Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 17. September 2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei geltend, er sei alevitischer Türke und in B._______ auf- gewachsen, wo er – abgesehen von einem (…) Aufenthalt in C._______ ab (…) – gelebt habe. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und eine dreijährige (…) Ausbildung absolviert. Er sei (…) und besitze eine (…). Zu- dem sei er (…) und habe bereits zwei (…) (…). Eines seiner (…) heisse «D._______» und sei international (…) worden. Darin (…) er den Prozess des (…) eines (…) für (…). Im zweiten (…) gehe es um (…). Momentan arbeite er an einem (…) über die (…) der (…) in seiner (…). Weiter sei er (…) und (…). Er habe sich in B._______ auch (…) engagiert und das «E._______» geführt, ein (…) für (…), welche dort in Form von (…) und (…) (…) erhalten würden. Im Rahmen der Gezi-Proteste (2013) sei er eine Nacht lang festgehalten und gefoltert worden. Er gehe von einer Fichierung seiner Person aus, da er seinen Ausweis habe abgeben müssen. Er habe in B._______ in einem Brennpunkt (…) Organisationen gewohnt und sich für die (…) von (…) (…) eingesetzt. So habe er einen (…) gegründet und eine (…) namens E._______ ins Leben gerufen. Sein (…) und die (…) seien (…) zur Ziel- scheibe der nationalen, (…) Zeitung F._______ geworden. Er selbst sei als (…) von (…) bedroht und angegriffen worden. Er sei aufgefordert worden, den (…) zu schliessen. Weiter sei er dafür kritisiert worden, dass er den (…) (…) und (…) statt des (…) beigebracht habe. Viele Leute, die wie er Opfer einer (…) in den (…) geworden seien, seien später getötet worden. Aufgrund der Vorfälle habe er den (…) aufgelöst, aber die (…) beibehalten. Anschliessend sei er für (…) bis (…) Jahre nach C._______ gezogen und danach wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er eine (…) geleitet habe. Vor ungefähr einem Jahr habe er in der (…) (…) (…), welche er als (…) bezeichnet habe. In den (…) habe er die aktuelle (…) (…) auf (…) Weise kritisiert. Er sei davon ausgegangen, dass dies unter die (…) falle. Am (…) sei er im Dunkeln von vier bis fünf Personen attackiert worden. Er vermute, dass es sich dabei um Zivilpolizisten gehandelt habe. Er sei ge- fragt worden, wie er es habe wagen können, ihren Führer als (…) zu
D-7767/2025 Seite 3 bezeichnen. Sein Kopf sei mehrmals gegen die Wand geschlagen worden. Er sei mit Pistolenspitzen an den Rippen getroffen worden und es seien ihm Finger gebrochen worden. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nochmals solche (…) herstellen würde. Zudem sei er davor gewarnt worden, jemandem von diesem Angriff zu erzählen. Er habe einen (…) erlitten und sei drei Tage lang auf der (…) gewesen. Er habe das Haus aus (…) Gründen und aus Angst während vier bis fünf Monate kaum ver- lassen. Im Supermarkt und vor seinem (…) habe es viele unbekannte Per- sonen gegeben, die ihn beobachtet hätten. Er sei observiert worden, weil seine Angreifer einen Gang an die Presse befürchtet hätten. Er habe die Türkei am 7. Juli 2025 legal auf dem Luftweg verlassen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst vor dem Tod. C. Mit Eingabe vom 24. September 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 29. September 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 8. Ok- tober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestä- tigung, eine Vollmacht vom 18. Juli 2025, ein Zeitungsbericht betreffend E._______, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) betreffend (…), (…) und (…) sowie das daraus folgende Urteil des
2. Strafgerichts für Strafsachen G._______ vom (…) (alles in Kopie) bei.
D-7767/2025 Seite 4 F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Oktober 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Begründungs- pflicht und macht geltend, die Vorinstanz habe seine asylrelevante Gefähr- dung teils gänzlich ignoriert und teils zu relativieren sowie zu bagatellisie- ren versucht. Entgegen dieser Auffassung hat das SEM nachvollziehbar
D-7767/2025 Seite 5 dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2013 und 2017 nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten sind. Wei- ter hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Überfall auf den Beschwer- deführer am (…) auseinandergesetzt und ebenfalls nachvollziehbar darge- legt, weshalb die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht gegeben ist. Wie die Beschwerde zeigt, war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfech- tung der Verfügung des SEM denn auch möglich. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist nicht ersichtlich, weshalb der Rückweisungsantrag ab- zuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Haft und Misshandlung infolge der Gezi-Proteste im Jahr 2013 und die Be- mängelung seines sozialen Projekts in einer (…) Zeitung im Jahr (…) sowie die Bedrohungen und Angriffe von Islamisten weder aktuell noch intensiv genug seien. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise keine ernsthaften Schwierigkeiten gehabt und es bestünden auch keine Anhalts- punkte bezüglich einer Fichierung. Beim geltend gemachten Angriff durch Unbekannte vom (…) handle es sich um einen Übergriff durch Dritte. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, dass es sich um Zivilpoli- zisten gehandelt habe, würden keine konkreten Anzeichen für die
D-7767/2025 Seite 6 Richtigkeit seiner Mutmassung vorliegen. Der türkische Staat sei grund- sätzlich bereit und willig, seine Bürger zu schützen und kriminelle Taten oder tätliche Angriffe zu untersuchen und zu ahnden. Der Beschwerdefüh- rer habe gar nicht erst den Versuch unternommen, bei den türkischen Be- hörden um Schutz zu ersuchen, weshalb diesen auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer weise zudem kein Risikoprofil auf und es sei weder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, noch stamme er aus einer politisch aktiven Familie. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer all- fälligen künftigen Behelligungen durch einen innerstaatlichen Umzug ent- ziehen können, wie er das zwischen (…) und (…) bereits getan habe. Es sei demnach von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat und ei- ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen.
E. 6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den vorinstanzlichen Sachverhalt und entgegnet, dass er aufgrund der er- littenen Gewalt monatelang traumatisiert gewesen sei und unter (…), (…) sowie (…) gelitten habe. Ein Wohnsitz- oder Ortswechsel sei weder einfach zu bewerkstelligen noch sei er geeignet, die Gefahr wirksam zu bannen. Der Beschwerdeführer sei auch nach seinem damaligen Umzug nach C._______ Opfer von Angriffen geworden. So hätten ihn sein Vermieter und dessen Sohn mit dem Tode bedroht. Diese Vorfälle würden zeigen, dass er landesweit Verfolgung und Angriffen ausgesetzt sei. Mit der Ver- haftung des Istanbuler Bürgermeisters am 19. März 2025 und zahlreicher anderer Bürgermeister der grössten Oppositionspartei (Republikanische Volkspartei) habe für die Türkei eine Zeit politischer Instabilität begonnen. Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen der Pressefreiheit würden täglich zunehmen. Es sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschwer- deführer aus mehreren Gründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Bedrohungen durch die Behörden aufgrund seiner politischen Überzeugungen (Teilnahme an den Gezi-Pro- testen im Jahr 2013) und seines sozialen Engagements ([…] sowie Führen einer […] im Jahr 2017) verweist, ist festzustellen, dass es diesen Vorbrin- gen an der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität sowie einem genügenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Juli 2025 fehlt.
E. 7.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte – wie sie der Beschwerde- führer betreffend den Überfall im (…) geltend macht – ist aufgrund der
D-7767/2025 Seite 7 Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrecht- lich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen aus- reichenden Schutz finden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwillig- keit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vie- ler Urteil des BVGer E-6061/2025 vom 3. September 2025 E. 6.4). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Schutz des türkischen Staates explizit nicht beantragt hat (vgl. SEM-Akten act. […]-24/16 F80), obwohl es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Aus dem unsubstanziierten Einwand auf Beschwerdeebene, wonach nicht die Existenz gesetzlicher Bestimmungen oder formeller Schutzmechanismen, sondern deren effektive Umsetzung im konkreten Einzelfall entscheidend sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr zeigt das auf Beschwerdeebene eingereichte begründete Urteil des 2. Gerichts für Strafsachen in G._______ vom (…) betreffend (…), (…) und (…), dass der Vermieter aus C._______ und dessen Sohn aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind. Dieser Umstand zeigt gerade die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates den Beschwerdeführer betreffend. Es sind dem- nach keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Annahme der Schutzfä- higkeit und des Schutzwillens der türkischen Behörden im Falle des Be- schwerdeführers sprechen.
E. 7.3 Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich all- fälligen künftigen Behelligungen durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen. Sein Einwand, ein Umzug sei weder einfach zu bewerkstelligen noch geeignet, die Gefahr wirksam zu bannen, vermag nicht zu überzeu- gen, da der Beschwerdeführer einerseits nichts Näheres dazu ausführt und andererseits aktenkundig ist, dass er schon einmal eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gewählt hat (vgl. SEM-Akten act. […]-24/16 F20, F52, F66). Die dort erfahrenen Angriffe und Drohungen seines Vermieters wurden – wie bereits ausgeführt – von den türkischen Strafverfolgungsbe- hörden geahndet und die Täter wurden zu einer Geldstrafe verurteilt.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-7767/2025 Seite 8
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-7767/2025 Seite 9
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 9.3.3 Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird.
D-7767/2025 Seite 10 Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7767/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7767/2025 Urteil vom 27. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 17. September 2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei geltend, er sei alevitischer Türke und in B._______ aufgewachsen, wo er - abgesehen von einem (...) Aufenthalt in C._______ ab (...) - gelebt habe. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und eine dreijährige (...) Ausbildung absolviert. Er sei (...) und besitze eine (...). Zudem sei er (...) und habe bereits zwei (...) (...). Eines seiner (...) heisse «D._______» und sei international (...) worden. Darin (...) er den Prozess des (...) eines (...) für (...). Im zweiten (...) gehe es um (...). Momentan arbeite er an einem (...) über die (...) der (...) in seiner (...). Weiter sei er (...) und (...). Er habe sich in B._______ auch (...) engagiert und das «E._______» geführt, ein (...) für (...), welche dort in Form von (...) und (...) (...) erhalten würden. Im Rahmen der Gezi-Proteste (2013) sei er eine Nacht lang festgehalten und gefoltert worden. Er gehe von einer Fichierung seiner Person aus, da er seinen Ausweis habe abgeben müssen. Er habe in B._______ in einem Brennpunkt (...) Organisationen gewohnt und sich für die (...) von (...) (...) eingesetzt. So habe er einen (...) gegründet und eine (...) namens E._______ ins Leben gerufen. Sein (...) und die (...) seien (...) zur Zielscheibe der nationalen, (...) Zeitung F._______ geworden. Er selbst sei als (...) von (...) bedroht und angegriffen worden. Er sei aufgefordert worden, den (...) zu schliessen. Weiter sei er dafür kritisiert worden, dass er den (...) (...) und (...) statt des (...) beigebracht habe. Viele Leute, die wie er Opfer einer (...) in den (...) geworden seien, seien später getötet worden. Aufgrund der Vorfälle habe er den (...) aufgelöst, aber die (...) beibehalten. Anschliessend sei er für (...) bis (...) Jahre nach C._______ gezogen und danach wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er eine (...) geleitet habe. Vor ungefähr einem Jahr habe er in der (...) (...) (...), welche er als (...) bezeichnet habe. In den (...) habe er die aktuelle (...) (...) auf (...) Weise kritisiert. Er sei davon ausgegangen, dass dies unter die (...) falle. Am (...) sei er im Dunkeln von vier bis fünf Personen attackiert worden. Er vermute, dass es sich dabei um Zivilpolizisten gehandelt habe. Er sei gefragt worden, wie er es habe wagen können, ihren Führer als (...) zu bezeichnen. Sein Kopf sei mehrmals gegen die Wand geschlagen worden. Er sei mit Pistolenspitzen an den Rippen getroffen worden und es seien ihm Finger gebrochen worden. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nochmals solche (...) herstellen würde. Zudem sei er davor gewarnt worden, jemandem von diesem Angriff zu erzählen. Er habe einen (...) erlitten und sei drei Tage lang auf der (...) gewesen. Er habe das Haus aus (...) Gründen und aus Angst während vier bis fünf Monate kaum verlassen. Im Supermarkt und vor seinem (...) habe es viele unbekannte Personen gegeben, die ihn beobachtet hätten. Er sei observiert worden, weil seine Angreifer einen Gang an die Presse befürchtet hätten. Er habe die Türkei am 7. Juli 2025 legal auf dem Luftweg verlassen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst vor dem Tod. C. Mit Eingabe vom 24. September 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 29. September 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 8. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 18. Juli 2025, ein Zeitungsbericht betreffend E._______, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) betreffend (...), (...) und (...) sowie das daraus folgende Urteil des 2. Strafgerichts für Strafsachen G._______ vom (...) (alles in Kopie) bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und macht geltend, die Vorinstanz habe seine asylrelevante Gefährdung teils gänzlich ignoriert und teils zu relativieren sowie zu bagatellisieren versucht. Entgegen dieser Auffassung hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2013 und 2017 nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten sind. Weiter hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Überfall auf den Beschwerdeführer am (...) auseinandergesetzt und ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, weshalb die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht gegeben ist. Wie die Beschwerde zeigt, war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM denn auch möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Haft und Misshandlung infolge der Gezi-Proteste im Jahr 2013 und die Bemängelung seines sozialen Projekts in einer (...) Zeitung im Jahr (...) sowie die Bedrohungen und Angriffe von Islamisten weder aktuell noch intensiv genug seien. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise keine ernsthaften Schwierigkeiten gehabt und es bestünden auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer Fichierung. Beim geltend gemachten Angriff durch Unbekannte vom (...) handle es sich um einen Übergriff durch Dritte. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, dass es sich um Zivilpolizisten gehandelt habe, würden keine konkreten Anzeichen für die Richtigkeit seiner Mutmassung vorliegen. Der türkische Staat sei grundsätzlich bereit und willig, seine Bürger zu schützen und kriminelle Taten oder tätliche Angriffe zu untersuchen und zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe gar nicht erst den Versuch unternommen, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen, weshalb diesen auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer weise zudem kein Risikoprofil auf und es sei weder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, noch stamme er aus einer politisch aktiven Familie. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer allfälligen künftigen Behelligungen durch einen innerstaatlichen Umzug entziehen können, wie er das zwischen (...) und (...) bereits getan habe. Es sei demnach von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat und einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen. 6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den vorinstanzlichen Sachverhalt und entgegnet, dass er aufgrund der erlittenen Gewalt monatelang traumatisiert gewesen sei und unter (...), (...) sowie (...) gelitten habe. Ein Wohnsitz- oder Ortswechsel sei weder einfach zu bewerkstelligen noch sei er geeignet, die Gefahr wirksam zu bannen. Der Beschwerdeführer sei auch nach seinem damaligen Umzug nach C._______ Opfer von Angriffen geworden. So hätten ihn sein Vermieter und dessen Sohn mit dem Tode bedroht. Diese Vorfälle würden zeigen, dass er landesweit Verfolgung und Angriffen ausgesetzt sei. Mit der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters am 19. März 2025 und zahlreicher anderer Bürgermeister der grössten Oppositionspartei (Republikanische Volkspartei) habe für die Türkei eine Zeit politischer Instabilität begonnen. Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen der Pressefreiheit würden täglich zunehmen. Es sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Bedrohungen durch die Behörden aufgrund seiner politischen Überzeugungen (Teilnahme an den Gezi-Protesten im Jahr 2013) und seines sozialen Engagements ([...] sowie Führen einer [...] im Jahr 2017) verweist, ist festzustellen, dass es diesen Vorbringen an der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität sowie einem genügenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Juli 2025 fehlt. 7.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie der Beschwerdeführer betreffend den Überfall im (...) geltend macht - ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6061/2025 vom 3. September 2025 E. 6.4). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Schutz des türkischen Staates explizit nicht beantragt hat (vgl. SEM-Akten act. [...]-24/16 F80), obwohl es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Aus dem unsubstanziierten Einwand auf Beschwerdeebene, wonach nicht die Existenz gesetzlicher Bestimmungen oder formeller Schutzmechanismen, sondern deren effektive Umsetzung im konkreten Einzelfall entscheidend sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr zeigt das auf Beschwerdeebene eingereichte begründete Urteil des 2. Gerichts für Strafsachen in G._______ vom (...) betreffend (...), (...) und (...), dass der Vermieter aus C._______ und dessen Sohn aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind. Dieser Umstand zeigt gerade die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates den Beschwerdeführer betreffend. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Annahme der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der türkischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers sprechen. 7.3 Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich allfälligen künftigen Behelligungen durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen. Sein Einwand, ein Umzug sei weder einfach zu bewerkstelligen noch geeignet, die Gefahr wirksam zu bannen, vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer einerseits nichts Näheres dazu ausführt und andererseits aktenkundig ist, dass er schon einmal eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gewählt hat (vgl. SEM-Akten act. [...]-24/16 F20, F52, F66). Die dort erfahrenen Angriffe und Drohungen seines Vermieters wurden - wie bereits ausgeführt - von den türkischen Strafverfolgungsbehörden geahndet und die Täter wurden zu einer Geldstrafe verurteilt. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.3.3 Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: