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E-6061/2025

E-6061/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie und der ale- vitischen Glaubensgemeinschaft, reiste am 17. April 2023 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 25. April 2023 fand die ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Per- sonalienaufnahme») statt und am 13. September 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 25. September 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren und zwei Tage später dem Kanton B._______ zugewiesen. Am

1. Juli 2025 fand die ergänzende Anhörung statt. B. B.a Anlässlich der Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in der Stadt C._______ gelebt. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er als (…) gearbeitet und zuletzt (…) getätigt. Zu seinen Asylgründen gab er an, er sei von 2015 bis 2022 Mitglied des alevitischen Kulturvereins D._______ ([…]) gewesen und sei dort, wie auch sein älterer Bruder, als (…) aktiv gewesen. Von 2016 bis 2022 sei er Mit- glied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gewesen. Zudem habe er ne- ben Newroz-Feierlichkeiten an Kundgebungen für die kurdische respektive alevitische Sache teilgenommen, wobei er anlässlich dieser Kundgebun- gen im Auftrag der HDP als (…) tätig gewesen sei. Im Jahr 2016 sei er anlässlich einer solchen Veranstaltung von der türkischen Polizei angefah- ren und am (…) verletzt worden, weshalb er während (…) Jahren im (…) gewesen sei. Trotz ärztlichen Attests sei er im Jahr (…) in den Militärdienst eingezogen worden. Nachdem er den Militärdienst im Jahr 2019 beendet habe, habe er sich dazu entschieden, nicht mehr politisch aktiv zu sein. In dieser Zeit habe er Probleme mit der der sunnitischen Glaubensgemein- schaft angehörenden Familie seiner Frau bekommen, mit welcher er unge- fähr seit dem Jahr (…) eine Beziehung führe. Eine Heirat sei von ihrer Fa- milie aufgrund der unterschiedlichen Glaubensrichtungen vehement und mit Drohungen abgelehnt worden. Wenn sie zusammen von den Brüdern seiner Frau gesehen worden seien, seien sie von ihnen geschlagen wor- den. Dennoch hätten sie ab (…) 2022 versteckt zusammengelebt. Wäh- rend dieser Zeit habe die Familie seiner Frau mehrmals seine Familie auf- gesucht und mit dem Tod bedroht. (…) und im (…) 2022 hätten sie sich von einem Imam religiös trauen lassen. Im selben Monat habe er in den sozia- len Medien ein Foto von sich mit der Statue des kurdischen Schauspielers

E-6061/2025 Seite 3 und Regisseurs Yilmaz Güney geteilt. Zuvor habe er Beiträge gegen den Präsidenten Erdogan und für die kurdische Angelegenheit veröffentlicht. Nachdem die Eltern seiner Frau von der Schwangerschaft erfahren hätten, habe die türkische Polizei am (…) 2022 bei seinen Eltern nach ihm ge- sucht. Er vermute, dass behördliche Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden seien, weil die Eltern seiner Frau ihn wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien angezeigt hätten. Sein türkischer Anwalt habe ihm sodann mitgeteilt, dass gegen ihn wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden sei, wo- raufhin er (Beschwerdeführer) sich mit seiner Frau in der E._______ ver- steckt aufgehalten habe. Als er vom gegen ihn ausgestellten Vorführbefehl erfahren habe, habe er seine Frau zu seiner Familie gebracht und sich in C._______ versteckt. Schliesslich habe er erfahren, dass seine Frau von ihrer Familie (…). Am (…) 2023 sei er aus Angst vor einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, und weil er den Tod durch die Familienangehörigen seiner Frau befürchtet habe, in einem LKW illegal aus der Türkei ausge- reist. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin von der türkischen Polizei bei seiner Familie und im Quartier gesucht worden. In der Schweiz habe er im (…) 2025 an der Aktion F._______ teilgenommen. In der Türkei sei ein Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidenten- beleidigung gegen ihn eingeleitet worden. Die Verfahren wegen Beleidi- gung eines Amtsträgers und Beleidigung der türkischen Nation seien ein- gestellt worden. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er anlässlich der Anhörung vom

13. September 2023 sowie mit Eingaben vom 24. November 2023,

27. März 2024 und 3. Juni 2025 (jeweils mit kurzen Erklärungen) die im Beweismittelverzeichnis in A13 und in Ziffer I.3 der angefochtenen Verfü- gung aufgeführten Unterlagen beim SEM ein (mit Ausnahme von BM 7 [Be- stätigung Vereinsmitgliedschaft D._______] in Kopie und ohne Überset- zung [Übersetzungen des SEM in A42]), betreffend die erwähnten Verfah- ren namentlich folgende Dokumente: - UYAP-Auszug vom 20. Mai 2025 (BM 16 [BM I]); - Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in C._______ im Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers vom (…) 2023 (Ermittlungsnummer […]; BM 18); - Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in C._______ im Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation vom (…) 2024 (Ermittlungsnummer […]; BM 20); Dokumente betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Ermitt- lungsnummer […]): - Vorführbefehl vom (…) 2023 (BM 5); - Vorführbeschluss vom (…) 2023 (BM 6); - Schreiben der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (…) 2025 (BM 22);

E-6061/2025 Seite 4 Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Ermittlungs- nummer […]; Dossiernummer […]): - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (…) 2024 (BM 8); - Eingangsbeschluss des 3. Strafgerichts für leichtere Straftaten in C._______ vom (…) 2024 (BM 9); - Verhandlungsprotokoll des 3. Strafgerichts für leichtere Straftaten in C._______ vom (…) 2025 (BM 15). C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 (eröffnet am 15. Juli 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 12. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flücht- ling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu gewähren und es sei ihm eine amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen. E. Mit Schreiben vom 13. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Am 3. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestä- tigung ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers damit, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der Verletzung im Jahr 2016 und seines Vorbringens, er habe trotz ärztlichen Attests den Militärdienst absolvieren müssen, gelangte es zum Schluss, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung vergange- nen Unrechts. Die Ereignisse hätten ihn nicht daran gehindert, nach Ab- schluss des Militärdienstes wieder ins Berufsleben zurückzukehren und seinen Alltag von den Behörden unbehelligt zu führen. Zudem würden diese Vorfälle in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner späteren Ausreise stehen, sie seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Was die geltend gemachten Ermittlungs- respektive Strafverfahren anbe- lange, sei – so das SEM – zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beweis- wert der diesbezüglich eingereichten Justiz-Dokumente gering sei; ausser- dem sei bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei gegen Entgelt be- schafft werden könnten. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in ho- her Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. So seien auch seine Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers (Dossiernummer […]) gemäss Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und we- gen Beleidigung der türkischen Nation (Dossiernummer […]) gemäss Art. 301 tStGB eingestellt worden. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda (Dossiernummer […]) gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz (ATG) sei bisher im Ermittlungsstadium. Demnach sei offen, ob es zu einem Gerichts- verfahren oder zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevan- ten Motiv komme. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Vorführbe- fehl diene dem Zweck der Einvernahme und anschliessenden Freilassung. Was den Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB betreffe, in dem ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei (Dossiernummer […]), sei festzuhalten, dass in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit entsprechendem Vorwurf mit einer Verurteilung geen- det hätten. Personen mit gerichtlichem Vorführbefehl würden bei der Ein- reise ferner zwar angehalten und der Staatsanwaltschaft zugeführt, jedoch anschliessend wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei strafrechtlich nicht vorbelastet, weise kein relevantes politisches Profil auf und die Anklage sei ausschliesslich aufgrund der von ihm in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge erhoben worden, wobei keine Hinweise vorliegen würden, dass er sich durch eine grosse Reichweite oder heraus- ragende Inhalte politisch besonders exponiert habe. Zudem würden seine

E-6061/2025 Seite 7 blosse Mitgliedschaft bei der HDP und die Teilnahme an Kundgebungen oder das (…) an alevitischen Kulturveranstaltungen kein politisches Enga- gement erkennen lassen, welches das Ausmass niederschwelliger politi- scher Arbeit übersteigen und ihn als besonders exponiertes Mitglied defi- nieren würde. Auch für seinen nächsten Familienkreis mach er keine be- sondere Vorverfolgung geltend, die über die üblichen Schwierigkeiten an- lässlich von Personenkontrollen kurdisch-alevitischer Personen hinausge- hen würde. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass er auf- grund der von ihm geltend gemachten Strafverfahren mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rück- kehr in die Türkei zu befürchten habe. Hinsichtlich der Bedrohung seitens der Familie der Frau des Beschwerde- führers gelangte das SEM zum Schluss, dass es sich dabei um eine Be- drohung durch Dritte und somit um eine nicht-staatliche Verfolgung handle. Eine Verfolgung durch Dritte sei für die Gewährung von Asyl nur dann re- levant, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Demnach dürfe vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er in seinem eigenen Land die Möglichkeiten des Schutzes vor nicht- staatlicher Verfolgung ausschöpfe, bevor er den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehme. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er sich bezüglich der geltend gemachten Probleme zu keiner Zeit an die türkischen Behör- den gewandt habe, da er bevorzugt habe, die Angelegenheit friedlich be- ziehungsweise durch Hinzuziehen von Sippenführern und Verwandten zu regeln. Die türkischen Behörden hätten somit keine Möglichkeit gehabt, sich den vorgebrachten Übergriffen und Drohungen anzunehmen. Damit würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der türkische Staat sei- ner Schutzpflicht nicht habe nachkommen können oder nicht habe nach- kommen wollen. Die Probleme hätten zudem bereits Jahre oder Monate vor den ersten behördlichen Ermittlungen gegen ihn, welche im (…) 2022 begonnen hätten, bestanden. Damit würden auch diese Umstände seine Untätigkeit beim Ersuchen um staatlichen Schutz nicht zu begründen ver- mögen. Sollte er sich nach seiner Rückkehr erneut Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sehen, stehe es ihm frei, an den geeigneten Stellen um staatli- chen Schutz zu ersuchen, hingegen gelinge es keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewähr- leisten. Aus seinen Aussagen gehe darüber hinaus hervor, dass es ihm im Jahr 2022 durch den Wegzug in die E._______ gelungen sei, sich dem Zugriff durch die Familie seiner Frau zu entziehen. Erst als er nach einigen Monaten von dort wieder nach C._______ zurückgekehrt sei, habe ihn die Familie seiner Frau wieder auffinden können. Er habe aber wegen seiner

E-6061/2025 Seite 8 versteckten Aufenthalte keinen Kontakt zu ihren Angehörigen mehr gehabt. Somit sei die geltend gemachte familiäre Verfolgung als lokal begrenzt ein- zustufen. Es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass er auch in an- deren Landesteilen der Verfolgung durch die Familie seiner Frau ausge- setzt wäre oder sich nur durch die Ausreise ins Ausland diesen Problemen hätte entziehen können.

E. 6.1 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz vorbringt ist nicht geeignet, deren Ausführungen zu entkräften. Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, seine Vorbringen würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die aus- führlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 6.2.1 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen Strafver- fahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung (auch in Kombination) noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah- men gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justiz- statistik zufolge seien alleine im Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfah- ren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer An- klageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnli- che Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 Pro- zent aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten. Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre – so das Gericht – weiter zu prüfen, ob diese auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil nicht zu erwarten, zumal die türkische Straf- justiz in der Praxis die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen mithin in der Regel bedingt ausspreche (vgl. E. 8 m.w.H. ebenda).

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E. 6.2.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurden gegen den Be- schwerdeführer in der Türkei aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Me- dien Ermittlungs- respektive Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet; die Ermittlungsverfahren wegen Belei- digung eines Amtsträgers sowie Beleidigung der türkischen Nation wurden eingestellt (BM 18 und 20). Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befin- det sich gemäss den eingereichten Unterlagen noch in der Ermittlungs- phase. Im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung legte der Beschwer- deführer nebst der Anklageschrift (BM 8) auch eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts vom (…) 2024 ins Recht (BM 9). In diesem zwei- ten Dokument wurde zwar der Verhandlungstermin (konkret der […] 2024) festgelegt, aufgrund des Abwartens der Vollstreckung des gegen den Be- schwerdeführer erlassenen Vorführbefehls wurde im Verhandlungsproto- koll vom (…) 2025 jedoch lediglich beschlossen, die Sitzung auf den (…) 2025 zu vertagen (BM 15). Im Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sind neben der Ein- gangsverfügung des zuständigen Gerichts respektive dem Verhandlungs- protokoll keine weiteren Schritte ergangen, sodass sich das Verfahren noch im Anfangsstadium der Prozessphase befindet. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda ist noch in der Ermittlungsphase. Aus dem diesbezüglich eingereichten Vorführbefehl (BM 5) ergibt sich noch nicht, dass dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Der eingereichte Vorführbefehl ist zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung erlassen worden. Die Aus- stellung solcher Vorführbefehle vermögen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asyl- rechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5), weshalb entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für seine Annahme bestehen, der Staatsanwalt würde einen Haftantrag stellen (vgl. Beschwer- deschrift S. 5). Derzeit ist deshalb offen, ob der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsi- dentenbeleidigung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Selbst für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers ist nament- lich aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils (Mitgliedschaft bei der HDP, Teilnahme an Kundgebungen u.a. als (…), Mitgliedschaft im alevitischen Kulturverein und (…) an alevitischen Kulturveranstaltungen) sowie seiner – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl.

E-6061/2025 Seite 10 Beschwerdeschrift. S. 5) – bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit sodann davon auszugehen, dass das Strafmass nicht ausgeschöpft und die Strafen bedingt ausgesprochen würden. Das Referenzschreiben des alevitischen Kulturvereins lässt ebenfalls nicht auf ein geschärftes politi- sches Profil des Beschwerdeführers schliessen (BM 7). Schliesslich macht er auch keine politischen Aktivitäten seiner Familie geltend, mit Ausnahme hinsichtlich seines älteren Bruders, der, wie der Beschwerdeführer, als (…) beim (…) aktiv sei (A41 F44). Entsprechend hat er aufgrund der genannten Straf- respektive Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [E. 8.4.3 Rechtsnatur der HAGB-Entscheide]; Urteil des BVGer D- 2024/1344 vom 4. Juli 2025 E. 6.3 f.) und somit besteht auch kein erhebli- ches Risiko vor der von ihm geltend gemachten willkürlicher Inhaftierung (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Daran vermag auch der Umstand, dass er nach seiner Ausreise angeblich mehrmals bei seiner Familie und im Quar- tier gesucht worden sei (A41 F60, F100 f.), nichts zu ändern, da deswegen nicht von einem zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der türki- schen Behörden an ihm auszugehen ist, wobei die wiederholte Suche nach ihm auch für sich alleine genommen nicht die Schwelle ernsthafter Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen vermag.

E. 6.3 Ebenso wenig führt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exil- politische Aktivität in der Schweiz in der Form einer einmaligen Teilnahme an einer prokurdischen Veranstaltung zu einer begründeten Furcht vor ei- ner asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da auch dieses Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behör- den auf sich gezogen haben könnte.

E. 6.4 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte – wie sie der Beschwerde- führer geltend macht (Bedrohung durch die Familie seiner Frau) – ist auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flücht- lingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (bezie- hungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7).

E-6061/2025 Seite 11 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätz- lichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfol- gungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H). Anders als vom Be- schwerdeführer dargestellt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), gilt dies auch für Angehörige der alevitischen Glaubensgemeinschaft (vgl. Urteil des BVGer D-3389/2025 vom 26. Mai 2025 E. 6.5). Sein entsprechender Einwand stellt zudem eine blosse Mutmassung dar. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er vor der Ausreise den Schutz des Staates explizit nicht be- antragt hat; er habe die Angelegenheit mittels Versöhnungsversuche re- geln wollen, da er bei der Familie seiner Frau um ihre Hand habe anhalten wollen (A41 F78, F93). Sollte ihn die Familie seiner Frau nach einer Rück- kehr erneut bedrohen, wäre es ihm zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Zu Recht hat das SEM sodann festgestellt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerde- führer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann, zumal er in anderen Landesteilen über Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, verfügt (A41 F15 f., F114 f.) und sich zusammen mit seiner Frau gemäss eigenen Angaben zeitweise im (…) aufgehalten hat (A41 F69, F75).

E. 6.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen, er sei im Jahr 2016 bei einer politischen Kundgebung von Polizisten angefahren und am (…) verletzt worden und habe danach trotz ärztlichen Attests den Militärdienst absolvieren müssen (A14 F32-34, F45-47; A41 F37, F63), kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Auch lässt sich im Hinblick auf sein (…), welches eine (…) (A41 F123-128), keine drohende asylrelevante Verfolgung ableiten.

E. 6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-6061/2025 Seite 12 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie oder der alevitischen Glaubens- gemeinschaft (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______, welche vom Erdbeben in der Türkei im Februar 2023 betroffen war. Er gab an, dass sein Elternhaus zwar beschädigt sei, die Familie jedoch weiterhin in einem Teil des Hauses leben könne (A41 F7-12). Der Beschwerdeführer hat das

E-6061/2025 Seite 13 Gymnasium abgeschlossen, verfügt über Berufserfahrung als (…) sowie im (…) (A14 F19 f.; A41 F27-31) und konnte mit seinen eigenen Ersparnis- sen die Ausreise aus der Türkei finanzieren (A41 F34 f.). Er beabsichtigt, auch zukünftig mit seiner Frau zusammen zu sein und die zivile Ehe mit ihr einzugehen (A41 F82, F122). Weiter verfügt er über (…) und (…) in G._______ und H._______, mit welchen er in Kontakt steht (A41 F15 f., F114 f.). Er kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er in der Türkei wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können und nicht in eine existenz- bedrohende Notlage geraten wird. Die medizinische Versorgung seiner Verletzung am (…) war bereits in seinem Heimatland gewährleistet (BM14), zumal er sich diese Jahre vor seiner Ausreise zugezogen hat. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesund- heitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich aus seinen gesundheitlichen Problemen keine Unzumutbarkeit ableiten lässt, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

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E. 10.2 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Pro- zessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde- führers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen ha- ben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben ist.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6061/2025 Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie und der alevitischen Glaubensgemeinschaft, reiste am 17. April 2023 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 25. April 2023 fand die ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») statt und am 13. September 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 25. September 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren und zwei Tage später dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 1. Juli 2025 fand die ergänzende Anhörung statt. B. B.a Anlässlich der Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in der Stadt C._______ gelebt. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er als (...) gearbeitet und zuletzt (...) getätigt. Zu seinen Asylgründen gab er an, er sei von 2015 bis 2022 Mitglied des alevitischen Kulturvereins D._______ ([...]) gewesen und sei dort, wie auch sein älterer Bruder, als (...) aktiv gewesen. Von 2016 bis 2022 sei er Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen. Zudem habe er neben Newroz-Feierlichkeiten an Kundgebungen für die kurdische respektive alevitische Sache teilgenommen, wobei er anlässlich dieser Kundgebungen im Auftrag der HDP als (...) tätig gewesen sei. Im Jahr 2016 sei er anlässlich einer solchen Veranstaltung von der türkischen Polizei angefahren und am (...) verletzt worden, weshalb er während (...) Jahren im (...) gewesen sei. Trotz ärztlichen Attests sei er im Jahr (...) in den Militärdienst eingezogen worden. Nachdem er den Militärdienst im Jahr 2019 beendet habe, habe er sich dazu entschieden, nicht mehr politisch aktiv zu sein. In dieser Zeit habe er Probleme mit der der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehörenden Familie seiner Frau bekommen, mit welcher er ungefähr seit dem Jahr (...) eine Beziehung führe. Eine Heirat sei von ihrer Familie aufgrund der unterschiedlichen Glaubensrichtungen vehement und mit Drohungen abgelehnt worden. Wenn sie zusammen von den Brüdern seiner Frau gesehen worden seien, seien sie von ihnen geschlagen worden. Dennoch hätten sie ab (...) 2022 versteckt zusammengelebt. Während dieser Zeit habe die Familie seiner Frau mehrmals seine Familie aufgesucht und mit dem Tod bedroht. (...) und im (...) 2022 hätten sie sich von einem Imam religiös trauen lassen. Im selben Monat habe er in den sozialen Medien ein Foto von sich mit der Statue des kurdischen Schauspielers und Regisseurs Yilmaz Güney geteilt. Zuvor habe er Beiträge gegen den Präsidenten Erdogan und für die kurdische Angelegenheit veröffentlicht. Nachdem die Eltern seiner Frau von der Schwangerschaft erfahren hätten, habe die türkische Polizei am (...) 2022 bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Er vermute, dass behördliche Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden seien, weil die Eltern seiner Frau ihn wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien angezeigt hätten. Sein türkischer Anwalt habe ihm sodann mitgeteilt, dass gegen ihn wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden sei, woraufhin er (Beschwerdeführer) sich mit seiner Frau in der E._______ versteckt aufgehalten habe. Als er vom gegen ihn ausgestellten Vorführbefehl erfahren habe, habe er seine Frau zu seiner Familie gebracht und sich in C._______ versteckt. Schliesslich habe er erfahren, dass seine Frau von ihrer Familie (...). Am (...) 2023 sei er aus Angst vor einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, und weil er den Tod durch die Familienangehörigen seiner Frau befürchtet habe, in einem LKW illegal aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin von der türkischen Polizei bei seiner Familie und im Quartier gesucht worden. In der Schweiz habe er im (...) 2025 an der Aktion F._______ teilgenommen. In der Türkei sei ein Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden. Die Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers und Beleidigung der türkischen Nation seien eingestellt worden. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er anlässlich der Anhörung vom 13. September 2023 sowie mit Eingaben vom 24. November 2023, 27. März 2024 und 3. Juni 2025 (jeweils mit kurzen Erklärungen) die im Beweismittelverzeichnis in A13 und in Ziffer I.3 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unterlagen beim SEM ein (mit Ausnahme von BM 7 [Bestätigung Vereinsmitgliedschaft D._______] in Kopie und ohne Übersetzung [Übersetzungen des SEM in A42]), betreffend die erwähnten Verfahren namentlich folgende Dokumente:

- UYAP-Auszug vom 20. Mai 2025 (BM 16 [BM I]);

- Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in C._______ im Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer [...]; BM 18);

- Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in C._______ im Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer [...]; BM 20); Dokumente betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Ermittlungsnummer [...]):

- Vorführbefehl vom (...) 2023 (BM 5);

- Vorführbeschluss vom (...) 2023 (BM 6);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (...) 2025 (BM 22); Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Ermittlungsnummer [...]; Dossiernummer [...]):

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (...) 2024 (BM 8);

- Eingangsbeschluss des 3. Strafgerichts für leichtere Straftaten in C._______ vom (...) 2024 (BM 9);

- Verhandlungsprotokoll des 3. Strafgerichts für leichtere Straftaten in C._______ vom (...) 2025 (BM 15). C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 (eröffnet am 15. Juli 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 12. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und es sei ihm eine amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen. E. Mit Schreiben vom 13. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 3. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der Verletzung im Jahr 2016 und seines Vorbringens, er habe trotz ärztlichen Attests den Militärdienst absolvieren müssen, gelangte es zum Schluss, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung vergangenen Unrechts. Die Ereignisse hätten ihn nicht daran gehindert, nach Abschluss des Militärdienstes wieder ins Berufsleben zurückzukehren und seinen Alltag von den Behörden unbehelligt zu führen. Zudem würden diese Vorfälle in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner späteren Ausreise stehen, sie seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Was die geltend gemachten Ermittlungs- respektive Strafverfahren anbelange, sei - so das SEM - zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert der diesbezüglich eingereichten Justiz-Dokumente gering sei; ausserdem sei bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. So seien auch seine Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers (Dossiernummer [...]) gemäss Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und wegen Beleidigung der türkischen Nation (Dossiernummer [...]) gemäss Art. 301 tStGB eingestellt worden. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda (Dossiernummer [...]) gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz (ATG) sei bisher im Ermittlungsstadium. Demnach sei offen, ob es zu einem Gerichtsverfahren oder zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Vorführbefehl diene dem Zweck der Einvernahme und anschliessenden Freilassung. Was den Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB betreffe, in dem ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei (Dossiernummer [...]), sei festzuhalten, dass in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit entsprechendem Vorwurf mit einer Verurteilung geendet hätten. Personen mit gerichtlichem Vorführbefehl würden bei der Einreise ferner zwar angehalten und der Staatsanwaltschaft zugeführt, jedoch anschliessend wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei strafrechtlich nicht vorbelastet, weise kein relevantes politisches Profil auf und die Anklage sei ausschliesslich aufgrund der von ihm in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge erhoben worden, wobei keine Hinweise vorliegen würden, dass er sich durch eine grosse Reichweite oder herausragende Inhalte politisch besonders exponiert habe. Zudem würden seine blosse Mitgliedschaft bei der HDP und die Teilnahme an Kundgebungen oder das (...) an alevitischen Kulturveranstaltungen kein politisches Engagement erkennen lassen, welches das Ausmass niederschwelliger politischer Arbeit übersteigen und ihn als besonders exponiertes Mitglied definieren würde. Auch für seinen nächsten Familienkreis mach er keine besondere Vorverfolgung geltend, die über die üblichen Schwierigkeiten anlässlich von Personenkontrollen kurdisch-alevitischer Personen hinausgehen würde. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der von ihm geltend gemachten Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Hinsichtlich der Bedrohung seitens der Familie der Frau des Beschwerdeführers gelangte das SEM zum Schluss, dass es sich dabei um eine Bedrohung durch Dritte und somit um eine nicht-staatliche Verfolgung handle. Eine Verfolgung durch Dritte sei für die Gewährung von Asyl nur dann relevant, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Demnach dürfe vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er in seinem eigenen Land die Möglichkeiten des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung ausschöpfe, bevor er den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehme. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er sich bezüglich der geltend gemachten Probleme zu keiner Zeit an die türkischen Behörden gewandt habe, da er bevorzugt habe, die Angelegenheit friedlich beziehungsweise durch Hinzuziehen von Sippenführern und Verwandten zu regeln. Die türkischen Behörden hätten somit keine Möglichkeit gehabt, sich den vorgebrachten Übergriffen und Drohungen anzunehmen. Damit würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der türkische Staat seiner Schutzpflicht nicht habe nachkommen können oder nicht habe nachkommen wollen. Die Probleme hätten zudem bereits Jahre oder Monate vor den ersten behördlichen Ermittlungen gegen ihn, welche im (...) 2022 begonnen hätten, bestanden. Damit würden auch diese Umstände seine Untätigkeit beim Ersuchen um staatlichen Schutz nicht zu begründen vermögen. Sollte er sich nach seiner Rückkehr erneut Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sehen, stehe es ihm frei, an den geeigneten Stellen um staatlichen Schutz zu ersuchen, hingegen gelinge es keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Aus seinen Aussagen gehe darüber hinaus hervor, dass es ihm im Jahr 2022 durch den Wegzug in die E._______ gelungen sei, sich dem Zugriff durch die Familie seiner Frau zu entziehen. Erst als er nach einigen Monaten von dort wieder nach C._______ zurückgekehrt sei, habe ihn die Familie seiner Frau wieder auffinden können. Er habe aber wegen seiner versteckten Aufenthalte keinen Kontakt zu ihren Angehörigen mehr gehabt. Somit sei die geltend gemachte familiäre Verfolgung als lokal begrenzt einzustufen. Es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass er auch in anderen Landesteilen der Verfolgung durch die Familie seiner Frau ausgesetzt wäre oder sich nur durch die Ausreise ins Ausland diesen Problemen hätte entziehen können. 6. 6.1 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz vorbringt ist nicht geeignet, deren Ausführungen zu entkräften. Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, seine Vorbringen würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung (auch in Kombination) noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine im Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 Prozent aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten. Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre - so das Gericht - weiter zu prüfen, ob diese auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil nicht zu erwarten, zumal die türkische Strafjustiz in der Praxis die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen mithin in der Regel bedingt ausspreche (vgl. E. 8 m.w.H. ebenda). 6.2.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurden gegen den Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien Ermittlungs- respektive Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet; die Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers sowie Beleidigung der türkischen Nation wurden eingestellt (BM 18 und 20). Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich gemäss den eingereichten Unterlagen noch in der Ermittlungs-phase. Im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung legte der Beschwerdeführer nebst der Anklageschrift (BM 8) auch eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts vom (...) 2024 ins Recht (BM 9). In diesem zweiten Dokument wurde zwar der Verhandlungstermin (konkret der [...] 2024) festgelegt, aufgrund des Abwartens der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Vorführbefehls wurde im Verhandlungsprotokoll vom (...) 2025 jedoch lediglich beschlossen, die Sitzung auf den (...) 2025 zu vertagen (BM 15). Im Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sind neben der Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts respektive dem Verhandlungsprotokoll keine weiteren Schritte ergangen, sodass sich das Verfahren noch im Anfangsstadium der Prozessphase befindet. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda ist noch in der Ermittlungsphase. Aus dem diesbezüglich eingereichten Vorführbefehl (BM 5) ergibt sich noch nicht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Der eingereichte Vorführbefehl ist zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung erlassen worden. Die Ausstellung solcher Vorführbefehle vermögen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5), weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für seine Annahme bestehen, der Staatsanwalt würde einen Haftantrag stellen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Derzeit ist deshalb offen, ob der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Selbst für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers ist namentlich aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils (Mitgliedschaft bei der HDP, Teilnahme an Kundgebungen u.a. als (...), Mitgliedschaft im alevitischen Kulturverein und (...) an alevitischen Kulturveranstaltungen) sowie seiner - entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift. S. 5) - bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit sodann davon auszugehen, dass das Strafmass nicht ausgeschöpft und die Strafen bedingt ausgesprochen würden. Das Referenzschreiben des alevitischen Kulturvereins lässt ebenfalls nicht auf ein geschärftes politisches Profil des Beschwerdeführers schliessen (BM 7). Schliesslich macht er auch keine politischen Aktivitäten seiner Familie geltend, mit Ausnahme hinsichtlich seines älteren Bruders, der, wie der Beschwerdeführer, als (...) beim (...) aktiv sei (A41 F44). Entsprechend hat er aufgrund der genannten Straf- respektive Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [E. 8.4.3 Rechtsnatur der HAGB-Entscheide]; Urteil des BVGer D-2024/1344 vom 4. Juli 2025 E. 6.3 f.) und somit besteht auch kein erhebliches Risiko vor der von ihm geltend gemachten willkürlicher Inhaftierung (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Daran vermag auch der Umstand, dass er nach seiner Ausreise angeblich mehrmals bei seiner Familie und im Quartier gesucht worden sei (A41 F60, F100 f.), nichts zu ändern, da deswegen nicht von einem zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen ist, wobei die wiederholte Suche nach ihm auch für sich alleine genommen nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen vermag. 6.3 Ebenso wenig führt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Aktivität in der Schweiz in der Form einer einmaligen Teilnahme an einer prokurdischen Veranstaltung zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da auch dieses Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 6.4 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht (Bedrohung durch die Familie seiner Frau) - ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H). Anders als vom Beschwerdeführer dargestellt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), gilt dies auch für Angehörige der alevitischen Glaubensgemeinschaft (vgl. Urteil des BVGer D-3389/2025 vom 26. Mai 2025 E. 6.5). Sein entsprechender Einwand stellt zudem eine blosse Mutmassung dar. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er vor der Ausreise den Schutz des Staates explizit nicht beantragt hat; er habe die Angelegenheit mittels Versöhnungsversuche regeln wollen, da er bei der Familie seiner Frau um ihre Hand habe anhalten wollen (A41 F78, F93). Sollte ihn die Familie seiner Frau nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihm zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Zu Recht hat das SEM sodann festgestellt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann, zumal er in anderen Landesteilen über Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, verfügt (A41 F15 f., F114 f.) und sich zusammen mit seiner Frau gemäss eigenen Angaben zeitweise im (...) aufgehalten hat (A41 F69, F75). 6.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen, er sei im Jahr 2016 bei einer politischen Kundgebung von Polizisten angefahren und am (...) verletzt worden und habe danach trotz ärztlichen Attests den Militärdienst absolvieren müssen (A14 F32-34, F45-47; A41 F37, F63), kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Auch lässt sich im Hinblick auf sein (...), welches eine (...) (A41 F123-128), keine drohende asylrelevante Verfolgung ableiten. 6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie oder der alevitischen Glaubensgemeinschaft (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13). 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______, welche vom Erdbeben in der Türkei im Februar 2023 betroffen war. Er gab an, dass sein Elternhaus zwar beschädigt sei, die Familie jedoch weiterhin in einem Teil des Hauses leben könne (A41 F7-12). Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium abgeschlossen, verfügt über Berufserfahrung als (...) sowie im (...) (A14 F19 f.; A41 F27-31) und konnte mit seinen eigenen Ersparnissen die Ausreise aus der Türkei finanzieren (A41 F34 f.). Er beabsichtigt, auch zukünftig mit seiner Frau zusammen zu sein und die zivile Ehe mit ihr einzugehen (A41 F82, F122). Weiter verfügt er über (...) und (...) in G._______ und H._______, mit welchen er in Kontakt steht (A41 F15 f., F114 f.). Er kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er in der Türkei wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Die medizinische Versorgung seiner Verletzung am (...) war bereits in seinem Heimatland gewährleistet (BM14), zumal er sich diese Jahre vor seiner Ausreise zugezogen hat. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich aus seinen gesundheitlichen Problemen keine Unzumutbarkeit ableiten lässt, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: