Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3306/2024 Urteil vom 26. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sami Imer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau am 6. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz [...]-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2), dass er am 25. Mai 2020 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 48/23), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, geboren und aufgewachsen in B._______ in der Provinz C._______, wo er mit wenigen Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er die Sekundarschule absolviert und mit dem Ferngymnasium begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen und stattdessen (...), als (...) sowie als (...) gearbeitet habe, dass er zuletzt ein eigenes Geschäft geführt habe, in welchem (...) und (...) hergestellt worden seien, dass er zwischen 2013 und 2018 in D._______ gewesen sei, dort bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, Anm. BVGer) Führungsrollen innegehabt und gegen den IS (Islamischer Staat, Anm. BVGer) gekämpft habe, dass er sich im Jahr 2018 im E._______ den Kräften der KDP (Partiya Demokrata Kurdistanê, Demokratische Partei Kurdistans, Anm. BVGer) gestellt und daraufhin für zirka eineinhalb Monate in einem Gefängnis der KDP verbracht habe, bevor er den türkischen Behörden übergeben worden sei, dass er in C._______ ungefähr drei Monate inhaftiert gewesen sei und aufgrund von Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation zwar angeklagt, aber unter Berufung auf das «Aktive Reue Gesetz» nicht verurteilt und anschliessend unter Auflagen freigelassen worden sei, dass die türkischen Behörden ungefähr sechs Monate nach seiner Freilassung damit begonnen hätten, ihn unter Druck zu setzen, und versucht hätten, ihn als Spitzel zu gewinnen, dass es zu Polizeikontrollen, Vorladungen und Razzien gekommen sei, er aber von den türkischen Behörden aus taktischen Gründen nicht verurteilt worden sei, dass die türkischen Behörden bestimmt mehr über seine Aktivitäten bei der YPG in D._______ wüssten, als er vor Gericht zugegeben habe, dass er Mitte 20(...) in der Hoffnung geheiratet habe, man würde ihn dann vielleicht in Ruhe lassen, aber auch nach der Heirat seien die Polizeikontrollen und Razzien weitergegangen, dass er dabei auch vor den Augen seiner Frau geschlagen und mehrmals von der Polizei vorgeladen worden sei, dass sein Verfahren noch hängig sei und erst abgeschlossen werde, wenn es während einer Frist von fünf Jahren zu keinen Straftaten mehr komme, dass er zwar freigelassen, aber nicht freigesprochen worden sei, und man ihn bei einer Rückkehr jederzeit wieder verhaften könne, dass er zudem seitens der YPG mit dem Tod bedroht worden sei, dass das Asylgesuch am 2. Juni 2020 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass sein Sohn F._______ am (...) in der Schweiz zur Welt gekommen ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. November 2020 - eröffnet am 12. November 2020 - feststellte, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete (vgl. SEM-act. 66/14), dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. SEM-act. 77/5), dass die Vorinstanz im Rahmen eines vom Bunddesverwaltungsgericht angeordneten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 14. März 2022 ihre Verfügung vom 9. November 2020 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm (vgl. SEM-act. 87/3), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6312/2020 vom 21. März 2022 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. SEM-act. 88/5), dass sein Sohn G._______ am (...) in der Schweiz zur Welt gekommen ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2024 (eröffnet am Folgetag) feststellte, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 106/18 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachten Razzien, seine Funktion bei der YPG sowie die vorgebrachten Todesdrohungen seitens der YPG seien vage, wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen, dass seine Ausführungen, sein Verfahren sei hängig und werde bei einem Vergehen innerhalb von fünf Jahren neu aufgerollt, tatsachenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer geltend mache, es seien Ermittlungen aufgrund von Propaganda für eine terroristische Organisation sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gegen ihn eingeleitet worden, dass sich aber die als Beweismittel eingereichten Dokumente einfach fälschen liessen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert aufwiesen, dass ferner öffentlich bekannt sei, dass solche Dokumente in der Türkei auch problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, dass die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, aber letztlich offenbleiben könne, da der Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. November 2018 rechtskräftig von der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation freigesprochen worden und es ihm bis zu seiner Ausreise möglich gewesen sei, weiterhin in Freiheit zu leben, dass er auch mit seiner illegalen Ausreise im Dezember 2019 nicht gegen seine einjährige Meldepflicht verstossen und er daher bis zu seiner Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, dass er gemäss den eingereichten Dokumenten im Herbst 2021 - beinahe zwei Jahre nach seiner Ausreise aus der Türkei - von einem Privatkläger namens H._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt worden sei und entsprechende Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, dass zudem ein Vorführbefehl gegen ihn vorliege, dass die vorliegenden Beweismittel zwar zeigten, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn vorliege, aber noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, dass es sich beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmebefehl formell um keinen Festnahmebefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen, dass zudem die eingereichten Beweismittel aufzeigten, dass seine Beiträge in den sozialen Medien in einem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Asylgesuch stünden und die Aktenlage dafürspreche, dass er das hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, dass eine solche Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich zu werten sei und Rechtsmissbrauch gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, dass auch hinsichtlich seiner Einträge auf den sozialen Medien festzustellen sei, dass er unter anderem Bilder von Waffen und bewaffneten Militärpersonen weiterverbreitet habe und somit der Eindruck entstehe, er heisse den Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gut und lobe diesen, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens deshalb nachvollziehbar und die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte dem SEM als rechtsstaatlich legitim erscheine, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie mit Eingabe vom 24. Mai 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass ihnen zudem zu gestatten sei, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und das kantonale Migrationsamt anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass ihnen weiter gegen allfällige Stellungnahmen das «Replikrecht einzuräumen» sei, dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt wird, seine Ausführungen an der Anhörung seien im Kern nicht widersprüchlich, basierten auf dem eigenen Erlebten und seien nachvollziehbar und daher glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren mit dem Vorwurf «Propaganda für die Terrororganisation» hängig sei und er ein oppositionell politisches Profil aufweise, dass die eingereichten Dokumente am unteren Ende der Seite jeweils einen QR-Code beziehungsweise einen Zahlencode besässen und somit die Echtheit des Dokumentes ganz einfach geprüft werden könne, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nach Angaben von Human Rights Watch vom Januar 2020 tausende von Menschen in der Türkei wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien mit strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen rechnen müssten, dass verhaftete Nutzer sozialer Netzwerke immer häufiger angeklagt würden, «Mitglieder einer bewaffneten terroristischen Organisation» zu sein, und dies häufig zu Untersuchungshaft und hohen Strafen bei einer Verurteilung führe, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfe durch sein regierungskritisch-politisches Profil begründet und die damit verbundenen Strafen unverhältnismässig seien, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Provinz C._______ aufgrund ihrer Unterstützung beziehungsweise ihrer Aktivitäten für die prokurdische HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Anm. BVGer) für die Kurdensache bekannt sei und sich verschiedene Familienmitglieder der YPG angeschlossen hätten und einige im Kampf gegen den IS gefallen seien, dass sein Cousin, welcher Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Anm. BVGer) gewesen sei, im Krieg gegen den türkischen Staat im Jahr 2022 getötet worden sei, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie einer Vollmacht vom 7. Mai 2024, vier türkischsprachige Dokumente (nicht übersetzt) und eine Lohnabrechnung vom März 2024 beigelegt wurden, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 auf die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Einräumung des Replikrechts gegen allfällige Stellungnahmen des SEM nicht eintrat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom 10. Juni 2024 ein Ausstandsbegehren gegen die im vorliegenden Verfahren als Instruktionsrichterin amtende Richterin Gabriela Freihofer einreichten, dass der im Ausstandsverfahren E-3680/2024 amtende Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens anordnete, dass das Ausstandsbegehren mit Urteil E-3680/2024 vom 17. Juli 2024 abgewiesen und gleichzeitig die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben wurde, dass das Amt für Migration und Zivilrecht I._______ dem Gericht mit Schreiben vom 25. Februar 2025 mitteilte, die Ehefrau des Beschwerdeführers wolle mit ihren Kindern unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Türkei zurückkehren; der diesbezügliche Flug sei gebucht worden, der Beschwerdeführer schliesse aktuell eine Rückkehr in die Türkei aus und wolle am Beschwerdeverfahren festhalten, dass die Instruktionsrichterin vor diesem Hintergrund das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer von demjenigen seiner Familie trennte, dass das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer unter der vorliegenden, separaten Verfahrensnummer E-3306/2024 weitergeführt wird, während das Verfahren betreffend seine Familie mit Urteil E-8251/2024 vom 5. März 2025 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, dieser Antrag aber nicht näher begründet wird und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre, dass es insbesondere alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die zahlreichen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel beachtet und dazu ausführlich und detailliert Stellung genommen hat, dass daher für die Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich kein Anlass besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind, dass das SEM sodann mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass die Vorinstanz auch auf die geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie auf die diesbezüglich ins Recht gelegten Beweismittel einging, diese würdigte und zutreffend darlegte, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukomme, dass das SEM zu den im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Justizdokumenten richtig festhielt, diese könnten gefälscht oder gegen Entgelt beschafft worden sein und auf die Prüfung, ob objektive Fälschungsmerkmale vorhanden seien, könne vorliegend aber verzichtet werden, dass der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation hängig und zudem liege ein Festnahmebefehl aufgrund Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes gegen ihn vor, dass das SEM hierzu richtig ausführt, dass es sich dabei nicht um einen Festnahmebefehl, sondern um einen Vorführbefehl handelt, dessen Zweck es ist, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme respektive der Gerichtsverhandlung anwesend ist, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8), dass auch die vorliegenden Einzelfallumstände (der mit Urteil vom 30. November 2018 rechtskräftige Freispruch bezüglich der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation und das allenfalls gegen ihn hängige Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2021 sowie die damit verbundene Ausstellung des Vorführungsbefehls) offensichtlich nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass die Ausstellung eines Vorführbefehls denn auch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2), womit der Beschwerdeführer auch aus dem Vorliegen ebensolcher - deren Authentizität vorausgesetzt - nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass folglich nicht davon auszugehen ist, das mutmasslich gegen ihn hängige Ermittlungs- respektive Strafverfahren - dessen Authentizität vorausgesetzt - mit einem Politmalus behaftet sein könnte, und hierzu auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3840/2024 vom 12. November 2024 E.7.3.2 f.), dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage somit bei einer Rückkehr in die Türkei keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen hat, dass im Übrigen zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK beurteilt werden, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sei «unzumutbar», da er bei einer Rückkehr dem Risiko der Folter oder sonstigen unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde und eine erzwungene Rückkehr gegen das Rückschiebungsgebot von Art. 3 EMRK verstiesse und daher völkerrechtswidrig sei, dass diesbezüglich aber auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, dass nach Gesagtem der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- wie auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG) und bei Feststellung einer konkreten Gefährdung - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist und im Übrigen aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, woher der Beschwerdeführer stammt, nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.) ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, zumal ihm insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei seiner Rückkehr gelingen sollte, da er zum einen eine Ausbildung hat und zum anderen auch in verschiedenen Bereichen über Praxiserfahrung verfügt, des Weiteren seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder bereits in die Türkei zurückgekehrt sind, er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt und auf die Unterstützung seines familiären und freundschaftlichen Umfeldes zurückgreifen kann, welches in verschiedenen grossen Metropolen der Türkei lebt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12) dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4AlG) dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand: