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D-22/2024

D-22/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – alle türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie – suchten am 8. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 6. Dezember 2023 wurden sie vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, sein Vater und sein Onkel würden aufgrund ihrer vor mehr als zehn Jahren gekündigten Tätigkeit als Dorfbeschützer bedroht und ver- folgt. In diesem Zusammenhang sei sein Onkel im Jahr 2010 angegriffen worden, wobei er jemanden versehentlich getötet habe. Seine Tante (vä- terlicherseits) sei mit dem Bruder des Getöteten verheiratet und habe sei- nen Vater jeweils über die Rachepläne der Hinterbliebenen informiert. Der nunmehr sechzehnjährige Sohn des damals Getöteten sei nach Istanbul zur Rache entsandt worden, weshalb er befürchte, Opfer einer Blutrache zu werden. Im Weiteren sei er im Jahr 2013 aufgrund seiner Ethnie im Mi- litärdienst geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs haupt- sächlich vor, sie sei seit ihrer Schulzeit politisch aktiv und von 2014 bis 2019 als Co-Ortsbezirksvorstehende der Demokratischen Partei der Völker (HDP) tätig gewesen. Währenddessen sei sie von der Polizei belästigt wor- den, ihre Familie habe Drohungen erhalten sowie unbefugte Hausdurchsu- chungen erlebt. Im Krankenhaus sei die Beschwerdeführerin nach erlitte- nen Verletzungen an einer Demonstration «als Terroristin» nicht behandelt worden. Wegen ihrer Teilnahme an Nevroz-Festlichkeiten sei sie dreimal für wenige Stunden, wegen des Verlesens eines Briefes für drei Tage von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. In dieser Zeit sei sie ge- schlagen worden und nach einem erlittenen Fussbruch habe man ihr im Krankenhaus erneut die medizinische Behandlung verweigert. Aufgrund des Ausmasses des Druckes habe sie ihre politische Tätigkeit aufgegeben und im Jahr 2020 ihre Registrierung bei der HPD gelöscht. Nach ihrer Hei- rat im Jahr 2021 sei sie zum Beschwerdeführer nach Istanbul gezogen, wo sie beide einmal (November 2021) bei einer Polizeikontrolle für mehrere Stunden auf den Polizeiposten mitgenommen worden seien. Bei einer Rückkehr fürchte sie wegen der Blutrache, in die der Beschwerdeführer

D-22/2024 Seite 3 involviert sei, sowie ihrer politischen Aktivitäten in den sozialen Medien um ihr Leben. Am 4. November 2023 seien sie gemeinsam mit einem Cousin (Sohn des Täters) legal aus– und in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen beim SEM diverse Dokumente ein (Medienbericht vom 7. Dezember 2010, Fotos der Beschwerdeführerin bei politischen Aktivitäten, Bescheinigung der HDP-Mitgliedschaft vom 29. November 2023, Anklageschrift und Urteil be- treffend den Onkel vom 1. Juni 2011 beziehungsweise vom 8. September 2011, eine vom Vater eingereichte Anzeige wegen Morddrohungen vom

6. September 2011 zuzüglich des Aussageprotokolls vom 10. September 2013). C. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 19. Dezember 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden vom 8. November 2023 ab und ordnete ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Januar 2024 erhoben die Be- schwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 19. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzu- mutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventu- aliter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschieben- den Wirkung, um Ansetzung einer Frist zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts in der Türkei sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 10. Januar 2024 die Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

D-22/2024 Seite 4 unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdefüh- renden gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist nach Leisten des Kosten- vorschusses einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formellen Rügen, die Vor- instanz habe die Untersuchungspflicht missachtet, indem sie den Sachver- halt ungenügend abgeklärt sowie das rechtliche Gehör und zudem den

D-22/2024 Seite 5 Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt habe. So sei die Anhörungs- dauer mit eineinhalb bis zwei Stunden angesichts des komplexen Sachver- haltes zu kurz gewesen und das SEM habe die «meisten Fragen, die es hätte stellen müssen», nicht gestellt und der Beschwerdeführer habe von sich aus zu den HDP-Aktivitäten erzählen müssen. Im Weiteren sei die in diesem Verfahren gewährte Beschwerdefrist mit Blick auf die Weihnachts- feiertage für die Mandatierung eines Rechtsanwaltes beziehungsweise für die Einreichung einer Beschwerde zu kurz (Beschwerde S. 11 ff.).

E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vor- instanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abge- klärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Aus den vorinstanzlichen Ak- ten ist – entgegen der Beschwerde – nicht ersichtlich, sie hätten sich nicht zu ihren gesamten Vorbringen frei äussern können (A22/10, F3 und A24/9, F5 [«bitte schildern sie ausführlich»], A22/10, F60; A24/9, F59). Die Anhö- rungsdauer lässt alsdann keinen Schluss auf eine mangelhafte Sachver- haltsfeststellung oder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu. Die Beschwerdeführenden wurden in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsver- tretung angehört, wobei bezüglich der Beschwerdeführerin keine weiteren Fragen bestanden haben (A24/9, F57) und sich der Beschwerdeführer problemlos nach der Rückübersetzung zu ergänzenden Vorbringen äus- sern konnte (HDP-Aktivitäten; A22/10, F64). Aus den Akten ist weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs ersicht- lich noch sind daraus Anhaltspunkte für die Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden waren bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten (A20/1, A21/1) und mandatierten später eine neue beziehungsweise die rubrizierte Rechtsver- tretung, wobei es ihnen zudem gelungen ist, eine ausführliche Beschwer- deschrift einzureichen. Der Einwand zur Dauer der Rechtsmittelfrist ist un- behelflich, zumal diese – wie selbst ausgeführt – nach Arbeitstagen be- rechnet wird und der Erklärungsversuch im Zusammenhang mit den Feier- tagen ebenso wenig zielführend ist.

E. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-22/2024 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. So handle es sich bei den beschriebenen indirekten Todesdrohungen um Übergriffe (Straftaten) Dritter, die von den türkischen Behörden im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten verfolgt würden. Die Türkei verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und sei damit willig sowie fähig, seine Staatsbürger vor gewaltsamen Übergriffen durch Drittpersonen zu schüt- zen. Der Vater des Beschwerdeführers habe letztmals vor über zehn Jah- ren bei den heimatlichen Behörden um Schutz ersucht (Anzeige) und ge- mäss den Akten hätten sich die türkischen Behörden um sein Anliegen ge- kümmert (Aussageprotokoll im Jahr 2013, Ermittlungsverfahren 2013/117547). Seither habe weder er noch der Beschwerdeführer die Be- hörden über die neu entstandenen Bedrohungslagen in Kenntnis gesetzt. Damit hätten sie gegen ihre eigenen Interessen gehandelt, was nicht dem türkischen Staat angelastet werden könne. Die Erklärung für das bisherige Nichthandeln, sie hätten im Jahr 2013 erfolglos über die Staatsanwalt- schaft versucht, die Adressen der Kinder bei der Registrierung in der Schule geheim zu halten, überzeuge nicht. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, den Staat wegen weiterer Bedrohungslagen (erfolg- los engagierter Auftragskiller der Gegenseite im Jahr 2015; Blutrachesitu- ation vor der Ausreise) entsprechend um Schutz zu ersuchen, wobei ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers (keine Informationen/Beweise, keine tatsächlichen Vorkommnisse) die Polizei naturgemäss nicht reagieren könne. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer lediglich die Adresse

D-22/2024 Seite 7 geändert und es sei nie zu einem Kontakt mit der Gegenseite gekommen. Er habe dreizehn Jahre lang ohne Vorkommnisse in Istanbul gelebt, davon die letzten fünf Jahre an derselben Adresse. Die indirekt an ihn herange- tragenen Drohungen seien währenddessen nie in die Tat umgesetzt wor- den, weshalb die Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet erscheine. Die Schikanen und Übergriffe, welche die Beschwerdeführerin während der Zeit als Co-Ortsbezirksvorsteherin der HDP (2014 bis 2019) vorge- bracht habe, seien vergangen beziehungsweise abgeschlossen und das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wieder gut zu machen. Sie habe die HDP im Jahr 2020 verlassen und sei im Juni 2021 nach Istanbul gezogen, wo sie ausser einer einmaligen Mitnahme anlässlich einer Polizeikontrolle keinen Schikanen, Drohungen oder Über- griffen mehr ausgesetzt worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt beziehungs- weise verhaftet würde, da sie gemäss eigenen Angaben noch nie straf- rechtlich verfolgt oder zu einer Strafe verurteilt worden sei und auch keine Kenntnisse über irgendwelche Ermittlungen gegen sie habe. Im Weiteren sei sie auf den eingereichten Facebook Posts, welche sie bei politischen Aktionen zeige, nicht deutlich zu erkennen. Entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf handle es sich beim Zeitungsartikel vom 7. Dezember 2010 um keinen Be- richt über einen Ehrenmord, sondern über eine Tötung einer Person mit einer Schusswaffe am 29. November 2010 im Dorf Balli. Demgemäss habe die Polizei zur Verhinderung einer Streiteskalation auf Wunsch der im Dorf verbliebenen Familienmitglieder Sicherheitsmassnahmen getroffen, wel- che erst nach dem Wegzug der Familie aufgehoben worden seien. Nur wenn die Gewalt in Form von privaten Vergeltungsmassnamen weiterge- führt werde, handle es sich um Blutrache. Angesichts der bereits im dörfli- chen Kontext (Balli) getroffenen Sicherheitsmassnahmen sei nicht davon auszugehen, die Polizeibehörden der Stadt Istanbul würden bei einer rea- len Gefährdung der Beschwerdeführenden keine Schutzmassnahmen tref- fen. Im Weiteren widerspreche die Behauptung der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführerin sei der Fuss in Istanbul im Jahr 2022 bei der Mit- nahme auf den Polizeiposten gebrochen worden, dem von ihr geschilder- ten Sachverhalt, da sich dies gemäss den Akten vor ihrem Umzug nach Istanbul im Jahr 2020 – und damit vor mehreren Jahren (Polizeigewahrsam in Ahlat im nicht asylrelevanten Zeitraum) – ereignet habe und die Be- schwerdeführerin betreffend Mitnahme in Istanbul keine Übergriffe vorge- bracht habe.

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E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde in ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes explizit ein enger Konnex zwischen zwei zentralen Vorbrin- gen geltend gemacht (Blutrache und politische Verfolgung, Beschwerde S. 11, 13). So sei einerseits die Blutrache, bei der die gegnerische Familie als Anhängerin der türkischen Regierung gelte und die Beschwerdeführen- den regierungskritische HDP-Unterstützer seien, nicht einfach Ausdruck ei- ner privaten Fehde zweier Familien, sondern sie habe eine politische Di- mension. Das Verfolgungsmotiv der Beschwerdeführenden habe seinen Ursprung in den Austritten des Vaters und des Onkels als Dorfschützer und damit aus den «Reihen des türkischen Staates», welche als Eintritte in die «Reihen der PKK» bewertet würden. Die Beschwerdeführenden würden damit als Staatsfeinde angesehen und die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Andererseits würden sie beide – auch der Beschwerdeführer sei in der Tür- kei als Mitglied der HDP politisch aktiv gewesen – vom türkischen Staat wegen Beteiligung am Kampf der Kurden für Rechte und Freiheit verfolgt. Die gegnerische, regierungsnahe Familie werde vom Staat geschützt und sie seien von ihr bis zur Flucht aus der Türkei ständig verfolgt wie auch mit dem Tod bedroht worden. Alsdann habe die Beschwerdeführerin im Sinne von öffentlichen Berichten betreffend Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei bereits im Zeitpunkt der Ausreise – wie auch heute – aus «vielen Gründen» mit der Verwirklichung einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen müssen und erfülle deswegen ebenso die Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden in der Woche vor der Be- schwerdeerhebung aus unbekannten Gründen von der Polizei bei Ver- wandten des Beschwerdeführers gesucht worden. Sie würden nun einem türkischen Rechtsanwalt eine Vollmacht erteilen, um die Gründe dafür in Erfahrung zu bringen.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

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E. 7.2.1 Hinsichtlich der vorgebrachten Blutrache überzeugt die blosse Behauptung der Beschwerdeführenden, die gegnerische Familie werde von den türkischen Behörden geschützt, weder angesichts der Angaben im Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2010 noch in Berücksichtigung der getätigten behördlichen Massnahmen anlässlich der Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers (Beweismittel [BM] 004: Link und Nachricht aus der Zeitung Evrensel; Sicherheitsvorkehrungen der Polizei bis zum Wegzug der Familie; E. 6.1; BM 007 und BM 008). Die türkischen Behörden demonstrierten gerade mit dem aktenkundigen Vorgehen ihren Schutzwillen wie auch ihre Schutzfähigkeit. Daher überzeugt auch das Vorbringen von politischer Verfolgung der Beschwerdeführenden als direkte Folge der Kündigungen der Verwandten als Dorfschützer im Jahr 2010 nicht (A22/10, F27, F41). Im Weiteren reichten die geschilderten Adressänderungen offenbar zum Schutz der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung der Gegenseite aus, zumal es sich einzig um Drohungen vom Hörensagen ohne deren Umsetzung handelte, gar nie ein persönlicher Kontakt zur Gegenseite stattfand und sie ab dem Jahr 2018 an derselben Adresse in Istanbul wohnten (A22/10, F11, F27, F30, F41). Selbst wenn die mutmasslichen Drohungen – wie behauptet – von regierungsnahen Personen stammen würden beziehungsweise Einzelpersonen der Regierung die gegnerische Familie schützen würden, können allfällige Verfehlungen solcher nicht dem gesamten türkischen Staat angelastet und deshalb kann ebenso wenig (ohne Weiteres) auf einen fehlenden Schutzwillen geschlossen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, kann dem türkischen Staat aufgrund des passiven Verhaltens der Beschwerdeführenden auch kein Vorwurf bezüglich Schutzes gemacht werden. Alsdann ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beschwerdeführenden in der Türkei als HDP-Mitglieder verfolgt zu werden, unbehelflich. Hinsichtlich der früheren politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die hierzu geschilderten Vorfälle mangels Aktualität nicht relevant sind. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten beschränkt sich darauf, bei der Jugendorganisation der Partei im Quartier gearbeitet, an allen Veranstaltungen und den Newroz- Feierlichkeiten teilgenommen zu haben (A22/10, F64). Aus den Vorbringen geht kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil hervor.

E. 7.2.2 Das Argument in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden müssten gemäss Berichten zur Situation in der Türkei (Länderbericht Amnesty International 2020/2021, Anti-Folter Komitee des Europarates

D-22/2024 Seite 10 CPT; Beschwerde, S. 15 f.) «aus vielen Gründen» mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einem strafrechtlichen Verfahren rechnen, ist vorliegend rein hypothetischer Natur und der Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen mangels persönlichen Bezugs unbehelflich. Aus der neuen Behauptung, sie seien kürzlich von den türkischen Behörden aus unbekannten Gründen im Heimatstaat gesucht worden, und den damit verbundenen, suggerierten Ermittlungen gegen die Beschwerdeführenden, können sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie rein spekulativ ist (Beschwerde, S. 17). Selbst wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet worden sein sollte, kommt dies in der Türkei oft vor. Sie werden aber häufig auch wieder eingestellt und vermögen nicht ohne Weiteres eine aktuelle flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-5050/2023 vom E. 7.1 vom 6. November 2023, E- 3568/2023 vom 19. September 2023, E. 7.2.4.).

E. 7.2.3 Soweit sich die Befürchtung der Beschwerdeführenden in Bezug auf allfällige Verfolgung (zukünftige strafrechtliche Verfahren) aufgrund Social Media Posts aus der Schweiz oder sonstigen politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) beziehen, so sind diese ebenfalls einzig hypothetischer Natur und es besteht auch aufgrund nicht weiter substantiierter Behauptungen hierzu sowie in Berücksichtigung der Akten, aber auch der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG.

E. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelun- gen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich rele- vante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

E. 7.4 Nach dem Gesagten erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung auch die beantragte Fristansetzung.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-22/2024 Seite 11 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh- renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-22/2024 Seite 12 Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra- xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Hei- matland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom

E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder auf- gehoben. Die Beschwerdeführenden reisten erst am 8. November 2023 in die Schweiz ein, lebten die letzten dreizehn Jahre in Istanbul (nicht von den Erdbeben betroffenes Gebiet) und machten zudem keinerlei mit den Erd- beben im Zusammenhang stehende Einwände gegen eine Rückkehr in ih- ren Heimatstaat geltend, weshalb in dieser Hinsicht ohne Weiteres von ei- ner zumutbaren solchen ausgegangen werden kann.

E. 9.4.3 Hinsichtlich der weiteren persönlichen Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an (vi-Entscheid Ziff. III/2). So verfügen die beiden jungen, gesunden Beschwerdeführenden über gute Schulbil- dungen und Arbeitserfahrung (Kassiererin; Besitzer eines Supermarktes, Fahrzeugvermieter). Es darf von einem bestehenden sozialen Netzwerk ausgegangen werden wie auch von einem problemlosen Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit, nachdem sie ihren Heimatstaat erst am 4. No- vember 2023 verlassen haben (A18/11 und A19/11, Ziff. 5.01). Da sie be- reits vor der Ausreise bei den Eltern und Geschwistern des Beschwerde- führers im gleichen Haushalt lebten, darf die Möglichkeit der Rückkehr dort- hin angenommen werden. Angesichts des jungen Alters des Kindes, das gemeinsam mit den Eltern zurückreisen wird, und des vorhandenen famili- ären Beziehungsnetzes in der Türkei (A22/10, F45 ff.; A24/9, F44 ff.), steht einer Rückkehr auch das Kindeswohl nicht entgegen.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-22/2024 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 22. Januar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 22. Januar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 14 Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

D-22/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-22/2024 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - alle türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie - suchten am 8. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 6. Dezember 2023 wurden sie vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sein Vater und sein Onkel würden aufgrund ihrer vor mehr als zehn Jahren gekündigten Tätigkeit als Dorfbeschützer bedroht und verfolgt. In diesem Zusammenhang sei sein Onkel im Jahr 2010 angegriffen worden, wobei er jemanden versehentlich getötet habe. Seine Tante (väterlicherseits) sei mit dem Bruder des Getöteten verheiratet und habe seinen Vater jeweils über die Rachepläne der Hinterbliebenen informiert. Der nunmehr sechzehnjährige Sohn des damals Getöteten sei nach Istanbul zur Rache entsandt worden, weshalb er befürchte, Opfer einer Blutrache zu werden. Im Weiteren sei er im Jahr 2013 aufgrund seiner Ethnie im Militärdienst geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs hauptsächlich vor, sie sei seit ihrer Schulzeit politisch aktiv und von 2014 bis 2019 als Co-Ortsbezirksvorstehende der Demokratischen Partei der Völker (HDP) tätig gewesen. Währenddessen sei sie von der Polizei belästigt worden, ihre Familie habe Drohungen erhalten sowie unbefugte Hausdurchsuchungen erlebt. Im Krankenhaus sei die Beschwerdeführerin nach erlittenen Verletzungen an einer Demonstration «als Terroristin» nicht behandelt worden. Wegen ihrer Teilnahme an Nevroz-Festlichkeiten sei sie dreimal für wenige Stunden, wegen des Verlesens eines Briefes für drei Tage von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. In dieser Zeit sei sie geschlagen worden und nach einem erlittenen Fussbruch habe man ihr im Krankenhaus erneut die medizinische Behandlung verweigert. Aufgrund des Ausmasses des Druckes habe sie ihre politische Tätigkeit aufgegeben und im Jahr 2020 ihre Registrierung bei der HPD gelöscht. Nach ihrer Heirat im Jahr 2021 sei sie zum Beschwerdeführer nach Istanbul gezogen, wo sie beide einmal (November 2021) bei einer Polizeikontrolle für mehrere Stunden auf den Polizeiposten mitgenommen worden seien. Bei einer Rückkehr fürchte sie wegen der Blutrache, in die der Beschwerdeführer involviert sei, sowie ihrer politischen Aktivitäten in den sozialen Medien um ihr Leben. Am 4. November 2023 seien sie gemeinsam mit einem Cousin (Sohn des Täters) legal aus- und in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen beim SEM diverse Dokumente ein (Medienbericht vom 7. Dezember 2010, Fotos der Beschwerdeführerin bei politischen Aktivitäten, Bescheinigung der HDP-Mitgliedschaft vom 29. November 2023, Anklageschrift und Urteil betreffend den Onkel vom 1. Juni 2011 beziehungsweise vom 8. September 2011, eine vom Vater eingereichte Anzeige wegen Morddrohungen vom 6. September 2011 zuzüglich des Aussageprotokolls vom 10. September 2013). C. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 19. Dezember 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 8. November 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 19. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Ansetzung einer Frist zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts in der Türkei sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 10. Januar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist nach Leisten des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht missachtet, indem sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt sowie das rechtliche Gehör und zudem den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt habe. So sei die Anhörungsdauer mit eineinhalb bis zwei Stunden angesichts des komplexen Sachverhaltes zu kurz gewesen und das SEM habe die «meisten Fragen, die es hätte stellen müssen», nicht gestellt und der Beschwerdeführer habe von sich aus zu den HDP-Aktivitäten erzählen müssen. Im Weiteren sei die in diesem Verfahren gewährte Beschwerdefrist mit Blick auf die Weihnachtsfeiertage für die Mandatierung eines Rechtsanwaltes beziehungsweise für die Einreichung einer Beschwerde zu kurz (Beschwerde S. 11 ff.). 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vor-instanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Aus den vorinstanzlichen Akten ist - entgegen der Beschwerde - nicht ersichtlich, sie hätten sich nicht zu ihren gesamten Vorbringen frei äussern können (A22/10, F3 und A24/9, F5 [«bitte schildern sie ausführlich»], A22/10, F60; A24/9, F59). Die Anhörungsdauer lässt alsdann keinen Schluss auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung oder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu. Die Beschwerdeführenden wurden in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung angehört, wobei bezüglich der Beschwerdeführerin keine weiteren Fragen bestanden haben (A24/9, F57) und sich der Beschwerdeführer problemlos nach der Rückübersetzung zu ergänzenden Vorbringen äussern konnte (HDP-Aktivitäten; A22/10, F64). Aus den Akten ist weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs ersichtlich noch sind daraus Anhaltspunkte für die Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden waren bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten (A20/1, A21/1) und mandatierten später eine neue beziehungsweise die rubrizierte Rechtsvertretung, wobei es ihnen zudem gelungen ist, eine ausführliche Beschwerdeschrift einzureichen. Der Einwand zur Dauer der Rechtsmittelfrist ist unbehelflich, zumal diese - wie selbst ausgeführt - nach Arbeitstagen berechnet wird und der Erklärungsversuch im Zusammenhang mit den Feiertagen ebenso wenig zielführend ist. 4.3 Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. So handle es sich bei den beschriebenen indirekten Todesdrohungen um Übergriffe (Straftaten) Dritter, die von den türkischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Die Türkei verfüge über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und sei damit willig sowie fähig, seine Staatsbürger vor gewaltsamen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Der Vater des Beschwerdeführers habe letztmals vor über zehn Jahren bei den heimatlichen Behörden um Schutz ersucht (Anzeige) und gemäss den Akten hätten sich die türkischen Behörden um sein Anliegen gekümmert (Aussageprotokoll im Jahr 2013, Ermittlungsverfahren 2013/117547). Seither habe weder er noch der Beschwerdeführer die Behörden über die neu entstandenen Bedrohungslagen in Kenntnis gesetzt. Damit hätten sie gegen ihre eigenen Interessen gehandelt, was nicht dem türkischen Staat angelastet werden könne. Die Erklärung für das bisherige Nichthandeln, sie hätten im Jahr 2013 erfolglos über die Staatsanwaltschaft versucht, die Adressen der Kinder bei der Registrierung in der Schule geheim zu halten, überzeuge nicht. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, den Staat wegen weiterer Bedrohungslagen (erfolglos engagierter Auftragskiller der Gegenseite im Jahr 2015; Blutrachesituation vor der Ausreise) entsprechend um Schutz zu ersuchen, wobei ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers (keine Informationen/Beweise, keine tatsächlichen Vorkommnisse) die Polizei naturgemäss nicht reagieren könne. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer lediglich die Adresse geändert und es sei nie zu einem Kontakt mit der Gegenseite gekommen. Er habe dreizehn Jahre lang ohne Vorkommnisse in Istanbul gelebt, davon die letzten fünf Jahre an derselben Adresse. Die indirekt an ihn herangetragenen Drohungen seien währenddessen nie in die Tat umgesetzt worden, weshalb die Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet erscheine. Die Schikanen und Übergriffe, welche die Beschwerdeführerin während der Zeit als Co-Ortsbezirksvorsteherin der HDP (2014 bis 2019) vorgebracht habe, seien vergangen beziehungsweise abgeschlossen und das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wieder gut zu machen. Sie habe die HDP im Jahr 2020 verlassen und sei im Juni 2021 nach Istanbul gezogen, wo sie ausser einer einmaligen Mitnahme anlässlich einer Polizeikontrolle keinen Schikanen, Drohungen oder Übergriffen mehr ausgesetzt worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt beziehungsweise verhaftet würde, da sie gemäss eigenen Angaben noch nie strafrechtlich verfolgt oder zu einer Strafe verurteilt worden sei und auch keine Kenntnisse über irgendwelche Ermittlungen gegen sie habe. Im Weiteren sei sie auf den eingereichten Facebook Posts, welche sie bei politischen Aktionen zeige, nicht deutlich zu erkennen. Entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf handle es sich beim Zeitungsartikel vom 7. Dezember 2010 um keinen Bericht über einen Ehrenmord, sondern über eine Tötung einer Person mit einer Schusswaffe am 29. November 2010 im Dorf Balli. Demgemäss habe die Polizei zur Verhinderung einer Streiteskalation auf Wunsch der im Dorf verbliebenen Familienmitglieder Sicherheitsmassnahmen getroffen, welche erst nach dem Wegzug der Familie aufgehoben worden seien. Nur wenn die Gewalt in Form von privaten Vergeltungsmassnamen weitergeführt werde, handle es sich um Blutrache. Angesichts der bereits im dörflichen Kontext (Balli) getroffenen Sicherheitsmassnahmen sei nicht davon auszugehen, die Polizeibehörden der Stadt Istanbul würden bei einer realen Gefährdung der Beschwerdeführenden keine Schutzmassnahmen treffen. Im Weiteren widerspreche die Behauptung der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführerin sei der Fuss in Istanbul im Jahr 2022 bei der Mitnahme auf den Polizeiposten gebrochen worden, dem von ihr geschilderten Sachverhalt, da sich dies gemäss den Akten vor ihrem Umzug nach Istanbul im Jahr 2020 - und damit vor mehreren Jahren (Polizeigewahrsam in Ahlat im nicht asylrelevanten Zeitraum) - ereignet habe und die Beschwerdeführerin betreffend Mitnahme in Istanbul keine Übergriffe vorgebracht habe. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde in ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes explizit ein enger Konnex zwischen zwei zentralen Vorbringen geltend gemacht (Blutrache und politische Verfolgung, Beschwerde S. 11, 13). So sei einerseits die Blutrache, bei der die gegnerische Familie als Anhängerin der türkischen Regierung gelte und die Beschwerdeführenden regierungskritische HDP-Unterstützer seien, nicht einfach Ausdruck einer privaten Fehde zweier Familien, sondern sie habe eine politische Dimension. Das Verfolgungsmotiv der Beschwerdeführenden habe seinen Ursprung in den Austritten des Vaters und des Onkels als Dorfschützer und damit aus den «Reihen des türkischen Staates», welche als Eintritte in die «Reihen der PKK» bewertet würden. Die Beschwerdeführenden würden damit als Staatsfeinde angesehen und die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Andererseits würden sie beide - auch der Beschwerdeführer sei in der Türkei als Mitglied der HDP politisch aktiv gewesen - vom türkischen Staat wegen Beteiligung am Kampf der Kurden für Rechte und Freiheit verfolgt. Die gegnerische, regierungsnahe Familie werde vom Staat geschützt und sie seien von ihr bis zur Flucht aus der Türkei ständig verfolgt wie auch mit dem Tod bedroht worden. Alsdann habe die Beschwerdeführerin im Sinne von öffentlichen Berichten betreffend Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei bereits im Zeitpunkt der Ausreise - wie auch heute - aus «vielen Gründen» mit der Verwirklichung einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen müssen und erfülle deswegen ebenso die Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden in der Woche vor der Beschwerdeerhebung aus unbekannten Gründen von der Polizei bei Verwandten des Beschwerdeführers gesucht worden. Sie würden nun einem türkischen Rechtsanwalt eine Vollmacht erteilen, um die Gründe dafür in Erfahrung zu bringen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der vorgebrachten Blutrache überzeugt die blosse Behauptung der Beschwerdeführenden, die gegnerische Familie werde von den türkischen Behörden geschützt, weder angesichts der Angaben im Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2010 noch in Berücksichtigung der getätigten behördlichen Massnahmen anlässlich der Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers (Beweismittel [BM] 004: Link und Nachricht aus der Zeitung Evrensel; Sicherheitsvorkehrungen der Polizei bis zum Wegzug der Familie; E. 6.1; BM 007 und BM 008). Die türkischen Behörden demonstrierten gerade mit dem aktenkundigen Vorgehen ihren Schutzwillen wie auch ihre Schutzfähigkeit. Daher überzeugt auch das Vorbringen von politischer Verfolgung der Beschwerdeführenden als direkte Folge der Kündigungen der Verwandten als Dorfschützer im Jahr 2010 nicht (A22/10, F27, F41). Im Weiteren reichten die geschilderten Adressänderungen offenbar zum Schutz der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung der Gegenseite aus, zumal es sich einzig um Drohungen vom Hörensagen ohne deren Umsetzung handelte, gar nie ein persönlicher Kontakt zur Gegenseite stattfand und sie ab dem Jahr 2018 an derselben Adresse in Istanbul wohnten (A22/10, F11, F27, F30, F41). Selbst wenn die mutmasslichen Drohungen - wie behauptet - von regierungsnahen Personen stammen würden beziehungsweise Einzelpersonen der Regierung die gegnerische Familie schützen würden, können allfällige Verfehlungen solcher nicht dem gesamten türkischen Staat angelastet und deshalb kann ebenso wenig (ohne Weiteres) auf einen fehlenden Schutzwillen geschlossen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, kann dem türkischen Staat aufgrund des passiven Verhaltens der Beschwerdeführenden auch kein Vorwurf bezüglich Schutzes gemacht werden. Alsdann ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beschwerdeführenden in der Türkei als HDP-Mitglieder verfolgt zu werden, unbehelflich. Hinsichtlich der früheren politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die hierzu geschilderten Vorfälle mangels Aktualität nicht relevant sind. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten beschränkt sich darauf, bei der Jugendorganisation der Partei im Quartier gearbeitet, an allen Veranstaltungen und den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen zu haben (A22/10, F64). Aus den Vorbringen geht kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil hervor. 7.2.2 Das Argument in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden müssten gemäss Berichten zur Situation in der Türkei (Länderbericht Amnesty International 2020/2021, Anti-Folter Komitee des Europarates CPT; Beschwerde, S. 15 f.) «aus vielen Gründen» mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einem strafrechtlichen Verfahren rechnen, ist vorliegend rein hypothetischer Natur und der Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen mangels persönlichen Bezugs unbehelflich. Aus der neuen Behauptung, sie seien kürzlich von den türkischen Behörden aus unbekannten Gründen im Heimatstaat gesucht worden, und den damit verbundenen, suggerierten Ermittlungen gegen die Beschwerdeführenden, können sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie rein spekulativ ist (Beschwerde, S. 17). Selbst wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet worden sein sollte, kommt dies in der Türkei oft vor. Sie werden aber häufig auch wieder eingestellt und vermögen nicht ohne Weiteres eine aktuelle flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-5050/2023 vom E. 7.1 vom 6. November 2023, E- 3568/2023 vom 19. September 2023, E. 7.2.4.). 7.2.3 Soweit sich die Befürchtung der Beschwerdeführenden in Bezug auf allfällige Verfolgung (zukünftige strafrechtliche Verfahren) aufgrund Social Media Posts aus der Schweiz oder sonstigen politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) beziehen, so sind diese ebenfalls einzig hypothetischer Natur und es besteht auch aufgrund nicht weiter substantiierter Behauptungen hierzu sowie in Berücksichtigung der Akten, aber auch der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 7.4 Nach dem Gesagten erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung auch die beantragte Fristansetzung. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Die Beschwerdeführenden reisten erst am 8. November 2023 in die Schweiz ein, lebten die letzten dreizehn Jahre in Istanbul (nicht von den Erdbeben betroffenes Gebiet) und machten zudem keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehende Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend, weshalb in dieser Hinsicht ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann. 9.4.3 Hinsichtlich der weiteren persönlichen Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an (vi-Entscheid Ziff. III/2). So verfügen die beiden jungen, gesunden Beschwerdeführenden über gute Schulbildungen und Arbeitserfahrung (Kassiererin; Besitzer eines Supermarktes, Fahrzeugvermieter). Es darf von einem bestehenden sozialen Netzwerk ausgegangen werden wie auch von einem problemlosen Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit, nachdem sie ihren Heimatstaat erst am 4. November 2023 verlassen haben (A18/11 und A19/11, Ziff. 5.01). Da sie bereits vor der Ausreise bei den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers im gleichen Haushalt lebten, darf die Möglichkeit der Rückkehr dorthin angenommen werden. Angesichts des jungen Alters des Kindes, das gemeinsam mit den Eltern zurückreisen wird, und des vorhandenen familiären Beziehungsnetzes in der Türkei (A22/10, F45 ff.; A24/9, F44 ff.), steht einer Rückkehr auch das Kindeswohl nicht entgegen. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 22. Januar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: