Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ (Teheran) verliess am 24. oder 25. Juni 2017 mit seiner damals religiös angetrauten afghanischen Ehefrau, C._______ (N […]), illegal den Iran. Via die Türkei und weitere Länder reisten sie am 31. Juli 2017 von Frank- reich herkommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 11. August 2017 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdefüh- rers und von C._______ und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch (Befragung zur Person, BzP). Danach wurde das Verfahren des Beschwerdeführers von demjenigen von C._______ getrennt fortgeführt. C. Am 4. Juni 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei hat es unterlassen den Rechtsvertreter einzuladen, weil die Vertretungsvollmacht nur im Dossier von C._______ abgelegt wor- den ist. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter auf eine erneute Anhörung mit vorgängig korrekter Einladung an den Rechtsvertreter. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am (…) 2011 seine erste Ehefrau D._______ geheiratet. Mit ihr habe er einen gemeinsamen Sohn. Er habe sich mit seiner Ehefrau schon länger nicht mehr gut verstanden und es sei oft zum Streit gekommen. Deshalb habe er sich von ihr scheiden lassen wollen, was von deren religiöser Familie allerdings nicht akzeptiert worden sei. In seinem (…) habe er ungefähr ab dem 20. April 2016 C._______ beschäftigt, die sich um die Sekretariatsarbeiten gekümmert habe. Sie seien sich mit der Zeit nähergekommen und hätten eine Liebesbeziehung begonnen. Am 21. Juli 2016 habe sein Schwager, der Bruder seiner ersten Ehefrau, ihn und C._______ in einem Restaurant zusammen beim Mittag- essen gesehen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung mit ihm ge- kommen. Später am Nachmittag habe der Schwager eine Person in sein Geschäft geschickt, die ihn angegriffen habe. Die Videokamera in seinem Geschäft habe den Übergriff aufgezeichnet. Die Polizei habe danach er- mittelt und ein Protokoll erstellt und er sei zu einem Gerichtsmediziner ge- schickt worden. Ebenfalls habe er Anzeige erstattet. Einige Tage später
D-4064/2021 Seite 3 habe man ihm telefonisch gedroht, Drogen in seinem Geschäft zu verste- cken und die Polizei darauf aufmerksam zu machen, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe. Aus diesem Grund habe er die Anzeige zurückgezogen und sei nicht zu einem Gerichtstermin erschienen, zu dem er für den
5. September 2016 vorgeladen gewesen wäre. Danach habe er ständig Angst gehabt, getötet zu werden. Auch C._______ sei bedroht worden. Ei- nes Tages sei sie von zwei Motorradfahrern verprügelt worden. Ein ande- res Mal seien seine Schwiegereltern zu C._______ nach Hause gegangen und hätten sie beschimpft. Am 26. Mai 2017 habe er und C._______ reli- giös bei einem Mullah geheiratet. Als die Brüder seiner ersten Ehefrau da- von erfahren hätten, hätten sie ihn angezeigt und von ihm gefordert, die Mehrieh (Brautgeld) zurückzuzahlen. Da er die Mehrieh nicht zurückge- zahlt habe, habe man ein staatliches Ausreiseverbot gegen ihn verhängt und seine Bankkonten seien eingefroren worden. Nach der religiösen Ehe- schliessung mit C._______ sei diese zudem am 10. Juni 2017 im Auftrag der Familie seiner ersten Ehefrau entführt worden. Man habe sie in einen Schlachthof gebracht, bedroht und danach bewusstlos auf der Strasse lie- gen lassen. Noch am selben Tag habe er C._______ zu ihrer besten Freundin in die Provinz Gilan geschickt. Sein Schwager habe ihm gedroht, das nächste Mal ihn zu entführen und sein Geschlechtsteil zu verstüm- meln. Drei, vier Tage später sei er aufgrund der Drohung und des Einfrie- rens seiner Konten C._______ gefolgt und schliesslich am 24. oder
25. Juni 2017 mit ihr zusammen illegal aus dem Iran in die Türkei ausge- reist. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original, eine Militär- dienstkarte, den Führerschein, eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehe- frau D._______, einen Zulassungsausweis der Handelskammer, einen Po- lizeibericht, eine Vorladung der Schlichtungsbehörde, einen Chip der Über- wachungskameras, gerichtliche Dokumente, ein Büchlein betreffend die religiöse Trauung, Fotos und eine CD ein. D. Am 10. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch von C._______ ab und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor- läufige Aufnahme an. C._______ erhob gegen den negativen Asylent- scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfah- ren D-157/2020).
D-4064/2021 Seite 4 E. E.a Mit Eingabe vom 26. März 2021 gelangte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers an das SEM und führte aus, er orientiere mit den beilie- genden Unterlagen über die exilpolitische Tätigkeit seines Mandanten zu- sammen mit dem Verein des Iranischen Widerstandes, Anhänger der Volksmudschahedin. Deren Präsident habe am 30. November 2020 die ak- tive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdefüh- rer habe bereits im Rahmen der Anhörung auf seine exilpolitische Tätigkeit hingewiesen. Auf beiliegender Liste seien seine konkreten Aktivitäten im Lauf der vergangenen rund zweieinhalb Jahren ersichtlich. Auf dem USB- Memorystick seien die Fotos und Filme gemäss Buchstabe auf der Liste auch elektronisch zu finden. Einzelne Fotos seien ausgedruckt worden, um den Beschwerdeführer zu markieren. Auf dem Memorystick befinde sich unter dem Titel P.mp4 die Videoaufnahme eines Interviews, das der Be- schwerdeführer mit dem Fernsehsender (…) geführt habe. Darin be- schwere er sich insbesondere über die Verantwortungslosigkeit des irani- schen Regimes im Kampf gegen die Covid-19-Pandemie. Bei (…) – zu fin- den im Internet unter (…) – handle es sich um eine Satelliten-TV-Station aus E._______, welche alternative Informationen über das politische Ge- schehen im Iran vermittle. Nebst der Analyse von politischen Entwicklun- gen im Iran werde auch über Menschenrechtsverletzungen berichtet. Über die beiden Satelliten Eutelsat (…) sowie über Internet ([…]) könnten die Sendungen live mitverfolgt oder im Archiv [Vimeo] nachgeschaut werden. Bereits das Symbol des TV-Senders zeige die Nähe zum (…), einem Bünd- nis (…) gegründet worden sei. Es gelte als (…). Der Beschwerdeführer stelle sich namentlich vor und bekenne sich als Regimegegner und Mitglied des Vereins des Iranischen Widerstands. Als Beilagen wurde eine Mitgliedschaftsbestätigung der Volksmudschahe- din vom 30. November 2020, eine Liste der konkreten Aktivitäten des Be- schwerdeführers, Fotos und ein USB-Memorystick mit weiteren Fotos und Videos zu seinen exilpolitischen Aktivitäten eingereicht. E.b In der Mitgliedschaftsbestätigung vom 30. November 2020 führt der Präsident F._______ unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich der Gruppe der Volksmudschahedin beziehungsweise Mojahedin-e Khalq (MKO oder MEK) angeschlossen. Er engagiere sich im Rahmen der Ver- anstaltungen, Aktionen und Demonstrationen dieser Organisation gegen das iranische Regime und für die Menschenrechte. Er sei hauptsächlich verantwortlich für die Koordination von Demonstrationen, die Installation
D-4064/2021 Seite 5 von Plakaten und die Bereitstellung von Berichten über die Demonstratio- nen für die Presse. F. Am 29. April 2021 veranlasste das SEM die Schweizerische Botschaft im Iran Abklärungen betreffend den Zivilstand des Beschwerdeführers zu täti- gen. G. Am 17. Mai 2021 übermittelte die Schweizer Botschaft im Iran dem SEM die Abklärungsergebnisse und bestätigte, der Beschwerdeführer sei wei- terhin mit D._______ verheiratet. Seine Frau habe eine vorgerichtliche Pfändung seiner Vermögenswerte, jedoch keine Scheidung beantragt. H. Mit Verfügung vom 12. August 2021 (eröffnet am 13. August 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Juli 2017 ab und verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 7. Oktober 2021 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiter- reise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflich- tung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausseror- dentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit er sei- ner Ausreisepflicht nachkommen könne, stehe es ihm frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Das SEM beauftrage sodann den Kanton G._______ wird mit dem Vollzug der Wegweisung, es entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver- fügung die aufschiebende Wirkung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuwei- sen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten
D-4064/2021 Seite 6 der Partnerin des Beschwerdeführers, C._______ (N […]). beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Mit der Beschwerde wurde eine Mail des Betreuers des kantonalen Sozi- aldienstes vom 13. September 2021 eingereicht. J. Mit Verfügung vom 23. September 2021 erteilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechts- vertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 13. September 2021 eine Vernehmlas- sung einzureichen. K. Am 29. September 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. L. Am 18. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik ein. M. Mit Eingabe vom 17. November 2021 reichte der Rechtsvertreter die Aus- länderausweise des Beschwerdeführers und seiner Partnerin C._______ ein, woraus ersichtlich sei, dass sie weiterhin an der gleichen Adresse zu- sammenwohnen und ihr langjähriges Konkubinat weiterführen würden. Der Eingabe wurde die Honorarnote beigelegt. N. Am 28. Juni 2022 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein an das Zivilstandsamt H._______ gerichtetes Schreiben betreffend Ehevorbe- reitung zur Kenntnisnahme zukommen. O. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 liess der Verein (…) dem SEM eine Schei- dungsurkunde des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung zukommen,
D-4064/2021 Seite 7 gemäss der sich dieser am (…) 2022 von D._______ habe scheiden las- sen. P. Mit Entscheid vom 8. August 2023 stellte das Bezirksgericht H._______ die Personendaten des Beschwerdeführers gerichtlich fest. Demnach lautet der Zivilstand des Beschwerdeführers «verheiratet mit C._______, Heirat am (…) 2017 in B._______ bei Teheran, Iran». Q. Mit Verfügung vom 13. September 2023 hob das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) seine Verfügung vom 10. De- zember 2019 betreffend C._______ auf und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Daraufhin wurde ihr Beschwerdeverfahren D-157/2020 mit Entscheid vom 19. September 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. R. Mit Verfügung vom 19. September 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. S. Am 20. Oktober 2023 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung ein. Darin führte es aus, es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und auf Gewährung von Asyl habe. Das SEM könne dar- über jedoch erst abschliessend entscheiden, wenn über die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden worden sei. Das sei zurzeit noch nicht der Fall, da die vorliegende Beschwerde noch hängig sei. T. Am 24. Oktober 2023 bewilligte das (…) des Kantons G._______ das Fa- miliennachzugsgesuch von C._______ für den Beschwerdeführer; seit dem 6. November 2023 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. U. Am 25. Oktober 2023 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zur zweiten Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Replik.
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Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Am 24. Oktober 2023 bewilligte das des Kantons G._______ das Famili- ennachzugsgesuch von C._______ für den Beschwerdeführer und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. T). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandlos geworden abzuschreiben, insoweit die Aufhebung der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wor- den ist. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit le- diglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er- füllt und ihm Asyl zu gewähren ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 4 Die vorinstanzlichen Akten von C._______ (N […]) und deren Beschwer- dedossier (D-157/2020) wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.
E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nicht- staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flücht- lingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7,
D-4064/2021 Seite 10 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise be- stehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Si- tuation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände- rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
4. Aufl. 2022, Rz. 14.38).
E. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von der Familie seiner ersten Ehefrau verfolgt worden respektive er be- fürchte eine solche Verfolgung in Zukunft. Bei dieser Verfolgung handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Der iranische Staat sei bei solchen Übergriffen grundsätzlich schutzwillig und -fähig. (vgl. Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 7.1.1 und E. 8.1.1). Auch in seinem Fall habe der iranische Staat seine Anzeige wegen eines Übergriffs in seinem Geschäft entgegengenommen und in der Folge Massnahmen eingeleitet. Weiter habe er C._______ religiös geheiratet und somit aus Sicht der ira- nischen Behörden keine aussereheliche Beziehung zu ihr geführt und nicht gegen islamische Normen verstossen. Es sei demnach kein Grund ersicht- lich, warum ihm der staatliche Schutz verweigert werden sollte. Dieses Vor- bringen sei somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter befürchte er nach der Rückkehr in den Iran inhaftiert zu werden, weil er die Mehrieh nicht bezahlt habe. Es sei zwar denkbar, dass er den Iran verlassen habe, weil er die Mehrieh nicht habe bezahlen können oder wollen. Sollte ihm aus diesem Grund tatsächlich eine Haftstrafe drohen, so würde es sich dabei allerdings um eine Strafe wegen eines gesetzlichen Verstosses handeln und nicht um eine Bestrafung basierend auf einem Mo- tiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Auch dieses Vorbringen sei somit flücht- lingsrechtlich nicht relevant.
D-4064/2021 Seite 11 Betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz sei gemäss ständi- ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall zu prü- fen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich zögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die von ihm geltend gemachten Aktivitäten – sofern zu- treffend – würden sich mehrheitlich auf administrative Aufgaben beschrän- ken (Koordination von Demonstrationen, Installation von Plakaten und Be- reitstellung von Berichten über die Demonstrationen für die Presse), die ihm kein besonderes Profil verleihen würden beziehungsweise ihn nicht aus der Masse der Protestierenden herausstechen oder gar als ernstzu- nehmenden Regimekritiker erscheinen liessen. Auch bei den Demonstrati- onen trete er nicht aus der Masse der Protestierenden hervor. In dem kur- zen Video, dass ihn beim Telefongespräch mit dem Moderator von «(…)» zeige, falle auf, dass er lediglich als «(…[Vorname von A._______]) von der Schweiz» (ohne Bild) eingeblendet gewesen sei. Eine Identifizierung sei somit ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund könne das Bestäti- gungsschreiben des «Verein des Iranischen Widerstands – Anhänger der Volksmudschahedin» als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Seine politischen Aktivitäten in der Schweiz seien – sofern glaubhaft – insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behör- den zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten be- hördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
E. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM be- zweifle die Glaubhaftigkeit der Ausführungen nicht und bringe keine Vorbe- halte bezüglich einer späteren Prüfung an. Es sei lediglich erwähnt, dass die ausführlichen und detaillierten Schilderungen im Rahmen der Anhörung sowie die Übereinstimmungen mit jenen von C._______ klarerweise zei- gen würden, dass das Vorgebrachte von ihnen tatsächlich erlebt worden sei. Ihre Ausführungen seien lebensnah und von zahlreichen Realkennzei- chen geprägt. Polygamie sei im Iran zwar gesetzlich legal, werde jedoch kaum praktiziert und gelte als verpönt. Ausserdem sei sie nicht vorausset- zungslos erlaubt, sondern die Heirat mit einer zweiten Frau bedürfe stets der Zustimmung der ersten. Lockerungen dieser Regelung seien in der
D-4064/2021 Seite 12 Vergangenheit zwar schon öfters gefordert, jedoch wiederholt abgelehnt worden. Nach Ansicht namhafter islamischer Rechtsgelehrten sei eine Ehe mit einer weiteren Frau ohne die Zustimmung der ersten Frau eine Sünde und ohne Legitimation. Die nicht weiterbegründete Aussage der Vo- rinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht gegen islamische Normen verstossen, sei schlicht falsch und beruhe auf der Annahme, die Mehrfach- ehe sei im Iran ohne weitere Voraussetzung möglich. Das SEM ziehe seine Aussage über seine Beziehung und der religiösen Heirat mit C._______ ebenso wenig in Zweifel wie die Weigerung der ersten Frau beziehungs- weise deren Familie, sich von ihm scheiden zu lassen. Dies sei auch durch die Abklärung der Schweizer Botschaft bestätigt worden. Er habe also ge- gen im Iran geltendes Recht verstossen, indem er ohne Zustimmung der ersten Ehefrau eine zweite geheiratet habe. Ihm würden deshalb Konse- quenzen drohen beziehungsweise es sei mindestens zu befürchten, dass der iranische Staat ihm deswegen keinen Schutz gegen die Angriffe und Drohungen durch die Familie vom D._______ böte oder diese gar als legi- tim erachte und mit staatlichen Zwangsmassnahmen unterstütze. Es sei deshalb mindestens von fehlendem Schutzwillen der Behörden auszuge- hen. Die erlebten Verfolgungshandlungen würden in der Religion der Ver- folger und dem Umstand gründen, dass er diesen Regeln keine Folge leis- ten wolle, worin das flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotiv liege. Denn der Verfolgungsgrund der Religion umfasse sämtliche Massnahmen, die aufgrund von Konflikten über die korrekte Anschauung in religiösen Fragen entstünden – namentlich Verstösse gegen von einzelnen Glau- bensrichtungen statuierten moralischen Verpflichtungen. Er habe gegen derartige religiöse Moralsätze verstossen und werde nun von der Familie seiner ersten Frau in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt, wobei der ira- nische Staat nicht schutzwillig sei oder für Vergeltungsmassnahmen der Familie gar den staatlichen Zwangsapparat zur Verfügung stelle. Vor die- sem Hintergrund sei auch eine innerstaatliche Schutzalternative ausge- schlossen. Sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft seien erfüllt. Die Menschenrechtssituation im Iran sei seit längerer Zeit schlecht und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern werde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). Die Bedingungen in den iranischen Gefängnissen seien harsch. Die iranischen Geheimdienste würden nicht davor zurückschrecken, Zivilisten auch ohne gerichtliches Urteil hinzurich- ten. Regelmässig komme es zu willkürlichen Verhaftungen und Folter. Ins- besondere Personen, die mit oppositionell politischen Gruppierungen in Verbindung gebracht würden, könnten gemäss Danish Immigration Service
D-4064/2021 Seite 13 schwer bestraft werden. Die iranische Regierung besitze eine sogenannte «cyber police unit», welche dazu eingesetzt werde, die Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Internet zu überwachen. Es werde ferner von vermehrten Hacker-Aktivitäten gegen Regime-Kritiker berichtet, wobei insbesondere Facebook-Accounts betroffen seien. Die Überwachungstä- tigkeit des iranischen Staates sei erheblich, wobei abweichende Meinun- gen erbarmungslos verfolgt würden. Die Überwachung richte sich gerade auch gegen aus dem Iran geflohene Personen, was bei einer Rückkehr zu Verhaftung und Verurteilung wegen politischer Überzeugungen führen könne. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe sich in der Vergangenheit damit befasst und betont, dass selbst nie- derschwellige Aktivitäten reichen könnten, um verhaftet und verurteilt zu werden (vgl. Entscheid des EGMR vom 15. Mai 2012, S.F. and others v. Sweden [Application no. 52077/10]). Allein im Zeitraum zwischen 2019 und 2020 habe der Beschwerdeführer an zahlreichen Demonstrationen teilge- nommen und sei aktives Mitglied der Volksmudschahedin. Dabei zeige er sich verantwortlich für die Koordination von Anlässen, die Installation von Plakaten und das Bereitstellen von Berichten für die Presse, Tätigkeiten, die ein «normales» Mitglied nicht übernehme. Vielmehr sei von einem be- sonders ausgeprägten Engagement und einer herausgehobenen Stellung innerhalb der Organisation auszugehen. Ausserdem habe der Beschwer- deführer in der Vergangenheit dem Fernsehsender «(…)» (auch bekannt unter dem Namen […]) ein Interview gegeben, welches live übertragen worden sei. Der Sender «(…)» biete kritische Informationen über das poli- tische Geschehen im Iran und berichte regelmässig über Menschenrechts- verletzungen im Land. Die verschiedenen Sendungen könnten über die Satelliten (…) und (…) sowie im Livestream ([…]) geschaut werden. Videos würden ausserdem regelmässig in ein Archiv auf dem Dienst Vimeo hoch- geladen, und auch auf YouTube habe der Sender einen Kanal mit derzeit über 30'000 Abonnenten. Auch auf Twitter habe sich der Beschwerdeführer mit seinem echten Namen exponiert. Es sei höchstwahrscheinlich, dass der gut aufgestellte iranische Geheimdienst hiervon Kenntnis erhalten habe und den Beschwerdeführer als ernsthafte Bedrohung für die Stabilität im Lande wahrnehme. Im Urteil E-450/2018 des Bundesverwaltungsge- richts (E. 8.4. f.) werde festgehalten, dass bei mehrjährigem exilpolitischem Engagement und «Publikmachen» der Tätigkeiten mit Blick auf die exten- sive Überwachungstätigkeit des iranischen Staates davon auszugehen sei, dass die dortigen Behörden von der politischen Einstellung Kenntnis erhiel- ten, so namentlich wegen Regelmässigkeit und Intensität der Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer habe Anzeige erstattet wegen eines körperlichen Übergriffs auf ihn, weshalb er in den Registern im Iran vermerkt sei, was
D-4064/2021 Seite 14 als risikoerhöhender Faktor zu berücksichtigen sei. Er sei zusammenge- fasst seit mittlerweile über drei Jahren andauernd und exponiert exilpoli- tisch engagiert, was im Internet dokumentiert und abrufbar sei. In Kombi- nation mit dem Umstand, dass er bereits vor seiner Flucht vor verschiede- nen staatlichen Behörden aufgefallen sei sowie aufgrund der anerkannter- massen intensiven Überwachung exilpolitischer Gruppierungen durch den iranischen Staat, müsse heute davon ausgegangen werden, dass seine politischen Aktivitäten in der Schweiz auch den iranischen Behörden auf- gefallen seien und als ernsthafte Bedrohung eingestuft würden.
E. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine zweite Frau zivilrechtlich gültig geheira- tet habe, er mache dies auch nicht geltend. Vielmehr habe er sie lediglich religiös geheiratet. Das genüge aber gemäss Abklärungen des SEM, um ihn vor allfälligen Vorwürfen des vor- oder unehelichen Geschlechtsver- kehrs zu bewahren (Semira Nikou, Washington DC, 13.01.2015, Iran: discrimination through citizenship, Human Rights Brief, S. 5). Gleichzeitig liege mangels zivilrechtlich gültiger Zweitehe kein Verstoss gegen irani- sches Recht vor. Entsprechend gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die iranischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Rechtsverstosses oder unterstellten Verstosses gegen islamische Normen nicht schutzwillig sein sollten.
E. 6.4 In der Replik wird geltend gemacht, aus dem vom SEM zitierten Artikel ergebe sich lediglich, dass religiöse Ehen (i.d.R. Zeit-Ehen) legal seien: «According to the Iranian government's census in 2010, there were 32,000 unofficial marriages between Iranian women and Afghan men (a figure that does not include marriages to other foreign nationals in Iran), but the real number is likely higher. These couples pursue religious matrimony – which is legal – without going through civil formalities and registration with the Ministry of Foreign Affairs. The Ministry's approval is necessary for a mar- riage to be officially recognized, and in turn, official recognition is a prereq- uisite for a couple's child to become a citizen under the 2006 Law.» Weitere Modalitäten einer solchen Ehe würden im Artikel nicht thematisiert. Zum andern müsse laut Kenntnis des Beschwerdeführers die erste Ehefrau mit einer religiösen (Zeit-)Ehe einverstanden sein, was sie jedoch nicht gewe- sen sei. Ohne Einverständnis der ersten Ehefrau riskiere er (straf-)rechtli- che Konsequenzen. Die erste Ehefrau könne die Scheidung und die Rück- zahlung der Mehrieh verlangen, welche im Fall des Beschwerdeführers so hoch sei (2.8 Milliarden Toman), dass er sie nicht zu zahlen vermöge. Dass der Beschwerdeführer eine eheähnliche Beziehung in der Schweiz mit
D-4064/2021 Seite 15 C._______ lebe, die über die Bewilligung F verfüge, hätte in den Augen des Beschwerdeführers vom SEM berücksichtigt werden müssen.
E. 7.1 Bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie seiner Exfrau, D._______ handelt es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass der iranische Staat schutzwillig und schutzfähig ist und es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die irani- schen Behörden um Schutz zu ersuchen. Dies hat er auch bereits getan. Er gab selbst an, dass er Anzeige habe erstatten können, die Polizei in der Folge ermittelt und ihn zum Gerichtsmediziner geschickt habe, als er in seinem Laden verprügelt worden sei (vgl. SEM-Akte A7/12 Ziff. 7.01). Er erhielt danach eine Vorladung vom Schlichtungsrat, welcher er jedoch nicht Folge leistete, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Die irani- schen Behörden waren demnach in Bezug auf den Beschwerdeführer ent- gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bereit, ihm Schutz zu bieten. Die Verfolgung durch die Familie von D._______ ist deshalb flücht- lingsrechtlich nicht relevant.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verfolgung durch die irani- schen Behörden geltend. Da er die Mehrieh an D._______ nicht bezahlt habe, sei sein Bankkonto eingefroren und eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden. Gemäss Botschaftsantwort hat D._______ die vorge- richtliche Pfändung von seinen Vermögenswerten beantragt, was im irani- schen Recht dazu diene, dass der Beschwerdeführer seine Vermögens- werte nicht übertragen oder abtreten könne. Damit werde sichergestellt, dass er sich nicht der Zahlung der Mehrieh entziehen könne. Sollten sein Bankkonto tatsächlich eingefroren und gegen ihn eine Ausreisesperre ver- hängt worden sein, handelt es sich demnach um rechtsstaatlich legitime Handlungen, die entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht auf ei- nem religiösen Motiv beruhen. Mit dem Erhalt der Mehrieh soll, insbeson- dere für den Zeitraum nach der Auflösung der Ehe, eine gewisse finanzielle Absicherung der Ehefrau erreicht werden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 28 Iran Frauen Rechtliche Stellung und ge- sellschaftliche Teilhabe, Juli 2020, S. 15, <*Länderreport 28 Iran (Stand: 07/2020) (ecoi.net)> abgerufen am 29.05.2024). Bei einer allfälligen Rück- kehr drohende Nachteile wegen der Nichtbezahlung der Mehrieh beruhen demnach nicht auf einem flüchtlingsrecht erheblichen Motiv, sondern auf dem rechtsstaatlich legitimen Bestreben, Frauen vor den für sie finanziell nachteiligen Folgen einer Scheidung zu schützen.
D-4064/2021 Seite 16
E. 7.3 Die Darstellung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsse auf- grund seiner Zweit-Ehe mit C._______ ohne Zustimmung seiner ersten Frau mit Konsequenzen durch die iranischen Behörden rechnen, steht mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung nicht in Einklang. Dort erklärte er, dass er sich religiös mit C._______ vermählt habe, um eben gerade Probleme mit den Behörden oder der Polizei vermeiden zu können, wenn sie gemeinsam geschäftlich unterwegs gewesen seien (vgl. SEM-Akte A20/22 F98). Er machte sodann weder in der BzP noch der Anhörung gel- tend, dass er aus Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich motivierten Verfol- gung durch die iranischen Behörden ausgereist sei. Er erklärte auch, er habe weder mit der Armee, der Polizei noch den Behörden im Iran je Prob- leme gehabt, er sei nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden und er sei auch nicht politisch oder religiös aktiv gewesen. Der Hauptgrund für seine Ausreise aus dem Iran sei der Druck der Familie von D._______ ge- wesen (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 7.02, A20/22 F78, F95). Inzwischen ist der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Scheidungsurkunde von D._______ geschieden. Die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die iranischen Behörden, weil er eine Zweitfrau ohne Zustimmung der Erst- frau geheiratet hat, ist demnach objektiv nicht begründet.
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und Mitglied der Volksmudschahedin.
E. 7.4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil- aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Wesent- lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Person als staats- feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss, unabhängig davon, ob diese Gründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Personen mit sub- jektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.4.3 Es ist bekannt, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpo- litischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den
D-4064/2021 Seite 17 iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhan- denen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofi- lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen aus- geübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Per- son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Weiter ist anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei- den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; be- stätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
E. 7.4.4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Iran vor der Ausreise politisch nie in Erscheinung getreten ist und mit den Behörden keine Probleme hatte (vgl. E. 7.3).
E. 7.4.5 Den eingereichten Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 2019 und 2020 an zwölf exil- politischen Veranstaltungen in I._______, J._______ und K._______ teil- genommen hat. Dabei erscheint er jedoch als einfacher Teilnehmer und seine Rolle geht nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Er- scheinungsformen exilpolitischer Proteste vieler iranischer Staatsangehö- riger hinaus. Entsprechend lassen die eingereichten Fotos und Videos denn auch nicht erkennen, dass er sich in irgendeiner Form von den ande- ren Demonstrationsteilnehmern abgehoben hätte. Es ist daher auch uner- heblich, dass Aufnahmen der Kundgebungen im Internet und im Fernsehen veröffentlicht wurden. Aufgrund der vorliegenden Akten hat er letztmals am
15. Oktober 2020 an einer Veranstaltung teilgenommen. Daraus lässt sich schliessen, dass er seine politischen Aktivitäten nicht konstant fortgesetzt hat und nicht regelmässig an exilpolitischen Aktionen gegen das iranische Regime teilnimmt. Auch die eingereichten Screenshots einzelner Tweets weisen nicht auf ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers hin. Ferner lässt sich aus seinen angeblichen Verbindungen zu den Volks-
D-4064/2021 Seite 18 mudschahedin ebenfalls keine Schärfung seines politischen Profils ablei- ten. Gemäss der Mitgliedschaftsbestätigung vom 30. November 2020 hat er Anlässe koordiniert, Plakate installiert, und Berichte für die Presse be- reitgestellt. Dabei handelt es sich jedoch um Aufgaben, die meist im Hin- tergrund stattfinden und zu keiner besonderen Exponierung führen. Aus der Mitgliedschaftsbestätigung geht weiter zwar hervor, dass er als Orga- nisator und Pressesprecher in der Öffentlichkeit stehe. Dass dies tatsäch- lich der Fall ist, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht zu belegen. Auf den eingereichten Fotos oder in einem Video ist er jedenfalls nicht als Sprecher zu sehen. Einmal wurde er im Fernsehsender «(…)» telefonisch zugeschaltet. Er kritisierte dabei das Regime im Umgang mit der Covid-19- Pandemie jedoch nicht in Form eines Interviews, sondern in Form eines Monologs. Er wurde dabei weder mit Bild noch mit Vor- und Nachnamen eingeblendet, sondern nur «(…[Vorname des Beschwerdeführers]) aus der Schweiz» vorgestellt. Die dem Bundesverwaltungsgericht bis heute einge- reichten Beweismittel zum exilpolitischen Engagement des Beschwerde- führers lassen mithin nicht erkennen, dass er aus der Masse der Regime- kritiker hervorgetreten ist, so dass angenommen werden müsste, die irani- schen Behörden hätten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von seinen Ak- tivitäten im Ausland erfahren und ihn gleichzeitig als ernsthaften Regime- gegner eingestuft.
E. 7.4.6 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte da- für vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Enga- gements und seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten befürchten müsste, im Falle einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Das Vorliegen von subjektiven Nachflucht- gründen ist daher zu verneinen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung bezie- hungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 In der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit dem Begehren, es seien die Akten von C._______ beizuziehen, geltend gemacht, der Be- schwerdeführer habe mit seiner religiös angetrauten Partnerin C._______ zusammen ein Asylgesuch eingereicht und gerügt, das SEM habe dem
D-4064/2021 Seite 19 Grundsatz der Einheit der Familie keine Rechnung getragen (vgl. Be- schwerde E. 4.1. und E. 4.6).
E. 9.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 9.3 Gemäss langjähriger Praxis kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 2a-d). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Fa- milie einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 4, Urteil des BVGer D-1321/2008 vom
29. Dezember 2011 E. 3). Ein Asylgesuch als Ersuchen um Schutzgewäh- rung im weiten Sinne (Art. 18 AsylG) umfasst sowohl Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG als auch die Gründe für das Familienasyl nach Art. 51 AsylG (vgl. Urteile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 6.1, E-5935/2018 vom 29. Mai 2020, D-5874/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5 m.w.H.). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Fa- milienasyl – Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um- stände dagegensprechen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1).
E. 9.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, er sei religiös mit C._______ verheiratet. Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Ver- fügung nicht dazu, warum es das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen der religiös angetrauten Ehefrau C._______ nicht koordiniert behandelt hat. Beide gaben an, sie hätten den Iran gemeinsam verlassen und gleichzeitig in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die von ihnen gel- tend gemachten Asylgründe beruhen zudem auf demselben Sachverhalt. Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihnen, weil sie keinen gemeinsamen Wohnsitz unter einem Dach hätten. C._______ wurde in der Folge mit Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 wegen Unzumut-
D-4064/2021 Seite 20 barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Später ge- währte ihr das SEM im Zusammenhang mit der neuen Praxis für Afghanin- nen mit Verfügung vom 13. September 2023 Asyl, weshalb ihr Beschwer- deverfahren mit Entscheid D-157/2020 vom 19. September 2023 abge- schrieben wurde. Da aufgrund des Entscheides des Bezirksgerichts H._______ vom 8. August 2023 feststand, dass der Beschwerdeführer und C._______ verheiratet sind, lud der Instruktionsrichter das SEM zu einem weiteren Schriftwechsel betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers ein (vgl. Bstn. P und R). In seiner Stellungnahme hat sich das SEM – an- ders als in anderen Verfahren (vgl. etwa die Urteile D-6110/2022 vom
E. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, zu überprü- fen, ob der Sachverhalt richtig und vollständig erhoben worden ist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Angesichts der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kann es indes- sen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, mit Blick auf die Frage der Asylgewährung grundlegende Fragen als erste Instanz zu klären und zu beurteilen. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsver- fügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfü- gungen zuständig (Art. 31 VGG). Die rechtliche Würdigung des Sachver- halts ist gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerde- verfahren zugeschnitten. Es ist mit anderen Worden nicht Sache des Bun- desverwaltungsgerichts, dem SEM die Entscheidfindung abzunehmen, zu- mal dem Beschwerdeführer dabei eine Instanz verloren ginge. Das SEM hat in der zweiten Vernehmlassung darauf verzichtet, über die Frage, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft von seiner Ehefrau C._______ einzubeziehen und ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren ist, zu befinden. Die Sache ist deshalb zur Prü- fung dieser Frage an das SEM zurückzuweisen.
D-4064/2021 Seite 21 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit beantragt wird, es sei die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers (im Sinne von Art. 3 AsylG) festzustellen und die Vo- rinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf die Asylgewährung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist diesbezüglich mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubezie- hen und ihm gestützt auf Art. 51 AsylG Asyl zu gewähren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde aufgrund der erteilten kantonalen Bewilligung (vgl. Bst. T) soweit die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 11. 11.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) betreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft zu werten. Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien mit der kan- tonalen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 24. Oktober 2023 ge- genstandslos geworden, weshalb die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten festzulegen sind (Art. 5 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz Asyl gewährt wurde, wäre der Beschwerdeführer mit seinem Antrag betreffend Aufhebung der Verfügung im Wegweisungsvoll- zugspunkt voraussichtlich durchgedrungen. Das Bundesverwaltungsge- richt veranschlagt nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit einem Drittel. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Septem- ber 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer- deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die
D-4064/2021 Seite 22 Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE (vgl. E. 11.1) sinn- gemäss (Art. 15 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Aus- gangs des Beschwerdeverfahrens in der Sache und seinem mutmassli- chen Durchdringen im Wegweisungsvollzugpunkt in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine um einen Drittel reduzierte Ent- schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu- zusprechen. 11.2.1 Der Rechtsvertreter hat am 17. November 2021 eine Kostennote vorgelegt. Es ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer danach noch verhältnismässig hohe Kosten für notwen- dige Aufwendungen seines Rechtsvertreters entstanden sind. In der Kos- tennote werden insgesamt ein Aufwand von 8,7 Stunden bei einem Stun- denansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von insgesamt Fr. 25.10 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der mass- gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich für den Auf- wand der Rechtsvertretung einen Betrag von insgesamt Fr. 2838.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 11.2.2 Die vom SEM dem Beschwerdeführer zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung ist somit auf gerundet Fr. 1900.– festzulegen. 11.3 11.3.1 Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde das Gesuch um amt- liche Verbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Re- gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.3.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem amtlichen Rechts- beistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein um zwei Drittel re- duziertes (zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–) amtliches Honorar von gerundet Fr. 700.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4064/2021 Seite 23
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit beantragt wird, es sei die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 AsylG) festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf die Asylgewährung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist diesbezüglich mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm gestützt auf Art. 51 AsylG Asyl zu gewähren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde aufgrund der erteilten kantonalen Bewilligung (vgl. Bst. T) soweit die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 11.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) betreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft zu werten. Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien mit der kantonalen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 24. Oktober 2023 gegenstandslos geworden, weshalb die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten festzulegen sind (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt wurde, wäre der Beschwerdeführer mit seinem Antrag betreffend Aufhebung der Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt voraussichtlich durchgedrungen. Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit einem Drittel. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE (vgl. E. 11.1) sinngemäss (Art. 15 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens in der Sache und seinem mutmasslichen Durchdringen im Wegweisungsvollzugpunkt in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 11.2.1 Der Rechtsvertreter hat am 17. November 2021 eine Kostennote vorgelegt. Es ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer danach noch verhältnismässig hohe Kosten für notwendige Aufwendungen seines Rechtsvertreters entstanden sind. In der Kostennote werden insgesamt ein Aufwand von 8,7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 25.10 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich für den Aufwand der Rechtsvertretung einen Betrag von insgesamt Fr. 2838.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
E. 11.2.2 Die vom SEM dem Beschwerdeführer zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung ist somit auf gerundet Fr. 1900.- festzulegen.
E. 11.3.1 Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 11.3.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein um zwei Drittel reduziertes (zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-) amtliches Honorar von gerundet Fr. 700.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 März 2024 Bst. Q, E-3088/2021 vom 21. November 2023 Bst. A.c, D- 700/2013 vom 16. Januar 2014. E. 3, D-5545/2006 vom 20. März 2009 E. 3) – auf den Standpunkt gestellt, es könne erst über die derivative Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG befinden, wenn über die individuellen Asylgründe rechtskräftig entschieden worden sei. Damit hat sich das SEM bis anhin nicht zur derivativen Flücht- lingseigenschaft und dem Familienasyl geäussert.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Anerkennung der (origi- nären) Flüchtlingseigenschaft gemäss auf Art. 3 AsylG und der Ablehnung des Asylgesuchs abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheis- sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die Verfügung des SEM vom 12. August 2021 wird betreffend die Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft gemäss auf Art. 3 AsylG und der Ab- lehnung des Asylgesuchs bestätigt, ansonsten wird sie aufgehoben. Die Akten werden dem SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung betreffend die Frage des Einbezugs des Be- schwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und in die Asylgewährung von C._______ gestützt auf Art. 51 AsylG zurückgewiesen.
- Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1900.– auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein Honorar von Fr. 700.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4064/2021 law/fes Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann,Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ (Teheran) verliess am 24. oder 25. Juni 2017 mit seiner damals religiös angetrauten afghanischen Ehefrau, C._______ (N [...]), illegal den Iran. Via die Türkei und weitere Länder reisten sie am 31. Juli 2017 von Frankreich herkommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 11. August 2017 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und von C._______ und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch (Befragung zur Person, BzP). Danach wurde das Verfahren des Beschwerdeführers von demjenigen von C._______ getrennt fortgeführt. C. Am 4. Juni 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei hat es unterlassen den Rechtsvertreter einzuladen, weil die Vertretungsvollmacht nur im Dossier von C._______ abgelegt worden ist. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter auf eine erneute Anhörung mit vorgängig korrekter Einladung an den Rechtsvertreter. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am (...) 2011 seine erste Ehefrau D._______ geheiratet. Mit ihr habe er einen gemeinsamen Sohn. Er habe sich mit seiner Ehefrau schon länger nicht mehr gut verstanden und es sei oft zum Streit gekommen. Deshalb habe er sich von ihr scheiden lassen wollen, was von deren religiöser Familie allerdings nicht akzeptiert worden sei. In seinem (...) habe er ungefähr ab dem 20. April 2016 C._______ beschäftigt, die sich um die Sekretariatsarbeiten gekümmert habe. Sie seien sich mit der Zeit nähergekommen und hätten eine Liebesbeziehung begonnen. Am 21. Juli 2016 habe sein Schwager, der Bruder seiner ersten Ehefrau, ihn und C._______ in einem Restaurant zusammen beim Mittagessen gesehen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung mit ihm gekommen. Später am Nachmittag habe der Schwager eine Person in sein Geschäft geschickt, die ihn angegriffen habe. Die Videokamera in seinem Geschäft habe den Übergriff aufgezeichnet. Die Polizei habe danach ermittelt und ein Protokoll erstellt und er sei zu einem Gerichtsmediziner geschickt worden. Ebenfalls habe er Anzeige erstattet. Einige Tage später habe man ihm telefonisch gedroht, Drogen in seinem Geschäft zu verstecken und die Polizei darauf aufmerksam zu machen, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe. Aus diesem Grund habe er die Anzeige zurückgezogen und sei nicht zu einem Gerichtstermin erschienen, zu dem er für den 5. September 2016 vorgeladen gewesen wäre. Danach habe er ständig Angst gehabt, getötet zu werden. Auch C._______ sei bedroht worden. Eines Tages sei sie von zwei Motorradfahrern verprügelt worden. Ein anderes Mal seien seine Schwiegereltern zu C._______ nach Hause gegangen und hätten sie beschimpft. Am 26. Mai 2017 habe er und C._______ religiös bei einem Mullah geheiratet. Als die Brüder seiner ersten Ehefrau davon erfahren hätten, hätten sie ihn angezeigt und von ihm gefordert, die Mehrieh (Brautgeld) zurückzuzahlen. Da er die Mehrieh nicht zurückgezahlt habe, habe man ein staatliches Ausreiseverbot gegen ihn verhängt und seine Bankkonten seien eingefroren worden. Nach der religiösen Eheschliessung mit C._______ sei diese zudem am 10. Juni 2017 im Auftrag der Familie seiner ersten Ehefrau entführt worden. Man habe sie in einen Schlachthof gebracht, bedroht und danach bewusstlos auf der Strasse liegen lassen. Noch am selben Tag habe er C._______ zu ihrer besten Freundin in die Provinz Gilan geschickt. Sein Schwager habe ihm gedroht, das nächste Mal ihn zu entführen und sein Geschlechtsteil zu verstümmeln. Drei, vier Tage später sei er aufgrund der Drohung und des Einfrierens seiner Konten C._______ gefolgt und schliesslich am 24. oder 25. Juni 2017 mit ihr zusammen illegal aus dem Iran in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original, eine Militärdienstkarte, den Führerschein, eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau D._______, einen Zulassungsausweis der Handelskammer, einen Polizeibericht, eine Vorladung der Schlichtungsbehörde, einen Chip der Überwachungskameras, gerichtliche Dokumente, ein Büchlein betreffend die religiöse Trauung, Fotos und eine CD ein. D. Am 10. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch von C._______ ab und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C._______ erhob gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren D-157/2020). E. E.a Mit Eingabe vom 26. März 2021 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das SEM und führte aus, er orientiere mit den beiliegenden Unterlagen über die exilpolitische Tätigkeit seines Mandanten zusammen mit dem Verein des Iranischen Widerstandes, Anhänger der Volksmudschahedin. Deren Präsident habe am 30. November 2020 die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen der Anhörung auf seine exilpolitische Tätigkeit hingewiesen. Auf beiliegender Liste seien seine konkreten Aktivitäten im Lauf der vergangenen rund zweieinhalb Jahren ersichtlich. Auf dem USBMemorystick seien die Fotos und Filme gemäss Buchstabe auf der Liste auch elektronisch zu finden. Einzelne Fotos seien ausgedruckt worden, um den Beschwerdeführer zu markieren. Auf dem Memorystick befinde sich unter dem Titel P.mp4 die Videoaufnahme eines Interviews, das der Beschwerdeführer mit dem Fernsehsender (...) geführt habe. Darin beschwere er sich insbesondere über die Verantwortungslosigkeit des iranischen Regimes im Kampf gegen die Covid-19-Pandemie. Bei (...) - zu finden im Internet unter (...) - handle es sich um eine Satelliten-TV-Station aus E._______, welche alternative Informationen über das politische Geschehen im Iran vermittle. Nebst der Analyse von politischen Entwicklungen im Iran werde auch über Menschenrechtsverletzungen berichtet. Über die beiden Satelliten Eutelsat (...) sowie über Internet ([...]) könnten die Sendungen live mitverfolgt oder im Archiv [Vimeo] nachgeschaut werden. Bereits das Symbol des TV-Senders zeige die Nähe zum (...), einem Bündnis (...) gegründet worden sei. Es gelte als (...). Der Beschwerdeführer stelle sich namentlich vor und bekenne sich als Regimegegner und Mitglied des Vereins des Iranischen Widerstands. Als Beilagen wurde eine Mitgliedschaftsbestätigung der Volksmudschahedin vom 30. November 2020, eine Liste der konkreten Aktivitäten des Beschwerdeführers, Fotos und ein USB-Memorystick mit weiteren Fotos und Videos zu seinen exilpolitischen Aktivitäten eingereicht. E.b In der Mitgliedschaftsbestätigung vom 30. November 2020 führt der Präsident F._______ unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich der Gruppe der Volksmudschahedin beziehungsweise Mojahedin-e Khalq (MKO oder MEK) angeschlossen. Er engagiere sich im Rahmen der Veranstaltungen, Aktionen und Demonstrationen dieser Organisation gegen das iranische Regime und für die Menschenrechte. Er sei hauptsächlich verantwortlich für die Koordination von Demonstrationen, die Installation von Plakaten und die Bereitstellung von Berichten über die Demonstrationen für die Presse. F. Am 29. April 2021 veranlasste das SEM die Schweizerische Botschaft im Iran Abklärungen betreffend den Zivilstand des Beschwerdeführers zu tätigen. G. Am 17. Mai 2021 übermittelte die Schweizer Botschaft im Iran dem SEM die Abklärungsergebnisse und bestätigte, der Beschwerdeführer sei weiterhin mit D._______ verheiratet. Seine Frau habe eine vorgerichtliche Pfändung seiner Vermögenswerte, jedoch keine Scheidung beantragt. H. Mit Verfügung vom 12. August 2021 (eröffnet am 13. August 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Juli 2017 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 7. Oktober 2021 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit er seiner Ausreisepflicht nachkommen könne, stehe es ihm frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Das SEM beauftrage sodann den Kanton G._______ wird mit dem Vollzug der Wegweisung, es entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten der Partnerin des Beschwerdeführers, C._______ (N [...]). beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurde eine Mail des Betreuers des kantonalen Sozialdienstes vom 13. September 2021 eingereicht. J. Mit Verfügung vom 23. September 2021 erteilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 13. September 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. K. Am 29. September 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. L. Am 18. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik ein. M. Mit Eingabe vom 17. November 2021 reichte der Rechtsvertreter die Ausländerausweise des Beschwerdeführers und seiner Partnerin C._______ ein, woraus ersichtlich sei, dass sie weiterhin an der gleichen Adresse zusammenwohnen und ihr langjähriges Konkubinat weiterführen würden. Der Eingabe wurde die Honorarnote beigelegt. N. Am 28. Juni 2022 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein an das Zivilstandsamt H._______ gerichtetes Schreiben betreffend Ehevorbereitung zur Kenntnisnahme zukommen. O. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 liess der Verein (...) dem SEM eine Scheidungsurkunde des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung zukommen, gemäss der sich dieser am (...) 2022 von D._______ habe scheiden lassen. P. Mit Entscheid vom 8. August 2023 stellte das Bezirksgericht H._______ die Personendaten des Beschwerdeführers gerichtlich fest. Demnach lautet der Zivilstand des Beschwerdeführers «verheiratet mit C._______, Heirat am (...) 2017 in B._______ bei Teheran, Iran». Q. Mit Verfügung vom 13. September 2023 hob das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) seine Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend C._______ auf und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Daraufhin wurde ihr Beschwerdeverfahren D-157/2020 mit Entscheid vom 19. September 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. R. Mit Verfügung vom 19. September 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. S. Am 20. Oktober 2023 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung ein. Darin führte es aus, es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und auf Gewährung von Asyl habe. Das SEM könne darüber jedoch erst abschliessend entscheiden, wenn über die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden worden sei. Das sei zurzeit noch nicht der Fall, da die vorliegende Beschwerde noch hängig sei. T. Am 24. Oktober 2023 bewilligte das (...) des Kantons G._______ das Familiennachzugsgesuch von C._______ für den Beschwerdeführer; seit dem 6. November 2023 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. U. Am 25. Oktober 2023 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zur zweiten Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Am 24. Oktober 2023 bewilligte das des Kantons G._______ das Familiennachzugsgesuch von C._______ für den Beschwerdeführer und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. T). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandlos geworden abzuschreiben, insoweit die Aufhebung der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden ist. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorinstanzlichen Akten von C._______ (N [...]) und deren Beschwerdedossier (D-157/2020) wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nichtstaatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 14.38). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von der Familie seiner ersten Ehefrau verfolgt worden respektive er befürchte eine solche Verfolgung in Zukunft. Bei dieser Verfolgung handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Der iranische Staat sei bei solchen Übergriffen grundsätzlich schutzwillig und -fähig. (vgl. Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 7.1.1 und E. 8.1.1). Auch in seinem Fall habe der iranische Staat seine Anzeige wegen eines Übergriffs in seinem Geschäft entgegengenommen und in der Folge Massnahmen eingeleitet. Weiter habe er C._______ religiös geheiratet und somit aus Sicht der iranischen Behörden keine aussereheliche Beziehung zu ihr geführt und nicht gegen islamische Normen verstossen. Es sei demnach kein Grund ersichtlich, warum ihm der staatliche Schutz verweigert werden sollte. Dieses Vorbringen sei somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter befürchte er nach der Rückkehr in den Iran inhaftiert zu werden, weil er die Mehrieh nicht bezahlt habe. Es sei zwar denkbar, dass er den Iran verlassen habe, weil er die Mehrieh nicht habe bezahlen können oder wollen. Sollte ihm aus diesem Grund tatsächlich eine Haftstrafe drohen, so würde es sich dabei allerdings um eine Strafe wegen eines gesetzlichen Verstosses handeln und nicht um eine Bestrafung basierend auf einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Auch dieses Vorbringen sei somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall zu prüfen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich zögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die von ihm geltend gemachten Aktivitäten - sofern zutreffend - würden sich mehrheitlich auf administrative Aufgaben beschränken (Koordination von Demonstrationen, Installation von Plakaten und Bereitstellung von Berichten über die Demonstrationen für die Presse), die ihm kein besonderes Profil verleihen würden beziehungsweise ihn nicht aus der Masse der Protestierenden herausstechen oder gar als ernstzunehmenden Regimekritiker erscheinen liessen. Auch bei den Demonstrationen trete er nicht aus der Masse der Protestierenden hervor. In dem kurzen Video, dass ihn beim Telefongespräch mit dem Moderator von «(...)» zeige, falle auf, dass er lediglich als «(...[Vorname von A._______]) von der Schweiz» (ohne Bild) eingeblendet gewesen sei. Eine Identifizierung sei somit ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund könne das Bestätigungsschreiben des «Verein des Iranischen Widerstands - Anhänger der Volksmudschahedin» als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Seine politischen Aktivitäten in der Schweiz seien - sofern glaubhaft - insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM bezweifle die Glaubhaftigkeit der Ausführungen nicht und bringe keine Vorbehalte bezüglich einer späteren Prüfung an. Es sei lediglich erwähnt, dass die ausführlichen und detaillierten Schilderungen im Rahmen der Anhörung sowie die Übereinstimmungen mit jenen von C._______ klarerweise zeigen würden, dass das Vorgebrachte von ihnen tatsächlich erlebt worden sei. Ihre Ausführungen seien lebensnah und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt. Polygamie sei im Iran zwar gesetzlich legal, werde jedoch kaum praktiziert und gelte als verpönt. Ausserdem sei sie nicht voraussetzungslos erlaubt, sondern die Heirat mit einer zweiten Frau bedürfe stets der Zustimmung der ersten. Lockerungen dieser Regelung seien in der Vergangenheit zwar schon öfters gefordert, jedoch wiederholt abgelehnt worden. Nach Ansicht namhafter islamischer Rechtsgelehrten sei eine Ehe mit einer weiteren Frau ohne die Zustimmung der ersten Frau eine Sünde und ohne Legitimation. Die nicht weiterbegründete Aussage der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht gegen islamische Normen verstossen, sei schlicht falsch und beruhe auf der Annahme, die Mehrfachehe sei im Iran ohne weitere Voraussetzung möglich. Das SEM ziehe seine Aussage über seine Beziehung und der religiösen Heirat mit C._______ ebenso wenig in Zweifel wie die Weigerung der ersten Frau beziehungsweise deren Familie, sich von ihm scheiden zu lassen. Dies sei auch durch die Abklärung der Schweizer Botschaft bestätigt worden. Er habe also gegen im Iran geltendes Recht verstossen, indem er ohne Zustimmung der ersten Ehefrau eine zweite geheiratet habe. Ihm würden deshalb Konsequenzen drohen beziehungsweise es sei mindestens zu befürchten, dass der iranische Staat ihm deswegen keinen Schutz gegen die Angriffe und Drohungen durch die Familie vom D._______ böte oder diese gar als legitim erachte und mit staatlichen Zwangsmassnahmen unterstütze. Es sei deshalb mindestens von fehlendem Schutzwillen der Behörden auszugehen. Die erlebten Verfolgungshandlungen würden in der Religion der Verfolger und dem Umstand gründen, dass er diesen Regeln keine Folge leisten wolle, worin das flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotiv liege. Denn der Verfolgungsgrund der Religion umfasse sämtliche Massnahmen, die aufgrund von Konflikten über die korrekte Anschauung in religiösen Fragen entstünden - namentlich Verstösse gegen von einzelnen Glaubensrichtungen statuierten moralischen Verpflichtungen. Er habe gegen derartige religiöse Moralsätze verstossen und werde nun von der Familie seiner ersten Frau in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt, wobei der iranische Staat nicht schutzwillig sei oder für Vergeltungsmassnahmen der Familie gar den staatlichen Zwangsapparat zur Verfügung stelle. Vor diesem Hintergrund sei auch eine innerstaatliche Schutzalternative ausgeschlossen. Sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt. Die Menschenrechtssituation im Iran sei seit längerer Zeit schlecht und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern werde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). Die Bedingungen in den iranischen Gefängnissen seien harsch. Die iranischen Geheimdienste würden nicht davor zurückschrecken, Zivilisten auch ohne gerichtliches Urteil hinzurichten. Regelmässig komme es zu willkürlichen Verhaftungen und Folter. Insbesondere Personen, die mit oppositionell politischen Gruppierungen in Verbindung gebracht würden, könnten gemäss Danish Immigration Service schwer bestraft werden. Die iranische Regierung besitze eine sogenannte «cyber police unit», welche dazu eingesetzt werde, die Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Internet zu überwachen. Es werde ferner von vermehrten Hacker-Aktivitäten gegen Regime-Kritiker berichtet, wobei insbesondere Facebook-Accounts betroffen seien. Die Überwachungstätigkeit des iranischen Staates sei erheblich, wobei abweichende Meinungen erbarmungslos verfolgt würden. Die Überwachung richte sich gerade auch gegen aus dem Iran geflohene Personen, was bei einer Rückkehr zu Verhaftung und Verurteilung wegen politischer Überzeugungen führen könne. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe sich in der Vergangenheit damit befasst und betont, dass selbst niederschwellige Aktivitäten reichen könnten, um verhaftet und verurteilt zu werden (vgl. Entscheid des EGMR vom 15. Mai 2012, S.F. and others v. Sweden [Application no. 52077/10]). Allein im Zeitraum zwischen 2019 und 2020 habe der Beschwerdeführer an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und sei aktives Mitglied der Volksmudschahedin. Dabei zeige er sich verantwortlich für die Koordination von Anlässen, die Installation von Plakaten und das Bereitstellen von Berichten für die Presse, Tätigkeiten, die ein «normales» Mitglied nicht übernehme. Vielmehr sei von einem besonders ausgeprägten Engagement und einer herausgehobenen Stellung innerhalb der Organisation auszugehen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit dem Fernsehsender «(...)» (auch bekannt unter dem Namen [...]) ein Interview gegeben, welches live übertragen worden sei. Der Sender «(...)» biete kritische Informationen über das politische Geschehen im Iran und berichte regelmässig über Menschenrechtsverletzungen im Land. Die verschiedenen Sendungen könnten über die Satelliten (...) und (...) sowie im Livestream ([...]) geschaut werden. Videos würden ausserdem regelmässig in ein Archiv auf dem Dienst Vimeo hochgeladen, und auch auf YouTube habe der Sender einen Kanal mit derzeit über 30'000 Abonnenten. Auch auf Twitter habe sich der Beschwerdeführer mit seinem echten Namen exponiert. Es sei höchstwahrscheinlich, dass der gut aufgestellte iranische Geheimdienst hiervon Kenntnis erhalten habe und den Beschwerdeführer als ernsthafte Bedrohung für die Stabilität im Lande wahrnehme. Im Urteil E-450/2018 des Bundesverwaltungsgerichts (E. 8.4. f.) werde festgehalten, dass bei mehrjährigem exilpolitischem Engagement und «Publikmachen» der Tätigkeiten mit Blick auf die extensive Überwachungstätigkeit des iranischen Staates davon auszugehen sei, dass die dortigen Behörden von der politischen Einstellung Kenntnis erhielten, so namentlich wegen Regelmässigkeit und Intensität der Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer habe Anzeige erstattet wegen eines körperlichen Übergriffs auf ihn, weshalb er in den Registern im Iran vermerkt sei, was als risikoerhöhender Faktor zu berücksichtigen sei. Er sei zusammengefasst seit mittlerweile über drei Jahren andauernd und exponiert exilpolitisch engagiert, was im Internet dokumentiert und abrufbar sei. In Kombination mit dem Umstand, dass er bereits vor seiner Flucht vor verschiedenen staatlichen Behörden aufgefallen sei sowie aufgrund der anerkanntermassen intensiven Überwachung exilpolitischer Gruppierungen durch den iranischen Staat, müsse heute davon ausgegangen werden, dass seine politischen Aktivitäten in der Schweiz auch den iranischen Behörden aufgefallen seien und als ernsthafte Bedrohung eingestuft würden. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine zweite Frau zivilrechtlich gültig geheiratet habe, er mache dies auch nicht geltend. Vielmehr habe er sie lediglich religiös geheiratet. Das genüge aber gemäss Abklärungen des SEM, um ihn vor allfälligen Vorwürfen des vor- oder unehelichen Geschlechtsverkehrs zu bewahren (Semira Nikou, Washington DC, 13.01.2015, Iran: discrimination through citizenship, Human Rights Brief, S. 5). Gleichzeitig liege mangels zivilrechtlich gültiger Zweitehe kein Verstoss gegen iranisches Recht vor. Entsprechend gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die iranischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Rechtsverstosses oder unterstellten Verstosses gegen islamische Normen nicht schutzwillig sein sollten. 6.4 In der Replik wird geltend gemacht, aus dem vom SEM zitierten Artikel ergebe sich lediglich, dass religiöse Ehen (i.d.R. Zeit-Ehen) legal seien: «According to the Iranian government's census in 2010, there were 32,000 unofficial marriages between Iranian women and Afghan men (a figure that does not include marriages to other foreign nationals in Iran), but the real number is likely higher. These couples pursue religious matrimony - which is legal - without going through civil formalities and registration with the Ministry of Foreign Affairs. The Ministry's approval is necessary for a marriage to be officially recognized, and in turn, official recognition is a prerequisite for a couple's child to become a citizen under the 2006 Law.» Weitere Modalitäten einer solchen Ehe würden im Artikel nicht thematisiert. Zum andern müsse laut Kenntnis des Beschwerdeführers die erste Ehefrau mit einer religiösen (Zeit-)Ehe einverstanden sein, was sie jedoch nicht gewesen sei. Ohne Einverständnis der ersten Ehefrau riskiere er (straf-)rechtliche Konsequenzen. Die erste Ehefrau könne die Scheidung und die Rückzahlung der Mehrieh verlangen, welche im Fall des Beschwerdeführers so hoch sei (2.8 Milliarden Toman), dass er sie nicht zu zahlen vermöge. Dass der Beschwerdeführer eine eheähnliche Beziehung in der Schweiz mit C._______ lebe, die über die Bewilligung F verfüge, hätte in den Augen des Beschwerdeführers vom SEM berücksichtigt werden müssen. 7. 7.1 Bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie seiner Exfrau, D._______ handelt es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass der iranische Staat schutzwillig und schutzfähig ist und es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die iranischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Dies hat er auch bereits getan. Er gab selbst an, dass er Anzeige habe erstatten können, die Polizei in der Folge ermittelt und ihn zum Gerichtsmediziner geschickt habe, als er in seinem Laden verprügelt worden sei (vgl. SEM-Akte A7/12 Ziff. 7.01). Er erhielt danach eine Vorladung vom Schlichtungsrat, welcher er jedoch nicht Folge leistete, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Die iranischen Behörden waren demnach in Bezug auf den Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bereit, ihm Schutz zu bieten. Die Verfolgung durch die Familie von D._______ ist deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 7.2 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend. Da er die Mehrieh an D._______ nicht bezahlt habe, sei sein Bankkonto eingefroren und eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden. Gemäss Botschaftsantwort hat D._______ die vorgerichtliche Pfändung von seinen Vermögenswerten beantragt, was im iranischen Recht dazu diene, dass der Beschwerdeführer seine Vermögenswerte nicht übertragen oder abtreten könne. Damit werde sichergestellt, dass er sich nicht der Zahlung der Mehrieh entziehen könne. Sollten sein Bankkonto tatsächlich eingefroren und gegen ihn eine Ausreisesperre verhängt worden sein, handelt es sich demnach um rechtsstaatlich legitime Handlungen, die entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht auf einem religiösen Motiv beruhen. Mit dem Erhalt der Mehrieh soll, insbesondere für den Zeitraum nach der Auflösung der Ehe, eine gewisse finanzielle Absicherung der Ehefrau erreicht werden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 28 Iran Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Juli 2020, S. 15, abgerufen am 29.05.2024). Bei einer allfälligen Rückkehr drohende Nachteile wegen der Nichtbezahlung der Mehrieh beruhen demnach nicht auf einem flüchtlingsrecht erheblichen Motiv, sondern auf dem rechtsstaatlich legitimen Bestreben, Frauen vor den für sie finanziell nachteiligen Folgen einer Scheidung zu schützen. 7.3 Die Darstellung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Zweit-Ehe mit C._______ ohne Zustimmung seiner ersten Frau mit Konsequenzen durch die iranischen Behörden rechnen, steht mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung nicht in Einklang. Dort erklärte er, dass er sich religiös mit C._______ vermählt habe, um eben gerade Probleme mit den Behörden oder der Polizei vermeiden zu können, wenn sie gemeinsam geschäftlich unterwegs gewesen seien (vgl. SEM-Akte A20/22 F98). Er machte sodann weder in der BzP noch der Anhörung geltend, dass er aus Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich motivierten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgereist sei. Er erklärte auch, er habe weder mit der Armee, der Polizei noch den Behörden im Iran je Probleme gehabt, er sei nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden und er sei auch nicht politisch oder religiös aktiv gewesen. Der Hauptgrund für seine Ausreise aus dem Iran sei der Druck der Familie von D._______ gewesen (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 7.02, A20/22 F78, F95). Inzwischen ist der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Scheidungsurkunde von D._______ geschieden. Die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die iranischen Behörden, weil er eine Zweitfrau ohne Zustimmung der Erstfrau geheiratet hat, ist demnach objektiv nicht begründet. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und Mitglied der Volksmudschahedin. 7.4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss, unabhängig davon, ob diese Gründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.4.3 Es ist bekannt, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Weiter ist anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 7.4.4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Iran vor der Ausreise politisch nie in Erscheinung getreten ist und mit den Behörden keine Probleme hatte (vgl. E. 7.3). 7.4.5 Den eingereichten Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 2019 und 2020 an zwölf exilpolitischen Veranstaltungen in I._______, J._______ und K._______ teilgenommen hat. Dabei erscheint er jedoch als einfacher Teilnehmer und seine Rolle geht nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste vieler iranischer Staatsangehöriger hinaus. Entsprechend lassen die eingereichten Fotos und Videos denn auch nicht erkennen, dass er sich in irgendeiner Form von den anderen Demonstrationsteilnehmern abgehoben hätte. Es ist daher auch unerheblich, dass Aufnahmen der Kundgebungen im Internet und im Fernsehen veröffentlicht wurden. Aufgrund der vorliegenden Akten hat er letztmals am 15. Oktober 2020 an einer Veranstaltung teilgenommen. Daraus lässt sich schliessen, dass er seine politischen Aktivitäten nicht konstant fortgesetzt hat und nicht regelmässig an exilpolitischen Aktionen gegen das iranische Regime teilnimmt. Auch die eingereichten Screenshots einzelner Tweets weisen nicht auf ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers hin. Ferner lässt sich aus seinen angeblichen Verbindungen zu den Volksmudschahedin ebenfalls keine Schärfung seines politischen Profils ableiten. Gemäss der Mitgliedschaftsbestätigung vom 30. November 2020 hat er Anlässe koordiniert, Plakate installiert, und Berichte für die Presse bereitgestellt. Dabei handelt es sich jedoch um Aufgaben, die meist im Hintergrund stattfinden und zu keiner besonderen Exponierung führen. Aus der Mitgliedschaftsbestätigung geht weiter zwar hervor, dass er als Organisator und Pressesprecher in der Öffentlichkeit stehe. Dass dies tatsächlich der Fall ist, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht zu belegen. Auf den eingereichten Fotos oder in einem Video ist er jedenfalls nicht als Sprecher zu sehen. Einmal wurde er im Fernsehsender «(...)» telefonisch zugeschaltet. Er kritisierte dabei das Regime im Umgang mit der Covid-19-Pandemie jedoch nicht in Form eines Interviews, sondern in Form eines Monologs. Er wurde dabei weder mit Bild noch mit Vor- und Nachnamen eingeblendet, sondern nur «(...[Vorname des Beschwerdeführers]) aus der Schweiz» vorgestellt. Die dem Bundesverwaltungsgericht bis heute eingereichten Beweismittel zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers lassen mithin nicht erkennen, dass er aus der Masse der Regimekritiker hervorgetreten ist, so dass angenommen werden müsste, die iranischen Behörden hätten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von seinen Aktivitäten im Ausland erfahren und ihn gleichzeitig als ernsthaften Regimegegner eingestuft. 7.4.6 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Engagements und seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten befürchten müsste, im Falle einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 In der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit dem Begehren, es seien die Akten von C._______ beizuziehen, geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit seiner religiös angetrauten Partnerin C._______ zusammen ein Asylgesuch eingereicht und gerügt, das SEM habe dem Grundsatz der Einheit der Familie keine Rechnung getragen (vgl. Beschwerde E. 4.1. und E. 4.6). 9.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 9.3 Gemäss langjähriger Praxis kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 2a-d). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 4, Urteil des BVGer D-1321/2008 vom 29. Dezember 2011 E. 3). Ein Asylgesuch als Ersuchen um Schutzgewährung im weiten Sinne (Art. 18 AsylG) umfasst sowohl Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG als auch die Gründe für das Familienasyl nach Art. 51 AsylG (vgl. Urteile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 6.1, E-5935/2018 vom 29. Mai 2020, D-5874/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5 m.w.H.). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1). 9.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, er sei religiös mit C._______ verheiratet. Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu, warum es das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen der religiös angetrauten Ehefrau C._______ nicht koordiniert behandelt hat. Beide gaben an, sie hätten den Iran gemeinsam verlassen und gleichzeitig in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die von ihnen geltend gemachten Asylgründe beruhen zudem auf demselben Sachverhalt. Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihnen, weil sie keinen gemeinsamen Wohnsitz unter einem Dach hätten. C._______ wurde in der Folge mit Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Später gewährte ihr das SEM im Zusammenhang mit der neuen Praxis für Afghaninnen mit Verfügung vom 13. September 2023 Asyl, weshalb ihr Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-157/2020 vom 19. September 2023 abgeschrieben wurde. Da aufgrund des Entscheides des Bezirksgerichts H._______ vom 8. August 2023 feststand, dass der Beschwerdeführer und C._______ verheiratet sind, lud der Instruktionsrichter das SEM zu einem weiteren Schriftwechsel betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers ein (vgl. Bstn. P und R). In seiner Stellungnahme hat sich das SEM - anders als in anderen Verfahren (vgl. etwa die Urteile D-6110/2022 vom 13. März 2024 Bst. Q, E-3088/2021 vom 21. November 2023 Bst. A.c, D-700/2013 vom 16. Januar 2014. E. 3, D-5545/2006 vom 20. März 2009 E. 3) - auf den Standpunkt gestellt, es könne erst über die derivative Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG befinden, wenn über die individuellen Asylgründe rechtskräftig entschieden worden sei. Damit hat sich das SEM bis anhin nicht zur derivativen Flüchtlingseigenschaft und dem Familienasyl geäussert. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, zu überprüfen, ob der Sachverhalt richtig und vollständig erhoben worden ist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Angesichts der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kann es indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, mit Blick auf die Frage der Asylgewährung grundlegende Fragen als erste Instanz zu klären und zu beurteilen. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten. Es ist mit anderen Worden nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dem SEM die Entscheidfindung abzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dabei eine Instanz verloren ginge. Das SEM hat in der zweiten Vernehmlassung darauf verzichtet, über die Frage, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft von seiner Ehefrau C._______ einzubeziehen und ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren ist, zu befinden. Die Sache ist deshalb zur Prüfung dieser Frage an das SEM zurückzuweisen.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit beantragt wird, es sei die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 AsylG) festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf die Asylgewährung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist diesbezüglich mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm gestützt auf Art. 51 AsylG Asyl zu gewähren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde aufgrund der erteilten kantonalen Bewilligung (vgl. Bst. T) soweit die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 11. 11.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) betreffend die originäre Flüchtlingseigenschaft zu werten. Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien mit der kantonalen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 24. Oktober 2023 gegenstandslos geworden, weshalb die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten festzulegen sind (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt wurde, wäre der Beschwerdeführer mit seinem Antrag betreffend Aufhebung der Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt voraussichtlich durchgedrungen. Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit einem Drittel. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE (vgl. E. 11.1) sinngemäss (Art. 15 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens in der Sache und seinem mutmasslichen Durchdringen im Wegweisungsvollzugpunkt in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 11.2.1 Der Rechtsvertreter hat am 17. November 2021 eine Kostennote vorgelegt. Es ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer danach noch verhältnismässig hohe Kosten für notwendige Aufwendungen seines Rechtsvertreters entstanden sind. In der Kostennote werden insgesamt ein Aufwand von 8,7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 25.10 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich für den Aufwand der Rechtsvertretung einen Betrag von insgesamt Fr. 2838.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 11.2.2 Die vom SEM dem Beschwerdeführer zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung ist somit auf gerundet Fr. 1900.- festzulegen. 11.3 11.3.1 Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.3.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein um zwei Drittel reduziertes (zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-) amtliches Honorar von gerundet Fr. 700.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Anerkennung der (originären) Flüchtlingseigenschaft gemäss auf Art. 3 AsylG und der Ablehnung des Asylgesuchs abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. August 2021 wird betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft gemäss auf Art. 3 AsylG und der Ablehnung des Asylgesuchs bestätigt, ansonsten wird sie aufgehoben. Die Akten werden dem SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung betreffend die Frage des Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und in die Asylgewährung von C._______ gestützt auf Art. 51 AsylG zurückgewiesen.
3. Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1900.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 700.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: