Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2-4, bezieht sich in der Beschwerde allerdings ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend zurzeit nicht der Fall ist.
E. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.4 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich bei B._______ tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt respektive ob ihre Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und daher mit dem angeordneten Vollzug der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt ist.
E. 4.2.1 Das SEM verneinte das Vorliegen einer Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK und begründete dies im Wesentlichen mit der kurzen Beziehungsdauer von rund neun Monaten und berief sich auf die Angaben der deutschen Behörden in deren Antwort auf das Informationsersuchen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-17/3 [nachfolgend: act. 17] bzw. act. N [...]: Antwort auf Informationsersuchen vom 18. März 2025), wonach weder der Beschwerdeführer noch B._______ gegenüber den deutschen Behörden eine Beziehung geltend gemacht hätten. B._______ sei in Deutschland sodann mit anderen Personalien bekannt, sei alleine aufgegriffen worden und habe in ihrer Befragung nur von sich selbst geredet. Sie habe verneint, im Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten Familienangehörige zu haben. Überdies habe sie den deutschen Behörden angegeben, geschieden zu sein. Betreffend den Beschwerdeführer seien in der deutschen Registratur ebenfalls keine familiären Beziehungen vermerkt worden. Es ergäben sich daher weder aus den Abklärungen mit den deutschen noch den griechischen Behörden Anhaltspunkte für eine Eheschliessung oder Partnerschaft mit B._______ Eine Vaterschaftsanerkennung des ungeborenen Kindes sei bisher nicht aktenkundig. Demzufolge könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Ein allfälliges Ehevorbereitungs- respektive Vaterschaftsanerkennungsverfahren könne er auch in Griechenland abwarten. Mittels moderner Kommunikationsmittel könne sodann auch der Kontakt aufrechterhalten werden. Mit den griechischen Dokumenten sei es ihm zudem möglich, sich in der Schweiz für eine Dauer von 90 Tagen legal aufzuhalten. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei schliesslich nur schon deshalb nicht betroffen, weil es an einem fehlenden gefestigten Aufenthaltsrecht der Partnerin respektive des (ungeborenen) Kindes fehle.
E. 4.2.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, der angeordnete Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland führe zur unzulässigen Trennung eines Ehepaares. Zum einen sei die in Deutschland nach afghanischem Recht gültig geschlossene Ehe in der Schweiz als solche anzuerkennen. Zudem sei zu bemerken, dass sie erst im Februar 2025 und damit rund drei Monate nach der Asylgesuchstellung in Deutschland geheiratet hätten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sich B._______ zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in Deutschland noch nicht als «verheiratet» bezeichnet habe. Zudem sei der Sachverhalt in Bezug auf die Informationen aus dem deutschen Verfahren noch nicht ausreichend erstellt, fehlten dabei doch relevante Angaben in den Akten wie beispielsweise das Datum und der Inhalt der in Deutschland erfolgten Anhörung. Es liege mithin eine gültige Ehe vor, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Die Trennung von seiner schwangeren Ehefrau stelle einen Verstoss gegen Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK dar. Zum andern sei ihre Beziehung ungeachtet der Frage nach einer formell bestehenden Ehe als eheähnliche Beziehung zu werten und unterstehe daher ebenfalls dem Schutz von Art. 8 EMRK. Es sprächen gewichtige Hinweise für das Bestehen einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung. B._______ erwarte zudem ein Kind. Das SEM verweise lediglich auf die kurze Dauer der Beziehung und auf die widersprüchlichen Angaben gegenüber den deutschen Behörden, sei aber nicht auf weitere Kriterien eingegangen, welche vom Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung als relevant erachtet würden. Die Sache sei daher an das SEM zurückzuweisen, damit es ihre Gesuche gemeinsam beurteile und neu über den Vollzug der Wegweisung entscheide.
E. 5.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist. Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 5.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung hauptsächlich auf die Angaben der deutschen Behörden in der Antwort auf das Informationsersuchen vom 20. März 2025 (respektive 18. März 2025 betreffend B._______). Aus den vagen und unstimmigen Angaben der deutschen Behörden lassen sich jedoch keine zuverlässigen Schlüsse zur Art und Dauer der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ziehen. Zunächst gaben die deutschen Behörden betreffend B._______ an, dass diese alleine aufgegriffen worden sei und am (...) November 2024 ein Asylgesuch geäussert und «später» einen förmlichen Asylantrag gestellt habe (als Zeitpunkt der Antragstellung wurde im Formular jedoch der [...] November 2024 erfasst). Demgegenüber gaben die deutschen Behörden betreffend den Beschwerdeführer an, er habe seinen Asylantrag erst am (...) November 2024 gestellt. Den Angaben im Eurodac ist indes zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch B._______ am selben Datum und am selben Ort - nämlich am (...) November 2024 in C._______ - daktyloskopiert und registriert worden sind. Die Asylgesuche wurden bei beiden auf den (...) November 2024 datiert (vgl. act. 3 sowie act. N [...]). An den Angaben, wonach B._______ alleine aufgegriffen worden sei, bestehen daher Zweifel. Unklar ist auch, ob sie anschliessend am selben Ort oder getrennt untergebracht wurden. Es ist sodann ohne weiteres vorstellbar, dass weder der Beschwerdeführer noch B._______ im damaligen Zeitpunkt angaben, verheiratet zu sein - zumal sie sich eigenen Angaben zufolge erst im Februar 2025 das Ja-Wort gaben. Entsprechend erstaunt auch nicht, dass B._______ in Deutschland bei ihrer Registrierung im November 2024 lediglich ihren Ledignamen angab. Diesen gab sie auch auf dem Personalienblatt des SEM an (vgl. act. N [...] a.a.O.). Darüber hinaus machte sie dem SEM gegenüber ebenfalls geltend, geschieden zu sein, bezog sich hierbei aber auf eine frühere Beziehung im Iran (vgl. act. N [...], Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 17. März 2025, F20-29). Es ist weiter weder bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Befragung durch die deutschen Behörden stattgefunden hat noch auf welche konkreten Fragen/Aussagen sich die Angaben der deutschen Behörden beziehen, wonach beide weder eine Beziehung geltend gemacht noch sonstige Verwandte erwähnt hätten. Ob die gegenüber den deutschen Behörden gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau effektiv eine Unstimmigkeit darstellen und damit gegen die behauptete Ehe respektive eheähnliche Beziehung sprechen, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. Ebenso ist offen, ob die Schwangerschaft der angeblichen Ehefrau in den Befragungen der deutschen Behörden überhaupt thematisiert wurde und ihr Fragen nach dem Vater des ungeborenen Kindes gestellt wurden. Jedenfalls machte der Beschwerdeführer an seiner Befragung geltend, den deutschen Behörden gegenüber erwähnt zu haben, dass das Kind von ihm sei und man einen Vaterschaftstest machen könne (vgl. act. 15 F51 f.). Schliesslich ergibt sich aus den aktenkundigen Kopien der griechischen Ausweisdokumente des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau, dass diese am selben Tag ([...] Oktober 2024) ausgestellt wurden (vgl. act. 18 f., act. 22; N [...]). Gemäss den griechischen Behörden wurden sie mit grosser zeitlicher Nähe am (...) September 2024 (Beschwerdeführer) respektive am (...) September 2024 (B._______) als Flüchtlinge anerkannt. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer und B._______ in Übereinstimmung mit ihren Angaben bereits in Griechenland gemeinsam um Asyl ersucht hatten. Aus den Protokollen ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer B._______ eine wichtige Stütze ist, sie offenbar zu Arztterminen begleitet (vgl. N [...], Arztbericht vom 15. März 2025) und sie manchmal gar auf seinem Rücken trägt, wenn es ihr nicht gut gehe (vgl. act. 15 F51 ff., F60 f.). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater des ungeborenen Kindes ist. Im Übrigen geht der Hinweis des SEM auf das fehlende gefestigte Aufenthaltsrecht von B._______ in der Schweiz fehl: Zum einen ist der Ausgang ihres Asylverfahrens noch offen, zum anderen ist die Einheit der Familie auch bei fehlendem Aufenthaltsrecht respektive bei verfügtem Vollzug der Wegweisung zu beachten. Der Grundsatz der Einheit der Familie verbietet einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer D-4064/2021 vom 18. Juni 2024 E. 9.3 m.w.H.).
E. 5.3 Gesamthaft betrachtet erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer als ungenügend abgeklärt. Die Argumentation des SEM lässt eine fundierte Auseinandersetzung respektive eine Gesamtabwägung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK und dem Grundsatz der Einheit der Familie vermissen. Es hat nicht sämtliche relevanten Umstände abgeklärt und berücksichtigt.
E. 6.1 Aufgrund der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2-4 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das SEM wird im wieder aufzunehmenden Verfahren unter anderem weitere Informationen von den deutschen Behörden sowie vom Beschwerdeführer und seiner angeblichen Ehefrau einholen müssen, welche eine fundierte Beurteilung ihrer Beziehung ermöglichen. Anschliessend hat es in Würdigung aller beachtlichen Aspekte und gegebenenfalls in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie erneut über die Wegweisung und den Vollzug zu befinden.
E. 6.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die angefochtene Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache im Sinne der vorangehenden Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführend und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3854/2025 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Katalin Jakab, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2025 gemeinsam mit seiner angeblichen Ehefrau B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) August 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am (...) September 2024 durch die griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. Am (...) November 2024 ersuchte er in Deutschland um Asyl. C. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 17. März 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe Afghanistan vor drei Jahren alleine verlassen und sei in den Iran gegangen. Nach acht Monaten im Iran sei er nach Afghanistan deportiert worden. Anschliessend sei er erneut in den Iran gegangen und nach einer Weile in die Türkei weitergereist, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten habe. Nach einer ersten missglückten Ausreise habe er dort zum ersten Mal B._______ getroffen, mit welcher er anschliessend nach Griechenland gereist sei. Nach Erhalt der Ausweis- und Reisedokumente seien sie aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland nach Deutschland gegangen. Da B._______ schwanger gewesen sei, hätten sie religiös geheiratet. Sein Asylgesuch in Deutschland sei abgelehnt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nach Griechenland zurückkehren müsse. Seine Ehefrau habe in Deutschland aufgrund ihres Gesundheitszustands noch kein persönliches Gespräch gehabt. Aufgrund des negativen Asylentscheids seien sie zusammen in die Schweiz gereist. Er habe seine Ehefrau und das ungeborene Kind nicht alleine lassen können. Für den detaillierten Sachverhalt - insbesondere auch hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers - ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. D. Mit Schreiben vom 20. März 2025 beantworteten die deutschen Behörden ein Informationsersuchen des SEM vom 14. März 2025. Zudem wurden dem SEM die vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente (griechische Aufenthaltsbewilligung, Reisedokument sowie afghanische Tazkira) übermittelt. E. Am 9. April 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 26. März 2025 zu. Gleichzeitig wurde das SEM darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. Am 15. Mai 2025 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche tags darauf einging. G. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 - eröffnet am 19. Mai 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4) und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 5). H. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 2-4 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die elektronischen Akten der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers (N [...]). Ihr Asylverfahren ist weiterhin hängig. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2-4, bezieht sich in der Beschwerde allerdings ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend zurzeit nicht der Fall ist. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.4 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich bei B._______ tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt respektive ob ihre Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und daher mit dem angeordneten Vollzug der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt ist. 4.2.1 Das SEM verneinte das Vorliegen einer Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK und begründete dies im Wesentlichen mit der kurzen Beziehungsdauer von rund neun Monaten und berief sich auf die Angaben der deutschen Behörden in deren Antwort auf das Informationsersuchen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-17/3 [nachfolgend: act. 17] bzw. act. N [...]: Antwort auf Informationsersuchen vom 18. März 2025), wonach weder der Beschwerdeführer noch B._______ gegenüber den deutschen Behörden eine Beziehung geltend gemacht hätten. B._______ sei in Deutschland sodann mit anderen Personalien bekannt, sei alleine aufgegriffen worden und habe in ihrer Befragung nur von sich selbst geredet. Sie habe verneint, im Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten Familienangehörige zu haben. Überdies habe sie den deutschen Behörden angegeben, geschieden zu sein. Betreffend den Beschwerdeführer seien in der deutschen Registratur ebenfalls keine familiären Beziehungen vermerkt worden. Es ergäben sich daher weder aus den Abklärungen mit den deutschen noch den griechischen Behörden Anhaltspunkte für eine Eheschliessung oder Partnerschaft mit B._______ Eine Vaterschaftsanerkennung des ungeborenen Kindes sei bisher nicht aktenkundig. Demzufolge könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Ein allfälliges Ehevorbereitungs- respektive Vaterschaftsanerkennungsverfahren könne er auch in Griechenland abwarten. Mittels moderner Kommunikationsmittel könne sodann auch der Kontakt aufrechterhalten werden. Mit den griechischen Dokumenten sei es ihm zudem möglich, sich in der Schweiz für eine Dauer von 90 Tagen legal aufzuhalten. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei schliesslich nur schon deshalb nicht betroffen, weil es an einem fehlenden gefestigten Aufenthaltsrecht der Partnerin respektive des (ungeborenen) Kindes fehle. 4.2.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, der angeordnete Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland führe zur unzulässigen Trennung eines Ehepaares. Zum einen sei die in Deutschland nach afghanischem Recht gültig geschlossene Ehe in der Schweiz als solche anzuerkennen. Zudem sei zu bemerken, dass sie erst im Februar 2025 und damit rund drei Monate nach der Asylgesuchstellung in Deutschland geheiratet hätten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sich B._______ zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in Deutschland noch nicht als «verheiratet» bezeichnet habe. Zudem sei der Sachverhalt in Bezug auf die Informationen aus dem deutschen Verfahren noch nicht ausreichend erstellt, fehlten dabei doch relevante Angaben in den Akten wie beispielsweise das Datum und der Inhalt der in Deutschland erfolgten Anhörung. Es liege mithin eine gültige Ehe vor, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Die Trennung von seiner schwangeren Ehefrau stelle einen Verstoss gegen Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK dar. Zum andern sei ihre Beziehung ungeachtet der Frage nach einer formell bestehenden Ehe als eheähnliche Beziehung zu werten und unterstehe daher ebenfalls dem Schutz von Art. 8 EMRK. Es sprächen gewichtige Hinweise für das Bestehen einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung. B._______ erwarte zudem ein Kind. Das SEM verweise lediglich auf die kurze Dauer der Beziehung und auf die widersprüchlichen Angaben gegenüber den deutschen Behörden, sei aber nicht auf weitere Kriterien eingegangen, welche vom Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung als relevant erachtet würden. Die Sache sei daher an das SEM zurückzuweisen, damit es ihre Gesuche gemeinsam beurteile und neu über den Vollzug der Wegweisung entscheide. 5. 5.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist. Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung hauptsächlich auf die Angaben der deutschen Behörden in der Antwort auf das Informationsersuchen vom 20. März 2025 (respektive 18. März 2025 betreffend B._______). Aus den vagen und unstimmigen Angaben der deutschen Behörden lassen sich jedoch keine zuverlässigen Schlüsse zur Art und Dauer der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ziehen. Zunächst gaben die deutschen Behörden betreffend B._______ an, dass diese alleine aufgegriffen worden sei und am (...) November 2024 ein Asylgesuch geäussert und «später» einen förmlichen Asylantrag gestellt habe (als Zeitpunkt der Antragstellung wurde im Formular jedoch der [...] November 2024 erfasst). Demgegenüber gaben die deutschen Behörden betreffend den Beschwerdeführer an, er habe seinen Asylantrag erst am (...) November 2024 gestellt. Den Angaben im Eurodac ist indes zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch B._______ am selben Datum und am selben Ort - nämlich am (...) November 2024 in C._______ - daktyloskopiert und registriert worden sind. Die Asylgesuche wurden bei beiden auf den (...) November 2024 datiert (vgl. act. 3 sowie act. N [...]). An den Angaben, wonach B._______ alleine aufgegriffen worden sei, bestehen daher Zweifel. Unklar ist auch, ob sie anschliessend am selben Ort oder getrennt untergebracht wurden. Es ist sodann ohne weiteres vorstellbar, dass weder der Beschwerdeführer noch B._______ im damaligen Zeitpunkt angaben, verheiratet zu sein - zumal sie sich eigenen Angaben zufolge erst im Februar 2025 das Ja-Wort gaben. Entsprechend erstaunt auch nicht, dass B._______ in Deutschland bei ihrer Registrierung im November 2024 lediglich ihren Ledignamen angab. Diesen gab sie auch auf dem Personalienblatt des SEM an (vgl. act. N [...] a.a.O.). Darüber hinaus machte sie dem SEM gegenüber ebenfalls geltend, geschieden zu sein, bezog sich hierbei aber auf eine frühere Beziehung im Iran (vgl. act. N [...], Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 17. März 2025, F20-29). Es ist weiter weder bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Befragung durch die deutschen Behörden stattgefunden hat noch auf welche konkreten Fragen/Aussagen sich die Angaben der deutschen Behörden beziehen, wonach beide weder eine Beziehung geltend gemacht noch sonstige Verwandte erwähnt hätten. Ob die gegenüber den deutschen Behörden gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau effektiv eine Unstimmigkeit darstellen und damit gegen die behauptete Ehe respektive eheähnliche Beziehung sprechen, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. Ebenso ist offen, ob die Schwangerschaft der angeblichen Ehefrau in den Befragungen der deutschen Behörden überhaupt thematisiert wurde und ihr Fragen nach dem Vater des ungeborenen Kindes gestellt wurden. Jedenfalls machte der Beschwerdeführer an seiner Befragung geltend, den deutschen Behörden gegenüber erwähnt zu haben, dass das Kind von ihm sei und man einen Vaterschaftstest machen könne (vgl. act. 15 F51 f.). Schliesslich ergibt sich aus den aktenkundigen Kopien der griechischen Ausweisdokumente des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau, dass diese am selben Tag ([...] Oktober 2024) ausgestellt wurden (vgl. act. 18 f., act. 22; N [...]). Gemäss den griechischen Behörden wurden sie mit grosser zeitlicher Nähe am (...) September 2024 (Beschwerdeführer) respektive am (...) September 2024 (B._______) als Flüchtlinge anerkannt. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer und B._______ in Übereinstimmung mit ihren Angaben bereits in Griechenland gemeinsam um Asyl ersucht hatten. Aus den Protokollen ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer B._______ eine wichtige Stütze ist, sie offenbar zu Arztterminen begleitet (vgl. N [...], Arztbericht vom 15. März 2025) und sie manchmal gar auf seinem Rücken trägt, wenn es ihr nicht gut gehe (vgl. act. 15 F51 ff., F60 f.). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater des ungeborenen Kindes ist. Im Übrigen geht der Hinweis des SEM auf das fehlende gefestigte Aufenthaltsrecht von B._______ in der Schweiz fehl: Zum einen ist der Ausgang ihres Asylverfahrens noch offen, zum anderen ist die Einheit der Familie auch bei fehlendem Aufenthaltsrecht respektive bei verfügtem Vollzug der Wegweisung zu beachten. Der Grundsatz der Einheit der Familie verbietet einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer D-4064/2021 vom 18. Juni 2024 E. 9.3 m.w.H.). 5.3 Gesamthaft betrachtet erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer als ungenügend abgeklärt. Die Argumentation des SEM lässt eine fundierte Auseinandersetzung respektive eine Gesamtabwägung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK und dem Grundsatz der Einheit der Familie vermissen. Es hat nicht sämtliche relevanten Umstände abgeklärt und berücksichtigt. 6. 6.1 Aufgrund der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2-4 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das SEM wird im wieder aufzunehmenden Verfahren unter anderem weitere Informationen von den deutschen Behörden sowie vom Beschwerdeführer und seiner angeblichen Ehefrau einholen müssen, welche eine fundierte Beurteilung ihrer Beziehung ermöglichen. Anschliessend hat es in Würdigung aller beachtlichen Aspekte und gegebenenfalls in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie erneut über die Wegweisung und den Vollzug zu befinden. 6.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die angefochtene Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache im Sinne der vorangehenden Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführend und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 2-4 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: