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D-6350/2023

D-6350/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6350/2023, D-6352/2023 Urteil vom 4. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

1. A._______, geboren am [...],

2. B._______, geboren am [...], Türkei, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 19. Oktober 2023 und vom 20. Oktober 2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, zwei Brüder türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Gaziantep), am 27. April 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beschwerdeführer jeweils am 8. Mai 2023 zur Person befragte, dass die Beschwerdeführer am 11. beziehungsweise am 12. Mai 2023 jeweils den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz mit ihrer Rechtsvertretung mandatierten, dass das SEM am 19. Juli 2023 den Beschwerdeführer 1 [...] und am 4. August 2023 den Beschwerdeführer 2 [...] zu deren Asylgründen anhörte, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 24. Juli 2023 betreffend den Beschwerdeführer 1 verschiedene Beweismittel einreichte, dass das SEM jeweils am 26. Juli 2023 die Zuteilung der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verfügte und sie für die Dauer der Verfahren dem Kanton Solothurn zuwies, dass die Beschwerdeführer - nachdem die vorherige Rechtsvertretung die Beendigung der Mandatsverhältnisse erklärt hatte - am 8. beziehungsweise am 15. September 2023 jeweils die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn mit ihrer Rechtsvertretung mandatierten, dass die damalige Rechtsvertretung mit jeweiligen Eingaben an das SEM vom 14. beziehungsweise vom 20. September 2023 um Einsicht in die Asylverfahrensakten der Beschwerdeführer ersuchte, dass das SEM die Asylgesuche mit jeweiligen Verfügungen vom 19. Oktober 2023 (betreffend den Beschwerdeführer 1) und vom 20. Oktober 2023 (betreffend den Beschwerdeführer 2) ablehnte und die Wegweisung beider Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Staatssekretariat mit Schreiben an die damalige Rechtsvertretung vom 24. Oktober 2023 den Anträgen auf Akteneinsicht entsprach, dass die damalige Rechtsvertretung mit jeweiligen Schreiben vom 30. Oktober 2023 ihre Mandate für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführer die Asylentscheide des SEM mit jeweiligen Eingaben vom 17. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei die Aufhebung der genannten Verfügungen sowie - sinngemäss - die Gewährung des Asyls beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht jeweils sinngemäss beantragten, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren. dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 24. November 2023 die beiden gegen die Asylentscheide des SEM erhobenen Beschwerden angesichts ihres engen sachlichen Zusammenhanges vereinigt wurden, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 11. Dezember 2023 aufgefordert wurden, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 6. Dezember 2023 fristgereicht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um solche Beschwerden handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), dass beide Beschwerdeführer ihre Asylgesuche im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründeten, ein gemeinsamer Verwandter habe mehrere Morde begangen, und deswegen würden sie nun durch die Familie eines der Opfer mit Blutrache bedroht, dass das SEM zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen ausführte, die von den Beschwerdeführern jeweils vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant, dass mit den Beschwerdeschriften in erster Linie - und inhaltlich vollständig übereinstimmend - geltend gemacht wird, das SEM sei bei der Beurteilung des Sachverhalts fälschlicherweise davon ausgegangen, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Probleme seien rein persönlicher Natur, dass das Staatssekretariat vielmehr übersehen habe, dass die Urheber der Bedrohungen Angehörige der türkischen Partei MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) seien, dass es sich dabei um die gefährlichsten Faschisten der Türkei handle und die Sache somit, zumal die Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehörten, eigentlich politisch sei, dass das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, in Bezug auf eine Bedrohung seitens Privater, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, sei vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen, dass, wie in den angefochtenen Verfügungen ebenfalls zutreffend ausgeführt wurde, einzig aufgrund des Vorbringens, die Anzeige der Beschwerdeführer bei der lokalen Polizei ihres Herkunftsortes sei nicht angemessen behandelt und es sei ihnen kein polizeilicher Personenschutz gewährt worden, nicht vom Fehlen eines entsprechenden Schutzwillens der türkischen Behörden gesprochen werden kann, dass es den Beschwerdeführern vielmehr zuzumuten gewesen wäre, ihren Anspruch auf angemessenen Schutz bei einer übergeordneten staatlichen Behörde geltend zu machen, dass diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung sowohl der Behauptung, die Urheber der Bedrohung durch Blutrache seien Angehörige der MHP, als auch der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur kurdischen Ethnie zu treffen ist, dass des Weiteren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer den geltend gemachten Drohungen auch durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in der Türkei und mithin durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative begegnen könnten, dass die Asylgesuche in einem weiteren Punkt damit begründet wurden, die Beschwerdeführer und ihre Familien hätten nach den Erdbeben in der Türkei vom 6. Februar 2023 nicht die erforderliche staatliche Hilfe erhal-ten, dass dieses Vorbringen offensichtlich nicht asylrechtlich relevant ist, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen ist, dass dieser Aspekt der vorinstanzlichen Beurteilungen in den Beschwerdeschriften im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen wird, womit sich weitere Ausführungen ohnehin erübrigen, dass den Beschwerdeschriften auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz in Frage stellen könnte, den Vorbringen der Beschwerdeführer komme keine asylrechtliche Relevanz zu, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass die Beschwerdeführer weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher verfügen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügten Wegweisungen daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurden, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass in den Beschwerdeschriften in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung keinerlei konkrete Vorbringen gemacht werden, dass im Sinne einer Klarstellung gleichwohl Folgendes festzuhalten ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil die Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, sie wären im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, den Beschwerdeführern drohe eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisungen somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist. dass die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisungen dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, wonach den Beschwerdeführern innerhalb ihres Heimatstaates zumutbare Aufenthaltsalternativen zur Verfügung stehen [...], womit die Frage offenbleiben kann, ob ihnen auch eine Rückkehr in die von den verheerenden Erdbeben betroffene Provinz Gaziantep zuzumuten wäre, dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführer seien bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, dass die Beschwerdeschriften in diesem Zusammenhang keinerlei konkrete Vorbringen enthalten, womit sich weitere Ausführungen erübrigen, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisungen mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist, dass die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG), dass die Beschwerden folglich abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zu deren Begleichung der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: