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D-1725/2024

D-1725/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 März 2022 E. 7, E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2), dass, nachdem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nicht an die heimatlichen Behörden gewandt und stattdessen Bekannte und Freunde um seinen Schutz bemüht habe (vgl. 18/16 F91), auch im konkre- ten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine feh- lende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch kein politisches Profil aufweist, zumal er aktuell in keiner politischen Partei aktiv ist (vgl. A18/16 F85), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner politischen Einstellung sei es in den späten 90er Jahren respektive Anfang der 2000er Jahre zu mehreren Razzien gekommen und er sei in der Gemeinde denun- ziert worden (vgl. A18/16 F56), mangels Aktualität ebenfalls keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfaltet,

D-1725/2024 Seite 6 dass die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweis- mittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Screenshot keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lässt und dazu auch keine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gemacht werden, dass auch die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachten Diskri- minierungen des Beschwerdeführers in der Türkei mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölke- rung treffen könnten, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht re- levant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und sie andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG;

D-1725/2024 Seite 7 Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass der gesunde Beschwerdeführer mittleren Alters im Heimatstaat über eine Immobilie, ein grosses familiäres Beziehungsnetz (unter anderem seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) sowie vielseitige Berufserfah- rung verfügt (vgl. A18/16 F11, F13, F21, F23, F25 und F29 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in der Türkei sowohl beruflich als auch sozial schnell wieder wird integrieren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1725/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1725/2024 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 17. Januar 2024 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in B._______ gelebt, wo er zeitweise ein eigenes Geschäft betrieben, als technischer Mitarbeiter bei einem Fernsehsender und später als Fernfahrer gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs und den Umständen der Gesuchsstellung im Wesentlichen geltend machte, er habe bereits in den 90er Jahren in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachgesucht, 1998 sei er jedoch in die Türkei zurückgekehrt, dass es aufgrund seiner politischen Einstellung nach seiner Rückkehr zu mehreren Razzien gekommen und er in der Gemeinde denunziert worden sei, dass er im Jahr 2016 unter Druck geraten sei, da er Geschäfte mit der Asya Bank gemacht habe, dass er eine ihm in diesem Zusammenhang drohende Anzeige durch Geldzahlungen an eine Drittperson habe abwenden können, ebendiese Person bedrohe ihn nun jedoch seit einigen Monaten, dass er unter anderem einen UYAP-Auszug (in Kopie) sowie Kopien verschiedener Dokumente in türkischer Sprache zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2024 - frühestens am Tag darauf eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 26. November 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein Screenshot eines Nachrichtenportals vom 21. Dezember 2018 beilag, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. April 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit zwei E-Mails vom 13. April 2024 an das Gericht gelangte und um Gutheissung seiner Beschwerde ersuchte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 16. April 2024 innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, der Beschwerdeführer seinen Antrag jedoch nicht ansatzweise begründet, dass denn der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen und das Rückweisungs-begehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden könnten ihn als Anhänger der Gülen-Bewegung anklagen, da er bis 2016 geschäftliche Beziehungen mit der Asya Bank unterhalten habe, objektiv nicht nachvollziehbar ist, zumal es seinen eigenen Angaben nach deshalb bislang nicht zur Anzeige gekommen sei (vgl. A18/16 F78), dass seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, seine in der Türkei verbliebene Familie sei seit seiner Ausreise wiederholt durch die Behörden belästigt und nach seinem Verbleib befragt worden (vgl. Beschwerde S. 5), nachgeschoben und damit unglaubhaft ist, zumal er eben solches während seiner Anhörung ausdrücklich verneinte und vielmehr angab, seine Ehefrau habe ihn bei der Einwohnerkontrolle offiziell abgemeldet (vgl. A18/16 F89), dass ohnehin seine offensichtlich problemlose legale Ausreise auf dem Luftweg (vgl. A15/1 und A18/16 F44) gegen die behauptete Bedrohungslage im Heimatstaat spricht, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen des Schuldeneintreibers C._______ - bei Wahrunterstellung - um Behelligungen privater Dritter handelt, die nicht aufgrund einer in der Person des Beschwerdeführers liegenden oder ihm anhaftenden Eigenschaft erfolgten, dass den Drohungen offensichtlich ein finanzielles und demnach kein erkennbares Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer E-4045/2023 vom 27. Juli 2023 E. 6.2), dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht (vgl. Urteile des BVGer D-22/2024 vom 26. Februar 2024, E.7.2.1, E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1, E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7, E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2), dass, nachdem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nicht an die heimatlichen Behörden gewandt und stattdessen Bekannte und Freunde um seinen Schutz bemüht habe (vgl. 18/16 F91), auch im konkreten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch kein politisches Profil aufweist, zumal er aktuell in keiner politischen Partei aktiv ist (vgl. A18/16 F85), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner politischen Einstellung sei es in den späten 90er Jahren respektive Anfang der 2000er Jahre zu mehreren Razzien gekommen und er sei in der Gemeinde denunziert worden (vgl. A18/16 F56), mangels Aktualität ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, dass die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Screenshot keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lässt und dazu auch keine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gemacht werden, dass auch die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerdeführers in der Türkei mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und sie andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass der gesunde Beschwerdeführer mittleren Alters im Heimatstaat über eine Immobilie, ein grosses familiäres Beziehungsnetz (unter anderem seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) sowie vielseitige Berufserfahrung verfügt (vgl. A18/16 F11, F13, F21, F23, F25 und F29 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in der Türkei sowohl beruflich als auch sozial schnell wieder wird integrieren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne