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E-5699/2023

E-5699/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste am (…) in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 11. Juli 2023 statt. Am 19. September 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glaubens. Seit zwanzig Jahren leb- ten er und seine Familie in B._______. Seine Verwandten und weitere An- gehörige seines Stammes lebten etwa drei bis fünf Quartiere entfernt. Im Sommer habe seine Familie in der (…) gearbeitet und in Zelten gelebt, im Winter seien sie zu Hause gewesen. Er habe als (…) und in einer Fabrik als (…) gearbeitet, letzteres bis kurz vor der Ausreise. Seit (…) Jahren liege sein Stamm wegen einer Ehrensache in einer noch nicht abgeschlossenen Blutfehde. Im Jahr 20(…) seien in diesem Zusam- menhang zwei Personen des anderen Stammes getötet worden. Sein Va- ter und weitere Anführer seines Stammes seien daraufhin verhaftet und zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Er sei deshalb mit seinen Geschwistern ständig auf der Flucht gewesen. Im Jahr 20(…) sei er bei einer Schiesserei mit dem gegnerischen Stamm anwesend gewesen. Eine Frau sowie ein Kind seien verletzt und Personen seines Stammes verhaftet worden. Er habe in ständiger Angst gelebt, umgebracht zu werden. Die Stammesführer hätten immer wieder von ihm verlangt, dass er jeman- den bestrafe und umbringe, ansonsten er selbst getötet werde. (…) Tage vor der Ausreise hätten sie ihn besonders unter Druck gesetzt. Von seinen Verwandten habe er dann erfahren, dass die Stammesführer wegen ihm zusammengekommen seien und er den Auftrag habe, zu töten, ansonsten er umgebracht werde. Der Zeitpunkt der Tat werde noch kommuniziert. Er habe aber weder jemanden umbringen noch selbst getötet werden wollen. Gegen die Stammesführer habe er sich nicht wehren können und wenn er sich widersetzen würde, befürchte er, getötet zu werden. Im Übrigen habe es in dieser Sache keine konkreten Behelligungen gegen ihn persönlich gegeben. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinem Stamm umgebracht zu werden oder Angehörige vom anderen Stamm umbringen zu müssen respektive von diesen umgebracht zu werden.

E-5699/2023 Seite 3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Ori- ginal und – jeweils in Kopie – ein Urteil vom (…) betreffend die Verurteilung seiner Verwandten wegen (…) und eine Nachricht aus einer Internetzei- tung vom (…) über die Festnahme seiner Verwandten als Verdächtigte zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 26. September 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese am 27. Sep- tember 2023 ein. D. Mit Verfügung vom 28. September 2023 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gleichentags zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Been- digung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualtier sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichte- rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer innert Frist zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses auf.

E-5699/2023 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht über die Asylgesuchseinreichungen seiner Brüder in C._______. I. Der Beschwerdeführer leistete am 31. Oktober 2023 den einverlangten Kostenvorschuss.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-5699/2023 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, anlässlich der Anhörung seien seine Aussagen nicht richtig übersetzt worden, wes- halb die vorinstanzliche Verfügung auf einem unrichtigen Sachverhalt be- ruhe. Entgegen der protokollierten Aussagen sei im Jahr 20(…) nicht eine Frau der Gegenseite getötet und eine verletzt worden, vielmehr habe es sich um seine Verwandten gehandelt. Weiter macht er geltend, die Vor- instanz habe das vorliegende Verfahren nicht mit denjenigen seiner drei Verwandten (N […], N […], N […]) koordiniert. Dies sei nicht nachvollzieh- bar, da sie alle die gleichen Asylgründe geltend machen würden. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Un- tersuchungsgrundsatzes geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu be- urteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄFNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Am Ende der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer unterschrift- lich die Richtigkeit des Protokolls, namentlich dass ihm dieses Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, es vollständig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. […]). Sodann ist festzustellen, dass er im Rahmen der Rückübersetzung kleine Korrekturen anbrachte und dem Protokoll auch nichts entnommen werden kann, woraus auf Missverständnisse oder Verständigungsprobleme ge- schlossen werden könnte. Darüber hinaus wurde das Protokoll auch der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Unterschrift vorgelegt. Diese erhob diesbezüglich keine Einwände, na- mentlich beanstandete sie weder die Übersetzungsarbeit noch eine

E-5699/2023 Seite 6 unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dies wäre ihr indes bereits zu diesem Zeitpunkt oblegen. Insoweit erweist sich die erhobene Rüge als unbegrün- det. Der Umstand, dass Asylsuchende in ihren Verfahren gleiche Asylgründe vorbringen, stellt noch keinen Grund für die Koordination der Verfahren dar. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit den genannten Verwandten, die in der Schweiz dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, nicht blutsverwandt ([…]). Indem die Vorinstanz die Verfahren nicht koordiniert behandelt hat, hat sie noch keine Verfahrensrechte verletzt und es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung der Flüchtlingseigenschaft. Für die angeblich in C._______ hängigen Asylverfahren der Brüder des Beschwerdeführers ist die Schweiz nicht zu- ständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Auch insoweit ist die Rüge unzutreffend.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-5699/2023 Seite 7 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, es sei bei (drohenden) Übergrif- fen von Dritten von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der türki- schen Behörden gegenüber seinen Bürgern und Bürgerinnen auszugehen. Kein Staat könne jederzeit die absolute Sicherheit seiner Einwohner ge- währleisten. Wesentlich sei eine funktionierende und effiziente Schutzinf- rastruktur, insbesondere funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, was in der Türkei nachweislich vorhanden sei. Dieses habe vorliegend bereits bei Straftaten im Rahmen der Blutsfehde zu griffigen Massnahmen, konkret zu Verurteilungen von Beteiligten geführt. Es bestünden zudem keine Hinweise, wonach dem Be- schwerdeführer die Inanspruchnahme des Schutzsystems objektiv nicht zugänglich oder individuell nicht zumutbar wäre. Da die geltend gemachten Nachteile im Rahmen der Blutfehde regional beschränkt seien, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Verwandten oder der gegnerische Stamm derart einflussreich seien, um ihn überall in der Türkei aufzuspüren zu können. Nach eigener Aussage sei er persönlich, ausser seiner Anwesenheit an der Schiesserei 20(…) (recte: 20[…]), nie aktiv in die Blutrache involviert gewesen. Da er sich von 20(…) (recte: 20[…]) bis zur Ausreise an seinem angestammten Wohnort in B._______ der aktiven Teilnahme an der Blutfehde habe ent- ziehen können, spreche ebenfalls dafür, dass er dies weiterhin könne, wes- halb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in we- sentlich Punkten vage sowie unvereinbar geäussert. Namentlich habe er die kurz vor der Ausreise von verschiedenen Seiten ausgehende Bedro- hung nicht konkretisieren können und wisse davon nur vom Hörensagen. Ferner sei widersprüchlich, dass er einerseits ausgesagt habe, die letzten drei oder vier Jahre vor der Ausreise das Haus aus Angst nicht mehr

E-5699/2023 Seite 8 verlassen zu haben, andererseits bis zwei Monate vor der Ausreise gear- beitet zu haben.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie gehe zu Unrecht von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Regierung gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus. Dies zeige sich auch da- rin, dass so viele Leute aus der Türkei ausreisen und in Europa um Schutz nachsuchen würden.

E. 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht- ling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die sich kurz vor der Ausreise akzentuierten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen, seit Jahren bestehen und der türkische Staat gemäss Rechtsprechung in Bezug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom

23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Daran vermag der nicht näher substanti- ierte Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Tür- kei sei kein Rechtsstaat und die türkischen Behörden hätten ihm keine Ga- rantie auf absoluten Schutz geben können, nichts zu ändern. Sollten ihn seine Verwandten und der gegnerische Stamm nach einer Rückkehr er- neut bedrohen, wäre es ihm zuzumuten, sich bei den zuständigen Behör- den zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtli- cher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerde- führer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Eine inner- staatliche Schutzalternative ist ihm umso mehr zuzumuten, als er gemäss eigenen Angaben früher jeweils im Sommer in D._______, E._______ so- wie im F._______ und damit in anderen Landesteilen der Türkei gearbeitet hat (vgl. […]). Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht zu den von der Vor-instanz aufgezeigten Un- stimmigkeiten in seinen Aussagen. Schliesslich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

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E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Eth- nie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2).

E. 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen vom Beschwerde- führer in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird. Der Be- schwerdeführer stammt aus B._______ und damit aus einer von den Erd- beben im Februar 2023 stark betroffenen Region. Sollte auch er individuell derart von dieser Naturkatastrophe betroffen sein, dass ihm ein Aufenthalt

E-5699/2023 Seite 11 an seinem bisherigen Wohnort nicht mehr zugemutet werden könnte, ist es ihm – wie bereits im Zusammenhang mit der innerstaatliche Schutzalter- native ausgeführt – jedoch zumutbar, sich in einer anderen Region der Tür- kei niederzulassen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5699/2023 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste am (...) in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 11. Juli 2023 statt. Am 19. September 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glaubens. Seit zwanzig Jahren lebten er und seine Familie in B._______. Seine Verwandten und weitere Angehörige seines Stammes lebten etwa drei bis fünf Quartiere entfernt. Im Sommer habe seine Familie in der (...) gearbeitet und in Zelten gelebt, im Winter seien sie zu Hause gewesen. Er habe als (...) und in einer Fabrik als (...) gearbeitet, letzteres bis kurz vor der Ausreise. Seit (...) Jahren liege sein Stamm wegen einer Ehrensache in einer noch nicht abgeschlossenen Blutfehde. Im Jahr 20(...) seien in diesem Zusammenhang zwei Personen des anderen Stammes getötet worden. Sein Vater und weitere Anführer seines Stammes seien daraufhin verhaftet und zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Er sei deshalb mit seinen Geschwistern ständig auf der Flucht gewesen. Im Jahr 20(...) sei er bei einer Schiesserei mit dem gegnerischen Stamm anwesend gewesen. Eine Frau sowie ein Kind seien verletzt und Personen seines Stammes verhaftet worden. Er habe in ständiger Angst gelebt, umgebracht zu werden. Die Stammesführer hätten immer wieder von ihm verlangt, dass er jemanden bestrafe und umbringe, ansonsten er selbst getötet werde. (...) Tage vor der Ausreise hätten sie ihn besonders unter Druck gesetzt. Von seinen Verwandten habe er dann erfahren, dass die Stammesführer wegen ihm zusammengekommen seien und er den Auftrag habe, zu töten, ansonsten er umgebracht werde. Der Zeitpunkt der Tat werde noch kommuniziert. Er habe aber weder jemanden umbringen noch selbst getötet werden wollen. Gegen die Stammesführer habe er sich nicht wehren können und wenn er sich widersetzen würde, befürchte er, getötet zu werden. Im Übrigen habe es in dieser Sache keine konkreten Behelligungen gegen ihn persönlich gegeben. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinem Stamm umgebracht zu werden oder Angehörige vom anderen Stamm umbringen zu müssen respektive von diesen umgebracht zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original und - jeweils in Kopie - ein Urteil vom (...) betreffend die Verurteilung seiner Verwandten wegen (...) und eine Nachricht aus einer Internetzeitung vom (...) über die Festnahme seiner Verwandten als Verdächtigte zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. September 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese am 27. September 2023 ein. D. Mit Verfügung vom 28. September 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gleichentags zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualtier sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer innert Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht über die Asylgesuchseinreichungen seiner Brüder in C._______. I. Der Beschwerdeführer leistete am 31. Oktober 2023 den einverlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, anlässlich der Anhörung seien seine Aussagen nicht richtig übersetzt worden, weshalb die vorinstanzliche Verfügung auf einem unrichtigen Sachverhalt beruhe. Entgegen der protokollierten Aussagen sei im Jahr 20(...) nicht eine Frau der Gegenseite getötet und eine verletzt worden, vielmehr habe es sich um seine Verwandten gehandelt. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe das vorliegende Verfahren nicht mit denjenigen seiner drei Verwandten (N [...], N [...], N [...]) koordiniert. Dies sei nicht nachvollziehbar, da sie alle die gleichen Asylgründe geltend machen würden. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häfner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Am Ende der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls, namentlich dass ihm dieses Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, es vollständig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. [...]). Sodann ist festzustellen, dass er im Rahmen der Rückübersetzung kleine Korrekturen anbrachte und dem Protokoll auch nichts entnommen werden kann, woraus auf Missverständnisse oder Verständigungsprobleme geschlossen werden könnte. Darüber hinaus wurde das Protokoll auch der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Unterschrift vorgelegt. Diese erhob diesbezüglich keine Einwände, namentlich beanstandete sie weder die Übersetzungsarbeit noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dies wäre ihr indes bereits zu diesem Zeitpunkt oblegen. Insoweit erweist sich die erhobene Rüge als unbegründet. Der Umstand, dass Asylsuchende in ihren Verfahren gleiche Asylgründe vorbringen, stellt noch keinen Grund für die Koordination der Verfahren dar. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit den genannten Verwandten, die in der Schweiz dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, nicht blutsverwandt ([...]). Indem die Vorinstanz die Verfahren nicht koordiniert behandelt hat, hat sie noch keine Verfahrensrechte verletzt und es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Für die angeblich in C._______ hängigen Asylverfahren der Brüder des Beschwerdeführers ist die Schweiz nicht zuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Auch insoweit ist die Rüge unzutreffend. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, es sei bei (drohenden) Übergriffen von Dritten von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden gegenüber seinen Bürgern und Bürgerinnen auszugehen. Kein Staat könne jederzeit die absolute Sicherheit seiner Einwohner gewährleisten. Wesentlich sei eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, was in der Türkei nachweislich vorhanden sei. Dieses habe vorliegend bereits bei Straftaten im Rahmen der Blutsfehde zu griffigen Massnahmen, konkret zu Verurteilungen von Beteiligten geführt. Es bestünden zudem keine Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme des Schutzsystems objektiv nicht zugänglich oder individuell nicht zumutbar wäre. Da die geltend gemachten Nachteile im Rahmen der Blutfehde regional beschränkt seien, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Verwandten oder der gegnerische Stamm derart einflussreich seien, um ihn überall in der Türkei aufzuspüren zu können. Nach eigener Aussage sei er persönlich, ausser seiner Anwesenheit an der Schiesserei 20(...) (recte: 20[...]), nie aktiv in die Blutrache involviert gewesen. Da er sich von 20(...) (recte: 20[...]) bis zur Ausreise an seinem angestammten Wohnort in B._______ der aktiven Teilnahme an der Blutfehde habe entziehen können, spreche ebenfalls dafür, dass er dies weiterhin könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in wesentlich Punkten vage sowie unvereinbar geäussert. Namentlich habe er die kurz vor der Ausreise von verschiedenen Seiten ausgehende Bedrohung nicht konkretisieren können und wisse davon nur vom Hörensagen. Ferner sei widersprüchlich, dass er einerseits ausgesagt habe, die letzten drei oder vier Jahre vor der Ausreise das Haus aus Angst nicht mehr verlassen zu haben, andererseits bis zwei Monate vor der Ausreise gearbeitet zu haben. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie gehe zu Unrecht von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Regierung gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus. Dies zeige sich auch darin, dass so viele Leute aus der Türkei ausreisen und in Europa um Schutz nachsuchen würden. 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die sich kurz vor der Ausreise akzentuierten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen, seit Jahren bestehen und der türkische Staat gemäss Rechtsprechung in Bezug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Daran vermag der nicht näher substantiierte Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Türkei sei kein Rechtsstaat und die türkischen Behörden hätten ihm keine Garantie auf absoluten Schutz geben können, nichts zu ändern. Sollten ihn seine Verwandten und der gegnerische Stamm nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihm zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Eine innerstaatliche Schutzalternative ist ihm umso mehr zuzumuten, als er gemäss eigenen Angaben früher jeweils im Sommer in D._______, E._______ sowie im F._______ und damit in anderen Landesteilen der Türkei gearbeitet hat (vgl. [...]). Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht zu den von der Vor-instanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen. Schliesslich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Eth-nie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 stark betroffenen Region. Sollte auch er individuell derart von dieser Naturkatastrophe betroffen sein, dass ihm ein Aufenthalt an seinem bisherigen Wohnort nicht mehr zugemutet werden könnte, ist es ihm - wie bereits im Zusammenhang mit der innerstaatliche Schutzalternative ausgeführt - jedoch zumutbar, sich in einer anderen Region der Türkei niederzulassen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand: