Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen An- gaben gemäss am 7. Januar 2024 und reiste am 11. Januar 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2024 mandatierte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zuge- wiesene Rechtsvertretung. A.b Am 19. Januar 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Mit Schreiben vom 1. und 13. Februar 2024 reichte die Rechtsvertre- tung des der Beschwerdeführers beim SEM mehrere Beweismittel ein (Open-Source Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2023, Antrag auf Aus- stellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft B._______ an den Friedensstrafrichter in B._______ vom 17. Juli 2023, Verfügung des (…) Friedensstrafrichters in B._______ in sonstiger Sache vom 17. und
18. Juli 2023, Dokument der Staatsanwaltschaft des Kassationshofs, zwei Fotografien des Beschwerdeführers). A.d Am 8. Februar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend führte er zu seiner Person aus, er sei im zur D._______ ge- hörenden Dorf (…) (Provinz D._______) geboren worden und habe dort bis im Jahr (…) gelebt. Dann sei seine Familie nach B._______ gezogen, weil sie eine oppositionelle Haltung gehabt habe und – namentlich, weil sich Verwandte der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») angeschlossen hätten – unter Druck gestanden sei. In B._______ habe er das (…) absol- viert, später habe er zusammen mit seinem älteren Bruder ein (…) betrie- ben. Seine Eltern, die meisten seiner Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder lebten hauptsächlich in B._______. In der Schweiz lebe sein Cousin E._______ ([…]), der auch sein Schwager sei (nachfolgend: Cousin). Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, antwortete der Beschwerde- führer, er leide unter der Trennung von seiner Familie. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen der Türkei erklärte der Be- schwerdeführer, er sei ab dem Jahr 2015 in der HDP («Halklarin Demokra- tik Partisi») aktiv und seit 2020 deren Mitglied gewesen. Nach den erfolg- reich verlaufenen Wahlen von 2015 seien viele ihrer Parlamentarier fest- genommen worden. Sie hätten Pressekundgebungen abgehalten und
D-3639/2024 Seite 3 seien unter Druck gestanden. Am 20. März 2022 habe er an den Newroz- Feierlichkeiten teilgenommen. Er sei für die Eingangskontrollen verant- wortlich gewesen. Nach dem Ende der Versammlung seien sie von der Po- lizei angegriffen worden, die Festnahmen habe durchführen wollen. Sie hätten die Polizei daran gehindert und seien von dieser bedroht worden. Drei Tage später habe er bemerkt, dass ihm jemand mit einem Fahrzeug gefolgt sei. Nachdem diese Situation eine Woche angedauert habe, habe er die Polizei angerufen. Als diese gekommen sei, habe man ihm gesagt, er werde von Mitarbeitern der Abteilung für Informationsbeschaffung beo- bachtet. Da er weiterhin unter Beobachtung gestanden sei, habe er sein Fahrzeug verkauft und (…) ([…]) an seinen älteren Bruder übergeben. Kurz danach sei ihre Haustüre mit einem Kreuz beschmiert worden. Am 21. Mai 2022 sei er kontrolliert nach F._______ gereist, zirka zwei Monate später sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen wieder in die Türkei zurückge- kehrt. Er sei längere Zeit nicht nach Hause gegangen und habe im Haus seines Bruders gewohnt. Seine Familie habe ihm gesagt, es kämen immer wieder unbekannte Personen. Er habe in den sozialen Medien viele Bei- träge geteilt und von seinem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch ge- macht. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei am 1. Juni 2023 vorbeigekommen sei und sie dieser gesagt hätten, er lebe seit einem Jahr im Ausland. Er habe einen Anwalt mit der Abklärung beauftragt, ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Dieser habe herausgefunden, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) wegen den Beiträgen in den sozi- alen Medien ein Verfahren eröffnet worden sei. Man werfe ihm «Terrorpro- paganda» vor, bezüglich des Verfahrens sei ein Geheimhaltungsbeschluss erlassen worden. Es seien auch Such- und Festnahmebefehle ausgestellt worden. Nachdem er mehrere Monate lang abgewartet habe, habe er be- schlossen, die Türkei zu verlassen. Seine Familie werde immer wieder von der Polizei aufgesucht, die nach ihm frage, und die Gendarmerie habe ver- sucht, ihn im Heimatdorf zu finden. Auch nach seiner Ausreise werde seine Familie nach ihm gefragt. Sein Sohn sei aus dem Fussballclub ausge- schlossen worden, weil sein Vater ein «Terrorist» sei. Das gegen ihn ein- geleitete Verfahren sei noch hängig – eine Anklageschrift sei bisher noch nicht verfasst worden –, es werde darauf gewartet, dass er gefasst werde. Wegen Beiträgen in den sozialen Medien wie den seinen sässen Men- schen acht bis zehn Jahre in Haft. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat werde er am Flughafen verhaftet und einem Haftrichter überstellt. Man würde ihn ins Gefängnis schicken, wo er auf den Prozess warten müsste. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, sein ältester Bruder sei in ihrem Stadtbezirk in der Geschäftsleitung der Partei gewesen. Als Neu-
D-3639/2024 Seite 4 wahlen durchgeführt worden seien, habe er sich nicht mehr aufstellen las- sen. Sein in der Schweiz lebender Cousin sei wegen Terrorpropaganda zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bis jetzt seien ihm (dem Be- schwerdeführer) wegen deren Engagements keine Probleme entstanden. A.e Am 19. Februar 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.f Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 20. Februar 2024 mit, dass das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren beendet sei. A.g Der Beschwerdeführer beauftragte am 11. März 2024 die derzeitige Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. Diese eröffnete dem SEM mit Eingabe vom 14. März 2024, der Beschwerdeführer habe ihr mit- geteilt, dass der Geheimhaltungsbeschluss über sein Verfahren in der Tür- kei aufgehoben worden sei. A.h Mit Schreiben vom 5. April 2024 reichte die Rechtsvertretung beim SEM weitere Beweismittel ein (Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts G._______ vom 4. April 2024 mit ungefährer Übersetzung, Ausweis seines türkischen Rechtsanwalts, Uyap-Screenshot (UYAP; Nationales Informationssystem der Justiz) des Verfahrens 2023/[…] der Generalstaatsanwaltschaft B._______). A.i Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten, soweit deren Einsicht nicht zu verweigern sei, zu. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2024 – eröffnet am 10. Mai 2024 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Januar 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, unter der Androhung, die Wegweisung könne unter Zwang vollzo- gen werden, falls er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme. Es beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D-3639/2024 Seite 5 C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin seien die gesamten Akten des Asylver- fahrens N (…) zuzustellen, und nach Erhalt der Akten sei eine Nachfrist zur Überarbeitung der Beschwerde anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, in- dem sie ihm die Asylakten seines Familienangehörigen E._______ nicht zugänglich gemacht habe und er sich folglich dazu nicht habe äussern so- wie Beweis führen können. Es sei festzustellen, dass die Vor-instanz ihre Protokollierungspflicht verletzt habe. Der Beschwerde lagen Referenzschreiben von E._______ vom 22. Mai 2024 und von Rechtsanwalt G._______ vom 28. Mai 2024 (mit deutscher Übersetzung) und eine provisorische Kostennote vom 7. Juni 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 11. Juni 2024 auf, bis zum 26. Juni 2024 eine schriftliche Erklä- rung seines Cousins E._______ beizubringen, in welcher dieser sich mit der Einsichtnahme in seine Asylverfahrensakten einverstanden erklärt. Er hielt fest, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt be- funden werde. E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundes- verwaltungsgericht ein Schreiben von E._______ vom 19. Juni 2024 ein, in welchem dieser sich damit einverstanden erklärte, dass der Beschwer- deführer Einsicht in seine Asylakten nehmen könne.
D-3639/2024 Seite 6 F. Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 an, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Einsicht in die gesamten Verfahrensakten N (…) zu behandeln. Er gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Akten zur Beschwerde vom 7. Juni 2024 eine Beschwerdeergän- zung einzureichen. G. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten N (…) zu, so- weit deren Einsicht nicht zu verweigern sei. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 beantragte die Rechtsvertreterin, das SEM sei anzuweisen, ihr die Akten im Asylverfahren N (…), die nicht in einer Amtssprache verfasst seien, zusammen mit deren Übersetzung in eine Amtssprache zuzustellen. I. Der Instruktionsrichter wies den vorstehenden Antrag mit Zwischenverfü- gung vom 25. Juli 2024 ab. Zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 9. August 2024. J. Nach vom Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2024 gewährter Frist- erstreckung reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. August 2024 eine Beschwerdeergänzung ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2024 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Elen Sahin als amtliche Rechtsbeistän- din bei. Die Akten übermittelte er dem SEM zur Vernehmlassung. L. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2024 zur Be- schwerde Stellung.
D-3639/2024 Seite 7 M. In der Replik vom 9. Oktober 2024 nahm die Rechtsvertreterin ihrerseits zur Vernehmlassung des SEM Stellung. N. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 reichte die Rechtsvertreterin mehrere, in türkischer Sprache abgefasste Beweismittel ein (Untersuchungsbericht/ Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft I._______ an die Ge- neralstaatsanwaltschaft B._______ betreffend Propaganda für eine Terror- organisation vom 23. Dezember 2024 und Schreiben der Polizeibehörde an die Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom 7. November 2024 mit Untersuchungsbericht).
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
D-3639/2024 Seite 8 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass aufgrund der Tätig- keit des Beschwerdeführers für die HDP gewisse Überwachungsmassnah- men seitens des türkischen Staats nicht auszuschliessen seien. Dies ge- nüge nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, seine politischen Aktivitäten seien als nieder- schwellig zu bewerten und er sei bislang strafrechtlich unbescholten. Auch aus dem Umstand, dass ein rotes Kreuz an die Haustüre geschmiert wor- den sei, lasse sich keine objektiv begründbare Furcht vor zukünftiger Ver- folgung ableiten, zumal die Urheberschaft und deren Motivation unklar blie- ben. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtung, wegen der Tätigkeit für die HDP in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt zu werden, verwirklichen werde. Diese Schlussfolgerung gelte auch nach dem mit Urteil des türkischen Verfas- sungsgerichtes im Dezember 2009 ausgesprochenen Verbot der DTP («Demokratik Toplim Partisi»). Als Nachfolgeparteien seien die DBP («De- mokratik Bölgeler Partisi») und die HDP formell legal tätig. Einfache Par- teimitglieder hätten lediglich wegen ihrer legal gewesenen politischen Be- tätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfol- gung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente aus dem geltend ge- machten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda liessen keinen Rückschluss auf das ihm konkret vorgeworfene Vergehen zu. Auf allen Do- kumenten gebe es keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale, sie seien daher einfach zu fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweis- wert hätten. Mittlerweile sei bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei
D-3639/2024 Seite 9 bei Fälschern oder korrupten Justizangestellten problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Gemäss Berichten in den türkischen Medien «funktionierten» bei käuflich angebotenen Dokumenten die «UYAP-Zu- gangscodes» beziehungsweise würden Asyldossiers vorbereitet, für die Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift kreiert würden. Die Frage, ob die eingereichten Verfahrensdokumente echt seien, könne offenbleiben. Sie zeigten, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, aber noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet und häufig wieder ein- gestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehba- rer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verur- teilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zum Vorführbefehl sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbe- fehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle. Der Beschwerdeführer solle einvernommen und danach wieder freigelas- sen werden. Es werde offengelassen, ob die Staatsanwaltschaft B._______ nach der Einvernahme Untersuchungshaft beantrage oder nicht. Bei den ihm vorgeworfenen Delikten handle es sich nicht um Straf- taten, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Vorbringen in absehbarer Zeit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Den beigezogenen Asylakten seines Familienangehörigen (N […]) könnten keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer drohende flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung entnommen werden. Sein Cousin lebe seit meh- reren Jahren in der Schweiz und es sei nicht ersichtlich, inwiefern dessen Asylgründe mit denjenigen des Beschwerdeführers zusammenhängen sollten. Er habe auch keine Reflexverfolgung aufgrund seines Cousins gel- tend gemacht.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz beziehe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Asylakten des Cousins des Be- schwerdeführers, die nicht zugestellt worden seien. Damit werde dem Be- schwerdeführer verunmöglicht, sich wirksam zu seiner flüchtlingsrelevan- ten (Reflex-)Verfolgung zu äussern. Er habe immer wieder betont, dass er aus einer politischen Familie stamme und befürchte, in ernsthafter und er- heblicher Gefahr zu sein. Der Vermerk der Vorinstanz, den Akten seines Cousins sei kein Hinweis auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu ent-
D-3639/2024 Seite 10 nehmen, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Kognitions- beschränkung, die sich aus der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG ergebe, führe zu einem Ausschluss der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Folglich könne eine Verletzung des recht- lichen Gehörs an sich nicht geheilt werden und führe zu einer Rückweisung der Sache. Der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit seinem Cousin in der Türkei mehrfach politisch engagiert, dieser sei deshalb dort zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und habe in der Schweiz Asyl er- halten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie. 1996 hätten sich zwei seiner Verwandten der PKK angeschlossen, weshalb die Gendarmerie mehrmals sein Elternhaus aufgesucht habe. Sein Vater sei gefoltert worden. Seit 2015 sei er für die HDP in B._______ tätig gewesen und habe regelmässig politisch motivierte Beiträge in den sozialen Medien verfasst und geteilt. Sein älterer Bruder sei (…) in der Geschäftsleitung der HDP. Da sie zusammen (…) geführt hätten, seien sie im Quartier bekannt und ihre Meinung habe Bedeutung. Sie befänden sich somit in einer expo- nierten Position. Auch ihr Cousin sei an ihren politischen Aktivitäten betei- ligt gewesen. Es erscheine wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen. Es bestehe das Risiko, dass er bereits bei der Einreise mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen und unmenschli- cher Behandlung zur Informationsbeschaffung rechnen müsse. Die Vo- rinstanz hätte sich mit der Reflexverfolgung tiefgründig auseinandersetzen müssen. Sie hätte die politischen Tätigkeiten des Cousins in der Türkei, sowie den Grund für die Asylgewährung in der Schweiz im Hinblick auf die mögliche Reflexverfolgung berücksichtigen müssen. Reflexverfolgung sei in der Türkei gang und gäbe, weshalb insbesondere die Risikoprofile des Cousins in der Schweiz und des politisch exponierten älteren Bruders in der Türkei berücksichtigt werden müssten. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen Mitgliedern der HDP Pressekundgebungen abgehalten, während derer er regelmässig von der Polizei festgenommen und wieder freigelassen worden sei. Es habe nie eine Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens gegeben. Die Schi- kanen hätten eine Intensität erreicht, die für ihn mental enorm belastend geworden sei. Die Verschärfung seines Risikoprofils habe zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda geführt. Der Stand des Er- mittlungsverfahrens werde in einem aktuellen Referenzschreiben vom tür- kischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zusammengefasst, der be- stätige, dass ihm im Fall einer Verurteilung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation bis zu fünf Jahre Haft drohten.
D-3639/2024 Seite 11 Die Schweizer Asylpraxis könne sich nicht auf einige wenige türkische Me- dienberichte stützen. Die Vorinstanz habe die einschlägigen Herkunftslän- derberichte zu berücksichtigen, von denen es bezüglich der Türkei eine Vielzahl gebe. Sie verfüge über eine Abteilung zum Verfassen solcher Be- richte. Die in der Verfügung erwähnten Medienberichte verwiesen auf Ein- zelfälle und seien kein Beleg für die generelle Käuflichkeit solcher Doku- mente. Die Medienberichte benennten keine ausreichend verifizierten Quellen und beruhten zu wesentlichen Teilen auf den Aussagen von Ein- zelpersonen. Mit der Praxisänderung zu türkischen Justizdokumenten ver- suche die Vorinstanz, die Türkei auf eine Stufe mit kriegsversehrten Län- dern wie Syrien zu stellen, bezüglich denen die Asylpraxis von der gene- rellen Käuflichkeit aller behördlichen Dokumente ausgehe. Dies widerspre- che der bisherigen Praxis, welche von einem generell funktionierenden tür- kischen Justizsystem ausgehe, das insbesondere in politischen Verfahren rechtsstaatliche Standards routinemässig nicht einhalte und unter starkem politischem Druck handle. Sollte das Gericht an der Echtheit der einge- reichten Dokumente zweifeln, wäre die Verfügung eventualiter aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung der Echtheit beziehungsweise vertiefter Ab- klärung der Käuflichkeit türkischer Justizdokumente an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die von der Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ge- nannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien bezüglich des vor- liegenden Sachverhalts nicht einschlägig. Sollte das Gericht der Einschät- zung, dem Beschwerdeführer drohe eine asylrechtlich relevante Gefähr- dung, nicht folgen, wäre die Verfügung eventualiter aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- gründungsdichte sei als ungenügend und im Widerspruch zum verfas- sungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör stehend einzustufen. Die Vorinstanz wäre eventualiter anzuhalten, die angefochtene Verfügung aus- reichend zu begründen und sich insbesondere auf die einschlägige Lehre, Praxis oder verlässliche Herkunftsländerinformationen zu stützen. Gegen den Beschwerdeführer laufe in der Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren wegen der Verbreitung von Propaganda für eine Terroror- ganisation. Gemäss dem Haft-/Vorführbefehl obliege es dem General- staatsanwalt, ihn während der Ermittlungsphase festzunehmen. Bei politi- schen Verfahren sei es den türkischen Ermittlungsbehörden und Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleis- ten. Das Bundesverwaltungsgericht weise in seinen Urteilen darauf hin, dass Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch
D-3639/2024 Seite 12 eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben könnten. Die Rechtsprechung sei auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Einreise verhaftet, in Poli- zeihaft genommen und der Staatsanwaltschaft zugeführt, die Untersu- chungshaft anordnen könne. Nachdem er bereits aus der Türkei geflohen sei, dürfte Fluchtgefahr angenommen werden, und nach dem Stand der Akten habe er mit einer Verurteilung zu rechnen. Die im Open-Source-For- schungsbericht vom 21. Mai 2023 enthaltenen Posts würden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer politisch motivierten Verurteilung wegen Ter- rorpropaganda führen. Seine Äusserungen seien durch die Meinungs- äusserungsfreiheit gedeckt, würden von der türkischen Justiz aber als Pro- paganda für eine Terrororganisation gewertet werden. Das Verfahren ge- gen ihn sei wegen des Verstosses gegen das Antiterrorgesetz eröffnet wor- den. Diese Verfahren seien als schwerwiegender einzustufen, als jene auf- grund des Verstosses gegen das türkische Strafgesetzbuch, in dem Terror- propaganda ebenfalls unter Strafe gestellt werde.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, dass der Cousin des Beschwerdeführers in seinen Anhörungen erläutert habe, er habe zwei äl- tere Schwestern, die verheiratet seien. Die in B._______ lebende Schwes- ter sei die Ehefrau des Beschwerdeführers. Nach der Haftentlassung des Cousins habe die Polizei in der Umgebung immer wieder nach ihm gefragt. Die Polizisten hätten wissen wollen, mit wem er in Kontakt stehe und wer ihn besuche. Auf dem Weg zu seiner Schwester in B._______ sei er wie- derholt gezielt durchsucht worden. Er beziehe sich dabei auf Besuche bei seiner Schwester und entsprechend beim Beschwerdeführer selbst. Der Cousin habe geschildert, wie er von der Polizei regelmässig schikaniert worden sei und man versucht habe, seine Kontakte auszuspionieren, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört habe. Da sein Cousin regelmäs- sig in B._______ gemeinsam mit dem Beschwerdeführer politisch aktiv ge- wesen sei, überrasche es nicht, dass auch Letzterer ins Visier der Polizei geraten sei. Aus der vom Cousin eingereichten Anklageschrift der Staats- anwaltschaft J._______ vom 10. Juli 2017 gehe hervor, dass ihm Mitglied- schaft bei der PKK vorgeworfen worden sei. Er habe sich in B._______ ausbilden lassen, sei in die Provinz zurückgekehrt und habe seine Tätigkeit fortgesetzt, wobei er über von ihm festgestellte Mängel nach B._______ berichtet habe. Aus dem Urteil des (…). Schweren Strafgerichts J._______ gehe hervor, dass der Cousin auf seine in B._______ lebenden Verwand- ten hingewiesen habe, zu denen er oft fahre. Bei seiner Schwester habe er sich auf die KPSS (Zulassungsprüfung für den öffentlichen Dienst)
D-3639/2024 Seite 13 vorbereitet. Der Bruder des Ehemanns seiner Schwester studiere «Lehr- amt» und bereite sich ebenfalls auf die KPSS vor. Sie hätten zusammen gelernt. Die Behauptungen über den «Facebook-Account» bezögen sich auf Januar 2016. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er solche Posts gemacht habe oder nicht. Aus den Aussagen des Cousins gingen explizit die Verbindungen zu seiner Schwester und damit auch zum Beschwerde- führer hervor. Auch die Familienangehörigen des Cousins seien seit Be- ginn der Verfahren von der Polizei schikaniert und überwacht worden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur aufgrund seiner eigenen politischen Aktivi- täten, sondern auch aufgrund der in der Beschwerde und in der Beschwer- deergänzung erläuterten politischen Aktivitäten seiner Familie automatisch ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten und verfolgt worden. Der Hinweis der Vorinstanz, dass die Akten des Cousins keine flüchtlings- relevante Verfolgung belegten, verletzte das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers, da er sich nicht dazu habe äussern können. Das SEM habe nicht dargelegt, warum die Geheimhaltung dieser Akten im öffentli- chen oder privaten Interesse sein sollte. Die Reflexverfolgung des Be- schwerdeführers insbesondere aufgrund seines Cousins und seines poli- tisch aktiven Bruders hätten eine intensivere Überprüfung erfordert. Seine Familie sei in verschiedenen Provinzen politisch aktiv und bekannt. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und sein Cousin seien anlässlich ihres po- litischen Engagements mehrfach verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe eine politisch exponierte Rolle (gehabt).
E. 4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine begründete Furcht vor Verfolgung lasse sich mit den Aktivitäten des Bruders des Beschwer- deführers nicht begründen. Dieser sei in der Türkei strafrechtlich nicht ver- folgt worden und habe sich in der legalen HDP engagiert. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass der Bruder Verfolgungsmassnahmen flüchtlings- rechtlich relevanten Ausmasses ausgesetzt worden sei. Es sei nicht ab- sehbar, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seines Bruders Reflexver- folgungsmassnahmen ausgesetzt sein sollte. Der Bruder und die restlichen Mitglieder der Kernfamilie lebten weiterhin in der Türkei, was ebenfalls nicht auf ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden schliessen lasse. Eine begründete Furcht vor künftigen Reflexverfolgungsmassnahmen wäre daher lediglich mit den Aktivitäten des Cousins zu begründen, der aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) verurteilt worden
D-3639/2024 Seite 14 sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung weder eine bestehende noch eine Angst vor einer künftigen Reflexverfolgung geltend gemacht. Der Cousin habe bereits im Juni 2021 in der Schweiz um Asyl ersucht. Bei einem nachhaltigen und besonders intensiven Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm – wohl Voraussetzung flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgungsmassnah- men gegen den Beschwerdeführer – wäre davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden bereits in der Vergangenheit an den Beschwerde- führer gewandt hätten. Er habe angegeben, in der Vergangenheit nie Prob- leme aufgrund seines Cousins gehabt zu haben. Aufgrund der hypotheti- schen Annahme, die türkischen Behörden könnten sich nach einer Rück- kehr des Beschwerdeführers für den Cousin interessieren, lasse sich keine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen ableiten. Zum Hinweis in der Beschwerde auf ein anderes Verfahren sei festzuhal- ten, dass es sich im genannten Fall um eine Person gehandelt habe, der neben der Propaganda für auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach Art. 314 Abs. 2 tStGB unterstellt worden sei. Dies führe zu einem im Vergleich mit dem Beschwerdeführer sehr deutlich verschärf- ten Risikoprofil, weshalb sich die Fälle nicht vergleichen liessen. Der Vater (in jenem Verfahren) – ein Mitglied der Kernfamilie – sei wegen der Mit- gliedschaft in einer Terrororganisation strafrechtlich verurteilt worden. Beim Cousin des Beschwerdeführers, der auch wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden sei, handle es sich nicht um ein Mit- glied der Kernfamilie. Auch aus diesem Grund sei das Risikoprofil der bei- den Personen nicht vergleichbar. Die Person im referenzierten Urteil sei aufgrund ihres Vaters verschiedenen Reflexverfolgungsmassnahmen aus- gesetzt gewesen (mehrfache Inhaftierung, Misshandlungen und Todesdro- hungen). Der Beschwerdeführer sei hingegen keinerlei Reflexverfolgungs- massnahmen ausgesetzt gewesen. Auch aus diesem Grund lasse sich das von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zitierte Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts nicht auf den vorliegenden Fall anwenden.
E. 4.5 In der Replik wird entgegnet, die Abklärungen und Würdigungen des politischen Profils der Familie des Beschwerdeführers blieben hinter den gesetzlichen Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz und den An- spruch auf rechtliches Gehör zurück. Am Antrag auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz werde festgehalten. Der Beschwerdeführer sei auf- grund des politischen Profils seiner Familie – insbesondere wegen seines Cousins – in der Türkei reflexverfolgt. Er habe ein wesentliches persönli- ches politisches Engagement gehabt, das zur Einleitung eines politisch
D-3639/2024 Seite 15 motivierten Strafverfahrens gegen ihn geführt habe. Er sei mit seinem äl- teren Bruder und seinem Cousin über mehrere Jahre hinweg politisch aktiv gewesen. Es obliege nicht ihm, einem juristischen Laien, den dafür rele- vanten Begriff der Reflexverfolgung zu verwenden. Er habe betont, aus ei- ner politischen Familie zu stammen und behördlichem Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe sich zu den politischen Aktivitäten seiner Ver- wandten geäussert, die bis ins Jahr 1996 zurückreichen würden, und auch zu den Ereignissen um seinen Cousin bis ins Jahr 2021. Es sei Pflicht der Vorinstanz, die notwendigen Abklärungen zu treffen, sobald sich der Asyl- suchende dahingehend äussere. Der Beschwerdeführer sei nur einmal während vier Stunden angehört worden. Die konsultierten Akten seines Cousins seien nicht korrekt gewürdigt und ihm sei nicht das rechtliche Ge- hör dazu gewährt worden. Er habe in der Anhörung ausreichend dargelegt, dass er eine bestehende und eine zukünftige Angst vor Reflexverfolgung habe. Im Weiteren werden in der Replik die bereits in der Beschwerdeergänzung gemachten Ausführungen wiederholt und die Auffassung vertreten, die gel- tend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers sei bereits Gegenstand im Verfahren seines Cousins in der Türkei und auch im Asylverfahren in der Schweiz gewesen. Danach gefragt, ob aufgrund der Engagements sei- nes Cousins oder älteren Bruders konkrete Gefahren für ihn bestünden, habe er geantwortet, dass dem noch nicht so sei, er aber nicht wisse, was zukünftig geschehe. Nebst den ständigen Schikanen seien der Beschwer- deführer und sein älterer Bruder mehrfach inhaftiert und vor Ablauf der Frist zur Überstellung an die Staatsanwaltschaft wieder entlassen worden. Dies sei geschehen, weil keine rechtliche Grundlage für die Inhaftierungen vor- gelegen hätten und die (Reflex)Verfolgungsmassnahmen aufgrund eines fehlenden formal eingeleiteten Strafverfahrens nicht hätten nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei einer latenten Gefahr ausge- setzt gewesen, der er bei einer Rückkehr erneut ausgesetzt würde. Hinzu komme, dass inzwischen ein politisch motiviertes Strafverfahren gegen ihn hängig und ein Haftbefehl ausgestellt worden seien. Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Bruder des Beschwerdefüh- rers nie flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt gewesen sei, beruhe auf unerforschten und pauschalen Annahmen. Der Sachbearbeiter habe ihn bei seinen diesbezüglichen Erläuterungen in der Anhörung unterbrochen. Man habe die potenziellen Gefahren, die sich aus seinen familiären Verbindungen ergäben, nicht ernst genommen. Auch die Behauptung der Vorinstanz, dass sowohl sein Bruder als auch die
D-3639/2024 Seite 16 anderen Angehörigen der Kernfamilie weiterhin in der Türkei lebten und kein Reflexverfolgungsinteresse bestehe, sei nicht belegt. Zudem sei nicht jeder Mensch in der Lage, eine illegale Ausreise zu unternehmen. Die Vor- instanz argumentiere, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung lediglich auf der hypothetischen Annahme beruhen könnte, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Kontakt zu seinem gesuchten Cousin in der Schweiz gehabt haben könnte. Damit habe sie die Ernsthaftigkeit der Lage nicht berücksichtigt. Sie habe es versäumt, sich mit den relevan- ten Faktoren und Beweisen auseinanderzusetzen, die auf ein tatsächliches Risiko einer künftigen Verfolgung hätten hinweisen können, sowie die be- reits vorhandenen ausreichend zu würdigen. Sie verletze ihre Begrün- dungspflicht, da sie die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ei- ner künftigen Verfolgung nicht ausreichend geprüft habe. Der Beschwer- deführer, der mit seinem Cousin in B._______ politisch aktiv gewesen und deshalb bereits ins Visier der Behörden geraten sei, biete den türkischen Behörden nach seinem Auslandsaufenthalt noch mehr Anlass zur Vermu- tung, dass er während dieser Zeit in engem Kontakt mit dem gesuchten Cousin gestanden sei oder stehe. Hinzu komme sein nicht unbedeutendes eigenes politische Engagement, weshalb von einem hohen Risiko einer Reflexverfolgung auszugehen sei.
E. 5.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich auch auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht, sowie der Untersuchungs- beziehungsweise Be- gründungspflicht gerügt.
E. 5.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan- ten Sachumstände berücksichtigt wurden.
E. 5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch (vgl. Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenen-
D-3639/2024 Seite 17 falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, es habe im Rahmen der Entscheidfindung die Akten des Cousins des Beschwerde- führers, E._______, beigezogen. Es hält fest, dass diese keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers lieferten. Sein Cousin lebe seit mehreren Jahren in der Schweiz und aus den Akten werde nicht ersichtlich, inwiefern dessen Asylgründe mit denje- nigen des Beschwerdeführers zusammenhängen sollten. Im Übrigen habe er (Beschwerdeführer) keine Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz lebenden Cousins geltend gemacht.
E. 5.3.2 Der Beizug der Verfahrensakten von anderen Asylgesuchstellenden ist nicht schon dann angezeigt, wenn ein Zusammenhang mit den Verfol- gungsvorbringen eines Gesuchstellers bloss hypothetisch denkbar ist. Das konkrete Geltendmachen einer Reflexverfolgung, die engen Verwandten zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, aber auch objektive Gründe können Anlass für eine Aktenbeiziehung von Amtes wegen sein oder diese gar auf- drängen. In diesem Fall müsste sie ihren Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung der erfolgten Beiziehung sowie der Mittei- lung und Begründung des Ergebnisses (vgl. Urteile des BVGer E-3355/2020 vom 23. November 2022 E. 5.6 und E-2756/2018 vom
27. Mai 2021 E. 3.4 je m.w.H.).
E. 5.3.3 Das SEM zog im vorliegenden Fall die Asylverfahrensakten des Cou- sins des Beschwerdeführers bei, was es Letzterem vor Erlass des ihn be- treffenden Entscheids hätte mitteilen müssen. Hinsichtlich des Ergebnis- ses der Beiziehung hätte es dem Beschwerdeführer die Aussagen seines Cousins – soweit diese vorliegend von Belang sind – offenlegen müssen. Da es dies unterliess, wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, vor- gängig oder spätestens mit der Beschwerde eine Stellungnahme zu den vom SEM gewonnenen Erkenntnissen abzugeben. Damit hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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E. 5.3.4 Da dem Beschwerdeführer nach Einreichung einer Vollmacht seines Cousins im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dessen Verfahrensakten
– soweit die Einsicht nicht zu verweigern war – zugestellt wurden und er dazu vor einer hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen und der Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung mit voller Kogni- tion ausgestatteten Beschwerdeinstanz in einer Beschwerdeergänzung Stellung beziehen konnte, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu erachten. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Akten des Cousins des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die vollumfängliche Einsicht in die Asylverfahrensakten einer Drittperson nur dann gewährt werden kann, wenn von dieser dazu eine Einverständniserklärung vorliegt (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-389/2024 vom 10. Juni 2024 E. 4.2.3 m.w.H.). Diese wurde im vorliegenden Verfahren erst auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin beschafft und vorgelegt.
E. 5.4 Das SEM hat seinen Standpunkt in der angefochtenen Verfügung aus- führlich begründet und sich mit den wesentlichen Asylvorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. In der Vernehmlassung ging es auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung ein, wozu der Beschwerdeführer in der Replik Stellung beziehen konnte. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigen die ausführliche Be- schwerde und deren Ergänzung. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Untersu- chungspflicht, welche ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Be- schwerdeführers findet, verletzt hätte, zumal dieser anlässlich der Anhö- rung in rechtsgenüglicher Weise Gelegenheit erhielt, sich zu seiner Verfol- gung und einer allfälligen Verfolgung seiner Angehörigen zu äussern. Die vorinstanzliche Verfügung ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Den vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft B._______ beim zustän- digen Friedensstrafrichteramt am 17. Juli 2023 wegen des Verdachts auf «Propaganda für eine Terrororganisation» (Art. 7 Abs. 2 Terörle Mücadele Kanunu [türkisches Anti-Terror-Gesetz; tATG]) die Ausstellung eines
D-3639/2024 Seite 19 Vorführbefehls beantragte. Das (…) Friedensstrafgericht von B._______ entsprach diesem Antrag am 18. Juli 2023. Es stellte fest, dass es im Er- messen des Staatsanwalts liege, den Beschwerdeführer nach Aufnahme dessen Aussagen freizulassen oder nicht (vgl. SEM-act. […]-15/15 F35, […]-4/- ID-Nr. 003 und 004). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer Dokumente ein, gemäss denen der Leiter der Sicherheitsbehörde des Gouverneursamts B._______ der General- staatsanwaltschaft B._______ am 7. November 2024 einen «Forschungs- bericht» über die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf der Plattform «x» übermittelte. Die Oberstaatsanwaltschaft B._______ prüfte den Untersu- chungsbericht (Untersuchungsnummer: 2024/[…]) und stellte in ihrem Be- richt vom 23. Dezember 2024 fest, dass die Beiträge des Verdächtigen, die Gegenstand der Untersuchung sind, eine Qualität hätten, die die Methoden der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK, zu denen Gewalt oder Dro- hungen gehörten, legitimieren oder loben oder zum Einsatz dieser Metho- den ermutigen würden. Des Weiteren hielt sie fest, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien.
E. 6.2 Der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, G._______, führt in seinem Schreiben vom 28. Mai 2024 aus, dass gegen den Beschwerde- führer von der Generalstaatsanwaltschaft B._______ unter der Nummer 2023/[…] ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Eine Anklageschrift sei noch nicht vorbereitet worden und das Verfahren schreite nur langsam voran, weil der Beschwerdeführer noch nicht habe einvernommen werden können. Ihm drohe eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Die Anklage- schrift werde übermittelt, sobald sie eingegangen sei.
E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
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E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah- ren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroris- tische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Ri- siko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungs- verfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – na- mentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurtei- lungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozia- len Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
E. 7.3 Vorliegend steht nicht fest, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Me- dien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8 und beispielsweise die Urteile D-4111/2023 vom 21. Ja- nuar 2025 E. 6.3, E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5 und 6 und D-4815/2020 vom 30. September 2024 E. 5 und 6). In Anbetracht der Ak- tenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vorbestraft ist, weshalb er bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde. Die von ihm geschil- derten Aktivitäten für die HDP, die sich insbesondere für die Rechte der
D-3639/2024 Seite 21 kurdischen Minderheit in der Türkei einsetzt, begründen kein exponiertes politisches Profil. Der Beschwerdeführer geht zwar davon aus, dass er vor seiner ersten Ausreise aus der Türkei vom türkischen Geheimdienst beo- bachtet wurde, von direkten Begegnungen mit den türkischen Sicherheits- behörden berichtete er indessen nicht (vgl. SEM-act. […]-15/15 F53–F55 sowie auch F60). Seinen Angaben gemäss sei er seit vielen Jahren ein aktiver Nutzer der sozialen Medien gewesen und habe viele Beiträge ge- teilt (vgl. SEM-act. […]-15/15 F30), was jedoch auch zusammen mit seinen Aktivitäten für die HDP nicht dazu geführt habe, dass die türkischen Sicher- heitskräfte Kontakt mit ihm aufgenommen hätten. Er verliess die Türkei erstmals kontrolliert am 21. Mai 2022 (vgl. SEM-act. […]-15/15 F30), was darauf hindeutet, dass er im damaligen Zeitpunkt keine Festnahme be- fürchtete. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend ge- machten wiederholten Festnahmen des Beschwerdeführers und seines Bruders sind als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen, da er im Rahmen der Anhörung zwar schilderte, dass er behördlichem Druck ausgesetzt gewesen sei, indessen nicht angab, von den Sicherheits- behörden je festgenommen und festgehalten worden zu sein.
E. 7.4 Angesichts der mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 koordinierten Praxis hinsichtlich der Bedeutung türkischer Gerichtsdokumente in Verfahren, in denen türkische Asylsuchende in sozialen Medien aus Sicht der türkischen Sicherheitsbe- hörden strafbare Beiträge publiziert oder geteilt haben sollen, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung der Echtheit beziehungsweise vertiefter Abklärung der Käuflichkeit türkischer Justizdokumente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.
E. 7.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen erachtet das Bundes- verwaltungsgericht die Wahrscheinlichkeit, dass die gegen den Beschwer- deführer (möglicherweise) eröffneten Ermittlungsverfahren in ein straf- rechtliches Gerichtsverfahren münden, er in diesem überhaupt und insbe- sondere zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und eine solche Verurteilung von den höheren Gerichtsinstanzen bestätigt wird, als nicht beachtlich. Ihm kann nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.
E. 8.1 Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden werden Familien- angehörige von politischen Aktivisten in der Türkei gelegentlich mittels
D-3639/2024 Seite 22 staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt, die als sogenannte Reflex- verfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein kön- nen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu wer- den, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmit- glied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass je- mand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürf- ten Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eige- nes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. das Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.).
E. 8.2 Im Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, es habe vom Beschwerde- führer nicht erwartet werden können, dass er in der Anhörung den juristi- schen Begriff «Reflexverfolgung» hätte verwenden müssen, um auf Prob- leme aufmerksam zu machen, die er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandten gehabt habe beziehungsweise haben werde. Dieser Einwand ist insofern zutreffend, als dass von einem Asylsuchenden nicht zu erwarten ist, dass er den Begriff «Reflexverfolgung» verwendet. Hinge- gen ist die Feststellung des SEM, den Aussagen des Beschwerdeführers und den beigezogenen Akten von E._______ seien keine Hinweise auf Probleme zu entnehmen, die er in Zusammenhang mit den politischen Ak- tivitäten seines Cousins hatte beziehungsweise zukünftig haben werde, unter Hinweis auf die folgenden Erwägungen zutreffend.
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörung zu den Asyl- gründen vom 8. Februar 2024 ausgesagt, dass sein Cousin, der mit seiner Schwester verheiratet sei, in der Schweiz lebe (vgl. SEM-act. […]-15/15 F21 f.). Vor Abschluss der Anhörung gab er an, sein Cousin sei wegen Ter- rorpropaganda zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden, die er verbüsst habe. Nach vierjähriger Haft sei er freigelassen und danach erneut verhaftet worden. Er habe die noch nicht verbüssten fünf Jahre «ab- sitzen» müssen (vgl. SEM-act. […]-15/15 F87).
E. 8.3.2 Der Cousin des Beschwerdeführers machte bei seiner Anhörung vom
2. Juli 2021 geltend, er sei (…) im Bezirk K._______ in der Provinz D._______ geboren worden. Ab seinem zweiten Lebensjahr habe er bis zu seiner Ausreise in J._______ gelebt (vgl. SEM-act. N […] […]-19/16 F9). Er sei Kurde und seit 2015 Mitglied der HDP gewesen. Ab 2016 sei er in
D-3639/2024 Seite 23 der Sektion (…) im Vorstand der HDP gewesen und habe mit Parteikolle- gen aktiv an deren Tätigkeiten teilgenommen. Aufgrund ihrer Aktivitäten habe der türkische Staat ihnen vorgeworfen, sie seien Mitglieder der PKK. Am (…) 2017 sei er zu Hause bei einer Razzia festgenommen worden. Er sei in Untersuchungshaft versetzt und am (…) 2017 einem Gericht vorge- führt worden. Danach sei er ins Gefängnis L._______ in der Provinz J._______ verbracht worden. An einer Gerichtsverhandlung vom (…) 2018 sei seine Haftentlassung beschlossen worden. Die Polizei habe an seinem Wohnort und in dessen Umgebung immer wieder die Leute nach ihm und seinen Aktivitäten gefragt. An der letzten Gerichtsverhandlung ((…) 2020) sei er zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Aus Furcht vor er- neuter Inhaftierung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beru- fungsantrag sei erstinstanzlich abgelehnt worden und während der letzten Woche habe das Berufungsgericht das gegen ihn verhängte Urteil bestä- tigt. Anschliessend sei das bestätigte Urteil von seinen Anwälten an den Kassationshof weitergezogen worden (vgl. SEM-act. N […] […]-19/16 F40, F44, F48 f.). Der Cousin des Beschwerdeführers führte weiter aus, dass er immer wieder Identitätskontrollen unterzogen worden sei, wenn er unter- wegs gewesen sei. Wenn er beispielsweise auf dem Weg nach B._______ zu seiner Schwester gewesen sei, sei er immer wieder kontrolliert worden (vgl. SEM-act. N […] […]-19/16 F57).
E. 8.3.3 Gemäss dem begründeten Urteil der (…). grossen Strafkammer von J._______ vom (…) 2020 wurde E._______ wegen «der erwiesenen Mit- gliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK» verurteilt. Die (…). Strafkammer des Regionalgerichts von M._______ (Berufungsgericht
1. Instanz) bestätigte dieses Urteil am (…) 2021. Am (…) 2021 legten die Anwälte des Cousins des Beschwerdeführers, N._______ und O._______, beim Kassationshof Berufung gegen dieses Urteil ein (vgl. SEM-act. N […] […]-19/16 F66).
E. 8.3.4 Aus den beigezogenen Verfahrensakten von E._______ ergibt sich nicht, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer und/oder dessen äl- testem Bruder für die HDP gemeinsame Aktivitäten hatte. Er war im Vor- stand der Sektion (…) (Provinz J._______) aktiv, während der Beschwer- deführer und sein ältester Bruder (P._______) in B._______ für die HDP tätig waren. E._______ erwähnte bei seiner Anhörung weder den Be- schwerdeführer noch dessen Bruder und sagte nicht aus, dass er mit sei- nen Cousins in B._______ viele politische Aktionen und Veranstaltungen besucht habe (dies erwähnte er erst in seinem Schreiben vom 22. Mai 2024). In seiner Anhörung gab er auf die entsprechende Frage an, er sei
D-3639/2024 Seite 24 nach seiner Haftentlassung im Mai 2018 bis zur Bestätigung des Urteils im Februar 2020 nicht besonders aktiv gewesen. Er sei weiterhin Mitglied der HDP gewesen, habe den HDP-Sitz immer wieder besucht und an Presse- erklärungen oder Jahreskongressen teilgenommen. Politische Aktivitäten mit seinen in B._______ lebenden Cousins erwähnte er auch in diesem Zusammenhang nicht (vgl. SEM-act. N […] […]-19/16 F57–F59). Den Aus- sagen des Beschwerdeführers in seiner Anhörung lässt sich sodann ent- nehmen, dass er nicht mit dem gegen seinen Cousin geführten Strafver- fahren vertraut war. So gab er an, dieser sei wegen Terrorpropaganda zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden, während sich aus den beigezogenen Akten ergibt, dass sein Cousin wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde. Des Weiteren sagte er, sein Cousin habe die neunjährige Freiheits- strafe verbüsst – er sei nach einer nach vier Jahren erfolgten Haftentlas- sung erneut festgenommen worden –, während dieser nach rund einem Jahr Haft auf freien Fuss gesetzt wurde und sich einer erneuten Festnahme durch Flucht in die Schweiz entzog. Sein Cousin wurde im (…) 2017 fest- genommen und nach einem Jahr aus der Haft entlassen. Er verliess die Türkei am 31. März 2021 (vgl. SEM-act. N […] […]-14/5 Ziff. 5.01). Der Be- schwerdeführer verliess die Türkei gemäss seinen Aussagen erstmals im Mai 2022 und kehrte nach zwei Monaten wieder in die Türkei zurück, wo er sich bis Anfang Januar 2024 in B._______ aufhielt. Wäre der Beschwer- deführer tatsächlich in engem Kontakt mit E._______ gestanden – was erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird –, hätte er mit Sicherheit zutref- fende Angaben über dessen Strafverfahren, insbesondere über die ver- büsste Freiheitsstrafe, machen können. Da er zum Zeitpunkt der Gescheh- nisse um seinen Cousin in der Türkei lebte und eine seiner Schwestern mit seinem Cousin verheiratet war und ist, hätten seine Familie und er genaue Kenntnis über das Schicksal von E._______ haben müssen. Sodann ergibt sich weder aus den Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers noch aus denjenigen seines Cousins, dass der Beschwerdeführer von den türki- schen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des gegen den Cousin ein- geleiteten Strafverfahrens kontaktiert und in dieses in irgendeiner Weise involviert wurde.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, dass sein ältester Bru- der sich in ihrem (…) in der Geschäftsleitung der HDP engagiert habe. Es habe Neuwahlen gegeben, bei denen er sich nicht mehr habe aufstellen lassen. Er (der Beschwerdeführer) habe wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders bisher keine konkreten Probleme gehabt (vgl. SEM-act. […]-15/15 F85–F88). Er wies im Rahmen der ihm obliegenden
D-3639/2024 Seite 25 Mitwirkungspflicht auch nach seiner Anhörung nicht darauf hin, dass sein ältester Bruder – oder andere nahe Familienangehörige – Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden (gehabt) hätten. Der älteste Bru- der lebt nach wie vor in der Türkei und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er von türkischen Sicherheitsbehörden, die ohnehin Zugriff auf ihn hätten, gesucht wird. Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seines ältesten Bruders oder wegen anderer Familienangehöriger Unan- nehmlichkeiten zu befürchten hat.
E. 8.5 Insofern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe mehrmals betont aus einer «politischen Familie» zu stammen, ist festzustellen, dass er in der Anhörung sagte, sein ältester Bruder sei in ihrem (…) in der Geschäftsleitung der HDP gewesen. Cousins väterlicherseits seien politisch aktiv, in seiner Familie nur sein äl- tester Bruder und er. Sie (die anderen Mitglieder der Kernfamilie) seien zwar oppositionell und gäben ihre Stimme ab, aber sie hätten keine politi- schen Aktivitäten. Sein ältester Bruder sei strafrechtlich nie belangt worden und er habe aufgrund des politischen Engagements desselben und seines Cousins bislang keine Probleme gehabt (vgl. SEM-act. […]-15/15 F85– F88). Auch E._______ sagte in seiner Anhörung, in seiner Familie und nä- heren Verwandtschaft sei ausser ihm niemand strafrechtlich verfolgt wor- den. Ein Cousin seines Vaters, der Vorsteher der HDP in (…) gewesen sei, sei drei Monate lang im Gefängnis gewesen. Seine Ehefrau sei politisch nicht aktiv und habe keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. SEM-act. N […] […]-19/16 F52, F78). Angesichts dieser Aussagen ist der Schluss zu ziehen, dass weder die Kernfamilie des Beschwerdeführers noch diejenige seines Cousins als politisch exponiert eingestuft werden kann. Das SEM war angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und seines Cousins nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere Abklärungen zur Situation der Familie des Beschwerdeführers vorzunehmen, da es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungs-pflicht obgelegen hätte, dem SEM allfällige in diesem Zusammenhang neu eingetretene Ereignisse mitzuteilen. Dem Beschwerdeführer wird seitens der türkischen Behörden kein bedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen vorgeworfen beziehungsweise unterstellt, und er setzt sich auch nicht offen für politisch aktive Verwandte ein (vgl. E. 7.1).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr in die Türkei keine Reflexverfolgung zu befürchten hat.
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E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich- ten Eingaben und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 12.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D-3639/2024 Seite 27 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.
E. 12.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 12.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flücht- lingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen im Sinne einer unmenschlichen Behandlung seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausge- setzt. Unter Hinweis auf die vorstehende Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe verurteilt werden könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 12.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-3639/2024 Seite 28 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen.
E. 12.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 12.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbil- dung, erlernte den Beruf eines (…) und verfügt über Berufserfahrung (…) (vgl. SEM-act. […]-15/15 F9–F11). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. […]-15/15 F12–F17). Gemäss sei- nen Angaben lebte er vor seiner Ausreise die meiste Zeit zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern beziehungsweise seiner Ehefrau und seinen Kindern in B._______ (vgl. SEM-act. […]-15/15 F5–F8). Des- halb ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Familienangehörigen über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgrei- fen kann. Den Akten sind keine Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. SEM-act. […]-15/15 F26), die bei der Anhörung genannten gesundheitlichen Beschwerden ste- hen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesund- heitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Stan- dard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6).
E. 12.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar.
E. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die
D-3639/2024 Seite 29 Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 27. Au- gust 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 15.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt wurde, ist Rechtsanwältin Elen Sahin ein amtliches Ho- norar auszurichten.
E. 15.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl- bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 16 Die Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine provisorische Kos- tennote für ihren Aufwand bis zum 7. Juni 2024 eingereicht. Der darin aus- gewiesene zeitliche Aufwand von 9 Arbeitsstunden (à Fr. 220.–), Dolmet- scherkosten von Fr. 150.– und Spesen von Fr. 40.– erscheinen angemes- sen. Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Kostennote nicht ak- tualisiert, weshalb das amtliche Honorar – unter Berücksichtigung der pro- visorischen Kostennote – aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von den weiteren Eingaben (Beschwer- deergänzung, Replik, Nachreichen von Beweismitteln usw.), der Kenntnis- nahme der Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angemessen. Die- ser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesver- waltungsgericht auszurichten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Elen Sahin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3000.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3639/2024 law/bah Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 7. Januar 2024 und reiste am 11. Januar 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2024 mandatierte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 19. Januar 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Mit Schreiben vom 1. und 13. Februar 2024 reichte die Rechtsvertretung des der Beschwerdeführers beim SEM mehrere Beweismittel ein (Open-Source Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2023, Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft B._______ an den Friedensstrafrichter in B._______ vom 17. Juli 2023, Verfügung des (...) Friedensstrafrichters in B._______ in sonstiger Sache vom 17. und 18. Juli 2023, Dokument der Staatsanwaltschaft des Kassationshofs, zwei Fotografien des Beschwerdeführers). A.d Am 8. Februar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend führte er zu seiner Person aus, er sei im zur D._______ gehörenden Dorf (...) (Provinz D._______) geboren worden und habe dort bis im Jahr (...) gelebt. Dann sei seine Familie nach B._______ gezogen, weil sie eine oppositionelle Haltung gehabt habe und - namentlich, weil sich Verwandte der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») angeschlossen hätten - unter Druck gestanden sei. In B._______ habe er das (...) absolviert, später habe er zusammen mit seinem älteren Bruder ein (...) betrieben. Seine Eltern, die meisten seiner Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder lebten hauptsächlich in B._______. In der Schweiz lebe sein Cousin E._______ ([...]), der auch sein Schwager sei (nachfolgend: Cousin). Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, er leide unter der Trennung von seiner Familie. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen der Türkei erklärte der Beschwerdeführer, er sei ab dem Jahr 2015 in der HDP («Halklarin Demokratik Partisi») aktiv und seit 2020 deren Mitglied gewesen. Nach den erfolgreich verlaufenen Wahlen von 2015 seien viele ihrer Parlamentarier festgenommen worden. Sie hätten Pressekundgebungen abgehalten und seien unter Druck gestanden. Am 20. März 2022 habe er an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Er sei für die Eingangskontrollen verantwortlich gewesen. Nach dem Ende der Versammlung seien sie von der Polizei angegriffen worden, die Festnahmen habe durchführen wollen. Sie hätten die Polizei daran gehindert und seien von dieser bedroht worden. Drei Tage später habe er bemerkt, dass ihm jemand mit einem Fahrzeug gefolgt sei. Nachdem diese Situation eine Woche angedauert habe, habe er die Polizei angerufen. Als diese gekommen sei, habe man ihm gesagt, er werde von Mitarbeitern der Abteilung für Informationsbeschaffung beobachtet. Da er weiterhin unter Beobachtung gestanden sei, habe er sein Fahrzeug verkauft und (...) ([...]) an seinen älteren Bruder übergeben. Kurz danach sei ihre Haustüre mit einem Kreuz beschmiert worden. Am 21. Mai 2022 sei er kontrolliert nach F._______ gereist, zirka zwei Monate später sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen wieder in die Türkei zurückgekehrt. Er sei längere Zeit nicht nach Hause gegangen und habe im Haus seines Bruders gewohnt. Seine Familie habe ihm gesagt, es kämen immer wieder unbekannte Personen. Er habe in den sozialen Medien viele Beiträge geteilt und von seinem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei am 1. Juni 2023 vorbeigekommen sei und sie dieser gesagt hätten, er lebe seit einem Jahr im Ausland. Er habe einen Anwalt mit der Abklärung beauftragt, ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Dieser habe herausgefunden, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) wegen den Beiträgen in den sozialen Medien ein Verfahren eröffnet worden sei. Man werfe ihm «Terrorpropaganda» vor, bezüglich des Verfahrens sei ein Geheimhaltungsbeschluss erlassen worden. Es seien auch Such- und Festnahmebefehle ausgestellt worden. Nachdem er mehrere Monate lang abgewartet habe, habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Seine Familie werde immer wieder von der Polizei aufgesucht, die nach ihm frage, und die Gendarmerie habe versucht, ihn im Heimatdorf zu finden. Auch nach seiner Ausreise werde seine Familie nach ihm gefragt. Sein Sohn sei aus dem Fussballclub ausgeschlossen worden, weil sein Vater ein «Terrorist» sei. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei noch hängig - eine Anklageschrift sei bisher noch nicht verfasst worden -, es werde darauf gewartet, dass er gefasst werde. Wegen Beiträgen in den sozialen Medien wie den seinen sässen Menschen acht bis zehn Jahre in Haft. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat werde er am Flughafen verhaftet und einem Haftrichter überstellt. Man würde ihn ins Gefängnis schicken, wo er auf den Prozess warten müsste. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, sein ältester Bruder sei in ihrem Stadtbezirk in der Geschäftsleitung der Partei gewesen. Als Neu-wahlen durchgeführt worden seien, habe er sich nicht mehr aufstellen lassen. Sein in der Schweiz lebender Cousin sei wegen Terrorpropaganda zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bis jetzt seien ihm (dem Beschwerdeführer) wegen deren Engagements keine Probleme entstanden. A.e Am 19. Februar 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.f Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 20. Februar 2024 mit, dass das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren beendet sei. A.g Der Beschwerdeführer beauftragte am 11. März 2024 die derzeitige Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. Diese eröffnete dem SEM mit Eingabe vom 14. März 2024, der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass der Geheimhaltungsbeschluss über sein Verfahren in der Türkei aufgehoben worden sei. A.h Mit Schreiben vom 5. April 2024 reichte die Rechtsvertretung beim SEM weitere Beweismittel ein (Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts G._______ vom 4. April 2024 mit ungefährer Übersetzung, Ausweis seines türkischen Rechtsanwalts, Uyap-Screenshot (UYAP; Nationales Informationssystem der Justiz) des Verfahrens 2023/[...] der Generalstaatsanwaltschaft B._______). A.i Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten, soweit deren Einsicht nicht zu verweigern sei, zu. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2024 - eröffnet am 10. Mai 2024 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Januar 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, unter der Androhung, die Wegweisung könne unter Zwang vollzo-gen werden, falls er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme. Es beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin seien die gesamten Akten des Asylverfahrens N (...) zuzustellen, und nach Erhalt der Akten sei eine Nachfrist zur Überarbeitung der Beschwerde anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, indem sie ihm die Asylakten seines Familienangehörigen E._______ nicht zugänglich gemacht habe und er sich folglich dazu nicht habe äussern sowie Beweis führen können. Es sei festzustellen, dass die Vor-instanz ihre Protokollierungspflicht verletzt habe. Der Beschwerde lagen Referenzschreiben von E._______ vom 22. Mai 2024 und von Rechtsanwalt G._______ vom 28. Mai 2024 (mit deutscher Übersetzung) und eine provisorische Kostennote vom 7. Juni 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 auf, bis zum 26. Juni 2024 eine schriftliche Erklärung seines Cousins E._______ beizubringen, in welcher dieser sich mit der Einsichtnahme in seine Asylverfahrensakten einverstanden erklärt. Er hielt fest, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von E._______ vom 19. Juni 2024 ein, in welchem dieser sich damit einverstanden erklärte, dass der Beschwerdeführer Einsicht in seine Asylakten nehmen könne. F. Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 an, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Einsicht in die gesamten Verfahrensakten N (...) zu behandeln. Er gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Akten zur Beschwerde vom 7. Juni 2024 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten N (...) zu, soweit deren Einsicht nicht zu verweigern sei. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 beantragte die Rechtsvertreterin, das SEM sei anzuweisen, ihr die Akten im Asylverfahren N (...), die nicht in einer Amtssprache verfasst seien, zusammen mit deren Übersetzung in eine Amtssprache zuzustellen. I. Der Instruktionsrichter wies den vorstehenden Antrag mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 ab. Zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 9. August 2024. J. Nach vom Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2024 gewährter Frist-erstreckung reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. August 2024 eine Beschwerdeergänzung ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Elen Sahin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er dem SEM zur Vernehmlassung. L. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2024 zur Beschwerde Stellung. M. In der Replik vom 9. Oktober 2024 nahm die Rechtsvertreterin ihrerseits zur Vernehmlassung des SEM Stellung. N. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 reichte die Rechtsvertreterin mehrere, in türkischer Sprache abgefasste Beweismittel ein (Untersuchungsbericht/ Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft I._______ an die Generalstaatsanwaltschaft B._______ betreffend Propaganda für eine Terrororganisation vom 23. Dezember 2024 und Schreiben der Polizeibehörde an die Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom 7. November 2024 mit Untersuchungsbericht). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP gewisse Überwachungsmassnahmen seitens des türkischen Staats nicht auszuschliessen seien. Dies genüge nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, seine politischen Aktivitäten seien als niederschwellig zu bewerten und er sei bislang strafrechtlich unbescholten. Auch aus dem Umstand, dass ein rotes Kreuz an die Haustüre geschmiert worden sei, lasse sich keine objektiv begründbare Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten, zumal die Urheberschaft und deren Motivation unklar blieben. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtung, wegen der Tätigkeit für die HDP in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt zu werden, verwirklichen werde. Diese Schlussfolgerung gelte auch nach dem mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes im Dezember 2009 ausgesprochenen Verbot der DTP («Demokratik Toplim Partisi»). Als Nachfolgeparteien seien die DBP («Demokratik Bölgeler Partisi») und die HDP formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder hätten lediglich wegen ihrer legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente aus dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda liessen keinen Rückschluss auf das ihm konkret vorgeworfene Vergehen zu. Auf allen Dokumenten gebe es keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale, sie seien daher einfach zu fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Mittlerweile sei bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei bei Fälschern oder korrupten Justizangestellten problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Gemäss Berichten in den türkischen Medien «funktionierten» bei käuflich angebotenen Dokumenten die «UYAP-Zugangscodes» beziehungsweise würden Asyldossiers vorbereitet, für die Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift kreiert würden. Die Frage, ob die eingereichten Verfahrensdokumente echt seien, könne offenbleiben. Sie zeigten, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, aber noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet und häufig wieder eingestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zum Vorführbefehl sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle. Der Beschwerdeführer solle einvernommen und danach wieder freigelassen werden. Es werde offengelassen, ob die Staatsanwaltschaft B._______ nach der Einvernahme Untersuchungshaft beantrage oder nicht. Bei den ihm vorgeworfenen Delikten handle es sich nicht um Straftaten, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Vorbringen in absehbarer Zeit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Den beigezogenen Asylakten seines Familienangehörigen (N [...]) könnten keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung entnommen werden. Sein Cousin lebe seit mehreren Jahren in der Schweiz und es sei nicht ersichtlich, inwiefern dessen Asylgründe mit denjenigen des Beschwerdeführers zusammenhängen sollten. Er habe auch keine Reflexverfolgung aufgrund seines Cousins geltend gemacht. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz beziehe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Asylakten des Cousins des Beschwerdeführers, die nicht zugestellt worden seien. Damit werde dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich wirksam zu seiner flüchtlingsrelevanten (Reflex-)Verfolgung zu äussern. Er habe immer wieder betont, dass er aus einer politischen Familie stamme und befürchte, in ernsthafter und erheblicher Gefahr zu sein. Der Vermerk der Vorinstanz, den Akten seines Cousins sei kein Hinweis auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu ent-nehmen, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Kognitionsbeschränkung, die sich aus der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG ergebe, führe zu einem Ausschluss der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Folglich könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs an sich nicht geheilt werden und führe zu einer Rückweisung der Sache. Der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit seinem Cousin in der Türkei mehrfach politisch engagiert, dieser sei deshalb dort zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie. 1996 hätten sich zwei seiner Verwandten der PKK angeschlossen, weshalb die Gendarmerie mehrmals sein Elternhaus aufgesucht habe. Sein Vater sei gefoltert worden. Seit 2015 sei er für die HDP in B._______ tätig gewesen und habe regelmässig politisch motivierte Beiträge in den sozialen Medien verfasst und geteilt. Sein älterer Bruder sei (...) in der Geschäftsleitung der HDP. Da sie zusammen (...) geführt hätten, seien sie im Quartier bekannt und ihre Meinung habe Bedeutung. Sie befänden sich somit in einer exponierten Position. Auch ihr Cousin sei an ihren politischen Aktivitäten beteiligt gewesen. Es erscheine wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen. Es bestehe das Risiko, dass er bereits bei der Einreise mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen und unmenschlicher Behandlung zur Informationsbeschaffung rechnen müsse. Die Vorinstanz hätte sich mit der Reflexverfolgung tiefgründig auseinandersetzen müssen. Sie hätte die politischen Tätigkeiten des Cousins in der Türkei, sowie den Grund für die Asylgewährung in der Schweiz im Hinblick auf die mögliche Reflexverfolgung berücksichtigen müssen. Reflexverfolgung sei in der Türkei gang und gäbe, weshalb insbesondere die Risikoprofile des Cousins in der Schweiz und des politisch exponierten älteren Bruders in der Türkei berücksichtigt werden müssten. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen Mitgliedern der HDP Pressekundgebungen abgehalten, während derer er regelmässig von der Polizei festgenommen und wieder freigelassen worden sei. Es habe nie eine Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens gegeben. Die Schikanen hätten eine Intensität erreicht, die für ihn mental enorm belastend geworden sei. Die Verschärfung seines Risikoprofils habe zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda geführt. Der Stand des Ermittlungsverfahrens werde in einem aktuellen Referenzschreiben vom türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zusammengefasst, der bestätige, dass ihm im Fall einer Verurteilung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation bis zu fünf Jahre Haft drohten. Die Schweizer Asylpraxis könne sich nicht auf einige wenige türkische Medienberichte stützen. Die Vorinstanz habe die einschlägigen Herkunftsländerberichte zu berücksichtigen, von denen es bezüglich der Türkei eine Vielzahl gebe. Sie verfüge über eine Abteilung zum Verfassen solcher Berichte. Die in der Verfügung erwähnten Medienberichte verwiesen auf Einzelfälle und seien kein Beleg für die generelle Käuflichkeit solcher Dokumente. Die Medienberichte benennten keine ausreichend verifizierten Quellen und beruhten zu wesentlichen Teilen auf den Aussagen von Einzelpersonen. Mit der Praxisänderung zu türkischen Justizdokumenten versuche die Vorinstanz, die Türkei auf eine Stufe mit kriegsversehrten Ländern wie Syrien zu stellen, bezüglich denen die Asylpraxis von der generellen Käuflichkeit aller behördlichen Dokumente ausgehe. Dies widerspreche der bisherigen Praxis, welche von einem generell funktionierenden türkischen Justizsystem ausgehe, das insbesondere in politischen Verfahren rechtsstaatliche Standards routinemässig nicht einhalte und unter starkem politischem Druck handle. Sollte das Gericht an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifeln, wäre die Verfügung eventualiter aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung der Echtheit beziehungsweise vertiefter Abklärung der Käuflichkeit türkischer Justizdokumente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die von der Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien bezüglich des vorliegenden Sachverhalts nicht einschlägig. Sollte das Gericht der Einschätzung, dem Beschwerdeführer drohe eine asylrechtlich relevante Gefährdung, nicht folgen, wäre die Verfügung eventualiter aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Begründungsdichte sei als ungenügend und im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör stehend einzustufen. Die Vorinstanz wäre eventualiter anzuhalten, die angefochtene Verfügung ausreichend zu begründen und sich insbesondere auf die einschlägige Lehre, Praxis oder verlässliche Herkunftsländerinformationen zu stützen. Gegen den Beschwerdeführer laufe in der Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren wegen der Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation. Gemäss dem Haft-/Vorführbefehl obliege es dem Generalstaatsanwalt, ihn während der Ermittlungsphase festzunehmen. Bei politischen Verfahren sei es den türkischen Ermittlungsbehörden und Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht weise in seinen Urteilen darauf hin, dass Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben könnten. Die Rechtsprechung sei auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Einreise verhaftet, in Polizeihaft genommen und der Staatsanwaltschaft zugeführt, die Untersuchungshaft anordnen könne. Nachdem er bereits aus der Türkei geflohen sei, dürfte Fluchtgefahr angenommen werden, und nach dem Stand der Akten habe er mit einer Verurteilung zu rechnen. Die im Open-Source-Forschungsbericht vom 21. Mai 2023 enthaltenen Posts würden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer politisch motivierten Verurteilung wegen Terrorpropaganda führen. Seine Äusserungen seien durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt, würden von der türkischen Justiz aber als Propaganda für eine Terrororganisation gewertet werden. Das Verfahren gegen ihn sei wegen des Verstosses gegen das Antiterrorgesetz eröffnet worden. Diese Verfahren seien als schwerwiegender einzustufen, als jene aufgrund des Verstosses gegen das türkische Strafgesetzbuch, in dem Terrorpropaganda ebenfalls unter Strafe gestellt werde. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, dass der Cousin des Beschwerdeführers in seinen Anhörungen erläutert habe, er habe zwei ältere Schwestern, die verheiratet seien. Die in B._______ lebende Schwester sei die Ehefrau des Beschwerdeführers. Nach der Haftentlassung des Cousins habe die Polizei in der Umgebung immer wieder nach ihm gefragt. Die Polizisten hätten wissen wollen, mit wem er in Kontakt stehe und wer ihn besuche. Auf dem Weg zu seiner Schwester in B._______ sei er wiederholt gezielt durchsucht worden. Er beziehe sich dabei auf Besuche bei seiner Schwester und entsprechend beim Beschwerdeführer selbst. Der Cousin habe geschildert, wie er von der Polizei regelmässig schikaniert worden sei und man versucht habe, seine Kontakte auszuspionieren, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört habe. Da sein Cousin regelmässig in B._______ gemeinsam mit dem Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei, überrasche es nicht, dass auch Letzterer ins Visier der Polizei geraten sei. Aus der vom Cousin eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft J._______ vom 10. Juli 2017 gehe hervor, dass ihm Mitgliedschaft bei der PKK vorgeworfen worden sei. Er habe sich in B._______ ausbilden lassen, sei in die Provinz zurückgekehrt und habe seine Tätigkeit fortgesetzt, wobei er über von ihm festgestellte Mängel nach B._______ berichtet habe. Aus dem Urteil des (...). Schweren Strafgerichts J._______ gehe hervor, dass der Cousin auf seine in B._______ lebenden Verwandten hingewiesen habe, zu denen er oft fahre. Bei seiner Schwester habe er sich auf die KPSS (Zulassungsprüfung für den öffentlichen Dienst) vorbereitet. Der Bruder des Ehemanns seiner Schwester studiere «Lehramt» und bereite sich ebenfalls auf die KPSS vor. Sie hätten zusammen gelernt. Die Behauptungen über den «Facebook-Account» bezögen sich auf Januar 2016. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er solche Posts gemacht habe oder nicht. Aus den Aussagen des Cousins gingen explizit die Verbindungen zu seiner Schwester und damit auch zum Beschwerdeführer hervor. Auch die Familienangehörigen des Cousins seien seit Beginn der Verfahren von der Polizei schikaniert und überwacht worden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten, sondern auch aufgrund der in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung erläuterten politischen Aktivitäten seiner Familie automatisch ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten und verfolgt worden. Der Hinweis der Vorinstanz, dass die Akten des Cousins keine flüchtlingsrelevante Verfolgung belegten, verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, da er sich nicht dazu habe äussern können. Das SEM habe nicht dargelegt, warum die Geheimhaltung dieser Akten im öffentlichen oder privaten Interesse sein sollte. Die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund seines Cousins und seines politisch aktiven Bruders hätten eine intensivere Überprüfung erfordert. Seine Familie sei in verschiedenen Provinzen politisch aktiv und bekannt. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und sein Cousin seien anlässlich ihres politischen Engagements mehrfach verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe eine politisch exponierte Rolle (gehabt). 4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine begründete Furcht vor Verfolgung lasse sich mit den Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers nicht begründen. Dieser sei in der Türkei strafrechtlich nicht verfolgt worden und habe sich in der legalen HDP engagiert. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass der Bruder Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses ausgesetzt worden sei. Es sei nicht absehbar, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seines Bruders Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein sollte. Der Bruder und die restlichen Mitglieder der Kernfamilie lebten weiterhin in der Türkei, was ebenfalls nicht auf ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden schliessen lasse. Eine begründete Furcht vor künftigen Reflexverfolgungsmassnahmen wäre daher lediglich mit den Aktivitäten des Cousins zu begründen, der aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) verurteilt worden sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung weder eine bestehende noch eine Angst vor einer künftigen Reflexverfolgung geltend gemacht. Der Cousin habe bereits im Juni 2021 in der Schweiz um Asyl ersucht. Bei einem nachhaltigen und besonders intensiven Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm - wohl Voraussetzung flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer - wäre davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden bereits in der Vergangenheit an den Beschwerdeführer gewandt hätten. Er habe angegeben, in der Vergangenheit nie Probleme aufgrund seines Cousins gehabt zu haben. Aufgrund der hypothetischen Annahme, die türkischen Behörden könnten sich nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers für den Cousin interessieren, lasse sich keine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen ableiten. Zum Hinweis in der Beschwerde auf ein anderes Verfahren sei festzuhalten, dass es sich im genannten Fall um eine Person gehandelt habe, der neben der Propaganda für auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach Art. 314 Abs. 2 tStGB unterstellt worden sei. Dies führe zu einem im Vergleich mit dem Beschwerdeführer sehr deutlich verschärften Risikoprofil, weshalb sich die Fälle nicht vergleichen liessen. Der Vater (in jenem Verfahren) - ein Mitglied der Kernfamilie - sei wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation strafrechtlich verurteilt worden. Beim Cousin des Beschwerdeführers, der auch wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden sei, handle es sich nicht um ein Mitglied der Kernfamilie. Auch aus diesem Grund sei das Risikoprofil der beiden Personen nicht vergleichbar. Die Person im referenzierten Urteil sei aufgrund ihres Vaters verschiedenen Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen (mehrfache Inhaftierung, Misshandlungen und Todesdrohungen). Der Beschwerdeführer sei hingegen keinerlei Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Auch aus diesem Grund lasse sich das von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den vorliegenden Fall anwenden. 4.5 In der Replik wird entgegnet, die Abklärungen und Würdigungen des politischen Profils der Familie des Beschwerdeführers blieben hinter den gesetzlichen Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör zurück. Am Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz werde festgehalten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des politischen Profils seiner Familie - insbesondere wegen seines Cousins - in der Türkei reflexverfolgt. Er habe ein wesentliches persönliches politisches Engagement gehabt, das zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens gegen ihn geführt habe. Er sei mit seinem älteren Bruder und seinem Cousin über mehrere Jahre hinweg politisch aktiv gewesen. Es obliege nicht ihm, einem juristischen Laien, den dafür relevanten Begriff der Reflexverfolgung zu verwenden. Er habe betont, aus einer politischen Familie zu stammen und behördlichem Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe sich zu den politischen Aktivitäten seiner Verwandten geäussert, die bis ins Jahr 1996 zurückreichen würden, und auch zu den Ereignissen um seinen Cousin bis ins Jahr 2021. Es sei Pflicht der Vorinstanz, die notwendigen Abklärungen zu treffen, sobald sich der Asylsuchende dahingehend äussere. Der Beschwerdeführer sei nur einmal während vier Stunden angehört worden. Die konsultierten Akten seines Cousins seien nicht korrekt gewürdigt und ihm sei nicht das rechtliche Gehör dazu gewährt worden. Er habe in der Anhörung ausreichend dargelegt, dass er eine bestehende und eine zukünftige Angst vor Reflexverfolgung habe. Im Weiteren werden in der Replik die bereits in der Beschwerdeergänzung gemachten Ausführungen wiederholt und die Auffassung vertreten, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers sei bereits Gegenstand im Verfahren seines Cousins in der Türkei und auch im Asylverfahren in der Schweiz gewesen. Danach gefragt, ob aufgrund der Engagements seines Cousins oder älteren Bruders konkrete Gefahren für ihn bestünden, habe er geantwortet, dass dem noch nicht so sei, er aber nicht wisse, was zukünftig geschehe. Nebst den ständigen Schikanen seien der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder mehrfach inhaftiert und vor Ablauf der Frist zur Überstellung an die Staatsanwaltschaft wieder entlassen worden. Dies sei geschehen, weil keine rechtliche Grundlage für die Inhaftierungen vorgelegen hätten und die (Reflex)Verfolgungsmassnahmen aufgrund eines fehlenden formal eingeleiteten Strafverfahrens nicht hätten nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei einer latenten Gefahr ausgesetzt gewesen, der er bei einer Rückkehr erneut ausgesetzt würde. Hinzu komme, dass inzwischen ein politisch motiviertes Strafverfahren gegen ihn hängig und ein Haftbefehl ausgestellt worden seien. Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Bruder des Beschwerdeführers nie flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, beruhe auf unerforschten und pauschalen Annahmen. Der Sachbearbeiter habe ihn bei seinen diesbezüglichen Erläuterungen in der Anhörung unterbrochen. Man habe die potenziellen Gefahren, die sich aus seinen familiären Verbindungen ergäben, nicht ernst genommen. Auch die Behauptung der Vorinstanz, dass sowohl sein Bruder als auch die anderen Angehörigen der Kernfamilie weiterhin in der Türkei lebten und kein Reflexverfolgungsinteresse bestehe, sei nicht belegt. Zudem sei nicht jeder Mensch in der Lage, eine illegale Ausreise zu unternehmen. Die Vor-instanz argumentiere, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich auf der hypothetischen Annahme beruhen könnte, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Kontakt zu seinem gesuchten Cousin in der Schweiz gehabt haben könnte. Damit habe sie die Ernsthaftigkeit der Lage nicht berücksichtigt. Sie habe es versäumt, sich mit den relevanten Faktoren und Beweisen auseinanderzusetzen, die auf ein tatsächliches Risiko einer künftigen Verfolgung hätten hinweisen können, sowie die bereits vorhandenen ausreichend zu würdigen. Sie verletze ihre Begründungspflicht, da sie die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung nicht ausreichend geprüft habe. Der Beschwerdeführer, der mit seinem Cousin in B._______ politisch aktiv gewesen und deshalb bereits ins Visier der Behörden geraten sei, biete den türkischen Behörden nach seinem Auslandsaufenthalt noch mehr Anlass zur Vermutung, dass er während dieser Zeit in engem Kontakt mit dem gesuchten Cousin gestanden sei oder stehe. Hinzu komme sein nicht unbedeutendes eigenes politische Engagement, weshalb von einem hohen Risiko einer Reflexverfolgung auszugehen sei. 5. 5.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich auch auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht, sowie der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht gerügt. 5.2 5.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-stellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch (vgl. Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenen-falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 5.3.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, es habe im Rahmen der Entscheidfindung die Akten des Cousins des Beschwerdeführers, E._______, beigezogen. Es hält fest, dass diese keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers lieferten. Sein Cousin lebe seit mehreren Jahren in der Schweiz und aus den Akten werde nicht ersichtlich, inwiefern dessen Asylgründe mit denjenigen des Beschwerdeführers zusammenhängen sollten. Im Übrigen habe er (Beschwerdeführer) keine Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz lebenden Cousins geltend gemacht. 5.3.2 Der Beizug der Verfahrensakten von anderen Asylgesuchstellenden ist nicht schon dann angezeigt, wenn ein Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen eines Gesuchstellers bloss hypothetisch denkbar ist. Das konkrete Geltendmachen einer Reflexverfolgung, die engen Verwandten zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, aber auch objektive Gründe können Anlass für eine Aktenbeiziehung von Amtes wegen sein oder diese gar aufdrängen. In diesem Fall müsste sie ihren Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung der erfolgten Beiziehung sowie der Mitteilung und Begründung des Ergebnisses (vgl. Urteile des BVGer E-3355/2020 vom 23. November 2022 E. 5.6 und E-2756/2018 vom 27. Mai 2021 E. 3.4 je m.w.H.). 5.3.3 Das SEM zog im vorliegenden Fall die Asylverfahrensakten des Cou-sins des Beschwerdeführers bei, was es Letzterem vor Erlass des ihn betreffenden Entscheids hätte mitteilen müssen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beiziehung hätte es dem Beschwerdeführer die Aussagen seines Cousins - soweit diese vorliegend von Belang sind - offenlegen müssen. Da es dies unterliess, wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, vorgängig oder spätestens mit der Beschwerde eine Stellungnahme zu den vom SEM gewonnenen Erkenntnissen abzugeben. Damit hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 5.3.4 Da dem Beschwerdeführer nach Einreichung einer Vollmacht seines Cousins im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dessen Verfahrensakten - soweit die Einsicht nicht zu verweigern war - zugestellt wurden und er dazu vor einer hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz in einer Beschwerdeergänzung Stellung beziehen konnte, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu erachten. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Akten des Cousins des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die vollumfängliche Einsicht in die Asylverfahrensakten einer Drittperson nur dann gewährt werden kann, wenn von dieser dazu eine Einverständniserklärung vorliegt (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-389/2024 vom 10. Juni 2024 E. 4.2.3 m.w.H.). Diese wurde im vorliegenden Verfahren erst auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin beschafft und vorgelegt. 5.4 Das SEM hat seinen Standpunkt in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet und sich mit den wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In der Vernehmlassung ging es auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung ein, wozu der Beschwerdeführer in der Replik Stellung beziehen konnte. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigen die ausführliche Beschwerde und deren Ergänzung. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht, welche ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet, verletzt hätte, zumal dieser anlässlich der Anhörung in rechtsgenüglicher Weise Gelegenheit erhielt, sich zu seiner Verfolgung und einer allfälligen Verfolgung seiner Angehörigen zu äussern. Die vorinstanzliche Verfügung ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 5.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Den vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft B._______ beim zuständigen Friedensstrafrichteramt am 17. Juli 2023 wegen des Verdachts auf «Propaganda für eine Terrororganisation» (Art. 7 Abs. 2 Terörle Mücadele Kanunu [türkisches Anti-Terror-Gesetz; tATG]) die Ausstellung eines Vorführbefehls beantragte. Das (...) Friedensstrafgericht von B._______ entsprach diesem Antrag am 18. Juli 2023. Es stellte fest, dass es im Ermessen des Staatsanwalts liege, den Beschwerdeführer nach Aufnahme dessen Aussagen freizulassen oder nicht (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F35, [...]-4/- ID-Nr. 003 und 004). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer Dokumente ein, gemäss denen der Leiter der Sicherheitsbehörde des Gouverneursamts B._______ der Generalstaatsanwaltschaft B._______ am 7. November 2024 einen «Forschungsbericht» über die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf der Plattform «x» übermittelte. Die Oberstaatsanwaltschaft B._______ prüfte den Untersuchungsbericht (Untersuchungsnummer: 2024/[...]) und stellte in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2024 fest, dass die Beiträge des Verdächtigen, die Gegenstand der Untersuchung sind, eine Qualität hätten, die die Methoden der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK, zu denen Gewalt oder Drohungen gehörten, legitimieren oder loben oder zum Einsatz dieser Methoden ermutigen würden. Des Weiteren hielt sie fest, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. 6.2 Der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, G._______, führt in seinem Schreiben vom 28. Mai 2024 aus, dass gegen den Beschwerdeführer von der Generalstaatsanwaltschaft B._______ unter der Nummer 2023/[...] ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Eine Anklageschrift sei noch nicht vorbereitet worden und das Verfahren schreite nur langsam voran, weil der Beschwerdeführer noch nicht habe einvernommen werden können. Ihm drohe eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Die Anklageschrift werde übermittelt, sobald sie eingegangen sei. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 7.3 Vorliegend steht nicht fest, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 und beispielsweise die Urteile D-4111/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.3, E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5 und 6 und D-4815/2020 vom 30. September 2024 E. 5 und 6). In Anbetracht der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vorbestraft ist, weshalb er bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde. Die von ihm geschilderten Aktivitäten für die HDP, die sich insbesondere für die Rechte der kurdischen Minderheit in der Türkei einsetzt, begründen kein exponiertes politisches Profil. Der Beschwerdeführer geht zwar davon aus, dass er vor seiner ersten Ausreise aus der Türkei vom türkischen Geheimdienst beobachtet wurde, von direkten Begegnungen mit den türkischen Sicherheitsbehörden berichtete er indessen nicht (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F53-F55 sowie auch F60). Seinen Angaben gemäss sei er seit vielen Jahren ein aktiver Nutzer der sozialen Medien gewesen und habe viele Beiträge geteilt (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F30), was jedoch auch zusammen mit seinen Aktivitäten für die HDP nicht dazu geführt habe, dass die türkischen Sicherheitskräfte Kontakt mit ihm aufgenommen hätten. Er verliess die Türkei erstmals kontrolliert am 21. Mai 2022 (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F30), was darauf hindeutet, dass er im damaligen Zeitpunkt keine Festnahme befürchtete. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten wiederholten Festnahmen des Beschwerdeführers und seines Bruders sind als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen, da er im Rahmen der Anhörung zwar schilderte, dass er behördlichem Druck ausgesetzt gewesen sei, indessen nicht angab, von den Sicherheitsbehörden je festgenommen und festgehalten worden zu sein. 7.4 Angesichts der mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 koordinierten Praxis hinsichtlich der Bedeutung türkischer Gerichtsdokumente in Verfahren, in denen türkische Asylsuchende in sozialen Medien aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden strafbare Beiträge publiziert oder geteilt haben sollen, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung der Echtheit beziehungsweise vertiefter Abklärung der Käuflichkeit türkischer Justizdokumente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. 7.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Wahrscheinlichkeit, dass die gegen den Beschwerdeführer (möglicherweise) eröffneten Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren münden, er in diesem überhaupt und insbesondere zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und eine solche Verurteilung von den höheren Gerichtsinstanzen bestätigt wird, als nicht beachtlich. Ihm kann nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 8. 8.1 Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden werden Familienangehörige von politischen Aktivisten in der Türkei gelegentlich mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt, die als sogenannte Reflex-verfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. das Urteil des BVGer D-4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). 8.2 Im Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, es habe vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden können, dass er in der Anhörung den juristischen Begriff «Reflexverfolgung» hätte verwenden müssen, um auf Probleme aufmerksam zu machen, die er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandten gehabt habe beziehungsweise haben werde. Dieser Einwand ist insofern zutreffend, als dass von einem Asylsuchenden nicht zu erwarten ist, dass er den Begriff «Reflexverfolgung» verwendet. Hingegen ist die Feststellung des SEM, den Aussagen des Beschwerdeführers und den beigezogenen Akten von E._______ seien keine Hinweise auf Probleme zu entnehmen, die er in Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Cousins hatte beziehungsweise zukünftig haben werde, unter Hinweis auf die folgenden Erwägungen zutreffend. 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Februar 2024 ausgesagt, dass sein Cousin, der mit seiner Schwester verheiratet sei, in der Schweiz lebe (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F21 f.). Vor Abschluss der Anhörung gab er an, sein Cousin sei wegen Terrorpropaganda zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden, die er verbüsst habe. Nach vierjähriger Haft sei er freigelassen und danach erneut verhaftet worden. Er habe die noch nicht verbüssten fünf Jahre «absitzen» müssen (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F87). 8.3.2 Der Cousin des Beschwerdeführers machte bei seiner Anhörung vom 2. Juli 2021 geltend, er sei (...) im Bezirk K._______ in der Provinz D._______ geboren worden. Ab seinem zweiten Lebensjahr habe er bis zu seiner Ausreise in J._______ gelebt (vgl. SEM-act. N [...] [...]-19/16 F9). Er sei Kurde und seit 2015 Mitglied der HDP gewesen. Ab 2016 sei er in der Sektion (...) im Vorstand der HDP gewesen und habe mit Parteikollegen aktiv an deren Tätigkeiten teilgenommen. Aufgrund ihrer Aktivitäten habe der türkische Staat ihnen vorgeworfen, sie seien Mitglieder der PKK. Am (...) 2017 sei er zu Hause bei einer Razzia festgenommen worden. Er sei in Untersuchungshaft versetzt und am (...) 2017 einem Gericht vorgeführt worden. Danach sei er ins Gefängnis L._______ in der Provinz J._______ verbracht worden. An einer Gerichtsverhandlung vom (...) 2018 sei seine Haftentlassung beschlossen worden. Die Polizei habe an seinem Wohnort und in dessen Umgebung immer wieder die Leute nach ihm und seinen Aktivitäten gefragt. An der letzten Gerichtsverhandlung ((...) 2020) sei er zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Aus Furcht vor erneuter Inhaftierung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Berufungsantrag sei erstinstanzlich abgelehnt worden und während der letzten Woche habe das Berufungsgericht das gegen ihn verhängte Urteil bestätigt. Anschliessend sei das bestätigte Urteil von seinen Anwälten an den Kassationshof weitergezogen worden (vgl. SEM-act. N [...] [...]-19/16 F40, F44, F48 f.). Der Cousin des Beschwerdeführers führte weiter aus, dass er immer wieder Identitätskontrollen unterzogen worden sei, wenn er unterwegs gewesen sei. Wenn er beispielsweise auf dem Weg nach B._______ zu seiner Schwester gewesen sei, sei er immer wieder kontrolliert worden (vgl. SEM-act. N [...] [...]-19/16 F57). 8.3.3 Gemäss dem begründeten Urteil der (...). grossen Strafkammer von J._______ vom (...) 2020 wurde E._______ wegen «der erwiesenen Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK» verurteilt. Die (...). Strafkammer des Regionalgerichts von M._______ (Berufungsgericht 1. Instanz) bestätigte dieses Urteil am (...) 2021. Am (...) 2021 legten die Anwälte des Cousins des Beschwerdeführers, N._______ und O._______, beim Kassationshof Berufung gegen dieses Urteil ein (vgl. SEM-act. N [...] [...]-19/16 F66). 8.3.4 Aus den beigezogenen Verfahrensakten von E._______ ergibt sich nicht, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer und/oder dessen ältestem Bruder für die HDP gemeinsame Aktivitäten hatte. Er war im Vorstand der Sektion (...) (Provinz J._______) aktiv, während der Beschwerdeführer und sein ältester Bruder (P._______) in B._______ für die HDP tätig waren. E._______ erwähnte bei seiner Anhörung weder den Beschwerdeführer noch dessen Bruder und sagte nicht aus, dass er mit seinen Cousins in B._______ viele politische Aktionen und Veranstaltungen besucht habe (dies erwähnte er erst in seinem Schreiben vom 22. Mai 2024). In seiner Anhörung gab er auf die entsprechende Frage an, er sei nach seiner Haftentlassung im Mai 2018 bis zur Bestätigung des Urteils im Februar 2020 nicht besonders aktiv gewesen. Er sei weiterhin Mitglied der HDP gewesen, habe den HDP-Sitz immer wieder besucht und an Presseerklärungen oder Jahreskongressen teilgenommen. Politische Aktivitäten mit seinen in B._______ lebenden Cousins erwähnte er auch in diesem Zusammenhang nicht (vgl. SEM-act. N [...] [...]-19/16 F57-F59). Den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Anhörung lässt sich sodann entnehmen, dass er nicht mit dem gegen seinen Cousin geführten Strafverfahren vertraut war. So gab er an, dieser sei wegen Terrorpropaganda zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden, während sich aus den beigezogenen Akten ergibt, dass sein Cousin wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde. Des Weiteren sagte er, sein Cousin habe die neunjährige Freiheitsstrafe verbüsst - er sei nach einer nach vier Jahren erfolgten Haftentlassung erneut festgenommen worden -, während dieser nach rund einem Jahr Haft auf freien Fuss gesetzt wurde und sich einer erneuten Festnahme durch Flucht in die Schweiz entzog. Sein Cousin wurde im (...) 2017 festgenommen und nach einem Jahr aus der Haft entlassen. Er verliess die Türkei am 31. März 2021 (vgl. SEM-act. N [...] [...]-14/5 Ziff. 5.01). Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss seinen Aussagen erstmals im Mai 2022 und kehrte nach zwei Monaten wieder in die Türkei zurück, wo er sich bis Anfang Januar 2024 in B._______ aufhielt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in engem Kontakt mit E._______ gestanden - was erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird -, hätte er mit Sicherheit zutreffende Angaben über dessen Strafverfahren, insbesondere über die verbüsste Freiheitsstrafe, machen können. Da er zum Zeitpunkt der Geschehnisse um seinen Cousin in der Türkei lebte und eine seiner Schwestern mit seinem Cousin verheiratet war und ist, hätten seine Familie und er genaue Kenntnis über das Schicksal von E._______ haben müssen. Sodann ergibt sich weder aus den Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers noch aus denjenigen seines Cousins, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des gegen den Cousin eingeleiteten Strafverfahrens kontaktiert und in dieses in irgendeiner Weise involviert wurde. 8.4 Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, dass sein ältester Bruder sich in ihrem (...) in der Geschäftsleitung der HDP engagiert habe. Es habe Neuwahlen gegeben, bei denen er sich nicht mehr habe aufstellen lassen. Er (der Beschwerdeführer) habe wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders bisher keine konkreten Probleme gehabt (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F85-F88). Er wies im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auch nach seiner Anhörung nicht darauf hin, dass sein ältester Bruder - oder andere nahe Familienangehörige - Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden (gehabt) hätten. Der älteste Bruder lebt nach wie vor in der Türkei und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er von türkischen Sicherheitsbehörden, die ohnehin Zugriff auf ihn hätten, gesucht wird. Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seines ältesten Bruders oder wegen anderer Familienangehöriger Unannehmlichkeiten zu befürchten hat. 8.5 Insofern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe mehrmals betont aus einer «politischen Familie» zu stammen, ist festzustellen, dass er in der Anhörung sagte, sein ältester Bruder sei in ihrem (...) in der Geschäftsleitung der HDP gewesen. Cousins väterlicherseits seien politisch aktiv, in seiner Familie nur sein ältester Bruder und er. Sie (die anderen Mitglieder der Kernfamilie) seien zwar oppositionell und gäben ihre Stimme ab, aber sie hätten keine politischen Aktivitäten. Sein ältester Bruder sei strafrechtlich nie belangt worden und er habe aufgrund des politischen Engagements desselben und seines Cousins bislang keine Probleme gehabt (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F85-F88). Auch E._______ sagte in seiner Anhörung, in seiner Familie und näheren Verwandtschaft sei ausser ihm niemand strafrechtlich verfolgt worden. Ein Cousin seines Vaters, der Vorsteher der HDP in (...) gewesen sei, sei drei Monate lang im Gefängnis gewesen. Seine Ehefrau sei politisch nicht aktiv und habe keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. SEM-act. N [...] [...]-19/16 F52, F78). Angesichts dieser Aussagen ist der Schluss zu ziehen, dass weder die Kernfamilie des Beschwerdeführers noch diejenige seines Cousins als politisch exponiert eingestuft werden kann. Das SEM war angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und seines Cousins nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere Abklärungen zur Situation der Familie des Beschwerdeführers vorzunehmen, da es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungs-pflicht obgelegen hätte, dem SEM allfällige in diesem Zusammenhang neu eingetretene Ereignisse mitzuteilen. Dem Beschwerdeführer wird seitens der türkischen Behörden kein bedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen vorgeworfen beziehungsweise unterstellt, und er setzt sich auch nicht offen für politisch aktive Verwandte ein (vgl. E. 7.1). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine Reflexverfolgung zu befürchten hat.
9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 12.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 12.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen im Sinne einer unmenschlichen Behandlung seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt. Unter Hinweis auf die vorstehende Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 12.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 12.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 12.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 12.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung, erlernte den Beruf eines (...) und verfügt über Berufserfahrung (...) (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F9-F11). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F12-F17). Gemäss seinen Angaben lebte er vor seiner Ausreise die meiste Zeit zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern beziehungsweise seiner Ehefrau und seinen Kindern in B._______ (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F5-F8). Deshalb ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Familienangehörigen über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann. Den Akten sind keine Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F26), die bei der Anhörung genannten gesundheitlichen Beschwerden stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). 12.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 15. 15.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist Rechtsanwältin Elen Sahin ein amtliches Honorar auszurichten. 15.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
16. Die Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine provisorische Kostennote für ihren Aufwand bis zum 7. Juni 2024 eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9 Arbeitsstunden (à Fr. 220.-), Dolmetscherkosten von Fr. 150.- und Spesen von Fr. 40.- erscheinen angemes-sen. Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Kostennote nicht aktualisiert, weshalb das amtliche Honorar - unter Berücksichtigung der provisorischen Kostennote - aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von den weiteren Eingaben (Beschwerdeergänzung, Replik, Nachreichen von Beweismitteln usw.), der Kenntnisnahme der Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Elen Sahin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: