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E-3355/2020

E-3355/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (….) November 2016 in die Schweiz ein, wo er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2016 wurde er zu sei- ner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegrün- den befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 22. Dezember 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus C._______, Provinz D._______, wo er mit seinen Eltern und seinen (….) Geschwistern aufgewachsen sei. Ein weiterer Bruder, E._______, sei be- reits vor seiner Geburt der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beigetreten und lebe nun seit etwa zehn Jahren in der Schweiz (Anmerkung des Ge- richts: E._______ wurde am […] 2008 unter der Verfahrensnummer […] in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt). Wegen E._______ sei die Familie immer wieder belästigt worden und es sei ab (…) zu Hausdurchsuchungen gekommen, zumal sie auch selber Sympathisanten der Halkların Demokratik Partisi (HDP) seien. Er sei mit dem Jugendflügel der Partei in Kontakt gestanden und habe jeweils an Protestkundgebungen und Veranstaltungen der HDP teilgenommen, Mit- glied sei er jedoch nicht gewesen. Zwischen 2011 und 2014 habe er in F._______ gelebt und gearbeitet, wo er auch offiziell registriert gewesen sei. In dieser Zeit habe er nur noch sporadisch – etwa vier bis fünf Mal – an Protesten teilgenommen. Im Jahr 2014 sei er nach C._______ zurück- gekehrt, wo er im Januar 2015 ein (…) eröffnet habe; dieses habe er jedoch nach einem halben Jahr wieder schliessen müssen, da er wegen der Teil- nahme an Demonstrationen gesucht worden sei. Infolgedessen sei er im Juni oder Juli 2015 nach F._______ zurückgekehrt. Am (….) 2015 sei er in F._______ verhaftet worden. Nachdem er die ersten Tage in Polizeigewahrsam verbracht habe, sei er dem Haftrichter vorge- führt und in Untersuchungshaft genommen worden. Während dem Polizei- gewahrsam und der Untersuchungshaft sei er mehrmals misshandelt, ge- foltert und vergewaltigt worden. Sein in der Türkei mandatierter Rechtsver- treter habe seine Freilassung erwirken können. Nach seiner Freilassung

E-3355/2020 Seite 3 (….) 2016 habe er sich eine Identitätskarte und einen Pass ausstellen las- sen, ohne dabei Probleme zu gewärtigen. Eines Tages – etwa anfangs o- der Mitte September 2016 – sei er, als er auf der Strasse am Telefon Kur- disch gesprochen habe, von Angehörigen der Ülkücü-Bewegung angegrif- fen worden, er habe jedoch fliehen können. Er vermute, dass die Polizei diese Gruppierung gegen ihn aufgehetzt habe. Daraufhin sei er nach Alba- nien geflogen; infolge fehlender Hotelreservierung sei ihm jedoch die Ein- reise verweigert worden, weshalb er nach drei Tagen in die Türkei zurück- gekehrt sei. Aus Angst, erneut festgenommen zu werden, habe er sich nur noch Zuhause aufgehalten. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat am (…) 2016 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg verlassen. Nach seiner Ausreise sei bei den Familienangehörigen in C._______ und F._______ jeweils ein Mal nach ihm gesucht worden. Ein Cousin, welcher wegen denselben Vorwürfen angeklagt und freigelassen worden sei, sei erst kürzlich erneut verhaftet worden; gleiches sei einer Tante väterlicher- seits widerfahren. Zudem seien 27 Kollegen von ihm anfangs Dezember 2016 festgenommen worden. Die Kurdinnen und Kurden würden schika- niert und diskriminiert, er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfüs im Original, ausgestellt am (….) 2016, den Führerschein, sowie ei- nen Auszug aus dem Familienregister zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen folgende Dokumente ein: - Verhörprotokoll ([…]) vom (….) 2015 des Friedens- und Strafgerichts C._______, wonach der Beschwerdeführer wegen dringendem Tatver- dacht und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen werde; - Erste Seite der Anklageschrift ([…]) der Generalstaatsanwaltschaft D._______, an das Strafgericht D._______ aus dem Jahr 2016, wo- nach dem Beschwerdeführer «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Ter- rororganisation, unbewilligter Besitz oder Besitzerwechsel von gefähr- lichen Stoffen, Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums sowie be- sorgniserregende und Panik auslösende Benutzung von Sprengstof- fen» vorgeworfen werde, wobei er die Straftaten am (….) in C._______ verübt habe; - Erste Seite des Ermittlungsberichts der lokalen Staatsanwaltschaft von C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft von D._______ aus dem

E-3355/2020 Seite 4 Jahr 2016, welche sich inhaltlich mit der ersten Seite der Anklageschrift decke; - Schreiben des Gemeindevorstehers des Stadtviertels in C._______ vom 10. November 2016, wonach der Beschwerdeführer wegen seinen Aktivitäten in der Jugendbewegung der HDP nach wie vor gesucht werde und es zu Razzien komme; - Schreiben vom 7. Juni 2017, wonach er von seinem in der Türkei man- datierten Rechtsvertreter erfahren habe, dass gegen ihn unter der Ver- fahrensnummer (….) ein neues Verfahren eröffnet worden sei. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-subeventualiter sei die Verfü- gung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgelt- liche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeschrift waren diverse nicht übersetzte, türkische Gerichts- dokumente sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. E. In der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und der Be- schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

E-3355/2020 Seite 5 wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver- zichtet. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde für das vorliegende Be- schwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Übersetzungen der auf Türkisch verfassten Beweismittel einzureichen. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer – nebst einer Honorarnote – Übersetzungen und zum Teil besser lesbare Kopien der mit der Beschwerdeeingabe vom 1. Juli 2020 eingereichten Dokumente zu den Akten. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Beweismittel: - Einvernahmeprotokoll ([…]) vom (….) 2015 der Oberstaatsanwalt- schaft von C._______, demgemäss der Beschwerdeführer die im Raum stehendenden Vorwürfe in Abrede stellt; - Antrag um Haftverlängerung der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (….) 2016; - Anklageschrift ([…]) vom (….) 2016 der Generalstaatsanwaltschaft D._______, an das Strafgericht D._______, wonach der Beschwerde- führer wegen «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, Gefahrgut ohne Erlaubnis aufbewahren und austauschen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Verwendung von Sprengstoff, welcher Angst, Unruhe und Panik erzeugt» am (….) 2015 in Untersuchungshaft genommen wurde. Gemäss den Ermittlungen würden ausreichend Be- weise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer am (….) in C._______ (….) in C._______ (….); - Urteil des Richteramts für Justizvollzug G._______ ([…]) vom (….) 2016, wonach dem Beschwerdeführer und diversen weiteren Gefäng- nisinsassen vorgeworfen werde, am (….) 2016 Parolen gerufen sowie gegen die Zellentüren geschlagen und damit die Ruhe und Sicherheit im Gefängnis gefährdet zu haben; ein Insasse habe zu Protokoll gege- ben, dass Personen in diesem Gefängnis gefoltert und die Körperkon- trollen nackt stattgefunden hätten, was erniedrigend sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer werde aufgrund der zuvor erfolgten Freilassung kein neues Urteil gefällt;

E-3355/2020 Seite 6 - Urteil ([…]) des (….) Strafgerichts für schwere Straftaten (Ağır Ceza Mahkemesi, ACM) D._______ vom (….) 2016, wonach der Beschwer- deführer von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift mangels Beweisen vollumfänglich freigesprochen wurde; - Rechtskraftbescheinigung ([…]) vom (….) 2017 betreffend Urteil (….); - Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom 6. Juni 2020, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor regelmässig bei der Familie gesucht werde; auf entsprechende Nachfrage bei der Polizei seien keine weiteren Informationen erhältlich gewesen; - Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom

26. Juni 2020, in welchem die Vorbringen betreffend Strafverfahren und Freispruch bestätigt werden. G. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei- ner Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwä- gungen fest. H. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Der Replik vom 26. August 2020 waren – nebst einer aktualisierten Kostennote – Kopien des Urteils ([…]) vom (….) 2016, der Rechtskraftbescheinigung vom (….) 2017 betref- fend Urteil (….), des Einvernahmeprotokolls ([…]) vom (….) 2015 sowie der Anklageschrift vom (….) 2016 beigelegt, welche allesamt mit dem offi- ziellen Siegel des Gerichts und dem Vermerk UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bi- lişim Sistemi) versehen waren. Die Originale seien unterwegs und würden nach Erhalt umgehend eingereicht. I. Mit Eingabe vom 10. September 2020 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Originale zu den Akten. Zudem waren der Eingabe das Original des Überweisungsberichts ([…]) der lokalen Staatsanwaltschaft von C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (….) 2016 sowie das Verhörprotokoll ([…]) des Friedens- und Strafgerichts C._______ vom (….) 2015 beigelegt.

E-3355/2020 Seite 7 J. Mit Verfügung vom 14. September 2020 wurde das SEM gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. In seiner Duplik vom 6. Oktober 2020 nahm das SEM Stellung und hielt wei- terhin an seinen Erwägungen fest. K. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 eingeladen, eine Triplik einzureichen. Der Triplik vom 21. Dezember 2020 waren eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Tür- kei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook, vom

29. Oktober 2020, ein Zeitungsbericht, Wie Erdogan die türkische Justiz umbaut, vom 5. November 2020 (publiziert auf: «https://www.deutschland- funk.de/tuerkei-wie-erdogan-die-justiz-umbaut-100.html»), sowie eine ak- tualisierte Kostennote beigelegt. L. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer zwei wei- tere Zeitungsberichte – Neue Zürcher Zeitung, Das Schweigen überwin- den, vom 27. März 2015; Tagesanzeiger, Unerbittlich gegen Kritiker, vom

23. Dezember 2020 – sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 1. Juli 2020 zu den Akten. M. Am 10. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft betref- fend Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 18. August 2022 führte der Instruktionsrichter aus, man bemühe sich, das Verfahren demnächst abzu- schliessen, ein genauer Entscheidzeitpunkt könne jedoch nicht in Aussicht gestellt werden.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-3355/2020 Seite 8 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vom 20. Mai 2020 führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer auf- grund seiner unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben nicht ge- lungen, glaubhaft darzulegen, dass er in Untersuchungshaft genommen und gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Gleiches habe auch für die angeblich erlittenen Misshandlungen und Vergewaltigungen in Untersuchungshaft zu gelten, zumal es auch nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht wenigstens seinen in der Türkei mandatierten Rechtsvertreter über die erlittenen Misshandlungen informiert habe. Da die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel nur in Kopie vorlägen, komme diesen – gerade auch in Anbetracht der unglaub- haften Aussagen – nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem seien die ein- gereichten Dokumente nicht vollständig, gehe aus diesen doch der nähere

E-3355/2020 Seite 9 Sachverhalt nicht hervor, da die vollständige Anklageschrift fehle; schliess- lich fehlten auch die Gerichtsdokumente des seit dem Jahr 2016 laufenden Strafverfahrens vor dem ACM D._______. Insgesamt hielten die Vorbrin- gen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die geltend gemachte Teil- nahme an Veranstaltungen der HDP oder dessen Jugendflügels sei nicht geeignet, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begrün- den, sei der Beschwerdeführer doch nicht in exponierter Stellung tätig ge- wesen. Da die HDP mittlerweile legal tätig sei, sei eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen. Hinsichtlich des durch Angehö- rige der Ülkücü-Bewegung verübten Angriffs sei festzuhalten, dass die gel- tend gemachte Verbindung zu staatlichen Behörden eigenen Angaben zu- folge auf einer reinen Mutmassung basiere. Angehörige der kurdischen Ethnie seien in der Türkei Benachteiligungen und Diskriminierungen ver- schiedenster Art ausgesetzt. Diese Nachteile seien jedoch nicht als ernst- haft im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Insgesamt hielten die Vor- bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG respektive die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig und möglich zu qualifizieren. Hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sei anzumerken, dass auch nach der Niederschlagung des versuchten Militärputschs vom

15. und 16. Juli 2016 keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lasse. Gleiches gelte für die Heimatprovinz D._______, zumal der Beschwerde- führer auch mehrere Jahre in F._______ gelebt habe. Zudem verfüge er über ein grosses Beziehungsnetz in verschiedenen türkischen Städten, welches ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein könne. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und ledi- gen Mann, mithin zu erwarten sei, dass er bei seiner Rückkehr nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten werde. Dementsprechend sei der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde seitens der Rechtsvertretung im We- sentlichen entgegnet, die geltend gemachte (….)monatige Inhaftierung könne nunmehr belegt werden. Der Beschwerdeführer sei mangels Bewei- sen freigesprochen worden und das entsprechende Urteil am (….) 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer falle es in der Tat schwer, sich an seine Verhaftung, die Haftdauer und die erlittenen

E-3355/2020 Seite 10 Misshandlungen zu erinnern. Der Grund dafür liege, neben dem Abwehr- mechanismus der Verdrängung, in seinem jahrelangen, regelmässigen Cannabiskonsum, welcher sich negativ auf sein Gedächtnis ausgewirkt habe. In Anbetracht der nunmehr vorliegenden Dokumente erübrige es sich, zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Fälschungsanfälligkeit Stellung zu nehmen, weshalb die unterbliebene Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nachzuholen sei. Betreffend erlit- tener Folter und Vergewaltigung sei hervorzuheben, dass die Schamge- fühle respektive die innere Blockade verhinderten, dass er – auch gegen- über dem rubrizierten Rechtsvertreter – über die erlittenen Misshandlun- gen sprechen könne. Die Misshandlungen seien unter dem Vorwand der Körperdurchsuchung passiert, wobei er und andere Inhaftierte ausgezogen und sodann vergewaltigt worden seien. Zudem sei es anlässlich der Anhö- rung zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, als der Dolmetscher den türkischen Ausdruck für «gefoltert werden» wörtlich als «Folter sehen» übersetzt habe. Im Laufe der Anhörung habe der Beschwerdeführer präzi- siert, dass er selber gefoltert worden sei. Zwecks Untermauerung dieser Vorbringen werde ein weiteres türkisches Urteil des Strafvollstreckungsge- richts G._______ vom (….) 2016 zu den Akten gereicht. In diesem Urteil berichte ein Häftling davon, dass die Körperdurchsuchungen nackt durch- geführt und Personen gefoltert worden seien. Der Beschwerdeführer sel- ber werde in ebendiesem Urteil ebenfalls erwähnt und es werde festgehal- ten, dass – infolge der erfolgten Freilassung – kein Bedarf für ein Urteil hinsichtlich seiner Person bestehe. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spreche schliesslich auch, dass es gemäss dem Bericht des UNO Sonderberichterstatters für Folter aus dem Jahr 2018 in der Türkei zu einer drastischen Zunahme von Folter gekommen sei, wobei auch verhaftete Mitglieder der PKK betroffen seien. Nach dem gescheiterten Militärputsch 2016 sei es in der Türkei zu einer noch nie dagewesenen Säuberungswelle gekommen. Die Regierung habe ihre Anhänger bewaffnet und es komme – in Absprache mit der Regierung

– immer wieder zu Angriffen gegen Parteibüros der HDP und Personen kurdischer Ethnie, wobei auch die Ülkücü-Bewegung involviert sei. Daher habe der Beschwerdeführer auch nicht wissen können, ob es sich um ei- nen spontanen Angriff, eine gezielte Attacke, um Sicherheitskräfte des Staats oder um inoffizielle Söldner gehandelt habe. Sodann habe die Vo- rinstanz gänzlich ausser Acht gelassen, dass ein Bruder des Beschwerde- führers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und Asyl erhalten habe, sich mithin auch in diesem Zusammenhang eine Rückweisung der Sache aufdränge, zumal seit den Jahren 1993 respektive 2006 auch zwei weitere

E-3355/2020 Seite 11 Cousins des Beschwerdeführers inhaftiert seien. Dass der Beschwerde- führer überhaupt freigelassen worden sei, sei der Willkür des türkischen Justizsystems geschuldet, wobei es auch vorkomme, dass Richterinnen und Richter, welche Freisprüche anordneten, gleich selbst angeklagt wer- den. Da es immer noch zu Besuchen der Polizei bei dessen Adressen in F._______ und C._______ komme, sei die Gefahr einer erneuten Inhaftie- rung als real zu erachten; dem beigelegten Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters sei auch zu entnehmen, dass dieser keine klaren Antworten zu diesen Besuchen erhalten habe. In der Türkei bestehe kein Rechtsstaat mehr, sondern eine de facto Diktatur, was in öffentlich zugänglichen Berichten und in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend bestätigt werde. Damit sei aufgezeigt, dass der Beschwer- deführer im Falle einer Rückkehr mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen habe, mithin der Vollzug der Wegweisung wenigstens als unzulässig res- pektive unzumutbar zu erachten sei.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2020 führte das SEM im We- sentlichen aus, es sei erstaunlich, dass es dem Beschwerdeführer im Rah- men des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen sei, diese Beweismittel zu beschaffen. Aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit sei der Beweiswert der eingereichten Dokumente gering, weshalb nach wie vor auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Die geltend gemachte mangelnde Erinnerungsfähigkeit aufgrund regelmässigen Can- nabiskonsums werde zur Kenntnis genommen. Wie dem Zentralen Migra- tionsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen sei, sei das Dossier des Bruders E._______ bei der Entscheidfindung miteinbezogen worden. Allein die Verwandtschaft zu einer Person begründe noch keine Reflexverfol- gung. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil freigesprochen worden sei, seien keine konkreten Hinweise er- kennbar, wonach das Strafverfahren mit einem Malus behaftet gewesen sei.

E. 3.4 In der Replik vom 26. August 2020 wurde im Wesentlichen eingewandt, die Vorinstanz begründe in keiner Art und Weise, warum die eingereichten türkischen Beweismittel verfälscht sein sollen und warum sie diesen pau- schal den Beweiswert abspreche. Der Vollständigkeit halber sei gleichwohl darauf hinzuweisen, dass nach dem Putschversuch im Jahr 2016 mehrere 1000 Justizbeamte entlassen worden seien, mithin das Erfassen und Hochladen der Dokumente nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer auch in psychischer Hinsicht nicht mehr in der

E-3355/2020 Seite 12 Lage gewesen, sich um die Beschaffung der Akten zu kümmern. Nichts- destotrotz seien der vorliegenden Eingabe noch mit dem offiziellen Siegel des Gerichts und dem Vermerk UYAP versehene Kopien der wesentlichs- ten Gerichtsdokumente beigelegt, womit der Sachverhalt als glaubhaft dar- gelegt zu erachten sei. Da der Beschwerdeführer keine Einsicht ins ZEMIS- Dossier habe, könne er zum Thema Reflexverfolgung keine Stellung be- ziehen. Der Beschwerdeführer sei monatelang inhaftiert und misshandelt worden, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erst recht eine willkürliche Behandlung durch die türkischen Behörden drohe. Es bestehe keine Trennung mehr zwischen Anklagebehörde und Justiz, wobei die Angestellten auch hart gegenüber angeblichen Staatsfeinden vorgehen müssten, um nicht selbst in den Fokus der Behörden zu geraten.

E. 3.5 In seiner Duplik vom 6. Oktober 2020 stellte das SEM im Wesentlichen fest, aus den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten ergebe sich ein genaueres Bild über das Strafverfahren, wobei das SEM die Dokumente übersetzt und einer internen Dokumentenanalyse unterzo- gen habe. Gemäss dem vorliegenden Urteil vom (….) 2016 sei der Be- schwerdeführer freigesprochen worden, wobei das Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Er gelte daher grundsätzlich als strafrechtlich unbescholten. Da keine weiteren konkreten Hinweise vorlägen, welche auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hindeuteten, sei nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus- zugehen.

E. 3.6 Dem wird in der Triplik vom 21. Dezember 2020 im Wesentlichen ent- gegengehalten, der türkische Staat verfolge seine Feinde mit erschrecken- der Beharrlichkeit. Oppositionelle würden solange mit Vorwürfen einge- deckt, bis das Terrain für zukünftige Bestrafungen geebnet sei. Dieses Bild der Erosion des Rechtsstaats werde auch in öffentlich zugänglichen Be- richten gezeichnet. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz attes- tierte Unbescholtenheit hätte in einem funktionierenden Rechtsstaat be- stand, nicht jedoch in der Türkei. Die Polizei verfüge über etliche weitere Datenbanken; Oppositionelle und Angehörige der kurdischen Ethnie, die einmal erfasst worden seien, blieben registriert. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er auch bereits wegen seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien erfasst worden sei. Der Beschwerdeführer sei registriert, es werde nach wie vor nach ihm gesucht und er stelle zweifellos ein Risiko für die Sicherheit des türkischen Staats dar.

E-3355/2020 Seite 13

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten von E._______ (N […]) von Amtes wegen beigezogen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie anschliessender Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefoch- tenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge- hörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen er- möglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begrün- dungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Ver- fahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwer- wiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffe-

E-3355/2020 Seite 14 nen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegwei- sung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Umstand, dass einer seiner Brüder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, nicht berücksichtigt. Da im Kontext der Türkei Reflexverfolgung von Fami- lienangehörigen durchaus vorkomme, wäre sie gehalten gewesen, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Weiter habe sie den eingereichten Beweismitteln keinen Glauben geschenkt und die geltend gemachte Folter und Vergewaltigungen nicht berücksichtigt. Daher sei der rechtserhebliche Sachverhalt insgesamt nicht richtig und nicht vollständig festgestellt.

E. 5.4 In der vorliegenden Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, inwiefern das SEM in Bezug auf die geltend gemachte Folter und Vergewaltigungen sowie die eingereichten Beweismittel zu seinem Strafverfahren den rechts- erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit der ange- fochtenen Verfügung. Dementsprechend erweist sich die formelle Rüge diesbezüglich als unbegründet.

E. 5.5 Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass sich in den Erwägun- gen der angefochtenen Verfügung – abgesehen eines unter Ziffer 2 im Rahmen des Sachverhalts aufgeführten Satzes, wonach es nach dem Bei- tritt des Bruders zur PKK ab (…) zu Razzien gekommen sei – keine weite- ren Ausführungen zur geltend gemachten Reflexverfolgung finden. In sei- ner Vernehmlassung vom 7. August 2020 führt das SEM diesbezüglich aus, es habe die Akten des Bruders E._______ bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, was aus der ZEMIS-Dossierverwaltung hervorgehe. Al- leine die Verwandtschaft zu einer Person mit einem politischen Profil be- gründe noch keine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung.

E. 5.6 Ein bloss hypothetisch denkbares Vorliegen eines Verfolgungszusam- menhangs reicht zweifelsohne nicht, um einen Aktenbeizug als indiziert zu erachten. Dagegen können – wie auch vorliegend – die konkrete Geltend- machung einer Reflexverfolgung sowie die zuerkannte Flüchtlingseigen- schaft von engen Verwandten, aber auch weitere objektive Gründe, Anlass

E-3355/2020 Seite 15 für einen Aktenbeizug von Amtes wegen geben. Diesfalls müsste der er- wähnte Beizug sowie die Begründung des Beizugsergebnisses auch sei- nen Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-4122/2016 vom 16. August 2016 E.6.2.4, m.w.H.). Dem- entsprechend hat die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, in dem weder der gemäss ZEMIS-Dossierverwaltung erfolgte Beizug der Akten des Beschwerdefüh- rers noch die Begründung des Beizugsergebnisses Eingang in die vor- instanzliche Verfügung gefunden haben. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zum Beizug der Verfahrensakten von E._______ geäussert und entsprechend – wenn auch knapp – begründet, warum vor- liegend keine Reflexverfolgung vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte Gele- genheit, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu replizieren, diesbezüglich jedoch lediglich ausgeführt, mangels Einsicht in die ZEMIS-Dossierverwal- tung könne nicht Stellung genommen werden. Der entsprechende Verfah- rensmangel ist somit auf Beschwerdeebene geheilt. Abschliessend festzuhalten ist, dass sich die Begründung einer Verfügung nicht zu jedem erdenklichen Aspekt der vorgetragenen Asylgründe äussern muss, sondern sich auf die wesentlichen Elemente der Asylbegründung konzentrieren darf und eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen muss. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung im Übrigen ge- recht. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Be- tracht.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3355/2020 Seite 16 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen respektive diese als unglaubhaft erachtet. Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern, was nachfolgend aufzuzeigen ist.

E. 7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass sich nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wieder- aufflackern des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in der Türkei wie- der deutlich verschlechtert hat. Nach dem gescheiterten Militärputsch ge- gen die Regierung vom 15. und 16. Juli 2016 kam es zu einer Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen. Während des fol- genden Ausnahmezustands, welcher im Juli 2018 faktisch wieder aufgeho- ben wurde, ging die türkische Regierung rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei wird auch in neueren Berichten darauf hingewiesen, dass in der Türkei demokratische Werte und insbesondere die Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage ge- stellt sind (vgl. etwa: U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 12. April 2022 [https://www.state.gov /wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS- REPORT.pdf]; Freedom House, Freedom in the World 2022 – Turkey, 32/100 [https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022]; beide abgerufen am 16. August 2022). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisatio- nen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Ur- teile des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.2; D-602/2022 vom

22. März 2022 E. 6.3; D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H.).

E. 7.3 Das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers betreffend ist darauf hinzuweisen, dass das türkische Verfassungsgericht im Juni 2021 ein Verbotsverfahren gegen die HDP eröffnet hat und die Par- tei dementsprechend unter Druck geraten ist (vgl. srf.ch, Verbot der pro- kurdischen Partei HDP nimmt weitere Hürde, vom 21. Juni 2021 [https://www.srf.ch/news/international/tuerkische-oppositionspartei-verbot- der-prokurdischen-partei-hdp-nimmt-weitere-huerde] abgerufen am

E-3355/2020 Seite 17

16. August 2022). Eigenen Angaben zufolge sind der Beschwerdeführer sowie auch seine Familienangehörigen jedoch lediglich Sympathisanten der HDP und keine Mitglieder. Sein eigenes Engagement beschränkte sich auf die gelegentliche Teilnahme an Protestkundgebungen des Jugendflü- gels. Während seines Aufenthalts in F._______ konnte er nur noch insge- samt etwa vier oder fünf Mal teilnehmen (vgl. SEM-Akte A8/31 F162). Dem- entsprechend sind den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer in einer Art und Weise für die Anliegen der HDP eingesetzt hätte, welche das Interesse der türkischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte.

E. 7.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders E._______ ist anzumerken, dass die gelegentlichen Hausdurch- suchungen ab dem Jahr (…) aufgrund ihrer Intensität nicht geeignet sind, um als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu wer- den, zumal es den übrigen Familienangehörigen offenbar möglich ist, in C._______ oder F._______ ein im Übrigen unbehelligtes Leben zu führen. Die in den Jahren 1993 und 2006 erfolgten Inhaftierungen seiner Cousins vermögen keinen sachlichen oder zeitlichen Kausalzusammenhang zu sei- ner im (…) 2016 erfolgten Ausreise zu begründen. Die angeblich nach sei- ner Ausreise erfolgte Inhaftierung einer Tante väterlicherseits und eines an- deren Cousins sowie weiterer Kollegen ist nicht geeignet, eine objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Der Beschwerdeführer liess sich nach seiner Haftentlassung Identitätspapiere ausstellen, ohne dabei Probleme zu gewärtigen. Überdies konnte er seinen Heimatstaat le- gal Richtung Albanien verlassen und hatte auch bei der Wiedereinreise in die Türkei keine Schwierigkeiten zu gewärtigen (vgl. SEM-Akte A8/31 F57).

E. 7.5.1 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli- chen Delikts stellt insbesondere dann eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat aufgrund eines solchen Motivs un- tergeschoben wird, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die pro- zessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, wenn der asylsuchenden Person in

E-3355/2020 Seite 18 Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fun- damentaler Menschenrechte droht, oder wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn); beziehungsweise dann, wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaf- tigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn; vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/4 E. 6 m.w.H.).

E. 7.5.2 Die eingereichten Beweismittel hinsichtlich seines Gerichtsverfah- rens belegen, dass der Beschwerdeführer am (….) 2015 unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororgani- sation, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie der Verwendung von Sprengstoff in Untersuchungshaft genommen wurde, aus welcher er so- dann – eigenen Angaben zufolge – nach etwa (….) Monaten entlassen wurde. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu den im Raum stehenden Vorwürfen angehört und konnte seine Verteidi- gungsrechte auch mit Unterstützung eines Anwalts soweit ersichtlich wahr- nehmen. Ein entsprechender Antrag um Haftverlängerung der General- staatsanwaltschaft D._______ vom (….) 2016 findet sich ebenfalls in den Akten. Mit Urteil vom (….) 2016 wurde der Beschwerdeführer schliesslich vom (….) Strafgericht für schwere Straftaten in D._______ vollumfänglich freigesprochen, das Anwaltshonorar und die Gerichtskosten von der Ge- richtskasse übernommen und er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Entschädigung für die verbüsste Untersuchungshaft geltend zu ma- chen. Den vorliegenden Akten sind – auch in Anbetracht der obenstehen- den Ausführungen zum Profil des Beschwerdeführers – keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach das Strafverfahren rechtsstaatlichen An- sprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöchte oder in anderer Weise mit einem Malus behaftet wäre, zumal das Verfahren auch in einem Frei- spruch mündete.

E. 7.5.3 In Bezug auf die angeblich während der Polizei- respektive Untersu- chungshaft erlittenen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe ist festzu- stellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen. Die diesbezüglich vom Beschwer- deführer gemachten Angaben sind insgesamt vage ausgefallen und er- schöpfen sich im Wesentlichen in den Aussagen, er sei im Gefängnis ge- foltert, nackt ausgezogen und mit Gummiknüppel vergewaltigt worden (vgl. SEM-Akte A8/31 F168 f.). Auf entsprechende Vertiefungsfragen der befra- genden Person vermochte der Beschwerdeführer keine präziseren oder in- dividuelleren Angaben zu machen, welche darauf schliessen liessen, die

E-3355/2020 Seite 19 geltend gemachten Übergriffe hätten sich mit überwiegender Wahrschein- lichkeit so ereignet (vgl. a.a.O. F225 f.). Auf die Frage nach einer Beschrei- bung der geltend gemachten Vergewaltigung gibt er beispielsweise zu Pro- tokoll, man werde nackt ausgezogen und mit einem Gummiknüppel verge- waltigt (vgl. a.a.O. F230 f.); auch auf die Frage nach der Anzahl der Verge- waltigungen vermag er nur wenig konkret zu Protokoll zu geben, es seien zwei, drei Male gewesen, mithin auch diesbezüglich konkretere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seines regelmässigen Cannabiskonsums habe er Gedächtnisschwierigkeiten und könne sich nicht an Daten erinnern, vermag nichts an den obenstehenden Ausführun- gen zu ändern. Seine vagen Angaben beziehen sich einerseits nicht nur auf die Angabe von Daten, sondern auch auf die eigentlichen Kernvorbrin- gen; andererseits vermag der Beschwerdeführer nicht näher darzulegen, inwiefern die zitierten Studienergebnisse im vorliegenden asylrechtlichen Kontext von konkreter Relevanz sein sollten. Mit dem Urteil des Richter- amts für Justizvollzug G._______ ([…]) vom (….) 2016 sowie den Ausfüh- rungen zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei vermag der Be- schwerdeführer – insbesondere auch in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen – nicht darzulegen, er selber sei während seiner Inhaftie- rung Opfer von Folterhandlungen wie etwa Vergewaltigungen geworden.

E. 7.5.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeb- lich erlittenen Vergewaltigungen und Folterhandlungen substantiiert und damit glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen.

E. 7.6 Hinsichtlich des vorgebrachten Übergriffs durch Angehörige der Ül- kücü-Bewegung anfangs respektive Mitte September 2016 ist anzumer- ken, dass dieser den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen ist. So gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Nachfrage zu Protokoll, es handle sich um eine fa- schistische Gruppierung, welche wohl jede Person kurdischer Ethnie an- gegriffen hätte (vgl. SEM-Akte A8/31 F58 f.), zumal der Beschwerdeführer die ursprünglich geäusserte Vermutung auch nicht näher substantiiert, wo- nach staatliche Behörden in diesen Angriff involviert gewesen seien. Dem- entsprechend hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zurecht als nicht asyl- relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet.

E. 7.7 Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche ein behördliches Interesse an seiner Person zum heutigen Zeitpunkt noch als

E-3355/2020 Seite 20 wahrscheinlich erscheinen lassen. Die entsprechenden Bestätigungs- schreiben seines in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters sowie des Gemeindevorstehers sind von äusserst geringem Beweiswert. Weder aus dem der Eingabe vom 11. Januar 2021 beigelegten Urteil des Verwaltungs- gerichts Osnabrück noch den übrigen Beweismitteln vermag der Be- schwerdeführer eine individuelle Gefährdung abzuleiten. Abschliessend ist festzustellen, dass das nunmehr in der Triplik vom 21. Dezember 2020 gel- tend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sowie das angeblich unter der Verfahrensnummer (….) neu eröffnete Verfahren nicht substantiiert dargelegt oder mit entsprechenden Beweismitteln belegt worden sind, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Dem- nach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-3355/2020 Seite 21 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat

E-3355/2020 Seite 22 lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffne- ten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheits- kräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsa- men Auseinandersetzungen betroffen waren neben den Provinzen Hakkâri und Şırnak – bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen aus- geht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) – noch weitere Provinzen im Südosten der Türkei. Von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet ist je- doch nach wie vor nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______, Provinz D._______, hatte seinen letzten offiziellen Wohnsitz vor der Ausreise je- doch in F._______ (vgl. SEM-Akte A4/15 S. 4), weshalb sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen nicht als unzumutbar erweist.

E. 9.3.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies- sen, der alleinstehende, junge und gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die achte Klasse ab- geschlossen (vgl. SEM-Akte A8/31 F83 f.) und war danach in verschiede- nen Positionen – zuletzt als Koch – im Gastgewerbe tätig. Mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ sowie seinen (….) Geschwistern in

E-3355/2020 Seite 23 F._______ verfügt er über ein grosses Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rückkehr notfalls unterstützen könnte (vgl. SEM-Akte A4/15 S. 6).

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer anteilsmässig seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Für die auf Beschwerdeebene geheilte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz anteilig eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Partei- entschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen.

E-3355/2020 Seite 24

E. 11.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht – wie in erwähnter Zwischenver- fügung mitgeteilt – in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent- schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 wurde ein Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 48.80.– geltend gemacht. Diese Aufwendungen scheinen als angemessen und der Stundenansatz bewegt sich zudem im vorgegebenen Rahmen. Die Entschädigung ist demnach unter Berücksichtigung der Eingabe vom 11. Januar 2021 und der seitens des SEM auszurichtenden Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2450.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3355/2020 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
  4. Rechtsanwalt Miran Sari wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2450.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3355/2020 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (....), Türkei, vertreten durch Miran Sari, Advokatur Sari, (....), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (....). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (....) November 2016 in die Schweiz ein, wo er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 22. Dezember 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus C._______, Provinz D._______, wo er mit seinen Eltern und seinen (....) Geschwistern aufgewachsen sei. Ein weiterer Bruder, E._______, sei bereits vor seiner Geburt der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beigetreten und lebe nun seit etwa zehn Jahren in der Schweiz (Anmerkung des Gerichts: E._______ wurde am [...] 2008 unter der Verfahrensnummer [...] in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt). Wegen E._______ sei die Familie immer wieder belästigt worden und es sei ab (...) zu Hausdurchsuchungen gekommen, zumal sie auch selber Sympathisanten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) seien. Er sei mit dem Jugendflügel der Partei in Kontakt gestanden und habe jeweils an Protestkundgebungen und Veranstaltungen der HDP teilgenommen, Mitglied sei er jedoch nicht gewesen. Zwischen 2011 und 2014 habe er in F._______ gelebt und gearbeitet, wo er auch offiziell registriert gewesen sei. In dieser Zeit habe er nur noch sporadisch - etwa vier bis fünf Mal - an Protesten teilgenommen. Im Jahr 2014 sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er im Januar 2015 ein (...) eröffnet habe; dieses habe er jedoch nach einem halben Jahr wieder schliessen müssen, da er wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesucht worden sei. Infolgedessen sei er im Juni oder Juli 2015 nach F._______ zurückgekehrt. Am (....) 2015 sei er in F._______ verhaftet worden. Nachdem er die ersten Tage in Polizeigewahrsam verbracht habe, sei er dem Haftrichter vorgeführt und in Untersuchungshaft genommen worden. Während dem Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft sei er mehrmals misshandelt, gefoltert und vergewaltigt worden. Sein in der Türkei mandatierter Rechtsvertreter habe seine Freilassung erwirken können. Nach seiner Freilassung (....) 2016 habe er sich eine Identitätskarte und einen Pass ausstellen lassen, ohne dabei Probleme zu gewärtigen. Eines Tages - etwa anfangs oder Mitte September 2016 - sei er, als er auf der Strasse am Telefon Kurdisch gesprochen habe, von Angehörigen der Ülkücü-Bewegung angegriffen worden, er habe jedoch fliehen können. Er vermute, dass die Polizei diese Gruppierung gegen ihn aufgehetzt habe. Daraufhin sei er nach Albanien geflogen; infolge fehlender Hotelreservierung sei ihm jedoch die Einreise verweigert worden, weshalb er nach drei Tagen in die Türkei zurückgekehrt sei. Aus Angst, erneut festgenommen zu werden, habe er sich nur noch Zuhause aufgehalten. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat am (...) 2016 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg verlassen. Nach seiner Ausreise sei bei den Familienangehörigen in C._______ und F._______ jeweils ein Mal nach ihm gesucht worden. Ein Cousin, welcher wegen denselben Vorwürfen angeklagt und freigelassen worden sei, sei erst kürzlich erneut verhaftet worden; gleiches sei einer Tante väterlicherseits widerfahren. Zudem seien 27 Kollegen von ihm anfangs Dezember 2016 festgenommen worden. Die Kurdinnen und Kurden würden schikaniert und diskriminiert, er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfüs im Original, ausgestellt am (....) 2016, den Führerschein, sowie einen Auszug aus dem Familienregister zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen folgende Dokumente ein:

- Verhörprotokoll ([...]) vom (....) 2015 des Friedens- und Strafgerichts C._______, wonach der Beschwerdeführer wegen dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen werde;

- Erste Seite der Anklageschrift ([...]) der Generalstaatsanwaltschaft D._______, an das Strafgericht D._______ aus dem Jahr 2016, wonach dem Beschwerdeführer «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, unbewilligter Besitz oder Besitzerwechsel von gefährlichen Stoffen, Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums sowie besorgniserregende und Panik auslösende Benutzung von Sprengstoffen» vorgeworfen werde, wobei er die Straftaten am (....) in C._______ verübt habe;

- Erste Seite des Ermittlungsberichts der lokalen Staatsanwaltschaft von C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft von D._______ aus dem Jahr 2016, welche sich inhaltlich mit der ersten Seite der Anklageschrift decke;

- Schreiben des Gemeindevorstehers des Stadtviertels in C._______ vom 10. November 2016, wonach der Beschwerdeführer wegen seinen Aktivitäten in der Jugendbewegung der HDP nach wie vor gesucht werde und es zu Razzien komme;

- Schreiben vom 7. Juni 2017, wonach er von seinem in der Türkei mandatierten Rechtsvertreter erfahren habe, dass gegen ihn unter der Verfahrensnummer (....) ein neues Verfahren eröffnet worden sei. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-subeventualiter sei die Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeschrift waren diverse nicht übersetzte, türkische Gerichtsdokumente sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. E. In der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Übersetzungen der auf Türkisch verfassten Beweismittel einzureichen. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer - nebst einer Honorarnote - Übersetzungen und zum Teil besser lesbare Kopien der mit der Beschwerdeeingabe vom 1. Juli 2020 eingereichten Dokumente zu den Akten. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Beweismittel:

- Einvernahmeprotokoll ([...]) vom (....) 2015 der Oberstaatsanwaltschaft von C._______, demgemäss der Beschwerdeführer die im Raum stehendenden Vorwürfe in Abrede stellt;

- Antrag um Haftverlängerung der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (....) 2016;

- Anklageschrift ([...]) vom (....) 2016 der Generalstaatsanwaltschaft D._______, an das Strafgericht D._______, wonach der Beschwerdeführer wegen «Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, Gefahrgut ohne Erlaubnis aufbewahren und austauschen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Verwendung von Sprengstoff, welcher Angst, Unruhe und Panik erzeugt» am (....) 2015 in Untersuchungshaft genommen wurde. Gemäss den Ermittlungen würden ausreichend Beweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer am (....) in C._______ (....) in C._______ (....);

- Urteil des Richteramts für Justizvollzug G._______ ([...]) vom (....) 2016, wonach dem Beschwerdeführer und diversen weiteren Gefängnisinsassen vorgeworfen werde, am (....) 2016 Parolen gerufen sowie gegen die Zellentüren geschlagen und damit die Ruhe und Sicherheit im Gefängnis gefährdet zu haben; ein Insasse habe zu Protokoll gegeben, dass Personen in diesem Gefängnis gefoltert und die Körperkontrollen nackt stattgefunden hätten, was erniedrigend sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer werde aufgrund der zuvor erfolgten Freilassung kein neues Urteil gefällt;

- Urteil ([...]) des (....) Strafgerichts für schwere Straftaten (A ir Ceza Mahkemesi, ACM) D._______ vom (....) 2016, wonach der Beschwerdeführer von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift mangels Beweisen vollumfänglich freigesprochen wurde;

- Rechtskraftbescheinigung ([...]) vom (....) 2017 betreffend Urteil (....);

- Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom 6. Juni 2020, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor regelmässig bei der Familie gesucht werde; auf entsprechende Nachfrage bei der Polizei seien keine weiteren Informationen erhältlich gewesen;

- Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters vom 26. Juni 2020, in welchem die Vorbringen betreffend Strafverfahren und Freispruch bestätigt werden. G. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Der Replik vom 26. August 2020 waren - nebst einer aktualisierten Kostennote - Kopien des Urteils ([...]) vom (....) 2016, der Rechtskraftbescheinigung vom (....) 2017 betreffend Urteil (....), des Einvernahmeprotokolls ([...]) vom (....) 2015 sowie der Anklageschrift vom (....) 2016 beigelegt, welche allesamt mit dem offiziellen Siegel des Gerichts und dem Vermerk UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) versehen waren. Die Originale seien unterwegs und würden nach Erhalt umgehend eingereicht. I. Mit Eingabe vom 10. September 2020 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Originale zu den Akten. Zudem waren der Eingabe das Original des Überweisungsberichts ([...]) der lokalen Staatsanwaltschaft von C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (....) 2016 sowie das Verhörprotokoll ([...]) des Friedens- und Strafgerichts C._______ vom (....) 2015 beigelegt. J. Mit Verfügung vom 14. September 2020 wurde das SEM gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. In seiner Duplik vom 6. Oktober 2020 nahm das SEM Stellung und hielt weiterhin an seinen Erwägungen fest. K. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 eingeladen, eine Triplik einzureichen. Der Triplik vom 21. Dezember 2020 waren eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook, vom 29. Oktober 2020, ein Zeitungsbericht, Wie Erdogan die türkische Justiz umbaut, vom 5. November 2020 (publiziert auf: «https://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-wie-erdogan-die-justiz-umbaut-100.html»), sowie eine aktualisierte Kostennote beigelegt. L. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Zeitungsberichte - Neue Zürcher Zeitung, Das Schweigen überwinden, vom 27. März 2015; Tagesanzeiger, Unerbittlich gegen Kritiker, vom 23. Dezember 2020 - sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 1. Juli 2020 zu den Akten. M. Am 10. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft betreffend Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 18. August 2022 führte der Instruktionsrichter aus, man bemühe sich, das Verfahren demnächst abzuschliessen, ein genauer Entscheidzeitpunkt könne jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vom 20. Mai 2020 führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er in Untersuchungshaft genommen und gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Gleiches habe auch für die angeblich erlittenen Misshandlungen und Vergewaltigungen in Untersuchungshaft zu gelten, zumal es auch nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht wenigstens seinen in der Türkei mandatierten Rechtsvertreter über die erlittenen Misshandlungen informiert habe. Da die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel nur in Kopie vorlägen, komme diesen - gerade auch in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen - nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem seien die eingereichten Dokumente nicht vollständig, gehe aus diesen doch der nähere Sachverhalt nicht hervor, da die vollständige Anklageschrift fehle; schliesslich fehlten auch die Gerichtsdokumente des seit dem Jahr 2016 laufenden Strafverfahrens vor dem ACM D._______. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die geltend gemachte Teilnahme an Veranstaltungen der HDP oder dessen Jugendflügels sei nicht geeignet, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen, sei der Beschwerdeführer doch nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Da die HDP mittlerweile legal tätig sei, sei eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen. Hinsichtlich des durch Angehörige der Ülkücü-Bewegung verübten Angriffs sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Verbindung zu staatlichen Behörden eigenen Angaben zufolge auf einer reinen Mutmassung basiere. Angehörige der kurdischen Ethnie seien in der Türkei Benachteiligungen und Diskriminierungen verschiedenster Art ausgesetzt. Diese Nachteile seien jedoch nicht als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG respektive die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig und möglich zu qualifizieren. Hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sei anzumerken, dass auch nach der Niederschlagung des versuchten Militärputschs vom 15. und 16. Juli 2016 keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lasse. Gleiches gelte für die Heimatprovinz D._______, zumal der Beschwerdeführer auch mehrere Jahre in F._______ gelebt habe. Zudem verfüge er über ein grosses Beziehungsnetz in verschiedenen türkischen Städten, welches ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein könne. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und ledigen Mann, mithin zu erwarten sei, dass er bei seiner Rückkehr nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten werde. Dementsprechend sei der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde seitens der Rechtsvertretung im Wesentlichen entgegnet, die geltend gemachte (....)monatige Inhaftierung könne nunmehr belegt werden. Der Beschwerdeführer sei mangels Beweisen freigesprochen worden und das entsprechende Urteil am (....) 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer falle es in der Tat schwer, sich an seine Verhaftung, die Haftdauer und die erlittenen Misshandlungen zu erinnern. Der Grund dafür liege, neben dem Abwehrmechanismus der Verdrängung, in seinem jahrelangen, regelmässigen Cannabiskonsum, welcher sich negativ auf sein Gedächtnis ausgewirkt habe. In Anbetracht der nunmehr vorliegenden Dokumente erübrige es sich, zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Fälschungsanfälligkeit Stellung zu nehmen, weshalb die unterbliebene Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nachzuholen sei. Betreffend erlittener Folter und Vergewaltigung sei hervorzuheben, dass die Schamgefühle respektive die innere Blockade verhinderten, dass er - auch gegenüber dem rubrizierten Rechtsvertreter - über die erlittenen Misshandlungen sprechen könne. Die Misshandlungen seien unter dem Vorwand der Körperdurchsuchung passiert, wobei er und andere Inhaftierte ausgezogen und sodann vergewaltigt worden seien. Zudem sei es anlässlich der Anhörung zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, als der Dolmetscher den türkischen Ausdruck für «gefoltert werden» wörtlich als «Folter sehen» übersetzt habe. Im Laufe der Anhörung habe der Beschwerdeführer präzisiert, dass er selber gefoltert worden sei. Zwecks Untermauerung dieser Vorbringen werde ein weiteres türkisches Urteil des Strafvollstreckungsgerichts G._______ vom (....) 2016 zu den Akten gereicht. In diesem Urteil berichte ein Häftling davon, dass die Körperdurchsuchungen nackt durchgeführt und Personen gefoltert worden seien. Der Beschwerdeführer selber werde in ebendiesem Urteil ebenfalls erwähnt und es werde festgehalten, dass - infolge der erfolgten Freilassung - kein Bedarf für ein Urteil hinsichtlich seiner Person bestehe. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spreche schliesslich auch, dass es gemäss dem Bericht des UNO Sonderberichterstatters für Folter aus dem Jahr 2018 in der Türkei zu einer drastischen Zunahme von Folter gekommen sei, wobei auch verhaftete Mitglieder der PKK betroffen seien. Nach dem gescheiterten Militärputsch 2016 sei es in der Türkei zu einer noch nie dagewesenen Säuberungswelle gekommen. Die Regierung habe ihre Anhänger bewaffnet und es komme - in Absprache mit der Regierung - immer wieder zu Angriffen gegen Parteibüros der HDP und Personen kurdischer Ethnie, wobei auch die Ülkücü-Bewegung involviert sei. Daher habe der Beschwerdeführer auch nicht wissen können, ob es sich um einen spontanen Angriff, eine gezielte Attacke, um Sicherheitskräfte des Staats oder um inoffizielle Söldner gehandelt habe. Sodann habe die Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und Asyl erhalten habe, sich mithin auch in diesem Zusammenhang eine Rückweisung der Sache aufdränge, zumal seit den Jahren 1993 respektive 2006 auch zwei weitere Cousins des Beschwerdeführers inhaftiert seien. Dass der Beschwerdeführer überhaupt freigelassen worden sei, sei der Willkür des türkischen Justizsystems geschuldet, wobei es auch vorkomme, dass Richterinnen und Richter, welche Freisprüche anordneten, gleich selbst angeklagt werden. Da es immer noch zu Besuchen der Polizei bei dessen Adressen in F._______ und C._______ komme, sei die Gefahr einer erneuten Inhaftierung als real zu erachten; dem beigelegten Schreiben des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters sei auch zu entnehmen, dass dieser keine klaren Antworten zu diesen Besuchen erhalten habe. In der Türkei bestehe kein Rechtsstaat mehr, sondern eine de facto Diktatur, was in öffentlich zugänglichen Berichten und in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend bestätigt werde. Damit sei aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen habe, mithin der Vollzug der Wegweisung wenigstens als unzulässig respektive unzumutbar zu erachten sei. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2020 führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei erstaunlich, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen sei, diese Beweismittel zu beschaffen. Aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit sei der Beweiswert der eingereichten Dokumente gering, weshalb nach wie vor auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Die geltend gemachte mangelnde Erinnerungsfähigkeit aufgrund regelmässigen Cannabiskonsums werde zur Kenntnis genommen. Wie dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen sei, sei das Dossier des Bruders E._______ bei der Entscheidfindung miteinbezogen worden. Allein die Verwandtschaft zu einer Person begründe noch keine Reflexverfolgung. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil freigesprochen worden sei, seien keine konkreten Hinweise erkennbar, wonach das Strafverfahren mit einem Malus behaftet gewesen sei. 3.4 In der Replik vom 26. August 2020 wurde im Wesentlichen eingewandt, die Vorinstanz begründe in keiner Art und Weise, warum die eingereichten türkischen Beweismittel verfälscht sein sollen und warum sie diesen pauschal den Beweiswert abspreche. Der Vollständigkeit halber sei gleichwohl darauf hinzuweisen, dass nach dem Putschversuch im Jahr 2016 mehrere 1000 Justizbeamte entlassen worden seien, mithin das Erfassen und Hochladen der Dokumente nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer auch in psychischer Hinsicht nicht mehr in der Lage gewesen, sich um die Beschaffung der Akten zu kümmern. Nichtsdestotrotz seien der vorliegenden Eingabe noch mit dem offiziellen Siegel des Gerichts und dem Vermerk UYAP versehene Kopien der wesentlichsten Gerichtsdokumente beigelegt, womit der Sachverhalt als glaubhaft dargelegt zu erachten sei. Da der Beschwerdeführer keine Einsicht ins ZEMIS-Dossier habe, könne er zum Thema Reflexverfolgung keine Stellung beziehen. Der Beschwerdeführer sei monatelang inhaftiert und misshandelt worden, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erst recht eine willkürliche Behandlung durch die türkischen Behörden drohe. Es bestehe keine Trennung mehr zwischen Anklagebehörde und Justiz, wobei die Angestellten auch hart gegenüber angeblichen Staatsfeinden vorgehen müssten, um nicht selbst in den Fokus der Behörden zu geraten. 3.5 In seiner Duplik vom 6. Oktober 2020 stellte das SEM im Wesentlichen fest, aus den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten ergebe sich ein genaueres Bild über das Strafverfahren, wobei das SEM die Dokumente übersetzt und einer internen Dokumentenanalyse unterzogen habe. Gemäss dem vorliegenden Urteil vom (....) 2016 sei der Beschwerdeführer freigesprochen worden, wobei das Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Er gelte daher grundsätzlich als strafrechtlich unbescholten. Da keine weiteren konkreten Hinweise vorlägen, welche auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hindeuteten, sei nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. 3.6 Dem wird in der Triplik vom 21. Dezember 2020 im Wesentlichen entgegengehalten, der türkische Staat verfolge seine Feinde mit erschreckender Beharrlichkeit. Oppositionelle würden solange mit Vorwürfen eingedeckt, bis das Terrain für zukünftige Bestrafungen geebnet sei. Dieses Bild der Erosion des Rechtsstaats werde auch in öffentlich zugänglichen Berichten gezeichnet. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz attestierte Unbescholtenheit hätte in einem funktionierenden Rechtsstaat bestand, nicht jedoch in der Türkei. Die Polizei verfüge über etliche weitere Datenbanken; Oppositionelle und Angehörige der kurdischen Ethnie, die einmal erfasst worden seien, blieben registriert. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er auch bereits wegen seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien erfasst worden sei. Der Beschwerdeführer sei registriert, es werde nach wie vor nach ihm gesucht und er stelle zweifellos ein Risiko für die Sicherheit des türkischen Staats dar.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten von E._______ (N [...]) von Amtes wegen beigezogen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Umstand, dass einer seiner Brüder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, nicht berücksichtigt. Da im Kontext der Türkei Reflexverfolgung von Familienangehörigen durchaus vorkomme, wäre sie gehalten gewesen, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Weiter habe sie den eingereichten Beweismitteln keinen Glauben geschenkt und die geltend gemachte Folter und Vergewaltigungen nicht berücksichtigt. Daher sei der rechtserhebliche Sachverhalt insgesamt nicht richtig und nicht vollständig festgestellt. 5.4 In der vorliegenden Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, inwiefern das SEM in Bezug auf die geltend gemachte Folter und Vergewaltigungen sowie die eingereichten Beweismittel zu seinem Strafverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Dementsprechend erweist sich die formelle Rüge diesbezüglich als unbegründet. 5.5 Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass sich in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung - abgesehen eines unter Ziffer 2 im Rahmen des Sachverhalts aufgeführten Satzes, wonach es nach dem Beitritt des Bruders zur PKK ab (...) zu Razzien gekommen sei - keine weite-ren Ausführungen zur geltend gemachten Reflexverfolgung finden. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2020 führt das SEM diesbezüglich aus, es habe die Akten des Bruders E._______ bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, was aus der ZEMIS-Dossierverwaltung hervorgehe. Alleine die Verwandtschaft zu einer Person mit einem politischen Profil begründe noch keine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung. 5.6 Ein bloss hypothetisch denkbares Vorliegen eines Verfolgungszusammenhangs reicht zweifelsohne nicht, um einen Aktenbeizug als indiziert zu erachten. Dagegen können - wie auch vorliegend - die konkrete Geltendmachung einer Reflexverfolgung sowie die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft von engen Verwandten, aber auch weitere objektive Gründe, Anlass für einen Aktenbeizug von Amtes wegen geben. Diesfalls müsste der erwähnte Beizug sowie die Begründung des Beizugsergebnisses auch seinen Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 vom 16. August 2016 E.6.2.4, m.w.H.). Dementsprechend hat die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, in dem weder der gemäss ZEMIS-Dossierverwaltung erfolgte Beizug der Akten des Beschwerdeführers noch die Begründung des Beizugsergebnisses Eingang in die vor-instanzliche Verfügung gefunden haben. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zum Beizug der Verfahrensakten von E._______ geäussert und entsprechend - wenn auch knapp - begründet, warum vorliegend keine Reflexverfolgung vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu replizieren, diesbezüglich jedoch lediglich ausgeführt, mangels Einsicht in die ZEMIS-Dossierverwaltung könne nicht Stellung genommen werden. Der entsprechende Verfahrensmangel ist somit auf Beschwerdeebene geheilt. Abschliessend festzuhalten ist, dass sich die Begründung einer Verfügung nicht zu jedem erdenklichen Aspekt der vorgetragenen Asylgründe äussern muss, sondern sich auf die wesentlichen Elemente der Asylbegründung konzentrieren darf und eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen muss. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung im Übrigen gerecht. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen respektive diese als unglaubhaft erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern, was nachfolgend aufzuzeigen ist. 7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass sich nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert hat. Nach dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15. und 16. Juli 2016 kam es zu einer Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen. Während des folgenden Ausnahmezustands, welcher im Juli 2018 faktisch wieder aufgehoben wurde, ging die türkische Regierung rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei wird auch in neueren Berichten darauf hingewiesen, dass in der Türkei demokratische Werte und insbesondere die Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. etwa: U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 12. April 2022 [https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf]; Freedom House, Freedom in the World 2022 - Turkey, 32/100 [https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022]; beide abgerufen am 16. August 2022). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.2; D-602/2022 vom 22. März 2022 E. 6.3; D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). 7.3 Das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers betreffend ist darauf hinzuweisen, dass das türkische Verfassungsgericht im Juni 2021 ein Verbotsverfahren gegen die HDP eröffnet hat und die Partei dementsprechend unter Druck geraten ist (vgl. srf.ch, Verbot der prokurdischen Partei HDP nimmt weitere Hürde, vom 21. Juni 2021 [https://www.srf.ch/news/international/tuerkische-oppositionspartei-verbot-der-prokurdischen-partei-hdp-nimmt-weitere-huerde] abgerufen am 16. August 2022). Eigenen Angaben zufolge sind der Beschwerdeführer sowie auch seine Familienangehörigen jedoch lediglich Sympathisanten der HDP und keine Mitglieder. Sein eigenes Engagement beschränkte sich auf die gelegentliche Teilnahme an Protestkundgebungen des Jugendflügels. Während seines Aufenthalts in F._______ konnte er nur noch insgesamt etwa vier oder fünf Mal teilnehmen (vgl. SEM-Akte A8/31 F162). Dementsprechend sind den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer in einer Art und Weise für die Anliegen der HDP eingesetzt hätte, welche das Interesse der türkischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte. 7.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders E._______ ist anzumerken, dass die gelegentlichen Hausdurchsuchungen ab dem Jahr (...) aufgrund ihrer Intensität nicht geeignet sind, um als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden, zumal es den übrigen Familienangehörigen offenbar möglich ist, in C._______ oder F._______ ein im Übrigen unbehelligtes Leben zu führen. Die in den Jahren 1993 und 2006 erfolgten Inhaftierungen seiner Cousins vermögen keinen sachlichen oder zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner im (...) 2016 erfolgten Ausreise zu begründen. Die angeblich nach seiner Ausreise erfolgte Inhaftierung einer Tante väterlicherseits und eines anderen Cousins sowie weiterer Kollegen ist nicht geeignet, eine objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Der Beschwerdeführer liess sich nach seiner Haftentlassung Identitätspapiere ausstellen, ohne dabei Probleme zu gewärtigen. Überdies konnte er seinen Heimatstaat legal Richtung Albanien verlassen und hatte auch bei der Wiedereinreise in die Türkei keine Schwierigkeiten zu gewärtigen (vgl. SEM-Akte A8/31 F57). 7.5 7.5.1 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts stellt insbesondere dann eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat aufgrund eines solchen Motivs untergeschoben wird, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht, oder wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn); beziehungsweise dann, wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn; vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/4 E. 6 m.w.H.). 7.5.2 Die eingereichten Beweismittel hinsichtlich seines Gerichtsverfahrens belegen, dass der Beschwerdeführer am (....) 2015 unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie der Verwendung von Sprengstoff in Untersuchungshaft genommen wurde, aus welcher er sodann - eigenen Angaben zufolge - nach etwa (....) Monaten entlassen wurde. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu den im Raum stehenden Vorwürfen angehört und konnte seine Verteidigungsrechte auch mit Unterstützung eines Anwalts soweit ersichtlich wahrnehmen. Ein entsprechender Antrag um Haftverlängerung der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (....) 2016 findet sich ebenfalls in den Akten. Mit Urteil vom (....) 2016 wurde der Beschwerdeführer schliesslich vom (....) Strafgericht für schwere Straftaten in D._______ vollumfänglich freigesprochen, das Anwaltshonorar und die Gerichtskosten von der Gerichtskasse übernommen und er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Entschädigung für die verbüsste Untersuchungshaft geltend zu machen. Den vorliegenden Akten sind - auch in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen zum Profil des Beschwerdeführers - keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöchte oder in anderer Weise mit einem Malus behaftet wäre, zumal das Verfahren auch in einem Freispruch mündete. 7.5.3 In Bezug auf die angeblich während der Polizei- respektive Untersuchungshaft erlittenen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sind insgesamt vage ausgefallen und erschöpfen sich im Wesentlichen in den Aussagen, er sei im Gefängnis gefoltert, nackt ausgezogen und mit Gummiknüppel vergewaltigt worden (vgl. SEM-Akte A8/31 F168 f.). Auf entsprechende Vertiefungsfragen der befragenden Person vermochte der Beschwerdeführer keine präziseren oder individuelleren Angaben zu machen, welche darauf schliessen liessen, die geltend gemachten Übergriffe hätten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so ereignet (vgl. a.a.O. F225 f.). Auf die Frage nach einer Beschreibung der geltend gemachten Vergewaltigung gibt er beispielsweise zu Protokoll, man werde nackt ausgezogen und mit einem Gummiknüppel vergewaltigt (vgl. a.a.O. F230 f.); auch auf die Frage nach der Anzahl der Vergewaltigungen vermag er nur wenig konkret zu Protokoll zu geben, es seien zwei, drei Male gewesen, mithin auch diesbezüglich konkretere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seines regelmässigen Cannabiskonsums habe er Gedächtnisschwierigkeiten und könne sich nicht an Daten erinnern, vermag nichts an den obenstehenden Ausführungen zu ändern. Seine vagen Angaben beziehen sich einerseits nicht nur auf die Angabe von Daten, sondern auch auf die eigentlichen Kernvorbringen; andererseits vermag der Beschwerdeführer nicht näher darzulegen, inwiefern die zitierten Studienergebnisse im vorliegenden asylrechtlichen Kontext von konkreter Relevanz sein sollten. Mit dem Urteil des Richteramts für Justizvollzug G._______ ([...]) vom (....) 2016 sowie den Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei vermag der Beschwerdeführer - insbesondere auch in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen - nicht darzulegen, er selber sei während seiner Inhaftierung Opfer von Folterhandlungen wie etwa Vergewaltigungen geworden. 7.5.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblich erlittenen Vergewaltigungen und Folterhandlungen substantiiert und damit glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen. 7.6 Hinsichtlich des vorgebrachten Übergriffs durch Angehörige der Ülkücü-Bewegung anfangs respektive Mitte September 2016 ist anzumerken, dass dieser den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen ist. So gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Nachfrage zu Protokoll, es handle sich um eine faschistische Gruppierung, welche wohl jede Person kurdischer Ethnie angegriffen hätte (vgl. SEM-Akte A8/31 F58 f.), zumal der Beschwerdeführer die ursprünglich geäusserte Vermutung auch nicht näher substantiiert, wonach staatliche Behörden in diesen Angriff involviert gewesen seien. Dementsprechend hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zurecht als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet. 7.7 Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche ein behördliches Interesse an seiner Person zum heutigen Zeitpunkt noch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die entsprechenden Bestätigungsschreiben seines in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters sowie des Gemeindevorstehers sind von äusserst geringem Beweiswert. Weder aus dem der Eingabe vom 11. Januar 2021 beigelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück noch den übrigen Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer eine individuelle Gefährdung abzuleiten. Abschliessend ist festzustellen, dass das nunmehr in der Triplik vom 21. Dezember 2020 geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sowie das angeblich unter der Verfahrensnummer (....) neu eröffnete Verfahren nicht substantiiert dargelegt oder mit entsprechenden Beweismitteln belegt worden sind, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren neben den Provinzen Hakkâri und irnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - noch weitere Provinzen im Südosten der Türkei. Von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet ist jedoch nach wie vor nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______, Provinz D._______, hatte seinen letzten offiziellen Wohnsitz vor der Ausreise jedoch in F._______ (vgl. SEM-Akte A4/15 S. 4), weshalb sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen nicht als unzumutbar erweist. 9.3.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, junge und gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die achte Klasse abgeschlossen (vgl. SEM-Akte A8/31 F83 f.) und war danach in verschiedenen Positionen - zuletzt als Koch - im Gastgewerbe tätig. Mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ sowie seinen (....) Geschwistern in F._______ verfügt er über ein grosses Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rückkehr notfalls unterstützen könnte (vgl. SEM-Akte A4/15 S. 6). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer anteilsmässig seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Für die auf Beschwerdeebene geheilte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz anteilig eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.- festzusetzen. 11.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 wurde ein Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 48.80.- geltend gemacht. Diese Aufwendungen scheinen als angemessen und der Stundenansatz bewegt sich zudem im vorgegebenen Rahmen. Die Entschädigung ist demnach unter Berücksichtigung der Eingabe vom 11. Januar 2021 und der seitens des SEM auszurichtenden Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2450.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

4. Rechtsanwalt Miran Sari wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2450.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eva Hostettler Versand: