Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. März 2024 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asyl- gründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Kreisstadt B._______ (Provinz C._______) und habe im Fernstudium das Gymnasium absolviert. Er habe keinen beruflichen Abschluss, aber seit vielen Jahren gearbeitet. Er sei im Geschäft des Vaters zur Herstellung von (…) tätig gewesen. Die Verwandten des Inhabers einer Konkurrenzfirma hätten dann begonnen, seinen Vater zu bedrohen, und ihn aufgefordert, seine Geschäftstätigkeit aufzugeben. In der Folge sei es zu einem anhal- tenden Konflikt mit diesen Personen gekommen, welcher sich über viele Jahre hingezogen habe. Sein Vater sei etwa im Jahr 2013 vor einer (…) mit Gegenständen geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Unge- fähr 2015 oder 2016 habe jener die Firma zwar verkauft, aber die Probleme hätten damit nicht aufgehört. Auch anlässlich der Hochzeit seiner Schwes- ter im Jahr (…) sei es zu einer Auseinandersetzung mit ihren «Feinden» gekommen, so dass die Polizei habe gerufen werden müssen. Aufgrund der anhaltenden Drohungen und Verfolgungen habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Ein weiterer Vorfall habe sich 2022 ereignet, als er zu- sammen mit seinem Bruder vor einem Café auf einen seiner Feinde getrof- fen sei. Es habe einen handgreiflichen Streit gegeben, in welchen verschie- dene Personen involviert gewesen seien. Innert kurzer Zeit sei eine Poli- zeipatrouille hinzugekommen, welche sie auf den Posten mitgenommen habe. Sie hätten zwar Anzeige erstatten können, aber das habe nichts ge- bracht. Seinem Vater sei sogar im Garten des Polizeipostens ein Finger gebrochen worden. Er habe sich in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt und seitens der Polizei sei nichts unternommen worden. Aufgrund des letz- ten Ereignisses habe es ein Gerichtsverfahren gegeben, welches aber im- mer noch hängig sei. Zusammen mit seiner Familie sei er im Sommer 2022 nach D._______ gezogen, wobei ihre Feinde sie auch dort nicht in Ruhe gelassen hätten. Weiter sei er über Facebook vom Kind eines ihrer Verfol- ger bedroht worden. Nachdem er die Leute auch in D._______ gesehen habe, habe er bei der Staatsanwaltschaft einen Schutzantrag gestellt, wel- cher jedoch abgelehnt worden sei. Schliesslich habe er, auch auf Anraten seines Vaters, das Land verlassen.
D-2318/2024 Seite 3 A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte im Original ein. Zudem gab er folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): einen Strafregisterauszug, einen Auszug ge- mäss dem Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976, einen e-Devlet-Auszug betreffend Personalien sowie mehrere von den Justizbe- hörden ausgestellte Dokumente im Zusammenhang mit den geltend ge- machten Vorbringen. B. Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung einen Entwurf des Asylentscheids, woraufhin diese mit Eingabe vom 4. April 2024 eine Stellungnahme einreichte. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 16. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen- falls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- sucht. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 19. April 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, bis zum 29. April 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 26. April 2024 bezahlt.
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2318/2024 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer mache Probleme mit Drittpersonen – den Angehörigen eines früheren Konkurrenten seines Vaters – geltend. Auch nachdem der Vater die Firma verkauft habe, habe der Konflikt weiter angedauert. Als Motiv dieser Leute habe er persönliche Rachsucht genannt; diese wollten ihm sein Leben wegnehmen. Er habe somit nicht geltend gemacht, wegen sei- ner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi- alen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen in den Fokus der betreffenden Personen geraten zu sein. Es fehle somit an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive. Weiter seien Übergriffe von Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig sei. Es müsse eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehen, zu welcher die verfolgte Person Zugang habe und deren Inanspruchnahme ihr zumutbar sei. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer bereits zuvor an die türkischen Strafverfolgungsbe- hörden wenden können und er habe die Möglichkeit, dies bei Bedarf auch in Zukunft zu tun. Der Umstand, dass die von ihm unternommenen Schritte nicht immer das gewünschte Resultat gezeigt hätten, deute weder auf feh- lende Schutzfähigkeit noch auf mangelnden Schutzwillen der Behörden hin. Vielmehr seien seine Anzeigen entgegengenommen und Anstrengun- gen unternommen worden, um den Streit zu schlichten oder den Sachver- halt zu ermitteln. Es sei ihm daher zumutbar und möglich, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten
D-2318/2024 Seite 6 Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, zumal seine Feinde aus derselben Kreisstadt stammten wie er. Auch wenn diese ihn in D._______ ausfindig gemacht hätten, spreche dies nicht da- gegen, dass er sich allfälligen Verfolgungshandlungen durch einen neuer- lichen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, in welchem das alltägliche Leben immer noch stark durch Traditionen, Gebräuche und Sitten bestimmt werde. Bei Strei- tigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener «Clans» komme es oft zu Racheaktionen, insbesondere wenn Blut vergossen worden sei. Daraus entstünden Fehden, die viele Jahre lang andauerten; oft gehe es in erster Linie um die Wiederherstellung der «Ehre». Die Rolle des Staates sei bei solchen Konflikten sehr gering. Auch wenn gemäss dem Strafrecht gegen die Parteien vorgegangen werde, lasse sich das gegenseitige Blutvergies- sen nicht verhindern und die betroffenen Personen könnten nicht geschützt werden. Entsprechend spielten die Schutzfähigkeit sowie der Schutzwille der türkischen Behörden vorliegend kaum eine Rolle. Der Beschwerdefüh- rer und sein Vater seien von den Angehörigen einer Konkurrenzfirma mit dem Tod bedroht worden. Es sei mehrmals zu Handgreiflichkeiten gekom- men und die getätigten Anzeigen hätten nichts gebracht. Ihre Feinde hätten sie bis nach D._______ verfolgt, wobei sie es hauptsächlich auf den Be- schwerdeführer abgesehen hätten. Aus Angst, von seinen Feinden ange- griffen oder gar getötet zu werden, habe er zeitweise das Haus nicht mehr verlassen. Er sei somit einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt gewe- sen. In einem Grundsatzurteil habe sich die ehemalige Asylrekurskommis- sion (ARK) für einen Wechsel zur Schutztheorie entschieden, weshalb ihm im Sinne dieses Urteils Schutz zu gewähren sei. Ferner treffe es nicht zu, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, zumal seine Feinde ihn auch in D._______ gefunden hätten. Sie wollten an ihm Rache nehmen und würden seinen Aufenthaltsort stets irgendwie ausfindig machen, wobei der türkische Staat nicht in der Lage sei, ihn zu schützen. Zudem sei ein von ihm gestellter Schutzantrag abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor im Visier seiner Feinde und es müsse davon ausgegan- gen werden, dass diese ihre Drohungen umsetzen würden, sofern er in die Türkei zurückkehrte.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
D-2318/2024 Seite 7 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufge- zählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei- nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Ver- folgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann kei- nem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren In- anspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den Angehörigen des Inhabers einer ehemaligen Konkurrenzfirma mit dem Tod bedroht worden. Der Konflikt habe angedauert, obwohl sein Vater das betreffende Unter- nehmen im Jahr 2015 oder 2016 verkauft habe. Es sei der Gegenseite um Rache gegangen und ihr Ziel sei es, ihm sein Leben wegzunehmen (vgl. SEM-Akte […] -16/16 [nachfolgend Akte 16], F107 und F117). Bei die- sem Vorbringen ist keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfol- gungsmotive erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nicht geltend ge- macht, die Verfolgungshandlungen seien auf ein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Motiv zurückzuführen. Es wird vielmehr vorgebracht, dem Be- schwerdeführer sei aufgrund des Wechsels zur Schutztheorie in Fällen von nichtstaatlicher Verfolgung in der Schweiz Schutz zu gewähren. Damit wird indessen verkannt, dass es im zitierten Urteil der damaligen ARK vom
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutz- infrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April
D-2318/2024 Seite 8 2024 S. 5, je m.H.). Trotz der entsprechenden Ausführungen in der Be- schwerde gilt dies auch in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von «Blutrache» (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5699/2023 vom 28. März 2024 E. 6.3 und D-6350/2023 vom 4. Januar 2024 S. 4 f.). Dem Beschwerdefüh- rer war es bei konkreten Vorfällen denn auch stets möglich, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Zwar sei ein Schutzantrag von der Staatsanwalt- schaft abgelehnt worden; ein solcher stehe – gemäss Auskunft seines An- walts – nur Frauen offen (vgl. Akte 16, F102 f.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der türkische Staat grundsätzlich nicht schutzwillig wäre. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Probleme mit seinen Feinden bereits seit vielen Jahren andauern und es bereits im Jahr 2013 zu ersten Auseinan- dersetzungen kam (vgl. Akte 16, F74). Der Beschwerdeführer berichtete zudem von einem handgreiflichen Streit bei der Hochzeit seiner Schwester sowie einem weiteren Vorfall im Jahr 2022 (vgl. Akte 16, F73 und F78). Daneben sei es zu zahlreichen Drohungen gekommen, teilweise auch über die sozialen Medien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerde- führer in diesem rund ein Jahrzehnt andauernden Konflikt bislang Nach- teile erlitten hätte, welche die erforderliche Intensität erreichen würden, um als asylrechtlich relevant eingestuft zu werden. Aus seinen Ausführungen geht nicht klar hervor, weshalb er befürchtete, dass sich dies in absehbarer Zukunft ändern würde. Auf die Frage, weshalb er schliesslich ausgereist sei, gab er an, er sei bedroht und beschimpft worden und habe in den letz- ten Monaten «ein Chaos im Kopf gehabt», nachdem er weiterhin und auch in D._______ verfolgt worden sei (vgl. Akte 16, F83 und F86). Inwiefern sich die Bedrohungslage verschärft und ihm nun aufgrund dieses bereits seit Jahren bestehenden Streits eine unmittelbare Gefahr gedroht hätte, wird daraus nicht ersichtlich.
E. 6.4 Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Auswei- chen entziehen kann. Seine Feinde stammten ebenfalls aus B._______ und wohnten nach wie vor dort (vgl. Akte 16, F98). Allein aus dem Um- stand, dass sie ihn auch in D._______ aufgefunden hätten, lässt sich nicht ableiten, er könnte an jedem Ort in der Türkei aufgespürt werden. In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich geltend gemacht, es spiele keine Rolle, wo in der Türkei er sich aufhalte, seine Feinde würden seinen Auf- enthaltsort immer «irgendwann, irgendwie» ausfindig machen. Diese vage Behauptung ist nicht geeignet, um von einer drohenden Verfolgung auszu- gehen, die sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft verwirklichen würde. Es ist vielmehr anzunehmen, dass es dem
D-2318/2024 Seite 9 Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, ohne dass ihn seine Feinde überall hin verfol- gen würden. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, welcher über einen gymnasialen Schulabschluss sowie verschiedene be- rufliche Erfahrungen verfügt. Entsprechend kann davon ausgegangen wer- den, dass es für ihn zumutbar gewesen wäre, sich an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion eine Existenz aufzubauen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine private Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte geltend macht, welche nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive be- ruht. Darüber hinaus ist der türkische Staat als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich allfälligen zukünftig drohenden Verfolgungsmassnahmen durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes zu entziehen. Schliess- lich gibt es angesichts des jahrelangen Konflikts, der für ihn zu keinem Zeit- punkt Nachteile von ausreichender Intensität nach sich gezogen hat, keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die geltend gemachte Bedro- hung in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8 Juni 2006 um eine Person ging, welcher aufgrund eines flüchtlingsrecht- lich relevanten Motivs erhebliche Nachteile durch eine nichtstaatliche Or- ganisation zugefügt worden waren. Der Entscheid hält weiter ausdrücklich fest, nichtstaatliche Verfolgung vermöge nur dann zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, wenn der Asylsuchende dem Schutz des Heimatlandes nicht beanspruchen könne (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 196 E. 6.2 und 10).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt – jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig er- scheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.2 m.H.).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz C._______, welche vom schweren Erbeben im Februar 2023 stark betrof- fen war. Zuletzt lebte er indessen mit seiner Familie in D._______, weshalb er das Erdbeben nicht direkt miterlebte (vgl. Akte 16, F30 und F33). Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1308/2023 vom
19. März 2024 einlässlich mit der Situation im Erdbebengebiet auseinan- dergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Regionen sei nicht generell unzumutbar. Vielmehr sei die indi- viduelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2 f.). Der Beschwerde- führer ist jung und gesund, verfügt über eine gute Schulbildung sowie Ar- beitserfahrung. Zudem leben in der Türkei neben seinen Eltern und Ge- schwistern auch verschiedene weitere Verwandte (vgl. Akte 16, F56 ff.). Er hat somit ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstüt- zen könnte. Seine Familie besass vor dem Erdbeben offenbar verschie- dene Immobilien (vgl. Akte 16, F29), was darauf schliessen lässt, dass sie wirtschaftlich gut situiert ist. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 26. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2318/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2318/2024 Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. März 2024 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Kreisstadt B._______ (Provinz C._______) und habe im Fernstudium das Gymnasium absolviert. Er habe keinen beruflichen Abschluss, aber seit vielen Jahren gearbeitet. Er sei im Geschäft des Vaters zur Herstellung von (...) tätig gewesen. Die Verwandten des Inhabers einer Konkurrenzfirma hätten dann begonnen, seinen Vater zu bedrohen, und ihn aufgefordert, seine Geschäftstätigkeit aufzugeben. In der Folge sei es zu einem anhaltenden Konflikt mit diesen Personen gekommen, welcher sich über viele Jahre hingezogen habe. Sein Vater sei etwa im Jahr 2013 vor einer (...) mit Gegenständen geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Ungefähr 2015 oder 2016 habe jener die Firma zwar verkauft, aber die Probleme hätten damit nicht aufgehört. Auch anlässlich der Hochzeit seiner Schwester im Jahr (...) sei es zu einer Auseinandersetzung mit ihren «Feinden» gekommen, so dass die Polizei habe gerufen werden müssen. Aufgrund der anhaltenden Drohungen und Verfolgungen habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Ein weiterer Vorfall habe sich 2022 ereignet, als er zusammen mit seinem Bruder vor einem Café auf einen seiner Feinde getroffen sei. Es habe einen handgreiflichen Streit gegeben, in welchen verschiedene Personen involviert gewesen seien. Innert kurzer Zeit sei eine Polizeipatrouille hinzugekommen, welche sie auf den Posten mitgenommen habe. Sie hätten zwar Anzeige erstatten können, aber das habe nichts gebracht. Seinem Vater sei sogar im Garten des Polizeipostens ein Finger gebrochen worden. Er habe sich in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt und seitens der Polizei sei nichts unternommen worden. Aufgrund des letzten Ereignisses habe es ein Gerichtsverfahren gegeben, welches aber immer noch hängig sei. Zusammen mit seiner Familie sei er im Sommer 2022 nach D._______ gezogen, wobei ihre Feinde sie auch dort nicht in Ruhe gelassen hätten. Weiter sei er über Facebook vom Kind eines ihrer Verfolger bedroht worden. Nachdem er die Leute auch in D._______ gesehen habe, habe er bei der Staatsanwaltschaft einen Schutzantrag gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Schliesslich habe er, auch auf Anraten seines Vaters, das Land verlassen. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original ein. Zudem gab er folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): einen Strafregisterauszug, einen Auszug gemäss dem Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976, einen e-Devlet-Auszug betreffend Personalien sowie mehrere von den Justizbehörden ausgestellte Dokumente im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen. B. Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung einen Entwurf des Asylentscheids, woraufhin diese mit Eingabe vom 4. April 2024 eine Stellungnahme einreichte. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 16. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 19. April 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. April 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 26. April 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer mache Probleme mit Drittpersonen - den Angehörigen eines früheren Konkurrenten seines Vaters - geltend. Auch nachdem der Vater die Firma verkauft habe, habe der Konflikt weiter angedauert. Als Motiv dieser Leute habe er persönliche Rachsucht genannt; diese wollten ihm sein Leben wegnehmen. Er habe somit nicht geltend gemacht, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen in den Fokus der betreffenden Personen geraten zu sein. Es fehle somit an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive. Weiter seien Übergriffe von Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig sei. Es müsse eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehen, zu welcher die verfolgte Person Zugang habe und deren Inanspruchnahme ihr zumutbar sei. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer bereits zuvor an die türkischen Strafverfolgungsbehörden wenden können und er habe die Möglichkeit, dies bei Bedarf auch in Zukunft zu tun. Der Umstand, dass die von ihm unternommenen Schritte nicht immer das gewünschte Resultat gezeigt hätten, deute weder auf fehlende Schutzfähigkeit noch auf mangelnden Schutzwillen der Behörden hin. Vielmehr seien seine Anzeigen entgegengenommen und Anstrengungen unternommen worden, um den Streit zu schlichten oder den Sachverhalt zu ermitteln. Es sei ihm daher zumutbar und möglich, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, zumal seine Feinde aus derselben Kreisstadt stammten wie er. Auch wenn diese ihn in D._______ ausfindig gemacht hätten, spreche dies nicht dagegen, dass er sich allfälligen Verfolgungshandlungen durch einen neuerlichen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, in welchem das alltägliche Leben immer noch stark durch Traditionen, Gebräuche und Sitten bestimmt werde. Bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener «Clans» komme es oft zu Racheaktionen, insbesondere wenn Blut vergossen worden sei. Daraus entstünden Fehden, die viele Jahre lang andauerten; oft gehe es in erster Linie um die Wiederherstellung der «Ehre». Die Rolle des Staates sei bei solchen Konflikten sehr gering. Auch wenn gemäss dem Strafrecht gegen die Parteien vorgegangen werde, lasse sich das gegenseitige Blutvergiessen nicht verhindern und die betroffenen Personen könnten nicht geschützt werden. Entsprechend spielten die Schutzfähigkeit sowie der Schutzwille der türkischen Behörden vorliegend kaum eine Rolle. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien von den Angehörigen einer Konkurrenzfirma mit dem Tod bedroht worden. Es sei mehrmals zu Handgreiflichkeiten gekommen und die getätigten Anzeigen hätten nichts gebracht. Ihre Feinde hätten sie bis nach D._______ verfolgt, wobei sie es hauptsächlich auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten. Aus Angst, von seinen Feinden angegriffen oder gar getötet zu werden, habe er zeitweise das Haus nicht mehr verlassen. Er sei somit einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. In einem Grundsatzurteil habe sich die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) für einen Wechsel zur Schutztheorie entschieden, weshalb ihm im Sinne dieses Urteils Schutz zu gewähren sei. Ferner treffe es nicht zu, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, zumal seine Feinde ihn auch in D._______ gefunden hätten. Sie wollten an ihm Rache nehmen und würden seinen Aufenthaltsort stets irgendwie ausfindig machen, wobei der türkische Staat nicht in der Lage sei, ihn zu schützen. Zudem sei ein von ihm gestellter Schutzantrag abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor im Visier seiner Feinde und es müsse davon ausgegangen werden, dass diese ihre Drohungen umsetzen würden, sofern er in die Türkei zurückkehrte. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den Angehörigen des Inhabers einer ehemaligen Konkurrenzfirma mit dem Tod bedroht worden. Der Konflikt habe angedauert, obwohl sein Vater das betreffende Unternehmen im Jahr 2015 oder 2016 verkauft habe. Es sei der Gegenseite um Rache gegangen und ihr Ziel sei es, ihm sein Leben wegzunehmen (vgl. SEM-Akte [...] -16/16 [nachfolgend Akte 16], F107 und F117). Bei diesem Vorbringen ist keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, die Verfolgungshandlungen seien auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen. Es wird vielmehr vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Wechsels zur Schutztheorie in Fällen von nichtstaatlicher Verfolgung in der Schweiz Schutz zu gewähren. Damit wird indessen verkannt, dass es im zitierten Urteil der damaligen ARK vom 8. Juni 2006 um eine Person ging, welcher aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs erhebliche Nachteile durch eine nichtstaatliche Organisation zugefügt worden waren. Der Entscheid hält weiter ausdrücklich fest, nichtstaatliche Verfolgung vermöge nur dann zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, wenn der Asylsuchende dem Schutz des Heimatlandes nicht beanspruchen könne (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 196 E. 6.2 und 10). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.H.). Trotz der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde gilt dies auch in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von «Blutrache» (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5699/2023 vom 28. März 2024 E. 6.3 und D-6350/2023 vom 4. Januar 2024 S. 4 f.). Dem Beschwerdeführer war es bei konkreten Vorfällen denn auch stets möglich, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Zwar sei ein Schutzantrag von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden; ein solcher stehe - gemäss Auskunft seines Anwalts - nur Frauen offen (vgl. Akte 16, F102 f.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der türkische Staat grundsätzlich nicht schutzwillig wäre. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Probleme mit seinen Feinden bereits seit vielen Jahren andauern und es bereits im Jahr 2013 zu ersten Auseinandersetzungen kam (vgl. Akte 16, F74). Der Beschwerdeführer berichtete zudem von einem handgreiflichen Streit bei der Hochzeit seiner Schwester sowie einem weiteren Vorfall im Jahr 2022 (vgl. Akte 16, F73 und F78). Daneben sei es zu zahlreichen Drohungen gekommen, teilweise auch über die sozialen Medien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in diesem rund ein Jahrzehnt andauernden Konflikt bislang Nachteile erlitten hätte, welche die erforderliche Intensität erreichen würden, um als asylrechtlich relevant eingestuft zu werden. Aus seinen Ausführungen geht nicht klar hervor, weshalb er befürchtete, dass sich dies in absehbarer Zukunft ändern würde. Auf die Frage, weshalb er schliesslich ausgereist sei, gab er an, er sei bedroht und beschimpft worden und habe in den letzten Monaten «ein Chaos im Kopf gehabt», nachdem er weiterhin und auch in D._______ verfolgt worden sei (vgl. Akte 16, F83 und F86). Inwiefern sich die Bedrohungslage verschärft und ihm nun aufgrund dieses bereits seit Jahren bestehenden Streits eine unmittelbare Gefahr gedroht hätte, wird daraus nicht ersichtlich. 6.4 Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Seine Feinde stammten ebenfalls aus B._______ und wohnten nach wie vor dort (vgl. Akte 16, F98). Allein aus dem Umstand, dass sie ihn auch in D._______ aufgefunden hätten, lässt sich nicht ableiten, er könnte an jedem Ort in der Türkei aufgespürt werden. In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich geltend gemacht, es spiele keine Rolle, wo in der Türkei er sich aufhalte, seine Feinde würden seinen Aufenthaltsort immer «irgendwann, irgendwie» ausfindig machen. Diese vage Behauptung ist nicht geeignet, um von einer drohenden Verfolgung auszugehen, die sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Es ist vielmehr anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, ohne dass ihn seine Feinde überall hin verfolgen würden. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, welcher über einen gymnasialen Schulabschluss sowie verschiedene berufliche Erfahrungen verfügt. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn zumutbar gewesen wäre, sich an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion eine Existenz aufzubauen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine private Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte geltend macht, welche nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive beruht. Darüber hinaus ist der türkische Staat als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich allfälligen zukünftig drohenden Verfolgungsmassnahmen durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes zu entziehen. Schliesslich gibt es angesichts des jahrelangen Konflikts, der für ihn zu keinem Zeitpunkt Nachteile von ausreichender Intensität nach sich gezogen hat, keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die geltend gemachte Bedrohung in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt - jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.2 m.H.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz C._______, welche vom schweren Erbeben im Februar 2023 stark betroffen war. Zuletzt lebte er indessen mit seiner Familie in D._______, weshalb er das Erdbeben nicht direkt miterlebte (vgl. Akte 16, F30 und F33). Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 einlässlich mit der Situation im Erdbebengebiet auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Regionen sei nicht generell unzumutbar. Vielmehr sei die individuelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über eine gute Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Zudem leben in der Türkei neben seinen Eltern und Geschwistern auch verschiedene weitere Verwandte (vgl. Akte 16, F56 ff.). Er hat somit ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Seine Familie besass vor dem Erdbeben offenbar verschiedene Immobilien (vgl. Akte 16, F29), was darauf schliessen lässt, dass sie wirtschaftlich gut situiert ist. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 26. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: