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D-6110/2022

D-6110/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-13 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie und islamischen Glaubens – suchte am 9. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BZP) vom 23. Oktober 2017 und der Anhörung vom 8. Juni 2020 machte die aus der Ortschaft Geneyik (Ga- ziantep) stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ih- rem Heimatland als Kurdin unter Druck gestanden, Drohungen erhalten und an der Universität an politischen Aktivitäten teilgenommen zu haben (beispielsweise Proteste zum 1. Mai, zum Weltfrauentag und zu den Suruc- Ereignissen), wobei auch ihre Familie politisch aktiv sei. Im Weiteren sei sie in den Jahren 2014 und 2015 jeweils am 6. November aufgrund ihrer Teilnahme an Yüksekögretim-Kurulu-Protesten (abgekürzt YÖK; Bedeu- tung: türkischer Hochschulrat) für jeweils einen Tag verhaftet, befragt und am Folgetag wieder frei gelassen worden. Infolge einer Hochzeitseinla- dung von Verwandten sei sie am 20. November 2015 nach Derik (Provinz Mardin) zum Haus ihrer Grosseltern gereist, wo sie gemeinsam mit ihrer Schwester, B._______, bei den Hendek-Ereignissen (zu Deutsch: Graben- Ereignisse; Erstellen von Barrikaden und Gräben) der Jugendorganisation des kurdischen Volkes (YPS) geholfen habe. Am 26. November 2015 sei (in Derik) wegen dieser Ereignisse eine Ausgangssperre verhängt worden. Polizisten seien in das grosselterliche Haus eingedrungen und hätten sie unter dem Vorwurf, sie und ihre Schwester als Involvierte der Graben-Er- eignisse erkannt zu haben, geohrfeigt und auf die Polizeistation mitgenom- men. In der Folge seien sie wieder freigelassen worden (BZP) beziehungs- weise beide hätten sich trotz Weigerung nackt ausziehen müssen und seien dabei gefilmt worden. Mit verbundenen Augen und unter Anwendung von Gewalt seien sie alsdann von vermummten Personen mit einem Bus weggebracht und an einem anderen Ort, wo es nach Kohle und Tieren ge- rochen habe, nacheinander mehrfach einzeln befragt, geschlagen und un- sittlich berührt worden. Die Polizisten hätten ihr – vermutungsweise auf- grund von Kenntnis über die politischen Aktivitäten ihres Onkels, C._______, und ihrem bestehenden Kontakt zu diesem – die Beschaffung von Informationen über die Organisation der autonomen Verwaltung bezie- hungsweise über die Partei befohlen. Danach seien sie und ihre Schwester mit der Androhung, ohne Überbringung der verlangten Informationen wür- den die von ihnen gemachten Filmaufnahmen veröffentlicht, freigelassen

D-6110/2022 Seite 3 worden (Anhörung). Nach diesem Vorfall seien sie aus Angst eineinhalb bis zwei Monate nicht mehr zur Schule gegangen und danach habe man damit begonnen, sie telefonisch zu bedrohen. Im April 2016 sei sie von einem anonymen Anrufer unter Androhung der Veröffentlichung der Film- aufnahmen sowie von Vergewaltigung dazu aufgefordert worden, die ver- langten Informationen herauszugeben. Im Jahr 2017 sei sie von bärtigen Unbekannten mehrfach verfolgt und deshalb von Familienmitgliedern zur Schule begleitet worden. Nachdem ihr Haus von Fremden beobachtet wor- den sei, habe sie ihrer Familie gegenüber den Wunsch geäussert, gemein- sam mit ihrer Schwester in die Schweiz zu reisen, und sei schliesslich mit ihrer Unterstützung ausgereist. Bezüglich politischer Aktivitäten in der Schweiz habe sie an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin diverse Doku- mente zu den Akten (Geburtsschein [Nüfus], Zivilstandsregisterauszug mit Übersetzung, Schulabschlussdokument, Berufsbewilligung, Universitäts- unterlagen, diverse Kurs- und Seminarbestätigungen, Drohbriefe aus dem Jahr 2003 an ihren Vater, diverse Fotos von Teilnahmen an Veranstaltun- gen, Bestätigungen für den Besuch von Weiterbildungen). C. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid des SEM vom 21. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin (wie auch ihre Schwester) dem Kanton Aar- gau zugewiesen, wogegen sie und ihre Schwester verspätet Beschwerde erhoben, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6839/2017 be- ziehungsweise F-6897/2017 vom 20. Dezember 2017 (vereinigte Verfah- ren) auf die Beschwerden aus formellen Gründen nicht eintrat. D. Mit am 10. Juli 2020 eröffneten Entscheid vom 9. Juli 2020 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin vom 9. Oktober 2017 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2020 ersuchte die Be- schwerdeführerin beim SEM um Akteneinsicht, welche ihr mit Zwischen- verfügung vom 24. Juli 2020 gewährt wurde.

D-6110/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2020 erhob die Be- schwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 9. Juli 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren D-4023/2020). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei wegen Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Einsicht in die Akten A6/1, A14/3, A15/1, A17/4, A18/2 und A19/1 und, damit verbunden, um Gewährung einer Frist zur Beschwerde- ergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Schreiben vom 12. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde im Verfahren D-4023/2020. H. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 21. Januar 2021 zum Nach- weis politischer Aktivitäten zwei Kopien von Fotografien der Beschwerde- führerin und mit Eingabe vom 1. Februar 2021 die Zulassungsbestätigung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium an der Universität Basel vom 26. November 2020 zu den Akten. I. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung D-4023/2020 vom

14. Juli 2021 das SEM an, der Beschwerdeführerin Einsicht in einzelne Ak- ten zu gewähren. Am 19. Juli 2021 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin nachträglich Akteneinsicht im beantragten Umfang. J. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin eine Beschwerdeergänzung im Verfahren D-4023/2020 ein. K. Mit Schreiben vom 2. November 2021 teilte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den infolge Heirat

D-6110/2022 Seite 5 (mit einem in der Schweiz asylberechtigten Landsmann) neuen Nachna- men der Beschwerdeführerin (A._______) mit. L. Mit Zwischenverfügung D-4023/2020 vom 15. März 2022 schrieb das Bun- desverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegwei- sung als gegenstandslos ab. Auf Aufforderung hin teilte die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 17. März 2022 mit, sie halte an der Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandlos geworden sei. M. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. April 2022 Unterlagen betreffend ihr politisches Profil zu den Akten (Kopien von Briefen eines Rechtsanwaltes und einer ehemaligen Co-Präsidentin der Stadt Gazian- tep, jeweils mit französischen Übersetzungen; Originale befinden sich im Dossier der Schwester B._______, […]). N. Mit Instruktionsverfügung D-4023/2020 vom 27. April 2022 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 hob das SEM die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 wiedererwägungsweise auf. Es stellte fest, dass die Be- schwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Gleichzeitig anerkannte es ihre derivative Flücht- lingseigenschaft und gewährte ihr Asyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl). Zudem reichte es damit seine Stellungnahme im Beschwer- deverfahren ein. P. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 10. Mai 2022 an ihrer ei- genständigen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG fest. Q. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 wiederholte die Beschwerdeführerin unter anderem ihren Antrag vom 10. Mai 2022 und verwies als Begründung hauptsächlich auf die Eingabe ihrer Schwester an das Bundesverwaltungs- gericht vom 30. Mai 2022 (D-4024/2020). Damit brachte sie neu vor, ihre Schwägerin, D._______, habe für die PKK in der Türkei gekämpft und sei im Juli 2021 vom türkischen Militär getötet worden.

D-6110/2022 Seite 6 Zur Stützung der neuen Vorbringen wurde auf zahlreiche Ausdrucke von Fotos und Internetartikeln beziehungsweise Links einer Gedenkfeier für D._______ als Beilagen der Eingabe vom 30. Mai 2022 im konnexen Dos- sier D-4024/2020 verwiesen. R. Mit Instruktionsverfügung D-4023/2020 vom 15. Juni 2022 wurde die Vor- instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Eingabe vom 29. Juni 2022 wahrnahm. S. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin gemäss der Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2022 dazu ihre Replik ein. T. Unter den gegebenen Umständen schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-4023/2020 vom 3. März 2023 das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess- führung als gegenstandslos geworden ab. Zugleich nahm es die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2022 sowie vom 20. Juli 2922 im vor- liegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerde gegen die vorinstanzli- che Verfügung vom 6. Mai 2022 entgegen (Prozessgegenstand: originäre Flüchtlingseigenschaft). U. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 aufgefordert, wel- cher sie fristgerecht am 16. März 2023 nachkam.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-6110/2022 Seite 7

E. 1.2 Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe vom 10. Mai 2022 gilt als frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat im – dem vorliegenden Verfahren vorausgehenden

– zwischenzeitlich abgeschriebenen Beschwerdeverfahren D-4023/2020 (Asyl und Wegweisung) die dort angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 mit neuer Verfügung vom 6. Mai 2022 aufgehoben, jedoch (weiterhin) die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Verfah- rensgegenstand bildet damit vorliegend die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Aufgrund des Fortganges des erledigten Verfahrens D-4023/2020 finden das vorinstanzliche Verfah- ren N (…) beziehungsweise die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 und das dazugehörige Beschwerdeverfahren D-4023/2020 (vorstehend Sach- verhalt F. ff.) – soweit sie noch Gegenstand der formellen und materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bilden – (mit allen Schrif- ten einschliesslich der noch nicht behandelten Rechtsbegehren und Rü- gen) Eingang in die nachstehenden Erwägungen.

E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und neben den entgegenstehenden Elementen auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Un- tersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

D-6110/2022 Seite 8 [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entschei- dende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu wür- digen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbe- sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Er- mittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin erhob formelle Rügen, welche vorab zu beur- teilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz hauptsächlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfest- stellung sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots vor.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte einerseits die Verletzung des Akten- einsichtsrechts durch die Vorinstanz andererseits die Dauer des Verfah- rens und der Anhörung als zu lange. Im Weiteren beanstandete sie die Art der Anhörung (Zeitdruck; Geschlechtsspezifität) und fehlende Abklärungen hinsichtlich des politischen Profils ihrer Familie, unvollständig dargelegten beziehungsweise fehlenden Beizug und ungenügende beziehungsweise fehlende Würdigung von Verwandtendossiers sowie der Beweismittel.

E. 3.3.2 Dem Rechtsvertreter wurden im Rahmen der Behandlung des Akten- einsichtsgesuches die Aktenstücke A17/4, A18/2 und A19/1 nicht zugestellt

D-6110/2022 Seite 9 und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt, handelt es sich doch hierbei nicht um interne Akten (wie bei A6/1, A14/3 und A15/1) im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Die daraus folgende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist infolge der durch den Instruktionsrichter am 14. Juli 2021 angewiesenen und vom SEM alsdann gewährten vollstän- digen Akteneinsicht als geheilt zu betrachten (vgl. Sachverhalt J, K und L). Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene relevant für den Kos- tenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.

E. 3.3.3 Wie sich nachfolgend in E. 6.3 zeigt, ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend Methode zu den Abklärungen des SEM (beispielsweise hinsichtlich exilpolitischer Tätigkeiten; act. 18) keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

E. 3.3.4 Aus der Verfahrensdauer kann die Beschwerdeführerin nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Soweit sie eine "Verschleppung" ihres Verfahrens rügte, namentlich unter Hinweis auf den zeitlichen Abstand zwischen der BZP und der Anhörung, ist festzustellen, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die An- hörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BZP durchzuführen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Ein- reichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-7000/2018 vom 11. August 2020 E. 3.6 m.w.H.). Auch wenn im vorliegenden Verfah- ren mehr als zwei Jahre verstrichen, ist deswegen nicht auf eine willkürli- che «Verfahrensverschleppung» der Vorinstanz zu schliessen. Die Vorin- stanz hat der Beschwerdeführerin auf Nachfrage jeweils die Gründe für die Dauer des Verfahrens dargelegt (Gerechtigkeitsüberlegung «first in, first out», hohe Arbeitslast, […]). Es ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Des Weiteren kann nach Art. 50 Abs. 2 VwVG grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzö- gern einer Verfügung geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv be- gründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht be- liebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert an- gemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges

– mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzö- gerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ

D-6110/2022 Seite 10 KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23; vgl. statt vieler Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Es hätte der Beschwerdeführerin freigestanden, im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben.

E. 3.3.5 Der Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der vorinstanzlichen Abklärungspflicht erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es wäre eine zusätzliche Anhö- rung nötig gewesen, weil die Befragung mit siebeneinhalb Stunden zu lange gedauert, das SEM die Beschwerdeführerin zeitlich gedrängt (solle sich kurz fassen) und in ihren Ausführungen unterbrochen habe, überzeugt nicht. Einerseits widerspricht sie ihren eigenen Angaben, ihre Asylvorbrin- gen ab Frage 61 (…) überdurchschnittlich ausführlich und detailliert in freier Rede geschildert zu haben (…). Andererseits ergibt sich abzüglich der pro- tokollierten Pausen für die Anhörung eine reine Anhörungszeit von fünf Stunden und fünfzig Minuten. Diese Zeitdauer befindet sich angesichts der wichtigen Sachverhaltsermittlung im Rahmen und selbst wenn sie lang er- scheinen mag, besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie ist mas- sgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Der Be- findlichkeit der Beschwerdeführerin wurde mit vermehrten Pausen Rech- nung getragen (fünf Pausen; […]). Ferner sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab ei- nem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Anhö- rung problemlos zu folgen. Sie konnte ihre Vorbringen auf offene Fragen hin frei vortragen ([…]). So entsteht aus dem Befragungsprotokoll der Ein- druck einer wohlwollenden, höflichen Situation zwischen den Beteiligten wie auch eines strukturierten Ablaufs der Anhörung, in welcher – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – auch ihre Fragen jeweils gehö- rig berücksichtigt wurden. Auch seitens der HWV wurden weder die Anhö- rungsdauer noch deren Art beanstandet oder das Vorliegen eines Zeit- drucks geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin begründet sodann auch nicht näher, inwiefern die Dauer oder die Art der Fragen der Anhörungen zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung ge- führt haben soll. Es ist weder eine Verletzung der Abklärungspflicht ersicht- lich noch hätte sich eine weitere Anhörung aufgedrängt. Ebensowenig lässt sich aus dem Vorwurf der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers in

D-6110/2022 Seite 11 der BZP (Geschlechtsspezifität) etwas zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin ableiten. Sie verneinte ausdrücklich das Vorliegen weiterer Asylvorbrin- gen als der in der BZP genannten (…) und es durfte bei ihr als gebildeter junger Frau und ohne (gemäss eigenen Angaben) gesundheitlichen Ein- schränkungen davon ausgegangen werden, dass sie bei geschlechtsspe- zifischer Relevanz durchaus in der Lage gewesen wäre, den männlichen Dolmetscher abzulehnen (…).

E. 3.3.6 Der Beizug eines Verwandtendossiers kann sich aufdrängen, wenn die asylsuchende Person ausdrücklich und glaubhaft einen Zusammen- hang zwischen der eigenen und der Verfolgung von als Flüchtlingen aner- kannten Familienangehörigen geltend macht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Verfolgung bezie- hungsweise die Notwendigkeit ihrer Ausreise aufgrund ihrer politisch akti- ven und/oder auch teilweise (früher) inhaftierten Verwandten im Heimat- staat geltend, jedoch schildert sie diesbezüglich weder in der BZP noch in der Anhörung, mit welchen konkreten, individuellen Problemen sie wegen ihrer Verwandten konfrontiert gewesen sein soll. Die vorgebrachten Verfol- gungssituationen resultierten jeweils aus ihren eigenen politischen Aktivi- täten während des Studiums. Auch die auf Beschwerdeebene einge- brachte Schilderung ihres Onkels von Erlebnissen politisch engagierter Verwandter weist keinen Bezug zur Beschwerdeführerin auf (Beschwerde- beilagen 3 bis 5), weshalb das SEM auf den Beizug allfälliger weiterer Ver- wandtendossiers zu Recht verzichtete. Im Weiteren hat das SEM nach Bei- zug des Dossiers ihres Onkels entgegen der Behauptung in der Be- schwerde das Beizugsergebnis im Asylentscheid auch rechtsgenüglich be- gründet (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2; vorinstanzlichen Entscheid I., Ziffer 3 und II., Ziffer 1 lit. a). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Urteile D-2068/2019 und D-2073/2019 des Bundesverwaltungsgerichtes unter- scheiden sich hinsichtlich ihrer Ausgangslage von der vorliegenden, wes- halb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Rüge, das politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin sei un- vollständig erwähnt worden, erweist sich somit als unbegründet. Überdies hat sich die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch keine mangelhafte materielle Würdigung der geltend gemachten Re- flexverfolgung vorzuwerfen (vgl. vorinstanzlichen Entscheid I. Ziffer 3 und nachstehend E. 5.1).

E. 3.3.7 Weiter erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Würdigung der Beweismittel sowie die diesbezügliche

D-6110/2022 Seite 12 Begründungspflicht missachtet, als unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln auseinan- dergesetzt hat. Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht noch von Art. 9 der Bundesverfassung dar, sondern eine materielle Frage.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ent- sprechenden Eventualanträge vom 10. August 2020 sind demzufolge ab- zuweisen.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden- sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be- gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der Verfügung vom 9. Juli 2020 beziehungs- weise in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaft- machen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.

D-6110/2022 Seite 13 Zur Begründung führte sie zunächst das politisch unauffällige Profil der Be- schwerdeführerin an, welches in einem deutlichen Widerspruch zu den auf- wendigen Verfolgungsmassnahmen der Behörde stehe. Ein Interesse der türkischen Behörde an einer Person, welche (wie die Beschwerdeführerin) weder Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demo- kratische Partei der Völker) beziehungsweise einer anderen zur Opposition gehörenden Partei sei noch eine tragende Rolle bei Protesten innegehabt habe, sei nicht plausibel. Das zeige sich auch darin, dass es ihr möglich gewesen sei, das Land legal zu verlassen und – mit Ausnahme der Fest- nahmen (gemeinsam mit anderen Demonstranten) im Rahmen der YÖK- Proteste – keinen direkten staatlichen Druckmassnahmen ausgesetzt ge- wesen sei. Es sei ihr alsdann auch nicht gelungen, einen behördlichen Auf- trag als Spionin, welcher ohne Informationen über Inhalt und Umsetzung erteilt worden sein soll, glaubhaft darzulegen. Der blosse Hinweis, einer politischen Familie anzugehören, reiche nicht aus, ein behördliches Inte- resse an ihr aufzuzeigen. Ebenso wenig sei es realistisch, dass sie auf- grund der Jahre zurückliegenden Flucht einiger Verwandten das Interesse der Behörden geweckt haben solle. Die aus dem Jahr 2003 stammenden beiden Drohbriefe an ihren Vater würden angesichts ihrer allgemeinen Form geringen Beweischarakter aufweisen und seien auch infolge Zeitab- laufs nicht geeignet, eine Reflexverfolgung darzulegen. Die Akten ihrer in der Schweiz anwesenden Verwandten liessen ebenfalls keinen anderen Schluss zu. Alsdann arbeite ihr Vater als Lehrer in einer staatlichen Institu- tion und ihrer Familie (einschliesslich der Beschwerdeführerin) komme das Privileg türkischer Beamtenausweise und ihr ein vom Staat gewährtes Sti- pendium zugute, was bei einem realen Verfolgungsinteresse an ihr – und auch an ihrer Familie – ausgeschlossen wäre. Die angebliche Beobach- tung ihrer Person durch die türkischen Behörden sei somit weder anhand ihrer politischen Tätigkeit noch ihrer Zugehörigkeit zu einer oppositionell gesinnten Familie plausibel. Die Vorinstanz erwog betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter, diese seien betreffend die Verhaftungen im Zusammenhang mit den YÖK Protesten und dem Verhör in Mardin widersprüchlich, da die Beschwerde- führerin trotz expliziter Nachfrage in der BZP einzig tätliche Angriffe ge- schildert, aber eine sexuelle Belästigung verneint habe beziehungsweise vorgebracht habe, mit Vergewaltigung bedroht, aber nicht angefasst wor- den zu sein. Zudem habe sie von sexueller Belästigung und Nötigung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der von ihr angeblich gemachten Filmaufnahmen erst in der Anhörung berichtet, was nicht nachvollziehbar sei, hätten diese Ereignisse tatsächlich in der Art und Weise, wie sie sie

D-6110/2022 Seite 14 geschildert habe, stattgefunden. Zudem würden ihre unterschiedlichen An- gaben zur Örtlichkeit des Ereignisses in Derik erstaunen (BZP: Polizeiwa- che; Anhörung: unbekannter Ort mit Geruch nach verbrannter Kohle und Tieren). Hinsichtlich ihrer geltend gemachten Beobachtungen durch «ei- genartige Personen mit langen Bärten» in den Wochen und Monaten vor der Ausreise der Beschwerdeführerin seien diese Personen von ihr trotz wiederholter Nachfrage nicht genügend differenziert geschildert worden beziehungsweise mangle es auch aufgrund der angeblich mehrfach wie- derkehrenden Behelligungen an diesbezüglich konkreten, substantiierten Angaben. Der Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe jeweils nur aus dem Augenwinkel ihre langen Bärte, nie aber ihre Gesichter gesehen, wi- derspreche ihren Angaben, sie zu ihrem Fenster hinaufblickend beobachtet und vor ihrer Haustüre wartend erspäht zu haben. Auch ihre Informationen hinsichtlich des Polizeibesuchs bei ihren Eltern seien wenig differenziert ausgefallen. Sie habe zum Verhalten der Polizisten, als die Eltern ihren Aufenthaltsort nicht preisgegeben hätten, keine konkreten Angaben ge- macht, obwohl habe erwartet werden dürfen, dass sie sich mit ihren Eltern über dieses Ereignis intensiver unterhalten hätte. Weiter sei kein Grund dafür ersichtlich, warum die Polizei sie in ihrer Heimat hätte suchen sollen, wenn es doch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise gemäss eigenen Angaben kei- nen behördlichen Suchbefehl gegen sie gegeben habe. Aufgrund ihrer we- nig differenzierten und widersprüchlichen Angaben könne ausgeschlossen werden, dass sich die Asylvorbringen tatsächlich so ereignet hätten und sie aufgrund dieser die Heimat verlassen habe. Deshalb erübrige es sich auch, auf das separat geführte Dossier der (ebenfalls) Asyl beantragenden Schwester einzugehen und die Ungereimtheiten zwischen deren Aussagen und jenen der Beschwerdeführerin zu prüfen beziehungsweise zu würdi- gen. Die Vorinstanz stellte im Weiteren fest, dass die Vorbringen der Beschwer- deführerin unabhängig von ihrer fehlenden Glaubhaftigkeit nicht von derart intensiver Art seien, dass ihr Leben in der Türkei unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden sei. Weder sei sie in politisch motivierte Verfahren involviert noch sei es seit dem Vorfall in Derik im Dezember 2015 zu weiteren Massnahmen gekommen. Sie habe sich durch die drei nicht asylrelevanten Festnahmen nicht in einer Zwangssituation befunden, wel- cher sie nur durch eine Flucht ins Ausland entkommen wäre. Dies gehe aus dem Zuwarten bis zum Studienabschluss 2017 und der Tatsache, sich in der Türkei und im Ausland frei bewegt zu haben, wie auch legal über Istanbul in die Schweiz eingereist zu sein, hervor; wäre der Druck durch die behaupteten Ereignisse derart gross gewesen, wäre sie früher

D-6110/2022 Seite 15 ausgereist. Alsdann sei die zeitliche Kausalität zwischen den geschilderten Verhören der Jahre 2014 und 2015 sowie der Ausreise im Jahr 2017 nicht gegeben. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass Angehörige der kurdischen Be- völkerung in der Türkei zwar Schikanen und Benachteiligungen verschie- denster Art ausgesetzt seien, diese allgemeine Situation aber nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die von der Beschwerde- führerin geltend gemachte Intensität ihrer Benachteiligungen gehe nicht über jene hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffe.

E. 5.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte- leingabe im Wesentlichen ein, ihr politisches Profil als aktive Studentin weise zahlreiche Elemente auf, welche für die türkischen Behörden inte- ressant seien. Zudem gehe das politische Profil ihrer Familie sowohl aus ihren Vorbringen wie auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Brief ihres Onkels vom 23. Juli 2020 hervor und belege eine asylrelevante Verfolgung (Onkel des Vaters als kurdischer Parlamentarier; zehnjährige oder zwölfeinhalbjährige Gefängnisstrafe einer heute in Deutschland le- benden Tante; dreimonatige Gefängnisstrafe eines weiteren Onkels in der Türkei). Überdies würden sie und ihre Schwester für die türkischen Behör- den als Nachfolgerinnen ihres Onkels gelten, welche durch den Kontakt mit ihm einfacher an Parteiinformationen gelangen würden. Somit habe der In- formantinnenauftrag sowohl der Ausspionierung der politisch aktiven Fami- lie als auch der Blockierung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester sowie der Verursachung von Misstrauen unter den Kurden gedient. Die tür- kischen Behörden seien offensichtlich an ihrem Verstummen und der Auf- gabe ihrer politischen Tätigkeiten interessiert. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben setzte die Beschwerdefüh- rerin der Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem ge- nannten angeblichen Auftrag als Informantin entgegen, sie sei seitens tür- kischer Behörde nicht über Adressen und Orte zur Deponierung von Infor- mationen in Kenntnis gesetzt worden, weil die Mitteilung, sie würde wieder kontaktiert werden (um Informationen von ihr «abzuholen»), ausgereicht habe. Die türkischen Behörden gingen gegen missliebige Personen will- kürlich und umfassend vor, weshalb es von der Vorinstanz falsch sei, die Verfolgung der Beschwerdeführerin aus deren Sicht zu betrachten («Blick- winkel der Verfolgerlogik»; […]). Ferner hätten sie über die Reisen der Be- schwerdeführerin ins Ausland Bescheid gewusst und von ihr verlangt, dort für sie zu spionieren. Auch der Polizeibesuch im Heimatstaat bei ihrer

D-6110/2022 Seite 16 Familie belege, dass sie dort gesucht werde. Die Beschreibung der be- drohlichen Verfolger sei alsdann unter Berücksichtigung der Verfahrens- umstände (Zeitablauf, Verfahrensverschleppung, Fragestellung, Dauer der Anhörung) in genügender Substanziiertheit erfolgt. Es sei nachzuvollzie- hen, dass bärtige Männer schwierig zu erkennen beziehungsweise zu un- terscheiden seien (Frage derselben oder anderer Männer). Auch betref- fend Örtlichkeiten lasse sich in der Angabe, zweimal auf das Polizeirevier mitgenommen worden zu sein, kein Widerspruch erkennen. Die Beschwerdeführerin legte im Weiteren unter Hinweis auf ihre angebli- che asylrelevante Vorverfolgung dar, sie sei Opfer massiver sexueller De- mütigungen und Misshandlungen, welche zu ihrer schwerwiegenden Trau- matisierung geführt hätten, geworden. Ferner dürfe ihr ihre (subjektive) Entscheidung, trotz ununterbrochen bestehender begründeter Furcht vor Verfolgung, nach den Ereignissen weiterhin in der Türkei zu bleiben, nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die (objektive) Gefahr habe weiterhin be- standen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde ihr gezielte Verfol- gung in Form von Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Hinrichtung oder Verschwindenlassen drohen.

E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2022 hinsichtlich fehlender objektiv begründeter Furcht hauptsächlich fest, die türkischen Behörden hätten keine offiziellen Schritte (Verfahren, Vorladun- gen, keine Abklärungen zur politischen Tätigkeit) gegen die Beschwerde- führerin und ihre Schwester unternommen. Sie habe nicht nur ihr Studium in ihrer Heimat beenden, sondern auch mit dem «grünen» Reisepass (als Familienangehörige von Staatsangestellten) ohne Einschränkungen ins Ausland ausreisen können. Betreffend Zugehörigkeit zu einer politischen Familie sei festzuhalten, dass ihr Vater im Ausreisezeitpunkt Staatsange- stellter gewesen sei und ihre Eltern (wie auch ihre Geschwister) weiterhin unbehelligt in ihrer Heimat leben könnten, obwohl deren Verwandtschafts- verhältnis zum früher politisch aktiven Onkel (…) näher sei. Es würden keine Informationen über eine Veränderung dieser Situation vorliegen. Eine Reflexverfolgung wegen dieses Onkels, welcher bereits im Jahre 2002 ausgereist sei, sei nach der Konsultation seines Dossiers sowohl im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin noch heute unwahrschein- lich. Die aus dem Jahr 2003 stammenden Drohungen gegen ihren Vater seien nie verwirklicht worden. Es sei im Weiteren unklar, ob die türkischen Behörden Kenntnis von ihrer Ehe mit E._______ hätten, welcher die Türkei bereits 2005 als Sechszehnjähriger verlassen habe. Es werde zudem kein behördlicher Druck auf ihre Eltern geltend gemacht und die Schwester

D-6110/2022 Seite 17 ihres Ehemannes, F._______ ([…]), habe bereits im Jahr 2013 auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Eine Bedrohungslage sei für die Be- schwerdeführerin insgesamt höchst unwahrscheinlich.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2022 eingereichten Briefes eines Rechtsanwaltes führte die Vorinstanz aus, jenem sei hauptsächlich die Vertretung von Studenten infolge politi- scher Aktivitäten per se und nicht von der Beschwerdeführerin selbst zu entnehmen. Sie habe folglich nicht zu den der Behörde im Rahmen von Kundgebungen aufgefallenen Studenten gehört. Die Behauptung des An- waltes, zwei Freundinnen seien von zwei Vertretern der Antiterroreinheit Gazianteps nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin befragt worden, vermöge ihre Verfolgung ebenfalls nicht zu belegen. Diese knappe Infor- mation von Drittpersonen sei weder objektiv überprüfbar noch habe sie – beziehungsweise allgemein eine einmalige Nachfrage eines Behördenver- treters – fundierten Beweischarakter. Im Weiteren sei die blosse Behaup- tung des Rechtsvertreters, es werde ein geheimes Dossier über die Be- schwerdeführerin und ihre Schwester geführt, ohne hierfür Unterlagen ein- zureichen oder nähere Angaben zum Erlangen dieser Informationen anzu- geben, für die Darlegung einer Verfolgung nicht ausreichend.

Die Vorinstanz erachtete ferner das zweite mit Eingabe vom 14. April 2022 eingereichte Schreiben der Co-Präsidentin der HDP der Stadt Gaziantep aus den Jahren 2014 / 2016 als ein Gefälligkeitsschreiben. Die Beschwer- deführerin sowie deren Schwester würden darin einerseits als ihre «Freun- dinnen» bezeichnet, andererseits werde der behauptete Einsatz für die HPD nicht definiert sowie lediglich eine persönliche Meinung geäussert (ihre «jungen Freundinnen» sollten eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten, um sich schnellstmöglich eingewöhnen zu können). Es werde faktisch darin die fehlenden Teilnahmen der Beschwerdeführerin und ihre Schwester an offiziellen Aktionen der HPD festgehalten, weil ihre Eltern für den Staat tätig gewesen seien. Dies sei ein weiteres deutliches Indiz für das fehlende politische Profil im Ausreisezeitpunkt, an welchem es auch heute noch mangle. Alsdann sei die blosse Teilnahme ohne füh- rende Rolle an diversen Anlässen der kurdischen Diaspora in der Schweiz nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit zu werten.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin verwies mit Eingabe vom 8. Juni 2022 auf die Eingabe im Dossier ihrer Schwester vom 30. Mai 2022 ([…], D-4024/2020), worin neu vorgebracht wurde, die Schwägerin ihrer Schwester, D._______, sei der PKK beigetreten und habe die Schweiz verlassen, um für jene in

D-6110/2022 Seite 18 den bewaffneten Kampf in die Türkei zu reisen. Sie habe den Code-Namen G._______ getragen und sei im Juli 2021 vom türkischen Militär getötet worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien zwischen Ja- nuar und Mai 2022 bei deren Familie von unbekannten Personen gesucht worden, was aufzeige, dass sie als Staatsfeinde betrachtet würden. Ferner sei sie sowohl mit dem Ehepartner als auch mit der getöteten Schwägerin als Cousin und Cousine dritten Grades verwandt. Im Weiteren bewege sich die Schwester der Beschwerdeführerin immer wieder im Umfeld der PKK, was insbesondere mit ihren Teilnahmen an Demonstrationen erkennbar sei. Türkische Geheimdienste seien in der Schweiz sehr aktiv, und würden die türkischen Behörden über Oppositionelle informieren und diese denun- zieren.

E. 5.5 In der diesbezüglichen Vernehmlassung des SEM vom 29. Juni 2022 führte es hinsichtlich der neuen Informationen hauptsächlich aus, gemäss seinen Abklärungen seien die Schwestern weder auf dem erwähnten Film- und Bildmaterial des Nachrichtensenders (Gedenkfeier) noch auf den hierzu eingereichten Bildern zu identifizieren. Beim einzigen Bild mit einer qualitativ genügenden Auflösung werde das Gesicht mit einer Hand be- deckt, was wiederum eine Identifikation verunmögliche. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass aufgrund einer blossen Teilnahme an einer Ge- denkfeier im Ausland eine Verfolgung der Schwestern aufgenommen werde. Die vorgebrachte Suche nach ihnen werde aufgrund der bereits un- glaubhaften Vorgeschichte und der Auswertung des Film- und Bildmateri- als ebenfalls als nicht glaubhaft erachtet. Im Weiteren vermöge allein eine Beziehung zu einem Mitglied der Familie H._______ keine Gefährdung in der Türkei auszulösen, zumal mehrere von diesen freiwillig auf den Flücht- lingsstatus verzichtet hätten und für Besuche in die Türkei gereist seien (Schwester von E._______, dessen Mutter I._______; J._______, Sohn von D._______).

E. 5.6 In der Eingabe vom 20. Juli 2022 hielt die Beschwerdeführerin haupt- sächlich fest, es stelle sich die Frage, mit welchen Identifikationsmethoden das SEM das Film- und Bildmaterial ausgewertet habe. Der Zugang der türkischen Geheimdienste, welche in der Schweiz aktiv seien, zu den Fa- milienregistern und übrigen Datenbanken mit Informationen über die Iden- tität sei offensichtlich gegeben und die Lage in der Türkei habe sich seit 2011/2012 verschärft.

D-6110/2022 Seite 19

E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in der Verfügung vom

E. 6.2 Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte darge- legt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nach- vollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der an ihren Vater adressierten Drohbriefe aus dem Jahre 2003 keine Reflexverfolgung besteht (Ausreise 2017; fehlender Kausalzusam- menhang). Auch vermag sie mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen ihres Onkels (Brief vom 23. Juli 2020 samt Umschlag, Überset- zung und Ausweiskopie; Beilagen 3 bis 6), woraus seine Schilderungen zu Gefängnisstrafen ihrer Verwandten sowie zu deren politischen Aktivitäten hervorgehen, keinen Nachweis für Reflexverfolgung beziehungsweise auch keinen konkreten persönlichen Bezug zu sich herzuleiten. Es ist kein begründeter Anlass zur Annahme einer vor der Ausreise bestandenen oder drohenden Reflexverfolgung ersichtlich. Die mit der Beschwerde einge- reichten Beweismittel sind somit unbehelflich. Auch die während des Be- schwerdeverfahrens hierzu ergänzend eingereichten Unterlagen und Infor- mationen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.3 Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aus- reise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.

D-6110/2022 Seite 21

E. 6.4 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Ge- sichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vor- läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.4.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten der Be- schwerdeführerin in ihrem Entscheid fest, die türkischen Behörden interes- sierten sich zwar für solche ihrer Staatsangehörigen, jedoch vermöge eine blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei objektiv zu begründen, woran auch die eingereichten Beweismittel (Fotos) nichts zu ändern vermöchten. Auch lägen keine behördlichen Massnahmen ge- gen die Beschwerdeführerin vor und es sei nicht davon auszugehen, dass sie als konkrete Bedrohung für die türkischen Behörden wahrgenommen und deswegen verfolgt würde.

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber hauptsächlich vor, sie sei von den türkischen Behörden identifiziert worden, die türkischen Geheimdienste würden ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz intensiv beobachten und sie werde gezielt verfolgt (…). Sie engagiere sich in der Schweiz politisch sehr intensiv und trete unter ihrem richtigen Namen pro- minent in Erscheinung (…). Zur Stützung ihres Vorbringens wies sie auf einen von ihr veröffentlichten Tweet (…) zu den Vorkommnissen der sy- risch-kurdischen Stadt Afrin hin sowie betreffend das Verhalten der türki- schen Behörden («Bespitzelung» von Regimekritikern) im Zusammenhang mit Asylsuchenden in der Schweiz auf die Inhalte zahlreicher Internetartikel (unter anderem: Tagesanzeiger, Bernerzeitung, Aargauerzeitung, Swis- sinfo, Spiegel, bazonline.ch, kurier.at, welt.de) sowie hinsichtlich der Men- schenrechtslage in der Türkei in Bezug auf die Verfolgung Oppositioneller auch auf Berichte öffentlich zugänglicher Quellen (beispielsweise Amnesty International).

E. 6.4.3 In Bestätigung der Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Inte- resses der türkischen Behörden an den exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen (vgl. vorstehend E. 7.3.1) ist davon auszugehen, dass

D-6110/2022 Seite 22 in Bezug auf die Beschwerdeführerin mangels Risikoprofil kein solches be- steht. Die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz vermag das – unauffällige – politische Profil der Beschwerdeführerin jeden- falls nicht zu schärfen (vgl. auch A25/9, F73 f.). Ebenso wenig kann sie aus einem angeblich von ihr veröffentlichten Tweet zur Stadt Afrin (Vorkomm- nisse aus dem Jahr 2018, somit nach ihrer Ausreise) etwas zu ihren Guns- ten ableiten, da diese Behauptung substanzlos, sprich ohne jegliche Be- gründung und ohne Nachweis vorgebracht wurde (…). Alsdann ist auch aus den in der Beschwerde zahlreich zitierten, öffentlich zugänglichen Be- richten kein individuell konkreter Zusammenhang mit der Beschwerdefüh- rerin ersichtlich, weshalb diese Hinweise, wie auch die im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Dokumente (vgl. Artikel zur Folterung ei- nes mutmasslichen Spions; Beilagen zu act. 15 von D-4024/2020), un- behelflich sind. Es kann zudem auf die zutreffenden weiteren Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere act. 16), wobei unabhängig von der auf Beschwerdeebene kritisierten vorinstanzlichen Recherchemethode von der Beschwerdeführerin keine Ermittlungen der türkischen Behörde gegen sie geltend gemacht werden (beispielsweise act. 18).

E. 6.5 An der Einschätzung der fehlenden originären Flüchtlingseigenschaft ändert auch das zwischenzeitlich neue Vorbringen der mutmasslich getö- teten Schwägerin der Beschwerdeführerin als von ihr unabhängiges Ein- zelschicksal nichts. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Beziehung zur Familie H._______ nicht ohne Weiteres eine Verfol- gung durch die türkischen Behörden nach sich zieht. Entgegen der Be- schwerde verzichtete ferner nicht nur das von der Vorinstanz beispielhaft angeführte einzelne Familienmitglied auf seine Flüchtlingseigenschaft, sondern gleich mehrere Mitglieder der genannten Familie und kehrten bis- her in den Heimatstaat zurück (act. 4, S. 3). Es ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die zur Gedenkfeier eingereichten Beweismittel unbehelf- lich sind (insbesondere nicht erkennbare Beschwerdeführerin). Auch die wiederholt blossen Behauptungen von mehrfachen Suchen (aufgrund der Teilnahme an einer Gedenkfeier; […], D-4024/2020) bei der – offenbar nach wie vor unbehelligten – Familie in der Türkei sind unbehelflich. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 29. Juni 2022 verwiesen werden (act. 4; vgl. auch vorstehend E. 5.5).

D-6110/2022 Seite 23

E. 6.6 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigen- schaft nicht nachgewiesen und sie wurde von der Vorinstanz zu Recht ver- neint.

Die Vorinstanz konnte daher auch richtigerweise darauf verzichten, das Dossier ihrer Schwester, B._______ (…), beizuziehen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass weder die angefochtene Verfü- gung, noch die Verfügung vom 9. Juli 2020 soweit sie noch Gegenstand der materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bildet, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am

16. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen.

8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss eine anteilmäs- sige Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu- zusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Be- schwerdeebene geheilt wird (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6110/2022 Seite 24

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass weder die angefochtene Verfügung, noch die Verfügung vom 9. Juli 2020 soweit sie noch Gegenstand der materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bildet, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss eine anteilmässige Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 Juli 2020 mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrach- tungsweise, wobei die Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund nachstehender Erwägungen offenbleiben kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen:

Aus den auf Beschwerdeebene vorgebrachten pauschalen, unsubstantiier- ten Behauptungen, die türkischen Behörden würden die Beschwerdefüh- rerin zum Schweigen beziehungsweise zur Aufgabe ihrer politischen Tätig- keiten beziehungsweise zur Ausspionierung ihrer Familie bringen wollen, kann sie aufgrund der fehlenden Substantiierung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das politische Engagement der Beschwerdeführerin im Heimat- staat ist als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Sie war als politisch un- auffällige kurdische Studentin auch keinem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zuge- spitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger pro- kurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. vgl. etwa Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Diesem Risikoprofil entspricht die Beschwerdeführerin nicht. In der Beschwerde wird sodann auch keine explizite Verfolgung nur aufgrund ihrer Ethnie geltend gemacht, sondern vielmehr aufgrund ihrer politischen Aktivität als Kurdin, was jedoch aufgrund des Gesagten nicht überzeugt. Im Weiteren würdigte das SEM die von der Beschwerdeführerin einge- reichten Briefe eines Rechtsanwaltes sowie der Co-Präsidentin der HDP der Stadt Gaziantep aus den Jahren 2014 / 2016 korrekt (kein direkter, persönlicher Bezug zur Anwaltsvertretung; Gefälligkeitsschreiben einer Freundin; unsubstantiierte Behauptung eines bestehenden Geheimdos- siers; fehlende Teilnahme an offiziellen HDP-Aktionen aufgrund der beim Staat arbeitenden Eltern). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ist festzustellen, dass die Argumente des SEM hinsichtlich der fehlenden Intensität der Asylvorbrin- gen zu bestätigen sind (vgl. E. 5.1), wobei die Erklärungsversuche der Be- schwerdeführerin, insbesondere warum sie vor ihrer Ausreise zuerst das

D-6110/2022 Seite 20 Studium beendet habe (eine subjektive Entscheidung trotz objektiv beste- hendem Druck; […]) nicht überzeugen. Zudem widerspricht das Zuwarten mit der Ausreise auch der in der Beschwerde geltend gemachten Trauma- tisierung aufgrund der behaupteten massiven sexuellen Demütigung und Misshandlung (…). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, die Beschwerde- führerin wäre bei tatsächlichem Bestehen von unzumutbarem Druck früher ausgereist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6110/2022 Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens - suchte am 9. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BZP) vom 23. Oktober 2017 und der Anhörung vom 8. Juni 2020 machte die aus der Ortschaft Geneyik (Gaziantep) stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrem Heimatland als Kurdin unter Druck gestanden, Drohungen erhalten und an der Universität an politischen Aktivitäten teilgenommen zu haben (beispielsweise Proteste zum 1. Mai, zum Weltfrauentag und zu den Suruc-Ereignissen), wobei auch ihre Familie politisch aktiv sei. Im Weiteren sei sie in den Jahren 2014 und 2015 jeweils am 6. November aufgrund ihrer Teilnahme an Yüksekögretim-Kurulu-Protesten (abgekürzt YÖK; Bedeutung: türkischer Hochschulrat) für jeweils einen Tag verhaftet, befragt und am Folgetag wieder frei gelassen worden. Infolge einer Hochzeitseinladung von Verwandten sei sie am 20. November 2015 nach Derik (Provinz Mardin) zum Haus ihrer Grosseltern gereist, wo sie gemeinsam mit ihrer Schwester, B._______, bei den Hendek-Ereignissen (zu Deutsch: Graben-Ereignisse; Erstellen von Barrikaden und Gräben) der Jugendorganisation des kurdischen Volkes (YPS) geholfen habe. Am 26. November 2015 sei (in Derik) wegen dieser Ereignisse eine Ausgangssperre verhängt worden. Polizisten seien in das grosselterliche Haus eingedrungen und hätten sie unter dem Vorwurf, sie und ihre Schwester als Involvierte der Graben-Ereignisse erkannt zu haben, geohrfeigt und auf die Polizeistation mitgenommen. In der Folge seien sie wieder freigelassen worden (BZP) beziehungsweise beide hätten sich trotz Weigerung nackt ausziehen müssen und seien dabei gefilmt worden. Mit verbundenen Augen und unter Anwendung von Gewalt seien sie alsdann von vermummten Personen mit einem Bus weggebracht und an einem anderen Ort, wo es nach Kohle und Tieren gerochen habe, nacheinander mehrfach einzeln befragt, geschlagen und unsittlich berührt worden. Die Polizisten hätten ihr - vermutungsweise aufgrund von Kenntnis über die politischen Aktivitäten ihres Onkels, C._______, und ihrem bestehenden Kontakt zu diesem - die Beschaffung von Informationen über die Organisation der autonomen Verwaltung beziehungsweise über die Partei befohlen. Danach seien sie und ihre Schwester mit der Androhung, ohne Überbringung der verlangten Informationen würden die von ihnen gemachten Filmaufnahmen veröffentlicht, freigelassen worden (Anhörung). Nach diesem Vorfall seien sie aus Angst eineinhalb bis zwei Monate nicht mehr zur Schule gegangen und danach habe man damit begonnen, sie telefonisch zu bedrohen. Im April 2016 sei sie von einem anonymen Anrufer unter Androhung der Veröffentlichung der Filmaufnahmen sowie von Vergewaltigung dazu aufgefordert worden, die verlangten Informationen herauszugeben. Im Jahr 2017 sei sie von bärtigen Unbekannten mehrfach verfolgt und deshalb von Familienmitgliedern zur Schule begleitet worden. Nachdem ihr Haus von Fremden beobachtet worden sei, habe sie ihrer Familie gegenüber den Wunsch geäussert, gemeinsam mit ihrer Schwester in die Schweiz zu reisen, und sei schliesslich mit ihrer Unterstützung ausgereist. Bezüglich politischer Aktivitäten in der Schweiz habe sie an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin diverse Dokumente zu den Akten (Geburtsschein [Nüfus], Zivilstandsregisterauszug mit Übersetzung, Schulabschlussdokument, Berufsbewilligung, Universitätsunterlagen, diverse Kurs- und Seminarbestätigungen, Drohbriefe aus dem Jahr 2003 an ihren Vater, diverse Fotos von Teilnahmen an Veranstaltungen, Bestätigungen für den Besuch von Weiterbildungen). C. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid des SEM vom 21. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin (wie auch ihre Schwester) dem Kanton Aargau zugewiesen, wogegen sie und ihre Schwester verspätet Beschwerde erhoben, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6839/2017 beziehungsweise F-6897/2017 vom 20. Dezember 2017 (vereinigte Verfahren) auf die Beschwerden aus formellen Gründen nicht eintrat. D. Mit am 10. Juli 2020 eröffneten Entscheid vom 9. Juli 2020 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2017 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Akteneinsicht, welche ihr mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020 gewährt wurde. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 9. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren D-4023/2020). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten A6/1, A14/3, A15/1, A17/4, A18/2 und A19/1 und, damit verbunden, um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Schreiben vom 12. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde im Verfahren D-4023/2020. H. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 21. Januar 2021 zum Nachweis politischer Aktivitäten zwei Kopien von Fotografien der Beschwerdeführerin und mit Eingabe vom 1. Februar 2021 die Zulassungsbestätigung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium an der Universität Basel vom 26. November 2020 zu den Akten. I. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung D-4023/2020 vom 14. Juli 2021 das SEM an, der Beschwerdeführerin Einsicht in einzelne Akten zu gewähren. Am 19. Juli 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin nachträglich Akteneinsicht im beantragten Umfang. J. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung im Verfahren D-4023/2020 ein. K. Mit Schreiben vom 2. November 2021 teilte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den infolge Heirat (mit einem in der Schweiz asylberechtigten Landsmann) neuen Nachnamen der Beschwerdeführerin (A._______) mit. L. Mit Zwischenverfügung D-4023/2020 vom 15. März 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung als gegenstandslos ab. Auf Aufforderung hin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2022 mit, sie halte an der Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandlos geworden sei. M. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. April 2022 Unterlagen betreffend ihr politisches Profil zu den Akten (Kopien von Briefen eines Rechtsanwaltes und einer ehemaligen Co-Präsidentin der Stadt Gaziantep, jeweils mit französischen Übersetzungen; Originale befinden sich im Dossier der Schwester B._______, [...]). N. Mit Instruktionsverfügung D-4023/2020 vom 27. April 2022 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 hob das SEM die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 wiedererwägungsweise auf. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Gleichzeitig anerkannte es ihre derivative Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl). Zudem reichte es damit seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ein. P. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 10. Mai 2022 an ihrer eigenständigen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG fest. Q. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 wiederholte die Beschwerdeführerin unter anderem ihren Antrag vom 10. Mai 2022 und verwies als Begründung hauptsächlich auf die Eingabe ihrer Schwester an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2022 (D-4024/2020). Damit brachte sie neu vor, ihre Schwägerin, D._______, habe für die PKK in der Türkei gekämpft und sei im Juli 2021 vom türkischen Militär getötet worden. Zur Stützung der neuen Vorbringen wurde auf zahlreiche Ausdrucke von Fotos und Internetartikeln beziehungsweise Links einer Gedenkfeier für D._______ als Beilagen der Eingabe vom 30. Mai 2022 im konnexen Dossier D-4024/2020 verwiesen. R. Mit Instruktionsverfügung D-4023/2020 vom 15. Juni 2022 wurde die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Eingabe vom 29. Juni 2022 wahrnahm. S. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin gemäss der Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2022 dazu ihre Replik ein. T. Unter den gegebenen Umständen schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-4023/2020 vom 3. März 2023 das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden ab. Zugleich nahm es die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2022 sowie vom 20. Juli 2922 im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2022 entgegen (Prozessgegenstand: originäre Flüchtlingseigenschaft). U. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 aufgefordert, welcher sie fristgerecht am 16. März 2023 nachkam. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe vom 10. Mai 2022 gilt als frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Vorinstanz hat im - dem vorliegenden Verfahren vorausgehenden - zwischenzeitlich abgeschriebenen Beschwerdeverfahren D-4023/2020 (Asyl und Wegweisung) die dort angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 mit neuer Verfügung vom 6. Mai 2022 aufgehoben, jedoch (weiterhin) die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Verfahrensgegenstand bildet damit vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Aufgrund des Fortganges des erledigten Verfahrens D-4023/2020 finden das vorinstanzliche Verfahren N (...) beziehungsweise die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 und das dazugehörige Beschwerdeverfahren D-4023/2020 (vorstehend Sachverhalt F. ff.) - soweit sie noch Gegenstand der formellen und materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bilden - (mit allen Schriften einschliesslich der noch nicht behandelten Rechtsbegehren und Rügen) Eingang in die nachstehenden Erwägungen. 3. 3.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und neben den entgegenstehenden Elementen auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin erhob formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz hauptsächlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots vor. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte einerseits die Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz andererseits die Dauer des Verfahrens und der Anhörung als zu lange. Im Weiteren beanstandete sie die Art der Anhörung (Zeitdruck; Geschlechtsspezifität) und fehlende Abklärungen hinsichtlich des politischen Profils ihrer Familie, unvollständig dargelegten beziehungsweise fehlenden Beizug und ungenügende beziehungsweise fehlende Würdigung von Verwandtendossiers sowie der Beweismittel. 3.3.2 Dem Rechtsvertreter wurden im Rahmen der Behandlung des Akteneinsichtsgesuches die Aktenstücke A17/4, A18/2 und A19/1 nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt, handelt es sich doch hierbei nicht um interne Akten (wie bei A6/1, A14/3 und A15/1) im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 V 303). Die daraus folgende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist infolge der durch den Instruktionsrichter am 14. Juli 2021 angewiesenen und vom SEM alsdann gewährten vollständigen Akteneinsicht als geheilt zu betrachten (vgl. Sachverhalt J, K und L). Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 3.3.3 Wie sich nachfolgend in E. 6.3 zeigt, ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend Methode zu den Abklärungen des SEM (beispielsweise hinsichtlich exilpolitischer Tätigkeiten; act. 18) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 3.3.4 Aus der Verfahrensdauer kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie eine "Verschleppung" ihres Verfahrens rügte, namentlich unter Hinweis auf den zeitlichen Abstand zwischen der BZP und der Anhörung, ist festzustellen, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BZP durchzuführen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-7000/2018 vom 11. August 2020 E. 3.6 m.w.H.). Auch wenn im vorliegenden Verfahren mehr als zwei Jahre verstrichen, ist deswegen nicht auf eine willkürliche «Verfahrensverschleppung» der Vorinstanz zu schliessen. Die Vorin-stanz hat der Beschwerdeführerin auf Nachfrage jeweils die Gründe für die Dauer des Verfahrens dargelegt (Gerechtigkeitsüberlegung «first in, first out», hohe Arbeitslast, [...]). Es ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Des Weiteren kann nach Art. 50 Abs. 2 VwVG grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23; vgl. statt vieler Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Es hätte der Beschwerdeführerin freigestanden, im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. 3.3.5 Der Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der vorinstanzlichen Abklärungspflicht erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es wäre eine zusätzliche Anhörung nötig gewesen, weil die Befragung mit siebeneinhalb Stunden zu lange gedauert, das SEM die Beschwerdeführerin zeitlich gedrängt (solle sich kurz fassen) und in ihren Ausführungen unterbrochen habe, überzeugt nicht. Einerseits widerspricht sie ihren eigenen Angaben, ihre Asylvorbringen ab Frage 61 (...) überdurchschnittlich ausführlich und detailliert in freier Rede geschildert zu haben (...). Andererseits ergibt sich abzüglich der protokollierten Pausen für die Anhörung eine reine Anhörungszeit von fünf Stunden und fünfzig Minuten. Diese Zeitdauer befindet sich angesichts der wichtigen Sachverhaltsermittlung im Rahmen und selbst wenn sie lang erscheinen mag, besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Der Befindlichkeit der Beschwerdeführerin wurde mit vermehrten Pausen Rechnung getragen (fünf Pausen; [...]). Ferner sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Anhörung problemlos zu folgen. Sie konnte ihre Vorbringen auf offene Fragen hin frei vortragen ([...]). So entsteht aus dem Befragungsprotokoll der Eindruck einer wohlwollenden, höflichen Situation zwischen den Beteiligten wie auch eines strukturierten Ablaufs der Anhörung, in welcher - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - auch ihre Fragen jeweils gehörig berücksichtigt wurden. Auch seitens der HWV wurden weder die Anhörungsdauer noch deren Art beanstandet oder das Vorliegen eines Zeitdrucks geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin begründet sodann auch nicht näher, inwiefern die Dauer oder die Art der Fragen der Anhörungen zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll. Es ist weder eine Verletzung der Abklärungspflicht ersichtlich noch hätte sich eine weitere Anhörung aufgedrängt. Ebensowenig lässt sich aus dem Vorwurf der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers in der BZP (Geschlechtsspezifität) etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Sie verneinte ausdrücklich das Vorliegen weiterer Asylvorbringen als der in der BZP genannten (...) und es durfte bei ihr als gebildeter junger Frau und ohne (gemäss eigenen Angaben) gesundheitlichen Einschränkungen davon ausgegangen werden, dass sie bei geschlechtsspezifischer Relevanz durchaus in der Lage gewesen wäre, den männlichen Dolmetscher abzulehnen (...). 3.3.6 Der Beizug eines Verwandtendossiers kann sich aufdrängen, wenn die asylsuchende Person ausdrücklich und glaubhaft einen Zusammenhang zwischen der eigenen und der Verfolgung von als Flüchtlingen anerkannten Familienangehörigen geltend macht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Verfolgung beziehungsweise die Notwendigkeit ihrer Ausreise aufgrund ihrer politisch aktiven und/oder auch teilweise (früher) inhaftierten Verwandten im Heimatstaat geltend, jedoch schildert sie diesbezüglich weder in der BZP noch in der Anhörung, mit welchen konkreten, individuellen Problemen sie wegen ihrer Verwandten konfrontiert gewesen sein soll. Die vorgebrachten Verfolgungssituationen resultierten jeweils aus ihren eigenen politischen Aktivitäten während des Studiums. Auch die auf Beschwerdeebene eingebrachte Schilderung ihres Onkels von Erlebnissen politisch engagierter Verwandter weist keinen Bezug zur Beschwerdeführerin auf (Beschwerdebeilagen 3 bis 5), weshalb das SEM auf den Beizug allfälliger weiterer Verwandtendossiers zu Recht verzichtete. Im Weiteren hat das SEM nach Beizug des Dossiers ihres Onkels entgegen der Behauptung in der Beschwerde das Beizugsergebnis im Asylentscheid auch rechtsgenüglich begründet (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2; vorinstanzlichen Entscheid I., Ziffer 3 und II., Ziffer 1 lit. a). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Urteile D-2068/2019 und D-2073/2019 des Bundesverwaltungsgerichtes unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Ausgangslage von der vorliegenden, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Rüge, das politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin sei unvollständig erwähnt worden, erweist sich somit als unbegründet. Überdies hat sich die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch keine mangelhafte materielle Würdigung der geltend gemachten Reflexverfolgung vorzuwerfen (vgl. vorinstanzlichen Entscheid I. Ziffer 3 und nachstehend E. 5.1). 3.3.7 Weiter erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Würdigung der Beweismittel sowie die diesbezügliche Begründungspflicht missachtet, als unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht noch von Art. 9 der Bundesverfassung dar, sondern eine materielle Frage. 3.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Eventualanträge vom 10. August 2020 sind demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der Verfügung vom 9. Juli 2020 beziehungsweise in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie zunächst das politisch unauffällige Profil der Beschwerdeführerin an, welches in einem deutlichen Widerspruch zu den aufwendigen Verfolgungsmassnahmen der Behörde stehe. Ein Interesse der türkischen Behörde an einer Person, welche (wie die Beschwerdeführerin) weder Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) beziehungsweise einer anderen zur Opposition gehörenden Partei sei noch eine tragende Rolle bei Protesten innegehabt habe, sei nicht plausibel. Das zeige sich auch darin, dass es ihr möglich gewesen sei, das Land legal zu verlassen und - mit Ausnahme der Festnahmen (gemeinsam mit anderen Demonstranten) im Rahmen der YÖK-Proteste - keinen direkten staatlichen Druckmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei ihr alsdann auch nicht gelungen, einen behördlichen Auftrag als Spionin, welcher ohne Informationen über Inhalt und Umsetzung erteilt worden sein soll, glaubhaft darzulegen. Der blosse Hinweis, einer politischen Familie anzugehören, reiche nicht aus, ein behördliches Interesse an ihr aufzuzeigen. Ebenso wenig sei es realistisch, dass sie aufgrund der Jahre zurückliegenden Flucht einiger Verwandten das Interesse der Behörden geweckt haben solle. Die aus dem Jahr 2003 stammenden beiden Drohbriefe an ihren Vater würden angesichts ihrer allgemeinen Form geringen Beweischarakter aufweisen und seien auch infolge Zeitablaufs nicht geeignet, eine Reflexverfolgung darzulegen. Die Akten ihrer in der Schweiz anwesenden Verwandten liessen ebenfalls keinen anderen Schluss zu. Alsdann arbeite ihr Vater als Lehrer in einer staatlichen Institution und ihrer Familie (einschliesslich der Beschwerdeführerin) komme das Privileg türkischer Beamtenausweise und ihr ein vom Staat gewährtes Stipendium zugute, was bei einem realen Verfolgungsinteresse an ihr - und auch an ihrer Familie - ausgeschlossen wäre. Die angebliche Beobachtung ihrer Person durch die türkischen Behörden sei somit weder anhand ihrer politischen Tätigkeit noch ihrer Zugehörigkeit zu einer oppositionell gesinnten Familie plausibel. Die Vorinstanz erwog betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter, diese seien betreffend die Verhaftungen im Zusammenhang mit den YÖK Protesten und dem Verhör in Mardin widersprüchlich, da die Beschwerdeführerin trotz expliziter Nachfrage in der BZP einzig tätliche Angriffe geschildert, aber eine sexuelle Belästigung verneint habe beziehungsweise vorgebracht habe, mit Vergewaltigung bedroht, aber nicht angefasst worden zu sein. Zudem habe sie von sexueller Belästigung und Nötigung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der von ihr angeblich gemachten Filmaufnahmen erst in der Anhörung berichtet, was nicht nachvollziehbar sei, hätten diese Ereignisse tatsächlich in der Art und Weise, wie sie sie geschildert habe, stattgefunden. Zudem würden ihre unterschiedlichen Angaben zur Örtlichkeit des Ereignisses in Derik erstaunen (BZP: Polizeiwache; Anhörung: unbekannter Ort mit Geruch nach verbrannter Kohle und Tieren). Hinsichtlich ihrer geltend gemachten Beobachtungen durch «eigenartige Personen mit langen Bärten» in den Wochen und Monaten vor der Ausreise der Beschwerdeführerin seien diese Personen von ihr trotz wiederholter Nachfrage nicht genügend differenziert geschildert worden beziehungsweise mangle es auch aufgrund der angeblich mehrfach wiederkehrenden Behelligungen an diesbezüglich konkreten, substantiierten Angaben. Der Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe jeweils nur aus dem Augenwinkel ihre langen Bärte, nie aber ihre Gesichter gesehen, widerspreche ihren Angaben, sie zu ihrem Fenster hinaufblickend beobachtet und vor ihrer Haustüre wartend erspäht zu haben. Auch ihre Informationen hinsichtlich des Polizeibesuchs bei ihren Eltern seien wenig differenziert ausgefallen. Sie habe zum Verhalten der Polizisten, als die Eltern ihren Aufenthaltsort nicht preisgegeben hätten, keine konkreten Angaben gemacht, obwohl habe erwartet werden dürfen, dass sie sich mit ihren Eltern über dieses Ereignis intensiver unterhalten hätte. Weiter sei kein Grund dafür ersichtlich, warum die Polizei sie in ihrer Heimat hätte suchen sollen, wenn es doch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise gemäss eigenen Angaben keinen behördlichen Suchbefehl gegen sie gegeben habe. Aufgrund ihrer wenig differenzierten und widersprüchlichen Angaben könne ausgeschlossen werden, dass sich die Asylvorbringen tatsächlich so ereignet hätten und sie aufgrund dieser die Heimat verlassen habe. Deshalb erübrige es sich auch, auf das separat geführte Dossier der (ebenfalls) Asyl beantragenden Schwester einzugehen und die Ungereimtheiten zwischen deren Aussagen und jenen der Beschwerdeführerin zu prüfen beziehungsweise zu würdigen. Die Vorinstanz stellte im Weiteren fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer fehlenden Glaubhaftigkeit nicht von derart intensiver Art seien, dass ihr Leben in der Türkei unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden sei. Weder sei sie in politisch motivierte Verfahren involviert noch sei es seit dem Vorfall in Derik im Dezember 2015 zu weiteren Massnahmen gekommen. Sie habe sich durch die drei nicht asylrelevanten Festnahmen nicht in einer Zwangssituation befunden, welcher sie nur durch eine Flucht ins Ausland entkommen wäre. Dies gehe aus dem Zuwarten bis zum Studienabschluss 2017 und der Tatsache, sich in der Türkei und im Ausland frei bewegt zu haben, wie auch legal über Istanbul in die Schweiz eingereist zu sein, hervor; wäre der Druck durch die behaupteten Ereignisse derart gross gewesen, wäre sie früher ausgereist. Alsdann sei die zeitliche Kausalität zwischen den geschilderten Verhören der Jahre 2014 und 2015 sowie der Ausreise im Jahr 2017 nicht gegeben. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zwar Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien, diese allgemeine Situation aber nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Intensität ihrer Benachteiligungen gehe nicht über jene hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffe. 5.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, ihr politisches Profil als aktive Studentin weise zahlreiche Elemente auf, welche für die türkischen Behörden interessant seien. Zudem gehe das politische Profil ihrer Familie sowohl aus ihren Vorbringen wie auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Brief ihres Onkels vom 23. Juli 2020 hervor und belege eine asylrelevante Verfolgung (Onkel des Vaters als kurdischer Parlamentarier; zehnjährige oder zwölfeinhalbjährige Gefängnisstrafe einer heute in Deutschland lebenden Tante; dreimonatige Gefängnisstrafe eines weiteren Onkels in der Türkei). Überdies würden sie und ihre Schwester für die türkischen Behörden als Nachfolgerinnen ihres Onkels gelten, welche durch den Kontakt mit ihm einfacher an Parteiinformationen gelangen würden. Somit habe der Informantinnenauftrag sowohl der Ausspionierung der politisch aktiven Familie als auch der Blockierung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester sowie der Verursachung von Misstrauen unter den Kurden gedient. Die türkischen Behörden seien offensichtlich an ihrem Verstummen und der Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten interessiert. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben setzte die Beschwerdeführerin der Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem genannten angeblichen Auftrag als Informantin entgegen, sie sei seitens türkischer Behörde nicht über Adressen und Orte zur Deponierung von Informationen in Kenntnis gesetzt worden, weil die Mitteilung, sie würde wieder kontaktiert werden (um Informationen von ihr «abzuholen»), ausgereicht habe. Die türkischen Behörden gingen gegen missliebige Personen willkürlich und umfassend vor, weshalb es von der Vorinstanz falsch sei, die Verfolgung der Beschwerdeführerin aus deren Sicht zu betrachten («Blickwinkel der Verfolgerlogik»; [...]). Ferner hätten sie über die Reisen der Beschwerdeführerin ins Ausland Bescheid gewusst und von ihr verlangt, dort für sie zu spionieren. Auch der Polizeibesuch im Heimatstaat bei ihrer Familie belege, dass sie dort gesucht werde. Die Beschreibung der bedrohlichen Verfolger sei alsdann unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände (Zeitablauf, Verfahrensverschleppung, Fragestellung, Dauer der Anhörung) in genügender Substanziiertheit erfolgt. Es sei nachzuvollziehen, dass bärtige Männer schwierig zu erkennen beziehungsweise zu unterscheiden seien (Frage derselben oder anderer Männer). Auch betreffend Örtlichkeiten lasse sich in der Angabe, zweimal auf das Polizeirevier mitgenommen worden zu sein, kein Widerspruch erkennen. Die Beschwerdeführerin legte im Weiteren unter Hinweis auf ihre angebliche asylrelevante Vorverfolgung dar, sie sei Opfer massiver sexueller Demütigungen und Misshandlungen, welche zu ihrer schwerwiegenden Traumatisierung geführt hätten, geworden. Ferner dürfe ihr ihre (subjektive) Entscheidung, trotz ununterbrochen bestehender begründeter Furcht vor Verfolgung, nach den Ereignissen weiterhin in der Türkei zu bleiben, nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die (objektive) Gefahr habe weiterhin bestanden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde ihr gezielte Verfolgung in Form von Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Hinrichtung oder Verschwindenlassen drohen. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2022 hinsichtlich fehlender objektiv begründeter Furcht hauptsächlich fest, die türkischen Behörden hätten keine offiziellen Schritte (Verfahren, Vorladungen, keine Abklärungen zur politischen Tätigkeit) gegen die Beschwerdeführerin und ihre Schwester unternommen. Sie habe nicht nur ihr Studium in ihrer Heimat beenden, sondern auch mit dem «grünen» Reisepass (als Familienangehörige von Staatsangestellten) ohne Einschränkungen ins Ausland ausreisen können. Betreffend Zugehörigkeit zu einer politischen Familie sei festzuhalten, dass ihr Vater im Ausreisezeitpunkt Staatsangestellter gewesen sei und ihre Eltern (wie auch ihre Geschwister) weiterhin unbehelligt in ihrer Heimat leben könnten, obwohl deren Verwandtschaftsverhältnis zum früher politisch aktiven Onkel (...) näher sei. Es würden keine Informationen über eine Veränderung dieser Situation vorliegen. Eine Reflexverfolgung wegen dieses Onkels, welcher bereits im Jahre 2002 ausgereist sei, sei nach der Konsultation seines Dossiers sowohl im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin noch heute unwahrscheinlich. Die aus dem Jahr 2003 stammenden Drohungen gegen ihren Vater seien nie verwirklicht worden. Es sei im Weiteren unklar, ob die türkischen Behörden Kenntnis von ihrer Ehe mit E._______ hätten, welcher die Türkei bereits 2005 als Sechszehnjähriger verlassen habe. Es werde zudem kein behördlicher Druck auf ihre Eltern geltend gemacht und die Schwester ihres Ehemannes, F._______ ([...]), habe bereits im Jahr 2013 auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Eine Bedrohungslage sei für die Beschwerdeführerin insgesamt höchst unwahrscheinlich. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2022 eingereichten Briefes eines Rechtsanwaltes führte die Vorinstanz aus, jenem sei hauptsächlich die Vertretung von Studenten infolge politischer Aktivitäten per se und nicht von der Beschwerdeführerin selbst zu entnehmen. Sie habe folglich nicht zu den der Behörde im Rahmen von Kundgebungen aufgefallenen Studenten gehört. Die Behauptung des Anwaltes, zwei Freundinnen seien von zwei Vertretern der Antiterroreinheit Gazianteps nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin befragt worden, vermöge ihre Verfolgung ebenfalls nicht zu belegen. Diese knappe Information von Drittpersonen sei weder objektiv überprüfbar noch habe sie - beziehungsweise allgemein eine einmalige Nachfrage eines Behördenvertreters - fundierten Beweischarakter. Im Weiteren sei die blosse Behauptung des Rechtsvertreters, es werde ein geheimes Dossier über die Beschwerdeführerin und ihre Schwester geführt, ohne hierfür Unterlagen einzureichen oder nähere Angaben zum Erlangen dieser Informationen anzugeben, für die Darlegung einer Verfolgung nicht ausreichend. Die Vorinstanz erachtete ferner das zweite mit Eingabe vom 14. April 2022 eingereichte Schreiben der Co-Präsidentin der HDP der Stadt Gaziantep aus den Jahren 2014 / 2016 als ein Gefälligkeitsschreiben. Die Beschwerdeführerin sowie deren Schwester würden darin einerseits als ihre «Freundinnen» bezeichnet, andererseits werde der behauptete Einsatz für die HPD nicht definiert sowie lediglich eine persönliche Meinung geäussert (ihre «jungen Freundinnen» sollten eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten, um sich schnellstmöglich eingewöhnen zu können). Es werde faktisch darin die fehlenden Teilnahmen der Beschwerdeführerin und ihre Schwester an offiziellen Aktionen der HPD festgehalten, weil ihre Eltern für den Staat tätig gewesen seien. Dies sei ein weiteres deutliches Indiz für das fehlende politische Profil im Ausreisezeitpunkt, an welchem es auch heute noch mangle. Alsdann sei die blosse Teilnahme ohne führende Rolle an diversen Anlässen der kurdischen Diaspora in der Schweiz nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit zu werten. 5.4 Die Beschwerdeführerin verwies mit Eingabe vom 8. Juni 2022 auf die Eingabe im Dossier ihrer Schwester vom 30. Mai 2022 ([...], D-4024/2020), worin neu vorgebracht wurde, die Schwägerin ihrer Schwester, D._______, sei der PKK beigetreten und habe die Schweiz verlassen, um für jene in den bewaffneten Kampf in die Türkei zu reisen. Sie habe den Code-Namen G._______ getragen und sei im Juli 2021 vom türkischen Militär getötet worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien zwischen Januar und Mai 2022 bei deren Familie von unbekannten Personen gesucht worden, was aufzeige, dass sie als Staatsfeinde betrachtet würden. Ferner sei sie sowohl mit dem Ehepartner als auch mit der getöteten Schwägerin als Cousin und Cousine dritten Grades verwandt. Im Weiteren bewege sich die Schwester der Beschwerdeführerin immer wieder im Umfeld der PKK, was insbesondere mit ihren Teilnahmen an Demonstrationen erkennbar sei. Türkische Geheimdienste seien in der Schweiz sehr aktiv, und würden die türkischen Behörden über Oppositionelle informieren und diese denunzieren. 5.5 In der diesbezüglichen Vernehmlassung des SEM vom 29. Juni 2022 führte es hinsichtlich der neuen Informationen hauptsächlich aus, gemäss seinen Abklärungen seien die Schwestern weder auf dem erwähnten Film- und Bildmaterial des Nachrichtensenders (Gedenkfeier) noch auf den hierzu eingereichten Bildern zu identifizieren. Beim einzigen Bild mit einer qualitativ genügenden Auflösung werde das Gesicht mit einer Hand bedeckt, was wiederum eine Identifikation verunmögliche. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass aufgrund einer blossen Teilnahme an einer Gedenkfeier im Ausland eine Verfolgung der Schwestern aufgenommen werde. Die vorgebrachte Suche nach ihnen werde aufgrund der bereits unglaubhaften Vorgeschichte und der Auswertung des Film- und Bildmaterials ebenfalls als nicht glaubhaft erachtet. Im Weiteren vermöge allein eine Beziehung zu einem Mitglied der Familie H._______ keine Gefährdung in der Türkei auszulösen, zumal mehrere von diesen freiwillig auf den Flüchtlingsstatus verzichtet hätten und für Besuche in die Türkei gereist seien (Schwester von E._______, dessen Mutter I._______; J._______, Sohn von D._______). 5.6 In der Eingabe vom 20. Juli 2022 hielt die Beschwerdeführerin hauptsächlich fest, es stelle sich die Frage, mit welchen Identifikationsmethoden das SEM das Film- und Bildmaterial ausgewertet habe. Der Zugang der türkischen Geheimdienste, welche in der Schweiz aktiv seien, zu den Familienregistern und übrigen Datenbanken mit Informationen über die Identität sei offensichtlich gegeben und die Lage in der Türkei habe sich seit 2011/2012 verschärft. 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in der Verfügung vom 9. Juli 2020 mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, wobei die Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund nachstehender Erwägungen offenbleiben kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: Aus den auf Beschwerdeebene vorgebrachten pauschalen, unsubstantiierten Behauptungen, die türkischen Behörden würden die Beschwerdeführerin zum Schweigen beziehungsweise zur Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten beziehungsweise zur Ausspionierung ihrer Familie bringen wollen, kann sie aufgrund der fehlenden Substantiierung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das politische Engagement der Beschwerdeführerin im Heimatstaat ist als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Sie war als politisch unauffällige kurdische Studentin auch keinem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Diesem Risikoprofil entspricht die Beschwerdeführerin nicht. In der Beschwerde wird sodann auch keine explizite Verfolgung nur aufgrund ihrer Ethnie geltend gemacht, sondern vielmehr aufgrund ihrer politischen Aktivität als Kurdin, was jedoch aufgrund des Gesagten nicht überzeugt. Im Weiteren würdigte das SEM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Briefe eines Rechtsanwaltes sowie der Co-Präsidentin der HDP der Stadt Gaziantep aus den Jahren 2014 / 2016 korrekt (kein direkter, persönlicher Bezug zur Anwaltsvertretung; Gefälligkeitsschreiben einer Freundin; unsubstantiierte Behauptung eines bestehenden Geheimdossiers; fehlende Teilnahme an offiziellen HDP-Aktionen aufgrund der beim Staat arbeitenden Eltern). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ist festzustellen, dass die Argumente des SEM hinsichtlich der fehlenden Intensität der Asylvorbringen zu bestätigen sind (vgl. E. 5.1), wobei die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, insbesondere warum sie vor ihrer Ausreise zuerst das Studium beendet habe (eine subjektive Entscheidung trotz objektiv bestehendem Druck; [...]) nicht überzeugen. Zudem widerspricht das Zuwarten mit der Ausreise auch der in der Beschwerde geltend gemachten Traumatisierung aufgrund der behaupteten massiven sexuellen Demütigung und Misshandlung (...). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, die Beschwerdeführerin wäre bei tatsächlichem Bestehen von unzumutbarem Druck früher ausgereist. 6.2 Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der an ihren Vater adressierten Drohbriefe aus dem Jahre 2003 keine Reflexverfolgung besteht (Ausreise 2017; fehlender Kausalzusammenhang). Auch vermag sie mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen ihres Onkels (Brief vom 23. Juli 2020 samt Umschlag, Übersetzung und Ausweiskopie; Beilagen 3 bis 6), woraus seine Schilderungen zu Gefängnisstrafen ihrer Verwandten sowie zu deren politischen Aktivitäten hervorgehen, keinen Nachweis für Reflexverfolgung beziehungsweise auch keinen konkreten persönlichen Bezug zu sich herzuleiten. Es ist kein begründeter Anlass zur Annahme einer vor der Ausreise bestandenen oder drohenden Reflexverfolgung ersichtlich. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel sind somit unbehelflich. Auch die während des Beschwerdeverfahrens hierzu ergänzend eingereichten Unterlagen und Informationen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.3 Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 6.4 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid fest, die türkischen Behörden interessierten sich zwar für solche ihrer Staatsangehörigen, jedoch vermöge eine blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei objektiv zu begründen, woran auch die eingereichten Beweismittel (Fotos) nichts zu ändern vermöchten. Auch lägen keine behördlichen Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin vor und es sei nicht davon auszugehen, dass sie als konkrete Bedrohung für die türkischen Behörden wahrgenommen und deswegen verfolgt würde. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber hauptsächlich vor, sie sei von den türkischen Behörden identifiziert worden, die türkischen Geheimdienste würden ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz intensiv beobachten und sie werde gezielt verfolgt (...). Sie engagiere sich in der Schweiz politisch sehr intensiv und trete unter ihrem richtigen Namen prominent in Erscheinung (...). Zur Stützung ihres Vorbringens wies sie auf einen von ihr veröffentlichten Tweet (...) zu den Vorkommnissen der syrisch-kurdischen Stadt Afrin hin sowie betreffend das Verhalten der türkischen Behörden («Bespitzelung» von Regimekritikern) im Zusammenhang mit Asylsuchenden in der Schweiz auf die Inhalte zahlreicher Internetartikel (unter anderem: Tagesanzeiger, Bernerzeitung, Aargauerzeitung, Swissinfo, Spiegel, bazonline.ch, kurier.at, welt.de) sowie hinsichtlich der Menschenrechtslage in der Türkei in Bezug auf die Verfolgung Oppositioneller auch auf Berichte öffentlich zugänglicher Quellen (beispielsweise Amnesty International). 6.4.3 In Bestätigung der Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Interesses der türkischen Behörden an den exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen (vgl. vorstehend E. 7.3.1) ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin mangels Risikoprofil kein solches besteht. Die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz vermag das - unauffällige - politische Profil der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu schärfen (vgl. auch A25/9, F73 f.). Ebenso wenig kann sie aus einem angeblich von ihr veröffentlichten Tweet zur Stadt Afrin (Vorkommnisse aus dem Jahr 2018, somit nach ihrer Ausreise) etwas zu ihren Gunsten ableiten, da diese Behauptung substanzlos, sprich ohne jegliche Begründung und ohne Nachweis vorgebracht wurde (...). Alsdann ist auch aus den in der Beschwerde zahlreich zitierten, öffentlich zugänglichen Berichten kein individuell konkreter Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin ersichtlich, weshalb diese Hinweise, wie auch die im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Dokumente (vgl. Artikel zur Folterung eines mutmasslichen Spions; Beilagen zu act. 15 von D-4024/2020), unbehelflich sind. Es kann zudem auf die zutreffenden weiteren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere act. 16), wobei unabhängig von der auf Beschwerdeebene kritisierten vorinstanzlichen Recherchemethode von der Beschwerdeführerin keine Ermittlungen der türkischen Behörde gegen sie geltend gemacht werden (beispielsweise act. 18). 6.5 An der Einschätzung der fehlenden originären Flüchtlingseigenschaft ändert auch das zwischenzeitlich neue Vorbringen der mutmasslich getöteten Schwägerin der Beschwerdeführerin als von ihr unabhängiges Einzelschicksal nichts. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Beziehung zur Familie H._______ nicht ohne Weiteres eine Verfolgung durch die türkischen Behörden nach sich zieht. Entgegen der Beschwerde verzichtete ferner nicht nur das von der Vorinstanz beispielhaft angeführte einzelne Familienmitglied auf seine Flüchtlingseigenschaft, sondern gleich mehrere Mitglieder der genannten Familie und kehrten bisher in den Heimatstaat zurück (act. 4, S. 3). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die zur Gedenkfeier eingereichten Beweismittel unbehelflich sind (insbesondere nicht erkennbare Beschwerdeführerin). Auch die wiederholt blossen Behauptungen von mehrfachen Suchen (aufgrund der Teilnahme an einer Gedenkfeier; [...], D-4024/2020) bei der - offenbar nach wie vor unbehelligten - Familie in der Türkei sind unbehelflich. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 29. Juni 2022 verwiesen werden (act. 4; vgl. auch vorstehend E. 5.5). 6.6 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht nachgewiesen und sie wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Die Vorinstanz konnte daher auch richtigerweise darauf verzichten, das Dossier ihrer Schwester, B._______ (...), beizuziehen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass weder die angefochtene Verfügung, noch die Verfügung vom 9. Juli 2020 soweit sie noch Gegenstand der materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bildet, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss eine anteilmässige Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: