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D-5377/2024

D-5377/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ und B._______ suchten mit ihren Söhnen am 24. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 17. April 2024 wurden A._______ und B._______ vom SEM zu ih- ren Asylgründen angehört. Am 18. April 2024 wurde die Anhörung von B._______ fortgesetzt und es fand auch mit dem ältesten Sohn C._______ eine Anhörung statt. B.b A._______ brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsange- höriger kurdischer Ethnie, stamme aus dem Dorf F._______ in der Provinz G._______ und habe seit seinem zwölften oder dreizehnten Altersjahr in der Stadt G._______ gelebt. Seine Eltern seien verstorben. Seine Ge- schwister seien in G._______ wohnhaft. Er habe die Grundschule absol- viert, im Jahr (…) geheiratet und zuletzt einen (…) betrieben. Zu seinen ebenfalls in G._______ lebenden Schwiegereltern habe er ein gutes Ver- hältnis. Im Jahr (…) oder (…) habe er zwei Kinder, die mit Fahrrädern un- terwegs gewesen seien, angefahren. Die Kinder hätten leichte Verletzun- gen davongetragen und er habe die Ambulanz gerufen, welche die Kinder ins Spital gebracht habe. Am nächsten Tag habe er sich selbst bei der Po- lizei gemeldet. Er habe die Nacht in Gewahrsam verbracht und sei am nächsten Tag dem diensthabenden Staatsanwalt vorgeführt worden. Seine Aussage sei aufgenommen worden und der Staatsanwalt habe ihm gesagt, dass er über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert würde. Die Namen der verletzten Kinder habe man ihm nicht nennen wollen. Nach dem Unfall habe er der Gegenseite als Versöhnungsgeste Geschenke ge- schickt. Lange sei in dieser Sache nichts mehr geschehen, bis die Gegen- seite im Jahr 2018 Anzeige gegen ihn erstattet habe. Schliesslich sei er zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wor- den. Einmal im Monat sei er von der Polizei abgeholt worden, um den Tag in einer Zelle zu verbringen. Respektive er habe nur einen einzigen Tag in Haft verbracht, habe aber fünf bis sechs Monate lang – bis September 2023 – einmal pro Monat oder Woche seine Unterschrift leisten müssen. Aufgrund der Anzeigeerstattung der Gegenseite habe er erfahren, dass die verunfallten Kinder zu einem Stamm gehören würden, der in schlechte Dinge wie Diebstähle und Drogen verwickelt sei und die Blutfehde anwen- den würde. Viele Mitglieder dieses Stammes würden in Zelten in G._______ leben. Er selbst gehöre keinem Stamm an. Das gegen ihn

D-5377/2024 Seite 3 verhängte Strafmass habe die Gegenseite nicht zufrieden gestellt und er habe vor einem Jahr über Dritte erfahren, dass von der Gegenseite Dro- hungen gegen ihn und seine Familie geäussert worden seien. Im Herbst 2023 sei sein ältester Sohn bei der Schule von drei bis fünf jungen Leuten geschlagen und an einem (…) verletzt worden. Die Angreifer hätten ge- sagt, dass sie ihm wehtun würden, weil sein Vater ihnen Schaden zugefügt habe. Nach diesem Vorfall habe er seine Kinder nicht mehr allein rausge- lassen, was zu Auseinandersetzungen mit seinem ältesten Sohn geführt habe. Er habe weder bei staatlichen noch nicht-staatlichen Institutionen um Hilfe ersucht. Weil er um seine eigene Sicherheit und diejenige seiner Kin- der gefürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zudem habe sich das Erdbeben von 2023 auf die psychische Verfassung seiner Kinder ausgewirkt. Ihr Wohnhaus sei bei dem Beben beschädigt worden, ihre Wohnung existiere aber noch. Die Kinder hätten das Haus aber nicht mehr betreten wollen und C._______ habe begonnen zu (…). Sie seien im Feb- ruar 2024 mit ihren Reisepässen, die er (…) oder (…) habe ausstellen las- sen, von der Türkei nach (…) geflogen und von dort aus auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Er habe seit einem Jahr wegen einer verstopften (…) (…), die in der Türkei medikamentös behandelt worden seien. Manch- mal schwelle bei Stress auch sein (…) an. Zudem leide er an stressbeding- ten psychischen Problemen, wolle aber keine psychologische Hilfe in An- spruch nehmen. Er wünsche sich für seine Kinder ein geordnetes Leben. Bezüglich der weiteren Aussagen von A._______ wird auf das entspre- chende Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte […]-37/26) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung des SEM (vgl. Verfügung vom

26. Juli 2024 S. 4 Ziff. 3) verwiesen. B.c Der Sohn C._______ gab im Wesentlichen an, er habe eine Ausbil- dung im Bereich (…) begonnen und einmal pro Woche abends die Schule besucht. Als er noch klein gewesen sei, habe sein Vater einen Unfall ver- ursacht, worauf die Gegenseite seine Familie bedroht habe. Er habe davon aber erst viel später erfahren. 2023 sei er von diesen Leuten auf dem Schulweg verfolgt und eingeschüchtert worden, worauf sein Vater ihm un- tersagt habe, allein rauszugehen, was wiederum zu Streit zwischen ihnen beiden geführt habe. Im Februar 2023 sei er bei der Schule von drei oder vier Personen geschlagen und dabei an einem (…) verletzt worden. Er habe dies weder bei der Schule noch anderswo gemeldet. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle niemandem etwas sagen. Wenn er in die Türkei zu- rückkehren würde, würden ihn die besagten Leute vielleicht wieder angrei- fen. Seit dem Schlag (…) er manchmal nicht gut; ihm sei in der Türkei

D-5377/2024 Seite 4 deswegen eine Salbe verschrieben worden. Zudem habe er seit der Kind- heit (…) und sei deswegen einmal operiert worden. Darüber hinaus (…) er seit dem Erdbeben ein bisschen. Bezüglich der weiteren Aussagen von C._______ wird auf das entspre- chende Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte […]-39/9) verwiesen. B.d B._______ brachte im Wesentlichen vor, ihr Mann habe vor einigen Jahren einen Unfall verursacht und sie habe Angst, dass die Gegenseite ihren Kindern etwas antun könnte. C._______ sei 2023 von jungen Leuten auf dem Nachhauseweg von der Schule beschimpft und am (…) verletzt worden. Zudem habe sich das Erdbeben von 2023 auf die psychische Ge- sundheit der Kinder ausgewirkt. C._______ habe danach begonnen zu (…). Bezüglich der weiteren Aussagen von B._______ wird auf das entspre- chende Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte […]-38/18) verwiesen. C. Am 26. April 2024 verwies das SEM die Asylgesuche in das erweiterte Ver- fahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerde- führenden dem Kanton H._______ zu. D. Am 18. Juli 2024 fand mit B._______ eine ergänzende Anhörung statt. E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 – eröffnet am 29. Juli 2024 – stellte das SEM fest, dass A._______ und die Söhne die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit separater Verfügung vom 26. Juli 2024 – eröffnet am 29. Juli 2024 – stellte das SEM fest, dass auch B._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte deren Asylgesuch ebenfalls ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 28. August 2024 erhob A._______ beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen die ihn und die Söhne betreffende Verfü- gung. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um

D-5377/2024 Seite 5 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeschrift wurde auch von B._______ unterzeichnet. Der Ein- gabe war nur die A._______ und die Söhne betreffende Verfügung des SEM beigelegt. H. Am 29. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2024 – eröffnet am 9. Sep- tember 2024 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde- führenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Des Weiteren stellte sie fest, dass unklar sei, ob der Beschwerdewille von B._______ auf die ihren Ehemann und die Söhne betreffende Verfügung des SEM abziele, oder ob sie gegen die sie allein betreffende Verfügung des SEM Beschwerde erheben wollte. Sie forderte B._______ deshalb auf, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung mitzuteilen, ob sie gegen die sie betreffende Verfügung des SEM Beschwerde erhebe, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, ihr Be- schwerdewille richte sich nur gegen die ihren Ehemann und die Söhne be- treffende Verfügung und die sie allein betreffende Verfügung bleibe unan- gefochten. Für den Fall, dass B._______ die sie allein betreffende Verfü- gung anfechte, setzte die Instruktionsrichterin ihr eine Frist von 7 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschie- den werde. I.b B._______ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 In Bezug auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfende An- fechtungsobjekt ist Folgendes festzuhalten:

D-5377/2024 Seite 6 B._______ liess die ihr mit Zwischenverfügung vom 5. September 2024 gesetzte Frist zur Mitteilung, ob sie gegen die sie allein betreffende Verfü- gung des SEM vom 26. Juli 2024 Beschwerde erhebe, ungenutzt verstrei- chen. Folglich ist gemäss angedrohter Säumnisfolge davon auszugehen, dass sich ihr Beschwerdewille nur gegen die ihren Ehemann und die Kinder betreffende Verfügung des SEM richtet, die sie allein betreffende Verfü- gung des SEM hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu auch vorstehend Bst. I.). Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet die A._______ und die Söhne betreffende Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.2 Die Beschwerde gegen die A._______ und die Söhne betreffende Ver- fügung des SEM vom 26. Juli 2024 ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Bezüglich der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzustellen:

E. 2.2.1 A._______ und die Söhne haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert und auf ihre Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2.2 B._______ hat die Beschwerdeeingabe vom 28. August 2024 mitun- terzeichnet, ist aber selbst nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung. Eine Drittperson kann zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine nicht an sie adressierte Verfügung gemäss Art. 48 VwVG legitimiert sein, wenn sie vom zu regelnden Rechtsverhältnis besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Als schutzwürdig gilt ihr Interesse, wenn sie durch das Beschwerdeverfah- ren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (vgl.

D-5377/2024 Seite 7 BGE 131 II 587 E. 2.1, 123 II 376 E. 2, 121 II 176 E. 2a), wobei ein bloss mittelbares Interesse nicht genügt. Die Drittperson muss ein unmittelbares, eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdefüh- rung für sich in Anspruch nehmen können (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 66 f. Rz. 2.78). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen), kann die Frage, ob die Legitimation von B._______ zur Beschwerdeerhebung gegen die an ihren Ehemann und die Kinder adressierte Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024 gegeben wäre, offenbleiben.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Hinsicht- lich der Furcht vor Behelligungen durch Angehörige der verunfallten Kinder sei von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des türkischen Staates auszugehen. In Bezug auf das Erdbeben sei die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden zwar nicht zu verkennen, unter den Folgen des Bebens würden aber alle Bewohner der betreffenden Regionen leiden und es sei diesbezüglich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu erkennen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Woh- nung der Beschwerdeführenden in G._______ existiere noch. A._______ habe in unterschiedlichen Berufen gearbeitet und auch zwei Söhne hätten erste berufliche Erfahrungen sammeln und zum Lebensunterhalt der Fami- lie beitragen können. A._______ und B._______ würden zudem über ein Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei der wirtschaftlichen und

D-5377/2024 Seite 8 sozialen Wiedereingliederung behilflich sein könne. Hinsichtlich der gel- tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehe in der Türkei ein breites Angebot an medizinischen Dienstleistern zur Verfügung, und in G._______ seien auch bei psychischen Leiden Anlaufstellen vorhanden. Spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden könne zudem im Rahmen medizinischer Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Auch das Kindeswohl spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Die Kinder seien erst seit diesem Jahr in der Schweiz und noch nicht derart in die lokale Gesellschaft und Kultur integriert, als dass dies bei der Interes- senabwägung klar überwiegen würde. Die Kontinuität der schulischen und sozialen Entwicklung sei im Heimatland gewährleistet. Auch das junge Al- ter der Mehrheit der Kinder spreche gegen eine bereits enge Verwurzelung hierzulande in ein soziales Bindungsnetz ausserhalb ihrer Familie.

E. 5.2 In der Beschwerde wiederholte A._______ im Wesentlichen seine An- gaben im vorinstanzlichen Verfahren und hielt den Ausführungen des SEM entgegen, es handle sich bei den Stämmen der verunfallten Kinder um Fa- milienclans mit Tausenden Mitgliedern. Er wisse nicht, wer effektiv hinter den Drohungen stecke; es seien nicht direkt die Eltern der Kinder. Er habe daher niemanden persönlich anzeigen können. Beziehungsweise er habe sich gefürchtet, zur Polizei zu gehen, da er davon ausgegangen sei, dass diese ihm nicht helfen würde, respektive dass die Clans auf eine Anzeige mit Gewalt reagieren könnten. Sie selbst würden keinem Clan angehören und hätten daher keine Familie im Rücken, die sie schützen oder rächen könnte. Der besagte Clan habe grossen Einfluss auf die Behörden, was sich darin zeige, dass die Behörden nach dessen Anzeige plötzlich aktiv geworden seien, nachdem zuvor nach seiner Selbstanzeige lange nichts passiert sei. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe belegt worden, was angemessen sei, und habe die Bewährung bestanden. Er werde aber im- mer noch schikaniert. Der Angriff auf C._______ zeige, dass die Gegen- seite ihnen körperlich schaden wolle. Einer Blutrache könne man sich nicht wirksam entziehen. Natürlich unterstütze der türkische Staat Blutfehden nicht und versuche, dagegen vorzugehen. In vielen Fällen gelinge es ihm aber nicht, die Machtstrukturen zu durchdringen, und auch nicht-staatliche Organisationen wären nicht in der Lage, ihnen rund um die Uhr Schutz und damit ein normales, sicheres Leben zu ermöglichen. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung wegen der von Clanmitgliedern ausgehenden Ge- fahr als unzumutbar zu erachten. Bei einer Rückkehr in die Türkei könnten sie nirgendwo ein friedliches Leben führen.

D-5377/2024 Seite 9

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), sofern ihr die Nachteile aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Erstrecken sich solche Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige, liegt eine Reflexverfolgung vor. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde- führenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die asylrechtliche Relevanz der dargelegten Fluchtgründe

D-5377/2024 Seite 10 verneint und der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnun- gen zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsmassnah- men zu befürchten hätten.

E. 7.2 Soweit A._______ vorbringt, das Strafverfahren wegen des Unfalls vor (…) Jahren habe sich lange hingezogen und er sei nach der Verurteilung noch schikaniert worden, wie die erst in diesem Jahr erfolgte Beschlagnah- mung seines Führerscheins zeige, ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass dem gegen A._______ in der Türkei durchgeführten Strafverfahren wegen eines gemeinrechtlichen Delikts (fahrlässige Körperverletzung) ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfol- gungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde, oder dass er in diesem Zusammenhang eine mit einem Politmalus behaftete Behand- lung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen (gehabt) hätte. Laut dem in Kopie eingereichten Urteil des (…) Gerichts für leichtere Straftaten G._______ vom (…) 2016 wurde eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ausgesprochen und diese in eine Geldstrafe umgewandelt, sowie die Einziehung des Führerscheins für die Dauer von einem Jahr und drei Monaten verfügt. Der Kassationshof bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom (…) 2021. Laut jüngstem Dokument vom (…) 2024 (Polizeiprotokoll) hat A._______ seinen Führerschein am (…) 2024 – in Vollzug der Anordnung im Urteil vom (…) 2016 – abgegeben. Danach hat er die Türkei eigenen Angaben zufolge mit dem ihm von den heimatli- chen Behörden im Jahr (…) ausgestellten Reisepass ungehindert auf dem Luftweg verlassen können.

E. 7.3 Beim Vorbringen, von Mitgliedern des Stammes respektive Clans der verunfallten Kinder bedroht worden zu sein, ist – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geschilderten Behelligungen – keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erkennbar. Es sei der Gegen- seite vielmehr um Rache für die Unfallverursachung durch A._______ ge- gangen. Zudem hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung durch private respektive nicht-staatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur flüchtlingsrechtlich re- levant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausrei- chenden Schutz finden kann. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente

D-5377/2024 Seite 11 Schutzinfrastruktur verfügen. Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu dieser Schutzinfrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Das Bundesverwaltungs- gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionie- rende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6264/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.3, E-3584/2024 vom

E. 7.4 Es ist bedauerlich, dass die Beschwerdeführenden das Erdbeben von Februar 2023 miterleben mussten, den Folgen dieser Naturkatastrophe kommt aber – wie vom SEM zutreffend festgestellt – keine flüchtlingsrecht- liche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG zu.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante (Reflex- )Verfolgung beziehungsweise (Reflex-)Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigen- schaft nicht und das SEM hat die Asylgesuche von A._______ und den Kindern zu Recht abgelehnt.

D-5377/2024 Seite 12 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

D-5377/2024 Seite 13 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg- weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1011/2024 vom

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.2 m.H.). Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 zum Schluss gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Regionen nicht generell unzumutbar ist. Die individuelle Situation der Asylsuchenden ist im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 f.).

E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz G._______, welche vom Erdbeben im Februar 2023 stark betroffen war. Ihre Wohnung in der Stadt G._______ existiert ihren Angaben zufolge aber noch und A._______ habe zuletzt - auch nach dem Erdbeben - einen eigenen (...) betrieben. Zudem seien die Eltern von B._______ und die Geschwister von A._______ weiterhin in G._______ wohnhaft. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und es ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Von einer den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2) ist vorliegend nicht auszugehen. Zudem hat das SEM auf die in der Türkei bestehende Gesundheitsversorgung und die dortige Behandelbarkeit der geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden sowie die Möglichkeit der Gewährung spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen. Des Weiteren hat das SEM auch der Frage des Kindeswohls gebührend Rechnung getragen. Den diesbezüglichen Ausführungen wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 26. Juli 2024 III/Ziff. 2. S. 7), zumal sich auch aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt. Eine Rückkehr in die Türkei ist mit dem Kindeswohl vereinbar. Sollten die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht nach G._______ zurückkehren wollen, ist davon auszugehen, dass es ihnen aufgrund der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch möglich sein wird, an einem anderen Ort Wohnsitz zu nehmen. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos.

E. 12 Juli 2024 E. 6.5, D-4515/2022 vom 17. Juni 2024 E. 6.4, D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D- 1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5). Entgegen der Einwände der Be- schwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe gilt dies auch in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von Blutrache (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3, E-5699/2023 vom 28. März 2024 E. 6.3 und D-6350/2023 vom 4. Januar 2024 S. 4 f.) respektive bei Dro- hungen und Übergriffen durch verfeindete Clanangehörige (vgl. Urteil des BVGer E-3584/2024 und E-3600/2024 vom 12. Juli 2024). Aus den Akten lässt sich nicht schliessen, dass den Beschwerdeführenden von den türki- schen Behörden kein Schutz vor den besagten Drittpersonen gewährt wor- den wäre. Der Verzicht, sich nach einem tätlichen Angriff auf den Sohn C._______ an die Behörden zu wenden, vermag den Schutz der heimatli- chen Behörden nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen ist der Einwand, dass die Beschwerdeführenden im ganzen Land gefährdet wären, eine nicht nä- her substanziierte Behauptung. Konkrete Hinweise für eine landesweite Gefährdung liegen nicht vor. Dem besagten Vorbringen der Beschwerde- führenden fehlt es somit ebenfalls an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz.

E. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher unge- achtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwer- deführenden abzuweisen.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5377/2024 Seite 16

E. 16 April 2024 E. 9.3.2 m.H.). Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht in

D-5377/2024 Seite 14 seinem Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 zum Schluss ge- langt, dass der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Regionen nicht generell unzumutbar ist. Die individuelle Situation der Asylsuchenden ist im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 f.). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz G._______, welche vom Erdbeben im Februar 2023 stark betroffen war. Ihre Wohnung in der Stadt G._______ existiert ihren Angaben zufolge aber noch und A._______ habe zuletzt – auch nach dem Erdbeben – einen eigenen (…) betrieben. Zudem seien die Eltern von B._______ und die Geschwister von A._______ weiterhin in G._______ wohnhaft. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und es ist davon auszugehen, dass diese den Be- schwerdeführenden im Bedarfsfall bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheit- lichen Beschwerden ([…]) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Von einer den Vollzug unzumutbar machenden exis- tenziellen medizinischen Notlage (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2) ist vorliegend nicht auszugehen. Zudem hat das SEM auf die in der Türkei bestehende Gesundheitsversorgung und die dortige Behandelbarkeit der geltend ge- machten physischen und psychischen Beschwerden sowie die Möglichkeit der Gewährung spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen. Des Weiteren hat das SEM auch der Frage des Kindeswohls gebührend Rechnung getragen. Den diesbezüglichen Ausführungen wird in der Be- schwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Verfügung vom

26. Juli 2024 III/Ziff. 2. S. 7), zumal sich auch aus den Akten nichts Gegen- teiliges ergibt. Eine Rückkehr in die Türkei ist mit dem Kindeswohl verein- bar. Sollten die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht nach G._______ zurückkehren wollen, ist davon auszugehen, dass es ihnen aufgrund der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch möglich sein wird, an einem anderen Ort Wohnsitz zu nehmen. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück- kehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-5377/2024 Seite 15 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos. 12.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5377/2024 Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ und B._______ suchten mit ihren Söhnen am 24. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 17. April 2024 wurden A._______ und B._______ vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Am 18. April 2024 wurde die Anhörung von B._______ fortgesetzt und es fand auch mit dem ältesten Sohn C._______ eine Anhörung statt. B.b A._______ brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus dem Dorf F._______ in der Provinz G._______ und habe seit seinem zwölften oder dreizehnten Altersjahr in der Stadt G._______ gelebt. Seine Eltern seien verstorben. Seine Geschwister seien in G._______ wohnhaft. Er habe die Grundschule absolviert, im Jahr (...) geheiratet und zuletzt einen (...) betrieben. Zu seinen ebenfalls in G._______ lebenden Schwiegereltern habe er ein gutes Verhältnis. Im Jahr (...) oder (...) habe er zwei Kinder, die mit Fahrrädern unterwegs gewesen seien, angefahren. Die Kinder hätten leichte Verletzungen davongetragen und er habe die Ambulanz gerufen, welche die Kinder ins Spital gebracht habe. Am nächsten Tag habe er sich selbst bei der Polizei gemeldet. Er habe die Nacht in Gewahrsam verbracht und sei am nächsten Tag dem diensthabenden Staatsanwalt vorgeführt worden. Seine Aussage sei aufgenommen worden und der Staatsanwalt habe ihm gesagt, dass er über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert würde. Die Namen der verletzten Kinder habe man ihm nicht nennen wollen. Nach dem Unfall habe er der Gegenseite als Versöhnungsgeste Geschenke geschickt. Lange sei in dieser Sache nichts mehr geschehen, bis die Gegenseite im Jahr 2018 Anzeige gegen ihn erstattet habe. Schliesslich sei er zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Einmal im Monat sei er von der Polizei abgeholt worden, um den Tag in einer Zelle zu verbringen. Respektive er habe nur einen einzigen Tag in Haft verbracht, habe aber fünf bis sechs Monate lang - bis September 2023 - einmal pro Monat oder Woche seine Unterschrift leisten müssen. Aufgrund der Anzeigeerstattung der Gegenseite habe er erfahren, dass die verunfallten Kinder zu einem Stamm gehören würden, der in schlechte Dinge wie Diebstähle und Drogen verwickelt sei und die Blutfehde anwenden würde. Viele Mitglieder dieses Stammes würden in Zelten in G._______ leben. Er selbst gehöre keinem Stamm an. Das gegen ihn verhängte Strafmass habe die Gegenseite nicht zufrieden gestellt und er habe vor einem Jahr über Dritte erfahren, dass von der Gegenseite Drohungen gegen ihn und seine Familie geäussert worden seien. Im Herbst 2023 sei sein ältester Sohn bei der Schule von drei bis fünf jungen Leuten geschlagen und an einem (...) verletzt worden. Die Angreifer hätten gesagt, dass sie ihm wehtun würden, weil sein Vater ihnen Schaden zugefügt habe. Nach diesem Vorfall habe er seine Kinder nicht mehr allein rausgelassen, was zu Auseinandersetzungen mit seinem ältesten Sohn geführt habe. Er habe weder bei staatlichen noch nicht-staatlichen Institutionen um Hilfe ersucht. Weil er um seine eigene Sicherheit und diejenige seiner Kinder gefürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zudem habe sich das Erdbeben von 2023 auf die psychische Verfassung seiner Kinder ausgewirkt. Ihr Wohnhaus sei bei dem Beben beschädigt worden, ihre Wohnung existiere aber noch. Die Kinder hätten das Haus aber nicht mehr betreten wollen und C._______ habe begonnen zu (...). Sie seien im Februar 2024 mit ihren Reisepässen, die er (...) oder (...) habe ausstellen lassen, von der Türkei nach (...) geflogen und von dort aus auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Er habe seit einem Jahr wegen einer verstopften (...) (...), die in der Türkei medikamentös behandelt worden seien. Manchmal schwelle bei Stress auch sein (...) an. Zudem leide er an stressbedingten psychischen Problemen, wolle aber keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Er wünsche sich für seine Kinder ein geordnetes Leben. Bezüglich der weiteren Aussagen von A._______ wird auf das entsprechende Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte [...]-37/26) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung des SEM (vgl. Verfügung vom 26. Juli 2024 S. 4 Ziff. 3) verwiesen. B.c Der Sohn C._______ gab im Wesentlichen an, er habe eine Ausbildung im Bereich (...) begonnen und einmal pro Woche abends die Schule besucht. Als er noch klein gewesen sei, habe sein Vater einen Unfall verursacht, worauf die Gegenseite seine Familie bedroht habe. Er habe davon aber erst viel später erfahren. 2023 sei er von diesen Leuten auf dem Schulweg verfolgt und eingeschüchtert worden, worauf sein Vater ihm untersagt habe, allein rauszugehen, was wiederum zu Streit zwischen ihnen beiden geführt habe. Im Februar 2023 sei er bei der Schule von drei oder vier Personen geschlagen und dabei an einem (...) verletzt worden. Er habe dies weder bei der Schule noch anderswo gemeldet. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle niemandem etwas sagen. Wenn er in die Türkei zurückkehren würde, würden ihn die besagten Leute vielleicht wieder angreifen. Seit dem Schlag (...) er manchmal nicht gut; ihm sei in der Türkei deswegen eine Salbe verschrieben worden. Zudem habe er seit der Kindheit (...) und sei deswegen einmal operiert worden. Darüber hinaus (...) er seit dem Erdbeben ein bisschen. Bezüglich der weiteren Aussagen von C._______ wird auf das entsprechende Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte [...]-39/9) verwiesen. B.d B._______ brachte im Wesentlichen vor, ihr Mann habe vor einigen Jahren einen Unfall verursacht und sie habe Angst, dass die Gegenseite ihren Kindern etwas antun könnte. C._______ sei 2023 von jungen Leuten auf dem Nachhauseweg von der Schule beschimpft und am (...) verletzt worden. Zudem habe sich das Erdbeben von 2023 auf die psychische Gesundheit der Kinder ausgewirkt. C._______ habe danach begonnen zu (...). Bezüglich der weiteren Aussagen von B._______ wird auf das entsprechende Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte [...]-38/18) verwiesen. C. Am 26. April 2024 verwies das SEM die Asylgesuche in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zu. D. Am 18. Juli 2024 fand mit B._______ eine ergänzende Anhörung statt. E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 - eröffnet am 29. Juli 2024 - stellte das SEM fest, dass A._______ und die Söhne die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit separater Verfügung vom 26. Juli 2024 - eröffnet am 29. Juli 2024 - stellte das SEM fest, dass auch B._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte deren Asylgesuch ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 28. August 2024 erhob A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ihn und die Söhne betreffende Verfügung. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeschrift wurde auch von B._______ unterzeichnet. Der Eingabe war nur die A._______ und die Söhne betreffende Verfügung des SEM beigelegt. H. Am 29. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2024 - eröffnet am 9. September 2024 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Des Weiteren stellte sie fest, dass unklar sei, ob der Beschwerdewille von B._______ auf die ihren Ehemann und die Söhne betreffende Verfügung des SEM abziele, oder ob sie gegen die sie allein betreffende Verfügung des SEM Beschwerde erheben wollte. Sie forderte B._______ deshalb auf, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung mitzuteilen, ob sie gegen die sie betreffende Verfügung des SEM Beschwerde erhebe, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, ihr Beschwerdewille richte sich nur gegen die ihren Ehemann und die Söhne betreffende Verfügung und die sie allein betreffende Verfügung bleibe unangefochten. Für den Fall, dass B._______ die sie allein betreffende Verfügung anfechte, setzte die Instruktionsrichterin ihr eine Frist von 7 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. I.b B._______ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In Bezug auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfende Anfechtungsobjekt ist Folgendes festzuhalten: B._______ liess die ihr mit Zwischenverfügung vom 5. September 2024 gesetzte Frist zur Mitteilung, ob sie gegen die sie allein betreffende Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024 Beschwerde erhebe, ungenutzt verstreichen. Folglich ist gemäss angedrohter Säumnisfolge davon auszugehen, dass sich ihr Beschwerdewille nur gegen die ihren Ehemann und die Kinder betreffende Verfügung des SEM richtet, die sie allein betreffende Verfügung des SEM hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu auch vorstehend Bst. I.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die A._______ und die Söhne betreffende Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Die Beschwerde gegen die A._______ und die Söhne betreffende Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024 ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Bezüglich der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzustellen: 2.2.1 A._______ und die Söhne haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf ihre Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2.2 B._______ hat die Beschwerdeeingabe vom 28. August 2024 mitunterzeichnet, ist aber selbst nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung. Eine Drittperson kann zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine nicht an sie adressierte Verfügung gemäss Art. 48 VwVG legitimiert sein, wenn sie vom zu regelnden Rechtsverhältnis besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Als schutzwürdig gilt ihr Interesse, wenn sie durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1, 123 II 376 E. 2, 121 II 176 E. 2a), wobei ein bloss mittelbares Interesse nicht genügt. Die Drittperson muss ein unmittelbares, eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 66 f. Rz. 2.78). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen), kann die Frage, ob die Legitimation von B._______ zur Beschwerdeerhebung gegen die an ihren Ehemann und die Kinder adressierte Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024 gegeben wäre, offenbleiben.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Hinsichtlich der Furcht vor Behelligungen durch Angehörige der verunfallten Kinder sei von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des türkischen Staates auszugehen. In Bezug auf das Erdbeben sei die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden zwar nicht zu verkennen, unter den Folgen des Bebens würden aber alle Bewohner der betreffenden Regionen leiden und es sei diesbezüglich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu erkennen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Wohnung der Beschwerdeführenden in G._______ existiere noch. A._______ habe in unterschiedlichen Berufen gearbeitet und auch zwei Söhne hätten erste berufliche Erfahrungen sammeln und zum Lebensunterhalt der Familie beitragen können. A._______ und B._______ würden zudem über ein Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung behilflich sein könne. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehe in der Türkei ein breites Angebot an medizinischen Dienstleistern zur Verfügung, und in G._______ seien auch bei psychischen Leiden Anlaufstellen vorhanden. Spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden könne zudem im Rahmen medizinischer Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Auch das Kindeswohl spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Die Kinder seien erst seit diesem Jahr in der Schweiz und noch nicht derart in die lokale Gesellschaft und Kultur integriert, als dass dies bei der Interessenabwägung klar überwiegen würde. Die Kontinuität der schulischen und sozialen Entwicklung sei im Heimatland gewährleistet. Auch das junge Alter der Mehrheit der Kinder spreche gegen eine bereits enge Verwurzelung hierzulande in ein soziales Bindungsnetz ausserhalb ihrer Familie. 5.2 In der Beschwerde wiederholte A._______ im Wesentlichen seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren und hielt den Ausführungen des SEM entgegen, es handle sich bei den Stämmen der verunfallten Kinder um Familienclans mit Tausenden Mitgliedern. Er wisse nicht, wer effektiv hinter den Drohungen stecke; es seien nicht direkt die Eltern der Kinder. Er habe daher niemanden persönlich anzeigen können. Beziehungsweise er habe sich gefürchtet, zur Polizei zu gehen, da er davon ausgegangen sei, dass diese ihm nicht helfen würde, respektive dass die Clans auf eine Anzeige mit Gewalt reagieren könnten. Sie selbst würden keinem Clan angehören und hätten daher keine Familie im Rücken, die sie schützen oder rächen könnte. Der besagte Clan habe grossen Einfluss auf die Behörden, was sich darin zeige, dass die Behörden nach dessen Anzeige plötzlich aktiv geworden seien, nachdem zuvor nach seiner Selbstanzeige lange nichts passiert sei. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe belegt worden, was angemessen sei, und habe die Bewährung bestanden. Er werde aber immer noch schikaniert. Der Angriff auf C._______ zeige, dass die Gegenseite ihnen körperlich schaden wolle. Einer Blutrache könne man sich nicht wirksam entziehen. Natürlich unterstütze der türkische Staat Blutfehden nicht und versuche, dagegen vorzugehen. In vielen Fällen gelinge es ihm aber nicht, die Machtstrukturen zu durchdringen, und auch nicht-staatliche Organisationen wären nicht in der Lage, ihnen rund um die Uhr Schutz und damit ein normales, sicheres Leben zu ermöglichen. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung wegen der von Clanmitgliedern ausgehenden Gefahr als unzumutbar zu erachten. Bei einer Rückkehr in die Türkei könnten sie nirgendwo ein friedliches Leben führen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), sofern ihr die Nachteile aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Erstrecken sich solche Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige, liegt eine Reflexverfolgung vor. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die asylrechtliche Relevanz der dargelegten Fluchtgründe verneint und der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. 7.2 Soweit A._______ vorbringt, das Strafverfahren wegen des Unfalls vor (...) Jahren habe sich lange hingezogen und er sei nach der Verurteilung noch schikaniert worden, wie die erst in diesem Jahr erfolgte Beschlagnahmung seines Führerscheins zeige, ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass dem gegen A._______ in der Türkei durchgeführten Strafverfahren wegen eines gemeinrechtlichen Delikts (fahrlässige Körperverletzung) ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde, oder dass er in diesem Zusammenhang eine mit einem Politmalus behaftete Behandlung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen (gehabt) hätte. Laut dem in Kopie eingereichten Urteil des (...) Gerichts für leichtere Straftaten G._______ vom (...) 2016 wurde eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ausgesprochen und diese in eine Geldstrafe umgewandelt, sowie die Einziehung des Führerscheins für die Dauer von einem Jahr und drei Monaten verfügt. Der Kassationshof bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom (...) 2021. Laut jüngstem Dokument vom (...) 2024 (Polizeiprotokoll) hat A._______ seinen Führerschein am (...) 2024 - in Vollzug der Anordnung im Urteil vom (...) 2016 - abgegeben. Danach hat er die Türkei eigenen Angaben zufolge mit dem ihm von den heimatlichen Behörden im Jahr (...) ausgestellten Reisepass ungehindert auf dem Luftweg verlassen können. 7.3 Beim Vorbringen, von Mitgliedern des Stammes respektive Clans der verunfallten Kinder bedroht worden zu sein, ist - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geschilderten Behelligungen - keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erkennbar. Es sei der Gegenseite vielmehr um Rache für die Unfallverursachung durch A._______ gegangen. Zudem hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung durch private respektive nicht-staatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen. Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu dieser Schutzinfrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6264/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.3, E-3584/2024 vom 12. Juli 2024 E. 6.5, D-4515/2022 vom 17. Juni 2024 E. 6.4, D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5). Entgegen der Einwände der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe gilt dies auch in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von Blutrache (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3, E-5699/2023 vom 28. März 2024 E. 6.3 und D-6350/2023 vom 4. Januar 2024 S. 4 f.) respektive bei Drohungen und Übergriffen durch verfeindete Clanangehörige (vgl. Urteil des BVGer E-3584/2024 und E-3600/2024 vom 12. Juli 2024). Aus den Akten lässt sich nicht schliessen, dass den Beschwerdeführenden von den türkischen Behörden kein Schutz vor den besagten Drittpersonen gewährt worden wäre. Der Verzicht, sich nach einem tätlichen Angriff auf den Sohn C._______ an die Behörden zu wenden, vermag den Schutz der heimatlichen Behörden nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen ist der Einwand, dass die Beschwerdeführenden im ganzen Land gefährdet wären, eine nicht näher substanziierte Behauptung. Konkrete Hinweise für eine landesweite Gefährdung liegen nicht vor. Dem besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden fehlt es somit ebenfalls an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. 7.4 Es ist bedauerlich, dass die Beschwerdeführenden das Erdbeben von Februar 2023 miterleben mussten, den Folgen dieser Naturkatastrophe kommt aber - wie vom SEM zutreffend festgestellt - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG zu. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante (Reflex-)Verfolgung beziehungsweise (Reflex-)Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat die Asylgesuche von A._______ und den Kindern zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.2 m.H.). Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 zum Schluss gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Regionen nicht generell unzumutbar ist. Die individuelle Situation der Asylsuchenden ist im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 f.). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz G._______, welche vom Erdbeben im Februar 2023 stark betroffen war. Ihre Wohnung in der Stadt G._______ existiert ihren Angaben zufolge aber noch und A._______ habe zuletzt - auch nach dem Erdbeben - einen eigenen (...) betrieben. Zudem seien die Eltern von B._______ und die Geschwister von A._______ weiterhin in G._______ wohnhaft. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und es ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Von einer den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2) ist vorliegend nicht auszugehen. Zudem hat das SEM auf die in der Türkei bestehende Gesundheitsversorgung und die dortige Behandelbarkeit der geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden sowie die Möglichkeit der Gewährung spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen. Des Weiteren hat das SEM auch der Frage des Kindeswohls gebührend Rechnung getragen. Den diesbezüglichen Ausführungen wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 26. Juli 2024 III/Ziff. 2. S. 7), zumal sich auch aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt. Eine Rückkehr in die Türkei ist mit dem Kindeswohl vereinbar. Sollten die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht nach G._______ zurückkehren wollen, ist davon auszugehen, dass es ihnen aufgrund der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch möglich sein wird, an einem anderen Ort Wohnsitz zu nehmen. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos. 12. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr