter Recht gegeben und sich danach entschieden, ihre Alltagsprob- leme oder zumindest ihre eigene Meinung stattdessen in den sozialen Me- dien kundzutun. Vor etwa über einem Jahr habe sie angefangen, Inhalte aus den Medien zu teilen. Sie habe auch über die Begegnung des Präsi- denten gegenüber den Kurden geschrieben. Allem Anschein nach habe sie etwas Illegales getan, sodass es später zu einer Anklage gegen sie gekom- men sei. Zwei Wochen vor ihrer Ausreise, als sie bei ihrer Cousine im Zent- rum D._______ gewesen sei, seien Soldaten bei ihrer Familie im Heimat- dorf erschienen und hätten nach ihr gefragt. Ohnehin kämen die Soldaten

E-3840/2024 Seite 3 jedes Jahr vorbei und durchsuchten ihr Haus, weil die Familie Felder in den Bergen habe. Die Soldaten hätten ihrer Familie vorgeworfen, den Terroris- ten Hilfestellung zu leisten und hätten ihr nicht erlaubt, ihre Felder zu be- wirtschaften. Nachdem die Soldaten nach ihr gefragt hätten, habe ihr Vater sie angerufen und sie darüber informiert. Anschliessend habe ihr Vater den Familienanwalt kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sie gegen das Gesetz verstossen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu rechnen habe. Ihr Vater habe gemeint, dass sie nun ihr Leben zerstört habe und besser ins Ausland gehen solle. Sie habe nicht inhaftiert werden wollen und sei als Alevitin ohnehin Mensch zweiter Klasse gewesen. Folglich habe sie nie einen Beruf erlernen und eine Zukunft haben können. Circa zwei Tage später seien die Soldaten erneut zuhause vorbeigekommen. Am (…) Januar 2023 sei sie gemeinsam mit ihrem Vater nach Istanbul ge- reist, wo sie sich einige Tage bei ihrem Cousin versteckt habe, bis sie einen Schlepper gefunden hätten. Am (…) Januar 2023 sei sie sodann illegal ausgereist und am (…) Januar 2023 in die Schweiz gelangt. Danach habe sie über einen Anwalt von einem Haftbefehl vom (…) 2022 gegen sie er- fahren. Darin werde ihr Hilfeleistung und Beherbergung der Terrororgani- sation sowie Beleidigung des Präsidenten vorgeworfen. Ihren Pass, den sie dem Schlepper habe abgeben müssen, habe sie ur- sprünglich im (…) 2022 erhalten. Sie habe damals beabsichtigt, ihre Cou- sine in G._______ zu besuchen, die mittlerweile wieder in H._______ lebe. Zudem habe sie sich ihren Traum verwirklichen wollen, um als (…) ins Aus- land reisen zu können. Sie sei vor ihrer Reise in die Schweiz nie im Ausland gewesen und habe somit ihren Pass bisher nicht verwendet. (…) und (…) von ihr seien vor vielen Jahren wegen ihres politischen Engagements in die Schweiz gereist. Andere Familienmitglieder von ihr hätten in der Türkei jeweils als Besucher an HDP-Kundgebungen teilgenommen. B.b Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente und Beweismit- tel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert): – Identitätskarte im Original, – Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft zur Einleitung einer Ermittlung vom (…) 2022, – polizeiliche Nachforschungsberichte vom (…) 2022, (…) 2022, (…) 2022, (…) 2023, (…) 2023 und (…) 2023, – Antrag/Beschwerde ihres Rechtsanwalts vom (…) 2023,

E-3840/2024 Seite 4 – Antrag der Staatsanwaltschaft für die Ausstellung eines Vorführbefehls betreffend Beleidigung (Art. 125 türkisches Strafgesetzbuch [nachfolgend: tStGB]), dazugehöriger Gerichtsbeschluss sowie Vorführbefehl, alle vom (…) 2022, – Zusammenführungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom (…) 2023, – Anwaltsausweis des türkischen Rechtsvertreters, – diverse Beiträge in den sozialen Medien, – Vorführbefehl vom (…) 2022 betreffend Terrorpropaganda, inklusive Nachforschungsberichte vom (…) 2022 und (…) 2022, – Auszug aus dem türkischen Informationssystem UYAP vom (…) 2024, – Vorführbefehl betreffend Präsidentenbeleidigung mit dazugehörigem Gerichtsbeschluss, beide vom (…) 2024, – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft betreffend Präsidenten- beleidigung vom (…) 2024, – Anklagezulassungsbeschluss des Gerichts vom (…) 2024 betreffend Präsidentenbeleidigung und – Stellungnahme des türkischen Rechtsanwalts vom (…) März 2024 betreffend e-Devlet. C. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 – eröffnet am 16. Mai 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2024, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, even- tualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussver- zicht sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

E-3840/2024 Seite 5 F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, sie könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 forderte das Bundesver- waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist den in Aussicht gestellten e-Devlet Auszug zu beschaffen und dem Gericht einzureichen und verzichtete vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin innert der erstreckten Frist einen Auszug aus dem e-Devlet betreffend die Aus- reise aus der Türkei, eine Bildschirmaufnahme aus dem UYAP betreffend die hängigen Strafverfahren, einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staats- anwaltschaft I._______ vom (…) 2024, eine Anklageschrift der Staatsan- waltschaft D._______ vom (…) 2024 betreffend Art. 301 tStGB, eine Notiz des Strafgerichts vom (…) 2024, einen Vorführbefehl des Strafgerichts vom (…) 2024 sowie eine Bestätigung der Gemeinde J._______ über ein hän- giges Ehevorbereitungsverfahren ein. Hierzu machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie – wie vom SEM vermutet – bereits am (…) August 2022 aus der Türkei ausgereist sei. Sie bereue diese Falschangabe zutiefst und entschuldige sich hierfür in aller Form. Aus Angst, dass sie aufgrund dieses Umstands umgehend in die Türkei – wo ihr eine politisch motivierte Verfolgung und schlimmstenfalls Folter drohe – weggewiesen werde, sei sie in diesem Punkt den Behörden gegenüber nicht ehrlich gewesen. Zum Fluchtzeitpunkt habe sie befürch- tet, aufgrund ihres nicht unerheblichen Gefährdungsprofils und der Inhaf- tierung von Personen aus ihrem sozialen Umfeld auch in Haft genommen zu werden. Es sei erneut hervorzuheben, dass die Strafverfahren teilweise auch Handlungen vor ihrer Ausreise im (…) 2022 beträfen. Aus den übrigen Dokumenten folge, dass nach wie vor drei Strafverfahren gegen sie hängig seien und dass vom Strafgericht D._______ ein zusätzlicher Haftbefehl er- lassen worden sei. Die Hauptverhandlung im Strafverfahren (…) sei auf den (…) 2025 terminiert. Sodann habe sie zusammen mit ihrem Partner ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht. Die Vorinstanz sei pauschal von einem geringen Beweiswert der eingereichten Verfahrensdo- kumente ausgegangen, anstatt diese sorgfältig zu prüfen. Objektive Fäl- schungsmerkmale seien ebenfalls keine ersichtlich. Zudem sei entgegen

E-3840/2024 Seite 7 der Annahme des SEM hinreichend erstellt, dass betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung bereits ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Das SEM habe in dieser Hinsicht den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Es ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass türkische Verfahrensdokumente in der Regel ausschliesslich als Kopie vor- liegen. Dies ist zweifelsohne auch der Vorinstanz bekannt. Ebenso zutref- fend ist aber auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach türkische Jus- tizdokumente sehr einfach gefälscht werden oder gegen Bezahlung be- schafft werden können. Vorliegend kommt der Frage, ob es sich um echte Dokumente handelt, indes kein entscheidwesentliches Gewicht zu, zumal die Vorinstanz ungeachtet der Frage des Beweiswerts der eingereichten Dokumente die flüchtlingsrechtliche Relevanz der türkischen Ermittlungs- respektive Strafverfahren verneinte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1). Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich mithin kein Nachteil entstanden. Indes ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Anklagezulassungsbeschluss («Tensip zaptı»; vgl. vorinstanzliche Akten […]-1/258 [nachfolgend: act. 1] ID-025) vom (…) 2024 kein hinlänglicher Beweis für ein aktuell hängiges Gerichtsverfahren sei, unzutreffend ist. So stellt dieses Dokument die Annahme der Anklage- schrift dar (vgl. dessen Dispositivziffer 1) und enthält vorliegend darüber hinaus weitere Anordnungen des Gerichts (vgl. Dispositivziffern 2-4). Das entsprechende Teilargument der Vorinstanz beruht daher auf einer unzu- treffenden Würdigung dieses einen Beweismittels und führt – bezogen auf die Frage nach dem Vorliegen eines Gerichtsverfahrens – zu einer akten- widrigen Begründung. Gesamthaft betrachtet führt dieses Versehen ange- sichts der sehr ausführlichen und – wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7) – im Resultat auch zutreffenden Begründung in der angefochtenen Verfü- gung aber klar nicht zur Annahme eines erheblichen Mangels, welcher eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung bewirken könnte. Dies insbeson- dere vor dem Hintergrund der schweren Mitwirkungspflichtsverletzung durch die bewusste Falschangabe hinsichtlich der Ausreise, welche sich die Beschwerdeführerin anzurechnen hat (vgl. nachfolgend E. 7.2).

E. 4.3 Demnach ist festzustellen, dass die formellen Rügen zwar teilweise zu bestätigen sind, der Mangel der angefochtenen Verfügung gesamthaft be- trachtet jedoch als gering und nicht entscheidwesentlich zu betrachten ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt daher nicht in Be- tracht und das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden

E-3840/2024 Seite 8 Sache materiell. Im Lichte der Mitwirkungspflichtsverletzung und des Ver- fahrensausgangs ist auch keine Parteientschädigung zu entrichten.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Im Asylpunkt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Auch die angeblich gegen sie beste- henden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. So zeigten die Beweismittel zwar, dass gegen sie mehrere staats- anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indessen noch keine Gerichtsver- fahren eröffnet worden seien. Der Anklagezulassungsbeschluss vom (…) 2024 betreffend Präsidentenbeleidigung sei zwar ein Hinweis, dass ein Ge- richtsverfahren eröffnet werden könnte, aufgrund der fehlenden Gerichts- verhandlungsprotokolle sei dies jedoch kein hinlänglicher Beweis für ein aktuell hängiges Gerichtsverfahren. In der Türkei würden sodann Ermitt- lungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder ein- gestellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichts- verfahrens oder einer späteren Verurteilung ihrerseits aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich der

E-3840/2024 Seite 9 Vorführbefehle sei zudem festzustellen, dass es sich formell nicht um Haft- befehle, sondern um Anordnungen handle, deren Zweck es sei, sie einzu- vernehmen und danach wieder freizulassen. Es sei im Rahmen eines Vor- führbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihr zur Last gelegten Straftatbestände auszuge- hen, zumal auch in ihrem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Sie habe daher nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Weiter sei ihre angeblich illegale Ausreise gemäss ihren Aussagen am (…) 2023 erfolgt. Den eingereichten Dokumenten sei hingegen zu entnehmen, dass die türkischen Behörden ihre Ausreise am (…) festgestellt und ent- sprechend im System hinterlegt hätten. Demnach habe sie ihre Heimat circa (…) Monate früher und zwar auf legalem Weg verlassen. Somit sei ihren geltend gemachten Vorfluchtgründen jegliche Grundlage entzogen. Ihre Erklärung, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, ein e-Devlet Passwort zu besorgen und einen Auszug über ihre Ein- und Ausreisen ein- zureichen, sei nicht schlüssig und wohl vielmehr eine Schutzbehauptung. Aufgrund der Aktenlage sei somit erstellt, dass sie ihre Heimat entgegen ihren Angaben am (…) 2022 auf legalem Weg verlassen habe. Den Unter- suchungsberichten sei sodann zu entnehmen, dass sie ihre frühesten Bei- träge in den sozialen Medien unmittelbar vor ihrer im System registrierten Ausreise geteilt habe. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien die türkischen Behörden erst nach ihrer Ausreise durch ihre Beiträge in den sozialen Medien auf sie aufmerksam geworden und hätten mehrere Unter- suchungen eingeleitet, wobei die frühesten Untersuchungen auf den (…) 2022 zurückgingen. Somit stehe der Beginn ihrer Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise am (…) 2022. Eine Verfol- gung vor der Ausreise aus der Türkei könne somit ausgeschlossen werden. Angesichts des unglaubhaften Konnexes zwischen den angeblichen Vor- fluchtgründen und der Beweismittellage sei erstellt, dass sie auf rechts- missbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen versucht habe. Bezüglich ihrer Facebook-Aktivitäten sei weiter festzustel- len, dass sie weder den Eindruck einer politischen Aktivistin vermittle noch, dass ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Diese Um- stände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass sie die in der Türkei gegen sie hängigen Strafverfolgungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst

E-3840/2024 Seite 10 eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachflucht- gründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu er- langen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu wer- ten und verdiene keinen Schutz. In ihrem Fall dürfe daher nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Sie habe damit offenkundig bewusst in Kauf genommen, bei einer Rück- kehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten kon- frontiert zu werden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie gegebenen- falls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Sodann seien die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos, zumal ihre Einträge in den sozialen Medien zweifelsohne ehrverletzend sein könnten respektive der Eindruck entstehen könnte, dass sie den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens sei daher als rechtsstaatlich legitim zu erachten.

E. 6.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass ihre Vorbringen glaubhaft seien und sie auch in persönlicher Hinsicht als äusserst glaubwürdig einzustufen sei. Sie werde zeitnah die entspre- chenden Vorkehrungen treffen und dem Gericht einen e-Devlet Auszug be- treffend ihre Ein- und Ausreisen einreichen. Zwar sei in den Ermittlungsak- ten festgehalten, dass sie am (…) 2022 das Land verlassen habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, woher diese Information stamme. Sie habe im (…) 2022 einen neuen Pass beantragt – vielleicht stützten sich die Annahmen der Behörden auf diesen Umstand. Jedenfalls habe sie die Ausreise aus ihrer Heimat auf dem Landweg äusserst lebensnah und glaubhaft be- schrieben, so dass kaum von einer Erfindung ausgegangen werden könne. Den eingereichten Strafakten komme sodann der volle Beweiswert zu. Weiter könne nicht die Rede davon sein, dass sie bewusst subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen versucht habe. Ihre Erklärung hinsichtlich ihrer Fluchtgründe seien nachvollziehbar. In den Strafakten seien auch Bei- träge zu finden, welche vor der angeblichen Ausreise im (…) 2022 erstellt worden seien. Aufgrund der Aktivitäten in den sozialen Medien seien meh- rere Strafverfahren gegen sie eröffnet worden und sie sei als regimekriti- sche Person ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Aufgrund der Nachforschungen der Soldaten und der Informationen des Familienanwalts hätte sie damit rechnen müssen, für mehrere Stunden festgenommen, ein- vernommen und in Polizeigewahrsam unmenschlich sowie erniedrigend behandelt und schlimmstenfalls zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ver- urteilt zu werden. Die Furcht erscheine auch in objektiver Hinsicht

E-3840/2024 Seite 11 nachvollziehbar. Es sei erstellt, dass gegen sie zwei Festnahmebefehle er- lassen worden seien. Bei der Zuführung an die Justizbehörden sei von ei- ner erhöhten Misshandlungsgefahr auszugehen. Bereits aus diesem Grund sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Zu- dem werde im Festnahmebefehl vom (…) 2022 als Grund der Festnahme «Einvernahme in der Ermittlungsphase oder Inhaftierung» angegeben. Ob sie tatsächlich wieder freigelassen werde stehe damit nicht fest. Ferner sei bei der Einschätzung über den mutmasslichen Ausgang der zur Diskussion stehenden Strafverfahren grösste Vorsicht geboten. Aufgrund des familiä- ren Hintergrundes, der Herkunft aus D._______, der regelmässigen Besu- che im Parteibüro, der mehrfachen Tatbegehung und des Verfassens eige- ner Kommentare und Einschätzungen in den sozialen Medien sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. In ihrem Fall komme ein bedingter Vollzug oder ein Vollzug in Halbgefangenschaft wohl nicht in Frage. Es sei zudem zu bezweifeln, ob es sich hierbei tatsächlich um insgesamt legitime Strafverfahren handle, wie von der Vorinstanz behauptet. In politischen Verfahren würden zudem die Unabhängigkeit der Justiz und die völker- rechtlichen Mindestanforderungen an ein faires Verfahren in vielfältiger Hinsicht verletzt. Ihre Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung sei daher bereits im Zeitpunkt der Ausreise begründet gewesen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Mit ihrer Beschwerde vermag sie insgesamt nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen und der in E. 6 genannten Ein- schränkung auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II).

E. 7.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ih- rer Ausreise bewusst Falschangaben gemacht hat, was sie in der Eingabe vom 8. Oktober 2024 schlussendlich selbst einräumte. So ist sie gemäss dem eingereichten e-Devlet Auszug bereits am (…) 2022 – und nicht, wie sowohl an der Anhörung als auch in der Beschwerde geltend gemacht, erst am (…) 2023 – aus der Türkei ausgereist; dies überdies auf legalem Weg über einen K._______ Flughafen. Es erstaunt, dass sie auch in der Be- schwerde an ihren Falschangaben festhielt, darüber sinnierte, was die

E-3840/2024 Seite 12 Behörden dazu veranlasst haben könnte, ihre Ausreise im (…) 2022 zu erfassen sowie darüber hinaus die Glaubhaftigkeit der von ihr geschilder- ten illegalen Ausreise auf dem Landweg bestätigte und hierbei gar noch betonte, aufgrund der äusserst lebensnahen und glaubhaften Beschrei- bung könne kaum von einer Erfindung ausgegangen werden (vgl. a.a.O. S. 6). Obschon sie in der Eingabe vom 8. Oktober 2024 und mit der Nach- reichung des e-Devlet Auszugs nun zugab, Falschangaben gemacht zu haben, äussert sie sich aus uneinsichtigen Gründen nicht weiter dazu, wo sie sich in dieser Zeit überhaupt aufgehalten hat. Ihre Ausführungen hin- sichtlich des Grundes für ihre Falschangabe überzeugen sodann keines- wegs. Es ist daher mit dem SEM festzustellen, dass mit der nunmehr als erstellt zu erachtenden Ausreise am (…) 2022 ihren Vorfluchtgründen die Grundlage komplett entzogen ist. Gemäss den aktenkundigen Beweismit- teln nahmen die Behörden die ersten Ermittlungen erst im (…) 2022 auf (vgl. insb. den Vorführbefehl vom (…) 2022 inklusive Nachforschungsbe- richte, act. 1 ID-017). Der Umstand, dass in die Untersuchungsberichte auch Beiträge der Beschwerdeführerin einflossen, welche kurz vor dem (…) 2022 geteilt wurden, vermag offenkundig das Bestehen einer staatli- chen Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht zu begründen. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei am (…) 2022 bestand somit noch kein be- hördliches Interesse an ihrer Person. Dafür spricht sowohl der Erhalt eines neuen Passes kurz vor der Ausreise (vgl. act. 17 F33 ff.) als auch die scheinbar problemlose Ausreise über einen K._______ Flughafen. Letzte- res lässt sich offensichtlich auch nicht mit ihrer angeblichen Furcht vor ei- ner imminenten Verhaftung in Einklang bringen. Hinsichtlich der übrigen Vorfluchtgründe kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund dessen fällt eine Asyl- gewährung von Vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund subjektiver Nachflucht- gründe (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 7.3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwer- deführerin durch die Falschangaben erheblich herabgesetzt worden ist, weshalb gewichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt der von ihr geltend ge- machten Fluchtgründe bestehen. Da sich diese – wie nachfolgend aufge- führt – flüchtlingsrechtlich als nicht relevant erweisen, kann auf eine

E-3840/2024 Seite 13 ausführlichere Prüfung der Vorbringen in dieser Hinsicht indes verzichtet werden.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gegen sie in der Türkei «mehrere» Strafverfahren eröffnet worden seien. Hierzu reichte sie zahl- reiche Verfahrensdokumente ein. Dem im Rahmen des Asylverfahrens ein- gereichten UYAP-Auszug vom (…) 2024 ist zu entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin angeblich (…) staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden (wobei der Auszug scheinbar über zwei Seiten verfügt, wovon lediglich eine Seite eingereicht wurde). Hiervon mündeten deren zwei in je einem Gerichtsverfahren (Nr. […] und […]); die restlichen Ermitt- lungsverfahren wurden vermutungsweise in den zwei noch offenen Ermitt- lungsverfahren respektive den Gerichtsverfahren vereinigt. Da die Be- schwerdeführerin lediglich einzelne Dokumente aus verschiedenen Ermitt- lungsverfahren einreichte, lässt sich der jeweilige Gegenstand der Verfah- ren nur schwerlich eruieren. Soweit ersichtlich haben jedoch beide Ge- richtsverfahren eine Präsidentenbeleidigung zum Gegenstand; die zwei noch offenen Ermittlungsverfahren betreffen wohl zum einen eine Präsi- dentenbeleidigung sowie zum andern den Tatbestand der Terrorpropa- ganda. Letzteres wurde jedoch einzig in einem Brief des türkischen Anwalts referenziert (vgl. act. 1 ID-004) und es wurden keine Dokumente zu diesem Verfahren eingereicht. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine ak- tuelle Bildschirmaufnahme aus dem UYAP betreffend die hängigen Ge- richtsverfahren ein. Daraus geht hervor, dass nun drei Gerichtsverfahren (Nr. […], […] und […]) gegen sie hängig sind. Aufgrund der wenigen einge- reichten Dokumente lässt sich eruieren, dass das Verfahren mit der Nr. […] den Straftatbestand nach Art. 301 tStGB (Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Institutionen und Organe des Staates) und dasjenige mit der Nr. (…) den Straftatbestand des Art. 125 tStGB (Beleidigung) zum Gegenstand hat. Mangels Beweismittel und Er- läuterungen der Beschwerdeführerin bleibt der Gegenstand des Verfah- rens (…) indes unklar. Sodann scheint aus nicht näher geklärten Gründen auch das Verfahren (…) zwischenzeitlich aus der Liste verschwunden und daher scheinbar eingestellt worden zu sein. Gegenstand der Beurteilung bilden daher die am 19. September 2024 als «offen» («Acik») bezeichne- ten Gerichtsverfahren.

E. 7.3.3 Die genannten Gerichtsverfahren auf Grundlage der Art. 301 und 125 tStGB sind klar nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich

E-3840/2024 Seite 14 relevanter Verfolgung zu begründen. Hierzu kann auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. an Stelle vieler Ur- teil des BVGer E-2721/2020 E. 6.5 m.w.H.). Auch die vorliegenden Einzel- fallumstände vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die strafrechtlich nicht vorbelastete Be- schwerdeführerin weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, welches im Rahmen der ge- gen sie allenfalls noch hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren zu einem Politmalus führen könnte (vgl. zutreffende Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung Ziff. II.2.1). Weder der gelegentliche Besuch eines Lokals der HDP noch die alevitische Religionszugehörigkeit oder die kur- dische Ethnie vermögen ein solches zu begründen. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, sie werde zu einer unbedingten mehrjähri- gen Freiheitsstrafe verurteilt. Beim Straftatbestand der Beleidigung nach Art. 125 tStGB handelt es sich sodann um ein gemeinrechtliches Delikt. Ferner erfolgten die aktenkundigen Vorführbefehle entgegen den Be- schwerdeausführungen lediglich zum Zweck der Einvernahme respektive der Sicherstellung ihrer Anwesenheit an der Gerichtsverhandlung. So lässt sich dem in Grossbuchstaben geschriebenen Teil im Fliesstext des in der Beschwerde erwähnten Vorführbefehls vom (…) 2022 unmissverständlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Einvernahme wieder freizulassen sei (vgl. act. 1 ID-017). Es ist deshalb mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass in ihrem Fall kein erhebliches Risiko besteht, dass die Er- mittlungen tatsächlich zu einer ungerechtfertigten Anklage respektive letzt- lich zur Verurteilung führen (vgl. hierzu statt vieler auch Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5; E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H). Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 7.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3840/2024 Seite 15

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu ver- fügen und weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumut- bar und möglich sei (vgl. a.a.O. Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vor- gebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Die schwierige Situation, mit der ihre Familie in D._______ im Nachgang der Erdbeben zu kämpfen habe, wird vom Gericht nicht verkannt. Indessen wurden keine überzeugenden Gründe vorgebracht, weshalb es der jungen, gesunden und gut ausgebildeten Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, in einem anderen Landesteil Fuss zu fassen. So verfügt sie ihren Angaben zufolge beispielsweise über einen Cousin in Istanbul, zu welchem ein gutes Verhältnis besteht und bei welchem sie vor ihrer Ausreise kurz- zeitig gelebt haben will (vgl. act. 17 F45, F74 f.). Zudem ist davon auszu- gehen, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten, zu welchen sie ein gutes Verhältnis pflege (vgl. a.a.O. F17, F23 ff.), sie nötigenfalls finanziell unterstützen könnten. Ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren steht dem Wegweisungsvollzug sodann praxisgemäss nicht entgegen, zumal der Be- schwerdeführerin zugemutet werden kann, den Ausgang dieses Verfah- rens im Ausland abzuwarten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 10.2 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-3840/2024 Seite 16 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der Prozessarmut der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegen- den Urteil in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3840/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3840/2024 Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Anwältinnenbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 6. April 2023 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und im Dorf C._______ in D._______ geboren, wo sie mit ihren Eltern, ihrer Grossmutter und ihren (...) Geschwistern bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe das Gymnasium (...) abgeschlossen und danach mit den Vorbereitungskursen für die Universität begonnen. Wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit habe sie bereits im Kindesalter Ausgrenzungen und auch Gewalt erlebt. Während den Vorbereitungskursen für das Universitätsstudium habe sie ab und zu das Gebäude der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) aufgesucht, sei aber kein Parteimitglied gewesen. Dort hätten sie unter anderem über alltägliche Themen wie zum Beispiel ein Tabaksverkaufsverbot diskutiert. Weil sie dabei von ihren Mitschülern gesehen worden sei und weil der Lehrer fälschlicherweise eine Verwandtschaft mit E._______, (...) F._______ ([...]), vermutet habe, sei sie von der Lehrerschaft und den Mitschülern als Terroristin angesehen und von den Vorbereitungskursen ferngehalten worden. Wegen ihres Familiennamens sei sie auch bei Routinekontrollen auffällig lange kontrolliert worden. Diesbezüglich sei sie einmal in der Vorbereitungsschule aus der Klasse herausgeholt und in provokativer Weise durchsucht worden. Sie habe realisiert, dass sie stets als Mensch zweiter Klasse behandelt werden würde und sie sich dagegen verteidigen wolle. Ihre Mutter habe indes nicht gewollt, dass sie das HDP-Gebäude besuche, da sie sonst weniger Chancen haben würde. Sie habe ihrer Mutter Recht gegeben und sich danach entschieden, ihre Alltagsprobleme oder zumindest ihre eigene Meinung stattdessen in den sozialen Medien kundzutun. Vor etwa über einem Jahr habe sie angefangen, Inhalte aus den Medien zu teilen. Sie habe auch über die Begegnung des Präsidenten gegenüber den Kurden geschrieben. Allem Anschein nach habe sie etwas Illegales getan, sodass es später zu einer Anklage gegen sie gekommen sei. Zwei Wochen vor ihrer Ausreise, als sie bei ihrer Cousine im Zentrum D._______ gewesen sei, seien Soldaten bei ihrer Familie im Heimatdorf erschienen und hätten nach ihr gefragt. Ohnehin kämen die Soldaten jedes Jahr vorbei und durchsuchten ihr Haus, weil die Familie Felder in den Bergen habe. Die Soldaten hätten ihrer Familie vorgeworfen, den Terroristen Hilfestellung zu leisten und hätten ihr nicht erlaubt, ihre Felder zu bewirtschaften. Nachdem die Soldaten nach ihr gefragt hätten, habe ihr Vater sie angerufen und sie darüber informiert. Anschliessend habe ihr Vater den Familienanwalt kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sie gegen das Gesetz verstossen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu rechnen habe. Ihr Vater habe gemeint, dass sie nun ihr Leben zerstört habe und besser ins Ausland gehen solle. Sie habe nicht inhaftiert werden wollen und sei als Alevitin ohnehin Mensch zweiter Klasse gewesen. Folglich habe sie nie einen Beruf erlernen und eine Zukunft haben können. Circa zwei Tage später seien die Soldaten erneut zuhause vorbeigekommen. Am (...) Januar 2023 sei sie gemeinsam mit ihrem Vater nach Istanbul gereist, wo sie sich einige Tage bei ihrem Cousin versteckt habe, bis sie einen Schlepper gefunden hätten. Am (...) Januar 2023 sei sie sodann illegal ausgereist und am (...) Januar 2023 in die Schweiz gelangt. Danach habe sie über einen Anwalt von einem Haftbefehl vom (...) 2022 gegen sie erfahren. Darin werde ihr Hilfeleistung und Beherbergung der Terrororganisation sowie Beleidigung des Präsidenten vorgeworfen. Ihren Pass, den sie dem Schlepper habe abgeben müssen, habe sie ursprünglich im (...) 2022 erhalten. Sie habe damals beabsichtigt, ihre Cousine in G._______ zu besuchen, die mittlerweile wieder in H._______ lebe. Zudem habe sie sich ihren Traum verwirklichen wollen, um als (...) ins Ausland reisen zu können. Sie sei vor ihrer Reise in die Schweiz nie im Ausland gewesen und habe somit ihren Pass bisher nicht verwendet. (...) und (...) von ihr seien vor vielen Jahren wegen ihres politischen Engagements in die Schweiz gereist. Andere Familienmitglieder von ihr hätten in der Türkei jeweils als Besucher an HDP-Kundgebungen teilgenommen. B.b Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):

- Identitätskarte im Original,

- Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft zur Einleitung einer Ermittlung vom (...) 2022,

- polizeiliche Nachforschungsberichte vom (...) 2022, (...) 2022, (...) 2022, (...) 2023, (...) 2023 und (...) 2023,

- Antrag/Beschwerde ihres Rechtsanwalts vom (...) 2023,

- Antrag der Staatsanwaltschaft für die Ausstellung eines Vorführbefehls betreffend Beleidigung (Art. 125 türkisches Strafgesetzbuch [nachfolgend: tStGB]), dazugehöriger Gerichtsbeschluss sowie Vorführbefehl, alle vom (...) 2022,

- Zusammenführungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023,

- Anwaltsausweis des türkischen Rechtsvertreters,

- diverse Beiträge in den sozialen Medien,

- Vorführbefehl vom (...) 2022 betreffend Terrorpropaganda, inklusive Nachforschungsberichte vom (...) 2022 und (...) 2022,

- Auszug aus dem türkischen Informationssystem UYAP vom (...) 2024,

- Vorführbefehl betreffend Präsidentenbeleidigung mit dazugehörigem Gerichtsbeschluss, beide vom (...) 2024,

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft betreffend Präsidenten-beleidigung vom (...) 2024,

- Anklagezulassungsbeschluss des Gerichts vom (...) 2024 betreffend Präsidentenbeleidigung und

- Stellungnahme des türkischen Rechtsanwalts vom (...) März 2024 betreffend e-Devlet. C. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 - eröffnet am 16. Mai 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2024, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, sie könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist den in Aussicht gestellten e-Devlet Auszug zu beschaffen und dem Gericht einzureichen und verzichtete vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin innert der erstreckten Frist einen Auszug aus dem e-Devlet betreffend die Ausreise aus der Türkei, eine Bildschirmaufnahme aus dem UYAP betreffend die hängigen Strafverfahren, einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2024, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 betreffend Art. 301 tStGB, eine Notiz des Strafgerichts vom (...) 2024, einen Vorführbefehl des Strafgerichts vom (...) 2024 sowie eine Bestätigung der Gemeinde J._______ über ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren ein. Hierzu machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie - wie vom SEM vermutet - bereits am (...) August 2022 aus der Türkei ausgereist sei. Sie bereue diese Falschangabe zutiefst und entschuldige sich hierfür in aller Form. Aus Angst, dass sie aufgrund dieses Umstands umgehend in die Türkei - wo ihr eine politisch motivierte Verfolgung und schlimmstenfalls Folter drohe - weggewiesen werde, sei sie in diesem Punkt den Behörden gegenüber nicht ehrlich gewesen. Zum Fluchtzeitpunkt habe sie befürchtet, aufgrund ihres nicht unerheblichen Gefährdungsprofils und der Inhaftierung von Personen aus ihrem sozialen Umfeld auch in Haft genommen zu werden. Es sei erneut hervorzuheben, dass die Strafverfahren teilweise auch Handlungen vor ihrer Ausreise im (...) 2022 beträfen. Aus den übrigen Dokumenten folge, dass nach wie vor drei Strafverfahren gegen sie hängig seien und dass vom Strafgericht D._______ ein zusätzlicher Haftbefehl erlassen worden sei. Die Hauptverhandlung im Strafverfahren (...) sei auf den (...) 2025 terminiert. Sodann habe sie zusammen mit ihrem Partner ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht. Die Vorinstanz sei pauschal von einem geringen Beweiswert der eingereichten Verfahrensdokumente ausgegangen, anstatt diese sorgfältig zu prüfen. Objektive Fälschungsmerkmale seien ebenfalls keine ersichtlich. Zudem sei entgegen der Annahme des SEM hinreichend erstellt, dass betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung bereits ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Das SEM habe in dieser Hinsicht den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Es ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass türkische Verfahrensdokumente in der Regel ausschliesslich als Kopie vorliegen. Dies ist zweifelsohne auch der Vorinstanz bekannt. Ebenso zutreffend ist aber auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach türkische Justizdokumente sehr einfach gefälscht werden oder gegen Bezahlung beschafft werden können. Vorliegend kommt der Frage, ob es sich um echte Dokumente handelt, indes kein entscheidwesentliches Gewicht zu, zumal die Vorinstanz ungeachtet der Frage des Beweiswerts der eingereichten Dokumente die flüchtlingsrechtliche Relevanz der türkischen Ermittlungs- respektive Strafverfahren verneinte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1). Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich mithin kein Nachteil entstanden. Indes ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Anklagezulassungsbeschluss («Tensip zapti»; vgl. vorinstanzliche Akten [...]-1/258 [nachfolgend: act. 1] ID-025) vom (...) 2024 kein hinlänglicher Beweis für ein aktuell hängiges Gerichtsverfahren sei, unzutreffend ist. So stellt dieses Dokument die Annahme der Anklageschrift dar (vgl. dessen Dispositivziffer 1) und enthält vorliegend darüber hinaus weitere Anordnungen des Gerichts (vgl. Dispositivziffern 2-4). Das entsprechende Teilargument der Vorinstanz beruht daher auf einer unzutreffenden Würdigung dieses einen Beweismittels und führt - bezogen auf die Frage nach dem Vorliegen eines Gerichtsverfahrens - zu einer aktenwidrigen Begründung. Gesamthaft betrachtet führt dieses Versehen angesichts der sehr ausführlichen und - wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7) - im Resultat auch zutreffenden Begründung in der angefochtenen Verfügung aber klar nicht zur Annahme eines erheblichen Mangels, welcher eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung bewirken könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der schweren Mitwirkungspflichtsverletzung durch die bewusste Falschangabe hinsichtlich der Ausreise, welche sich die Beschwerdeführerin anzurechnen hat (vgl. nachfolgend E. 7.2). 4.3 Demnach ist festzustellen, dass die formellen Rügen zwar teilweise zu bestätigen sind, der Mangel der angefochtenen Verfügung gesamthaft betrachtet jedoch als gering und nicht entscheidwesentlich zu betrachten ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt daher nicht in Betracht und das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache materiell. Im Lichte der Mitwirkungspflichtsverletzung und des Verfahrensausgangs ist auch keine Parteientschädigung zu entrichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im Asylpunkt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Auch die angeblich gegen sie bestehenden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. So zeigten die Beweismittel zwar, dass gegen sie mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indessen noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Der Anklagezulassungsbeschluss vom (...) 2024 betreffend Präsidentenbeleidigung sei zwar ein Hinweis, dass ein Gerichtsverfahren eröffnet werden könnte, aufgrund der fehlenden Gerichtsverhandlungsprotokolle sei dies jedoch kein hinlänglicher Beweis für ein aktuell hängiges Gerichtsverfahren. In der Türkei würden sodann Ermittlungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung ihrerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich der Vorführbefehle sei zudem festzustellen, dass es sich formell nicht um Haftbefehle, sondern um Anordnungen handle, deren Zweck es sei, sie einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Es sei im Rahmen eines Vorführbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihr zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch in ihrem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Sie habe daher nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Weiter sei ihre angeblich illegale Ausreise gemäss ihren Aussagen am (...) 2023 erfolgt. Den eingereichten Dokumenten sei hingegen zu entnehmen, dass die türkischen Behörden ihre Ausreise am (...) festgestellt und entsprechend im System hinterlegt hätten. Demnach habe sie ihre Heimat circa (...) Monate früher und zwar auf legalem Weg verlassen. Somit sei ihren geltend gemachten Vorfluchtgründen jegliche Grundlage entzogen. Ihre Erklärung, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, ein e-Devlet Passwort zu besorgen und einen Auszug über ihre Ein- und Ausreisen einzureichen, sei nicht schlüssig und wohl vielmehr eine Schutzbehauptung. Aufgrund der Aktenlage sei somit erstellt, dass sie ihre Heimat entgegen ihren Angaben am (...) 2022 auf legalem Weg verlassen habe. Den Untersuchungsberichten sei sodann zu entnehmen, dass sie ihre frühesten Beiträge in den sozialen Medien unmittelbar vor ihrer im System registrierten Ausreise geteilt habe. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien die türkischen Behörden erst nach ihrer Ausreise durch ihre Beiträge in den sozialen Medien auf sie aufmerksam geworden und hätten mehrere Untersuchungen eingeleitet, wobei die frühesten Untersuchungen auf den (...) 2022 zurückgingen. Somit stehe der Beginn ihrer Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise am (...) 2022. Eine Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei könne somit ausgeschlossen werden. Angesichts des unglaubhaften Konnexes zwischen den angeblichen Vorfluchtgründen und der Beweismittellage sei erstellt, dass sie auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen versucht habe. Bezüglich ihrer Facebook-Aktivitäten sei weiter festzustellen, dass sie weder den Eindruck einer politischen Aktivistin vermittle noch, dass ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass sie die in der Türkei gegen sie hängigen Strafverfolgungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. In ihrem Fall dürfe daher nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Sie habe damit offenkundig bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Sodann seien die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos, zumal ihre Einträge in den sozialen Medien zweifelsohne ehrverletzend sein könnten respektive der Eindruck entstehen könnte, dass sie den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei daher als rechtsstaatlich legitim zu erachten. 6.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass ihre Vorbringen glaubhaft seien und sie auch in persönlicher Hinsicht als äusserst glaubwürdig einzustufen sei. Sie werde zeitnah die entsprechenden Vorkehrungen treffen und dem Gericht einen e-Devlet Auszug betreffend ihre Ein- und Ausreisen einreichen. Zwar sei in den Ermittlungsakten festgehalten, dass sie am (...) 2022 das Land verlassen habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, woher diese Information stamme. Sie habe im (...) 2022 einen neuen Pass beantragt - vielleicht stützten sich die Annahmen der Behörden auf diesen Umstand. Jedenfalls habe sie die Ausreise aus ihrer Heimat auf dem Landweg äusserst lebensnah und glaubhaft beschrieben, so dass kaum von einer Erfindung ausgegangen werden könne. Den eingereichten Strafakten komme sodann der volle Beweiswert zu. Weiter könne nicht die Rede davon sein, dass sie bewusst subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen versucht habe. Ihre Erklärung hinsichtlich ihrer Fluchtgründe seien nachvollziehbar. In den Strafakten seien auch Beiträge zu finden, welche vor der angeblichen Ausreise im (...) 2022 erstellt worden seien. Aufgrund der Aktivitäten in den sozialen Medien seien mehrere Strafverfahren gegen sie eröffnet worden und sie sei als regimekritische Person ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Aufgrund der Nachforschungen der Soldaten und der Informationen des Familienanwalts hätte sie damit rechnen müssen, für mehrere Stunden festgenommen, einvernommen und in Polizeigewahrsam unmenschlich sowie erniedrigend behandelt und schlimmstenfalls zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die Furcht erscheine auch in objektiver Hinsicht nachvollziehbar. Es sei erstellt, dass gegen sie zwei Festnahmebefehle erlassen worden seien. Bei der Zuführung an die Justizbehörden sei von einer erhöhten Misshandlungsgefahr auszugehen. Bereits aus diesem Grund sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Zudem werde im Festnahmebefehl vom (...) 2022 als Grund der Festnahme «Einvernahme in der Ermittlungsphase oder Inhaftierung» angegeben. Ob sie tatsächlich wieder freigelassen werde stehe damit nicht fest. Ferner sei bei der Einschätzung über den mutmasslichen Ausgang der zur Diskussion stehenden Strafverfahren grösste Vorsicht geboten. Aufgrund des familiären Hintergrundes, der Herkunft aus D._______, der regelmässigen Besuche im Parteibüro, der mehrfachen Tatbegehung und des Verfassens eigener Kommentare und Einschätzungen in den sozialen Medien sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. In ihrem Fall komme ein bedingter Vollzug oder ein Vollzug in Halbgefangenschaft wohl nicht in Frage. Es sei zudem zu bezweifeln, ob es sich hierbei tatsächlich um insgesamt legitime Strafverfahren handle, wie von der Vorinstanz behauptet. In politischen Verfahren würden zudem die Unabhängigkeit der Justiz und die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein faires Verfahren in vielfältiger Hinsicht verletzt. Ihre Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung sei daher bereits im Zeitpunkt der Ausreise begründet gewesen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Mit ihrer Beschwerde vermag sie insgesamt nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen und der in E. 6 genannten Einschränkung auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II). 7.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreise bewusst Falschangaben gemacht hat, was sie in der Eingabe vom 8. Oktober 2024 schlussendlich selbst einräumte. So ist sie gemäss dem eingereichten e-Devlet Auszug bereits am (...) 2022 - und nicht, wie sowohl an der Anhörung als auch in der Beschwerde geltend gemacht, erst am (...) 2023 - aus der Türkei ausgereist; dies überdies auf legalem Weg über einen K._______ Flughafen. Es erstaunt, dass sie auch in der Beschwerde an ihren Falschangaben festhielt, darüber sinnierte, was die Behörden dazu veranlasst haben könnte, ihre Ausreise im (...) 2022 zu erfassen sowie darüber hinaus die Glaubhaftigkeit der von ihr geschilderten illegalen Ausreise auf dem Landweg bestätigte und hierbei gar noch betonte, aufgrund der äusserst lebensnahen und glaubhaften Beschreibung könne kaum von einer Erfindung ausgegangen werden (vgl. a.a.O. S. 6). Obschon sie in der Eingabe vom 8. Oktober 2024 und mit der Nachreichung des e-Devlet Auszugs nun zugab, Falschangaben gemacht zu haben, äussert sie sich aus uneinsichtigen Gründen nicht weiter dazu, wo sie sich in dieser Zeit überhaupt aufgehalten hat. Ihre Ausführungen hinsichtlich des Grundes für ihre Falschangabe überzeugen sodann keineswegs. Es ist daher mit dem SEM festzustellen, dass mit der nunmehr als erstellt zu erachtenden Ausreise am (...) 2022 ihren Vorfluchtgründen die Grundlage komplett entzogen ist. Gemäss den aktenkundigen Beweismitteln nahmen die Behörden die ersten Ermittlungen erst im (...) 2022 auf (vgl. insb. den Vorführbefehl vom (...) 2022 inklusive Nachforschungsberichte, act. 1 ID-017). Der Umstand, dass in die Untersuchungsberichte auch Beiträge der Beschwerdeführerin einflossen, welche kurz vor dem (...) 2022 geteilt wurden, vermag offenkundig das Bestehen einer staatlichen Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht zu begründen. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei am (...) 2022 bestand somit noch kein behördliches Interesse an ihrer Person. Dafür spricht sowohl der Erhalt eines neuen Passes kurz vor der Ausreise (vgl. act. 17 F33 ff.) als auch die scheinbar problemlose Ausreise über einen K._______ Flughafen. Letzteres lässt sich offensichtlich auch nicht mit ihrer angeblichen Furcht vor einer imminenten Verhaftung in Einklang bringen. Hinsichtlich der übrigen Vorfluchtgründe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund dessen fällt eine Asylgewährung von Vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.3 7.3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch die Falschangaben erheblich herabgesetzt worden ist, weshalb gewichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt der von ihr geltend gemachten Fluchtgründe bestehen. Da sich diese - wie nachfolgend aufgeführt - flüchtlingsrechtlich als nicht relevant erweisen, kann auf eine ausführlichere Prüfung der Vorbringen in dieser Hinsicht indes verzichtet werden. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gegen sie in der Türkei «mehrere» Strafverfahren eröffnet worden seien. Hierzu reichte sie zahlreiche Verfahrensdokumente ein. Dem im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten UYAP-Auszug vom (...) 2024 ist zu entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin angeblich (...) staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden (wobei der Auszug scheinbar über zwei Seiten verfügt, wovon lediglich eine Seite eingereicht wurde). Hiervon mündeten deren zwei in je einem Gerichtsverfahren (Nr. [...] und [...]); die restlichen Ermittlungsverfahren wurden vermutungsweise in den zwei noch offenen Ermittlungsverfahren respektive den Gerichtsverfahren vereinigt. Da die Beschwerdeführerin lediglich einzelne Dokumente aus verschiedenen Ermittlungsverfahren einreichte, lässt sich der jeweilige Gegenstand der Verfahren nur schwerlich eruieren. Soweit ersichtlich haben jedoch beide Gerichtsverfahren eine Präsidentenbeleidigung zum Gegenstand; die zwei noch offenen Ermittlungsverfahren betreffen wohl zum einen eine Präsidentenbeleidigung sowie zum andern den Tatbestand der Terrorpropaganda. Letzteres wurde jedoch einzig in einem Brief des türkischen Anwalts referenziert (vgl. act. 1 ID-004) und es wurden keine Dokumente zu diesem Verfahren eingereicht. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine aktuelle Bildschirmaufnahme aus dem UYAP betreffend die hängigen Gerichtsverfahren ein. Daraus geht hervor, dass nun drei Gerichtsverfahren (Nr. [...], [...] und [...]) gegen sie hängig sind. Aufgrund der wenigen eingereichten Dokumente lässt sich eruieren, dass das Verfahren mit der Nr. [...] den Straftatbestand nach Art. 301 tStGB (Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Institutionen und Organe des Staates) und dasjenige mit der Nr. (...) den Straftatbestand des Art. 125 tStGB (Beleidigung) zum Gegenstand hat. Mangels Beweismittel und Erläuterungen der Beschwerdeführerin bleibt der Gegenstand des Verfahrens (...) indes unklar. Sodann scheint aus nicht näher geklärten Gründen auch das Verfahren (...) zwischenzeitlich aus der Liste verschwunden und daher scheinbar eingestellt worden zu sein. Gegenstand der Beurteilung bilden daher die am 19. September 2024 als «offen» («Acik») bezeichneten Gerichtsverfahren. 7.3.3 Die genannten Gerichtsverfahren auf Grundlage der Art. 301 und 125 tStGB sind klar nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Hierzu kann auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer E-2721/2020 E. 6.5 m.w.H.). Auch die vorliegenden Einzelfallumstände vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die strafrechtlich nicht vorbelastete Beschwerdeführerin weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, welches im Rahmen der gegen sie allenfalls noch hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren zu einem Politmalus führen könnte (vgl. zutreffende Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Ziff. II.2.1). Weder der gelegentliche Besuch eines Lokals der HDP noch die alevitische Religionszugehörigkeit oder die kurdische Ethnie vermögen ein solches zu begründen. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, sie werde zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Beim Straftatbestand der Beleidigung nach Art. 125 tStGB handelt es sich sodann um ein gemeinrechtliches Delikt. Ferner erfolgten die aktenkundigen Vorführbefehle entgegen den Beschwerdeausführungen lediglich zum Zweck der Einvernahme respektive der Sicherstellung ihrer Anwesenheit an der Gerichtsverhandlung. So lässt sich dem in Grossbuchstaben geschriebenen Teil im Fliesstext des in der Beschwerde erwähnten Vorführbefehls vom (...) 2022 unmissverständlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Einvernahme wieder freizulassen sei (vgl. act. 1 ID-017). Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in ihrem Fall kein erhebliches Risiko besteht, dass die Ermittlungen tatsächlich zu einer ungerechtfertigten Anklage respektive letztlich zur Verurteilung führen (vgl. hierzu statt vieler auch Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5; E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H). Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. a.a.O. Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Die schwierige Situation, mit der ihre Familie in D._______ im Nachgang der Erdbeben zu kämpfen habe, wird vom Gericht nicht verkannt. Indessen wurden keine überzeugenden Gründe vorgebracht, weshalb es der jungen, gesunden und gut ausgebildeten Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, in einem anderen Landesteil Fuss zu fassen. So verfügt sie ihren Angaben zufolge beispielsweise über einen Cousin in Istanbul, zu welchem ein gutes Verhältnis besteht und bei welchem sie vor ihrer Ausreise kurzzeitig gelebt haben will (vgl. act. 17 F45, F74 f.). Zudem ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten, zu welchen sie ein gutes Verhältnis pflege (vgl. a.a.O. F17, F23 ff.), sie nötigenfalls finanziell unterstützen könnten. Ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren steht dem Wegweisungsvollzug sodann praxisgemäss nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, den Ausgang dieses Verfahrens im Ausland abzuwarten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10.2 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der Prozessarmut der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: