Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie und islamischen Glaubens – suchte am 9. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BZP) vom 3. November 2017 und der Anhörung vom 11. Mai 2020 machte die aus der Ortschaft Gaziantep stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrem Hei- matland gebe es keine Sicherheit, der sog. Islamische Staat (IS) sei in ih- rem Heimatort stark verbreitet und sie werde als eine aus einer politisch aktiven Familie stammende Kurdin von den türkischen Behörden bedroht. Im Weiteren sei sie in den Jahren 2014 und 2015 jeweils am 6. November aufgrund ihrer Teilnahme an Yüksekögretim-Kurulu-Protesten (abgekürzt YÖK; Bedeutung: türkischer Hochschulrat) für zwei, drei Stunden verhaftet und befragt worden. Infolge einer Hochzeitseinladung von Verwandten sei sie am 20. November 2015 nach Derik (Provinz Mardin) zum Haus ihrer Grosseltern gereist, wo sie die Graben-Ereignisse (Stapelung von Erd- oder Sandsäcken und Ziegelsteinen zur Errichtung einer Grenze) der Ju- gendorganisation des kurdischen Volkes (YPS) miterlebt beziehungsweise bei diesen geholfen habe. Vom 26. November 2015 bis 4. Dezember 2015 sei (in Derik) wegen dieser Ereignisse eine Ausgangssperre verhängt wor- den. Polizisten seien in das grosselterliche Haus eingedrungen und hätten sie unter dem Vorwurf, sie und ihre Schwester als Involvierte der Graben- Ereignisse erkannt zu haben, an den Haaren gezogen, beschimpft und ge- schlagen und beide hätten sich trotz Weigerung ausziehen müssen, wäh- rend sie dabei gefilmt sowie fotografiert worden seien. Mit verbundenen Augen seien sie alsdann mit einem Auto weggebracht und an einem ande- ren Ort, wo es nach Kohle und Tieren gerochen habe, nacheinander be- schimpft und unsittlich berührt worden. Vermutungsweise hätten die Poli- zisten sie zukünftig als Informantinnen einsetzen wollen. Danach seien sie und ihre Schwester mit der Mitteilung, die Polizisten würden sich melden, freigelassen worden. Nach diesem Vorfall seien sie aus Angst eineinhalb Monate nicht mehr und danach nur noch in Begleitung zur Schule gegan- gen. Im April 2016 sei die Beschwerdeführerin von einem anonymen Anru- fer beschimpft worden und bis zur Ausreise habe sie mehrmals den Ein- druck gehabt, verfolgt zu werden. Beispielsweise sei sie von einem Unbe- kannten, der sie aus Derik zu kennen geglaubt habe, mit ihrem Namen angesprochen worden. Auch von anderen «komischen» Gestalten sei sie
D-4024/2020 Seite 3 ab dem 15. Juli 2017 vermehrt behelligt worden, sodass ihr Vater aus Angst, es könnte der Familie Schlimmeres zustossen, Flugtickets für ihre legale Einreise in die Schweiz besorgt habe. Hinsichtlich politischer Aktivitäten habe sie in der Schweiz an verschiede- nen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin diverse Doku- mente zu den Akten (Berufsschulabschluss und -bewilligung, Universitäts- diplom zuzüglich Notenblatt, diverse Kurs- und Seminarbestätigungen, zwei Drohbriefe aus dem Jahr 2003 an ihren Vater, diverse Fotos ihrer Teil- nahme an Veranstaltungen, Bestätigungen für den Besuch von Schnup- perprogrammen an der Universität Bern und Zürich). C. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid des SEM vom 21. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin (wie auch ihre Schwester) dem Kanton Aar- gau zugewiesen, wogegen sie und ihre Schwester verspätet Beschwerde erhoben, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6839/2017 be- ziehungsweise F-6897/2017 vom 20. Dezember 2017 (vereinigte Verfah- ren) auf die Beschwerden aus formellen Gründen nicht eintrat. D. Mit am 10. Juli 2020 eröffneten Entscheid vom 9. Juli 2020 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin vom 9. Oktober 2017 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2020 ersuchte die Be- schwerdeführerin beim SEM um Akteneinsicht, welche ihr mit Zwischen- verfügung vom 24. Juli 2020 gewährt wurde. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2020 erhob die Be- schwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 9. Juli 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, even- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr unter Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme
D-4024/2020 Seite 4 zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit anzuordnen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten A3/1, A7/2, A11/4, A12/1, A13/3, A14/1, A16/2, A17/4, A20/2, A21/1, A22/1, A23/1, A24/2 und insbesondere in A25/23 (Anhörungsprotokoll), um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Schreiben vom 12. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. H. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom
21. Januar 2021 eine Kopie einer Fotografie der Beschwerdeführerin zu den Akten, welche sie zusammen mit ihrer Schwester an einer Veranstal- tung zeige, und brachte namens seiner Mandantin unter Bekräftigung ihrer Beschwerdeanträge vor, die Vervollständigung der Beschwerdeschrift sei ohne umfassende Einsicht in das Anhörungsprotokoll unmöglich. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Wei- teren wurde die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A7/2, A11/4, A12/1, A16/2, A17/4, A20/2, A21/1, A22/1, A23/1, A24/2 und A25/23 (Anhörungsprotokoll) zu gewähren, wobei ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde. Die Gesuche um Aktenein- sicht in A3/1, A13/3 und A14/1 und eine damit verbundene Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden abgewiesen. J. Am 16. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach- träglich Akteneinsicht im beantragten Umfang. Betreffend Anhörungsproto- koll wies sie auf dessen fehlerhafte Paginierung hin (A25/22), dass es näm- lich aus 21 Seiten zuzüglich des Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertre- tung (HWV) bestehe, was ein Dokument aus insgesamt 22 Seiten anstelle der 23 genannten Seiten ergebe.
D-4024/2020 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin eine Beschwerdeergänzung ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2022 wurde das SEM zur Einrei- chung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung mit Eingabe vom 7. April 2022 ein, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom
27. April 2022 Gelegenheit zur Replik erhielt. N. Die Beschwerdeführerin gab mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. April 2022 Unterlagen betreffend ihr politisches Profil zu den Akten (Briefe von einem Rechtsanwalt und der Co-Präsidentin der Stadt Gaziantep, inkl. Übersetzung in Französisch) und äusserte sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Mai 2022 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom
7. April 2022. Darin brachte sie neu vor, die Schwägerin ihrer Schwester, B._______, habe für die PKK in der Türkei gekämpft und sei im Juli 2021 vom türkischen Militär getötet worden. Zur Stützung der neuen Vorbringen wurden zahlreiche Ausdrucke von Fo- tos und Internetartikeln beziehungsweise Links einer Gedenkfeier für B._______ und Fotos zur Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz eingereicht. O. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2022 wurde die Vorinstanz auf- grund der zwischenzeitlich neu geltend gemachten Vorbringen abermals zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Eingabe vom 29. Juni 2022 wahrnahm. P. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin gemäss der Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2022 dazu ihre Replik ein. Q. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 eine Im- matrikulationsbestätigung der Universität Basel zu den Akten.
D-4024/2020 Seite 6 R. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2023 wurde die Vorinstanz zur aktuellen Lage infolge der Erdbeben in der Türkei zur Frage des Wegwei- sungsvollzugs zum dritten Mal zur Einreichung einer Vernehmlassung ein- geladen; mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 nahm sie diese Gelegenheit wahr. S. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 23. Januar 2023. T. Am 8. Februar 2024 und 19. Februar 2024 reichte sie weitere (fremdspra- chige) Beweismittel betreffend Ermittlungsverfahren in der Türkei zu den Akten.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe- rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-4024/2020 Seite 7 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Un- tersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Be- weise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vor- bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder an- gebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt wei- terbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen besei- tigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und
D-4024/2020 Seite 8 in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung so- wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte einerseits Verletzung des Aktenein- sichtsrechts durch die Vorinstanz. Andererseits bemängelte sie die Akten- führung als unvollständig (fehlendes HWV Blatt) und die Dauer des Verfah- rens und der Anhörung als zu lange. Im Weiteren beanstandete sie die Art der Anhörung (Zeitdruck) und fehlende Abklärungen hinsichtlich ihres Ge- sundheitszustandes wie auch des politischen Profils ihrer Familie, Beizug und Würdigung eines Verwandtendossiers sowieungenügende bezie- hungsweise fehlerhafte Würdigung der Beweismittel.
E. 3.3.2 Dem Rechtsvertreter wurden im Rahmen der Behandlung des Akten- einsichtsgesuches weder die ungeraden Seiten des Anhörungsprotokolls (A25/23) noch die Aktenstücke A11/4, A12/1, A16/2, A17/4, A20/2, A21/1, A22/1, A23/1 und A24/2 zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollstän- dig gewährt, handelt es sich doch bei den bezeichneten Akten nicht um interne Akten (wie bei A3/1, A13/3 und A14/1) im Sinne der bundesgericht- lichen Praxis (BGE 115 V 303). Die entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist infolge der durch den Instruktionsrichter am 14. Juli 2021 ange- wiesenen und vom SEM alsdann gewährten vollständigen Akteneinsicht als geheilt zu betrachten (vgl. Sachverhalt I, J und K).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin das HWV-Dokument (zum Anhö- rungsprotokoll) fehle, ist alsdann unzutreffend. Es befindet sich in A25/22, worüber die Beschwerdeführerin informiert wurde (Paginierungsfehler; vgl. Schreiben SEM vom 16. Juli 2021) und wozu sie ergänzend zur Be- schwerde Stellung nehmen konnte. Auch diese Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt als geheilt.
Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene für den Kostenent- scheid relevant ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.
D-4024/2020 Seite 9
E. 3.3.3 Wie sich nachfolgend in E. 6.3 zeigt, ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend Methode zu den Abklärungen des SEM (beispielsweise hinsichtlich exilpolitischer Tätigkeiten; act. 19) keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
E. 3.3.4 Auch aus der Verfahrensdauer kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie eine "Verschleppung" ihres Verfah- rens rügte, namentlich unter Hinweis auf den zeitlichen Abstand zwischen der BZP und der Anhörung, ist festzustellen, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die An- hörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BZP durchzuführen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Ein- reichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-7000/2018 vom 11. August 2020 E. 3.6 m.w.H.). Auch wenn im vorliegenden Verfah- ren etwas mehr als zwei Jahre verstrichen, ist deswegen nicht auf eine willkürliche «Verfahrensverschleppung» der Vorinstanz zu schliessen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin auf Nachfrage jeweils die Gründe für die Dauer des Verfahrens dargelegt (Gerechtigkeitsüberlegung «first in, first out», hohe Arbeitslast, […]). Es ist keine Verletzung der Begründungs- pflicht ersichtlich. Des Weiteren kann nach Art. 50 Abs. 2 VwVG grundsätz- lich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv be- gründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht be- liebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert an- gemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges
– mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzö- gerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23; vgl. statt vieler Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung eine Verzögerung des Ver- fahrens im genannten Sinn moniert hätte. Sie hätte zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Gelegenheit gehabt.
E. 3.3.5 Der Vorwurf der Verletzung der vorinstanzlichen Abklärungspflicht er- weist sich als unbegründet. Das Argument der Beschwerdeführerin, es
D-4024/2020 Seite 10 wäre eine zusätzliche Anhörung nötig gewesen, weil die Befragung mit acht Stunden zu lange gedauert, das SEM die Beschwerdeführerin zeitlich gedrängt (solle sich kurz fassen) und ihr zudem keine offenen Fragen ge- stellt habe, überzeugt nicht. Abzüglich der protokollierten Pausen ergibt sich für die erste Anhörung eine reine Anhörungszeit von sechs Stunden und fünf Minuten. Diese Zeitdauer befindet sich angesichts der wichtigen Sachverhaltsermittlung im Rahmen und selbst wenn sie lang erscheinen mag, besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Ur- teil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Der Befindlich- keit der Beschwerdeführerin wurde mit entsprechendem Nachfragen wie auch mit vermehrten Pausen Rechnung getragen (sechs Pausen; […]). Ferner sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Anhörung problemlos zu folgen. Sie konnte ihre Vorbringen – entgegen ihrer Behauptung – auf offene Fragen hin frei erzählen ([…]). Auch seitens der HWV wurden weder die Anhörungsdauer noch deren Art beanstandet oder das Vorliegen eines Zeitdrucks geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin begründet sodann auch nicht näher, in- wiefern die Dauer oder die Art der Fragen der Anhörungen zu einer unvoll- ständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll. Es ist weder eine Verletzung der Abklärungspflicht ersichtlich noch hätte sich eine weitere Anhörung aufgedrängt.
E. 3.3.6 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das SEM hätte Abklärun- gen zu ihrem Gesundheitszustand veranlassen müssen, weil während der Anhörung ihre Gestik und Körperhaltung sowie ihre Tränen auf eine Trau- matisierung hingedeutet hätten und auch die HWV die Veranlassung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt habe, überzeugt nicht. Während den Befragungen erwähnte die Beschwerdeführerin keinen eingeschränkten Gesundheitszustand. Die genannten Gemütsregungen sind situationsbe- dingt während einer Anhörung nicht unüblich. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz infolge derer keine medizinische Abklärung der Beschwer- deführerin in Erwägung zog und sie damit nicht einverstanden ist, stellt keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Zudem war es der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt unbenommen, entsprechende Belege zu ihrem angeblich traumatisierten
D-4024/2020 Seite 11 Gesundheitszustand einzureichen, was sie jedoch selbst auf Beschwerde- ebene nicht machte.
E. 3.3.7 Der Beizug eines Verwandtendossiers kann sich aufdrängen, wenn die asylsuchende Person ausdrücklich und glaubhaft einen Zusammen- hang zwischen der eigenen und der Verfolgung von als Flüchtlingen aner- kannten Familienangehörigen geltend macht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder in der BZP noch in der Anhörung machte die Beschwerde- führerin eine Verfolgung aufgrund ihrer politisch aktiven und / oder auch teilweise (früher) inhaftierten Verwandten im Heimatstaat geltend bezie- hungsweise derentwegen mit konkreten, individuellen Problemen konfron- tiert worden zu sein. Sie vermutete lediglich eine Verfolgung aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten während des Studiums. Auch die auf Be- schwerdeebene eingebrachte Schilderung ihres Onkels von Erlebnissen politisch engagierter Verwandter weist keinen Bezug zur Beschwerdefüh- rerin auf (Beschwerdebeilagen 3 bis 5). Dennoch hat das SEM das Dossier ihres Onkels beigezogen und nach Beizug entgegen der Behauptung in der Beschwerde das Beizugsergebnis in den Asylentscheid auch aufge- nommen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2; vorinstanzlicher Entscheid I., Ziffer 3 und II., Ziffer 1 lit. a). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Urteile D- 2068/2019 und D-2073/2019 des Bundesverwaltungsgerichtes unterschei- den sich hinsichtlich ihrer Ausgangslage von der vorliegenden, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Rüge, das politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin sei unvoll- ständig erwähnt worden, erweist sich somit als unbegründet. Überdies hat sich die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch keine mangelhafte materielle Würdigung der geltend gemachten Re- flexverfolgung vorzuwerfen (vgl. vorinstanzlichen Entscheid II. Ziffer 1 lit. b und nachstehend E. 6.1).
E. 3.3.8 Weiter erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Würdigung der Beweismittel sowie die diesbezügliche Be- gründungspflicht missachtet, als unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln auseinan- dergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auf- fassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Ver-
D-4024/2020 Seite 12 letzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begrün- dungspflicht noch von Art. 9 der Bundesverfassung dar, sondern eine ma- terielle Frage.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ent- sprechenden Eventualanträge sind demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie zunächst das politisch unauffällige Profil der Be- schwerdeführerin an, welches in einem deutlichen Widerspruch zu den gel- tend gemachten aufwendigen Verfolgungsmassnahmen der Behörde stehe. Ein Interesse der türkischen Behörde an einer Person, welche (wie die Beschwerdeführerin) weder Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi
D-4024/2020 Seite 13 (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) beziehungsweise ei- ner anderen zur Opposition gehörenden Partei sei noch eine tragende Rolle bei Protesten innegehabt habe, sei nicht plausibel. Das zeige sich auch darin, dass es ihr möglich gewesen sei, das Land legal zu verlassen und – mit Ausnahme der Festnahmen (gemeinsam mit anderen Demonst- ranten) im Rahmen der YÖK-Proteste – keinen direkten staatlichen Druck- massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei ihr alsdann auch nicht ge- lungen, einen behördlichen Auftrag als Spionin, welcher ohne Informatio- nen über Inhalt und Umsetzung erteilt worden sei, glaubhaft darzulegen. Das blosse Argument einer politischen Familie anzugehören, reiche nicht aus, ein behördliches Interesse an ihr aufzuzeigen. Ebenso wenig sei es realistisch, dass sie aufgrund der Jahre zurückliegenden Flucht einiger Ver- wandten das Interesse der Behörden geweckt haben solle. Die aus dem Jahr 2003 stammenden beiden Drohbriefe an ihren Vater würden ange- sichts ihrer allgemeinen Form geringen Beweischarakter aufweisen und seien auch infolge Zeitablaufs nicht geeignet, auf eine Reflexverfolgung hinzudeuten. Die Akten ihrer in der Schweiz anwesenden Verwandten lies- sen ebenfalls keinen anderen Schluss zu. Alsdann arbeite ihr Vater als Leh- rer in einer staatlichen Institution und ihrer Familie (einschliesslich der Be- schwerdeführerin) komme das Privileg türkischer Beamtenausweise zu- gute, was bei einem realen Verfolgungsinteresse an ihr – und auch an ihrer Familie – ausgeschlossen wäre. Die Vorinstanz erwog betreffend Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen weiter, diese seien hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungen in den Wo- chen und Monaten vor der Ausreise der Beschwerdeführerin durch Perso- nen, welche wie «IS-Gestalten, mit langen Bärten» ausgesehen hätten, trotz wiederholter Nachfrage, nicht genügend differenziert geschildert wor- den. Der Erklärung der Beschwerdeführerin, die Bedrohlichkeit dieser Per- sonen aufgrund ihrer Menschenkenntnis an deren Aussehen und Verhalten erkannt zu haben, mangle es – insbesondere auch aufgrund der angeblich mehrfach wiederkehrenden Behelligungen – an konkreten, substantiierten Angaben. Die zweimalige Bedrohung durch diese Personen auf der Strasse sei alsdann in der BZP unerwähnt geblieben. Anlässlich ihrer (Haupt-) Begründung des Asylantrages in der Schweiz (Druck in der Tür- kei), wäre die ansatzweise Erwähnung dieser beiden Ereignisse zu erwar- ten gewesen. Auch betreffend Drohanruf nach der Festnahme in Derik be- stünden Ungereimtheiten, da sie diesen in der BZP zuerst als direkte Morddrohung und damit als konkreten und intensiven Druckversuch dar- gestellt, in der späteren Anhörung aber nur noch als beleidigenden Anruf im Zusammenhang mit den Vorfällen vom Dezember 2015 geschildert
D-4024/2020 Seite 14 habe. Zudem würden die Datumsangaben dieses Drohanrufs in den Befra- gungen nicht übereinstimmen (ein bis zwei beziehungsweise vier Monate nach der Festnahme). Ferner sei die zeitliche Abfolge der geschilderten Druckmassnahmen ab April 2016 bis zur Ausreise generell schwierig nach- zuvollziehen und es bleibe unklar, wie lange sie diesem Druck bis zur Aus- reise ausgesetzt gewesen sei (für einige Monate oder über ein Jahr). Auch ihre Informationen hinsichtlich des Polizeibesuchs bei ihren Eltern seien wenig differenziert. Weder zur Anzahl der Polizisten noch zu deren Verhal- ten, als die Eltern ihren Aufenthaltsort nicht preisgegeben hätten, habe sie konkrete Angaben gemacht, obwohl habe erwartet werden dürfen, dass sie sich mit ihren Eltern über dieses Ereignis intensiver unterhalten hätte. Auf- grund ihrer wenig differenzierten und widersprüchlichen Angaben könne ausgeschlossen werden, dass sich die Asylvorbringen tatsächlich so ereig- net hätten wie von ihr vorgebracht und sie aufgrund dieser die Heimat ver- lassen habe. Deshalb erübrige es sich auch, auf das separat geführte Dos- sier der ebenfalls Asyl beantragenden Schwester einzugehen und die Un- gereimtheiten zwischen deren Aussagen und jenen der Beschwerdeführe- rin zu prüfen beziehungsweise zu würdigen. Die Vorinstanz stellte im Weiteren fest, dass die Vorbringen der Beschwer- deführerin unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht von derart intensiver Art seien, dass ihr Leben in der Türkei unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre. Weder sei sie in politisch motivierte Verfahren involviert noch sei es seit dem Vorfall in Derik im Dezember 2015 zu weitere Massnahmen gekommen. Sie habe sich durch die drei nicht asylrelevanten Festnahmen nicht in einer Zwangssituation befunden, wel- cher sie nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entkommen können. Dies gehe aus dem Zuwarten bis zum Studienabschluss 2016 und der Tatsache, dass sie sich in der Türkei und im Ausland frei bewegt habe, wie auch legal über Istanbul in die Schweiz eingereist sei, hervor; wäre der Druck durch die behaupteten Ereignisse derart gross gewesen, wäre sie früher ausge- reist. Alsdann sei die erwähnte zunehmende Stärke der IS ein allgemeiner Beweggrund, den Heimatstaat zu verlassen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass Angehörige der kurdischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen zwar verschie- denster Art ausgesetzt seien, jedoch führe diese allgemeine Situation nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Intensität ihrer Benachteiligungen gehe nicht über jene hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffe.
D-4024/2020 Seite 15
E. 5.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte- leingabe im Wesentlichen ein, ihr politisches Profil als aktive Studentin weise zahlreiche Elemente auf, welche für die türkischen Behörden inte- ressant seien. Diese seien offensichtlich an ihrem Verstummen und der Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten interessiert. Das politische Profil ihrer Familie gehe alsdann sowohl aus ihren Vorbringen wie auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Brief ihres Onkels vom 23. Juli 2020 her- vor und belege eine asylrelevante Verfolgung (Onkel des Vaters als kurdi- scher Parlamentarier; zehnjährige oder zwölfeinhalbjährige Gefängnis- strafe einer heute in Deutschland lebenden Tante; dreimonatige Gefäng- nisstrafe eines weiteren Onkels in der Türkei). Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben setzte die Beschwerdefüh- rerin der Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrem an- geblichen Auftrag als Informantin entgegen, sie sei seitens türkischer Be- hörden nicht über Adressen und Orte zur Deponierung von Informationen in Kenntnis gesetzt worden, weil die Mitteilung, sie würden wieder kontak- tieren (um Informationen von ihr «abzuholen»), ausgereicht habe. Die tür- kischen Behörden gingen gegen missliebige Personen willkürlich und um- fassend vor, weshalb es von der Vorinstanz unangebracht sei, die Verfol- gung der Beschwerdeführerin aus jener Sicht zu betrachten («Blickwinkel der Verfolgerlogik»; […]). Im Weiteren habe sie seitens ihrer Familie vom Polizeibesuch im Heimatstaat erfahren und könne daher auch nur be- schreiben, was ihr von dieser geschildert worden sei. Die Beschreibung der bedrohlichen Verfolger sei alsdann unter Berücksichtigung der Verfah- rensumstände (Zeitablauf, Verfahrensverschleppung, Fragestellung, Dauer der Anhörung) in genügender Substanziiertheit erfolgt. Insbeson- dere habe sie konkret angegeben, beleidigt, beschimpft und verflucht wor- den zu sein sowie beteuert zu haben, nichts mit der YPS zu tun zu haben. Alsdann sei es absurd, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich Un- gereimtheiten in der zeitlichen Abfolge beziehungsweise aufgrund des von der Beschwerdeführerin während der Anhörung genannten Datums ([…],
15. Juli 2017), nach welchem die «komischen Gestalten» um ihr Haus ge- schlichen seien, zu verneinen. Die Vorinstanz gehe bei ihrer diesbezügli- chen Antwort vom Datum des Militärputsches in der Türkei (15. Juli 2016) aus, welches der Beschwerdeführerin selbstverständlich bekannt sei, je- doch bleibe aufgrund fehlenden Nachfragens offen, ob sie dieses gemeint habe.
D-4024/2020 Seite 16 Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren unter Berufung auf ihre bis- herigen Vorbringen geltend, sie sei Opfer massiver sexueller Demütigun- gen und Misshandlungen, welche zu ihrer schwerwiegenden Traumatisie- rung geführt hätten, geworden. Ferner dürfe ihr ihre (subjektive) Entschei- dung, trotz ununterbrochen bestehender begründeter Furcht vor Verfol- gung, nach den Ereignissen weiterhin in der Türkei zu bleiben, nicht als Nachteil ausgelegt werden. Die (objektive) Gefahr habe weiterhin bestan- den. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde ihr gezielte Verfolgung in Form von Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Hinrichtung oder Verschwindenlassens drohen.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2022 als das Fehlen objektiv begründeter Furcht fest, die türkischen Behörden hätten keine offiziellen Schritte (Verfahren, Vorladungen, keine Abklärungen zur politischen Tätigkeit) gegen die Beschwerdeführerin und ihre Schwester unternommen. Sie habe mit dem «grünen» Reisepass (als Familienange- hörige von Staatsangestellten) ohne Einschränkungen ins Ausland ausrei- sen können. Betreffend Zugehörigkeit zu einer politischen Familie sei fest- zuhalten, dass ihr Vater im Ausreisezeitpunkt Staatsangestellter gewesen sei und ihre Eltern (wie auch ihre Geschwister) weiterhin unbehelligt in ihrer Heimat leben könnten, obwohl deren Verwandtschaftsverhältnis zum frü- her politisch aktiven Onkel (C._______; N […]) näher sei. Es würden keine Informationen über eine Veränderung dieser Situation vorliegen. Eine Re- flexverfolgung wegen dieses Onkels, welcher bereits im Jahre 2002 aus- gereist sei, sei nach der Konsultation seines Dossiers sowohl im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin noch heute unwahrscheinlich. Die aus dem Jahr 2003 stammenden Drohungen gegen ihren Vater seien nie verwirklicht worden. Es sei im Weiteren unklar, ob die türkischen Behörden Kenntnis von der Ehe ihrer Schwester mit D._______hätten, welcher die Türkei bereits 2005 als Sechszehnjähriger verlassen habe. Es werde zu- dem kein behördlicher Druck auf ihre Eltern geltend gemacht und die Schwester ihres Schwagers, E._______ (N [...]), habe bereits im Jahr 2013 auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Eine Bedrohungslage sei für die Beschwerdeführerin insgesamt höchst unwahrscheinlich. Alsdann sei die blosse Teilnahme ohne führende Rolle an diversen Anlässen der kurdi- schen Diaspora in der Schweiz nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit zu werten.
E. 5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2022 (act. 11) weitere Unterlagen einreichte (Brief Anwalt und Co-Präsidentin) äusserte sie sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Mai 2022 zur
D-4024/2020 Seite 17 vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 7. April 2022 und brachte neu vor, die Schwägerin ihrer Schwester, B._______, sei der PKK beigetreten und habe die Schweiz verlassen, um für jene in den bewaffneten Kampf in die Türkei zu gehen. Sie habe den Code-Namen «(…)» getragen und sei im Juli 2021 vom türkischen Militär getötet worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester würden als Staatsfeinde betrachtet, was erwiesen sei, weil sie von unbekannten Personen zwischen Januar und Mai 2022 bei deren Familie gesucht worden seien. Ferner sei sie sowohl mit dem Ehe- partner ihrer Schwester als auch mit deren getöteten Schwägerin als Cousin und Cousine dritten Grades verwandt. Im Weiteren bewege sich die Beschwerdeführerin immer wieder im Umfeld der PKK, was insbeson- dere mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen erkennbar sei. Türkische Ge- heimdienste seien in der Schweiz sehr aktiv, und würden die türkischen Behörden über Oppositionelle informieren und sie denunzieren.
E. 5.5 In der diesbezüglichen Vernehmlassung des SEM vom 29. Juni 2022 führte es hauptsächlich in Bezug auf die neuen Vorbringen aus, die Be- schwerdeführerin mache (im Gegensatz zu ihrer Schwester) nach wie vor exilpolitische Tätigkeiten geltend, wobei auch die neu eingereichten Doku- mente keine Hinweise auf eine exponierte Stellung ihrerseits liefern und an der bisherigen Einschätzung nichts ändern würden. Im Weiteren seien die Schwestern gemäss seinen Abklärungen weder auf dem erwähnten Film- und Bildmaterial des Nachrichtensenders (Gedenkfeier) noch auf den hierzu eingereichten Bildern zu identifizieren. Beim einzigen qualitativ aus- reichenden Bild werde das Gesicht mit einer Hand bedeckt, was wiederum eine Identifikation verunmögliche. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass aufgrund einer blossen Teilnahme an einer Gedenkfeier im Ausland eine Verfolgung der Schwestern aufgenommen werde. Die vorgebrachte Suche nach ihnen werde aufgrund der bereits unglaubhaften Vorge- schichte und der Auswertung des Film- und Bildmaterials ebenfalls als nicht glaubhaft erachtet. Im Weiteren vermöge allein eine Beziehung zu einem Familienmitglied der Familie F._______ keine Gefährdung in der Türkei auszulösen, zumal mehrere Angehörige freiwillig auf den Flüchtlingsstatus verzichtet hätten und für Besuche in die Türkei gereist seien (Schwester von G._______, dessen Mutter H._______; I._______, Sohn von B._______).
E. 5.6 In der Eingabe vom 19. Juli 2022 warf die Beschwerdeführerin die Frage auf, mit welchen Identifikationsmethoden das SEM das Film- und Bildmaterial ausgewertet habe. Der Zugang der türkischen Geheimdienste, welche in der Schweiz aktiv seien, zu den Familienregistern und übrigen
D-4024/2020 Seite 18 Datenbanken mit Informationen über die Identität sei offensichtlich gege- ben und die Lage in der Türkei habe sich seit 2011/2012 verschärft.
E. 5.7 Die Vorinstanz brachte alsdann in ihrer Vernehmlassung bezüglich der sich zwischenzeitlich in der Türkei ereigneten Erdbeben hauptsächlich vor, diverse Nichtregierungsorganisationen würden vor Ort materielle und fi- nanzielle Unterstützung leisten, wobei bereits zahlreiche Personen in ihre (von den Erbeben betroffenen) Herkunftsprovinzen zurückgekehrt seien (beispielsweise Provinz Malatya: 257'430 geflüchtete Personen, davon bis Anfang Juli 2023 109'225 dorthin Zurückgekehrte). Die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin habe in den vergangenen (dazumal) zehn Mona- ten keine individuell veränderte Situation vorgebracht, weshalb weiterhin von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden könne.
E. 5.8 Die Beschwerdeführerin replizierte demgegenüber, sie leide offensicht- lich bei einer Rückkehr unter den Folgen der Erdbeben in der Region Ga- ziantep. Gleichzeitig brachte sie neu vor, gemäss ihrem türkischen Rechts- anwalt werde in ihrem Heimatstaat gegen sie ein geheimes Ermittlungsver- fahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für die PKK geführt, und reichte als Beweis ein Schreiben von jenem vom 19. Januar 2024 (inklusive Übersetzung) sowie am 8. Februar 2024 und 19. Februar 2024 weitere fremdsprachige Dokumente in Kopie ein.
E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die (im vorinstanzlichen Verfahren gemach- ten) Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, wo- bei die Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund nachstehender Erwägungen of- fenbleiben kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 5.1, E. 5.3 und E. 5.5 hiervor beziehungsweise auf die Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung sowie auf die Vernehmlassungen vom 7. April 2022 und 29. Juni 2022 verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen:
Aus der auf Beschwerdeebene vorgebrachten pauschalen, unbegründeten Behauptung, die türkischen Behörden würden die Beschwerdeführerin zum Schweigen beziehungsweise zur Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten bringen wollen, kann sie aufgrund der fehlenden Substanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das politische Engagement der Beschwerdeführerin im
D-4024/2020 Seite 19 Heimatstaat ist als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Sie war als poli- tisch unauffällige kurdische Studentin auch keinem unerträglichen psychi- schen Druck ausgesetzt. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zu- gespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funk- tion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Diesem Risikoprofil entspricht die Beschwerdeführerin nicht. In der Beschwerde wird sodann auch keine explizite Verfolgung nur aufgrund ihrer Ethnie geltend gemacht, sondern aufgrund ihrer politischen Aktivität als Kurdin, was jedoch aufgrund des Gesagten unbehelflich ist. Aus den weiteren eingereichten Briefen eines Rechtsanwaltes sowie der Co-Präsidentin der HDP der Stadt Gaziantep aus den Jahren 2014 / 2016 (act. 11; act. 12 in D-4023/2020) geht einzig eine allgemeine anwaltliche Vertretung von Studenten (nicht von der Beschwerdeführerin konkret) in- folge politischer Aktivitäten hervor und beim Brief der Co-Präsidentin, wel- che eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für ihre «junge Freundin» befürwortet, ist von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Überdies wird darin faktisch die gerade fehlende Teilnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester an offiziellen Aktionen der HPD - als Indiz für das man- gelnde politische Profil im Ausreisezeitpunkt - zum Ausdruck gebracht, weil ihre Eltern für den Staat tätig gewesen seien. Es ist alsdann dem SEM beizupflichten, dass die weitere blosse Behauptung eines über die Be- schwerdeführerin geheim geführten Dossiers für die Glaubhaftmachung ei- ner Verfolgung ungenügend ist (weder Unterlagen noch Informationen über die Herkunft dieses Wissens). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ist festzustellen, dass die Argumente des SEM hinsichtlich der fehlenden Intensität der Asylvorbrin- gen (vgl. E. 5.1) zu bestätigen sind, wobei die Erklärungsversuche der Be- schwerdeführerin, insbesondere warum sie vor ihrer Ausreise zuerst das Studium beendet habe (eine subjektive Entscheidung trotz objektiv beste- hendem Druck; […]), nicht überzeugen. Zudem widerspricht das Zuwarten mit der Ausreise auch der in der Beschwerde geltend gemachten Trauma- tisierung aufgrund der behaupteten massiven sexuellen Demütigung und Misshandlung ([…]). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, die Beschwerde- führerin wäre bei tatsächlichem Bestehen von unzumutbarem Druck früher ausgereist.
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E. 6.2 Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte darge- legt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nach- vollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der an ihren Vater adressierten Drohbriefe aus dem Jahre 2003 keine Reflexverfolgung besteht (Ausreise 2017; fehlender Kausalzusam- menhang). Auch vermag die Beschwerdeführerin mit den auf Beschwerde- ebene eingereichten Unterlagen ihres Onkels (Brief vom 23. Juli 2020 samt Umschlag, Übersetzung und Ausweiskopie; […]), woraus dessen Schilde- rungen zu Gefängnisstrafen ihrer Verwandten sowie zu deren politischen Aktivitäten hervorgehen, keine Reflexverfolgung beziehungsweise auch keinen konkreten persönlichen Bezug zu sich herzuleiten. Die mit der Be- schwerde hierzu eingereichten Beweismittel sind somit unbehelflich.
E. 6.3 Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aus- reise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.
E. 6.4 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Ge- sichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-4024/2020 Seite 21
E. 6.4.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten der Be- schwerdeführerin in ihrem Entscheid fest, die türkischen Behörden interes- sierten sich zwar für solche ihrer Staatsangehörigen, jedoch vermöge eine blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei objektiv zu begründen, woran auch die eingereichten Beweismittel (Fotos) nichts zu ändern vermöchten.
E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber hauptsächlich vor, sie engagiere sich in der Schweiz sehr intensiv und trete unter ihrem rich- tigen Namen prominent in Erscheinung ([…]). Die türkischen Behörden würden ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz sehr gründlich überwa- chen. Zur Stützung ihrer Vorbringen wies sie auf einen von ihr veröffent- lichten Tweet (Kurznachricht auf Twitter) zu den Vorkommnissen in der sy- risch-kurdischen Stadt Afrin hin sowie betreffend das Verhalten der türki- schen Behörden («Bespitzelung» von Regimekritikern) im Zusammenhang mit Asylsuchenden in der Schweiz auf die Inhalte zahlreicher Internetartikel (unter anderem: Tagesanzeiger, Bernerzeitung, Aargauerzeitung, Swis- sinfo, Spiegel, bazonline.ch, kurier.at, welt.de) sowie hinsichtlich der Men- schenrechtslage in der Türkei in Bezug auf die Verfolgung Oppositioneller auf Berichte öffentlich zugänglicher Quellen (beispielsweise Amnesty Inter- national).
E. 6.4.3 In Bestätigung der Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Inte- resses der türkischen Behörden an den exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen ist davon auszugehen, dass an der Beschwerdeführe- rin mangels Risikoprofil kein solches besteht. Die Teilnahme an verschie- denen Demonstrationen in der Schweiz vermögen das – unauffällige – po- litische Profil der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu schärfen ([…]). Ebenso wenig kann sie aus einem angeblich von ihr veröffentlichten Tweet zur Stadt Afrin (Vorkommnisse aus dem Jahr 2018, somit nach ihrer Aus- reise) etwas zu ihren Gunsten ableiten, da diese Behauptung substanzlos, sprich ohne jegliche Begründung oder Beleg und ohne Nachweis vorge- bracht wurde ([…]). Alsdann ist auch aus den in der Beschwerde zahlreich zitierten, öffentlich zugänglichen Berichten kein individuell konkreter Zu- sammenhang mit der Beschwerdeführerin ersichtlich, weshalb diese Hin- weise, wie auch die im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Do- kumente (insbesondere die Kopien von Fotos von sich an Kundgebungen und der Artikel zu Folterung eines mutmasslichen Spions; […]), unbehelf- lich sind. Es kann zudem auf die zutreffenden weiteren Ausführungen der
D-4024/2020 Seite 22 Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere act. 17), wobei unabhän- gig von der auf Beschwerdeebene kritisierten vorinstanzlichen Recher- chemethode (beispielsweise hinsichtlich Zeitpunkt des Beginns der Social Media Posts nach Erhalt des abschlägigen Asylentscheids, act. 19) von der Beschwerdeführerin – mindestens bis zu diesem Zeitpunkt – keine Ermitt- lungen der türkischen Behörden gegen sie geltend gemacht wurden (vgl. dazu nachstehende E. 6.6).
E. 6.5 An der Einschätzung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ändert auch das zwischenzeitlich neue Vorbringen der mutmasslich getöteten Schwä- gerin der Schwester der Beschwerdeführerin als von der Beschwerdefüh- rerin unabhängiges Einzelschicksal nichts. Die Vorinstanz hat nachvoll- ziehbar dargelegt, weshalb eine Beziehung zur Familie F._______ nicht ohne Weiteres eine Verfolgung der türkischen Behörde nach sich zieht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin verzichtete ferner nicht nur das von der Vorinstanz beispielhaft angeführte einzelne Familienmit- glied auf seine Flüchtlingseigenschaft, sondern gleich mehrere Mitglieder der genannten Familie und kehrten bisher in den Heimatstaat zurück ([…]). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die zur Gedenkfeier eingereich- ten Beweismittel unbehelflich sind (insbesondere nicht erkennbare Be- schwerdeführerin). Auch die wiederholt blossen Behauptungen von mehr- fachen Suchen (aufgrund der Teilnahme an einer Gedenkfeier; act. 15) bei der – offenbar nach wie vor unbehelligten – Familie in der Türkei sind un- behelflich. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 29. Juni 2022 verwie- sen werden (act. 17; vgl. auch vorstehend E. 5.5). Damit erübrigt es sich, bei diesen Vorbringen zwischen objektiven und subjektiven Nachflucht- gründen zu unterscheiden.
E. 6.6 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas aus der neuen Be- hauptung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu ihren Gunsten ableiten ([…]). Zu den zahlreich eingereichten Fotokopien ist zunächst fest- zuhalten, dass der Beweiswert solcher Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist. Alsdann wer- den in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Deshalb ist selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einge- leitet worden oder es würde (zukünftig) gar eine Anklage erhoben, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer diesbezüglichen aktuellen flüchtlingsrechtlichen Relevanz aus- zugehen (vgl. auch Urteile des BVGer D-22/2024 vom 26. Februar 2024
D-4024/2020 Seite 23 E. 7.2 m.w.H und E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). In diesem Zu- sammenhang ist das Schreiben des türkischen Anwaltes unbehelflich, da solche Referenzschreiben – wie bereits erwähnt – aufgrund der nahelie- genden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, von geringem Beweiswert sind ([…]). Aufgrund des Gesagten kann die Be- schwerdeführerin aus den Beweismitteln betreffend Ermittlungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
Die Vorinstanz konnte daher auch richtigerweise darauf verzichten, das Dossier ihrer Schwester, J._______ (ehemals K._______; D-[…]), beizuziehen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-4024/2020 Seite 24
E. 8.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er- geben sich – entgegen der Behauptung ihres Rechtsvertreters – Anhalts- punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelun- gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) so- wie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen
D-4024/2020 Seite 25 Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H. sowie das Referenzur- teil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Wegweisungsvollzug nach Katha (wo die Beschwerdeführerin von Geburt bis 1998 lebte) oder in die Provinz Gaziantep (wo sie zuletzt wohnte) ist somit grundsätzlich zumutbar ([…]). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf individuelle Unzu- mutbarkeitselemente. Das SEM führte zutreffend aus, die Beschwerdefüh- rerin habe die Schule besucht und 2011 mit einem Abschluss als Kleinkin- dererzieherin erfolgreich beendet, anschliessend von 2012 bis 2016 an der Universität in Gaziantep Wirtschaft studiert, bevor sie Menschen aus Kobane das Lesen und Schreiben beigebracht habe. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie von ihrer Familie finanziell unterstützt worden ([…]). Die in der Beschwerde geltend gemachte persönliche Unzumutbarkeit infolge der Dauer ihrer Lan- desabwesenheit und des angeblichen Verstossens durch ihre eigene Fa- milie ([…]) überzeugt nicht, schliesslich hat sie in den Befragungen nichts Diesbezügliches zu Protokoll gegeben und sie steht mit ihren Eltern nach wie vor in Kontakt. Auch kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie zwischenzeitlich in der Schweiz an einer Universität immatrikuliert ist. Es darf davon ausgegangen werden, dass die junge und gesunde Be- schwerdeführerin in der Türkei mit der erneuten Unterstützung ihres fami- liären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ([…]) rechnen kann und ihr mit ihrem beruflichen Werdegang eine Reintegration gelingen dürfte. Ferner steht es der alleinstehenden und gebildeten Beschwerdeführerin angesichts der Erdbeben von Anfang Februar 2023 im Südosten der Türkei frei, sich in einer anderen Gegend der Türkei (als in der Provinz Gaziantep) niederzulassen, die nicht von den Erdbeben betroffen ist, wie oben erwähnt beispielsweise in Istanbul. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten ([…]), dass seit den Erdbeben von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten, insbesondere im Bewusstsein des pendenten Verfahrens, nichts Gegenteiliges geltend gemacht wurde, wozu sie indes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gegebenenfalls gehalten gewesen wäre, wobei sie dazu auch ausreichend Gelegenheit hatte. Zudem machte
D-4024/2020 Seite 26 sie trotz expliziter Frage zu ihrer aktuellen persönlichen Situation hinsicht- lich der Erdbeben im dritten Schriftenwechsel keinerlei Angaben. Aus der blossen Behauptung, es sei «offensichtlich», dass sie bei einer Rückkehr unter den Folgen des Erdbebens leiden würde und nicht in der Lage sei, eine neue Existenz aufzubauen ([…]), kann sie jedenfalls mangels Sub- stantiierung nichts zu ihren Gunsten ableiten. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über ihre Identitätskarte im Original, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerde- ebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschä- digung auf Fr. 200.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4024/2020 Seite 27
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
i Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4024/2020 Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens - suchte am 9. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BZP) vom 3. November 2017 und der Anhörung vom 11. Mai 2020 machte die aus der Ortschaft Gaziantep stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrem Heimatland gebe es keine Sicherheit, der sog. Islamische Staat (IS) sei in ihrem Heimatort stark verbreitet und sie werde als eine aus einer politisch aktiven Familie stammende Kurdin von den türkischen Behörden bedroht. Im Weiteren sei sie in den Jahren 2014 und 2015 jeweils am 6. November aufgrund ihrer Teilnahme an Yüksekögretim-Kurulu-Protesten (abgekürzt YÖK; Bedeutung: türkischer Hochschulrat) für zwei, drei Stunden verhaftet und befragt worden. Infolge einer Hochzeitseinladung von Verwandten sei sie am 20. November 2015 nach Derik (Provinz Mardin) zum Haus ihrer Grosseltern gereist, wo sie die Graben-Ereignisse (Stapelung von Erd- oder Sandsäcken und Ziegelsteinen zur Errichtung einer Grenze) der Jugendorganisation des kurdischen Volkes (YPS) miterlebt beziehungsweise bei diesen geholfen habe. Vom 26. November 2015 bis 4. Dezember 2015 sei (in Derik) wegen dieser Ereignisse eine Ausgangssperre verhängt worden. Polizisten seien in das grosselterliche Haus eingedrungen und hätten sie unter dem Vorwurf, sie und ihre Schwester als Involvierte der Graben-Ereignisse erkannt zu haben, an den Haaren gezogen, beschimpft und geschlagen und beide hätten sich trotz Weigerung ausziehen müssen, während sie dabei gefilmt sowie fotografiert worden seien. Mit verbundenen Augen seien sie alsdann mit einem Auto weggebracht und an einem anderen Ort, wo es nach Kohle und Tieren gerochen habe, nacheinander beschimpft und unsittlich berührt worden. Vermutungsweise hätten die Polizisten sie zukünftig als Informantinnen einsetzen wollen. Danach seien sie und ihre Schwester mit der Mitteilung, die Polizisten würden sich melden, freigelassen worden. Nach diesem Vorfall seien sie aus Angst eineinhalb Monate nicht mehr und danach nur noch in Begleitung zur Schule gegangen. Im April 2016 sei die Beschwerdeführerin von einem anonymen Anrufer beschimpft worden und bis zur Ausreise habe sie mehrmals den Eindruck gehabt, verfolgt zu werden. Beispielsweise sei sie von einem Unbekannten, der sie aus Derik zu kennen geglaubt habe, mit ihrem Namen angesprochen worden. Auch von anderen «komischen» Gestalten sei sie ab dem 15. Juli 2017 vermehrt behelligt worden, sodass ihr Vater aus Angst, es könnte der Familie Schlimmeres zustossen, Flugtickets für ihre legale Einreise in die Schweiz besorgt habe. Hinsichtlich politischer Aktivitäten habe sie in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin diverse Dokumente zu den Akten (Berufsschulabschluss und -bewilligung, Universitätsdiplom zuzüglich Notenblatt, diverse Kurs- und Seminarbestätigungen, zwei Drohbriefe aus dem Jahr 2003 an ihren Vater, diverse Fotos ihrer Teilnahme an Veranstaltungen, Bestätigungen für den Besuch von Schnupperprogrammen an der Universität Bern und Zürich). C. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid des SEM vom 21. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin (wie auch ihre Schwester) dem Kanton Aargau zugewiesen, wogegen sie und ihre Schwester verspätet Beschwerde erhoben, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6839/2017 beziehungsweise F-6897/2017 vom 20. Dezember 2017 (vereinigte Verfahren) auf die Beschwerden aus formellen Gründen nicht eintrat. D. Mit am 10. Juli 2020 eröffneten Entscheid vom 9. Juli 2020 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2017 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Akteneinsicht, welche ihr mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020 gewährt wurde. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 9. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten A3/1, A7/2, A11/4, A12/1, A13/3, A14/1, A16/2, A17/4, A20/2, A21/1, A22/1, A23/1, A24/2 und insbesondere in A25/23 (Anhörungsprotokoll), um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Schreiben vom 12. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 21. Januar 2021 eine Kopie einer Fotografie der Beschwerdeführerin zu den Akten, welche sie zusammen mit ihrer Schwester an einer Veranstaltung zeige, und brachte namens seiner Mandantin unter Bekräftigung ihrer Beschwerdeanträge vor, die Vervollständigung der Beschwerdeschrift sei ohne umfassende Einsicht in das Anhörungsprotokoll unmöglich. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A7/2, A11/4, A12/1, A16/2, A17/4, A20/2, A21/1, A22/1, A23/1, A24/2 und A25/23 (Anhörungsprotokoll) zu gewähren, wobei ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde. Die Gesuche um Akteneinsicht in A3/1, A13/3 und A14/1 und eine damit verbundene Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden abgewiesen. J. Am 16. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nachträglich Akteneinsicht im beantragten Umfang. Betreffend Anhörungsprotokoll wies sie auf dessen fehlerhafte Paginierung hin (A25/22), dass es nämlich aus 21 Seiten zuzüglich des Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung (HWV) bestehe, was ein Dokument aus insgesamt 22 Seiten anstelle der 23 genannten Seiten ergebe. K. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2022 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung mit Eingabe vom 7. April 2022 ein, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2022 Gelegenheit zur Replik erhielt. N. Die Beschwerdeführerin gab mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. April 2022 Unterlagen betreffend ihr politisches Profil zu den Akten (Briefe von einem Rechtsanwalt und der Co-Präsidentin der Stadt Gaziantep, inkl. Übersetzung in Französisch) und äusserte sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Mai 2022 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 7. April 2022. Darin brachte sie neu vor, die Schwägerin ihrer Schwester, B._______, habe für die PKK in der Türkei gekämpft und sei im Juli 2021 vom türkischen Militär getötet worden. Zur Stützung der neuen Vorbringen wurden zahlreiche Ausdrucke von Fotos und Internetartikeln beziehungsweise Links einer Gedenkfeier für B._______ und Fotos zur Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz eingereicht. O. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2022 wurde die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich neu geltend gemachten Vorbringen abermals zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Eingabe vom 29. Juni 2022 wahrnahm. P. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin gemäss der Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2022 dazu ihre Replik ein. Q. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 eine Immatrikulationsbestätigung der Universität Basel zu den Akten. R. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2023 wurde die Vorinstanz zur aktuellen Lage infolge der Erdbeben in der Türkei zur Frage des Wegweisungsvollzugs zum dritten Mal zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen; mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 nahm sie diese Gelegenheit wahr. S. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 23. Januar 2023. T. Am 8. Februar 2024 und 19. Februar 2024 reichte sie weitere (fremdsprachige) Beweismittel betreffend Ermittlungsverfahren in der Türkei zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte einerseits Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz. Andererseits bemängelte sie die Aktenführung als unvollständig (fehlendes HWV Blatt) und die Dauer des Verfahrens und der Anhörung als zu lange. Im Weiteren beanstandete sie die Art der Anhörung (Zeitdruck) und fehlende Abklärungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes wie auch des politischen Profils ihrer Familie, Beizug und Würdigung eines Verwandtendossiers sowieungenügende beziehungsweise fehlerhafte Würdigung der Beweismittel. 3.3.2 Dem Rechtsvertreter wurden im Rahmen der Behandlung des Akteneinsichtsgesuches weder die ungeraden Seiten des Anhörungsprotokolls (A25/23) noch die Aktenstücke A11/4, A12/1, A16/2, A17/4, A20/2, A21/1, A22/1, A23/1 und A24/2 zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt, handelt es sich doch bei den bezeichneten Akten nicht um interne Akten (wie bei A3/1, A13/3 und A14/1) im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Die entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist infolge der durch den Instruktionsrichter am 14. Juli 2021 angewiesenen und vom SEM alsdann gewährten vollständigen Akteneinsicht als geheilt zu betrachten (vgl. Sachverhalt I, J und K). Die Behauptung der Beschwerdeführerin das HWV-Dokument (zum Anhörungsprotokoll) fehle, ist alsdann unzutreffend. Es befindet sich in A25/22, worüber die Beschwerdeführerin informiert wurde (Paginierungsfehler; vgl. Schreiben SEM vom 16. Juli 2021) und wozu sie ergänzend zur Beschwerde Stellung nehmen konnte. Auch diese Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt als geheilt. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene für den Kostenentscheid relevant ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 3.3.3 Wie sich nachfolgend in E. 6.3 zeigt, ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend Methode zu den Abklärungen des SEM (beispielsweise hinsichtlich exilpolitischer Tätigkeiten; act. 19) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 3.3.4 Auch aus der Verfahrensdauer kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie eine "Verschleppung" ihres Verfahrens rügte, namentlich unter Hinweis auf den zeitlichen Abstand zwischen der BZP und der Anhörung, ist festzustellen, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BZP durchzuführen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-7000/2018 vom 11. August 2020 E. 3.6 m.w.H.). Auch wenn im vorliegenden Verfahren etwas mehr als zwei Jahre verstrichen, ist deswegen nicht auf eine willkürliche «Verfahrensverschleppung» der Vorinstanz zu schliessen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin auf Nachfrage jeweils die Gründe für die Dauer des Verfahrens dargelegt (Gerechtigkeitsüberlegung «first in, first out», hohe Arbeitslast, [...]). Es ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Des Weiteren kann nach Art. 50 Abs. 2 VwVG grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23; vgl. statt vieler Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung eine Verzögerung des Verfahrens im genannten Sinn moniert hätte. Sie hätte zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Gelegenheit gehabt. 3.3.5 Der Vorwurf der Verletzung der vorinstanzlichen Abklärungspflicht erweist sich als unbegründet. Das Argument der Beschwerdeführerin, es wäre eine zusätzliche Anhörung nötig gewesen, weil die Befragung mit acht Stunden zu lange gedauert, das SEM die Beschwerdeführerin zeitlich gedrängt (solle sich kurz fassen) und ihr zudem keine offenen Fragen gestellt habe, überzeugt nicht. Abzüglich der protokollierten Pausen ergibt sich für die erste Anhörung eine reine Anhörungszeit von sechs Stunden und fünf Minuten. Diese Zeitdauer befindet sich angesichts der wichtigen Sachverhaltsermittlung im Rahmen und selbst wenn sie lang erscheinen mag, besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Der Befindlichkeit der Beschwerdeführerin wurde mit entsprechendem Nachfragen wie auch mit vermehrten Pausen Rechnung getragen (sechs Pausen; [...]). Ferner sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Anhörung problemlos zu folgen. Sie konnte ihre Vorbringen - entgegen ihrer Behauptung - auf offene Fragen hin frei erzählen ([...]). Auch seitens der HWV wurden weder die Anhörungsdauer noch deren Art beanstandet oder das Vorliegen eines Zeitdrucks geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin begründet sodann auch nicht näher, inwiefern die Dauer oder die Art der Fragen der Anhörungen zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll. Es ist weder eine Verletzung der Abklärungspflicht ersichtlich noch hätte sich eine weitere Anhörung aufgedrängt. 3.3.6 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das SEM hätte Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand veranlassen müssen, weil während der Anhörung ihre Gestik und Körperhaltung sowie ihre Tränen auf eine Traumatisierung hingedeutet hätten und auch die HWV die Veranlassung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt habe, überzeugt nicht. Während den Befragungen erwähnte die Beschwerdeführerin keinen eingeschränkten Gesundheitszustand. Die genannten Gemütsregungen sind situationsbedingt während einer Anhörung nicht unüblich. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz infolge derer keine medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin in Erwägung zog und sie damit nicht einverstanden ist, stellt keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Zudem war es der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt unbenommen, entsprechende Belege zu ihrem angeblich traumatisierten Gesundheitszustand einzureichen, was sie jedoch selbst auf Beschwerdeebene nicht machte. 3.3.7 Der Beizug eines Verwandtendossiers kann sich aufdrängen, wenn die asylsuchende Person ausdrücklich und glaubhaft einen Zusammenhang zwischen der eigenen und der Verfolgung von als Flüchtlingen anerkannten Familienangehörigen geltend macht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder in der BZP noch in der Anhörung machte die Beschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund ihrer politisch aktiven und / oder auch teilweise (früher) inhaftierten Verwandten im Heimatstaat geltend beziehungsweise derentwegen mit konkreten, individuellen Problemen konfrontiert worden zu sein. Sie vermutete lediglich eine Verfolgung aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten während des Studiums. Auch die auf Beschwerdeebene eingebrachte Schilderung ihres Onkels von Erlebnissen politisch engagierter Verwandter weist keinen Bezug zur Beschwerdeführerin auf (Beschwerdebeilagen 3 bis 5). Dennoch hat das SEM das Dossier ihres Onkels beigezogen und nach Beizug entgegen der Behauptung in der Beschwerde das Beizugsergebnis in den Asylentscheid auch aufgenommen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2; vorinstanzlicher Entscheid I., Ziffer 3 und II., Ziffer 1 lit. a). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Urteile D-2068/2019 und D-2073/2019 des Bundesverwaltungsgerichtes unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Ausgangslage von der vorliegenden, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Rüge, das politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin sei unvollständig erwähnt worden, erweist sich somit als unbegründet. Überdies hat sich die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch keine mangelhafte materielle Würdigung der geltend gemachten Reflexverfolgung vorzuwerfen (vgl. vorinstanzlichen Entscheid II. Ziffer 1 lit. b und nachstehend E. 6.1). 3.3.8 Weiter erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Würdigung der Beweismittel sowie die diesbezügliche Begründungspflicht missachtet, als unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht noch von Art. 9 der Bundesverfassung dar, sondern eine materielle Frage. 3.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Eventualanträge sind demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie zunächst das politisch unauffällige Profil der Beschwerdeführerin an, welches in einem deutlichen Widerspruch zu den geltend gemachten aufwendigen Verfolgungsmassnahmen der Behörde stehe. Ein Interesse der türkischen Behörde an einer Person, welche (wie die Beschwerdeführerin) weder Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) beziehungsweise einer anderen zur Opposition gehörenden Partei sei noch eine tragende Rolle bei Protesten innegehabt habe, sei nicht plausibel. Das zeige sich auch darin, dass es ihr möglich gewesen sei, das Land legal zu verlassen und - mit Ausnahme der Festnahmen (gemeinsam mit anderen Demonstranten) im Rahmen der YÖK-Proteste - keinen direkten staatlichen Druckmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei ihr alsdann auch nicht gelungen, einen behördlichen Auftrag als Spionin, welcher ohne Informationen über Inhalt und Umsetzung erteilt worden sei, glaubhaft darzulegen. Das blosse Argument einer politischen Familie anzugehören, reiche nicht aus, ein behördliches Interesse an ihr aufzuzeigen. Ebenso wenig sei es realistisch, dass sie aufgrund der Jahre zurückliegenden Flucht einiger Verwandten das Interesse der Behörden geweckt haben solle. Die aus dem Jahr 2003 stammenden beiden Drohbriefe an ihren Vater würden angesichts ihrer allgemeinen Form geringen Beweischarakter aufweisen und seien auch infolge Zeitablaufs nicht geeignet, auf eine Reflexverfolgung hinzudeuten. Die Akten ihrer in der Schweiz anwesenden Verwandten liessen ebenfalls keinen anderen Schluss zu. Alsdann arbeite ihr Vater als Lehrer in einer staatlichen Institution und ihrer Familie (einschliesslich der Beschwerdeführerin) komme das Privileg türkischer Beamtenausweise zugute, was bei einem realen Verfolgungsinteresse an ihr - und auch an ihrer Familie - ausgeschlossen wäre. Die Vorinstanz erwog betreffend Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen weiter, diese seien hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungen in den Wochen und Monaten vor der Ausreise der Beschwerdeführerin durch Personen, welche wie «IS-Gestalten, mit langen Bärten» ausgesehen hätten, trotz wiederholter Nachfrage, nicht genügend differenziert geschildert worden. Der Erklärung der Beschwerdeführerin, die Bedrohlichkeit dieser Personen aufgrund ihrer Menschenkenntnis an deren Aussehen und Verhalten erkannt zu haben, mangle es - insbesondere auch aufgrund der angeblich mehrfach wiederkehrenden Behelligungen - an konkreten, substantiierten Angaben. Die zweimalige Bedrohung durch diese Personen auf der Strasse sei alsdann in der BZP unerwähnt geblieben. Anlässlich ihrer (Haupt-) Begründung des Asylantrages in der Schweiz (Druck in der Türkei), wäre die ansatzweise Erwähnung dieser beiden Ereignisse zu erwarten gewesen. Auch betreffend Drohanruf nach der Festnahme in Derik bestünden Ungereimtheiten, da sie diesen in der BZP zuerst als direkte Morddrohung und damit als konkreten und intensiven Druckversuch dargestellt, in der späteren Anhörung aber nur noch als beleidigenden Anruf im Zusammenhang mit den Vorfällen vom Dezember 2015 geschildert habe. Zudem würden die Datumsangaben dieses Drohanrufs in den Befragungen nicht übereinstimmen (ein bis zwei beziehungsweise vier Monate nach der Festnahme). Ferner sei die zeitliche Abfolge der geschilderten Druckmassnahmen ab April 2016 bis zur Ausreise generell schwierig nachzuvollziehen und es bleibe unklar, wie lange sie diesem Druck bis zur Ausreise ausgesetzt gewesen sei (für einige Monate oder über ein Jahr). Auch ihre Informationen hinsichtlich des Polizeibesuchs bei ihren Eltern seien wenig differenziert. Weder zur Anzahl der Polizisten noch zu deren Verhalten, als die Eltern ihren Aufenthaltsort nicht preisgegeben hätten, habe sie konkrete Angaben gemacht, obwohl habe erwartet werden dürfen, dass sie sich mit ihren Eltern über dieses Ereignis intensiver unterhalten hätte. Aufgrund ihrer wenig differenzierten und widersprüchlichen Angaben könne ausgeschlossen werden, dass sich die Asylvorbringen tatsächlich so ereignet hätten wie von ihr vorgebracht und sie aufgrund dieser die Heimat verlassen habe. Deshalb erübrige es sich auch, auf das separat geführte Dossier der ebenfalls Asyl beantragenden Schwester einzugehen und die Ungereimtheiten zwischen deren Aussagen und jenen der Beschwerdeführerin zu prüfen beziehungsweise zu würdigen. Die Vorinstanz stellte im Weiteren fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht von derart intensiver Art seien, dass ihr Leben in der Türkei unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre. Weder sei sie in politisch motivierte Verfahren involviert noch sei es seit dem Vorfall in Derik im Dezember 2015 zu weitere Massnahmen gekommen. Sie habe sich durch die drei nicht asylrelevanten Festnahmen nicht in einer Zwangssituation befunden, welcher sie nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entkommen können. Dies gehe aus dem Zuwarten bis zum Studienabschluss 2016 und der Tatsache, dass sie sich in der Türkei und im Ausland frei bewegt habe, wie auch legal über Istanbul in die Schweiz eingereist sei, hervor; wäre der Druck durch die behaupteten Ereignisse derart gross gewesen, wäre sie früher ausgereist. Alsdann sei die erwähnte zunehmende Stärke der IS ein allgemeiner Beweggrund, den Heimatstaat zu verlassen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen zwar verschiedenster Art ausgesetzt seien, jedoch führe diese allgemeine Situation nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Intensität ihrer Benachteiligungen gehe nicht über jene hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffe. 5.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, ihr politisches Profil als aktive Studentin weise zahlreiche Elemente auf, welche für die türkischen Behörden interessant seien. Diese seien offensichtlich an ihrem Verstummen und der Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten interessiert. Das politische Profil ihrer Familie gehe alsdann sowohl aus ihren Vorbringen wie auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Brief ihres Onkels vom 23. Juli 2020 hervor und belege eine asylrelevante Verfolgung (Onkel des Vaters als kurdischer Parlamentarier; zehnjährige oder zwölfeinhalbjährige Gefängnisstrafe einer heute in Deutschland lebenden Tante; dreimonatige Gefängnisstrafe eines weiteren Onkels in der Türkei). Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben setzte die Beschwerdeführerin der Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrem angeblichen Auftrag als Informantin entgegen, sie sei seitens türkischer Behörden nicht über Adressen und Orte zur Deponierung von Informationen in Kenntnis gesetzt worden, weil die Mitteilung, sie würden wieder kontaktieren (um Informationen von ihr «abzuholen»), ausgereicht habe. Die türkischen Behörden gingen gegen missliebige Personen willkürlich und umfassend vor, weshalb es von der Vorinstanz unangebracht sei, die Verfolgung der Beschwerdeführerin aus jener Sicht zu betrachten («Blickwinkel der Verfolgerlogik»; [...]). Im Weiteren habe sie seitens ihrer Familie vom Polizeibesuch im Heimatstaat erfahren und könne daher auch nur beschreiben, was ihr von dieser geschildert worden sei. Die Beschreibung der bedrohlichen Verfolger sei alsdann unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände (Zeitablauf, Verfahrensverschleppung, Fragestellung, Dauer der Anhörung) in genügender Substanziiertheit erfolgt. Insbesondere habe sie konkret angegeben, beleidigt, beschimpft und verflucht worden zu sein sowie beteuert zu haben, nichts mit der YPS zu tun zu haben. Alsdann sei es absurd, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich Ungereimtheiten in der zeitlichen Abfolge beziehungsweise aufgrund des von der Beschwerdeführerin während der Anhörung genannten Datums ([...], 15. Juli 2017), nach welchem die «komischen Gestalten» um ihr Haus geschlichen seien, zu verneinen. Die Vorinstanz gehe bei ihrer diesbezüglichen Antwort vom Datum des Militärputsches in der Türkei (15. Juli 2016) aus, welches der Beschwerdeführerin selbstverständlich bekannt sei, jedoch bleibe aufgrund fehlenden Nachfragens offen, ob sie dieses gemeint habe. Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren unter Berufung auf ihre bisherigen Vorbringen geltend, sie sei Opfer massiver sexueller Demütigungen und Misshandlungen, welche zu ihrer schwerwiegenden Traumatisierung geführt hätten, geworden. Ferner dürfe ihr ihre (subjektive) Entscheidung, trotz ununterbrochen bestehender begründeter Furcht vor Verfolgung, nach den Ereignissen weiterhin in der Türkei zu bleiben, nicht als Nachteil ausgelegt werden. Die (objektive) Gefahr habe weiterhin bestanden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde ihr gezielte Verfolgung in Form von Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Hinrichtung oder Verschwindenlassens drohen. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2022 als das Fehlen objektiv begründeter Furcht fest, die türkischen Behörden hätten keine offiziellen Schritte (Verfahren, Vorladungen, keine Abklärungen zur politischen Tätigkeit) gegen die Beschwerdeführerin und ihre Schwester unternommen. Sie habe mit dem «grünen» Reisepass (als Familienangehörige von Staatsangestellten) ohne Einschränkungen ins Ausland ausreisen können. Betreffend Zugehörigkeit zu einer politischen Familie sei festzuhalten, dass ihr Vater im Ausreisezeitpunkt Staatsangestellter gewesen sei und ihre Eltern (wie auch ihre Geschwister) weiterhin unbehelligt in ihrer Heimat leben könnten, obwohl deren Verwandtschaftsverhältnis zum früher politisch aktiven Onkel (C._______; N [...]) näher sei. Es würden keine Informationen über eine Veränderung dieser Situation vorliegen. Eine Reflexverfolgung wegen dieses Onkels, welcher bereits im Jahre 2002 ausgereist sei, sei nach der Konsultation seines Dossiers sowohl im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin noch heute unwahrscheinlich. Die aus dem Jahr 2003 stammenden Drohungen gegen ihren Vater seien nie verwirklicht worden. Es sei im Weiteren unklar, ob die türkischen Behörden Kenntnis von der Ehe ihrer Schwester mit D._______hätten, welcher die Türkei bereits 2005 als Sechszehnjähriger verlassen habe. Es werde zudem kein behördlicher Druck auf ihre Eltern geltend gemacht und die Schwester ihres Schwagers, E._______ (N [...]), habe bereits im Jahr 2013 auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Eine Bedrohungslage sei für die Beschwerdeführerin insgesamt höchst unwahrscheinlich. Alsdann sei die blosse Teilnahme ohne führende Rolle an diversen Anlässen der kurdischen Diaspora in der Schweiz nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit zu werten. 5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2022 (act. 11) weitere Unterlagen einreichte (Brief Anwalt und Co-Präsidentin) äusserte sie sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Mai 2022 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 7. April 2022 und brachte neu vor, die Schwägerin ihrer Schwester, B._______, sei der PKK beigetreten und habe die Schweiz verlassen, um für jene in den bewaffneten Kampf in die Türkei zu gehen. Sie habe den Code-Namen «(...)» getragen und sei im Juli 2021 vom türkischen Militär getötet worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester würden als Staatsfeinde betrachtet, was erwiesen sei, weil sie von unbekannten Personen zwischen Januar und Mai 2022 bei deren Familie gesucht worden seien. Ferner sei sie sowohl mit dem Ehepartner ihrer Schwester als auch mit deren getöteten Schwägerin als Cousin und Cousine dritten Grades verwandt. Im Weiteren bewege sich die Beschwerdeführerin immer wieder im Umfeld der PKK, was insbesondere mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen erkennbar sei. Türkische Geheimdienste seien in der Schweiz sehr aktiv, und würden die türkischen Behörden über Oppositionelle informieren und sie denunzieren. 5.5 In der diesbezüglichen Vernehmlassung des SEM vom 29. Juni 2022 führte es hauptsächlich in Bezug auf die neuen Vorbringen aus, die Beschwerdeführerin mache (im Gegensatz zu ihrer Schwester) nach wie vor exilpolitische Tätigkeiten geltend, wobei auch die neu eingereichten Dokumente keine Hinweise auf eine exponierte Stellung ihrerseits liefern und an der bisherigen Einschätzung nichts ändern würden. Im Weiteren seien die Schwestern gemäss seinen Abklärungen weder auf dem erwähnten Film- und Bildmaterial des Nachrichtensenders (Gedenkfeier) noch auf den hierzu eingereichten Bildern zu identifizieren. Beim einzigen qualitativ ausreichenden Bild werde das Gesicht mit einer Hand bedeckt, was wiederum eine Identifikation verunmögliche. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass aufgrund einer blossen Teilnahme an einer Gedenkfeier im Ausland eine Verfolgung der Schwestern aufgenommen werde. Die vorgebrachte Suche nach ihnen werde aufgrund der bereits unglaubhaften Vorgeschichte und der Auswertung des Film- und Bildmaterials ebenfalls als nicht glaubhaft erachtet. Im Weiteren vermöge allein eine Beziehung zu einem Familienmitglied der Familie F._______ keine Gefährdung in der Türkei auszulösen, zumal mehrere Angehörige freiwillig auf den Flüchtlingsstatus verzichtet hätten und für Besuche in die Türkei gereist seien (Schwester von G._______, dessen Mutter H._______; I._______, Sohn von B._______). 5.6 In der Eingabe vom 19. Juli 2022 warf die Beschwerdeführerin die Frage auf, mit welchen Identifikationsmethoden das SEM das Film- und Bildmaterial ausgewertet habe. Der Zugang der türkischen Geheimdienste, welche in der Schweiz aktiv seien, zu den Familienregistern und übrigen Datenbanken mit Informationen über die Identität sei offensichtlich gegeben und die Lage in der Türkei habe sich seit 2011/2012 verschärft. 5.7 Die Vorinstanz brachte alsdann in ihrer Vernehmlassung bezüglich der sich zwischenzeitlich in der Türkei ereigneten Erdbeben hauptsächlich vor, diverse Nichtregierungsorganisationen würden vor Ort materielle und finanzielle Unterstützung leisten, wobei bereits zahlreiche Personen in ihre (von den Erbeben betroffenen) Herkunftsprovinzen zurückgekehrt seien (beispielsweise Provinz Malatya: 257'430 geflüchtete Personen, davon bis Anfang Juli 2023 109'225 dorthin Zurückgekehrte). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe in den vergangenen (dazumal) zehn Monaten keine individuell veränderte Situation vorgebracht, weshalb weiterhin von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden könne. 5.8 Die Beschwerdeführerin replizierte demgegenüber, sie leide offensichtlich bei einer Rückkehr unter den Folgen der Erdbeben in der Region Gaziantep. Gleichzeitig brachte sie neu vor, gemäss ihrem türkischen Rechtsanwalt werde in ihrem Heimatstaat gegen sie ein geheimes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für die PKK geführt, und reichte als Beweis ein Schreiben von jenem vom 19. Januar 2024 (inklusive Übersetzung) sowie am 8. Februar 2024 und 19. Februar 2024 weitere fremdsprachige Dokumente in Kopie ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die (im vorinstanzlichen Verfahren gemachten) Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, wobei die Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund nachstehender Erwägungen offenbleiben kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 5.1, E. 5.3 und E. 5.5 hiervor beziehungsweise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf die Vernehmlassungen vom 7. April 2022 und 29. Juni 2022 verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: Aus der auf Beschwerdeebene vorgebrachten pauschalen, unbegründeten Behauptung, die türkischen Behörden würden die Beschwerdeführerin zum Schweigen beziehungsweise zur Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten bringen wollen, kann sie aufgrund der fehlenden Substanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das politische Engagement der Beschwerdeführerin im Heimatstaat ist als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Sie war als politisch unauffällige kurdische Studentin auch keinem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Diesem Risikoprofil entspricht die Beschwerdeführerin nicht. In der Beschwerde wird sodann auch keine explizite Verfolgung nur aufgrund ihrer Ethnie geltend gemacht, sondern aufgrund ihrer politischen Aktivität als Kurdin, was jedoch aufgrund des Gesagten unbehelflich ist. Aus den weiteren eingereichten Briefen eines Rechtsanwaltes sowie der Co-Präsidentin der HDP der Stadt Gaziantep aus den Jahren 2014 / 2016 (act. 11; act. 12 in D-4023/2020) geht einzig eine allgemeine anwaltliche Vertretung von Studenten (nicht von der Beschwerdeführerin konkret) infolge politischer Aktivitäten hervor und beim Brief der Co-Präsidentin, welche eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für ihre «junge Freundin» befürwortet, ist von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Überdies wird darin faktisch die gerade fehlende Teilnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester an offiziellen Aktionen der HPD - als Indiz für das mangelnde politische Profil im Ausreisezeitpunkt - zum Ausdruck gebracht, weil ihre Eltern für den Staat tätig gewesen seien. Es ist alsdann dem SEM beizupflichten, dass die weitere blosse Behauptung eines über die Beschwerdeführerin geheim geführten Dossiers für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ungenügend ist (weder Unterlagen noch Informationen über die Herkunft dieses Wissens). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ist festzustellen, dass die Argumente des SEM hinsichtlich der fehlenden Intensität der Asylvorbringen (vgl. E. 5.1) zu bestätigen sind, wobei die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, insbesondere warum sie vor ihrer Ausreise zuerst das Studium beendet habe (eine subjektive Entscheidung trotz objektiv bestehendem Druck; [...]), nicht überzeugen. Zudem widerspricht das Zuwarten mit der Ausreise auch der in der Beschwerde geltend gemachten Traumatisierung aufgrund der behaupteten massiven sexuellen Demütigung und Misshandlung ([...]). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, die Beschwerdeführerin wäre bei tatsächlichem Bestehen von unzumutbarem Druck früher ausgereist. 6.2 Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der an ihren Vater adressierten Drohbriefe aus dem Jahre 2003 keine Reflexverfolgung besteht (Ausreise 2017; fehlender Kausalzusammenhang). Auch vermag die Beschwerdeführerin mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen ihres Onkels (Brief vom 23. Juli 2020 samt Umschlag, Übersetzung und Ausweiskopie; [...]), woraus dessen Schilderungen zu Gefängnisstrafen ihrer Verwandten sowie zu deren politischen Aktivitäten hervorgehen, keine Reflexverfolgung beziehungsweise auch keinen konkreten persönlichen Bezug zu sich herzuleiten. Die mit der Beschwerde hierzu eingereichten Beweismittel sind somit unbehelflich. 6.3 Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 6.4 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid fest, die türkischen Behörden interessierten sich zwar für solche ihrer Staatsangehörigen, jedoch vermöge eine blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei objektiv zu begründen, woran auch die eingereichten Beweismittel (Fotos) nichts zu ändern vermöchten. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber hauptsächlich vor, sie engagiere sich in der Schweiz sehr intensiv und trete unter ihrem richtigen Namen prominent in Erscheinung ([...]). Die türkischen Behörden würden ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz sehr gründlich überwachen. Zur Stützung ihrer Vorbringen wies sie auf einen von ihr veröffentlichten Tweet (Kurznachricht auf Twitter) zu den Vorkommnissen in der syrisch-kurdischen Stadt Afrin hin sowie betreffend das Verhalten der türkischen Behörden («Bespitzelung» von Regimekritikern) im Zusammenhang mit Asylsuchenden in der Schweiz auf die Inhalte zahlreicher Internetartikel (unter anderem: Tagesanzeiger, Bernerzeitung, Aargauerzeitung, Swissinfo, Spiegel, bazonline.ch, kurier.at, welt.de) sowie hinsichtlich der Menschenrechtslage in der Türkei in Bezug auf die Verfolgung Oppositioneller auf Berichte öffentlich zugänglicher Quellen (beispielsweise Amnesty International). 6.4.3 In Bestätigung der Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Interesses der türkischen Behörden an den exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen ist davon auszugehen, dass an der Beschwerdeführerin mangels Risikoprofil kein solches besteht. Die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz vermögen das - unauffällige - politische Profil der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu schärfen ([...]). Ebenso wenig kann sie aus einem angeblich von ihr veröffentlichten Tweet zur Stadt Afrin (Vorkommnisse aus dem Jahr 2018, somit nach ihrer Ausreise) etwas zu ihren Gunsten ableiten, da diese Behauptung substanzlos, sprich ohne jegliche Begründung oder Beleg und ohne Nachweis vorgebracht wurde ([...]). Alsdann ist auch aus den in der Beschwerde zahlreich zitierten, öffentlich zugänglichen Berichten kein individuell konkreter Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin ersichtlich, weshalb diese Hinweise, wie auch die im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Dokumente (insbesondere die Kopien von Fotos von sich an Kundgebungen und der Artikel zu Folterung eines mutmasslichen Spions; [...]), unbehelflich sind. Es kann zudem auf die zutreffenden weiteren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere act. 17), wobei unabhängig von der auf Beschwerdeebene kritisierten vorinstanzlichen Recherchemethode (beispielsweise hinsichtlich Zeitpunkt des Beginns der Social Media Posts nach Erhalt des abschlägigen Asylentscheids, act. 19) von der Beschwerdeführerin - mindestens bis zu diesem Zeitpunkt - keine Ermittlungen der türkischen Behörden gegen sie geltend gemacht wurden (vgl. dazu nachstehende E. 6.6). 6.5 An der Einschätzung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ändert auch das zwischenzeitlich neue Vorbringen der mutmasslich getöteten Schwägerin der Schwester der Beschwerdeführerin als von der Beschwerdeführerin unabhängiges Einzelschicksal nichts. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Beziehung zur Familie F._______ nicht ohne Weiteres eine Verfolgung der türkischen Behörde nach sich zieht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin verzichtete ferner nicht nur das von der Vorinstanz beispielhaft angeführte einzelne Familienmitglied auf seine Flüchtlingseigenschaft, sondern gleich mehrere Mitglieder der genannten Familie und kehrten bisher in den Heimatstaat zurück ([...]). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die zur Gedenkfeier eingereichten Beweismittel unbehelflich sind (insbesondere nicht erkennbare Beschwerdeführerin). Auch die wiederholt blossen Behauptungen von mehrfachen Suchen (aufgrund der Teilnahme an einer Gedenkfeier; act. 15) bei der - offenbar nach wie vor unbehelligten - Familie in der Türkei sind unbehelflich. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 29. Juni 2022 verwiesen werden (act. 17; vgl. auch vorstehend E. 5.5). Damit erübrigt es sich, bei diesen Vorbringen zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden. 6.6 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas aus der neuen Behauptung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu ihren Gunsten ableiten ([...]). Zu den zahlreich eingereichten Fotokopien ist zunächst festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist. Alsdann werden in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Deshalb ist selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden oder es würde (zukünftig) gar eine Anklage erhoben, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer diesbezüglichen aktuellen flüchtlingsrechtlichen Relevanz auszugehen (vgl. auch Urteile des BVGer D-22/2024 vom 26. Februar 2024 E. 7.2 m.w.H und E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). In diesem Zusammenhang ist das Schreiben des türkischen Anwaltes unbehelflich, da solche Referenzschreiben - wie bereits erwähnt - aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, von geringem Beweiswert sind ([...]). Aufgrund des Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus den Beweismitteln betreffend Ermittlungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. Die Vorinstanz konnte daher auch richtigerweise darauf verzichten, das Dossier ihrer Schwester, J._______ (ehemals K._______; D-[...]), beizuziehen.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich - entgegen der Behauptung ihres Rechtsvertreters - Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Wegweisungsvollzug nach Katha (wo die Beschwerdeführerin von Geburt bis 1998 lebte) oder in die Provinz Gaziantep (wo sie zuletzt wohnte) ist somit grundsätzlich zumutbar ([...]). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Das SEM führte zutreffend aus, die Beschwerdeführerin habe die Schule besucht und 2011 mit einem Abschluss als Kleinkindererzieherin erfolgreich beendet, anschliessend von 2012 bis 2016 an der Universität in Gaziantep Wirtschaft studiert, bevor sie Menschen aus Kobane das Lesen und Schreiben beigebracht habe. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie von ihrer Familie finanziell unterstützt worden ([...]). Die in der Beschwerde geltend gemachte persönliche Unzumutbarkeit infolge der Dauer ihrer Landesabwesenheit und des angeblichen Verstossens durch ihre eigene Familie ([...]) überzeugt nicht, schliesslich hat sie in den Befragungen nichts Diesbezügliches zu Protokoll gegeben und sie steht mit ihren Eltern nach wie vor in Kontakt. Auch kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie zwischenzeitlich in der Schweiz an einer Universität immatrikuliert ist. Es darf davon ausgegangen werden, dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin in der Türkei mit der erneuten Unterstützung ihres familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ([...]) rechnen kann und ihr mit ihrem beruflichen Werdegang eine Reintegration gelingen dürfte. Ferner steht es der alleinstehenden und gebildeten Beschwerdeführerin angesichts der Erdbeben von Anfang Februar 2023 im Südosten der Türkei frei, sich in einer anderen Gegend der Türkei (als in der Provinz Gaziantep) niederzulassen, die nicht von den Erdbeben betroffen ist, wie oben erwähnt beispielsweise in Istanbul. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten ([...]), dass seit den Erdbeben von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten, insbesondere im Bewusstsein des pendenten Verfahrens, nichts Gegenteiliges geltend gemacht wurde, wozu sie indes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gegebenenfalls gehalten gewesen wäre, wobei sie dazu auch ausreichend Gelegenheit hatte. Zudem machte sie trotz expliziter Frage zu ihrer aktuellen persönlichen Situation hinsichtlich der Erdbeben im dritten Schriftenwechsel keinerlei Angaben. Aus der blossen Behauptung, es sei «offensichtlich», dass sie bei einer Rückkehr unter den Folgen des Erdbebens leiden würde und nicht in der Lage sei, eine neue Existenz aufzubauen ([...]), kann sie jedenfalls mangels Substantiierung nichts zu ihren Gunsten ableiten. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über ihre Identitätskarte im Original, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: