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D-4519/2024

D-4519/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 2. Juli 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel- tend, sein Bruder habe im Alter von 18 Jahren jemanden mit dem Messer verletzt. Die Person, die er verletzt habe, sei einen Monat lang im Spital behandelt worden. Sein Bruder sei zwar verhaftet, dann aber wieder frei- gelassen worden. Seine Familie habe seinen Bruder daraufhin nach C._______ geschickt, damit er dort arbeite. Die Familie des Opfers seines Bruders habe dann gegen diesen erneut eine Anzeige eingereicht. Dieser habe deshalb zurückkommen und sich bei der Polizei melden müssen. Die Familie des Opfers habe zwar Blutgeld verlangt. Als man ihr dieses habe geben wollen, habe sie das Blutgeld aber abgelehnt und Anzeige gegen seinen Bruder eingereicht. Sein Bruder sei daraufhin verhaftet und in eine Strafvollzugsanstalt gebracht worden. Die Familie des Opfers habe den Vorfall allerdings in eine Blutrache verwandelt. Er (der Beschwerdeführer) sei zweimal bedroht worden. Mitglieder der verfeindeten Familie hätten ihm und seinem Onkel mit einem Auto den Weg abgeschnitten und ihnen dabei ihre Waffe gezeigt. Beim zweiten Vorfall sei er mit seinem Cousin unter- wegs gewesen, wobei ihnen ebenfalls der Weg abgeschnitten und ihnen eine Waffe gezeigt worden sei. Die Angehörigen des Opfers hätten ihm gesagt, dass sie ihren Bruder rächen würden. Aufgrund dieser Drohungen sei er am ersten und am zweiten Tag des Ramadan-Festes mit seinem Cousin bei der Polizeistation in D._______ gewesen. Man habe sie aber nicht hereingelassen, vermutlich aus rassistischen Motiven, weil auf ihren Identitätskarten ein bestimmter Herkunftsort angegeben sei. Aus Todes- angst habe er die Türkei schliesslich am 13. April 2024 verlassen. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens unter anderem das begründete Strafurteil seines Bruders, Fotos von Presseberichten über Blutrachemorde in der Südosttürkei, einen Aus- zug aus dem Zivilstands- und einen aus dem Einwohnerregister, je in Ko- pie, und einen E-Devlet-Auszug der Einreise- und Ausreisebewegungen, seinen Führerschein und seine Identitätskarte, je im Original, ein.

D-4519/2024 Seite 3 C. Am 9. Juli 2024 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Am gleichen Tag teilte diese mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 – am gleichen Tag eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Rau- mes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hin- weis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 15. Juli 2024 die Beendigung ihres Mandats an. F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 11. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In dieser wurde sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be- antragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und die Vorinstanz sei anzuweisen, von jegli- chen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lag der angefochtene Entscheid in Kopie bei.

D-4519/2024 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerde- führer ist von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asyl- verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzuse- hen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schrif-

D-4519/2024 Seite 5 tenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder ins sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwer- deführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

D-4519/2024 Seite 6 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer bringe vor, dass ihm Ver- folgung drohe, weil die Familie des Opfers seines Bruders Blutrache an ihm nehmen wolle, weil sein Bruder ein Familienmitglied mit dem Messer schwer verletzt habe. Hierbei handle es sich um ein privates Rachemotiv, welches nicht vom Flüchtlingsbegriff erfasst werde. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, er sei am ersten und am zweiten Tag des Ramadan-Festes aufgrund der Drohungen mit seinem Cousin bei der Polizeistation in D._______ gewesen. Man habe sie aber nicht herein- gelassen. Seiner Vermutung nach aus rassistischen Motiven, weil auf ihren Identitätskarten ein bestimmter Herkunftsort angegeben sei. Entgegen sei- ner Auffassung sei nicht davon auszugehen, dass die türkische Polizei eine Person die Polizeidienststelle aufgrund einer Ortsangabe auf der Identi- tätskarte nicht betreten lasse. So lägen dem SEM keinerlei Hinweise dar- über vor, dass türkische Polizeidienststellen Personen einzig aufgrund ei- ner Ortsangabe auf der Identitätskarte oder auch einzig aufgrund der Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe den Zutritt verwehre. Ferner wäre dies auch nicht plausibel, da so ein Vorgehen die Polizeiarbeit auch hinsichtlich solcher Aktivitäten erschweren würde, an deren seitens der Polizei sogar ein besonderes Interesse bestehe (Bsp.: Aufklärung schwerster Straftaten). Warum die Polizei ihn an diesen beiden Tagen nicht hineingelassen habe, bleibe somit mangels weiterer Informationen im Dun- keln. Entgegen seiner Einschätzung sei mangels anderslautender Anhalts- punkte jedenfalls davon auszugehen, dass die türkische Polizei zur Ahn- dung und Prävention möglicher Gewaltdelikte gegen ihn fähig und willig sei. Es sei ihm zuzumuten, die Polizei über seine Sicherheit bedrohende Vorkommnisse in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls auch Anzeige zu erstatten. Sollte die genannte Polizeidienststelle – aus welchen Gründen auch immer – für ihn nicht zugänglich sein, sei es ihm weiter zuzumuten, in einer anderen Polizeidienststelle und/oder mit Hilfe einer rechtlichen Ver- tretung um Hilfe zu ersuchen beziehungsweise Anzeige zu erstatten. Möchte er sich aus persönlichen Gründen nicht auf den Schutz der Polizei verlassen, könne er das Risiko, dass es erneut zu Vorkommnissen der ge- schilderten Art oder gar zu Übergriffen komme, auch weitgehend reduzie- ren, indem er sich räumlich von der ihn bedrohenden Familie distanziere und Wohnsitz in einer anderen Stadt nehme. So habe er erklärt, dass es grundsätzlich möglich sei, sich in einer anderen Stadt niederzulassen. Er habe allerdings damals aus Angst nicht gross überlegt und sich entschie- den, gleich das Land zu verlassen. Nun habe er allerdings sein ganzes Geld für die Reise in die Schweiz ausgegeben und könne deshalb nicht in

D-4519/2024 Seite 7 einer anderen Stadt in der Türkei leben, sondern würde bei einer Rückkehr bei seiner Familie leben. Die Situation von ihm und seiner Familie in der Türkei sei allerdings gut gewesen. Er verfüge gemäss seinen Angaben zu- dem über ein ausgeprägtes familiäres Netz (Eltern; vier Tanten väterlicher- seits und vier Onkel väterlicherseits; zwei Brüder in arbeitsfähigem Alter), welches ihn bei der Reintegration in einem anderen Landesteil zumindest finanziell unterstützen könne. Im Übrigen könne er im BAZ auch Rückkehr- hilfe beantragen. Seine beruflichen Kompetenzen als Coiffeur und Schweisser würden dafür sprechen, dass er auch kurzfristig beruflich in einer anderen Stadt Fuss fassen könne. Er sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 17. Juli 2024 im Wesentlichen geltend, es sei im angefochtenen Entscheid nicht berück- sichtigt worden, dass er nicht in seine Heimatstadt zurückkehren könne. Er sei vor den Personen, deren Bruder von seinem Bruder schwer verletzt worden sei, geflohen, weil sie ihn ernsthaft mit dem Tod bedroht hätten. Er habe seine Heimat am 12. April 2024 verlassen und sei am 13. April 2024 mit dem Flugzeug nach E._______ geflogen. Danach sei er am 23. April 2024 mit einem Schlepper in die Schweiz gekommen. Für diese Reise habe er seine gesamten Ersparnisse von 6'000.– Euro ausgegeben und Schulden von 1'000.– Euro gemacht. Es stimme, er hätte damals in eine andere Grossstadt in der Türkei fliehen und sich dort vielleicht ein neues Leben aufbauen können. Aber wie er bei seiner Anhörung gesagt habe, habe er damals Todesangst gehabt und habe sich nur so schnell wie mög- lich in Sicherheit bringen wollen. Er habe gedacht, im Ausland sei er sicher. Das SEM habe seine ehrlichen und aufrichtigen Aussagen nicht berück- sichtigt. Er sei finanziell nicht in der Lage, sich in einer fremden Grossstadt ein neues Leben aufzubauen. Er habe dem Schlepper seine Ausweispa- piere gegeben. Er brauche einen neuen türkischen Personalausweis und einen neuen Reisepass, diese würden allein mehrere hundert Franken kosten. Er müsse in eine andere Stadt in der Türkei ziehen. Dort kenne ihn niemand. Es könne mehrere Monate dauern, bis er eine Arbeit finde. Wie er in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, mit welchem Geld er eine Wohnung finden könne, für all diese Fragen habe sich das SEM in seinem Entscheid nicht interessiert. Die Situation sei für ihn schwie- rig und die Rückkehr in seine Heimatstadt unzumutbar. Er habe eigentlich keine Beschwerde einreichen wollen. Bereits vor dem Entscheidentwurf habe er durch seine damalige Rechtsvertreterin einen Beratungstermin bei der Rückkehrhilfe abgemacht und sich informieren lassen. Da in der ange- fochtenen Verfügung über eine individuelle Hilfe nichts gesagt werde,

D-4519/2024 Seite 8 bekomme er nur ein Flugticket und den Betrag von Fr. 600.– als Rückkehr- hilfe. Seine besondere Situation sei nicht berücksichtigt worden. Das SEM wolle ihn in Elend und Armut schicken, obwohl er sich kooperativ verhalten habe. Sein Asylgesuch sei nicht korrekt geprüft worden.

E. 6.1 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor Ver- folgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist viel- mehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und Entscheidungen und Mittei- lungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings- rechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1).

E. 6.2 Das SEM hat vor diesem Hintergrund zu Recht festgestellt, dass den gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Drohungen der Familie des Opfers seines Bruders ein privates Rachemotiv und kein flüchtlingsrecht- lich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) zugrunde liegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vie- ler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 je m.w.H.). Dies gilt auch in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von Blutrache (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und E-5699/2023 vom

28. März 2024 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat mithin die Möglichkeit, sich gegebenenfalls an die Polizei zu wenden und diese um Schutz vor Nachstellungen und Drohungen durch Mitglieder der verfeindeten Familie zu ersuchen. Zurecht weist das SEM diesbezüglich darauf hin, dass es un- wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund Anga- ben auf seiner Identitätskarte an keine Polizeistelle wenden könne.

D-4519/2024 Seite 9

E. 6.3 Mit dem SEM ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwer- deführer Drohungen oder Übergriffen von Mitgliedern der Familie des Op- fers seines Bruders entziehen kann, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt der Türkei nimmt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die asylsu- chende Person aufgrund der Verhältnisse am Zufluchtsort auf wirtschaftli- chen Schwierigkeiten stösst, von welchen die vor Ort ansässige Bevölke- rung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, und deshalb Einbussen in der Lebensqualität oder in den persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3). Die diesbezüglichen Einwände in der Be- schwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, welcher über einen gym- nasialen Schulabschluss sowie verschiedene berufliche Erfahrungen ver- fügt (vgl. SEM-act. […]-19/11 F13 ff.). Es ist ihm deshalb durchaus zuzumuten, sich in der Türkei an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion (F._______) eine wirtschaftliche Exis- tenz aufzubauen.

E. 6.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen wer- den. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorge- bracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt vollständig und richtig festgestellt und die Vorbringen des Be- schwerdeführers gewürdigt und beurteilt hat. Der eventualiter gestellte An- trag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine private Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte (Blutrache) geltend macht, welche nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungs- motive beruht. Der türkische Staat ist zudem als schutzfähig und schutz- willig zu erachten und es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumut- bar gewesen, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor ihm drohenden Übergriffen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache zu ersuchen, oder sich allfälligen zukünftig drohenden Verfol- gungsmassnahmen durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes zu

D-4519/2024 Seite 10 entziehen. Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

E. 7 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorlie- gend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von der- jenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Ergän- zend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit auch im Lichte der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung nach dem schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 gleich ausfällt, da der in F._______ behei- matete Beschwerdeführer nicht zur Gruppe von vulnerablen Person gehört (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11) und davon auszugehen ist, es stehe ihm ausserhalb seiner Her- kunftsregion (F._______) anderswo in der Türkei eine zumutbar innerstaat- liche Aufenthaltsalternative zur Verfügung (vgl. auch E. 6.3). Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Art. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-4519/2024 Seite 11 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4519/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4519/2024 law/blp Urteil vom 2. August 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 2. Juli 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe im Alter von 18 Jahren jemanden mit dem Messer verletzt. Die Person, die er verletzt habe, sei einen Monat lang im Spital behandelt worden. Sein Bruder sei zwar verhaftet, dann aber wieder freigelassen worden. Seine Familie habe seinen Bruder daraufhin nach C._______ geschickt, damit er dort arbeite. Die Familie des Opfers seines Bruders habe dann gegen diesen erneut eine Anzeige eingereicht. Dieser habe deshalb zurückkommen und sich bei der Polizei melden müssen. Die Familie des Opfers habe zwar Blutgeld verlangt. Als man ihr dieses habe geben wollen, habe sie das Blutgeld aber abgelehnt und Anzeige gegen seinen Bruder eingereicht. Sein Bruder sei daraufhin verhaftet und in eine Strafvollzugsanstalt gebracht worden. Die Familie des Opfers habe den Vorfall allerdings in eine Blutrache verwandelt. Er (der Beschwerdeführer) sei zweimal bedroht worden. Mitglieder der verfeindeten Familie hätten ihm und seinem Onkel mit einem Auto den Weg abgeschnitten und ihnen dabei ihre Waffe gezeigt. Beim zweiten Vorfall sei er mit seinem Cousin unterwegs gewesen, wobei ihnen ebenfalls der Weg abgeschnitten und ihnen eine Waffe gezeigt worden sei. Die Angehörigen des Opfers hätten ihm gesagt, dass sie ihren Bruder rächen würden. Aufgrund dieser Drohungen sei er am ersten und am zweiten Tag des Ramadan-Festes mit seinem Cousin bei der Polizeistation in D._______ gewesen. Man habe sie aber nicht hereingelassen, vermutlich aus rassistischen Motiven, weil auf ihren Identitätskarten ein bestimmter Herkunftsort angegeben sei. Aus Todesangst habe er die Türkei schliesslich am 13. April 2024 verlassen. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem das begründete Strafurteil seines Bruders, Fotos von Presseberichten über Blutrachemorde in der Südosttürkei, einen Auszug aus dem Zivilstands- und einen aus dem Einwohnerregister, je in Kopie, und einen E-Devlet-Auszug der Einreise- und Ausreisebewegungen, seinen Führerschein und seine Identitätskarte, je im Original, ein. C. Am 9. Juli 2024 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Am gleichen Tag teilte diese mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 - am gleichen Tag eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 15. Juli 2024 die Beendigung ihres Mandats an. F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 11. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und die Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lag der angefochtene Entscheid in Kopie bei. G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schrif-tenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder ins sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer bringe vor, dass ihm Verfolgung drohe, weil die Familie des Opfers seines Bruders Blutrache an ihm nehmen wolle, weil sein Bruder ein Familienmitglied mit dem Messer schwer verletzt habe. Hierbei handle es sich um ein privates Rachemotiv, welches nicht vom Flüchtlingsbegriff erfasst werde. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, er sei am ersten und am zweiten Tag des Ramadan-Festes aufgrund der Drohungen mit seinem Cousin bei der Polizeistation in D._______ gewesen. Man habe sie aber nicht hereingelassen. Seiner Vermutung nach aus rassistischen Motiven, weil auf ihren Identitätskarten ein bestimmter Herkunftsort angegeben sei. Entgegen seiner Auffassung sei nicht davon auszugehen, dass die türkische Polizei eine Person die Polizeidienststelle aufgrund einer Ortsangabe auf der Identitätskarte nicht betreten lasse. So lägen dem SEM keinerlei Hinweise darüber vor, dass türkische Polizeidienststellen Personen einzig aufgrund einer Ortsangabe auf der Identitätskarte oder auch einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe den Zutritt verwehre. Ferner wäre dies auch nicht plausibel, da so ein Vorgehen die Polizeiarbeit auch hinsichtlich solcher Aktivitäten erschweren würde, an deren seitens der Polizei sogar ein besonderes Interesse bestehe (Bsp.: Aufklärung schwerster Straftaten). Warum die Polizei ihn an diesen beiden Tagen nicht hineingelassen habe, bleibe somit mangels weiterer Informationen im Dunkeln. Entgegen seiner Einschätzung sei mangels anderslautender Anhaltspunkte jedenfalls davon auszugehen, dass die türkische Polizei zur Ahndung und Prävention möglicher Gewaltdelikte gegen ihn fähig und willig sei. Es sei ihm zuzumuten, die Polizei über seine Sicherheit bedrohende Vorkommnisse in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls auch Anzeige zu erstatten. Sollte die genannte Polizeidienststelle - aus welchen Gründen auch immer - für ihn nicht zugänglich sein, sei es ihm weiter zuzumuten, in einer anderen Polizeidienststelle und/oder mit Hilfe einer rechtlichen Vertretung um Hilfe zu ersuchen beziehungsweise Anzeige zu erstatten. Möchte er sich aus persönlichen Gründen nicht auf den Schutz der Polizei verlassen, könne er das Risiko, dass es erneut zu Vorkommnissen der geschilderten Art oder gar zu Übergriffen komme, auch weitgehend reduzieren, indem er sich räumlich von der ihn bedrohenden Familie distanziere und Wohnsitz in einer anderen Stadt nehme. So habe er erklärt, dass es grundsätzlich möglich sei, sich in einer anderen Stadt niederzulassen. Er habe allerdings damals aus Angst nicht gross überlegt und sich entschieden, gleich das Land zu verlassen. Nun habe er allerdings sein ganzes Geld für die Reise in die Schweiz ausgegeben und könne deshalb nicht in einer anderen Stadt in der Türkei leben, sondern würde bei einer Rückkehr bei seiner Familie leben. Die Situation von ihm und seiner Familie in der Türkei sei allerdings gut gewesen. Er verfüge gemäss seinen Angaben zudem über ein ausgeprägtes familiäres Netz (Eltern; vier Tanten väterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits; zwei Brüder in arbeitsfähigem Alter), welches ihn bei der Reintegration in einem anderen Landesteil zumindest finanziell unterstützen könne. Im Übrigen könne er im BAZ auch Rückkehrhilfe beantragen. Seine beruflichen Kompetenzen als Coiffeur und Schweisser würden dafür sprechen, dass er auch kurzfristig beruflich in einer anderen Stadt Fuss fassen könne. Er sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 17. Juli 2024 im Wesentlichen geltend, es sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, dass er nicht in seine Heimatstadt zurückkehren könne. Er sei vor den Personen, deren Bruder von seinem Bruder schwer verletzt worden sei, geflohen, weil sie ihn ernsthaft mit dem Tod bedroht hätten. Er habe seine Heimat am 12. April 2024 verlassen und sei am 13. April 2024 mit dem Flugzeug nach E._______ geflogen. Danach sei er am 23. April 2024 mit einem Schlepper in die Schweiz gekommen. Für diese Reise habe er seine gesamten Ersparnisse von 6'000.- Euro ausgegeben und Schulden von 1'000.- Euro gemacht. Es stimme, er hätte damals in eine andere Grossstadt in der Türkei fliehen und sich dort vielleicht ein neues Leben aufbauen können. Aber wie er bei seiner Anhörung gesagt habe, habe er damals Todesangst gehabt und habe sich nur so schnell wie möglich in Sicherheit bringen wollen. Er habe gedacht, im Ausland sei er sicher. Das SEM habe seine ehrlichen und aufrichtigen Aussagen nicht berücksichtigt. Er sei finanziell nicht in der Lage, sich in einer fremden Grossstadt ein neues Leben aufzubauen. Er habe dem Schlepper seine Ausweispapiere gegeben. Er brauche einen neuen türkischen Personalausweis und einen neuen Reisepass, diese würden allein mehrere hundert Franken kosten. Er müsse in eine andere Stadt in der Türkei ziehen. Dort kenne ihn niemand. Es könne mehrere Monate dauern, bis er eine Arbeit finde. Wie er in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, mit welchem Geld er eine Wohnung finden könne, für all diese Fragen habe sich das SEM in seinem Entscheid nicht interessiert. Die Situation sei für ihn schwierig und die Rückkehr in seine Heimatstadt unzumutbar. Er habe eigentlich keine Beschwerde einreichen wollen. Bereits vor dem Entscheidentwurf habe er durch seine damalige Rechtsvertreterin einen Beratungstermin bei der Rückkehrhilfe abgemacht und sich informieren lassen. Da in der angefochtenen Verfügung über eine individuelle Hilfe nichts gesagt werde, bekomme er nur ein Flugticket und den Betrag von Fr. 600.- als Rückkehrhilfe. Seine besondere Situation sei nicht berücksichtigt worden. Das SEM wolle ihn in Elend und Armut schicken, obwohl er sich kooperativ verhalten habe. Sein Asylgesuch sei nicht korrekt geprüft worden. 6. 6.1 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). 6.2 Das SEM hat vor diesem Hintergrund zu Recht festgestellt, dass den gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Drohungen der Familie des Opfers seines Bruders ein privates Rachemotiv und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) zugrunde liegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 je m.w.H.). Dies gilt auch in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von Blutrache (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und E-5699/2023 vom 28. März 2024 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat mithin die Möglichkeit, sich gegebenenfalls an die Polizei zu wenden und diese um Schutz vor Nachstellungen und Drohungen durch Mitglieder der verfeindeten Familie zu ersuchen. Zurecht weist das SEM diesbezüglich darauf hin, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund Angaben auf seiner Identitätskarte an keine Polizeistelle wenden könne. 6.3 Mit dem SEM ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen von Mitgliedern der Familie des Opfers seines Bruders entziehen kann, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt der Türkei nimmt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die asylsuchende Person aufgrund der Verhältnisse am Zufluchtsort auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten stösst, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, und deshalb Einbussen in der Lebensqualität oder in den persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, welcher über einen gymnasialen Schulabschluss sowie verschiedene berufliche Erfahrungen verfügt (vgl. SEM-act. [...]-19/11 F13 ff.). Es ist ihm deshalb durchaus zuzumuten, sich in der Türkei an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion (F._______) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 6.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt und beurteilt hat. Der eventualiter gestellte Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine private Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte (Blutrache) geltend macht, welche nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive beruht. Der türkische Staat ist zudem als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor ihm drohenden Übergriffen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache zu ersuchen, oder sich allfälligen zukünftig drohenden Verfolgungsmassnahmen durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes zu entziehen. Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flücht-lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 7. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit auch im Lichte der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung nach dem schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 gleich ausfällt, da der in F._______ beheimatete Beschwerdeführer nicht zur Gruppe von vulnerablen Person gehört (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11) und davon auszugehen ist, es stehe ihm ausserhalb seiner Herkunftsregion (F._______) anderswo in der Türkei eine zumutbar innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung (vgl. auch E. 6.3). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Art. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: