Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 10. August 2023 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ nach Zürich. Gleichentags stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 21. Dezember 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wies es die Behandlung seines Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zu. B. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während seines Studiums Atheist geworden. Seine Leistungen seien in der Folge schlechter bewertet worden, was ihn unter anderem bewogen habe, die Universität zu verlassen. Zuletzt habe er zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in der Kreisstadt C._______ (Provinz D._______) gelebt und als (…) gearbeitet. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 habe er geholfen, Hilfsgüter zu transportieren. Dabei sei es zu einem Konflikt mit dem Imam der örtlichen Moschee, E._______, gekommen. Die- ser habe verlangt, dass ihm ebenfalls Hilfsgüter zur Verteilung übergeben werden, zumal er als Imam vertrauenswürdig sei. Als er sich in diesem Zu- sammenhang dem Imam gegenüber als Atheist zu erkennen gegeben habe, sei er von diesem als Ungläubiger und religionslos bezeichnet wor- den. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er E._______ gebeten, die Mo- schee für Erdbebenopfer zu öffnen und ihnen Unterschlupf zu gewähren, was der Imam aber verweigert habe. Zur Ausreise sei es gekommen, nachdem er am 3. August 2023 vor seiner Wohnsiedlung von vier Angehörigen der Hizbullah zusammengeschlagen worden sei. Diese hätten ihm gesagt, E._______ grüsse ihn und lasse aus- richten, das Land werde vom Islam regiert und man wolle ihn hier nicht. Während sie ihn mit Fäusten und Fusstritten traktiert hätten, habe eine der Personen sich als F._______, Präsident der Jugendorganisation der Hüda Par (Hür Dava Partisi; Partei der freien Sache) in C._______, vorgestellt ihm gesagt, er habe eine Woche Zeit, das Land zu verlassen. Andernfalls würden zuerst seine drei Kinder, seine schwangere Frau und dann er um- gebracht. Er habe erwidert, dass er sie bei der Polizei anzeigen werde, woraufhin F._______ spöttisch reagiert und gemeint habe, er werde damit nichts erreichen. Nachdem sie von ihm abgelassen hätten, sei er dennoch zum nächsten Polizeiposten gegangen, wo er an die Sicherheitsdirektion verwiesen worden sei. Als der Sicherheitsdirektor von den Hintergründen des Vorfalls – dass die Angreifer vom Moschee-Imam geschickt worden
D-2429/2024 Seite 3 seien und er Atheist sei – erfahren habe, habe er ihm den Rat gegeben, sich nicht mit diesen Leuten abzugeben. Mit einer Anzeige werde er nichts erreichen, zumal er niemanden finden werde, der als Zeuge auftrete. Als er dem Sicherheitsdirektor gesagt habe, dass es in der Wohnsiedlung Vi- deoüberwachung gebe, habe dieser gemeint, wenn er diese Aufnahmen vorlege, liesse sich allenfalls etwas machen. Als er am nächsten Tag beim Siedlungsvorstand nach den Aufnahmen gefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Kameras durch das Erdbeben beschädigt worden seien und es keine Aufzeichnungen gebe. Als er das Gebäude verlassen habe, sei er vor der Tür auf F._______ getroffen. Dieser habe gefragt, ob er im- mer noch versuche, Anzeige zu erstatten, und ihn darauf hingewiesen, dass er noch sechs Tage habe. Er habe noch nie derart um sein Leben gefürchtet und es habe ihm grosse Angst eingeflösst, dass er in seiner Hei- mat von einer Terrororganisation auf diese Weise bedroht werde. In den folgenden Tagen sei er auf der Strasse und in Geschäften immer wieder auf F._______ gestossen, welcher ihn stets bedroht habe. Er habe sich daher entschieden, das Land zu verlassen. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
19. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung mit detaillierter Sachverhaltsabklärung und Gewährung ei- ner formalrechtlich korrekten ersten Anhörung mit einer anschliessenden möglichen zweiten Anhörung. Subeventualiter sei infolge formeller Mängel bei der Protokollierung der Personalienaufnahme auch die erste Anhörung erneut durchzuführen. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädi- gung ersucht.
D-2429/2024 Seite 4 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. April 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Bestä- tigung zu den Akten, wonach er bis auf Weiteres von der Sozialhilfe unter- stützt werde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D-2429/2024 Seite 5 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird (sub-)eventualiter beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung und korrekten Sachverhaltsabklärung sowie zur Durchfüh- rung formal korrekter Befragungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang geäusserten formellen Rügen sind vorab zu be- urteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Sodann bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Protokollierung der Per- sonalienaufnahme (PA) vom 16. August 2023 sei mangelhaft ausgefallen und gewisse Antworten des Beschwerdeführers würden keinen Sinn ma- chen. Aus der im Protokoll mehrfach vorhandenen Bemerkung «ZEMIS Di- rekt» ergibt sich indessen, dass die PA vorliegend in Form einer sogenann- ten «ZEMIS-Direkterfassung» erfolgte. Dies bedeutet, dass die schriftli- chen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Asylgesuchstellung vom zuständigen Sachbearbeiter ins Zentrale Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) übertragen wurden, ohne dass ein eigentliches Gespräch stattfand. Entsprechend handelt es sich bei den festgehaltenen Angaben nicht um Aussagen des Beschwerdeführers und es wurden weder Informa- tionen zum Verfahren abgegeben noch war ein Dolmetscher anwesend. Zwar trifft es zu, dass die Einreiseart («illegal») nicht korrekt erfasst worden sein dürfte (vgl. SEM-Akte […]-13/9, Ziff. 5.04), nachdem der
D-2429/2024 Seite 6 Beschwerdeführer offenbar auf dem Luftweg unter Verwendung eines Spe- zialreisepasses – welcher die visumsfreie Einreise in die Schweiz ermög- licht – eingereist ist. Diese Bemerkung hatte auf den weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch keine Auswirkungen. Insgesamt erweist sich die Kritik an der Protokollierung der PA somit als unbegründet respektive nicht ge- eignet, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu veranlassen.
E. 4.4.1 Weiter wurde in der Beschwerde kritisiert, die Anhörung vom 21. De- zember 2023 habe nur eine Stunde und 25 Minuten gedauert. Eine vertiefte Befragung habe damit nicht stattgefunden; es seien keine spezifischen Nachfragen gestellt worden und der Beschwerdeführer habe nicht die Ge- legenheit erhalten, selbst Fragen zu stellen oder zum Ende der Anhörung abschliessend etwas zu sagen. Entgegen der Vorgaben des SEM-Hand- buchs sei er zu Beginn auch nicht über seine Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden und es finde sich lediglich die Bemerkung, es werde davon ausgegangen, dass ihn seine Rechtsvertretung entspre- chend informiert habe. Als er ergänzende Ausführungen zur Thematik der Hizbullah beziehungsweise Hüda Par habe machen wollen, sei er aufge- fordert worden, dies in einem Satz zu tun. Damit habe er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vollständig wahrnehmen können. Schliesslich habe die damalige Rechtsvertretung zum Ende der Befragung festgehal- ten, der Sachverhalt sei noch nicht vollständig erstellt und eine weitere An- hörung zu den Gesuchsgründen sei angezeigt. Innert der kurzen Zeit habe der Beschwerdeführer nicht alles darlegen können und die Befragung habe abrupt geendet, weshalb er davon ausgegangen sei, er werde seien Asyl- gründe bei einer zweiten Anhörung genauer erläutern können. Darauf habe auch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren hingewiesen.
E. 4.4.2 Grundsätzlich hat das SEM asylsuchende Personen über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren zu orientieren (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG). Ent- sprechende Informationen können aber auch durch die Rechtsberatung abgegeben werden, zu welcher Asylsuchende im Bundesasylzentrum je- derzeit Zugang haben (Art. 102g Abs. 1 und 2 AsylG). Wenn die Rechts- vertretung die betroffene Person bereits über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren in Kenntnis gesetzt hat, ist es nicht erforderlich, dass diese Informationen zu Beginn der Anhörung wiederholt werden. Im vorliegenden Verfahren hat das SEM einleitend festgehalten, es gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung bereits über seine Rechte und Pflichten orientiert worden sei, weshalb sie nicht erneut erklärt würden (vgl. SEM-Akte […]-15/10 [nachfolgend Akte 15], F2). Wäre diese
D-2429/2024 Seite 7 Feststellung unzutreffend gewesen, hätte der Beschwerdeführer oder auch die anwesende Rechtsvertreterin intervenieren und verlangen können, dass eine entsprechende Information erfolgt. Nachdem dies nicht der Fall war, konnte auf eine erneute Erläuterung der Rechte und Pflichten verzich- tet werden.
E. 4.4.3 Sodann gibt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Asyl- gründe anlässlich der Anhörung nicht vollständig darlegen konnte. Aus der relativ kurzen Dauer einer Befragung allein lässt sich nicht ableiten, dass es der asylsuchenden Person nicht möglich war, ihre Fluchtgründe umfas- send vorzutragen. Der Beschwerdeführer legte in einem ausführlichen, mehrere Seiten umfassenden freien Bericht dar, weshalb er die Türkei ver- lassen habe (vgl. Akte 15, F10). In der Folge wurden ihm seitens des SEM verschiedene Fragen zu seinen Asylgründen gestellt (vgl. Akte 15, insb. F13, F32 f., F41). Inwiefern weitere präzisierende Nachfragen erforderlich gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht substanziiert ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Weiter wurde dem Beschwerdeführer abschlies- send die Möglichkeit gewährt, allfällige noch nicht erwähnte Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen, darzulegen (vgl. Akte 15, F43). Ein abruptes Ende der Anhörung lässt sich dabei nicht erkennen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörung zu den Asylgründen dazu dient, einer Person die Gelegenheit einzuräumen, ihre persönlichen Ausreisegründe zu erläutern. Allgemeine Informationen, etwa zur Lage in einem Land oder zu Gruppierungen wie der Hizbullah, können von der Vor- instanz selbst abgeklärt werden. Es war daher nicht erforderlich, dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich ausführlich zur Hizbullah respektive zur Hüda Par zu äussern. Insgesamt erschliesst sich bei dieser Sachlage nicht, weshalb eine weitere Anhörung notwendig gewesen wäre.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des SEM hin- sichtlich der PA sowie der Anhörung nicht zu beanstanden ist. Der Sach- verhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte das SEM Zweifel an den Vor- bringen des Beschwerdeführers. Es erstaune insbesondere, dass er seiner Ehefrau die genauen Hintergründe des Vorfalls vom 3. August 2023 nicht erzählt habe. Ausserdem bleibe unklar, was der Vertreter der Hizbullah be- ziehungsweise Hüda Par sowie der Moschee-Imam mit ihrer Aufforderung,
D-2429/2024 Seite 8 dass er das Land verlasse, hätten bezwecken wollen. Die vorgebrachten Ausreisegründe seien jedoch ohnehin nicht geeignet, die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen. Gemäss der Rechtsprechung sei der türkische Staat bei drohender nichtstaatlicher Verfolgung als schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass sich der Sicher- heitsdirektor geweigert hätte, die Anzeige des Beschwerdeführers entge- genzunehmen. Allein der Umstand, dass eine Straftat mangels Beweisen nicht geahndet werden könne, lasse sich nicht auf eine fehlende Schutzfä- higkeit der türkischen Behörden schliessen. Es wäre dem Beschwerdefüh- rer offen gestanden, sich bei weiteren Vorfällen erneut an die türkischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Überdies seien Personen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, wenn eine inner- staatliche Schutzalternative bestehe. Vorliegend werde eine Bedrohung durch den Präsidenten der Jugendfraktion der Hüda Par von C._______, der gleichzeitig Mitglied der Hizbullah sei, drei weitere Personen aus die- sem Umfeld sowie den Moschee-Imam des Quartiers geltend gemacht. Dabei handle es sich um Nachteile, die auf lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen seien. Diesen hätte sich der Be- schwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimat- landes entziehen können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Diskriminierungen, denen er als Atheist ausgesetzt ge- wesen sei, nicht die erforderliche Intensität aufwiesen, um flüchtlingsrecht- lich relevant zu sein.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM reisse die Ant- worten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, was er seiner Ehe- frau über die Ausreisegründe erzählt habe, aus dem Kontext heraus. Es sei nachvollziehbar, dass er seiner im (…) Monat schwangeren, an Diabe- tes erkrankten Ehefrau nichts von dem eigentlichen Vorfall erzählt habe, um einer allenfalls drohenden Fehl- oder Frühgeburt entgegenzuwirken. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es nicht immer eine logische Erklä- rung für das Handeln einer extremistischen Gruppierung gebe. Als Atheist sei er in den Augen der Hizbullah respektive der Hüda Par ein Ungläubiger und als ethnischer Türke stelle er das pure Gegenteil dieser ultraislami- schen, kurdischen Gruppierung dar. Es gehe darum, Andersdenkende zu schikanieren, auszustossen und im schlimmsten Fall zu eliminieren. Die Hüda Par sei eine von sunnitischen Muslimen, vorwiegend kurdischer Her- kunft, gegründete Partei und ihr werde nachgesagt, sie vertrete die Ideolo- gie der im Jahr 2000 zerschlagenen, illegalen Organisation Hizbullah. Bei den letzten Parlamentswahlen sei sie auf den Listen der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) angetreten und
D-2429/2024 Seite 9 stelle nun im Parlament vier Abgeordnete. Die Hüda Par und somit auch die Hizbullah seien keine nichtstaatlichen Dritten, sondern würden als ver- längerter politischer Arm des Staates und Teil der staatlichen Strukturen angesehen. Diese Organisation sei nicht nur lokal oder regional tätig, son- dern im ganzen Land. Ein Umzug in einen anderen Landesteil hätte folglich keinen ausreichenden Schutz gewährleisten können. Es sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer, als er sich nach dem Vor- fall auf dem nächsten Polizeiposten gemeldet habe, an die Sicherheitsdi- rektion verwiesen worden sei, wobei die Vorinstanz nicht nach den Grün- den gefragt habe. Vom Sicherheitsdirektor sei ihm zunächst geraten wor- den, keine Anzeige zu erstatten. Obschon er die Anzeige allenfalls entge- gengenommen hätte, wenn der Beschwerdeführer Beweismittel hätte vor- legen können, sei davon auszugehen, dass diese ins Leere gelaufen wäre. Es bleibe überdies unklar, ob die Anzeige tatsächlich angenommen worden wäre. Weiter sei es ihm nicht gelungen, die Videoaufnahmen als Beweis- material erhältlich zu machen. Es sei dahingestellt, ob die Kameras tat- sächlich durch das Erdbeben zerstört worden seien oder ob der Siedlungs- vorstand ihm die Aufnahmen aus Angst nicht habe aushändigen wollen. Der Angriff auf den Beschwerdeführer sei durch den Moschee-Imam – ebenfalls Teil der staatlichen Struktur – quasi beauftragt worden, niemand habe eingegriffen und er habe auf dem gewöhnlichen Polizeiposten keine Anzeige erstatten können. Aufgrund der (Todes-)Drohungen habe er Angst um Leib und Leben gehabt und in der Woche vor der Ausreise unter enor- mem psychischem Druck gestanden. Der einzige Ausweg, sich und seine Familie zu schützen, sei die Flucht ins Ausland gewesen. Soweit die Vor- instanz ausführe, er hätte bei weiteren Vorfällen die türkischen Behörden um Schutz ersuchen können, setze dies voraus, dass er tatsächlich am Leben geblieben wäre. Gerade diese Todesangst sowie das Gefühl, jeder- zeit umgebracht werden zu können, hätten jedoch dazu geführt, dass er umgehend habe handeln und das Land verlassen müssen. Aus den glaub- haften Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er keine Alternativen gehabt habe, um sich im Staat selber zu schützen. Seine An- greifer seien Angehörige einer nicht bloss lokal oder regional tätigen Grup- pierung und es wäre für ihn nicht zumutbar gewesen, an einem anderen Ort eine Anzeige zu erstatten.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
D-2429/2024 Seite 10 bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei- nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz einer von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutz- infrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffe- nen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was je- weils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des län- derspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Angehörigen der Hiz- bullah, welche von der Hüda Par unterstützt werde, angegriffen worden. Diese hätten ihm ausgerichtet, E._______, der Imam der Moschee im Quartier, lasse ihn grüssen (vgl. Akte 15, F10). Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung ist die Bedrohung durch diese Personen nicht als staatliche Verfolgung zu werten. Sowohl die Angreifer als auch der Imam handelten nicht als Organe des Staates und es gibt keine Anhalts- punkte dafür, dass der türkische Staat einen derartigen Angriff billigen oder gar in Auftrag geben würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine politische Partei, selbst wenn sie im Parlament vertreten ist, nicht als staatliche Struktur anzusehen ist, welche im Namen des Staates han- deln kann. Ebenso sind religiöse Institutionen, denen ein Moschee-Imam angehört, von den staatlichen Behörden zu unterscheiden. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungslage handelt es sich somit um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funk- tionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Ur- teile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.H.). Der Beschwerdeführer gab an, dass er
D-2429/2024 Seite 11 sich nach dem Vorfall vom 3. August 2023 an den nächsten Polizeiposten gewendet habe und von dort an die Sicherheitsdirektion verwiesen worden sei. Auch wenn dies in der Beschwerde als «merkwürdig» bezeichnet wird, ist weder ersichtlich noch wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass darin eine Verweigerung staatlichen Schutzes zu erkennen wäre. Seitens des Sicherheitsdirektors wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wenn er Videoaufnahmen des Vorfalls vorlegen könne, liesse sich allenfalls etwas machen (vgl. Akte 15, F10 S. 3 f.). Nach dem erfolglosen Versuch, die Auf- nahmen erhältlich zu machen, hat er aber keine weiteren Schritte unter- nommen, um sich vor der geltend gemachten Bedrohung zu schützen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls nicht unplausibel ist, dass beim schweren Erdbeben vom Februar 2023 die Überwachungs- kameras der Siedlung beschädigt wurden und entsprechend keine Aufnah- men vorhanden waren. Dessen ungeachtet wäre es dem Beschwerdefüh- rer zumindest möglich gewesen, ein weiteres Mal die Polizei oder die Si- cherheitsdirektion aufzusuchen und auf der Entgegennahme einer Anzeige zu bestehen. Weder aus den Äusserungen des Sicherheitsdirektors noch aus anderen Umständen lässt sich ableiten, dass dies von vornherein er- gebnislos geblieben wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass F._______ ihn in der Woche vor der Ausreise anhaltend verfolgt und be- droht habe (vgl. Akte 15, F10 S. 4), wäre solche Anzeige möglicherweise zielführend gewesen. Es wird vom Beschwerdeführer nicht näher darge- legt, weshalb er darauf verzichtet hat, sich in dieser Zeit ein weiteres Mal an die Sicherheitsdirektion, die Polizei oder eine andere staatliche Behörde zu wenden. Selbst wenn er währenddessen unter einem grossen psychi- schen Druck stand, wäre es als zumutbar zu erachten, dass er wenigstens versucht hätte, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Nachdem er dies nicht getan hat, kann nicht von einer fehlenden Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv – namentlich seiner Einstel- lung zur Religion – die allenfalls erforderliche Unterstützung verwehrt wor- den wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 6.4 Des Weiteren hat das SEM zu Recht erwogen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regi- onal beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt. Zwar handelt es sich bei der Hüda Par grundsätzlich um eine nationale Partei. Aus dem Um- stand, dass F._______ den Beschwerdeführer verfolgt und sich als Anhä- nger der Hizbullah und Präsident der lokalen Jugendfraktion der Hüda Par vorgestellt hat, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es die gesamte Orga- nisation auf ihn abgesehen hat und es sich nicht nur um eine Einzelaktion
D-2429/2024 Seite 12 von einigen wenigen Mitgliedern handelt. Der vorliegende Angriff soll denn auch vom Imam der örtlichen Moschee initiiert worden sein, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass es vorliegend um eine Racheaktion einer Ein- zelperson geht, welche auf die Meinungsverschiedenheiten im Nachgang zum Erdbeben zurückzuführen war. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer landesweit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, lassen sich nicht erkennen.
E. 6.5 Ferner gab der Beschwerdeführer an, als er am Flughafen vom Abflug- terminal für Inlandflüge seiner Familie zugewinkt habe, habe F._______ hinter seinen Angehörigen gestanden und ihm seinerseits zugewinkt (vgl. Akte 15, F10 S. 4). F._______ hätte somit gar nicht wissen können, ob der Beschwerdeführer der Aufforderung, das Land zu verlassen, überhaupt nachgekommen ist. Dennoch hatte seine Familie, gegen die sich die Dro- hungen ebenfalls gerichtet hätten, in der Folge keine Probleme (vgl. Akte 15, F17 f. und F21). Zwar befinde sich die Ehefrau mit den Kindern zwi- schenzeitlich an einem anderen Ort (vgl. Akte 15, F13). Da es sich dabei um die Adresse der Schwiegereltern handelt (vgl. Akte 15, F15 f.), ist davon auszugehen, dass es für die Verfolger problemlos möglich gewesen wäre, sie dort ausfindig zu machen.
E. 6.6 Sodann wurde der Beschwerdeführer bei der Anhörung gefragt, ob er sich überlegt habe, in eine andere Region der Türkei zu ziehen. Daraufhin antwortete er, dass es nicht wichtig sei, sich so etwas zu überlegen, da ihm die Leute gesagt hätten, er müsse das Land verlassen (vgl. Akte 15, F33). Diese Erklärung für den Verzicht, einen innerstaatlichen Wohnsitzwechsel in Betracht zu ziehen, erweist sich als wenig überzeugend, insbesondere nachdem den betreffenden Leuten gerade nicht bekannt gewesen sein dürfte, ob er ihrer Aufforderung Folge geleistet hat oder beispielsweise in B._______, von wo er später den Flug nach Zürich antrat, verblieben wäre. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mög- lichkeit gehabt hätte, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulas- sen. Zwar hat er abgesehen von seiner Herkunftsregion kein familiäres Netz. Er hat jedoch eine gute Schulbildung, ist gesund und verfügt über Berufserfahrung (vgl. Akte 15, F5, F35 f. und F39). Seine Ehefrau ist als (…) beim Staat angestellt, was auch dazu geführt habe, dass sie einen grünen Spezialpass erhalten hätten (vgl. Akte 15, F37 f.). Es kann somit angenommen werden, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion eine Existenz mit sei- ner Familie aufzubauen.
D-2429/2024 Seite 13
E. 6.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Diskriminierungen, die er insbesondere während des Stu- diums als Atheist erfahren habe, offensichtlich nicht die erforderliche Inten- sität erreichen, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Ge- samtsituation im Hinblick auf seine religiösen Anschauungen zu berück- sichtigen sei, nichts.
E. 6.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
D-2429/2024 Seite 14 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht einem Vollzug
D-2429/2024 Seite 15 der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.2 m.H.).
E. 8.3.3 In individueller Hinsicht führte das SEM in der angefochtenen Verfü- gung aus, der Beschwerdeführer stamme aus der vom Erdbeben im Feb- ruar 2023 betroffenen Provinz D._______. Seine Ehefrau, die gemeinsa- men Kinder, die Schwiegereltern sowie seine Mutter und drei Geschwister lebten indessen nach wie vor dort. Es handle sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann, der sein ganzes Leben in der Türkei verbracht habe und dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er einen gymnasialen Abschluss sowie Berufserfahrungen. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich in der Türkei problemlos werde reinteg- rieren und erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. In der Beschwerde wird insbesondere auf die Situation nach dem Erdbe- ben verwiesen und ausgeführt, es sei fraglich, ob eine einfache Reintegra- tion zumutbar sei. Zunächst drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr «der sichere Tod» durch seine Peiniger von der Hizbullah/Hüda Par. Als Atheist werde er es nicht einfach haben, wieder einen Job zu finden und für seine Familie zu sorgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-1308/2023 vom
19. März 2024 einlässlich mit der Situation in den vom erwähnten Erdbe- ben stark betroffenen Gebieten auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in diese Regionen sei nicht generell unzumutbar. Vielmehr sei die individuelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2 f.). Wie das SEM zu Recht ausführte, handelt es sich beim Be- schwerdeführer um einen gesunden Mann, dessen Familie nach wie vor im Heimatstaat lebt. Ungeachtet seiner religiösen Einstellung war es ihm bislang in der Türkei möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sei- nen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher mit einem gül- tigen türkischen Spezialpass in die Schweiz eingereist ist, sich bei der
D-2429/2024 Seite 16 zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sa- che gegenstandslos.
E. 11.2 Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch – wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt – als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2429/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2429/2024 Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Irem Catak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 10. August 2023 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ nach Zürich. Gleichentags stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 21. Dezember 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wies es die Behandlung seines Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zu. B. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während seines Studiums Atheist geworden. Seine Leistungen seien in der Folge schlechter bewertet worden, was ihn unter anderem bewogen habe, die Universität zu verlassen. Zuletzt habe er zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in der Kreisstadt C._______ (Provinz D._______) gelebt und als (...) gearbeitet. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 habe er geholfen, Hilfsgüter zu transportieren. Dabei sei es zu einem Konflikt mit dem Imam der örtlichen Moschee, E._______, gekommen. Dieser habe verlangt, dass ihm ebenfalls Hilfsgüter zur Verteilung übergeben werden, zumal er als Imam vertrauenswürdig sei. Als er sich in diesem Zusammenhang dem Imam gegenüber als Atheist zu erkennen gegeben habe, sei er von diesem als Ungläubiger und religionslos bezeichnet worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er E._______ gebeten, die Moschee für Erdbebenopfer zu öffnen und ihnen Unterschlupf zu gewähren, was der Imam aber verweigert habe. Zur Ausreise sei es gekommen, nachdem er am 3. August 2023 vor seiner Wohnsiedlung von vier Angehörigen der Hizbullah zusammengeschlagen worden sei. Diese hätten ihm gesagt, E._______ grüsse ihn und lasse ausrichten, das Land werde vom Islam regiert und man wolle ihn hier nicht. Während sie ihn mit Fäusten und Fusstritten traktiert hätten, habe eine der Personen sich als F._______, Präsident der Jugendorganisation der Hüda Par (Hür Dava Partisi; Partei der freien Sache) in C._______, vorgestellt ihm gesagt, er habe eine Woche Zeit, das Land zu verlassen. Andernfalls würden zuerst seine drei Kinder, seine schwangere Frau und dann er umgebracht. Er habe erwidert, dass er sie bei der Polizei anzeigen werde, woraufhin F._______ spöttisch reagiert und gemeint habe, er werde damit nichts erreichen. Nachdem sie von ihm abgelassen hätten, sei er dennoch zum nächsten Polizeiposten gegangen, wo er an die Sicherheitsdirektion verwiesen worden sei. Als der Sicherheitsdirektor von den Hintergründen des Vorfalls - dass die Angreifer vom Moschee-Imam geschickt worden seien und er Atheist sei - erfahren habe, habe er ihm den Rat gegeben, sich nicht mit diesen Leuten abzugeben. Mit einer Anzeige werde er nichts erreichen, zumal er niemanden finden werde, der als Zeuge auftrete. Als er dem Sicherheitsdirektor gesagt habe, dass es in der Wohnsiedlung Videoüberwachung gebe, habe dieser gemeint, wenn er diese Aufnahmen vorlege, liesse sich allenfalls etwas machen. Als er am nächsten Tag beim Siedlungsvorstand nach den Aufnahmen gefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Kameras durch das Erdbeben beschädigt worden seien und es keine Aufzeichnungen gebe. Als er das Gebäude verlassen habe, sei er vor der Tür auf F._______ getroffen. Dieser habe gefragt, ob er immer noch versuche, Anzeige zu erstatten, und ihn darauf hingewiesen, dass er noch sechs Tage habe. Er habe noch nie derart um sein Leben gefürchtet und es habe ihm grosse Angst eingeflösst, dass er in seiner Heimat von einer Terrororganisation auf diese Weise bedroht werde. In den folgenden Tagen sei er auf der Strasse und in Geschäften immer wieder auf F._______ gestossen, welcher ihn stets bedroht habe. Er habe sich daher entschieden, das Land zu verlassen. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung mit detaillierter Sachverhaltsabklärung und Gewährung einer formalrechtlich korrekten ersten Anhörung mit einer anschliessenden möglichen zweiten Anhörung. Subeventualiter sei infolge formeller Mängel bei der Protokollierung der Personalienaufnahme auch die erste Anhörung erneut durchzuführen. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. April 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung zu den Akten, wonach er bis auf Weiteres von der Sozialhilfe unterstützt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird (sub-)eventualiter beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung und korrekten Sachverhaltsabklärung sowie zur Durchführung formal korrekter Befragungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang geäusserten formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Sodann bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Protokollierung der Personalienaufnahme (PA) vom 16. August 2023 sei mangelhaft ausgefallen und gewisse Antworten des Beschwerdeführers würden keinen Sinn machen. Aus der im Protokoll mehrfach vorhandenen Bemerkung «ZEMIS Direkt» ergibt sich indessen, dass die PA vorliegend in Form einer sogenannten «ZEMIS-Direkterfassung» erfolgte. Dies bedeutet, dass die schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Asylgesuchstellung vom zuständigen Sachbearbeiter ins Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) übertragen wurden, ohne dass ein eigentliches Gespräch stattfand. Entsprechend handelt es sich bei den festgehaltenen Angaben nicht um Aussagen des Beschwerdeführers und es wurden weder Informationen zum Verfahren abgegeben noch war ein Dolmetscher anwesend. Zwar trifft es zu, dass die Einreiseart («illegal») nicht korrekt erfasst worden sein dürfte (vgl. SEM-Akte [...]-13/9, Ziff. 5.04), nachdem der Beschwerdeführer offenbar auf dem Luftweg unter Verwendung eines Spezialreisepasses - welcher die visumsfreie Einreise in die Schweiz ermöglicht - eingereist ist. Diese Bemerkung hatte auf den weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch keine Auswirkungen. Insgesamt erweist sich die Kritik an der Protokollierung der PA somit als unbegründet respektive nicht geeignet, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu veranlassen. 4.4 4.4.1 Weiter wurde in der Beschwerde kritisiert, die Anhörung vom 21. Dezember 2023 habe nur eine Stunde und 25 Minuten gedauert. Eine vertiefte Befragung habe damit nicht stattgefunden; es seien keine spezifischen Nachfragen gestellt worden und der Beschwerdeführer habe nicht die Gelegenheit erhalten, selbst Fragen zu stellen oder zum Ende der Anhörung abschliessend etwas zu sagen. Entgegen der Vorgaben des SEM-Handbuchs sei er zu Beginn auch nicht über seine Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden und es finde sich lediglich die Bemerkung, es werde davon ausgegangen, dass ihn seine Rechtsvertretung entsprechend informiert habe. Als er ergänzende Ausführungen zur Thematik der Hizbullah beziehungsweise Hüda Par habe machen wollen, sei er aufgefordert worden, dies in einem Satz zu tun. Damit habe er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vollständig wahrnehmen können. Schliesslich habe die damalige Rechtsvertretung zum Ende der Befragung festgehalten, der Sachverhalt sei noch nicht vollständig erstellt und eine weitere Anhörung zu den Gesuchsgründen sei angezeigt. Innert der kurzen Zeit habe der Beschwerdeführer nicht alles darlegen können und die Befragung habe abrupt geendet, weshalb er davon ausgegangen sei, er werde seien Asylgründe bei einer zweiten Anhörung genauer erläutern können. Darauf habe auch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren hingewiesen. 4.4.2 Grundsätzlich hat das SEM asylsuchende Personen über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren zu orientieren (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG). Entsprechende Informationen können aber auch durch die Rechtsberatung abgegeben werden, zu welcher Asylsuchende im Bundesasylzentrum jederzeit Zugang haben (Art. 102g Abs. 1 und 2 AsylG). Wenn die Rechtsvertretung die betroffene Person bereits über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren in Kenntnis gesetzt hat, ist es nicht erforderlich, dass diese Informationen zu Beginn der Anhörung wiederholt werden. Im vorliegenden Verfahren hat das SEM einleitend festgehalten, es gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung bereits über seine Rechte und Pflichten orientiert worden sei, weshalb sie nicht erneut erklärt würden (vgl. SEM-Akte [...]-15/10 [nachfolgend Akte 15], F2). Wäre diese Feststellung unzutreffend gewesen, hätte der Beschwerdeführer oder auch die anwesende Rechtsvertreterin intervenieren und verlangen können, dass eine entsprechende Information erfolgt. Nachdem dies nicht der Fall war, konnte auf eine erneute Erläuterung der Rechte und Pflichten verzichtet werden. 4.4.3 Sodann gibt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe anlässlich der Anhörung nicht vollständig darlegen konnte. Aus der relativ kurzen Dauer einer Befragung allein lässt sich nicht ableiten, dass es der asylsuchenden Person nicht möglich war, ihre Fluchtgründe umfassend vorzutragen. Der Beschwerdeführer legte in einem ausführlichen, mehrere Seiten umfassenden freien Bericht dar, weshalb er die Türkei verlassen habe (vgl. Akte 15, F10). In der Folge wurden ihm seitens des SEM verschiedene Fragen zu seinen Asylgründen gestellt (vgl. Akte 15, insb. F13, F32 f., F41). Inwiefern weitere präzisierende Nachfragen erforderlich gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht substanziiert ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Weiter wurde dem Beschwerdeführer abschliessend die Möglichkeit gewährt, allfällige noch nicht erwähnte Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen, darzulegen (vgl. Akte 15, F43). Ein abruptes Ende der Anhörung lässt sich dabei nicht erkennen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörung zu den Asylgründen dazu dient, einer Person die Gelegenheit einzuräumen, ihre persönlichen Ausreisegründe zu erläutern. Allgemeine Informationen, etwa zur Lage in einem Land oder zu Gruppierungen wie der Hizbullah, können von der Vor-instanz selbst abgeklärt werden. Es war daher nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich ausführlich zur Hizbullah respektive zur Hüda Par zu äussern. Insgesamt erschliesst sich bei dieser Sachlage nicht, weshalb eine weitere Anhörung notwendig gewesen wäre. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des SEM hinsichtlich der PA sowie der Anhörung nicht zu beanstanden ist. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte das SEM Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Es erstaune insbesondere, dass er seiner Ehefrau die genauen Hintergründe des Vorfalls vom 3. August 2023 nicht erzählt habe. Ausserdem bleibe unklar, was der Vertreter der Hizbullah beziehungsweise Hüda Par sowie der Moschee-Imam mit ihrer Aufforderung, dass er das Land verlasse, hätten bezwecken wollen. Die vorgebrachten Ausreisegründe seien jedoch ohnehin nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss der Rechtsprechung sei der türkische Staat bei drohender nichtstaatlicher Verfolgung als schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass sich der Sicherheitsdirektor geweigert hätte, die Anzeige des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Allein der Umstand, dass eine Straftat mangels Beweisen nicht geahndet werden könne, lasse sich nicht auf eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden schliessen. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich bei weiteren Vorfällen erneut an die türkischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Überdies seien Personen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, wenn eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Vorliegend werde eine Bedrohung durch den Präsidenten der Jugendfraktion der Hüda Par von C._______, der gleichzeitig Mitglied der Hizbullah sei, drei weitere Personen aus diesem Umfeld sowie den Moschee-Imam des Quartiers geltend gemacht. Dabei handle es sich um Nachteile, die auf lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen seien. Diesen hätte sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Diskriminierungen, denen er als Atheist ausgesetzt gewesen sei, nicht die erforderliche Intensität aufwiesen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM reisse die Antworten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, was er seiner Ehefrau über die Ausreisegründe erzählt habe, aus dem Kontext heraus. Es sei nachvollziehbar, dass er seiner im (...) Monat schwangeren, an Diabetes erkrankten Ehefrau nichts von dem eigentlichen Vorfall erzählt habe, um einer allenfalls drohenden Fehl- oder Frühgeburt entgegenzuwirken. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es nicht immer eine logische Erklärung für das Handeln einer extremistischen Gruppierung gebe. Als Atheist sei er in den Augen der Hizbullah respektive der Hüda Par ein Ungläubiger und als ethnischer Türke stelle er das pure Gegenteil dieser ultraislamischen, kurdischen Gruppierung dar. Es gehe darum, Andersdenkende zu schikanieren, auszustossen und im schlimmsten Fall zu eliminieren. Die Hüda Par sei eine von sunnitischen Muslimen, vorwiegend kurdischer Herkunft, gegründete Partei und ihr werde nachgesagt, sie vertrete die Ideologie der im Jahr 2000 zerschlagenen, illegalen Organisation Hizbullah. Bei den letzten Parlamentswahlen sei sie auf den Listen der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) angetreten und stelle nun im Parlament vier Abgeordnete. Die Hüda Par und somit auch die Hizbullah seien keine nichtstaatlichen Dritten, sondern würden als verlängerter politischer Arm des Staates und Teil der staatlichen Strukturen angesehen. Diese Organisation sei nicht nur lokal oder regional tätig, sondern im ganzen Land. Ein Umzug in einen anderen Landesteil hätte folglich keinen ausreichenden Schutz gewährleisten können. Es sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer, als er sich nach dem Vorfall auf dem nächsten Polizeiposten gemeldet habe, an die Sicherheitsdirektion verwiesen worden sei, wobei die Vorinstanz nicht nach den Gründen gefragt habe. Vom Sicherheitsdirektor sei ihm zunächst geraten worden, keine Anzeige zu erstatten. Obschon er die Anzeige allenfalls entgegengenommen hätte, wenn der Beschwerdeführer Beweismittel hätte vorlegen können, sei davon auszugehen, dass diese ins Leere gelaufen wäre. Es bleibe überdies unklar, ob die Anzeige tatsächlich angenommen worden wäre. Weiter sei es ihm nicht gelungen, die Videoaufnahmen als Beweismaterial erhältlich zu machen. Es sei dahingestellt, ob die Kameras tatsächlich durch das Erdbeben zerstört worden seien oder ob der Siedlungsvorstand ihm die Aufnahmen aus Angst nicht habe aushändigen wollen. Der Angriff auf den Beschwerdeführer sei durch den Moschee-Imam - ebenfalls Teil der staatlichen Struktur - quasi beauftragt worden, niemand habe eingegriffen und er habe auf dem gewöhnlichen Polizeiposten keine Anzeige erstatten können. Aufgrund der (Todes-)Drohungen habe er Angst um Leib und Leben gehabt und in der Woche vor der Ausreise unter enormem psychischem Druck gestanden. Der einzige Ausweg, sich und seine Familie zu schützen, sei die Flucht ins Ausland gewesen. Soweit die Vorinstanz ausführe, er hätte bei weiteren Vorfällen die türkischen Behörden um Schutz ersuchen können, setze dies voraus, dass er tatsächlich am Leben geblieben wäre. Gerade diese Todesangst sowie das Gefühl, jederzeit umgebracht werden zu können, hätten jedoch dazu geführt, dass er umgehend habe handeln und das Land verlassen müssen. Aus den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er keine Alternativen gehabt habe, um sich im Staat selber zu schützen. Seine Angreifer seien Angehörige einer nicht bloss lokal oder regional tätigen Gruppierung und es wäre für ihn nicht zumutbar gewesen, an einem anderen Ort eine Anzeige zu erstatten. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz einer von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Angehörigen der Hizbullah, welche von der Hüda Par unterstützt werde, angegriffen worden. Diese hätten ihm ausgerichtet, E._______, der Imam der Moschee im Quartier, lasse ihn grüssen (vgl. Akte 15, F10). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Bedrohung durch diese Personen nicht als staatliche Verfolgung zu werten. Sowohl die Angreifer als auch der Imam handelten nicht als Organe des Staates und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat einen derartigen Angriff billigen oder gar in Auftrag geben würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine politische Partei, selbst wenn sie im Parlament vertreten ist, nicht als staatliche Struktur anzusehen ist, welche im Namen des Staates handeln kann. Ebenso sind religiöse Institutionen, denen ein Moschee-Imam angehört, von den staatlichen Behörden zu unterscheiden. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungslage handelt es sich somit um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.H.). Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich nach dem Vorfall vom 3. August 2023 an den nächsten Polizeiposten gewendet habe und von dort an die Sicherheitsdirektion verwiesen worden sei. Auch wenn dies in der Beschwerde als «merkwürdig» bezeichnet wird, ist weder ersichtlich noch wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass darin eine Verweigerung staatlichen Schutzes zu erkennen wäre. Seitens des Sicherheitsdirektors wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wenn er Videoaufnahmen des Vorfalls vorlegen könne, liesse sich allenfalls etwas machen (vgl. Akte 15, F10 S. 3 f.). Nach dem erfolglosen Versuch, die Aufnahmen erhältlich zu machen, hat er aber keine weiteren Schritte unternommen, um sich vor der geltend gemachten Bedrohung zu schützen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls nicht unplausibel ist, dass beim schweren Erdbeben vom Februar 2023 die Überwachungskameras der Siedlung beschädigt wurden und entsprechend keine Aufnahmen vorhanden waren. Dessen ungeachtet wäre es dem Beschwerdeführer zumindest möglich gewesen, ein weiteres Mal die Polizei oder die Sicherheitsdirektion aufzusuchen und auf der Entgegennahme einer Anzeige zu bestehen. Weder aus den Äusserungen des Sicherheitsdirektors noch aus anderen Umständen lässt sich ableiten, dass dies von vornherein ergebnislos geblieben wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass F._______ ihn in der Woche vor der Ausreise anhaltend verfolgt und bedroht habe (vgl. Akte 15, F10 S. 4), wäre solche Anzeige möglicherweise zielführend gewesen. Es wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, weshalb er darauf verzichtet hat, sich in dieser Zeit ein weiteres Mal an die Sicherheitsdirektion, die Polizei oder eine andere staatliche Behörde zu wenden. Selbst wenn er währenddessen unter einem grossen psychischen Druck stand, wäre es als zumutbar zu erachten, dass er wenigstens versucht hätte, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Nachdem er dies nicht getan hat, kann nicht von einer fehlenden Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv - namentlich seiner Einstellung zur Religion - die allenfalls erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. 6.4 Des Weiteren hat das SEM zu Recht erwogen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt. Zwar handelt es sich bei der Hüda Par grundsätzlich um eine nationale Partei. Aus dem Umstand, dass F._______ den Beschwerdeführer verfolgt und sich als Anhänger der Hizbullah und Präsident der lokalen Jugendfraktion der Hüda Par vorgestellt hat, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es die gesamte Organisation auf ihn abgesehen hat und es sich nicht nur um eine Einzelaktion von einigen wenigen Mitgliedern handelt. Der vorliegende Angriff soll denn auch vom Imam der örtlichen Moschee initiiert worden sein, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass es vorliegend um eine Racheaktion einer Einzelperson geht, welche auf die Meinungsverschiedenheiten im Nachgang zum Erdbeben zurückzuführen war. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer landesweit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, lassen sich nicht erkennen. 6.5 Ferner gab der Beschwerdeführer an, als er am Flughafen vom Abflugterminal für Inlandflüge seiner Familie zugewinkt habe, habe F._______ hinter seinen Angehörigen gestanden und ihm seinerseits zugewinkt (vgl. Akte 15, F10 S. 4). F._______ hätte somit gar nicht wissen können, ob der Beschwerdeführer der Aufforderung, das Land zu verlassen, überhaupt nachgekommen ist. Dennoch hatte seine Familie, gegen die sich die Drohungen ebenfalls gerichtet hätten, in der Folge keine Probleme (vgl. Akte 15, F17 f. und F21). Zwar befinde sich die Ehefrau mit den Kindern zwischenzeitlich an einem anderen Ort (vgl. Akte 15, F13). Da es sich dabei um die Adresse der Schwiegereltern handelt (vgl. Akte 15, F15 f.), ist davon auszugehen, dass es für die Verfolger problemlos möglich gewesen wäre, sie dort ausfindig zu machen. 6.6 Sodann wurde der Beschwerdeführer bei der Anhörung gefragt, ob er sich überlegt habe, in eine andere Region der Türkei zu ziehen. Daraufhin antwortete er, dass es nicht wichtig sei, sich so etwas zu überlegen, da ihm die Leute gesagt hätten, er müsse das Land verlassen (vgl. Akte 15, F33). Diese Erklärung für den Verzicht, einen innerstaatlichen Wohnsitzwechsel in Betracht zu ziehen, erweist sich als wenig überzeugend, insbesondere nachdem den betreffenden Leuten gerade nicht bekannt gewesen sein dürfte, ob er ihrer Aufforderung Folge geleistet hat oder beispielsweise in B._______, von wo er später den Flug nach Zürich antrat, verblieben wäre. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Zwar hat er abgesehen von seiner Herkunftsregion kein familiäres Netz. Er hat jedoch eine gute Schulbildung, ist gesund und verfügt über Berufserfahrung (vgl. Akte 15, F5, F35 f. und F39). Seine Ehefrau ist als (...) beim Staat angestellt, was auch dazu geführt habe, dass sie einen grünen Spezialpass erhalten hätten (vgl. Akte 15, F37 f.). Es kann somit angenommen werden, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion eine Existenz mit seiner Familie aufzubauen. 6.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen, die er insbesondere während des Studiums als Atheist erfahren habe, offensichtlich nicht die erforderliche Intensität erreichen, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Gesamtsituation im Hinblick auf seine religiösen Anschauungen zu berücksichtigen sei, nichts. 6.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.2 m.H.). 8.3.3 In individueller Hinsicht führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus der vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz D._______. Seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder, die Schwiegereltern sowie seine Mutter und drei Geschwister lebten indessen nach wie vor dort. Es handle sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann, der sein ganzes Leben in der Türkei verbracht habe und dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er einen gymnasialen Abschluss sowie Berufserfahrungen. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich in der Türkei problemlos werde reintegrieren und erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. In der Beschwerde wird insbesondere auf die Situation nach dem Erdbeben verwiesen und ausgeführt, es sei fraglich, ob eine einfache Reintegration zumutbar sei. Zunächst drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr «der sichere Tod» durch seine Peiniger von der Hizbullah/Hüda Par. Als Atheist werde er es nicht einfach haben, wieder einen Job zu finden und für seine Familie zu sorgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 einlässlich mit der Situation in den vom erwähnten Erdbeben stark betroffenen Gebieten auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in diese Regionen sei nicht generell unzumutbar. Vielmehr sei die individuelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2 f.). Wie das SEM zu Recht ausführte, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dessen Familie nach wie vor im Heimatstaat lebt. Ungeachtet seiner religiösen Einstellung war es ihm bislang in der Türkei möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher mit einem gültigen türkischen Spezialpass in die Schweiz eingereist ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch - wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt - als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Aeschimann Versand: