Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______, Provinz Kahraman- maras, und sind Angehörige der kurdischen Ethnie und der alevitischen Glaubensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten gemäss eigenen Angaben am 17. Mai beziehungsweise 23. April 2023 aus der Türkei aus und erreichten die Schweiz am 25. Mai 2023, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Au- gust 2023 illegal aus der Türkei aus und erreichte die Schweiz am 5. Au- gust 2023, wo er am 6. August 2023 um Asyl nachsuchte. Am 26. Septem- ber 2023 wurden sie vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei machten sie folgendes geltend: Ab 2017 hätten sie mit der Mutter des Beschwerdeführers im Dorf G._______, Provinz Kahramanmaras, gewohnt. Beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 seien die meisten Häuser der Familie zerstört worden. Die beiden Geschäfte der Beschwerdeführenden würden zwar noch stehen, aber im Innenbereich sei alles kaputt gegangen. Deshalb sei die Beschwer- deführerin mit den Kindern am 11. Februar 2023 nach Istanbul gegangen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit bei Verwandten gewohnt. Der Beschwerdeführer sei seit 2015 Mitglied der HDP (Demokratische Partei der Völker) und habe diese während der Wahlen 2015 in H._______ in einer Leitungsfunktion unterstützt sowie allgemeine Parteiarbeiten ausgeführt. Ansonsten sei seine Familie nicht politisch aktiv, lediglich ein Cousin sei im Irak bei einer Truppe. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Politik ferngehalten, da ihre Familie immer unter dem staatlichen Druck gelitten habe. Ein Cousin habe sich der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei zum Märtyrer geworden. Ihr Bruder sei zwar lediglich Mitglied der HDP, sei aber aufgrund des staatlichen Drucks nach Deutschland geflohen. Er sowie ihr Vater und Onkel seien bereits inhaftiert worden. Kurz vor Silvester 2016/2017 sei der Beschwerdeführer verhaftet und das Haus durchsucht worden. Er sei damals von den Polizisten auch geschla- gen worden. Er sei in der Folge zusammen mit weiteren Personen für sie- ben Tage festgehalten worden. Ihm sei die Entlassung unter der Bedingung angeboten worden, dass er mit den Behörden zusammenarbeite, was er abgelehnt habe. Schliesslich sei er unter Auflage eines Ausreiseverbots und einer Meldepflicht entlassen worden. Die Behörden hätten ihn ferner gefilmt und ihn so in der Öffentlichkeit als Terroristen hingestellt. Es sei ein
D-3389/2025 Seite 3 Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK/KCK gegen ihn eröffnet worden. Ausserdem sei er überwacht und unter Druck gesetzt worden. Im September 2020 sei der Beschwerdeführer vor einer staatlichen Bank von drei Personen angegriffen und brutal zusammengeschlagen worden. Da- bei habe er sein Auge verloren. Er habe gegen seine Angreifer Anzeige erstattet und diese seien zu Haftstrafen beziehungsweise Bussen verurteilt worden, allerdings habe keiner von ihnen je in Haft gehen oder etwas be- zahlen müssen, weshalb er davon ausgehe, dass der Staat hinter diesem Angriff stecke. Diese Personen hätten ihm ausserdem gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihre Haftstrafe absitzen müssten. Er habe des- halb Angst, dass diese Personen ihm oder seinen Kindern etwas antun könnten. Ende 2020 sei erneut eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt wor- den, wobei er mitgenommen und auf der Polizeistation wieder gefilmt wor- den sei. Nach fünf Tagen sei er wieder freigelassen worden. Zur gleichen Zeit sei er im ersten Verfahren freigesprochen und die Meldepflicht aufge- hoben worden, das Ausreiseverbot habe hingegen fortbestanden. Es sei ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden, wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Dieses Verfahren sei nach wie vor offen. Die Behörden würden den Beschwerdeführern ferner vorwerfen, Glücks- spiele in ihrem Geschäft anzubieten, obwohl dies nicht der Fall sei. Dies stehe beispielhaft für die Schikanen, die sie durch den türkischen Staat erleiden müssten. Die Polizei habe regelmässige Kontrollen durchgeführt, so dass sie nicht in Ruhe hätten arbeiten und leben können. Der Beschwer- deführer werde gesucht, er sei von der Polizei auch schon telefonisch kon- taktiert worden. Ausserdem hätten sich Geheimdienstmitarbeitende telefo- nisch bei seiner Mutter und seinen Brüdern nach ihm erkundigt. Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren zahlrei- che Beweismittel im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdefüh- renden laufenden Verfahren zu den Akten: - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kahramanmaras betreffend Mitglied- schaft in einer bewaffneten Terrororganisation vom 26.02.2020; - Gerichtsprotokoll des 2. Gerichts für schwere Straftaten Kahramanmaras vom 21.10.2020; - Freispruch vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororgani- sation durch das 2. Gericht für schwere Straftaten Kahramanmaras vom 12.03.2021;
D-3389/2025 Seite 4 - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ betreffend den Angriff vom September 2020 auf den Beschwerdeführer vom 11.01.2021; - Strafurteil des 4. Strafgerichts F._______ betreffend den Angriff vom Septem- ber 2020 auf den Beschwerdeführer vom 07.06.2021; - Urteil der 1. Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts Gaziantep betref- fend den Angriff vom September 2020 auf den Beschwerdeführer vom 18.01.2023; - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ betreffend den Angriff vom September 2020 auf den Beschwerdeführer vom 03.03.2021; - Begründetes Strafurteil vom 3. Strafgericht F._______ betreffend den Angriff vom September 2020 auf den Beschwerdeführer vom 22.04.2022; - Beschluss des Friedensstrafrichteramts F._______, vom 20.10.2020; - Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft F._______ betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation vom 23.10.2020; - Aussageprotokoll des Dezernats für Terrorbekämpfung (TEM), vom 23.10.2020; - Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft F._______ an Staatsanwalt- schaft Kahramanmaras vom 09.09.2021; - Protokolle des 3. Strafgerichts F._______ vom 20.10.2022 und 01.06.2023; - Autorisierungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Kahramanmaras an die Staatsanwaltschaft F._______, vom 11.11.2024; - «UYAP-SMS» betreffend Gerichtsverhandlung vom 30.10.2023; - Mitgliedsbescheinigung bei der HDP vom 09.08.2023; - Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 21.08.2023; - Diverse Auszüge aus UYAP; - Bestätigung des Innenministeriums betreffend die Nichtausstellung eines Rei- sepasses vom 25.01.2024; - Kopie einer Steuerregistrierung. In Bezug auf ihre Gesundheit reichte der Beschwerdeführer medizinische Akten betreffend die Behandlung seines Auges sowie seines Rückens ein. Gemäss diesen erhalte er Medikamente zur Behandlung schmerzhaft
D-3389/2025 Seite 5 verkrampfter Muskeln für den Rücken sowie Augentropfen. Die Beschwer- deführerin machte keine gesundheitlichen Probleme geltend, jedoch wür- den die Kinder seit dem Erdbeben an psychischen Problemen leiden. Dies- bezüglich wurden keine Arztberichte eingereicht. B. Mit Verfügung vom 8. April 2025 – eröffnet am 9. April 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventua- liter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Prü- fung. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Bestellen der unterzeichneten Rechtsvertrete- rin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
9. Mair 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
D-3389/2025 Seite 6 teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3389/2025 Seite 7
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich bisher keiner Straftat schuldig gemacht und gelte als strafrechtlich unbescholten. Vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation sei er freigesprochen worden. Das von ihm geltend gemachte Strafverfahren würde – sofern davon ausgegan- gen werde, dass die eingereichten Dokumente authentisch seien – keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. In der Türkei würden Ermitt- lungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Verfahren wegen ATG- Delikten (Antiterrorgesetz Nr. 3713), inklusive Propaganda für eine Terror- organisation, lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung im Jahr 2023 nicht höher als 10%. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts würden diese Durchschnittswerte, auch im Fall von mehreren Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Zudem würden bei diesen Delikten die Straf- rahmen in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen häu- fig bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils aufge- schoben. Der Beschwerdeführer verfüge als einfaches Mitglied der HDP über kein geschärftes politisches Profil aufgrund dessen der türkische Staat ein erhöhtes und anhaltendes Interesse an einer Verfolgung hätte. Auch stamme er nicht aus einer politisch-oppositionellen Familie. Die Fa- milie der Beschwerdeführerin sei zwar teilweise politisch aktiv, es würden aber keine konkreten und begründeten Hinweise vorliegen, dass die Be- schwerdeführenden deswegen erhebliche Nachteile erfahren hätten. Der Beschwerdeführer sei freigesprochen und die Täter, die ihn im September 2020 angegriffen und verletzt hätten, seien strafrechtlich verfolgt und teil- weise zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der Verdacht, der tür- kische Staat würde hinter dem Angriff auf den Beschwerdeführer stecken, beruhe auf reinen Mutmassungen und vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich sei auch seine Aussage, gegen ihn bestehe ein Ausreisever- bot, unbegründet; dem Freispruch vom 12. März 2021 sei zu entnehmen, dass das Ausreiseverbot aufgehoben worden sei. Somit sei bei ihm das Vorliegen gewichtiger Risikofaktoren, welche allenfalls ein illegitimes Straf- verfahren in der Heimat begünstigen würden, zu verneinen. Das von ihm geltend gemachte Strafverfahren sei somit flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Auch seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Bezüglich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch Dritte stellte das SEM fest, es gehe grundsätzlich von
D-3389/2025 Seite 8 der Schutzfähig- und -willigkeit der türkischen Behörden aus. Aus den Ak- ten gehe sodann hervor, dass es dem Beschwerdeführer bereits möglich war, sich Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur zu verschaffen und staatlichen Schutz einzufordern. Ferner seien sie als Kurden und Aleviten zwar verschiedenen behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen ausgesetzt, dabei handle es sich jedoch in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile. Die entsprechenden Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich seien auch ihre Vorbringen betreffend Erdbeben gemäss konstanter Praxis nicht asylrelevant.
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Begründung der Vorinstanz greife zu kurz und es sei daran zu erinnern, dass ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht nur in der Ge- fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit bestehen könnten, son- dern auch Massnahmen darunter zu verstehen seien, die einen unerträgli- chen psychischen Druck bewirken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Engagements seit Jahren massiv in seiner Lebensfüh- rung beeinträchtigt. So sei er Ende 2016 vor den Augen seiner Kunden während seiner Arbeit als Chauffeur verhaftet worden; sein Haus sei durch- sucht und auf den Kopf gestellt worden, dies unter Gewaltanwendung, wo- bei er im Anschluss während einer Woche inhaftiert gewesen sei; es sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisa- tion eingeleitet worden, wobei ihm jahrelang eine Meldepflicht und ein Aus- reiseverbot auferlegt worden sei, was ihn in seiner Arbeitstätigkeit einge- schränkt habe; er sei öffentlich als Terrorist vorgeführt und gefilmt worden; der Laden der Beschwerdeführenden sei überwacht worden und Razzien ausgesetzt gewesen; der Beschwerdeführer sei brutal zusammengeschla- gen worden, wobei er von den Tätern weiterhin Drohungen erhalten habe; Ende 2020 sei er ein zweites Mal verhaftet und sein Haus ein zweites Mal durchsucht worden, wobei er erneut inhaftiert worden sei; es sei ein zwei- tes Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, mit dem gleichen Gegen- stand wie das erste; auch nach seinem Freispruch sei ihm das Ausstellen eines Reisepasses verweigert worden; es sei ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden, wobei ihm wahrheitswidrig vorgeworfen werde, in sei- nem Geschäft Glücksspiele anzubieten. Der Beschwerdeführer sei seit acht Jahren Opfer von ständigen Schikanen und Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden, ohne dass ein Ende dieser Tortur absehbar wäre. Das wiederholte Einleiten von Ermittlungsverfahren, wiederholte Ver- haftungen und Inhaftierungen, wiederholte Hausdurchsuchungen, jahre- lange Überwachungsmassenahmen, jahrelange Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit, die öffentliche Diskreditierung und Diffamierung als
D-3389/2025 Seite 9 angeblicher Terrorist sind als Massnahmen zu qualifizieren, die einen un- erträglichen psychischen Druck erzeugen. Ferner könne beim Beschwer- deführer nicht einfach von einer strafrechtlichen Unbescholtenheit ausge- gangen werden, nur weil er nie schuldig gesprochen worden sei. Es sei im Gegenteil von einer strafrechtlich relevanten Vorgeschichte auszugehen. Aufgrund dieser Vorgeschichte sei sodann auch von einem politisch rele- vanten Profil auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verur- teilung müsse als beachtlich qualifiziert werden. Auch könne nicht einfach von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden aus- gegangen werden. So sei der Beschwerdeführer nur darum ins Visier der Personen, die in angegriffen und verletzt hätten, geraten, weil er in der Öf- fentlichkeit jahrelang als Terrorist diffamiert worden sei, was allein den tür- kischen Behörden zuzuschreiben sei. Wäre der türkische Staat tatsächlich schutzwillig und schutzfähig, hätten die Behörden die Identität des Be- schwerdeführers während des Strafverfahrens geheim halten müssen, da die Unschuldsvermutung gelte. Es sei folglich davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung drohen würde.
E. 6.1 Das Gericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten haben. Das SEM ist in seiner Verfügung mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, diesen in ihrer Beschwerde etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement nicht als besonders exponiert einzustufen ist. So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei seit 2015 Mitglied der HDP gewesen. Während den Wahlen 2015 sei er in der Leitung der HDP in H._______ gewesen und habe allgemeine Parteiarbei- ten ausgeführt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1254898-36, F59, F69). Wei- ter macht er keine politischen Aktivitäten geltend. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer. E-3979/2024 vom 2. April 2025). Die Beschwer- deführerin machte geltend, aus einer politischen Familie zu stammen und
D-3389/2025 Seite 10 immer unter Diskriminierungen aufgrund dieses Engagements gelitten zu haben, weshalb sie nie politisch aktiv gewesen sei. Somit ergeben sich in Bezug auf sie ebenfalls keine Hinweise auf eine allfällige asylrelevante Ver- folgungsgefahr.
E. 6.3 Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation freige- sprochen. Jedoch sei fast zeitgleich mit dem Freispruch ein Ermittlungs- verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eröff- net worden. In Bezug auf dieses Verfahren wird aus den Akten ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft F._______ gegen ihn und weitere Beschul- digte ein Verfahren initiiert hat. Die Akte wurde an die Staatsanwaltschaft Kahramanmaras überwiesen. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft Kahramanmaras die Staatsanwaltschaft F._______ an, weitere Untersu- chungen durchzuführen. Weitere Unterlagen liegen nicht vor. Es ist im Ein- zelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen indivi- duellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbeson- dere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar- stellten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4). Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise auf einen solchen individuellen Politmalus ersichtlich. Das Gericht gelangt diesbezüglich mit dem SEM zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine strafrechtlich bislang unbescholtene Person handelt, die kein geschärftes politisches Profil aufweist. Somit ist gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 nicht mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt respektive im Falle einer unbedingten Freiheitstrafe der offene Strafvollzug angeord- net werden würde und er die Strafe im Gefängnis verbüssen müsste.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch nach dem Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom 1. Juni 2023, gemäss welchem den türkischen Strafgerichten die Möglichkeit, die Verkündung eines Straf- urteils aufzuschieben – also sogenannte HAGB-Entscheide auszufällen – entzogen wurde, aufgrund einer Anpassung der Strafprozessordnung (Art. 231 des Gesetzes Nr. 5271), die am 1. Juni 2024 in Kraft trat, solche HAGB-Entscheide weiterhin möglich sind (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Ent- scheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]).
D-3389/2025 Seite 11
E. 6.5 In Bezug auf den tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um einen Übergriff durch Dritte handelte. Auch wenn dieser im Zusammenhang mit der allgemeinen Dis- kriminierung stehen mag, welche wiederrum zumindest teilweise vom Staat ausgeht, kann nicht von einem mangelnden Schutzwillen der Behör- den gesprochen werden. So stand dem Beschwerdeführer offensichtlich der Rechtsweg offen und die Täter sind angeklagt und verurteilt worden. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind. Es finden sich vorliegend keine konkre- ten und begründeten Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden ihm im Falle einer Bedrohung oder Verfolgung seitens Dritter keinen Schutz ge- währen würden. Ferner kann mit dem SEM festgehalten werden, dass die verschiedenen behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen, welchen die Beschwerdeführenden als kurdische Aleviten ausgesetzt sind, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, beziehungsweise dass die notwendige Intensität ihres psychischen Drucks praxisgemäss nicht als ausreichend für die Begründung einer flüchtlingsrechtlichen Rele- vanz gilt.
E. 6.6 Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-3389/2025 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
D-3389/2025 Seite 13 Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mili- tärputschversuch im Juli 2016 ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom
19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungs- vollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Pro- vinzen Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumut- bar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prü- fung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Kahramanma- raş. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vul- nerabilität ergeben, kann auch in diesem Zusammenhang auf die
D-3389/2025 Seite 14 zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Mit ihrem tragfähigen Beziehungsnetz, der gesicherten Wohnsituation und ihrer Berufserfahrung, unter anderem im Bereich Ver- kauf und Gastronomie sowie als Chauffeur, ist nicht davon auszugehen, sie würden in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demzufolge ist auch das Gesuch um Bestellen einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3389/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3389/2025 Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______, Provinz Kahramanmaras, und sind Angehörige der kurdischen Ethnie und der alevitischen Glaubensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten gemäss eigenen Angaben am 17. Mai beziehungsweise 23. April 2023 aus der Türkei aus und erreichten die Schweiz am 25. Mai 2023, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer reiste am 1. August 2023 illegal aus der Türkei aus und erreichte die Schweiz am 5. August 2023, wo er am 6. August 2023 um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2023 wurden sie vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei machten sie folgendes geltend: Ab 2017 hätten sie mit der Mutter des Beschwerdeführers im Dorf G._______, Provinz Kahramanmaras, gewohnt. Beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 seien die meisten Häuser der Familie zerstört worden. Die beiden Geschäfte der Beschwerdeführenden würden zwar noch stehen, aber im Innenbereich sei alles kaputt gegangen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern am 11. Februar 2023 nach Istanbul gegangen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit bei Verwandten gewohnt. Der Beschwerdeführer sei seit 2015 Mitglied der HDP (Demokratische Partei der Völker) und habe diese während der Wahlen 2015 in H._______ in einer Leitungsfunktion unterstützt sowie allgemeine Parteiarbeiten ausgeführt. Ansonsten sei seine Familie nicht politisch aktiv, lediglich ein Cousin sei im Irak bei einer Truppe. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Politik ferngehalten, da ihre Familie immer unter dem staatlichen Druck gelitten habe. Ein Cousin habe sich der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei zum Märtyrer geworden. Ihr Bruder sei zwar lediglich Mitglied der HDP, sei aber aufgrund des staatlichen Drucks nach Deutschland geflohen. Er sowie ihr Vater und Onkel seien bereits inhaftiert worden. Kurz vor Silvester 2016/2017 sei der Beschwerdeführer verhaftet und das Haus durchsucht worden. Er sei damals von den Polizisten auch geschlagen worden. Er sei in der Folge zusammen mit weiteren Personen für sieben Tage festgehalten worden. Ihm sei die Entlassung unter der Bedingung angeboten worden, dass er mit den Behörden zusammenarbeite, was er abgelehnt habe. Schliesslich sei er unter Auflage eines Ausreiseverbots und einer Meldepflicht entlassen worden. Die Behörden hätten ihn ferner gefilmt und ihn so in der Öffentlichkeit als Terroristen hingestellt. Es sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK/KCK gegen ihn eröffnet worden. Ausserdem sei er überwacht und unter Druck gesetzt worden. Im September 2020 sei der Beschwerdeführer vor einer staatlichen Bank von drei Personen angegriffen und brutal zusammengeschlagen worden. Dabei habe er sein Auge verloren. Er habe gegen seine Angreifer Anzeige erstattet und diese seien zu Haftstrafen beziehungsweise Bussen verurteilt worden, allerdings habe keiner von ihnen je in Haft gehen oder etwas bezahlen müssen, weshalb er davon ausgehe, dass der Staat hinter diesem Angriff stecke. Diese Personen hätten ihm ausserdem gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihre Haftstrafe absitzen müssten. Er habe deshalb Angst, dass diese Personen ihm oder seinen Kindern etwas antun könnten. Ende 2020 sei erneut eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt worden, wobei er mitgenommen und auf der Polizeistation wieder gefilmt worden sei. Nach fünf Tagen sei er wieder freigelassen worden. Zur gleichen Zeit sei er im ersten Verfahren freigesprochen und die Meldepflicht aufgehoben worden, das Ausreiseverbot habe hingegen fortbestanden. Es sei ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden, wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Dieses Verfahren sei nach wie vor offen. Die Behörden würden den Beschwerdeführern ferner vorwerfen, Glücksspiele in ihrem Geschäft anzubieten, obwohl dies nicht der Fall sei. Dies stehe beispielhaft für die Schikanen, die sie durch den türkischen Staat erleiden müssten. Die Polizei habe regelmässige Kontrollen durchgeführt, so dass sie nicht in Ruhe hätten arbeiten und leben können. Der Beschwerdeführer werde gesucht, er sei von der Polizei auch schon telefonisch kontaktiert worden. Ausserdem hätten sich Geheimdienstmitarbeitende telefonisch bei seiner Mutter und seinen Brüdern nach ihm erkundigt. Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführenden laufenden Verfahren zu den Akten:
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kahramanmaras betreffend Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vom 26.02.2020;
- Gerichtsprotokoll des 2. Gerichts für schwere Straftaten Kahramanmaras vom 21.10.2020;
- Freispruch vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation durch das 2. Gericht für schwere Straftaten Kahramanmaras vom 12.03.2021;
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ betreffend den Angriff vom September 2020 auf den Beschwerdeführer vom 11.01.2021;
- Strafurteil des 4. Strafgerichts F._______ betreffend den Angriff vom September 2020 auf den Beschwerdeführer vom 07.06.2021;
- Urteil der 1. Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts Gaziantep betreffend den Angriff vom September 2020 auf den Beschwerdeführer vom 18.01.2023;
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ betreffend den Angriff vom September 2020 auf den Beschwerdeführer vom 03.03.2021;
- Begründetes Strafurteil vom 3. Strafgericht F._______ betreffend den Angriff vom September 2020 auf den Beschwerdeführer vom 22.04.2022;
- Beschluss des Friedensstrafrichteramts F._______, vom 20.10.2020;
- Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft F._______ betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation vom 23.10.2020;
- Aussageprotokoll des Dezernats für Terrorbekämpfung (TEM), vom 23.10.2020;
- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft F._______ an Staatsanwaltschaft Kahramanmaras vom 09.09.2021;
- Protokolle des 3. Strafgerichts F._______ vom 20.10.2022 und 01.06.2023;
- Autorisierungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Kahramanmaras an die Staatsanwaltschaft F._______, vom 11.11.2024;
- «UYAP-SMS» betreffend Gerichtsverhandlung vom 30.10.2023;
- Mitgliedsbescheinigung bei der HDP vom 09.08.2023;
- Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 21.08.2023;
- Diverse Auszüge aus UYAP;
- Bestätigung des Innenministeriums betreffend die Nichtausstellung eines Reisepasses vom 25.01.2024;
- Kopie einer Steuerregistrierung. In Bezug auf ihre Gesundheit reichte der Beschwerdeführer medizinische Akten betreffend die Behandlung seines Auges sowie seines Rückens ein. Gemäss diesen erhalte er Medikamente zur Behandlung schmerzhaft verkrampfter Muskeln für den Rücken sowie Augentropfen. Die Beschwerdeführerin machte keine gesundheitlichen Probleme geltend, jedoch würden die Kinder seit dem Erdbeben an psychischen Problemen leiden. Diesbezüglich wurden keine Arztberichte eingereicht. B. Mit Verfügung vom 8. April 2025 - eröffnet am 9. April 2025 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Prüfung. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellen der unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Mair 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich bisher keiner Straftat schuldig gemacht und gelte als strafrechtlich unbescholten. Vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation sei er freigesprochen worden. Das von ihm geltend gemachte Strafverfahren würde - sofern davon ausgegangen werde, dass die eingereichten Dokumente authentisch seien - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. In der Türkei würden Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Verfahren wegen ATG-Delikten (Antiterrorgesetz Nr. 3713), inklusive Propaganda für eine Terrororganisation, lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 nicht höher als 10%. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden diese Durchschnittswerte, auch im Fall von mehreren Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Zudem würden bei diesen Delikten die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen häufig bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben. Der Beschwerdeführer verfüge als einfaches Mitglied der HDP über kein geschärftes politisches Profil aufgrund dessen der türkische Staat ein erhöhtes und anhaltendes Interesse an einer Verfolgung hätte. Auch stamme er nicht aus einer politisch-oppositionellen Familie. Die Familie der Beschwerdeführerin sei zwar teilweise politisch aktiv, es würden aber keine konkreten und begründeten Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführenden deswegen erhebliche Nachteile erfahren hätten. Der Beschwerdeführer sei freigesprochen und die Täter, die ihn im September 2020 angegriffen und verletzt hätten, seien strafrechtlich verfolgt und teilweise zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der Verdacht, der türkische Staat würde hinter dem Angriff auf den Beschwerdeführer stecken, beruhe auf reinen Mutmassungen und vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich sei auch seine Aussage, gegen ihn bestehe ein Ausreiseverbot, unbegründet; dem Freispruch vom 12. März 2021 sei zu entnehmen, dass das Ausreiseverbot aufgehoben worden sei. Somit sei bei ihm das Vorliegen gewichtiger Risikofaktoren, welche allenfalls ein illegitimes Strafverfahren in der Heimat begünstigen würden, zu verneinen. Das von ihm geltend gemachte Strafverfahren sei somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Bezüglich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch Dritte stellte das SEM fest, es gehe grundsätzlich von der Schutzfähig- und -willigkeit der türkischen Behörden aus. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass es dem Beschwerdeführer bereits möglich war, sich Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur zu verschaffen und staatlichen Schutz einzufordern. Ferner seien sie als Kurden und Aleviten zwar verschiedenen behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen ausgesetzt, dabei handle es sich jedoch in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile. Die entsprechenden Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich seien auch ihre Vorbringen betreffend Erdbeben gemäss konstanter Praxis nicht asylrelevant. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Begründung der Vorinstanz greife zu kurz und es sei daran zu erinnern, dass ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht nur in der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit bestehen könnten, sondern auch Massnahmen darunter zu verstehen seien, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Engagements seit Jahren massiv in seiner Lebensführung beeinträchtigt. So sei er Ende 2016 vor den Augen seiner Kunden während seiner Arbeit als Chauffeur verhaftet worden; sein Haus sei durchsucht und auf den Kopf gestellt worden, dies unter Gewaltanwendung, wobei er im Anschluss während einer Woche inhaftiert gewesen sei; es sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet worden, wobei ihm jahrelang eine Meldepflicht und ein Ausreiseverbot auferlegt worden sei, was ihn in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt habe; er sei öffentlich als Terrorist vorgeführt und gefilmt worden; der Laden der Beschwerdeführenden sei überwacht worden und Razzien ausgesetzt gewesen; der Beschwerdeführer sei brutal zusammengeschlagen worden, wobei er von den Tätern weiterhin Drohungen erhalten habe; Ende 2020 sei er ein zweites Mal verhaftet und sein Haus ein zweites Mal durchsucht worden, wobei er erneut inhaftiert worden sei; es sei ein zweites Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, mit dem gleichen Gegenstand wie das erste; auch nach seinem Freispruch sei ihm das Ausstellen eines Reisepasses verweigert worden; es sei ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden, wobei ihm wahrheitswidrig vorgeworfen werde, in seinem Geschäft Glücksspiele anzubieten. Der Beschwerdeführer sei seit acht Jahren Opfer von ständigen Schikanen und Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden, ohne dass ein Ende dieser Tortur absehbar wäre. Das wiederholte Einleiten von Ermittlungsverfahren, wiederholte Verhaftungen und Inhaftierungen, wiederholte Hausdurchsuchungen, jahrelange Überwachungsmassenahmen, jahrelange Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit, die öffentliche Diskreditierung und Diffamierung als angeblicher Terrorist sind als Massnahmen zu qualifizieren, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen. Ferner könne beim Beschwerdeführer nicht einfach von einer strafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen werden, nur weil er nie schuldig gesprochen worden sei. Es sei im Gegenteil von einer strafrechtlich relevanten Vorgeschichte auszugehen. Aufgrund dieser Vorgeschichte sei sodann auch von einem politisch relevanten Profil auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verurteilung müsse als beachtlich qualifiziert werden. Auch könne nicht einfach von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ausgegangen werden. So sei der Beschwerdeführer nur darum ins Visier der Personen, die in angegriffen und verletzt hätten, geraten, weil er in der Öffentlichkeit jahrelang als Terrorist diffamiert worden sei, was allein den türkischen Behörden zuzuschreiben sei. Wäre der türkische Staat tatsächlich schutzwillig und schutzfähig, hätten die Behörden die Identität des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens geheim halten müssen, da die Unschuldsvermutung gelte. Es sei folglich davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 6. 6.1 Das Gericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten haben. Das SEM ist in seiner Verfügung mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, diesen in ihrer Beschwerde etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement nicht als besonders exponiert einzustufen ist. So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei seit 2015 Mitglied der HDP gewesen. Während den Wahlen 2015 sei er in der Leitung der HDP in H._______ gewesen und habe allgemeine Parteiarbeiten ausgeführt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1254898-36, F59, F69). Weiter macht er keine politischen Aktivitäten geltend. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer. E-3979/2024 vom 2. April 2025). Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus einer politischen Familie zu stammen und immer unter Diskriminierungen aufgrund dieses Engagements gelitten zu haben, weshalb sie nie politisch aktiv gewesen sei. Somit ergeben sich in Bezug auf sie ebenfalls keine Hinweise auf eine allfällige asylrelevante Verfolgungsgefahr. 6.3 Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation freigesprochen. Jedoch sei fast zeitgleich mit dem Freispruch ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eröffnet worden. In Bezug auf dieses Verfahren wird aus den Akten ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft F._______ gegen ihn und weitere Beschuldigte ein Verfahren initiiert hat. Die Akte wurde an die Staatsanwaltschaft Kahramanmaras überwiesen. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft Kahramanmaras die Staatsanwaltschaft F._______ an, weitere Untersuchungen durchzuführen. Weitere Unterlagen liegen nicht vor. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4). Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise auf einen solchen individuellen Politmalus ersichtlich. Das Gericht gelangt diesbezüglich mit dem SEM zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine strafrechtlich bislang unbescholtene Person handelt, die kein geschärftes politisches Profil aufweist. Somit ist gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 nicht mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt respektive im Falle einer unbedingten Freiheitstrafe der offene Strafvollzug angeordnet werden würde und er die Strafe im Gefängnis verbüssen müsste. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch nach dem Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom 1. Juni 2023, gemäss welchem den türkischen Strafgerichten die Möglichkeit, die Verkündung eines Strafurteils aufzuschieben - also sogenannte HAGB-Entscheide auszufällen - entzogen wurde, aufgrund einer Anpassung der Strafprozessordnung (Art. 231 des Gesetzes Nr. 5271), die am 1. Juni 2024 in Kraft trat, solche HAGB-Entscheide weiterhin möglich sind (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]). 6.5 In Bezug auf den tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um einen Übergriff durch Dritte handelte. Auch wenn dieser im Zusammenhang mit der allgemeinen Diskriminierung stehen mag, welche wiederrum zumindest teilweise vom Staat ausgeht, kann nicht von einem mangelnden Schutzwillen der Behörden gesprochen werden. So stand dem Beschwerdeführer offensichtlich der Rechtsweg offen und die Täter sind angeklagt und verurteilt worden. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind. Es finden sich vorliegend keine konkreten und begründeten Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden ihm im Falle einer Bedrohung oder Verfolgung seitens Dritter keinen Schutz gewähren würden. Ferner kann mit dem SEM festgehalten werden, dass die verschiedenen behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen, welchen die Beschwerdeführenden als kurdische Aleviten ausgesetzt sind, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, beziehungsweise dass die notwendige Intensität ihres psychischen Drucks praxisgemäss nicht als ausreichend für die Begründung einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz gilt. 6.6 Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 8.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Kahramanmara . Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität ergeben, kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit ihrem tragfähigen Beziehungsnetz, der gesicherten Wohnsituation und ihrer Berufserfahrung, unter anderem im Bereich Verkauf und Gastronomie sowie als Chauffeur, ist nicht davon auszugehen, sie würden in eine existenzbedrohende Notlage geraten. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demzufolge ist auch das Gesuch um Bestellen einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: