Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
19. November 2021 und gelangte mit einem Reisepass für Beamte legal mit einem Visum auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. Dezember 2021 wurde er zu seinen Personen- daten befragt. Am 8. Februar 2022 wurde er einlässlich und am 9. Juni 2022 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich für soziale Organisationen oder Vereine eingesetzt und sei an seinem Wohnort politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2012 habe er angefangen bei der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewe- gung) als Führungskraft (…) zu arbeiten, weil deren (…) ein Freund gewe- sen sei und weil er ein (…) gehabt habe. Die Parteiführung habe Be- schlüsse gefasst und alle drei Monate seien die Spenden geprüft worden. Nach zirka einem Jahr sei ihm jedoch bewusst geworden, dass er mit dem Vorgehen der Partei nicht einig gehe. Er sei Zeuge von drei Morden und zwei Korruptionsfällen geworden. Deshalb habe er sich nach drei Jahren in der Parteiführung von dieser distanziert, jedoch Angst gehabt, seine Mit- gliedschaft zu beenden. Anfang 2021 sei er Mitglied der lyi Parti (Gute Par- tei; Anmerkung des Gerichts: eine Abspaltung der MHP) und für diese aktiv geworden. Damit sei die Mitgliedschaft bei der MHP automatisch gelöscht worden und daraufhin hätten die Einschüchterungen der MHP begonnen. Die Partei habe dafür gesorgt, dass er Bussen von der Sozialversiche- rungsanstalt bekomme und für die Neubesetzung im Universitäts(…) nicht berücksichtigt werde. Auch die Finanzämter seien in seinem Geschäft auf- getaucht, weshalb er dieses geschlossen habe. Einmal habe ein Nachbar, welcher Polizist bei der Terrorbekämpfungseinheit gewesen sei, ihn ge- fragt, was er mit diesen Leuten für Probleme habe, und ihm von Ermittlun- gen gegen ihn erzählt. Eines Abends im Oktober 2021 sei er von Rebellie- renden der MHP-Partei (Graue Wölfe) angegriffen und geschlagen worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er sei ein Landesverräter und FETÖ-Anhä- nger. In einem Zeitungsartikel sei über diesen Angriff und die Vorwürfe be- richtet worden. Zwischen 2002 und 2006 habe er tatsächlich die Gülen- Bewegung unterstützt, indem er zwei Zeitschriften abonniert, drei bis vier Mal an Haussitzungen teilgenommen, vier ihrer Studenten mit dem Stipen- dium und die Bewegung finanziell unterstützt habe. Er sei aber kein Mit- glied gewesen. Zwischen 2012 und 2013 sei die Lehrerschaft der Vorbe- reitungsklassen der Gülen-Bewegung in sein (…) gekommen. Die
D-4515/2022 Seite 3 entsprechenden Quittungen könnten ihm Probleme mit dem Staat bereiten. Sein Bekannter bei der Polizei habe nach seiner Ausreise aus dem System einen Festnahmebefehl gegen ihn erhältlich machen können. Dieser Poli- zist habe auch gesagt, dass eine zwölfseitige Anklageschrift der Staatsan- waltschaft existiere, zu welcher er aber keinen Zugang habe. Seine Frau wolle sich von ihm scheiden lassen, weil sie als Beamtin wegen seiner Mit- gliedschaft bei politischen Organisationen Probleme bekommen könnte. Ausserdem seien ein Bruder von ihm (…) der Partei DSP (Demokratik Sol Parti; Demokratische Linkspartei; jetzt CHP [Cumhuriyet Halk Partisi; Re- publikanische Volkspartei]) und ein Onkel zwei Mal für diese Partei im (…)parlament gewesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem folgende Beweismittel zu den Akten: ein Mitgliedschaftsformular der lyi Parti, eine handschriftliche Bestätigung seines Freundes in der Führung der MHP, wonach diese hinter den Angriffen gegen den Beschwerdeführer stecke, ein Schreiben einer Freundin, welche bei dem Angriff dabei gewe- sen und anschliessend von ähnlichen Leuten belästigt und nach dem Be- schwerdeführer gefragt worden sei, einen Zeitungsartikel über den Angriff vom (…) Oktober 2021, in dem er namentlich als angesehener Unterneh- mer genannt wird, Quittungen zugunsten der Gülen-Bewegung, eine Be- stätigung seines Anwaltes, dass die Polizei von seinem Auslandaufenthalt wisse und sein Dossier unter Geheimhaltung stehe, einen unleserlichen UYAP-Auszug, welcher aufgrund der Geheimhaltung leer sei beziehungs- weise nur das Scheidungsverfahren enthalte, einen Vorführbefehl (Fest- nahmebefehl) vom Friedenstrafrichteramt vom (…) Dezember 2021 wegen Unterstützung einer Organisation sowie Dokumente über seinen Gesund- heitszustand und sein Scheidungsverfahren (unter anderem ein Protokoll in dem die Ehefrau aussagt, sie werde von unbekannten zivilen Personen zu Hause aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt, welcher im Rah- men einer Ermittlung gesucht werde, weil er mit einem Beamtenpass aus- gereist sei, welchen er dank ihrem Status erhalten habe, was ihr Probleme bereiten könnte, wenn er nicht zurückkehre). B. Die Behandlung des Asylgesuches wurde am 11. Februar 2022 dem erwei- terten Verfahren zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör gewährt und dabei ausgeführt, der eingereichte
D-4515/2022 Seite 4 Festnahmebefehl sei bei einer amtsinternen Untersuchung als Totalfäl- schung erkannt worden. Die entsprechenden Fälschungsmerkmale wur- den aufgrund von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen in allgemei- ner Form dargelegt. D. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit des Dokumentes fest und gab den Namen des Polizisten an, welcher dieses beschafft habe. E. Mit Verfügung vom 2. September 2022 – eröffnet am 5. September 2022 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge- währung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie sube- ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Ab- klärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsor- geabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. November 2022 eine solche einzureichen oder einen Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen. Über das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din werde nach Ablauf der genannten Frist befunden. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer innert gleicher Frist zur Übersetzung der fremd- sprachigen Beweismittel auf.
D-4515/2022 Seite 5 H. Mit Eingabe vom 4. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beweismittel zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. K. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. L. Mit Replik vom 20. März 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung. M. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren im März 2024 auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin und die Gerichtsschreiberin übertragen. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2024 wurde das SEM aufgefordert, die Akten sowie das Aktenverzeichnis zu er- gänzen. Dem wurde fristgerecht nachgekommen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-4515/2022 Seite 6 det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Diese Rüge gilt es vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.
E. 3.1 Zur Begründung der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung führte der Beschwerdeführer aus, er sei an der ergänzenden Anhörung ständig vom Übersetzer unterbrochen worden und dieser habe ihn aufgefordert, seine Vorbringen verkürzt wiederzugeben. Er habe nicht den Eindruck, dass er alles Wesentliche zu seinem Asylgesuch habe vorbringen können, insbe- sondere in Bezug auf die Belästigungen seiner Ehefrau wegen ihm, die Aktivitäten im Rahmen seines Berufes und sein politisches Engagement sowie die Informationen und Ereignisse, die er im Zuge dessen erfahren habe. Das SEM habe ungenügende Fragen zu seinen beruflichen Aktivitä- ten und Kontakten gestellt. Diese hätten gezeigt, dass er nicht irgendein Bürger, sondern eine angesehene Persönlichkeit sei. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, aus dem Anhörungs- protokoll seien keine Unterbrechungen durch die befragende Person oder andere Befragungsteilnehmer ersichtlich. Zudem sei auch eine Rechtsver- tretung anwesend gewesen und die Dolmetschenden seien geschult, dass sie keine Anweisungen geben dürften. Fragen nach zusätzlichen Gründen
D-4515/2022 Seite 7 habe der Beschwerdeführer denn auch verneint. Bezüglich der Fragen zur Verfolgung seiner Frau sei festzuhalten, dass es im Asylverfahren des Be- schwerdeführers in erster Linie um seine persönliche Verfolgung gehe und seine Frau offenbar trotz den Behelligungen bisher das Land nicht verlas- sen habe. Diese Einschätzung des SEM gilt es zu bestätigen. Dass der durch eine Rechtsvertretung begleitete Beschwerdeführer über das gängige, für die Übersetzung notwendige Mass hinaus unterbrochen oder aufgefordert worden wäre, sich kurz zu fassen, lässt sich den Protokollen nicht entneh- men. Er wurde an beiden Anhörungen gefragt, ob er alles für sein Asylge- such Wesentliche habe ausführen können, was er bejahte und unterschrift- lich bestätigte. In der Beschwerde weist er denn auf verschiedene The- menbereiche hin, macht aber hierzu keine neuen konkreten Ausführungen, durch welche der Eindruck entstehen würde, der Sachverhalt habe im vor- instanzlichen Verfahren nicht in rechtserheblicher Weise festgestellt wer- den können. Wenn der Beschwerdeführer weiter festhält, das SEM habe zu den Behelligungen seiner Frau und seinen beruflichen Aktivitäten sowie Kontakten sehr wenige Fragen gestellt, gilt es, ihn an seine Mitwirkungs- pflicht zu erinnern. Er hätte dies von sich aus vertiefen müssen, hätte er dies für wesentlich gehalten, zumal er – wie erwähnt – gefragt wurde, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können.
E. 3.2 Weiter habe das SEM den Zeitungsartikel, in welchem über den Angriff gegen den Beschwerdeführer berichtet worden sei, unter dem Vorwurf, dass dessen Authentizität nicht geprüft werden könne, nicht beachtet. Da- bei habe es auch missachtet, dass er im Artikel als FETÖ-Anhänger be- zeichnet werde und dies auch die Angreifer gerufen hätten. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM lediglich Zweifel an der Authen- tizität des Artikels geäussert, diesen aber trotzdem inhaltlich gewürdigt hat, indem es festhielt, dieser beweise lediglich den Übergriff auf den Be- schwerdeführer, welcher vorliegend gar nicht in Frage gestellt werde. Dass er darin als FETÖ-Anhänger bezeichnet wird, trifft nicht zu, vielmehr wird festgehalten, dass die Angreifer entsprechende Slogans gerufen hätten, wie dies ja auch der Beschwerdeführer angibt.
E. 3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM seine Vorbrin- gen trotz Verflechtung der MHP mit den staatlichen türkischen Institutionen fälschlicherweise als nichtstaatliche Verfolgung Dritter untersucht habe und damit sein Hauptvorbringen ignoriert habe, wonach die Anschuldigungen
D-4515/2022 Seite 8 wegen seinem Gülen-Engagement nur wegen seiner sensiblen Informatio- nen über die MHP und die Dysfunktion des türkischen Justizsystems erfolgt seien, sind materieller Natur, weshalb darauf nachfolgend einzugehen ist.
E. 3.4 Nach dem Gesagten kann weder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch von einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM gesprochen werden. Der Antrag um Rückweisung ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es sei zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer der Gülen-Bewegung Un- terstützung habe zukommen lassen, dass er aber aufgrund des Abonnie- rens von zwei Zeitschriften, der Teilnahme an Dialogen und der finanziellen Unterstützung von einigen Studenten ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, werde angezweifelt. Der eingereichte Haftbefehl seines ge- heim gehaltenen und noch in der Ermittlungsphase befindlichen Strafver- fahrens sei in einer amtsinternen Dokumentenprüfung als Totalfälschung erkannt worden. So gebe es beispielsweise Ungereimtheiten in Bezug auf die Nummerierung und Funktion der am Verfahren involvierten Amtsperso- nen. Zudem entsprächen die Wortwahl und einzelne grafische Elemente nicht dem Usus. Bezeichnenderweise habe er diesem Vorwurf im schriftlich gewährten rechtlichen Gehör nichts Stichhaltiges entgegengehalten
D-4515/2022 Seite 9 respektive die Fälschung bestritten. Zudem sei ihm bereits im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden, dass er den eingereichten UYAP-Auszug nochmals in einer leserlichen Form einreichen solle, was er nicht getan habe. Auf der schlechtleserlichen Kopie sei ersichtlich, dass er im Jahr 2009 letztmals als Beschuldigter mit den türkischen Behörden zu tun ge- habt habe und danach in den Jahren 2011, 2012 und 2014 als Kläger und Opfer. Nach dem Gesagten sei die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Unterstützung der Gülen- Bewegung unglaubhaft. Zudem sei nicht nachvollziehbar, mit welchem In- teresse die türkischen Behörden eine Person wie ihn, dessen angebliche (niederschwellige) Unterstützung der Gülen-Bewegung bereits viele Jahre zurückliege, überhaupt verfolgen sollten, zumal er auch keine weiteren Ver- fahrensakten eingereicht habe, aus denen das Interesse der Strafverfol- gungsbehörden hervorgehen würde. Die eingereichten Schreiben seiner Frau respektive deren Anwalts und einer Kollegin seien nicht geeignet, eine allfällige behördliche Suche nach ihm respektive eine seinetwegen erfolgte behördliche Belästigung seiner Frau zu belegen, würden sie doch Gefällig- keitscharakter aufweisen. Das Gleiche gelte für das Bestätigungsschreiben seines Anwaltes, zumal er unterlassen habe, über seinen Anwalt eine offi- zielle Bestätigung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Schliesslich habe er in den beiden Anhörungen und der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eine unterschiedliche Person als befreundeten Polizisten benannt und es sei angesichts der Gefahr, die ein solches Verhalten berge, auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser im Rang eines einfachen Polizeibeamten ihm den Festnahmebefehl hätte zukommen lassen sollen. Dass es zu einem Angriff der MHP auf den Beschwerdeführer gekommen sei, sei zwar nicht ausgeschlossen. Aus seinen Schilderungen zu den Problemen mit seiner ehemaligen Partei würden aber keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung hervorgehen. Übergriffe durch private Drittper- sonen würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, son- dern von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet. Ihm sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes dagegen vorzugehen, wie er es in den Jahren 2011, 2012 und 2014 gemäss UYAP-Auszug offenbar ge- tan habe. Dass er beim Angriff im Oktober 2021 keine polizeiliche oder be- hördliche Hilfe in Anspruch genommen habe, ändere nichts an der Schutz- fähigkeit respektive Schutzwilligkeit des türkischen Staates. Eine ab- schliessende Beurteilung der Authentizität des eingereichten Zeitungsarti- kels zum Angriff auf den Beschwerdeführer sei mangels Vergleichsmaterial
D-4515/2022 Seite 10 und Sicherheitsmerkmalen nicht möglich. Dieser bestätige aber ohnehin lediglich einen Angriff unbekannter Täterschaft auf den Beschwerdeführer. Zudem hätte er sich den lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen kön- nen, zumal er offensichtlich über genügend berufliche Fertigkeiten verfüge, die ihm dort ein eigenständiges Leben ermöglichen würden, oder sich um Unterstützung staatlicher Behörden bemühen könne.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das SEM habe die Verstrickungen der MHP mit der Regierungspartei in der Türkei sowie de- ren Einfluss auf Gerichte und Polizei und auch den Machtkampf zwischen der MHP und der Iyi Parti zu wenig berücksichtigt und die Vorbringen des Beschwerdeführers fälschlicherweise unter dem Gesichtspunkt untersucht, dass er von einem nichtstaatlichen Dritten verfolgt werde. Wenn es an- gebe, es sei nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden ihn we- gen seiner Unterstützung für die Gülen-Bewegung suchen würden, ver- kenne es gänzlich den zentralen Punkt seiner Vorbringen, dass er über sensible Informationen bezüglich der MHP und des türkischen Justizsys- tems verfüge. Seine Verbindungen zur Gülen-Partei seien nur als Vorwand benutzt worden, um ihn diesbezüglich zum Schweigen zu bringen. Die Vor- instanz habe dies nicht beachtet und seine Gefährdung nur im Rahmen seiner vergangenen Aktivitäten für die Gülen-Bewegung berücksichtigt. Sie habe auch nicht beachtet, dass es sich bei ihm nicht um irgendeinen Bür- ger, sondern um eine stadtbekannte Person mit Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten handle. Er sei ein einflussreicher Businessman und in sei- ner Stadt medial bekannt gewesen. In den sozialen Medien sei beispiels- weise über die Neueröffnung eines seiner (…) berichtet worden, begleitet von einem Foto von ihm mit wichtigen politischen Persönlichkeiten der Stadt unter anderem dem (…). In einem Onlineartikel sei er als Bürger be- fragt worden, der sich für die Einführung eines (…) einsetze. Er habe an wichtigen politischen Ereignissen teilgenommen, beispielsweise an der Verleihung von Auszeichnungen an Unternehmer der Stadt zusammen mit (…). Weiter machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nähere Angaben zu den Korruptionsfällen und Morden in seiner Zeit als (…) der damaligen Oppositionspartei MHP und den Behelligungen durch die MHP nach seinem Beitritt zur Iyi Parti. Neu gab er dabei an, die MHP habe sein Engagement für die Gülen-Partei aufgedeckt und deshalb das Ermittlungsverfahren gegen ihn erwirkt. Wegen den ganzen Ereignissen sei er momentan in psychiatrischer Behandlung. Er sei bei sich zu Hause viermal von Zivilpolizisten gesucht worden, wie der Verantwortliche seiner
D-4515/2022 Seite 11 Wohnsiedlung bestätige. Die vom SEM angezweifelten Behelligungen sei- ner Ehefrau würden durch die mit der Beschwerde eingereichten Bestäti- gungsschreiben widerlegt. Ihr Schulleiter bestätige, dass sie zweimal von Polizisten in der Schule aufgesucht worden sei. Zum eingereichten Haftbefehl sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht wirklich um ein Gerichtsdokument, sondern um ein internes Dokument handle, welches der Beschwerdeführer über einen befreundeten Polizisten habe erhältlich machen können. Dieses ergehe sogar noch vor der Ermitt- lungsphase und werde nicht nach aussen gegeben, sodass es sich gar nicht in seinen Händen befinden dürfte. Dies habe auch sein Anwalt bestä- tigt. Das SEM habe deshalb bei seiner Echtheitsprüfung die falschen Kri- terien angewendet, indem es von konventionellen Gerichtsdokumenten in der Ermittlungsphase ausgegangen sei. Der Polizist habe ihm das Doku- ment vermittelt, weil er ihm aufgrund seines sozialen Status und Netzes vertraut habe. Dass gegen ihn Ermittlungen laufen würden, werde auch dadurch bestätigt, dass er verschiedene Male von Polizisten zu Hause ge- sucht worden sei. Wenn das SEM die Echtheit des Zeitungsartikels über den Angriff gegen ihn bezweifle, sei dem entgegenzuhalten, dass der Arti- kel auch Online erschienen sei. Somit sei er in einem Zeitungsartikel na- mentlich und mit Foto als FETÖ-Anhänger bezeichnet worden. Diesen Fakt habe das SEM nicht berücksichtigt. Die Polizei sei zwar nach den Ereig- nissen vor Ort erschienen, habe aber keine Ermittlungen eingeleitet, was sonst im UYAP erscheinen würde. Zur Asylrelevanz seiner Vorbringen sei nach dem Gesagten festzuhalten, dass Gülen-Anhänger in der Türkei einem Verfolgungsrisiko unterliegen würden. Er habe glaubhaft gemacht, dass gegen ihn ein Verfahren laufe, wegen Unterstützung einer Organisation, namentlich die Gülen-Bewe- gung, und dass die Behörden von seiner Flucht ins Ausland wüssten. Falls dieses Verfahren vom Gericht nicht als glaubhaft bewertet werde, sei die Flüchtlingseigenschaft trotzdem erfüllt, weil er als bekanntes ehemaliges MHP-Führungsmitglied über sensible Informationen verfüge und deshalb von dieser Partei nach seinem Wechsel zur Iyi Partei behelligt worden sei. Die MHP und die türkischen Behörden seien ein und derselbe Verfolger. Es handle sich deshalb nicht um einen nichtstaatlichen Verfolger. Aufgrund der Korruption, der politischen Verflechtung der MHP mit der Regierung sowie deren gemeinsame Interessen, dass er seine geheimen Informatio- nen nicht weitergebe, und dem Versagen der türkischen Justiz, welche durch allgemeine Berichte belegt werde, könne er vor der MHP keinen staatlichen Schutz erhalten.
D-4515/2022 Seite 12 Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: den Bericht aus den sozialen Medien über die (…)eröffnung sowie den Onlineartikel bezüglich des (…), Fotos von sich zusammen mit wichtigen Persönlichkeiten anlässlich der Unternehmer- preisverleihung, den schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsartikel über den Angriff auf ihn (als Onlinelink), einen psychiatri- schen Bericht vom 5. Oktober 2022, ein Bestätigungsschreiben seines An- waltes vom 23. September 2022, wonach er aufgrund der Geheimhaltung keinen Zugang zum Dossier des Beschwerdeführers habe und der Fest- nahmebefehl echt sei, eine Bestätigung des Verantwortlichen der Wohn- siedlung des Beschwerdeführers vom 20. September 2022, wonach dieser von Zivilpolizisten viermal bei sich zu Hause gesucht worden sei, und die Bestätigung des Schulleiters der Ehefrau vom 21. September 2022, wo- nach diese an der Schule von Polizisten aufgesucht worden sei.
E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die eingereichten Be- richte würden lediglich belegen, dass der Beschwerdeführer eine zusätzli- che Filiale seines (…) eröffnet und sich zur Einführung eines (…) geäussert habe. Die Fotos würden lediglich belegen, dass er sich 2017 mit einigen Persönlichkeiten habe fotografieren lassen, was viele Personen im Asyl- verfahren machen würden, um eine Parteimitgliedschaft oder die Anwe- senheit an einem bestimmten Anlass zu belegen. Der Artikel über den An- griff gegen den Beschwerdeführer sei nicht neu und solle ihn in die Nähe der Gülen-Bewegung rücken. Mittlerweile seien fast eineinhalb Jahre ver- gangen seit der Publikation. Gemäss dem Bericht habe die Polizei Ermitt- lungen eingeleitet, was für deren Schutzwille spreche. Es sei nicht vorstell- bar, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden alleine aufgrund dieses Zeitungsartikels und der Bezeichnung von unbekannten Personen als Fe- töist ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororgani- sation einleiten würden, zumal der Beschwerdeführer zu diesem angebli- chen Verfahren ein offensichtlich gefälschtes Beweismittel eingereicht habe. Die Schreiben des Anwaltes, des Verwalters der Wohnanlage und des Schuldirektors seien allesamt Gefälligkeitsschreiben. Zu diesem Schluss komme das SEM nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer sich selbst als «Business Man» sehe und sich basierend auf die einge- reichten Fotos gerne mit Persönlichkeiten des öffentlichen und politischen Lebens umgebe. Einer solchen Person dürfte es ein leichtes sein, Schrei- ben zu seinen Gunsten einzuholen. Eine Internetrecherche bezüglich der Position des Beschwerdeführers bei der MHP habe lediglich zu einem ein- zigen Treffer geführt, in welchen der Beschwerdeführer als einfaches Mit- glied bezeichnet werde. Wenn er tatsächlich vor seinem angeblichen
D-4515/2022 Seite 13 Rücktritt als Parteivorsitzender an sensible Informationen gelangt sein sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die MHP bis im Oktober 2021 mit dem Angriff gewartet haben solle, zumal er überdies schon acht Monate zuvor der Iyi Parti beigetreten sei. Die MHP sei zwar der Juniorpartner der AKP, es sei jedoch kaum wahrscheinlich, dass sie über den Einfluss ver- füge, systematisch Polizeikräfte oder Strafverfolgungsbehörden davon ab- zuhalten, allenfalls gegen Straftaten der MHP vorzugehen. Zudem seien viele ehemalige MHP-Mitglieder der Iyi Parti beigetreten und diese werde auch von Grauen Wölfen gewählt. Somit sei vom Schutzwillen der türki- schen Behörden auszugehen, wie dies das Bundesverwaltungsgericht auch in zwei anderen Fällen gemacht habe, in denen eine Bedrohung sei- tens der MHP geltend gemacht worden sei, (vgl. Urteil BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022, E. 7.4 und Urteil BVGer D-3828/2017 vom 26. Januar 2018, E. 5.2). Betreffend staatlichen Schutz im Zusammenhang mit der MHP gelte es nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor sei- ner Ausreise gar nicht erst versucht habe, solchen zu erhalten und sich allenfalls weiteren lokalen Behelligungen ohne Weiteres durch einen Wechsel seines Wohnsitzes entziehen könne. Auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Polizistenfreundes unterschiedliche Per- sonen genannt habe, werde in der Beschwerde nicht eingegangen.
E. 5.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Fotos seien im Jahr 2017 entstanden, als der Beschwerdeführer noch keine Absicht gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen. Zum Artikel über den Angriff sei in der Be- schwerde ein Link zur Onlineausgabe zur Verfügung gestellt worden, über welchen das SEM davor nicht verfügt habe. Der Beschwerdeführer sei un- mittelbar nach Erscheinen des Artikels ausgereist, weshalb der Kausalzu- sammenhang gegeben sei und es keine Rolle spiele, dass nunmehr ein- einhalb Jahre vergangen seien. Hätte die Polizei nach dem Angriff tatsäch- lich Ermittlungen eröffnet, hätte er über deren Fortgang informiert und als Opfer aufgeboten werden müssen. Das Verfahren wäre auch in UYAP er- sichtlich. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er den Schutz der Polizei nicht noch einmal angefordert habe, nachdem sie nach dem Angriff nichts gemacht hätten. Ohne Zweifel stehe ihm aufgrund des- sen, dass er als FETÖ-Anhänger bezeichnet worden sei, kein Schutz zur Verfügung. Die eingereichten Bestätigungen seien keine Gefälligkeits- schreiben. Die Aktivitäten und internen Strukturen der MHP würden geheim gehalten, weshalb seine Führungsfunktion nicht ersichtlich werde. Die MHP habe zudem keine acht Monate gewartet. Die Behelligungen hätten ja, wie angegeben, schon vor dem Angriff angefangen und die MHP habe erst drei Monate nach seinem Beitritt zur Iyi Parti davon erfahren, als er an
D-4515/2022 Seite 14 einer öffentlichen Aktion teilgenommen habe. Bezüglich des Namens des Polizisten handle es sich nicht um einen zentralen Widerspruch. Es hätte auch zu Übersetzungsfehlern kommen können.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).
E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen- tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidia- rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen- den Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise
D-4515/2022 Seite 15 nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effi- zienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur soge- nannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder- zeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 6.4 Das SEM ist vorliegend bezüglich des Angriffs vom Oktober 2021 rich- tig von einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgegangen. Die MHP ist zwar ein Partner der AKP. Das SEM hat aber in seiner Vernehmlassung diesbe- züglich überzeugend ausgeführt, dass die MHP als Juniorpartei nicht über einen derartigen Einfluss verfügen dürfte, wie es in der Beschwerde dar- gestellt wird. Die MHP ist überdies eine politische Partei und damit keine staatliche Instanz, auch wenn politische Verstrickungen bestehen. Das SEM hat auch zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Be- helligungen durch private Dritte zu gewähren. Dies gilt auch bei Übergriffen durch Anhänger der MHP (vgl. Urteile des BVGer D-6350/2023 vom 4. Ja- nuar 2024 S. 5, D-6123/2023 29. November 2023 E. 6.2 und D-4259/2023 vom 7. September 2023 E. 6.3 sowie die vom SEM zitierten Urteile D-2408/2022 vom 16. Juni 2022, E. 7.4 und D-3828/2017 vom 26. Januar 2018, E. 5.2). Die allgemeinen Vorbringen in der Beschwerde zu den poli- tischen Verstrickungen der MHP mit der türkischen Regierung und zur grassierenden Korruption in der Türkei vermögen an diesen Schlussfolge- rungen nichts zu ändern. Dass dem Beschwerdeführer das Schutzersu- chen möglich und zumutbar gewesen war, erkannte das SEM auch richtig im Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss UYAP-Auszug mit recht- lichen Mitteln offenbar versiert war. Auch dass es sich bei ihm um eine stadtbekannte Person mit Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten (u.a. dem […]) handle, dürfte das Schutzersuchen erleichtert haben. Aus dem Umstand allein, dass die türkischen Behörden, wie der Beschwerde- führer geltend macht, kein Ermittlungsverfahren wegen dem Angriff auf ihn eingeleitet hätten, kann nicht auf ein politisch motiviertes Fehlverhalten der Behörden geschlossen werden, zumal dies auch verfahrenstechnische Gründe haben kann. Überdies ist entgegen diesen Aussagen die Polizei gemäss dem eingereichten Zeitungsbericht vor Ort erschienen, hat Zeugen befragt und im Anschluss Ermittlungen eröffnet. Der Beschwerdeführer habe hingegen schon davor den Tatort verlassen, ohne die Polizei
D-4515/2022 Seite 16 abzuwarten, und sich im Nachhinein offenbar auch nicht mehr an die Poli- zei gewandt, um Anklage zu erheben sich nach entsprechenden Ermittlun- gen zu erkunden. Dass die Polizei proaktiv hätte auf ihn zukommen müs- sen, wie dies in der Beschwerde moniert wird, vermag das Versäumnis des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Dass das Verfahren nicht auf UYAP erscheint, vermag unter den gegebenen Umständen als Argument nicht zu überzeugen. Zudem hat der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung der Vorinstanz keinen leserlichen UYAP-Auszug zu den Akten gereicht.
E. 6.5 Im Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers für die Gülen-Bewegung gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese gemäss seinen Angaben nur in den Jahren 2002-2006 unterstützt haben will, abgesehen davon, dass im Jahr 2012 und 2013 Mitglieder die- ser Bewegung zu ihm ins (…) gekommen seien, was nicht als Unterstüt- zung gelten kann. Seine Verbindung zur Gülen-Partei lag damit zehn Jahre vor dem Putsch und sechs Jahre vor seinem eigenen Beitritt zur MHP be- ziehungsweise fünfzehn Jahre vor seiner Ausreise. Dass dieses zudem extrem niederschwellige Engagement des Beschwerdeführers (vor allem Zeitungsabo und finanzielle Beiträge) vor dem Hintergrund dieser langen Zeitspanne tatsächlich zu einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt haben solle, scheint äusserst zweifelhaft. Dass im Zeitungsartikel zum Angriff erwähnt wurde, die Täter hätten gerufen, er sei ein FETÖ-An- hänger, vermag dies ebenso wenig überzeugend zu begründen. Der Voll- ständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin nicht als FETÖ-Anhänger bezeichnet wurde, sondern lediglich die Slogans wiedergegeben wurden.
E. 6.6 Insbesondere hat das SEM aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieses angeblichen, geheim gehaltenen und noch in der Ermittlungsphase befindlichen Strafverfahrens einen Fest- nahmebefehl zu den Akten gereicht hat, welcher bei einer amtsinternen Prüfung als Totalfälschung erkannt wurde. Damit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich eines gegen ihn laufenden Verfahrens offen- kundig nicht glaubhaft. Dass es sich beim Festnahmebefehl um ein inter- nes Dokument handle, welches sogar noch vor der Ermittlungsphase er- gehe, und das SEM deshalb bei der Echtheitsprüfung die falschen Kriterien angewandt habe, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, ver- mag nicht zu überzeugen und erklärt mitnichten die vom SEM festgestell- ten Fälschungsmerkmale, denen schon anlässlich des rechtlichen Gehörs und nun in der Beschwerde denn auch inhaltlich nichts entgegengehalten wird. Die entsprechenden gewichtigen Zweifel werden dadurch bestätigt,
D-4515/2022 Seite 17 dass an den beiden Anhörungen und in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör bezüglich des Polizisten, welcher ihm den Festnahmebefehl über- mittelt habe, unterschiedliche Namen angegeben wurden. Der diesbezüg- lich erst in der Replik erhobene Einwand, dabei handle es sich nicht um ein zentrales Element, vermag angesichts der Zentralität des eingereichten Beweismittels und der Gefahr, in welche sich der Polizist begab, offensicht- lich nicht zu überzeugen, ebenso wenig, dass es beim Namen zu Überset- zungsfehlern hätte kommen können. Das Gericht geht damit von einem gefälschten Dokument aus und die Behauptung, dass der Beschwerdefüh- rer viermal von Zivilpolizisten zu Hause gesucht und auch seine Frau be- helligt worden sei, vermag an diesen Schlussfolgerungen nichts Wesentli- ches zu ändern. Es handelt sich dabei um eine unbelegte Parteibehaup- tung, wobei die entsprechenden Bestätigungsschreiben vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurden.
E. 6.7 Die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbrin- gen, die MHP habe den Beschwerdeführer wegen geheimen Informationen über diese bei den Behörden als angeschwärzt, um ihn zum Schweigen zu bringen, wird bereits durch das als gefälscht erkannte Dokument zum an- geblichen Ermittlungsverfahren beziehungsweise Vorverfahren in diesem Zusammenhang untergraben. Diese Darstellung vermag aber auch in zeit- licher Hinsicht nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer offenbar schon 2015 als Führungsmitglied der MHP zurückgetreten und bereits im Februar 2021 der Iyi Parti beigetreten sei. Ein Aktivwerden der MHP Mit- glieder im Oktober 2021 wegen Informationen aus den Jahren vor 2015 vermag nicht zu überzeugen und muss als Konstrukt gewertet werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch den Grund für die Schwierigkeiten an den Anhörungen noch anders dargestellt. Der Einwand, die MHP habe erst drei Monate nach seinem Beitritt zur Iyi Parti davon erfahren, als er an einer öffentlichen Aktion teilgenommen habe, überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer an der Anhörung angab, die Mitgliedschaft bei der MHP habe automatisch geendet, als er Mitglied Iyi Parti geworden sei.
E. 6.8 In Bezug auf die übrigen eingereichten Beweismittel kann zur Vermei- dung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden Erwä- gungen des SEM verwiesen werden, wonach die eingereichten Berichte und Fotos bezüglich des Beschwerdeführers als bekannte Persönlichkeit vorliegend keinen wesentlichen Beweiswert haben und die Bestätigungen blosse Gefälligkeitsschreiben sind. Es verwies richtig darauf, dass der an- geblich stadtbekannte Beschwerdeführer solche Schreiben ohne Weiteres erhältlich machen kann.
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E. 6.9 Nach dem Gesagten hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifi- ziert. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Soweit der Beschwerdeführer noch einmal auf die Gefährdungslage wegen seiner MHP- und Gülenverbindungen verweist, ist auf obenstehende Er- wägungen zu verweisen, wonach eine solche Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-4515/2022 Seite 20 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisun- gen dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal der Beschwerdefüh- rer nicht aus einer vom Erdbeben betroffenen Region stammt.
E. 8.3.3 In individueller Hinsicht hielt das SEM richtig fest, der Beschwerde- führer habe zuletzt die (…) abgeschlossen und sei seit 1986 immer arbeits- tätig gewesen und erfolgreich verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Er könne sich bei der Rückkehr in die Türkei auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz stützen, das sicherlich auch noch durch etliche Freunde ergänzt werde. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, welche zwischen dem 7. Dezember 2021 und 9. Februar 2022 erstellt worden seien, leide er an (…). Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer me- dizinischen Notlage zu schliessen, zumal eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei (vgl. Auszüge aus dem MedCoi zur Behandelbarkeit.psychischer Prob- leme [A49] und dem Bericht des Britischen Home Office Turkey: Medical and healthcare provision [A48]).
E. 8.3.4 Zwar leidet der Beschwerdeführer an ernstzunehmenden gesund- heitlichen Schwierigkeiten, auch das Gericht geht in seiner Praxis aber von einer funktionierenden medizinischen Versorgungslage in der Türkei aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4 mit weiteren Hinweisen). Die unbegründete gebliebene Behauptung in der Be- schwerde, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei keinen Zugang zu adäquater Behandlung hätte und der mit der Beschwerde eingereichte psy- chiatrische Bericht vom 5. Oktober 2022, gemäss welchem sich der Be- schwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde und an schweren Schlafstörungen, Angstzuständen und somatische Be- schwerden aufgrund seines Stresszustands leide, vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Das SEM verwies in seiner Ver- nehmlassung wie schon in der Verfügung zu Recht auf die Behandelbarkeit auch der psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei. Das gilt auch für die (…).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 28. Oktober 2022 unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachrei- chung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und eine solche am 4. No- vember 2022 rechtzeitig eingereicht wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2022 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist un- besehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Es wurde keine Kos- tennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann je- doch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 2’000.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4515/2022 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 2’000.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4515/2022 Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Victoria Zelada, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 19. November 2021 und gelangte mit einem Reisepass für Beamte legal mit einem Visum auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. Dezember 2021 wurde er zu seinen Personendaten befragt. Am 8. Februar 2022 wurde er einlässlich und am 9. Juni 2022 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich für soziale Organisationen oder Vereine eingesetzt und sei an seinem Wohnort politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2012 habe er angefangen bei der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) als Führungskraft (...) zu arbeiten, weil deren (...) ein Freund gewesen sei und weil er ein (...) gehabt habe. Die Parteiführung habe Beschlüsse gefasst und alle drei Monate seien die Spenden geprüft worden. Nach zirka einem Jahr sei ihm jedoch bewusst geworden, dass er mit dem Vorgehen der Partei nicht einig gehe. Er sei Zeuge von drei Morden und zwei Korruptionsfällen geworden. Deshalb habe er sich nach drei Jahren in der Parteiführung von dieser distanziert, jedoch Angst gehabt, seine Mitgliedschaft zu beenden. Anfang 2021 sei er Mitglied der lyi Parti (Gute Partei; Anmerkung des Gerichts: eine Abspaltung der MHP) und für diese aktiv geworden. Damit sei die Mitgliedschaft bei der MHP automatisch gelöscht worden und daraufhin hätten die Einschüchterungen der MHP begonnen. Die Partei habe dafür gesorgt, dass er Bussen von der Sozialversicherungsanstalt bekomme und für die Neubesetzung im Universitäts(...) nicht berücksichtigt werde. Auch die Finanzämter seien in seinem Geschäft aufgetaucht, weshalb er dieses geschlossen habe. Einmal habe ein Nachbar, welcher Polizist bei der Terrorbekämpfungseinheit gewesen sei, ihn gefragt, was er mit diesen Leuten für Probleme habe, und ihm von Ermittlungen gegen ihn erzählt. Eines Abends im Oktober 2021 sei er von Rebellierenden der MHP-Partei (Graue Wölfe) angegriffen und geschlagen worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er sei ein Landesverräter und FETÖ-Anhänger. In einem Zeitungsartikel sei über diesen Angriff und die Vorwürfe berichtet worden. Zwischen 2002 und 2006 habe er tatsächlich die Gülen-Bewegung unterstützt, indem er zwei Zeitschriften abonniert, drei bis vier Mal an Haussitzungen teilgenommen, vier ihrer Studenten mit dem Stipendium und die Bewegung finanziell unterstützt habe. Er sei aber kein Mitglied gewesen. Zwischen 2012 und 2013 sei die Lehrerschaft der Vorbereitungsklassen der Gülen-Bewegung in sein (...) gekommen. Die entsprechenden Quittungen könnten ihm Probleme mit dem Staat bereiten. Sein Bekannter bei der Polizei habe nach seiner Ausreise aus dem System einen Festnahmebefehl gegen ihn erhältlich machen können. Dieser Polizist habe auch gesagt, dass eine zwölfseitige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft existiere, zu welcher er aber keinen Zugang habe. Seine Frau wolle sich von ihm scheiden lassen, weil sie als Beamtin wegen seiner Mitgliedschaft bei politischen Organisationen Probleme bekommen könnte. Ausserdem seien ein Bruder von ihm (...) der Partei DSP (Demokratik Sol Parti; Demokratische Linkspartei; jetzt CHP [Cumhuriyet Halk Partisi; Republikanische Volkspartei]) und ein Onkel zwei Mal für diese Partei im (...)parlament gewesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: ein Mitgliedschaftsformular der lyi Parti, eine handschriftliche Bestätigung seines Freundes in der Führung der MHP, wonach diese hinter den Angriffen gegen den Beschwerdeführer stecke, ein Schreiben einer Freundin, welche bei dem Angriff dabei gewesen und anschliessend von ähnlichen Leuten belästigt und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, einen Zeitungsartikel über den Angriff vom (...) Oktober 2021, in dem er namentlich als angesehener Unternehmer genannt wird, Quittungen zugunsten der Gülen-Bewegung, eine Bestätigung seines Anwaltes, dass die Polizei von seinem Auslandaufenthalt wisse und sein Dossier unter Geheimhaltung stehe, einen unleserlichen UYAP-Auszug, welcher aufgrund der Geheimhaltung leer sei beziehungsweise nur das Scheidungsverfahren enthalte, einen Vorführbefehl (Festnahmebefehl) vom Friedenstrafrichteramt vom (...) Dezember 2021 wegen Unterstützung einer Organisation sowie Dokumente über seinen Gesundheitszustand und sein Scheidungsverfahren (unter anderem ein Protokoll in dem die Ehefrau aussagt, sie werde von unbekannten zivilen Personen zu Hause aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt, welcher im Rahmen einer Ermittlung gesucht werde, weil er mit einem Beamtenpass ausgereist sei, welchen er dank ihrem Status erhalten habe, was ihr Probleme bereiten könnte, wenn er nicht zurückkehre). B. Die Behandlung des Asylgesuches wurde am 11. Februar 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und dabei ausgeführt, der eingereichte Festnahmebefehl sei bei einer amtsinternen Untersuchung als Totalfälschung erkannt worden. Die entsprechenden Fälschungsmerkmale wurden aufgrund von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen in allgemeiner Form dargelegt. D. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit des Dokumentes fest und gab den Namen des Polizisten an, welcher dieses beschafft habe. E. Mit Verfügung vom 2. September 2022 - eröffnet am 5. September 2022 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. November 2022 eine solche einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. Über das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werde nach Ablauf der genannten Frist befunden. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer innert gleicher Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel auf. H. Mit Eingabe vom 4. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung der Beweismittel zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. K. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. L. Mit Replik vom 20. März 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. M. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren im März 2024 auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin und die Gerichtsschreiberin übertragen. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2024 wurde das SEM aufgefordert, die Akten sowie das Aktenverzeichnis zu ergänzen. Dem wurde fristgerecht nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Diese Rüge gilt es vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 3.1 Zur Begründung der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung führte der Beschwerdeführer aus, er sei an der ergänzenden Anhörung ständig vom Übersetzer unterbrochen worden und dieser habe ihn aufgefordert, seine Vorbringen verkürzt wiederzugeben. Er habe nicht den Eindruck, dass er alles Wesentliche zu seinem Asylgesuch habe vorbringen können, insbesondere in Bezug auf die Belästigungen seiner Ehefrau wegen ihm, die Aktivitäten im Rahmen seines Berufes und sein politisches Engagement sowie die Informationen und Ereignisse, die er im Zuge dessen erfahren habe. Das SEM habe ungenügende Fragen zu seinen beruflichen Aktivitäten und Kontakten gestellt. Diese hätten gezeigt, dass er nicht irgendein Bürger, sondern eine angesehene Persönlichkeit sei. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, aus dem Anhörungsprotokoll seien keine Unterbrechungen durch die befragende Person oder andere Befragungsteilnehmer ersichtlich. Zudem sei auch eine Rechtsvertretung anwesend gewesen und die Dolmetschenden seien geschult, dass sie keine Anweisungen geben dürften. Fragen nach zusätzlichen Gründen habe der Beschwerdeführer denn auch verneint. Bezüglich der Fragen zur Verfolgung seiner Frau sei festzuhalten, dass es im Asylverfahren des Beschwerdeführers in erster Linie um seine persönliche Verfolgung gehe und seine Frau offenbar trotz den Behelligungen bisher das Land nicht verlassen habe. Diese Einschätzung des SEM gilt es zu bestätigen. Dass der durch eine Rechtsvertretung begleitete Beschwerdeführer über das gängige, für die Übersetzung notwendige Mass hinaus unterbrochen oder aufgefordert worden wäre, sich kurz zu fassen, lässt sich den Protokollen nicht entnehmen. Er wurde an beiden Anhörungen gefragt, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe ausführen können, was er bejahte und unterschriftlich bestätigte. In der Beschwerde weist er denn auf verschiedene Themenbereiche hin, macht aber hierzu keine neuen konkreten Ausführungen, durch welche der Eindruck entstehen würde, der Sachverhalt habe im vor-instanzlichen Verfahren nicht in rechtserheblicher Weise festgestellt werden können. Wenn der Beschwerdeführer weiter festhält, das SEM habe zu den Behelligungen seiner Frau und seinen beruflichen Aktivitäten sowie Kontakten sehr wenige Fragen gestellt, gilt es, ihn an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Er hätte dies von sich aus vertiefen müssen, hätte er dies für wesentlich gehalten, zumal er - wie erwähnt - gefragt wurde, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. 3.2 Weiter habe das SEM den Zeitungsartikel, in welchem über den Angriff gegen den Beschwerdeführer berichtet worden sei, unter dem Vorwurf, dass dessen Authentizität nicht geprüft werden könne, nicht beachtet. Dabei habe es auch missachtet, dass er im Artikel als FETÖ-Anhänger bezeichnet werde und dies auch die Angreifer gerufen hätten. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM lediglich Zweifel an der Authentizität des Artikels geäussert, diesen aber trotzdem inhaltlich gewürdigt hat, indem es festhielt, dieser beweise lediglich den Übergriff auf den Beschwerdeführer, welcher vorliegend gar nicht in Frage gestellt werde. Dass er darin als FETÖ-Anhänger bezeichnet wird, trifft nicht zu, vielmehr wird festgehalten, dass die Angreifer entsprechende Slogans gerufen hätten, wie dies ja auch der Beschwerdeführer angibt. 3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM seine Vorbringen trotz Verflechtung der MHP mit den staatlichen türkischen Institutionen fälschlicherweise als nichtstaatliche Verfolgung Dritter untersucht habe und damit sein Hauptvorbringen ignoriert habe, wonach die Anschuldigungen wegen seinem Gülen-Engagement nur wegen seiner sensiblen Informationen über die MHP und die Dysfunktion des türkischen Justizsystems erfolgt seien, sind materieller Natur, weshalb darauf nachfolgend einzugehen ist. 3.4 Nach dem Gesagten kann weder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch von einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung seitens des SEM gesprochen werden. Der Antrag um Rückweisung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es sei zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer der Gülen-Bewegung Unterstützung habe zukommen lassen, dass er aber aufgrund des Abonnierens von zwei Zeitschriften, der Teilnahme an Dialogen und der finanziellen Unterstützung von einigen Studenten ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, werde angezweifelt. Der eingereichte Haftbefehl seines geheim gehaltenen und noch in der Ermittlungsphase befindlichen Strafverfahrens sei in einer amtsinternen Dokumentenprüfung als Totalfälschung erkannt worden. So gebe es beispielsweise Ungereimtheiten in Bezug auf die Nummerierung und Funktion der am Verfahren involvierten Amtspersonen. Zudem entsprächen die Wortwahl und einzelne grafische Elemente nicht dem Usus. Bezeichnenderweise habe er diesem Vorwurf im schriftlich gewährten rechtlichen Gehör nichts Stichhaltiges entgegengehalten respektive die Fälschung bestritten. Zudem sei ihm bereits im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden, dass er den eingereichten UYAP-Auszug nochmals in einer leserlichen Form einreichen solle, was er nicht getan habe. Auf der schlechtleserlichen Kopie sei ersichtlich, dass er im Jahr 2009 letztmals als Beschuldigter mit den türkischen Behörden zu tun gehabt habe und danach in den Jahren 2011, 2012 und 2014 als Kläger und Opfer. Nach dem Gesagten sei die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Unterstützung der Gülen-Bewegung unglaubhaft. Zudem sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Interesse die türkischen Behörden eine Person wie ihn, dessen angebliche (niederschwellige) Unterstützung der Gülen-Bewegung bereits viele Jahre zurückliege, überhaupt verfolgen sollten, zumal er auch keine weiteren Verfahrensakten eingereicht habe, aus denen das Interesse der Strafverfolgungsbehörden hervorgehen würde. Die eingereichten Schreiben seiner Frau respektive deren Anwalts und einer Kollegin seien nicht geeignet, eine allfällige behördliche Suche nach ihm respektive eine seinetwegen erfolgte behördliche Belästigung seiner Frau zu belegen, würden sie doch Gefälligkeitscharakter aufweisen. Das Gleiche gelte für das Bestätigungsschreiben seines Anwaltes, zumal er unterlassen habe, über seinen Anwalt eine offizielle Bestätigung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Schliesslich habe er in den beiden Anhörungen und der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eine unterschiedliche Person als befreundeten Polizisten benannt und es sei angesichts der Gefahr, die ein solches Verhalten berge, auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser im Rang eines einfachen Polizeibeamten ihm den Festnahmebefehl hätte zukommen lassen sollen. Dass es zu einem Angriff der MHP auf den Beschwerdeführer gekommen sei, sei zwar nicht ausgeschlossen. Aus seinen Schilderungen zu den Problemen mit seiner ehemaligen Partei würden aber keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung hervorgehen. Übergriffe durch private Drittpersonen würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet. Ihm sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes dagegen vorzugehen, wie er es in den Jahren 2011, 2012 und 2014 gemäss UYAP-Auszug offenbar getan habe. Dass er beim Angriff im Oktober 2021 keine polizeiliche oder behördliche Hilfe in Anspruch genommen habe, ändere nichts an der Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit des türkischen Staates. Eine abschliessende Beurteilung der Authentizität des eingereichten Zeitungsartikels zum Angriff auf den Beschwerdeführer sei mangels Vergleichsmaterial und Sicherheitsmerkmalen nicht möglich. Dieser bestätige aber ohnehin lediglich einen Angriff unbekannter Täterschaft auf den Beschwerdeführer. Zudem hätte er sich den lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können, zumal er offensichtlich über genügend berufliche Fertigkeiten verfüge, die ihm dort ein eigenständiges Leben ermöglichen würden, oder sich um Unterstützung staatlicher Behörden bemühen könne. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das SEM habe die Verstrickungen der MHP mit der Regierungspartei in der Türkei sowie deren Einfluss auf Gerichte und Polizei und auch den Machtkampf zwischen der MHP und der Iyi Parti zu wenig berücksichtigt und die Vorbringen des Beschwerdeführers fälschlicherweise unter dem Gesichtspunkt untersucht, dass er von einem nichtstaatlichen Dritten verfolgt werde. Wenn es angebe, es sei nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden ihn wegen seiner Unterstützung für die Gülen-Bewegung suchen würden, verkenne es gänzlich den zentralen Punkt seiner Vorbringen, dass er über sensible Informationen bezüglich der MHP und des türkischen Justizsystems verfüge. Seine Verbindungen zur Gülen-Partei seien nur als Vorwand benutzt worden, um ihn diesbezüglich zum Schweigen zu bringen. Die Vor- instanz habe dies nicht beachtet und seine Gefährdung nur im Rahmen seiner vergangenen Aktivitäten für die Gülen-Bewegung berücksichtigt. Sie habe auch nicht beachtet, dass es sich bei ihm nicht um irgendeinen Bürger, sondern um eine stadtbekannte Person mit Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten handle. Er sei ein einflussreicher Businessman und in seiner Stadt medial bekannt gewesen. In den sozialen Medien sei beispielsweise über die Neueröffnung eines seiner (...) berichtet worden, begleitet von einem Foto von ihm mit wichtigen politischen Persönlichkeiten der Stadt unter anderem dem (...). In einem Onlineartikel sei er als Bürger befragt worden, der sich für die Einführung eines (...) einsetze. Er habe an wichtigen politischen Ereignissen teilgenommen, beispielsweise an der Verleihung von Auszeichnungen an Unternehmer der Stadt zusammen mit (...). Weiter machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nähere Angaben zu den Korruptionsfällen und Morden in seiner Zeit als (...) der damaligen Oppositionspartei MHP und den Behelligungen durch die MHP nach seinem Beitritt zur Iyi Parti. Neu gab er dabei an, die MHP habe sein Engagement für die Gülen-Partei aufgedeckt und deshalb das Ermittlungsverfahren gegen ihn erwirkt. Wegen den ganzen Ereignissen sei er momentan in psychiatrischer Behandlung. Er sei bei sich zu Hause viermal von Zivilpolizisten gesucht worden, wie der Verantwortliche seiner Wohnsiedlung bestätige. Die vom SEM angezweifelten Behelligungen seiner Ehefrau würden durch die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben widerlegt. Ihr Schulleiter bestätige, dass sie zweimal von Polizisten in der Schule aufgesucht worden sei. Zum eingereichten Haftbefehl sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht wirklich um ein Gerichtsdokument, sondern um ein internes Dokument handle, welches der Beschwerdeführer über einen befreundeten Polizisten habe erhältlich machen können. Dieses ergehe sogar noch vor der Ermittlungsphase und werde nicht nach aussen gegeben, sodass es sich gar nicht in seinen Händen befinden dürfte. Dies habe auch sein Anwalt bestätigt. Das SEM habe deshalb bei seiner Echtheitsprüfung die falschen Kriterien angewendet, indem es von konventionellen Gerichtsdokumenten in der Ermittlungsphase ausgegangen sei. Der Polizist habe ihm das Dokument vermittelt, weil er ihm aufgrund seines sozialen Status und Netzes vertraut habe. Dass gegen ihn Ermittlungen laufen würden, werde auch dadurch bestätigt, dass er verschiedene Male von Polizisten zu Hause gesucht worden sei. Wenn das SEM die Echtheit des Zeitungsartikels über den Angriff gegen ihn bezweifle, sei dem entgegenzuhalten, dass der Artikel auch Online erschienen sei. Somit sei er in einem Zeitungsartikel namentlich und mit Foto als FETÖ-Anhänger bezeichnet worden. Diesen Fakt habe das SEM nicht berücksichtigt. Die Polizei sei zwar nach den Ereignissen vor Ort erschienen, habe aber keine Ermittlungen eingeleitet, was sonst im UYAP erscheinen würde. Zur Asylrelevanz seiner Vorbringen sei nach dem Gesagten festzuhalten, dass Gülen-Anhänger in der Türkei einem Verfolgungsrisiko unterliegen würden. Er habe glaubhaft gemacht, dass gegen ihn ein Verfahren laufe, wegen Unterstützung einer Organisation, namentlich die Gülen-Bewegung, und dass die Behörden von seiner Flucht ins Ausland wüssten. Falls dieses Verfahren vom Gericht nicht als glaubhaft bewertet werde, sei die Flüchtlingseigenschaft trotzdem erfüllt, weil er als bekanntes ehemaliges MHP-Führungsmitglied über sensible Informationen verfüge und deshalb von dieser Partei nach seinem Wechsel zur Iyi Partei behelligt worden sei. Die MHP und die türkischen Behörden seien ein und derselbe Verfolger. Es handle sich deshalb nicht um einen nichtstaatlichen Verfolger. Aufgrund der Korruption, der politischen Verflechtung der MHP mit der Regierung sowie deren gemeinsame Interessen, dass er seine geheimen Informationen nicht weitergebe, und dem Versagen der türkischen Justiz, welche durch allgemeine Berichte belegt werde, könne er vor der MHP keinen staatlichen Schutz erhalten. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: den Bericht aus den sozialen Medien über die (...)eröffnung sowie den Onlineartikel bezüglich des (...), Fotos von sich zusammen mit wichtigen Persönlichkeiten anlässlich der Unternehmerpreisverleihung, den schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsartikel über den Angriff auf ihn (als Onlinelink), einen psychiatrischen Bericht vom 5. Oktober 2022, ein Bestätigungsschreiben seines Anwaltes vom 23. September 2022, wonach er aufgrund der Geheimhaltung keinen Zugang zum Dossier des Beschwerdeführers habe und der Festnahmebefehl echt sei, eine Bestätigung des Verantwortlichen der Wohnsiedlung des Beschwerdeführers vom 20. September 2022, wonach dieser von Zivilpolizisten viermal bei sich zu Hause gesucht worden sei, und die Bestätigung des Schulleiters der Ehefrau vom 21. September 2022, wonach diese an der Schule von Polizisten aufgesucht worden sei. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die eingereichten Berichte würden lediglich belegen, dass der Beschwerdeführer eine zusätzliche Filiale seines (...) eröffnet und sich zur Einführung eines (...) geäussert habe. Die Fotos würden lediglich belegen, dass er sich 2017 mit einigen Persönlichkeiten habe fotografieren lassen, was viele Personen im Asylverfahren machen würden, um eine Parteimitgliedschaft oder die Anwesenheit an einem bestimmten Anlass zu belegen. Der Artikel über den Angriff gegen den Beschwerdeführer sei nicht neu und solle ihn in die Nähe der Gülen-Bewegung rücken. Mittlerweile seien fast eineinhalb Jahre vergangen seit der Publikation. Gemäss dem Bericht habe die Polizei Ermittlungen eingeleitet, was für deren Schutzwille spreche. Es sei nicht vorstellbar, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden alleine aufgrund dieses Zeitungsartikels und der Bezeichnung von unbekannten Personen als Fetöist ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation einleiten würden, zumal der Beschwerdeführer zu diesem angeblichen Verfahren ein offensichtlich gefälschtes Beweismittel eingereicht habe. Die Schreiben des Anwaltes, des Verwalters der Wohnanlage und des Schuldirektors seien allesamt Gefälligkeitsschreiben. Zu diesem Schluss komme das SEM nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer sich selbst als «Business Man» sehe und sich basierend auf die eingereichten Fotos gerne mit Persönlichkeiten des öffentlichen und politischen Lebens umgebe. Einer solchen Person dürfte es ein leichtes sein, Schreiben zu seinen Gunsten einzuholen. Eine Internetrecherche bezüglich der Position des Beschwerdeführers bei der MHP habe lediglich zu einem einzigen Treffer geführt, in welchen der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied bezeichnet werde. Wenn er tatsächlich vor seinem angeblichen Rücktritt als Parteivorsitzender an sensible Informationen gelangt sein sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die MHP bis im Oktober 2021 mit dem Angriff gewartet haben solle, zumal er überdies schon acht Monate zuvor der Iyi Parti beigetreten sei. Die MHP sei zwar der Juniorpartner der AKP, es sei jedoch kaum wahrscheinlich, dass sie über den Einfluss verfüge, systematisch Polizeikräfte oder Strafverfolgungsbehörden davon abzuhalten, allenfalls gegen Straftaten der MHP vorzugehen. Zudem seien viele ehemalige MHP-Mitglieder der Iyi Parti beigetreten und diese werde auch von Grauen Wölfen gewählt. Somit sei vom Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen, wie dies das Bundesverwaltungsgericht auch in zwei anderen Fällen gemacht habe, in denen eine Bedrohung seitens der MHP geltend gemacht worden sei, (vgl. Urteil BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022, E. 7.4 und Urteil BVGer D-3828/2017 vom 26. Januar 2018, E. 5.2). Betreffend staatlichen Schutz im Zusammenhang mit der MHP gelte es nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gar nicht erst versucht habe, solchen zu erhalten und sich allenfalls weiteren lokalen Behelligungen ohne Weiteres durch einen Wechsel seines Wohnsitzes entziehen könne. Auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Polizistenfreundes unterschiedliche Personen genannt habe, werde in der Beschwerde nicht eingegangen. 5.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Fotos seien im Jahr 2017 entstanden, als der Beschwerdeführer noch keine Absicht gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen. Zum Artikel über den Angriff sei in der Beschwerde ein Link zur Onlineausgabe zur Verfügung gestellt worden, über welchen das SEM davor nicht verfügt habe. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach Erscheinen des Artikels ausgereist, weshalb der Kausalzusammenhang gegeben sei und es keine Rolle spiele, dass nunmehr eineinhalb Jahre vergangen seien. Hätte die Polizei nach dem Angriff tatsächlich Ermittlungen eröffnet, hätte er über deren Fortgang informiert und als Opfer aufgeboten werden müssen. Das Verfahren wäre auch in UYAP ersichtlich. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er den Schutz der Polizei nicht noch einmal angefordert habe, nachdem sie nach dem Angriff nichts gemacht hätten. Ohne Zweifel stehe ihm aufgrund dessen, dass er als FETÖ-Anhänger bezeichnet worden sei, kein Schutz zur Verfügung. Die eingereichten Bestätigungen seien keine Gefälligkeits-schreiben. Die Aktivitäten und internen Strukturen der MHP würden geheim gehalten, weshalb seine Führungsfunktion nicht ersichtlich werde. Die MHP habe zudem keine acht Monate gewartet. Die Behelligungen hätten ja, wie angegeben, schon vor dem Angriff angefangen und die MHP habe erst drei Monate nach seinem Beitritt zur Iyi Parti davon erfahren, als er an einer öffentlichen Aktion teilgenommen habe. Bezüglich des Namens des Polizisten handle es sich nicht um einen zentralen Widerspruch. Es hätte auch zu Übersetzungsfehlern kommen können. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen-tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.4 Das SEM ist vorliegend bezüglich des Angriffs vom Oktober 2021 richtig von einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgegangen. Die MHP ist zwar ein Partner der AKP. Das SEM hat aber in seiner Vernehmlassung diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass die MHP als Juniorpartei nicht über einen derartigen Einfluss verfügen dürfte, wie es in der Beschwerde dargestellt wird. Die MHP ist überdies eine politische Partei und damit keine staatliche Instanz, auch wenn politische Verstrickungen bestehen. Das SEM hat auch zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren. Dies gilt auch bei Übergriffen durch Anhänger der MHP (vgl. Urteile des BVGer D-6350/2023 vom 4. Januar 2024 S. 5, D-6123/2023 29. November 2023 E. 6.2 und D-4259/2023 vom 7. September 2023 E. 6.3 sowie die vom SEM zitierten Urteile D-2408/2022 vom 16. Juni 2022, E. 7.4 und D-3828/2017 vom 26. Januar 2018, E. 5.2). Die allgemeinen Vorbringen in der Beschwerde zu den politischen Verstrickungen der MHP mit der türkischen Regierung und zur grassierenden Korruption in der Türkei vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Dass dem Beschwerdeführer das Schutzersuchen möglich und zumutbar gewesen war, erkannte das SEM auch richtig im Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss UYAP-Auszug mit rechtlichen Mitteln offenbar versiert war. Auch dass es sich bei ihm um eine stadtbekannte Person mit Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten (u.a. dem [...]) handle, dürfte das Schutzersuchen erleichtert haben. Aus dem Umstand allein, dass die türkischen Behörden, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kein Ermittlungsverfahren wegen dem Angriff auf ihn eingeleitet hätten, kann nicht auf ein politisch motiviertes Fehlverhalten der Behörden geschlossen werden, zumal dies auch verfahrenstechnische Gründe haben kann. Überdies ist entgegen diesen Aussagen die Polizei gemäss dem eingereichten Zeitungsbericht vor Ort erschienen, hat Zeugen befragt und im Anschluss Ermittlungen eröffnet. Der Beschwerdeführer habe hingegen schon davor den Tatort verlassen, ohne die Polizei abzuwarten, und sich im Nachhinein offenbar auch nicht mehr an die Polizei gewandt, um Anklage zu erheben sich nach entsprechenden Ermittlungen zu erkunden. Dass die Polizei proaktiv hätte auf ihn zukommen müssen, wie dies in der Beschwerde moniert wird, vermag das Versäumnis des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Dass das Verfahren nicht auf UYAP erscheint, vermag unter den gegebenen Umständen als Argument nicht zu überzeugen. Zudem hat der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung der Vorinstanz keinen leserlichen UYAP-Auszug zu den Akten gereicht. 6.5 Im Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers für die Gülen-Bewegung gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese gemäss seinen Angaben nur in den Jahren 2002-2006 unterstützt haben will, abgesehen davon, dass im Jahr 2012 und 2013 Mitglieder dieser Bewegung zu ihm ins (...) gekommen seien, was nicht als Unterstützung gelten kann. Seine Verbindung zur Gülen-Partei lag damit zehn Jahre vor dem Putsch und sechs Jahre vor seinem eigenen Beitritt zur MHP beziehungsweise fünfzehn Jahre vor seiner Ausreise. Dass dieses zudem extrem niederschwellige Engagement des Beschwerdeführers (vor allem Zeitungsabo und finanzielle Beiträge) vor dem Hintergrund dieser langen Zeitspanne tatsächlich zu einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt haben solle, scheint äusserst zweifelhaft. Dass im Zeitungsartikel zum Angriff erwähnt wurde, die Täter hätten gerufen, er sei ein FETÖ-Anhänger, vermag dies ebenso wenig überzeugend zu begründen. Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin nicht als FETÖ-Anhänger bezeichnet wurde, sondern lediglich die Slogans wiedergegeben wurden. 6.6 Insbesondere hat das SEM aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieses angeblichen, geheim gehaltenen und noch in der Ermittlungsphase befindlichen Strafverfahrens einen Festnahmebefehl zu den Akten gereicht hat, welcher bei einer amtsinternen Prüfung als Totalfälschung erkannt wurde. Damit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich eines gegen ihn laufenden Verfahrens offenkundig nicht glaubhaft. Dass es sich beim Festnahmebefehl um ein internes Dokument handle, welches sogar noch vor der Ermittlungsphase ergehe, und das SEM deshalb bei der Echtheitsprüfung die falschen Kriterien angewandt habe, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, vermag nicht zu überzeugen und erklärt mitnichten die vom SEM festgestellten Fälschungsmerkmale, denen schon anlässlich des rechtlichen Gehörs und nun in der Beschwerde denn auch inhaltlich nichts entgegengehalten wird. Die entsprechenden gewichtigen Zweifel werden dadurch bestätigt, dass an den beiden Anhörungen und in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör bezüglich des Polizisten, welcher ihm den Festnahmebefehl übermittelt habe, unterschiedliche Namen angegeben wurden. Der diesbezüglich erst in der Replik erhobene Einwand, dabei handle es sich nicht um ein zentrales Element, vermag angesichts der Zentralität des eingereichten Beweismittels und der Gefahr, in welche sich der Polizist begab, offensichtlich nicht zu überzeugen, ebenso wenig, dass es beim Namen zu Übersetzungsfehlern hätte kommen können. Das Gericht geht damit von einem gefälschten Dokument aus und die Behauptung, dass der Beschwerdeführer viermal von Zivilpolizisten zu Hause gesucht und auch seine Frau behelligt worden sei, vermag an diesen Schlussfolgerungen nichts Wesentliches zu ändern. Es handelt sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung, wobei die entsprechenden Bestätigungsschreiben vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurden. 6.7 Die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen, die MHP habe den Beschwerdeführer wegen geheimen Informationen über diese bei den Behörden als angeschwärzt, um ihn zum Schweigen zu bringen, wird bereits durch das als gefälscht erkannte Dokument zum angeblichen Ermittlungsverfahren beziehungsweise Vorverfahren in diesem Zusammenhang untergraben. Diese Darstellung vermag aber auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer offenbar schon 2015 als Führungsmitglied der MHP zurückgetreten und bereits im Februar 2021 der Iyi Parti beigetreten sei. Ein Aktivwerden der MHP Mitglieder im Oktober 2021 wegen Informationen aus den Jahren vor 2015 vermag nicht zu überzeugen und muss als Konstrukt gewertet werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch den Grund für die Schwierigkeiten an den Anhörungen noch anders dargestellt. Der Einwand, die MHP habe erst drei Monate nach seinem Beitritt zur Iyi Parti davon erfahren, als er an einer öffentlichen Aktion teilgenommen habe, überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer an der Anhörung angab, die Mitgliedschaft bei der MHP habe automatisch geendet, als er Mitglied Iyi Parti geworden sei. 6.8 In Bezug auf die übrigen eingereichten Beweismittel kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach die eingereichten Berichte und Fotos bezüglich des Beschwerdeführers als bekannte Persönlichkeit vorliegend keinen wesentlichen Beweiswert haben und die Bestätigungen blosse Gefälligkeitsschreiben sind. Es verwies richtig darauf, dass der angeblich stadtbekannte Beschwerdeführer solche Schreiben ohne Weiteres erhältlich machen kann. 6.9 Nach dem Gesagten hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Soweit der Beschwerdeführer noch einmal auf die Gefährdungslage wegen seiner MHP- und Gülenverbindungen verweist, ist auf obenstehende Erwägungen zu verweisen, wonach eine solche Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisungen dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal der Beschwerdeführer nicht aus einer vom Erdbeben betroffenen Region stammt. 8.3.3 In individueller Hinsicht hielt das SEM richtig fest, der Beschwerdeführer habe zuletzt die (...) abgeschlossen und sei seit 1986 immer arbeitstätig gewesen und erfolgreich verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Er könne sich bei der Rückkehr in die Türkei auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz stützen, das sicherlich auch noch durch etliche Freunde ergänzt werde. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, welche zwischen dem 7. Dezember 2021 und 9. Februar 2022 erstellt worden seien, leide er an (...). Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen, zumal eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei (vgl. Auszüge aus dem MedCoi zur Behandelbarkeit.psychischer Probleme [A49] und dem Bericht des Britischen Home Office Turkey: Medical and healthcare provision [A48]). 8.3.4 Zwar leidet der Beschwerdeführer an ernstzunehmenden gesundheitlichen Schwierigkeiten, auch das Gericht geht in seiner Praxis aber von einer funktionierenden medizinischen Versorgungslage in der Türkei aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4 mit weiteren Hinweisen). Die unbegründete gebliebene Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei keinen Zugang zu adäquater Behandlung hätte und der mit der Beschwerde eingereichte psychiatrische Bericht vom 5. Oktober 2022, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde und an schweren Schlafstörungen, Angstzuständen und somatische Beschwerden aufgrund seines Stresszustands leide, vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung wie schon in der Verfügung zu Recht auf die Behandelbarkeit auch der psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei. Das gilt auch für die (...). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und eine solche am 4. November 2022 rechtzeitig eingereicht wurde, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2022 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 2'000.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: