Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) suchten zusammen mit ihren Kindern C._______, D._______, E._______ und F._______ am 25. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. und 31. Januar 2024 erfolgten die Anhörungen der Eltern sowie des ältesten Sohnes C._______ zu den Asyl- gründen.
B. B.a Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien türkische Staatsan- gehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Bis zu ihrer Hoch- zeit im Jahr (…) hätten sie in G._______ gelebt. Danach seien sie aufgrund von Diskriminierungen und Ausgrenzungen nach H._______ gezogen. Da sich die Situation nicht gebessert habe, seien sie nach ein paar Jahren wieder nach G._______ zurückgekehrt. Ihr Wohnhaus sei durch das Erd- beben von Anfang Februar 2023 zerstört worden, weshalb sie bis zu ihrer Ausreise in I._______ in einer Containersiedlung gelebt hätten. B.b Der Beschwerdeführer machte als Asylgründe geltend, im Jahr (…) anlässlich eines inszenierten respektive provozierten Verkehrsunfalles von einem unbekannten Offizier absichtlich angefahren worden zu sein. Er und ein Freund seien auf dem Weg an ein (…) gewesen, worauf ihnen von un- bekannten Dritten der Weg abgeschnitten worden sei, um sie am Besuch des (…) zu hindern. In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung ge- kommen, wobei man ihnen gedroht und sie aufgrund ihres alevitischen Glaubens beschimpft habe. Als sie dennoch zum (…) hätten fahren wollen, sei der vorerwähnte Offizier mit dem Auto auf sie zugefahren, worauf es zu einer Kollision gekommen sei. Er sei der Meinung, dass der Unfall aufgrund ihrer ethnischen sowie religiösen Zugehörigkeit geschehen sei und ver- sucht werde, Aleviten aus dem Dorf zu vertreiben. Die zum Unfallort her- beigekommene Polizei habe kein Unfallprotokoll aufgenommen, da der Of- fizier erklärt habe, er würde das Protokoll selber aufnehmen. Entgegen der gegenüber seinem Vater ausgesprochenen Warnung des Offiziers, keine Anzeige gegen ihn zu erheben, hätten sie den Offizier angezeigt. Mit dem im Jahr (...) ergangenen Urteil sei ihnen ein Schadenersatz zugesprochen worden. Da der Offizier aber Beschwerde erhoben habe, sei der Fall noch nicht abgeschlossen. Dem Offizier sei er seit dem Unfall nie wieder begeg- net. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aus ihm uner- klärlichen Gründen via e-Devlet zu einem Mitglied der AKP gemacht
D-1011/2024 Seite 3 worden sei. Sein Anwalt habe ihn jedoch vom Erstatten einer Anzeige ab- gehalten. Er habe deswegen auch keine Probleme gehabt. Weiter hätten ihre Kinder in der Schule aufgrund deren ethnischen und religiösen Zuge- hörigkeit unter Ausgrenzung, Beschimpfungen und Diskriminierung zu lei- den gehabt. Die Kinder hätten innerhalb von G._______ wiederholt die Schule gewechselt, die Benachteiligungen hätten sich jedoch stets wieder- holt, zumal die Schulen und Lehrer untereinander vernetzt seien. Auch ausserhalb der Schule seien sie von Mitschülern ausgegrenzt und ausge- lacht worden. Schliesslich hätten ihre Kinder die Schule nicht mehr besu- chen wollen. C._______ führte aus, er sei seit der (…) Klasse aufgrund seines aleviti- schen Glaubens von seinen Mitschülern ausgegrenzt und erniedrigt wor- den. Zudem sei er gegen seinen Willen in die Moschee zum Religionsun- terricht gebracht worden. Aufgrund der erlittenen Ausgrenzungen, Diskri- minierungen und Beleidigungen habe er aus Angst das Haus kaum mehr verlassen. Die Schulwechsel hätten zu keiner Verbesserung der Situation geführt. Die Beschwerdeführerin verwies ebenfalls auf die Probleme der Kinder in der Schule. Ergänzend führte sie aus, aufgrund des vorherrschenden Ras- sismus habe sie die Universität nicht besuchen können. Während drei Mo- naten habe sie als (…) gearbeitet und sei danach keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Jahr 2022 sei einmal ein Nachbar an ihrer Woh- nungstür erschienen und habe sie beschimpft, weil sie einen Tag vor dem Ramadan-Fest geputzt, gekocht und gebacken habe. Als er sie an den Haaren gepackt und geschüttelt habe, habe sie sich mit einem Besenstiel zur Wehr gesetzt. Die Behelligungen seitens ihres Nachbarn habe sie an- gezeigt, indessen hätten die Behörden nichts unternommen und stattdes- sen ein Verfahren gegen sie wegen (…) eingeleitet, da sie sich gegen die Übergriffe des Nachbarn verteidigt habe. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Dokumente zu den Akten. C. Am 7. Februar 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden ei- nen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden reichten am 8. Februar 2024 eine Stellungnahme ein.
D-1011/2024 Seite 4
D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – stellt das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
18. Februar 2024 (Poststempel: 19. Februar 2024, vorab elektronisch über- mittelt) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vorin- stanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen- schaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführen- den als «vorläufige Flüchtlinge» aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Beschwerde lagen zwölf fremdsprachige Dokumente (alle in Kopie) bei, wobei die Beschwerdeführenden anmerkten, alle Beweismittel seien bereits eingereicht worden. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 19. Februar 2024. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführen- den auf, bis zum 4. März 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 1. März 2024 bezahlt.
D-1011/2024 Seite 5
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – nach fristgerechter Leis- tung des Kostenvorschusses – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausgrenzun- gen, Diskriminierungen, Beleidigungen und Benachteiligungen im Zusam- menhang mit ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die geschilderten Vorkommnisse würden in ihrer Intensität nicht über die Nach- teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen sowie alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Es sei ihnen zuzumuten, sich im Falle zukünftiger Behelligungen aufgrund der Ethnie und Glaubensrichtung an die türkische Polizei zu wenden oder allenfalls auch den weiter vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten, sollten sie der Ansicht sein, die Polizei bleibe zu Unrecht untätig. Sodann sei bezüglich der Schilderungen eines im Jahr (…) inszenierten Unfalls und des vom
D-1011/2024 Seite 6 Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens gegen den Täter festzuhalten, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, wonach er bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten hätte. Wie den Akten zu entnehmen sei, hätten sich die türkischen Behörden des Falles angenommen und weitere Schritte eingeleitet. Die Türkei sei als schutzwilliger und schutzfähiger Staat zu erachten. Schliess- lich stehe der vorgebrachte Unfall in keinem kausalen und zeitlichen Zu- sammenhang mit der Ausreise der Familie aus der Türkei. Der Vollständig- keit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Schliesslich würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situ- ation noch andere Gründe – insbesondere auch nicht die schweren Erdbe- ben vom Februar 2023 – gegen die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ebenso sei eine Rück- kehr der Kinder in die Türkei mit dem Kindswohl vereinbar. Die Beschwer- deführenden und ihre Kinder seien erst vor rund vier Monaten aus der Tür- kei ausgereist und entsprechend mit den dortigen Lebensverhältnissen bestens vertraut und könnten an ihr altes Leben anknüpfen. Die Beschwer- deführenden kehrten mit den Kindern, deren primäre Bezugspersonen sie seien, in die Heimat zurück. Entsprechend könne davon ausgegangen wer- den, dass sich ihre Kinder in ihrem Heimatland sozial wieder integrieren würden. Aus gesundheitlicher Sicht liege ebenfalls kein Wegweisungsvoll- zughindernis vor.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen der aktenkundige Sach- verhalt wiederholt aufgeführt und Kritik an den vorinstanzlichen Erwägun- gen geübt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könnten die von den Beschwerdeführenden erlebten Vorfälle allesamt als flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgungshandlungen qualifiziert werden. Die Diskriminierungen in den Schulen aufgrund der Herkunft aus einem Kurdengebiet sowie die erlittenen Züchtigungen und Schikanen seitens der Lehrerschaft würden klarerweise die für eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderte In- tensität aufweisen. Weiter seien die Auswirkungen des Erbebens vom Feb- ruar 2023 sowie das Gefühl der Beschwerdeführenden, in der Türkei keine Zukunftsperspektive zu haben, geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Sodann könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, auch wenn der türkische Staat die nötigen Schritte unternommen habe, wieder dasselbe zustossen, was er beim erlittenen Unfall erlebt habe. Es sei ihnen nicht möglich in der Türkei unbehelligt zu leben. Ihr ganzes Leben lang seien sie aufgrund ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit immer wieder
D-1011/2024 Seite 7 ungerechtfertigten Schikanen, Diskriminierungen und Ausgrenzungen aus- gesetzt gewesen. Mit dem vorgenannten Erdbeben sei ihr Haus zerstört worden, worauf sie in einer Containersiedlung hätten leben müssen. Es bestehe zwar die Möglichkeit in einer anderen Stadt zu leben, indessen benötigten sie dafür finanzielle Mittel. Weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsstelle zugesichert worden. Auch verfügten sie über keine Ersparnisse. Sodann stehe dem Beschwerdefüh- rer im (…) 2024 noch eine Operation bevor. Eine entsprechende Termin- bestätigung werde nachgereicht. Eine medizinische Behandlung seines (…) sei in der Türkei nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt, weshalb der Fall für weitere Abklärungen des medizinischen Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollstän- dige Sachverhaltsermittlung.
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Der Unter- suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 5.3 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid sämtliche geltend gemach- ten physischen und psychischen Beschwerden im medizinischen Sachver- halt aufgeführt und in seine Erwägungen einfliessen lassen. Es führte unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer die medizinische Behandlung in der Türkei unterbrochen habe, weil ihm mehrere Ärzte mitgeteilt hätten, dass man seinen (…) müsse. Das SEM hielt fest, dass das Gesundheits- wesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspre- che, demgemäss grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden könne und praktisch alle Medikamente erhältlich seien. Es könne auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen
D-1011/2024 Seite 8 verwiesen werden, wo allfällige weitere Behandlungen und Abklärungen vorgenommen werden könnten, zumal er bereits in seiner Heimat in ärztli- cher Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, gerne psychologische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Diesbezüglich verwies das SEM auf den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungs- stellen für psychisch kranke Menschen und hielt fest, dass solche Behand- lungen in den Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet seien. Insge- samt ist der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses als hinreichend erstellt zu erachten. Die (nachvollziehbaren) Bedenken des Beschwerdeführers angesichts der im Heimatland angeblich in Be- tracht gezogenen Amputation führen zu keiner anderen Einschätzung. Dasselbe gilt für den Urteilszeitpunkt. In der Beschwerdeschrift wird vorge- bracht, der Beschwerdeführer habe am 9. Februar 2024 einen medizini- schen Termin gehabt und müsse diesen Monat noch operiert werden, eine Terminbestätigung werde nachgereicht. Indessen wurden im Beschwerde- verfahren keine entsprechenden Beweismittel ein- beziehungsweise nach- gereicht. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auf- fassung und Schlussfolgerung des SEM hinsichtlich der Asylrelevanz ihrer Gesuchsgründe nicht teilen, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung darstellt, sondern eine materielle Frage betrifft.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-1011/2024 Seite 9 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und auf Asylgewährung be- stehe. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die Zusammenfassung oben (E. 4.1) verwiesen werden.
E. 7.2 Namentlich rechtfertigt die allgemeine Situation für (alevitische) Kurden in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Gerichts die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3). So stellen auch die von den Beschwerdeführen- den vorgetragenen Diskriminierungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es kann ferner nicht davon ausgegangen werde, diese vorgebrachten Schikanen hätten objektiv gesehen in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt oder wür- den – im Falle einer Rückkehr – künftig dazu führen. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist praxisgemäss anzuneh- men, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität errei- chen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist die psychische Befindlichkeit und wie die be- troffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Von einer solchen Situation ist vorliegend – auch wenn die behaupteten Vorfälle mit dem SEM als äusserst bedauernswert und belastend zu bezeichnen sind – nicht auszugehen.
E. 7.3 Auf Beschwerdeebene wird den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substantielles entgegengehalten. Im Wesentlichen wenden die Beschwer- deführenden ein, entgegen der Feststellung der Vorinstanz seien die vom
D-1011/2024 Seite 10 Beschwerdeführer erlebten Vorfälle allesamt als flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Diese Vorbringen auf Be- schwerdeebene sind insgesamt nicht geeignet, zu einer von der Vor-in- stanz abweichenden Einschätzung zu gelangen. Insbesondere hat das SEM zutreffend erkannt, dass der Verkehrsunfall des Beschwerdeführers im Jahr 2016 keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweise und dass er weder wegen dieses Vorfalls noch wegen der unfreiwilligen und wieder gelöschten AKP-Mitgliedschaft künftig rele- vante Verfolgung zu befürchten habe. Vor diesem Hintergrund sind auch die auf Beschwerdeebene nochmals eingereichten Beweismittel nicht tauglich, eine abweichende Schlussfolgerung zu ziehen.
E. 7.4 Schliesslich resultiert auch aus dem Umstand, dass die Beschwerde- führenden in die Schweiz geflüchtet sind, keine relevante Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer D-385/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.5).
E. 7.5 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Be- schwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Ver- folgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abge- lehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
D-1011/2024 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Re- foulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich ho- hen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen
D-1011/2024 Seite 12 Hakkâri und Şırnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.3.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvoll- zugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägun- gen des SEM verwiesen werden kann. Die Frage, ob es den Beschwerde- führenden zuzumuten wäre (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024, E. 10 f. [zur Publikation vorgesehen]), in ihren vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Wohnort G._______ (Provinz J._______) zurückzukehren, kann offenbleiben, da die Vorin- stanz das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufent- haltsalternative ausserhalb der Provinz J._______ zu Recht bejaht hat, zu- mal die Beschwerdeführenden bereits ausserhalb der Provinz J._______
– in H._______ – gelebt haben. Anzumerken bleibt immerhin, dass den Beschwerdeführenden zufolge ihrer als Folge des Erdbebens zerstörten Mietwohnung eine Wohnmöglichkeit in einer nur von alevitischen Personen bewohnten Containersiedlung zur Verfügung stand. Gleichzeitig hielt das SEM zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden auch über eine Wohn- sitzalternative innerhalb der Provinz J._______ verfügen, zumal Teile ihrer Familie nach wie vor in dieser Provinz und unter anderem auch in G._______ leben (vgl. SEM-Akten act. 1291338-34 F51ff. und act. 1291338-39 F39f.). Sie selber lebten bereits vor ihrer Ausreise wiederholt während einiger Zeit bei der (…) des Beschwerdeführers im Dorf K._______ (vgl. SEM-Akten act. 1291338-39 F67f.). Auch ohne zugesi- cherte Arbeitsstelle ist es den Beschwerdeführenden, die ihre finanzielle Situation im Heimatland als gut bezeichneten, zuzumuten, sich erneut eine wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, zumal die Beschwerdeführenden sowohl im Heimatland als auch in der Schweiz über ein tragfähiges famili- äres Netz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr allenfalls unterstützen kann. Der Vollzug erweist sich auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zumutbar, zumal die Kinder erst seit kurzem in der Schweiz sind, ihre Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind und sie gemeinsam mit diesen zurückkehren. Auch diesbezüg- lich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer gibt an, es stehe
D-1011/2024 Seite 13 eine (…) an, beziehungsweise die Operation erfolge im (…) 2024 und er stellte auf Beschwerdeebene die Nachreichung einer entsprechende Ter- minbestätigung in Aussicht. Bis heute hat es der Beschwerdeführer indes unterlassen, eine solche einzureichen. Unabhängig davon bleibt festzuhal- ten, dass das geltend gemachte gesundheitliche Problem kein medizinisch bedingtes Vollzugshindernis darstellt. Es ist denn auch erneut auf die in der Türkei vorhandene medizinische Infrastruktur zu verweisen ist, wo allfällige weitere Behandlungen vorgenommen werden können, zumal er gemäss eigenen Aussagen diesbezüglich bereits in der Türkei in ärztlicher Behand- lung gewesen ist. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Niedergeschlagenheit und der damit einhergehende Wunsch nach einer psychologischen Unterstützung stellt kein Vollzugshindernis dar, zumal die Behandlung psychischer Krankheiten auch in der Türkei gewährleistet ist.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe ein- bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
D-1011/2024 Seite 14 (Dispositiv nächste Seite)
D-1011/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1011/2024 Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) suchten zusammen mit ihren Kindern C._______, D._______, E._______ und F._______ am 25. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. und 31. Januar 2024 erfolgten die Anhörungen der Eltern sowie des ältesten Sohnes C._______ zu den Asylgründen. B. B.a Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Bis zu ihrer Hochzeit im Jahr (...) hätten sie in G._______ gelebt. Danach seien sie aufgrund von Diskriminierungen und Ausgrenzungen nach H._______ gezogen. Da sich die Situation nicht gebessert habe, seien sie nach ein paar Jahren wieder nach G._______ zurückgekehrt. Ihr Wohnhaus sei durch das Erdbeben von Anfang Februar 2023 zerstört worden, weshalb sie bis zu ihrer Ausreise in I._______ in einer Containersiedlung gelebt hätten. B.b Der Beschwerdeführer machte als Asylgründe geltend, im Jahr (...) anlässlich eines inszenierten respektive provozierten Verkehrsunfalles von einem unbekannten Offizier absichtlich angefahren worden zu sein. Er und ein Freund seien auf dem Weg an ein (...) gewesen, worauf ihnen von unbekannten Dritten der Weg abgeschnitten worden sei, um sie am Besuch des (...) zu hindern. In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei man ihnen gedroht und sie aufgrund ihres alevitischen Glaubens beschimpft habe. Als sie dennoch zum (...) hätten fahren wollen, sei der vorerwähnte Offizier mit dem Auto auf sie zugefahren, worauf es zu einer Kollision gekommen sei. Er sei der Meinung, dass der Unfall aufgrund ihrer ethnischen sowie religiösen Zugehörigkeit geschehen sei und versucht werde, Aleviten aus dem Dorf zu vertreiben. Die zum Unfallort herbeigekommene Polizei habe kein Unfallprotokoll aufgenommen, da der Offizier erklärt habe, er würde das Protokoll selber aufnehmen. Entgegen der gegenüber seinem Vater ausgesprochenen Warnung des Offiziers, keine Anzeige gegen ihn zu erheben, hätten sie den Offizier angezeigt. Mit dem im Jahr (...) ergangenen Urteil sei ihnen ein Schadenersatz zugesprochen worden. Da der Offizier aber Beschwerde erhoben habe, sei der Fall noch nicht abgeschlossen. Dem Offizier sei er seit dem Unfall nie wieder begegnet. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aus ihm unerklärlichen Gründen via e-Devlet zu einem Mitglied der AKP gemacht worden sei. Sein Anwalt habe ihn jedoch vom Erstatten einer Anzeige abgehalten. Er habe deswegen auch keine Probleme gehabt. Weiter hätten ihre Kinder in der Schule aufgrund deren ethnischen und religiösen Zugehörigkeit unter Ausgrenzung, Beschimpfungen und Diskriminierung zu leiden gehabt. Die Kinder hätten innerhalb von G._______ wiederholt die Schule gewechselt, die Benachteiligungen hätten sich jedoch stets wiederholt, zumal die Schulen und Lehrer untereinander vernetzt seien. Auch ausserhalb der Schule seien sie von Mitschülern ausgegrenzt und ausgelacht worden. Schliesslich hätten ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen wollen. C._______ führte aus, er sei seit der (...) Klasse aufgrund seines alevitischen Glaubens von seinen Mitschülern ausgegrenzt und erniedrigt worden. Zudem sei er gegen seinen Willen in die Moschee zum Religionsunterricht gebracht worden. Aufgrund der erlittenen Ausgrenzungen, Diskriminierungen und Beleidigungen habe er aus Angst das Haus kaum mehr verlassen. Die Schulwechsel hätten zu keiner Verbesserung der Situation geführt. Die Beschwerdeführerin verwies ebenfalls auf die Probleme der Kinder in der Schule. Ergänzend führte sie aus, aufgrund des vorherrschenden Rassismus habe sie die Universität nicht besuchen können. Während drei Monaten habe sie als (...) gearbeitet und sei danach keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Jahr 2022 sei einmal ein Nachbar an ihrer Wohnungstür erschienen und habe sie beschimpft, weil sie einen Tag vor dem Ramadan-Fest geputzt, gekocht und gebacken habe. Als er sie an den Haaren gepackt und geschüttelt habe, habe sie sich mit einem Besenstiel zur Wehr gesetzt. Die Behelligungen seitens ihres Nachbarn habe sie angezeigt, indessen hätten die Behörden nichts unternommen und stattdessen ein Verfahren gegen sie wegen (...) eingeleitet, da sie sich gegen die Übergriffe des Nachbarn verteidigt habe. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Dokumente zu den Akten. C. Am 7. Februar 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden reichten am 8. Februar 2024 eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - stellt das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 18. Februar 2024 (Poststempel: 19. Februar 2024, vorab elektronisch übermittelt) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vorin-stanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführenden als «vorläufige Flüchtlinge» aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Beschwerde lagen zwölf fremdsprachige Dokumente (alle in Kopie) bei, wobei die Beschwerdeführenden anmerkten, alle Beweismittel seien bereits eingereicht worden. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 19. Februar 2024. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. März 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 1. März 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausgrenzungen, Diskriminierungen, Beleidigungen und Benachteiligungen im Zusammenhang mit ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die geschilderten Vorkommnisse würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen sowie alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Es sei ihnen zuzumuten, sich im Falle zukünftiger Behelligungen aufgrund der Ethnie und Glaubensrichtung an die türkische Polizei zu wenden oder allenfalls auch den weiter vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten, sollten sie der Ansicht sein, die Polizei bleibe zu Unrecht untätig. Sodann sei bezüglich der Schilderungen eines im Jahr (...) inszenierten Unfalls und des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens gegen den Täter festzuhalten, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, wonach er bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Wie den Akten zu entnehmen sei, hätten sich die türkischen Behörden des Falles angenommen und weitere Schritte eingeleitet. Die Türkei sei als schutzwilliger und schutzfähiger Staat zu erachten. Schliesslich stehe der vorgebrachte Unfall in keinem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Familie aus der Türkei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Schliesslich würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe - insbesondere auch nicht die schweren Erdbeben vom Februar 2023 - gegen die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ebenso sei eine Rückkehr der Kinder in die Türkei mit dem Kindswohl vereinbar. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder seien erst vor rund vier Monaten aus der Türkei ausgereist und entsprechend mit den dortigen Lebensverhältnissen bestens vertraut und könnten an ihr altes Leben anknüpfen. Die Beschwerdeführenden kehrten mit den Kindern, deren primäre Bezugspersonen sie seien, in die Heimat zurück. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sich ihre Kinder in ihrem Heimatland sozial wieder integrieren würden. Aus gesundheitlicher Sicht liege ebenfalls kein Wegweisungsvollzughindernis vor. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen der aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt und Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen geübt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könnten die von den Beschwerdeführenden erlebten Vorfälle allesamt als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen qualifiziert werden. Die Diskriminierungen in den Schulen aufgrund der Herkunft aus einem Kurdengebiet sowie die erlittenen Züchtigungen und Schikanen seitens der Lehrerschaft würden klarerweise die für eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Intensität aufweisen. Weiter seien die Auswirkungen des Erbebens vom Februar 2023 sowie das Gefühl der Beschwerdeführenden, in der Türkei keine Zukunftsperspektive zu haben, geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, auch wenn der türkische Staat die nötigen Schritte unternommen habe, wieder dasselbe zustossen, was er beim erlittenen Unfall erlebt habe. Es sei ihnen nicht möglich in der Türkei unbehelligt zu leben. Ihr ganzes Leben lang seien sie aufgrund ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit immer wieder ungerechtfertigten Schikanen, Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgesetzt gewesen. Mit dem vorgenannten Erdbeben sei ihr Haus zerstört worden, worauf sie in einer Containersiedlung hätten leben müssen. Es bestehe zwar die Möglichkeit in einer anderen Stadt zu leben, indessen benötigten sie dafür finanzielle Mittel. Weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsstelle zugesichert worden. Auch verfügten sie über keine Ersparnisse. Sodann stehe dem Beschwerdeführer im (...) 2024 noch eine Operation bevor. Eine entsprechende Terminbestätigung werde nachgereicht. Eine medizinische Behandlung seines (...) sei in der Türkei nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt, weshalb der Fall für weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsermittlung. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl-suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.3 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid sämtliche geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden im medizinischen Sachverhalt aufgeführt und in seine Erwägungen einfliessen lassen. Es führte unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer die medizinische Behandlung in der Türkei unterbrochen habe, weil ihm mehrere Ärzte mitgeteilt hätten, dass man seinen (...) müsse. Das SEM hielt fest, dass das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspreche, demgemäss grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden könne und praktisch alle Medikamente erhältlich seien. Es könne auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden, wo allfällige weitere Behandlungen und Abklärungen vorgenommen werden könnten, zumal er bereits in seiner Heimat in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, gerne psychologische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Diesbezüglich verwies das SEM auf den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen für psychisch kranke Menschen und hielt fest, dass solche Behandlungen in den Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet seien. Insgesamt ist der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses als hinreichend erstellt zu erachten. Die (nachvollziehbaren) Bedenken des Beschwerdeführers angesichts der im Heimatland angeblich in Betracht gezogenen Amputation führen zu keiner anderen Einschätzung. Dasselbe gilt für den Urteilszeitpunkt. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 9. Februar 2024 einen medizinischen Termin gehabt und müsse diesen Monat noch operiert werden, eine Terminbestätigung werde nachgereicht. Indessen wurden im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Beweismittel ein- beziehungsweise nachgereicht. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM hinsichtlich der Asylrelevanz ihrer Gesuchsgründe nicht teilen, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung darstellt, sondern eine materielle Frage betrifft. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und auf Asylgewährung bestehe. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die Zusammenfassung oben (E. 4.1) verwiesen werden. 7.2 Namentlich rechtfertigt die allgemeine Situation für (alevitische) Kurden in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Gerichts die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3). So stellen auch die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Diskriminierungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es kann ferner nicht davon ausgegangen werde, diese vorgebrachten Schikanen hätten objektiv gesehen in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt oder würden - im Falle einer Rückkehr - künftig dazu führen. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist praxisgemäss anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist die psychische Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Von einer solchen Situation ist vorliegend - auch wenn die behaupteten Vorfälle mit dem SEM als äusserst bedauernswert und belastend zu bezeichnen sind - nicht auszugehen. 7.3 Auf Beschwerdeebene wird den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substantielles entgegengehalten. Im Wesentlichen wenden die Beschwerdeführenden ein, entgegen der Feststellung der Vorinstanz seien die vom Beschwerdeführer erlebten Vorfälle allesamt als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Diese Vorbringen auf Beschwerdeebene sind insgesamt nicht geeignet, zu einer von der Vor-instanz abweichenden Einschätzung zu gelangen. Insbesondere hat das SEM zutreffend erkannt, dass der Verkehrsunfall des Beschwerdeführers im Jahr 2016 keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweise und dass er weder wegen dieses Vorfalls noch wegen der unfreiwilligen und wieder gelöschten AKP-Mitgliedschaft künftig relevante Verfolgung zu befürchten habe. Vor diesem Hintergrund sind auch die auf Beschwerdeebene nochmals eingereichten Beweismittel nicht tauglich, eine abweichende Schlussfolgerung zu ziehen. 7.4 Schliesslich resultiert auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in die Schweiz geflüchtet sind, keine relevante Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer D-385/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.5). 7.5 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Sie vermögen auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Die Frage, ob es den Beschwerdeführenden zuzumuten wäre (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024, E. 10 f. [zur Publikation vorgesehen]), in ihren vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Wohnort G._______ (Provinz J._______) zurückzukehren, kann offenbleiben, da die Vorin-stanz das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz J._______ zu Recht bejaht hat, zumal die Beschwerdeführenden bereits ausserhalb der Provinz J._______ - in H._______ - gelebt haben. Anzumerken bleibt immerhin, dass den Beschwerdeführenden zufolge ihrer als Folge des Erdbebens zerstörten Mietwohnung eine Wohnmöglichkeit in einer nur von alevitischen Personen bewohnten Containersiedlung zur Verfügung stand. Gleichzeitig hielt das SEM zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden auch über eine Wohnsitzalternative innerhalb der Provinz J._______ verfügen, zumal Teile ihrer Familie nach wie vor in dieser Provinz und unter anderem auch in G._______ leben (vgl. SEM-Akten act. 1291338-34 F51ff. und act. 1291338-39 F39f.). Sie selber lebten bereits vor ihrer Ausreise wiederholt während einiger Zeit bei der (...) des Beschwerdeführers im Dorf K._______ (vgl. SEM-Akten act. 1291338-39 F67f.). Auch ohne zugesicherte Arbeitsstelle ist es den Beschwerdeführenden, die ihre finanzielle Situation im Heimatland als gut bezeichneten, zuzumuten, sich erneut eine wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, zumal die Beschwerdeführenden sowohl im Heimatland als auch in der Schweiz über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr allenfalls unterstützen kann. Der Vollzug erweist sich auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zumutbar, zumal die Kinder erst seit kurzem in der Schweiz sind, ihre Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind und sie gemeinsam mit diesen zurückkehren. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer gibt an, es stehe eine (...) an, beziehungsweise die Operation erfolge im (...) 2024 und er stellte auf Beschwerdeebene die Nachreichung einer entsprechende Terminbestätigung in Aussicht. Bis heute hat es der Beschwerdeführer indes unterlassen, eine solche einzureichen. Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass das geltend gemachte gesundheitliche Problem kein medizinisch bedingtes Vollzugshindernis darstellt. Es ist denn auch erneut auf die in der Türkei vorhandene medizinische Infrastruktur zu verweisen ist, wo allfällige weitere Behandlungen vorgenommen werden können, zumal er gemäss eigenen Aussagen diesbezüglich bereits in der Türkei in ärztlicher Behandlung gewesen ist. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Niedergeschlagenheit und der damit einhergehende Wunsch nach einer psychologischen Unterstützung stellt kein Vollzugshindernis dar, zumal die Behandlung psychischer Krankheiten auch in der Türkei gewährleistet ist. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: