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D-6549/2025

D-6549/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2023 fand die Personalienaufnahme, am

16. November 2023 die Anhörung zu den Asylgründen und am 22. Juli 2025 eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in B._______ (Provinz C._______) geboren und in D._______ aufgewachsen, wo er bis (…) gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie wegen einer Blutrache ausgehend von einem Streit zwi- schen seinem Onkel väterlicherseits und einem Angehörigen der seither verfeindeten Familie nach E._______ gezogen. Er habe einen Mittelschul- abschluss und als (…), (…) und (…) gearbeitet. Politisch habe er sich ab (…) im Umfeld der Halkların Demokratik Partisi (HDP) engagiert, an Newroz-Feiern, Kundgebungen und Parteiveranstaltungen teilgenommen sowie Unterstützende zu den Wahlen gefahren und bei organisatorischen Arbeiten geholfen. Am (…) sei er auf dem Heimweg von der Polizei ange- halten und zum Besitzer der Bäckerei, in der er gearbeitet habe, befragt worden. Der Besitzer der Bäckerei sei ebenfalls Mitglied der HDP. Die Po- lizisten hätten ihm eine Telefonnummer übergeben, unter der er Informati- onen weiterleiten solle. Nachdem er dies verweigert habe, sei er am (…) erneut von der Polizei kontrolliert, bedroht und zur Zusammenarbeit ge- zwungen worden. Ihm sei angedroht worden, getötet zu werden sowie ihn lächerlich zu machen und Bilder an seine Familie zu schicken. Er habe die Kooperation zugesagt, sei freigelassen worden, aber nicht nach Hause zu- rückgekehrt. Zwei Tage später habe ihn die Polizei zu Hause gesucht. Sein Anwalt habe ihn darüber informiert, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden sei, auf dessen Unterlagen ein Ge- heimhaltungsbeschluss liege. Bereits zuvor sei er wegen seiner kurdischen Herkunft und politischen Aktivitäten mehrfach in Polizeigewahrsam genom- men und misshandelt worden. Im Jahr (…) sei bei einer Hausdurchsu- chung bei seinem Onkel sein Nasenbein durch Polizeigewalt gebrochen worden; eine Anzeige sei erfolglos geblieben. Nach den jüngsten Drohun- gen sei er nach F._______ geflüchtet und habe die Türkei am (…) in einem Lastwagen versteckt verlassen. Später habe er von seinem Vater erfahren, dass sein ehemaliger Arbeitgeber mutmasslich festgenommen worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Inhaftierung, Folter sowie Racheakte im Zusammenhang mit der Blutrache.

D-6549/2025 Seite 3 B. Am 20. November 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 (zugestellt am 29. Juli 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 28. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh- rung des Kostenvorschussverzichts. E. Am 29. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 4.2.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG respektive denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-7). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4-8).

E. 4.2.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG respektive denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermö- gen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4–7). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Be- schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab- weichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4–8).

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E. 4.2.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminie- rungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbe- langt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu seiner Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen, die Mittelschule abschliessen und verschiedene Arbeitstätigkeiten ausüben. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024).

E. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die flücht- lingsrechtliche Relevanz der von ihm geltend gemachten Blutrache ver- kannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Moti- ven (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder politische Anschauung) voraus. Die vom Beschwerde- führer geschilderte Blutrache gründet nach seinen eigenen Angaben auf kriminellen Handlungen seines Onkels väterlicherseits (vgl. SEM- act. 15/10 F50 f., 53). Es handelt sich demnach um eine private Fehde, der offensichtlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt. Hinsichtlich des Vorbringens, der türkische Staat sei bei Blutrachekonflik- ten schutzunwillig oder schutzunfähig, ist festzustellen, dass diese pau- schale und unsubstantiierte Behauptung durch die Faktenlage im konkre- ten Fall widerlegt wird. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass sich sowohl sein Onkel als auch die Person, auf die dieser geschossen haben soll, in Haft befinden würden (vgl. SEM-act. 15/10 F58). Dies belegt eine funktionierende Strafverfolgung und widerspricht damit der Annahme einer fehlenden Schutzfähigkeit des Staates. Gemäss ständiger Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts gelten die türkischen Behörden in Fällen von Blut- rache denn auch grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig (vgl. Urteile des BVGer D-3389/2025 vom 26. Mai 2025 E. 6.5 und E-5699/2023 vom

28. März 2024 E. 6.3). Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewe- sen, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, was er nach eigener Aussage aus traditionellen Gründen unterliess (vgl. SEM-act. 35/13 F19).

D-6549/2025 Seite 6 Schliesslich entkräftet auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Ge- schehensablauf die Annahme einer landesweiten, unausweichlichen Ge- fahr. Nach dem Umzug von D._______ nach E._______ im Jahr (…) ist der Familie im Zusammenhang mit der Blutrache nachweislich nichts zu- gestossen (vgl. SEM-act. 35/13 F18). Die blosse Angst, von der gegneri- schen Familie gesucht zu werden (vgl. SEM-act. 35/13 F39), vermag eine objektiv begründete Furcht nicht zu substantiieren.

E. 4.2.4 Was die geltend gemachte politische Verfolgung anbelangt, so errei- chen die Vorbringen des Beschwerdeführers, einzeln und in ihrer Gesamt- heit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität und auch ein unerträglicher psychischer Druck ist zu verneinen, zumal er – wie bereits zuvor erwähnt – in der Türkei bis zu seiner Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen konnte. Die vom Be- schwerdeführer dargelegten politischen Aktivitäten für die HDP, wie die Teilnahme an Newroz-Feiern und Kundgebungen, Reinigungsarbeiten oder das Fahren von Wählern zur Urne (vgl. SEM-act. 15/10 F41), sind als niederschwellig einzustufen. Er hatte keine besondere Funktion inne und ist nicht in exponierter Weise in Erscheinung getreten. Ein solches Profil begründet für sich allein kein nachhaltiges Interesse der türkischen Behör- den. Bezüglich der in diesem Kontext erlittenen Nachteile ist zudem fest- zuhalten, dass diese keinen direkten Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im September (…) aufweisen. Die mehrmaligen, jeweils nur we- nige Stunden dauernden Ingewahrsamnahmen (vgl. SEM-act. 15/10 F47 f.) führten nie zu einem Strafverfahren. Der gravierende Vorfall des Nasen- beinbruchs ereignete sich bereits (…) im Rahmen einer Hausdurchsu- chung bei seinem als kriminell eingestuften Onkel (vgl. SEM-act. 35/13 F68) und war mithin nicht aufgrund seiner eigenen politischen Betätigung gezielt gegen ihn gerichtet.

E. 4.2.5 Hinsichtlich des als unmittelbar fluchtauslösend geschilderten Ver- suchs der Polizei, ihn zur Bespitzelung seines ehemaligen Arbeitgebers zu nötigen, ist festzustellen, dass der Grund für diesen Druck hinfällig gewor- den ist. Der Beschwerdeführer gab an, von seinem Vater erfahren zu ha- ben, dass sich sein ehemaliger Arbeitgeber mutmasslich in Haft befinde (vgl. SEM-act. 35/13 F43). Damit besteht für die türkischen Behörden so- weit ersichtlich kein Anlass mehr, vom Beschwerdeführer Informationen über diesen zu verlangen. Damit entfällt die objektive Grundlage der Furcht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus diesem spezifischen Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.

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E. 4.2.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren zu Unrecht als nicht asyl- relevant eingestuft, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Der Be- schwerdeführer hat für die Existenz eines Strafverfahrens sowie eines Haftbefehls keinerlei Beweismittel eingereicht. Der Verweis auf einen Ge- heimhaltungsbeschluss, welcher seinem Anwalt die Akteneinsicht verun- mögliche (vgl. SEM-act. 35/13 F57), bleibt eine unsubstantiierte und nicht überprüfbare Behauptung. Selbst wenn man von der Existenz eines sol- chen Verfahrens ausginge, würde dies nicht automatisch zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Entscheidend ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer Strafe droht, die einen ernst- haften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Dafür gibt es vorliegend keine Hinweise, da nicht klar ist, was dem Beschwerdeführer überhaupt vorgeworfen wird. Der strafrechtlich als unbescholten geltende Beschwer- deführer war weder als Parteifunktionär tätig noch ist er durch exponierte öffentliche Kritik am Regime hervorgetreten (vgl. SEM-act. 15/10 F41). An- haltspunkte für schwerwiegende politische Vorwürfe sind demnach nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer mithin über kein geschärftes opposi- tionelles Profil verfügt. Die Aussage seines Anwalts, er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer sieben Jahre Haft bekommen oder nur für kurze Zeit festgenommen würde (vgl. SEM-act. 35/13 F55), ist rein spekulativ, zumal der Anwalt den Inhalt der Akten angeblich nicht kennt. Es ist daher gestützt auf die Aktenkundigen Umstände davon auszugehen, dass selbst im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe zu rechnen wäre, welche die Schwelle der Asylrelevanz nicht erreicht (vgl. Referenzurteil BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.).

E. 4.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 6 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mittelschulabschluss, Arbeitser- fahrung in diversen Branchen (vgl. SEM-act. 15/10 F16) sowie über ein

D-6549/2025 Seite 9 familiäres Umfeld und Freunde in der Türkei, bei welchen er während sei- nes dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfah- rungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit er- weist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6549/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2023 fand die Personalienaufnahme, am 16. November 2023 die Anhörung zu den Asylgründen und am 22. Juli 2025 eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in B._______ (Provinz C._______) geboren und in D._______ aufgewachsen, wo er bis (...) gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie wegen einer Blutrache ausgehend von einem Streit zwischen seinem Onkel väterlicherseits und einem Angehörigen der seither verfeindeten Familie nach E._______ gezogen. Er habe einen Mittelschulabschluss und als (...), (...) und (...) gearbeitet. Politisch habe er sich ab (...) im Umfeld der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert, an Newroz-Feiern, Kundgebungen und Parteiveranstaltungen teilgenommen sowie Unterstützende zu den Wahlen gefahren und bei organisatorischen Arbeiten geholfen. Am (...) sei er auf dem Heimweg von der Polizei angehalten und zum Besitzer der Bäckerei, in der er gearbeitet habe, befragt worden. Der Besitzer der Bäckerei sei ebenfalls Mitglied der HDP. Die Polizisten hätten ihm eine Telefonnummer übergeben, unter der er Informationen weiterleiten solle. Nachdem er dies verweigert habe, sei er am (...) erneut von der Polizei kontrolliert, bedroht und zur Zusammenarbeit gezwungen worden. Ihm sei angedroht worden, getötet zu werden sowie ihn lächerlich zu machen und Bilder an seine Familie zu schicken. Er habe die Kooperation zugesagt, sei freigelassen worden, aber nicht nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tage später habe ihn die Polizei zu Hause gesucht. Sein Anwalt habe ihn darüber informiert, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden sei, auf dessen Unterlagen ein Geheimhaltungsbeschluss liege. Bereits zuvor sei er wegen seiner kurdischen Herkunft und politischen Aktivitäten mehrfach in Polizeigewahrsam genommen und misshandelt worden. Im Jahr (...) sei bei einer Hausdurchsuchung bei seinem Onkel sein Nasenbein durch Polizeigewalt gebrochen worden; eine Anzeige sei erfolglos geblieben. Nach den jüngsten Drohungen sei er nach F._______ geflüchtet und habe die Türkei am (...) in einem Lastwagen versteckt verlassen. Später habe er von seinem Vater erfahren, dass sein ehemaliger Arbeitgeber mutmasslich festgenommen worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Inhaftierung, Folter sowie Racheakte im Zusammenhang mit der Blutrache. B. Am 20. November 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 (zugestellt am 29. Juli 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 28. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung des Kostenvorschussverzichts. E. Am 29. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 4.2.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG respektive denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-7). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4-8). 4.2.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu seiner Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen, die Mittelschule abschliessen und verschiedene Arbeitstätigkeiten ausüben. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die flüchtlingsrechtliche Relevanz der von ihm geltend gemachten Blutrache verkannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motiven (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) voraus. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Blutrache gründet nach seinen eigenen Angaben auf kriminellen Handlungen seines Onkels väterlicherseits (vgl. SEM-act. 15/10 F50 f., 53). Es handelt sich demnach um eine private Fehde, der offensichtlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt. Hinsichtlich des Vorbringens, der türkische Staat sei bei Blutrachekonflikten schutzunwillig oder schutzunfähig, ist festzustellen, dass diese pauschale und unsubstantiierte Behauptung durch die Faktenlage im konkreten Fall widerlegt wird. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass sich sowohl sein Onkel als auch die Person, auf die dieser geschossen haben soll, in Haft befinden würden (vgl. SEM-act. 15/10 F58). Dies belegt eine funktionierende Strafverfolgung und widerspricht damit der Annahme einer fehlenden Schutzfähigkeit des Staates. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die türkischen Behörden in Fällen von Blutrache denn auch grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig (vgl. Urteile des BVGer D-3389/2025 vom 26. Mai 2025 E. 6.5 und E-5699/2023 vom 28. März 2024 E. 6.3). Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, was er nach eigener Aussage aus traditionellen Gründen unterliess (vgl. SEM-act. 35/13 F19). Schliesslich entkräftet auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf die Annahme einer landesweiten, unausweichlichen Gefahr. Nach dem Umzug von D._______ nach E._______ im Jahr (...) ist der Familie im Zusammenhang mit der Blutrache nachweislich nichts zugestossen (vgl. SEM-act. 35/13 F18). Die blosse Angst, von der gegnerischen Familie gesucht zu werden (vgl. SEM-act. 35/13 F39), vermag eine objektiv begründete Furcht nicht zu substantiieren. 4.2.4 Was die geltend gemachte politische Verfolgung anbelangt, so erreichen die Vorbringen des Beschwerdeführers, einzeln und in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität und auch ein unerträglicher psychischer Druck ist zu verneinen, zumal er - wie bereits zuvor erwähnt - in der Türkei bis zu seiner Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen konnte. Die vom Beschwerdeführer dargelegten politischen Aktivitäten für die HDP, wie die Teilnahme an Newroz-Feiern und Kundgebungen, Reinigungsarbeiten oder das Fahren von Wählern zur Urne (vgl. SEM-act. 15/10 F41), sind als niederschwellig einzustufen. Er hatte keine besondere Funktion inne und ist nicht in exponierter Weise in Erscheinung getreten. Ein solches Profil begründet für sich allein kein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden. Bezüglich der in diesem Kontext erlittenen Nachteile ist zudem festzuhalten, dass diese keinen direkten Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im September (...) aufweisen. Die mehrmaligen, jeweils nur wenige Stunden dauernden Ingewahrsamnahmen (vgl. SEM-act. 15/10 F47 f.) führten nie zu einem Strafverfahren. Der gravierende Vorfall des Nasenbeinbruchs ereignete sich bereits (...) im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei seinem als kriminell eingestuften Onkel (vgl. SEM-act. 35/13 F68) und war mithin nicht aufgrund seiner eigenen politischen Betätigung gezielt gegen ihn gerichtet. 4.2.5 Hinsichtlich des als unmittelbar fluchtauslösend geschilderten Versuchs der Polizei, ihn zur Bespitzelung seines ehemaligen Arbeitgebers zu nötigen, ist festzustellen, dass der Grund für diesen Druck hinfällig geworden ist. Der Beschwerdeführer gab an, von seinem Vater erfahren zu haben, dass sich sein ehemaliger Arbeitgeber mutmasslich in Haft befinde (vgl. SEM-act. 35/13 F43). Damit besteht für die türkischen Behörden soweit ersichtlich kein Anlass mehr, vom Beschwerdeführer Informationen über diesen zu verlangen. Damit entfällt die objektive Grundlage der Furcht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus diesem spezifischen Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. 4.2.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren zu Unrecht als nicht asylrelevant eingestuft, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer hat für die Existenz eines Strafverfahrens sowie eines Haftbefehls keinerlei Beweismittel eingereicht. Der Verweis auf einen Geheimhaltungsbeschluss, welcher seinem Anwalt die Akteneinsicht verunmögliche (vgl. SEM-act. 35/13 F57), bleibt eine unsubstantiierte und nicht überprüfbare Behauptung. Selbst wenn man von der Existenz eines solchen Verfahrens ausginge, würde dies nicht automatisch zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Entscheidend ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer Strafe droht, die einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Dafür gibt es vorliegend keine Hinweise, da nicht klar ist, was dem Beschwerdeführer überhaupt vorgeworfen wird. Der strafrechtlich als unbescholten geltende Beschwerdeführer war weder als Parteifunktionär tätig noch ist er durch exponierte öffentliche Kritik am Regime hervorgetreten (vgl. SEM-act. 15/10 F41). Anhaltspunkte für schwerwiegende politische Vorwürfe sind demnach nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer mithin über kein geschärftes oppositionelles Profil verfügt. Die Aussage seines Anwalts, er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer sieben Jahre Haft bekommen oder nur für kurze Zeit festgenommen würde (vgl. SEM-act. 35/13 F55), ist rein spekulativ, zumal der Anwalt den Inhalt der Akten angeblich nicht kennt. Es ist daher gestützt auf die Aktenkundigen Umstände davon auszugehen, dass selbst im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe zu rechnen wäre, welche die Schwelle der Asylrelevanz nicht erreicht (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). 4.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mittelschulabschluss, Arbeitserfahrung in diversen Branchen (vgl. SEM-act. 15/10 F16) sowie über ein familiäres Umfeld und Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer