Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Februar 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechts- schutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am
28. April 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der kurdischen Ethnie Zaza an und stamme aus (…). Nachdem sein Dorf von der Regierung in Brand gesetzt und ge- räumt worden sei, sei er im Jahr (…) mit seiner Familie nach (…) gezogen, wo er bis zur Ausreise (…) gelebt habe. Er habe die Schule im ersten Jahr des Gymnasiums abgebrochen und anschliessend im Tourismusbereich, zuletzt als Verkäufer in einem Taschenladen, gearbeitet. Er sei seit seinem 18. Geburtstag – ebenso wie mehrere seiner Verwand- ten (namentlich der Vater, Onkel mütterlicher- und väterlicherseits, Brü- der) – Mitglied der Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi) und seit seiner Kindheit politisch aktiv. So habe er unzählige Male an Kundgebungen teil- genommen und an Veranstaltungen der HDP Tee, Lebensmittel und Bro- schüren verteilt. Allerdings habe weder er noch sonst jemand aus seiner Familie in der Partei eine besondere politische Position innegehabt. Im Jahr (…) sei sein Onkel väterlicherseits (vs) grundlos festgenommen und drei Monate lang gefoltert worden. Im Jahr (…) sei sein Bruder von Idealisten angeschossen worden. Diese Idealisten hätten in (…) im glei- chen Quartier wie er und seine Familie gelebt und dem Quartiersverein (…) angehört. Dieser Verein sei der regierungsnahen Partei MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) zuzuordnen und werde von der Polizei unterstützt. Sein Bruder habe seinerzeit mit Unter- stützung der Familie Anzeige gegen die Täter erhoben, das Gerichtsver- fahren sei mutmasslich immer noch hängig. Er (Beschwerdeführer) und seine Familienangehörigen seien von diesen Idealisten während Jahren immer wieder belästigt und unter Druck gesetzt worden. Im (…) hätten sie ihm gedroht, es werde ihm dasselbe wiederfahren wie seinem Bruder, al- lerdings werde er dies nicht überleben. Es habe auch immer wieder Mit- nahmen, Unterdrückung und Schikanen durch die Polizei gegeben. So sei er von der Polizei oft grundlos mitgenommen worden. Die Polizei behalte einen eine Nacht lang, um Angst einzujagen und zu zeigen, wer das Sagen
D-2408/2022 Seite 3 habe. Im Jahr (…) sei er zweimal mitgenommen worden, letztmals im (…). Zudem sei er am (…) an einer Kundgebung von der Polizei geschlagen worden, die Verletzungen (Gewaltflecken) seien auf den zu den Akten ge- reichten Fotos ersichtlich. Bis anhin sei weder gegen ihn noch gegen ein anderes Mitglied seiner Familie ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Dies könne aber jederzeit geschehen. Auch könnte er bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert oder von Anhängern der AKP oder MHP im Auftrag der Regierung umgebracht werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens eine Passkopie, eine Kopie der Identitätskarte, eine ausgedruckte Be- stätigung seiner HDP-Mitgliedschaft, Fotos seiner politischen Aktivitäten, Fotos seiner Verletzungen, ein UBS-Stick mit Videos einer Newroz-Feier- lichkeit und einer Kundgebung, Kopien von Berichten betreffend seinen Bruder sowie eine Kopie eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft zu den Akten. B. B.a Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zu. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2022 Stellung und führte im Wesentlichen aus, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht ein- verstanden. Als Kurde werde er diskriminiert, was bereits durch die Ereig- nisse mit seinem Bruder und seinem Onkel bestätigt werde. Zudem sei er von der Polizei aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft mehrmals willkürlich festgenommen und im Rahmen einer Kundgebung mit Stöcken geschla- gen worden. Weiter werde er von den Parteien AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) und MHP im Auftrag der Regierung bedroht. Ein Wegzug in einen anderen Teil der Türkei sei nicht zumutbar, da man als Kurde in der Türkei ständig verfolgt werde. Er sei entgegen der Auffassung des SEM sehr wohl in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Dies gehe aus den ein- gereichten Beweismitteln hervor und der Tatsache, dass er aus einer Fa- milie stamme, die seit Jahren für die HDP aktiv sei. B.c Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Be- schwerdeführer auf, die Schweiz (und den Schengen-Raum) spätestens
D-2408/2022 Seite 4 am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauf- tragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft so- wie um Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Vorinstanz unter Aufhe- bung der Dispositivziffern drei bis fünf anzuweisen, ihn wegen Unzumut- barkeit oder Unzulässigkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Sub- eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfest- stellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren eine Fürsorgeauskunft vom (…), die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom (…) sowie teils bereits im vorinstanzlichen Akten eingereichte Beweismittel (Fotos politischer Aktivitäten, Mitglied- schaftsbestätigung HDP, Fotos von Verletzungen, Berichte betreffend den Bruder sowie ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 31. Mai 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-2408/2022 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, ist dieser Einwand vorab zu be- handeln, da er geeignet sein könnte, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
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E. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte die Schutzwillig- keit und die Schutzfähigkeit des türkischen Staates sowie das Vorhanden- sein einer Fluchtalternative innerhalb der Türkei unter Berücksichtigung der aktuellen Situation beurteilen müssen. Die politische Situation für HDP-Mit- glieder und Kurden habe sich namentlich nach dem gescheiterten Putsch- versuch im Jahr 2016 verschlechtert. Zudem habe die Vorinstanz überse- hen, dass die Anzeige gegen die Täter des Anschlages (den Bruder betref- fend) negative Konsequenzen für den betroffenen Bruder und seine Fami- lie gehabt habe. Auch sei die Familie durch den Verein (…) der MHP unter Druck gesetzt worden, damit sie die Anzeige zurückziehe.
E. 4.4 Die Vorinstanz nahm auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit (…) sei er von Idealisten aus seinem Quartier unzählige Male bedroht wor- den, Bezug. Sie hielt fest, diese Nachteile würden sich aus lokal oder regi- onal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich der Be- schwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Zudem seien die türkischen Behörden der Anzeige des Bruders nachgegangen, was deren Schutzwillig- und Schutzfähigkeit zeige. In diesem Vorgehen ist kein formeller Mangel zu erkennen. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Den Akten sind keine Hin- weise auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht und mithin des rechtli- chen Gehörs durch die Vorinstanz zu entnehmen. Sodann legte die Vorin- stanz ebenso rechtsgenügend dar, aus welchen Gründen die fluchtauslö- senden Vorbringen des Beschwerdeführers der flüchtlingsrechtlichen Re- levanz entbehrten und begründete dies ausführlich. Die diesbezüglichen Rügen gehen folglich fehl.
E. 4.5 Insofern der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe seine Aussagen zu den polizeilichen Mitnahmen zu Unrecht als äusserst knapp erachtet, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die entsprechenden Vorbrin- gen als flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant erachtete, womit sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigte. Aus dem Umstand, dass sie dennoch einen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbrin- gen anbrachte, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
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E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insgesamt den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht stand. Die von ihm geltend gemachte Behandlung durch die Polizei (Mitnahmen, Schläge sowie drohende Gerichtsverfahren und Inhaftierungen) aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP könne nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Es sei während (…) Monaten vor seiner Ausreise zu keiner Mitnahme durch die Polizei ge- kommen, obwohl er sich bis zur Ausreise am gemeldeten Wohnsitz aufge- halten habe. Zudem habe er die Türkei legal verlassen können. Folglich lägen keine Hinweise vor, wonach im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfol- gungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG bestand habe. Im Weiteren ge- nügten seine geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP und das angebli- che daraus folgende Interesse der Behörden an seiner Person nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfol- gung anzunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen und es sei nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet wor- den. Das Vorbingen, er werde von Idealisten aus seinem Quartier mit dem Tod bedroht, sei flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Da sich der Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zudem hätten die türki- schen Behörden nach der Anzeige des Bruders Ermittlungen aufgenom- men und seien der Anzeige nachgegangen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftig- keitselemente in den Vorbringen einzugehen. Dennoch sei insofern ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen, als der Beschwerdeführer zu den Bedrohungen unsubstantiierte Aussagen gemacht habe. Der Beschwerde- führer habe ferner nicht mit konkreten Hinweisen unterlegen können, dass
D-2408/2022 Seite 8 die Polizei die Idealisten im Auftrag der Regierung unterstützen würde. Zu- letzt sei auch das Vorbringen, er werde als Kurde allgemein schikaniert und unterdrückt, nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Die geltend gemachten Schikanen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die allgemeine Situation in der sich die kurdische Bevöl- kerung befinde, reiche – trotz der verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Putschversuch im Juli 2016 – gemäss gefestigter Pra- xis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss der Recht- sprechung könnten schon einfache Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BPD (wohl BDP; Barış ve Demokrasi Partisi [Anmerkung BVGer]) oder Personen, die mit solchen in Kontakt stehen, von Repressi- onen seitens der türkischen Behörden betroffen sein (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-660/2019 vom 18. Oktober 2019, E. 4.4). Parteioffizi- elle und Politiker, aber auch Mitglieder oder Unterstützer dieser Parteien, liefen Gefahr, verhaftet zu werden (mit Verweis auf die politische Situation in der Türkei nach dem gescheiterten Putsch von 2016 und auf SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei: Ge- fährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositions- politischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK [2017]). Somit müsse eine betroffene Person nicht unbedingt eine exponierte Stel- lung in der Partei haben, um Ziel einer Verfolgung zu sein. Der Beschwer- deführer und seine Familie würden ein politisches Profil aufweisen. Wegen seines politischen Aktivismus habe er sodann Nachteile durch die Polizei sowie durch die Parteien AKP und MHP erlebt. Eine Person, die bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe Gründe für eine ausgeprägtere Furcht. So müssten die erlittenen Verfol- gungshandlungen selbst dann berücksichtigt werden, wenn sie die Schwelle der ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht über- steigen würden (Verweis auf Urteil des BVGer E-4/2014 vom 20. Februar 2017, E. 7.2). Zudem müsse die objektive Nachvollziehbarkeit der Angst vor zukünftiger Verfolgung im Kontext der aktuellen politischen Lage in der Türkei gesetzt werden.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung im Wesentlichen mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Auf diese kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden.
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E. 7.2 In der Beschwerde wird grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die HDP unter staatlichem Druck steht. Im Juni 2021 hat das türkische Verfassungsgericht eine Verbotsverfahren gegen diese Partei eröffnet (vgl. tagesschau.de, Gericht lässt Verbotsverfahren gegen HDP zu, vom
21. Juni 2021, https://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-hdp-verbots- klage-101.html, abgerufen am 14. Juni 2022). Die türkischen Behörden ge- hen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Op- positionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermäs- sig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türki- sche Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hin- tergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis da- von aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, be- gründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer D-602/2022 vom 22. März 2022 E. 6.3; D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H.).
E. 7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann aufgrund der Mit- gliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP und dessen politischen Aktivitäten (bei Kongressen Verteilen von Getränken, Lebensmitteln und Broschüren sowie den Kurden ihre Rechte erklären) nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Mitnahmen und Schikanen durch die Polizei gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer asylrelevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung. So fand die letzte Mitnahme des Beschwerdeführers angeblich (…) Monate vor seiner Ausreise statt. Die Festnahmen dauerten gemäss seinen Angaben (vgl. SEM act. 1124978-11/14 F67, F96) «meistens nur eine Nacht» und dienten allein dazu, Angst einzujagen und zu zeigen, wer das Sagen hat. Das SEM wies sodann zu Recht darauf hin, dass der Be- schwerdeführer bei der HDP keine exponierte Stellung innehatte. Die tür- kischen Behörden haben bezeichnenderweise gegen ihn auch kein Ermitt- lungsverfahren betreffend seine politischen Aktivitäten aufgenommen und ihn seinen Angaben zufolge auch bei den Mitnahmen nicht konkret zu sei- nen politischen Aktivitäten befragt. Die geltend gemachte Festnahme und Folterung des Onkels des Beschwerdeführers ereignete sich im Jahr (…) und ist folglich nicht geeignet, einen sachlichen oder zeitlichen Kausalzu- sammenhang zur Ausreise im Jahre (…) zu begründen. Es kann aufgrund der Akten auch nicht angenommen werden, die Familie habe insgesamt ein politisches Profil, aufgrund welchem sie im Visier der Polizei gestanden
D-2408/2022 Seite 10 ist. Insgesamt sind den Akten weder Hinweise auf eine asylrelevante Ver- folgung noch darauf, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträgli- chen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden, zu entnehmen. Bezeichnenderweise verliess der Beschwerdeführer sein Hei- matland denn auch auf legalem Weg (SEM act. 1124978-11 F39).
E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch rechtsextreme Idealisten beziehungsweise Anhänger der MHP geltend macht, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren. Dafür sprechen die Aussagen des Be- schwerdeführers, wonach die Polizei die Anzeige, welche der Bruder nach dem Anschlag im Jahr (…) eingereicht habe, entgegengenommen und Er- mittlungen eingeleitet hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer dargelegt hat, dass er aufgrund der dargelegten Bedrohung der Personen aus seinem Quartier immer wieder an andere Orte in der Türkei gegangen sei, um dort zu arbeiten; die Situation sei dort dann jeweils auch besser gewesen (vgl. SEM act. 1124978-11/14 F 107 f.). Das SEM ist des- halb zu Recht von einem regional beschränkten Einflussbereich der Idea- listen ausgegangen, weshalb sich der Beschwerdeführer deren Drohungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen kann und auch deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Dem- nach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2408/2022 Seite 11
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
D-2408/2022 Seite 12 für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Erwägungen zei- gen – nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allge- meiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr des Beschwerdeführerin in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.
E. 9.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Be- schwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu erachten.
D-2408/2022 Seite 13
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2408/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2408/2022 Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Februar 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 28. April 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der kurdischen Ethnie Zaza an und stamme aus (...). Nachdem sein Dorf von der Regierung in Brand gesetzt und geräumt worden sei, sei er im Jahr (...) mit seiner Familie nach (...) gezogen, wo er bis zur Ausreise (...) gelebt habe. Er habe die Schule im ersten Jahr des Gymnasiums abgebrochen und anschliessend im Tourismusbereich, zuletzt als Verkäufer in einem Taschenladen, gearbeitet. Er sei seit seinem 18. Geburtstag - ebenso wie mehrere seiner Verwandten (namentlich der Vater, Onkel mütterlicher- und väterlicherseits, Brüder) - Mitglied der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und seit seiner Kindheit politisch aktiv. So habe er unzählige Male an Kundgebungen teilgenommen und an Veranstaltungen der HDP Tee, Lebensmittel und Broschüren verteilt. Allerdings habe weder er noch sonst jemand aus seiner Familie in der Partei eine besondere politische Position innegehabt. Im Jahr (...) sei sein Onkel väterlicherseits (vs) grundlos festgenommen und drei Monate lang gefoltert worden. Im Jahr (...) sei sein Bruder von Idealisten angeschossen worden. Diese Idealisten hätten in (...) im gleichen Quartier wie er und seine Familie gelebt und dem Quartiersverein (...) angehört. Dieser Verein sei der regierungsnahen Partei MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) zuzuordnen und werde von der Polizei unterstützt. Sein Bruder habe seinerzeit mit Unterstützung der Familie Anzeige gegen die Täter erhoben, das Gerichtsverfahren sei mutmasslich immer noch hängig. Er (Beschwerdeführer) und seine Familienangehörigen seien von diesen Idealisten während Jahren immer wieder belästigt und unter Druck gesetzt worden. Im (...) hätten sie ihm gedroht, es werde ihm dasselbe wiederfahren wie seinem Bruder, allerdings werde er dies nicht überleben. Es habe auch immer wieder Mitnahmen, Unterdrückung und Schikanen durch die Polizei gegeben. So sei er von der Polizei oft grundlos mitgenommen worden. Die Polizei behalte einen eine Nacht lang, um Angst einzujagen und zu zeigen, wer das Sagen habe. Im Jahr (...) sei er zweimal mitgenommen worden, letztmals im (...). Zudem sei er am (...) an einer Kundgebung von der Polizei geschlagen worden, die Verletzungen (Gewaltflecken) seien auf den zu den Akten gereichten Fotos ersichtlich. Bis anhin sei weder gegen ihn noch gegen ein anderes Mitglied seiner Familie ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Dies könne aber jederzeit geschehen. Auch könnte er bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert oder von Anhängern der AKP oder MHP im Auftrag der Regierung umgebracht werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Passkopie, eine Kopie der Identitätskarte, eine ausgedruckte Bestätigung seiner HDP-Mitgliedschaft, Fotos seiner politischen Aktivitäten, Fotos seiner Verletzungen, ein UBS-Stick mit Videos einer Newroz-Feierlichkeit und einer Kundgebung, Kopien von Berichten betreffend seinen Bruder sowie eine Kopie eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft zu den Akten. B. B.a Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2022 Stellung und führte im Wesentlichen aus, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Als Kurde werde er diskriminiert, was bereits durch die Ereignisse mit seinem Bruder und seinem Onkel bestätigt werde. Zudem sei er von der Polizei aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft mehrmals willkürlich festgenommen und im Rahmen einer Kundgebung mit Stöcken geschlagen worden. Weiter werde er von den Parteien AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) und MHP im Auftrag der Regierung bedroht. Ein Wegzug in einen anderen Teil der Türkei sei nicht zumutbar, da man als Kurde in der Türkei ständig verfolgt werde. Er sei entgegen der Auffassung des SEM sehr wohl in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Dies gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor und der Tatsache, dass er aus einer Familie stamme, die seit Jahren für die HDP aktiv sei. B.c Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (und den Schengen-Raum) spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Vorinstanz unter Aufhebung der Dispositivziffern drei bis fünf anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren eine Fürsorgeauskunft vom (...), die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom (...) sowie teils bereits im vorinstanzlichen Akten eingereichte Beweismittel (Fotos politischer Aktivitäten, Mitgliedschaftsbestätigung HDP, Fotos von Verletzungen, Berichte betreffend den Bruder sowie ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 31. Mai 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, ist dieser Einwand vorab zu behandeln, da er geeignet sein könnte, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des türkischen Staates sowie das Vorhandensein einer Fluchtalternative innerhalb der Türkei unter Berücksichtigung der aktuellen Situation beurteilen müssen. Die politische Situation für HDP-Mitglieder und Kurden habe sich namentlich nach dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 verschlechtert. Zudem habe die Vorinstanz übersehen, dass die Anzeige gegen die Täter des Anschlages (den Bruder betreffend) negative Konsequenzen für den betroffenen Bruder und seine Familie gehabt habe. Auch sei die Familie durch den Verein (...) der MHP unter Druck gesetzt worden, damit sie die Anzeige zurückziehe. 4.4 Die Vorinstanz nahm auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit (...) sei er von Idealisten aus seinem Quartier unzählige Male bedroht worden, Bezug. Sie hielt fest, diese Nachteile würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Zudem seien die türkischen Behörden der Anzeige des Bruders nachgegangen, was deren Schutzwillig- und Schutzfähigkeit zeige. In diesem Vorgehen ist kein formeller Mangel zu erkennen. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu entnehmen. Sodann legte die Vorin- stanz ebenso rechtsgenügend dar, aus welchen Gründen die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers der flüchtlingsrechtlichen Relevanz entbehrten und begründete dies ausführlich. Die diesbezüglichen Rügen gehen folglich fehl. 4.5 Insofern der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe seine Aussagen zu den polizeilichen Mitnahmen zu Unrecht als äusserst knapp erachtet, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die entsprechenden Vorbringen als flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant erachtete, womit sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigte. Aus dem Umstand, dass sie dennoch einen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen anbrachte, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die von ihm geltend gemachte Behandlung durch die Polizei (Mitnahmen, Schläge sowie drohende Gerichtsverfahren und Inhaftierungen) aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP könne nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Es sei während (...) Monaten vor seiner Ausreise zu keiner Mitnahme durch die Polizei gekommen, obwohl er sich bis zur Ausreise am gemeldeten Wohnsitz aufgehalten habe. Zudem habe er die Türkei legal verlassen können. Folglich lägen keine Hinweise vor, wonach im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG bestand habe. Im Weiteren genügten seine geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP und das angebliche daraus folgende Interesse der Behörden an seiner Person nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung anzunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen und es sei nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Das Vorbingen, er werde von Idealisten aus seinem Quartier mit dem Tod bedroht, sei flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Da sich der Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zudem hätten die türkischen Behörden nach der Anzeige des Bruders Ermittlungen aufgenommen und seien der Anzeige nachgegangen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Dennoch sei insofern ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen, als der Beschwerdeführer zu den Bedrohungen unsubstantiierte Aussagen gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht mit konkreten Hinweisen unterlegen können, dass die Polizei die Idealisten im Auftrag der Regierung unterstützen würde. Zuletzt sei auch das Vorbringen, er werde als Kurde allgemein schikaniert und unterdrückt, nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Die geltend gemachten Schikanen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die allgemeine Situation in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, reiche - trotz der verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Putschversuch im Juli 2016 - gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss der Rechtsprechung könnten schon einfache Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BPD (wohl BDP; Bari ve Demokrasi Partisi [Anmerkung BVGer]) oder Personen, die mit solchen in Kontakt stehen, von Repressionen seitens der türkischen Behörden betroffen sein (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-660/2019 vom 18. Oktober 2019, E. 4.4). Parteioffizielle und Politiker, aber auch Mitglieder oder Unterstützer dieser Parteien, liefen Gefahr, verhaftet zu werden (mit Verweis auf die politische Situation in der Türkei nach dem gescheiterten Putsch von 2016 und auf SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK [2017]). Somit müsse eine betroffene Person nicht unbedingt eine exponierte Stellung in der Partei haben, um Ziel einer Verfolgung zu sein. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden ein politisches Profil aufweisen. Wegen seines politischen Aktivismus habe er sodann Nachteile durch die Polizei sowie durch die Parteien AKP und MHP erlebt. Eine Person, die bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe Gründe für eine ausgeprägtere Furcht. So müssten die erlittenen Verfolgungshandlungen selbst dann berücksichtigt werden, wenn sie die Schwelle der ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht übersteigen würden (Verweis auf Urteil des BVGer E-4/2014 vom 20. Februar 2017, E. 7.2). Zudem müsse die objektive Nachvollziehbarkeit der Angst vor zukünftiger Verfolgung im Kontext der aktuellen politischen Lage in der Türkei gesetzt werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Auf diese kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 7.2 In der Beschwerde wird grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die HDP unter staatlichem Druck steht. Im Juni 2021 hat das türkische Verfassungsgericht eine Verbotsverfahren gegen diese Partei eröffnet (vgl. tagesschau.de, Gericht lässt Verbotsverfahren gegen HDP zu, vom 21. Juni 2021, https://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-hdp-verbotsklage-101.html, abgerufen am 14. Juni 2022). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer D-602/2022 vom 22. März 2022 E. 6.3; D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). 7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP und dessen politischen Aktivitäten (bei Kongressen Verteilen von Getränken, Lebensmitteln und Broschüren sowie den Kurden ihre Rechte erklären) nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Mitnahmen und Schikanen durch die Polizei gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer asylrelevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. So fand die letzte Mitnahme des Beschwerdeführers angeblich (...) Monate vor seiner Ausreise statt. Die Festnahmen dauerten gemäss seinen Angaben (vgl. SEM act. 1124978-11/14 F67, F96) «meistens nur eine Nacht» und dienten allein dazu, Angst einzujagen und zu zeigen, wer das Sagen hat. Das SEM wies sodann zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der HDP keine exponierte Stellung innehatte. Die türkischen Behörden haben bezeichnenderweise gegen ihn auch kein Ermittlungsverfahren betreffend seine politischen Aktivitäten aufgenommen und ihn seinen Angaben zufolge auch bei den Mitnahmen nicht konkret zu seinen politischen Aktivitäten befragt. Die geltend gemachte Festnahme und Folterung des Onkels des Beschwerdeführers ereignete sich im Jahr (...) und ist folglich nicht geeignet, einen sachlichen oder zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahre (...) zu begründen. Es kann aufgrund der Akten auch nicht angenommen werden, die Familie habe insgesamt ein politisches Profil, aufgrund welchem sie im Visier der Polizei gestanden ist. Insgesamt sind den Akten weder Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung noch darauf, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden, zu entnehmen. Bezeichnenderweise verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland denn auch auf legalem Weg (SEM act. 1124978-11 F39). 7.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch rechtsextreme Idealisten beziehungsweise Anhänger der MHP geltend macht, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren. Dafür sprechen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Polizei die Anzeige, welche der Bruder nach dem Anschlag im Jahr (...) eingereicht habe, entgegengenommen und Ermittlungen eingeleitet hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass er aufgrund der dargelegten Bedrohung der Personen aus seinem Quartier immer wieder an andere Orte in der Türkei gegangen sei, um dort zu arbeiten; die Situation sei dort dann jeweils auch besser gewesen (vgl. SEM act. 1124978-11/14 F 107 f.). Das SEM ist deshalb zu Recht von einem regional beschränkten Einflussbereich der Idealisten ausgegangen, weshalb sich der Beschwerdeführer deren Drohungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen kann und auch deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr des Beschwerdeführerin in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 9.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: