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D-700/2013

D-700/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Provinz D._______), verliess seinen Heimatstaat am 1. No­vember 2012. Am 5. November 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 27. November 2012 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe sich für die Anliegen der Kurden eingesetzt und politische Aktivitäten innerhalb des gesetzlichen Rahmens durchgeführt. Sein Vater sei aus politischen Gründen vier Jahre im Gefängnis gewesen und sein Bruder, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, zehn Jahre. Er habe bereits während des Gymnasiums die Partei Bari ve Demokrasi Partisi (BDP; zu Deutsch: Partei des Friedens und der Demokratie) kennengelernt und sich in deren Lokal mit Freunden getroffen. Er sei Sympathisant der BDP. Ungefähr eine Woche vor Newroz habe die Polizei in Zivil ihn und seinen Freund C._______ aus dem Haus eines Freundes in D._______ abgeführt. Zwei Stunden sei er in deren Händen gewesen. Sie hätten Namen sowie Codenamen erwähnt und gefragt, ob er diese Personen kenne, mit der Waffe gegen seine Brust geschlagen und ihm vorgehalten, dass sie im Bild seien, was er alles unternehme. Sie hätten ihm gedroht, wenn er sich nicht ändere, würden sie ihn erledigen. Danach sei er freigelassen worden. Am 17. März 2012 sei die Wohnung von maskierten Polizisten gestürmt worden. Sein Freund C._______ sei abgeführt und die Wohnung durchsucht und verwüstet worden. Er habe seine Effekten, den Laptop und die externe Festplatte auf den Tisch legen und Fragen beant­worten müssen. Am Ende habe er noch ein Protokoll unterzeichnen müssen, in welchem gestanden habe, er leiste Unterstützung, indem er Personen beherberge. Ihn hätten sie aber nicht mitgenommen. Am Abend habe er erfahren, dass in sieben Städten Razzien durchgeführt und weitere Freunde von ihm verhaftet worden seien. Ungefähr eine Woche nach Newroz sei er in D._______ auf der Strasse von Polizisten in Zivil abgeführt und ausserhalb der Stadt gebracht worden, wo sie ihn wieder während einer Stunde befragt und bedroht hätten. Danach sei er freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise sei er beschattet worden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er nach Hause angerufen und erfahren, dass die Polizei eine Razzia durchgeführt habe. Seine Freunde seien im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die Koma Civakên Kurdistan (KCK; zu Deutsch: Union der Gemeinschaften Kurdistans) immer noch in Haft. Der Vater von C._______ habe ihm mitgeteilt, dass beim Verhör seines Sohnes nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden sei und C._______ gesagt habe, er dürfe sich nicht stellen und müsse fliehen. Der Anwalt seiner Freunde habe ihm mitgeteilt, dass sein Name in der Anklageschrift dieser Freunde stehe. Bei einer Rückkehr werde er von der Staatsanwaltschaft verhört, und die Polizei werde ihn weiterhin beschatten und bedrohen; er befürchte, dass sie ihn illegal hinrichten würden. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei im Sin­ne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Ferner ersuchte er um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Be­weismittel aus der Türkei (Verfahrensakten mit Referenzschreiben, Schreiben des Dorfvorstehers im Original, Protokoll). E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 trat der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein, und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwer­deführers gut. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Beweismittel aus der Türkei nachzureichen, und wies die Vollzugsbehörden an, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen. Das BFM wies er an, dem Beschwerdeführer eventuell bereits weiter gegebene Personendaten offenzulegen. F. Am 6. März 2013 zahlte der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- ein. G. Mit Verfügung vom 25. April 2013 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. April 2013 an seiner Verfü­gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2013 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. J. Gemäss einer Mitteilung (...) des Kantons E._______ vom 23. August 2013 heiratete der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 in F._______ die türkische Staatsangehörige, G._______, geboren am (...) (N [...]), welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist und Asyl geniesst. K. Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 17. September 2013 Gelegenheit, eine (zweite) Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Verfügung vom 26. September 2013 zog das BFM die Verfügung vom 10. Januar 2013 in Wiedererwägung und stellte fest, der Beschwerdeführer werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Er werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse geschickt, wo er vor der Heirat gewohnt hatte. M. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er die Beschwerde vom 11. Februar 2013 zurückziehe. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er an seinem Rechtsbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG festhalte. Der Beschwerdeführer liess die Frist unge­nutzt verstreichen. N. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 zog das BFM die Verfügung vom 10. Januar 2013 in Wiedererwägung und stellte erneut fest, der Beschwerdeführer werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt. Er werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Diese Verfügung sandte das BFM dem Beschwerdeführer an dessen aktuelle Adresse zu und ersetzte damit die Verfügung vom 26. September 2013.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zufolge Heirat als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivative Flüchtlingseigenschaft) anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob der Beschwerdeführer in eigener Person auch die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Im Übrigen - betreffend Asylgewährung, Wegweisung und Wegweisungsvollzug - ist die Beschwerde gegen­standslos geworden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Bei der Prüfung der Befragungsprotokolle falle auf, dass die Asylbegründung bei der Befragung im EVZ ohne erkennbaren Grund ausgesprochen dürftig ausgefallen sei. Auf die Frage, weshalb er von der Polizei unter Druck ge­setzt worden sei, habe er dafür als einzige Begründung geliefert, dass er Kurde sei und als Kurde studiert habe, andere Gründe gebe es nicht (vgl. act. A8/10 S. 7). Dass er seinen Einsatz für die kurdische Sache beziehungsweise seine legalen politischen Aktivitäten noch mit keinem Wort er­wähnt habe, erstaune umso mehr, als er aufgrund seiner akademischen Bildung und bisherigen Lebenserfahrung um die Wichtigkeit dieser wesentlichen Vorbringen mutmasslich habe wissen müssen, weshalb dessen wenigstens ansatzweise Erwähnung zu erwarten gewesen wäre. Es dränge sich somit der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer nach der Befragung im EVZ von seinem in der Schweiz lebenden Bruder, der hierorts früher als Flüchtling anerkannt gewesen sei, hinsichtlich besserer Erfolgsaussichten bei den Asylvorbringen instruiert worden sei. In dieses Bild passe auch die bei der Anhörung geltend gemachte, offenbar "aus heiterem Himmel" erfolgte Razzia im November 2012, von welcher der Beschwerdeführer am Wochenende vor der Anhörung angeblich erfahren habe. Einerseits sei für diese Aktion der Behörden kein Anlass erkennbar, nachdem zuvor gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seit Ende März 2012 konkret nichts mehr vorgefallen sei. Andererseits würden sich die Aussagen zu den anderen "Neuigkeiten", die der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, in mehrerer Hinsicht als widersprüchlich, vage und erfahrungswidrig erweisen. Insgesamt sei eine Tendenz zur Intensivierung der geltend gemachten Verfolgung zwischen der Befragung im EVZ und der Anhörung unübersehbar. Diese nachgeschoben wirkenden Aussagen des Beschwerdeführers liessen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Bezüglich der erwähnten "Neuigkeiten" habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung gesagt, er habe vom Anwalt seiner Freunde erfahren, dass sein Name in der Anklageschrift dieser Freunde stehe. Auf Aufforderung hin, diese zu beschaffen, habe er deponiert, diese sei noch bei der Staatsanwaltschaft und noch nicht herausgegeben worden. Er habe mit zwei Vätern von Verhafteten gesprochen. Die Staatsanwaltschaft habe ihn zu einer Befragung vorgeladen, doch habe er der Vorladung keine Folge geleistet (vgl. act. A11/21 S. 2). Auf konkrete Nachfragen hin habe er diese Aussagen im Ergebnis widerrufen, nachdem er diese in Bezug auf die angebliche Anklageschrift zunächst nur relativiert habe, indem er angegeben habe, deren Inhalt werde noch geheim gehalten (vgl. act. A11/21 S. 2 f.). Im späteren Verlauf der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er habe nur mit dem Vater eines Verhafteten gesprochen und dabei erfahren, dass beim Verhör von dessen Sohn sein Name erwähnt worden sei. Ein Anwalt habe ihm erzählt, dass die Staatsanwaltschaft ihn in diesem Fall ganz bestimmt einmal vorladen würde, weil C._______ in seiner Wohnung verhaftet worden sei. Die einzige Information, die er habe, sei, dass seine Freunde im Verhör zu ihm befragt worden seien. Er sei sich sicher, dass sein Name in der Anklageschrift stehe, wisse aber nicht, warum die Staatsanwaltschaft diese noch geheim halte. Dass die Verhafteten seit Monaten in Untersuchungshaft seien, aber bisher vom Gericht nicht befragt worden seien, heisse, dass gegen sie nichts Wesentliches vorliege. Er denke, dass die Staatsanwaltschaft ihn deshalb nicht zur Befragung vorlade (vgl. act. A11/21 S. 11 f.). Weiter habe er bei der Anhörung einmal erzählt, er habe erfahren, dass bei ihm zu Hause am letzten Donnerstag eine Razzia durchgeführt worden sei, während er später gesagt habe, die erwähnte Razzia habe im Haus eines Bruders in H._______ stattgefunden und er sei dabei gesucht worden. Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht (vgl. act. A11/21 S. 12, 16 ff.). Es gebe weitere Widersprüche in den Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ und der Anhörung gemacht habe, doch könnten diese bei grosszügiger Interpretation entweder als Folge einer unpräzisen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers oder einer ungenauen Übersetzung betrachtet werden (vgl. act. A8/10 S. 4, 7, A11/21 S. 8 f., 11, 18). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine im März 2012 verhafteten Freunde seien durch einen An­walt vertreten. Er habe mit diesem gesprochen beziehungsweise einen Cousin zu ihm geschickt und so erfahren, dass bei Verhören der Verhafteten sein Name gefallen sei (vgl. act. A11/21 S. 2.). Entspräche diese Aussage der Wahrheit, müsste der erwähnte Anwalt über entsprechende Gerichtsakten, mindestens aber über die polizeilichen Einvernahme­pro­to­kolle seiner Mandanten verfügen. Falls der Name des Beschwerdeführers tatsächlich in Polizeiverhören gefallen sei, hätte es dem Anwalt, den er gemäss eigenen Angaben etwa einen Monat vor der Ausreise persönlich aufgesucht habe und der zugleich Präsident der Anwaltskammer von D._______ sein soll (vgl. act. A11/21 S. 12), möglich gewesen sein sollen, die entsprechenden Protokolle beziehungsweise Akten zu erhalten. Insbesondere angesichts des früheren Asylverfahrens seines Bruders, das zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt habe, habe der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise um die Wichtigkeit von Beweismittel wissen müssen. Es verwundere darum, dass er entsprechende Dokumente, die zweifellos vorhanden und erhältlich sein müssten, falls seine Vorbringen der Wahrheit entsprächen, nicht bereits beschafft und bei der Einreichung des Gesuchs zu den Akten gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe trotz der Aufforderung dazu bis anhin weder ein Dokument noch genaue Informationen noch ein anwaltliches Bestätigungsschreiben eingereicht, um seine Vorbringen zu stützen, ohne dieses Versäumnis zu begründen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen politischen Tätigkeiten seien dürftig und vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. act. A11/21 S. 3 ff., 7, 13 f.). Selbst wenn sie der Wahrheit entsprächen, fehle dem Beschwerdeführer offensichtlich das notwendige Profil, um für die türkischen Strafverfolgungsbehörden von Interesse zu sein. Ein stichhaltiger Grund und eine klare Motivation für eine staatliche Verfolgung seien nicht erkennbar. Kaum anders sei zu erklären, dass die Behörden ihn nie festgenommen hätten, obwohl sie seiner ohne Weiteres drei Mal bei konkreten Begegnungen hätten habhaft werden können. Wären sie tatsächlich der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer, wie seine angeblich festgenommenen Freunde, politisch aktiv sei, hätten sie ihn zweifellos ebenfalls festgenommen, um eine Strafuntersuchung gegen ihn zu eröffnen und ihn möglichst auch in Untersuchungshaft zu setzen. Vor diesem Hintergrund sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Behörden, nachdem sie angeblich seit März 2012 nichts mehr getan hätten, als den Beschwerdeführer zu beschatten, eine Razzia durchgeführt haben sollen, um seiner habhaft zu werden. Wenn die Behörden über ihn noch an höhere Personen mit akademischer Bildung hätten herankommen wollen (vgl. act. A11/21 S. 12) und ihn zu diesem Zweck beschattet hätten, hätten sie es erwartungsgemäss tunlichst vermieden, dass er davon Kenntnis erhalten hätte. Bezüglich der geltend ge­machten Befürchtung vor einer extralegalen Tötung durch die Polizei sei festzuhalten, dass wenn die zwei erwähnten Mitnahmen durch die Polizei in Zivil im März 2012 tatsächlich stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer danach wirklich Angst um sein Leben gehabt habe, völlig unverständlich erscheine, dass er trotzdem bis Ende Oktober 2012 in seinem Dorf geblieben und seiner Arbeit in D._______ nachgegangen sei. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei die geäusserte Befürchtung, von der Polizei ille­gal hingerichtet zu werden, nicht objektiv, da in der Türkei solche Praktiken grundsätzlich der Vergangenheit angehören würden. Soweit sich dieses Vorbringen nicht als unglaubhaft erwiesen habe, sei es somit nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei gut in der Lage gewesen, die Razzia in seiner Wohnung zu schildern, weshalb es möglich sei, dass er irgendwann eine Hausdurchsuchung persönlich erlebt habe; dass dies allerdings im erwähnten Kontext geschehen sei, scheine wenig glaubhaft. Namentlich könne davon ausgegangen werden, dass es ein Spezialkom­mando der Polizei nicht zugelassen hätte, dass er sich mit seinem bei dieser Aktion verhafteten Freund in Kurdisch habe unterhalten können, während die Polizisten die Protokolle verfasst hätten (vgl. act. A11/21 S. 9). Im Gegensatz zur erwähnten Schilderung des Beschwerdeführers seien seine Ausführungen zu den zwei Mitnahmen durch Polizisten in Zivil auffallend oberflächlich und undifferenziert ausgefallen (vgl. act. A11/21 S. 6 f., 10 f.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er komme aus einer patriotisch und politisch engagierten kurdischen Familie. Sein Vater sei mehrmals aus politischen Gründen verhaftet worden und jahrelang im Gefängnis gewesen. Auch sein Bruder sei wegen seiner politischen Aktivitäten verhaftet und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. In seinem Dorf seien ausser seiner Familie alle Dorfbewohner "Dorfschützer" und würden mit staatlichen Sicherheitskräften zusammenarbeiten. In dieser Region seien politische Konflikte sehr scharf und die Reaktionen sehr hart. Das politische Engagement seiner Fa­milie, vor allem die Verhaftungen seines Vaters, hätten ihn geprägt. Zwar sei er nie Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK; zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans), aber immer im Kontakt mit der kurdischen Freiheitsbewegung gewesen, insbesondere als Sympathisant und Unterstützer, manchmal auch als Aktivist. Es treffe zu, dass er sich nicht richtig geäussert habe und dies als Folge seiner unpräzisen Ausdrucksweise und ungenauen Übersetzung zu betrachten sei. Es sei ihm bewusst, dass man von ihm, der studiert habe, erwarte, dass er sich präziser äussere, was er nicht geschafft habe. Er sei weder von seinem Bruder noch von Bekannten über den Asylprozess informiert worden und habe sich keine Gedanken gemacht, war für ein Asylgesuch relevant und was nicht relevant sei. Zudem habe er vor der Anhörung bis am Morgen nicht schlafen können, weil es im EVZ einen grossen Streit zwischen Asylsuchenden gegeben habe. Er sei deshalb total müde gewesen und habe sich bei den ihm gestellten Fragen nicht konzentrieren können. Er habe auch nicht ge­wusst, wie er sich äussern soll, da er Angst gehabt habe, es habe eine negative Auswirkung auf sein Asylgesuch, wenn er sich als ein aktives KCK-Mitglied bezeichne. Es stimme überhaupt nicht, dass es in der Türkei leicht sei, Dokumente, welche das KCK-Verfahren beträfen, zu beschaffen. Manchmal daure es jahrelang, bis Ermittlungsakten bereit seien, um vor Gericht zu kommen. Bis dahin hätten weder die Angeklagten noch die Rechtsvertreter Zugang zu den Akten und vieles werde geheim gehalten. Die türkische Polizei habe verschiedene Strategien für die Bekämpfung der kurdischen Freiheitsbewegung. Er wisse nicht, warum er nicht verhaftet worden sei, aber dass sie ihn davon verschone, sei unwahrscheinlich. Wer Mitglied der Freiheitsbewegung sei, werde immer be­straft. Er sei während des Studiums in I._______ mehrmals festgenommen worden, was er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, was asylrelevant sei. Es treffe zu, dass er mit der Vorinstanz besser hätte kooperieren sollen. Da er unter psychischen Problemen leide und über den Prozess und die Wichtigkeit der Dokumente nicht gut informiert gewesen sei, sei er tatsächlich passiv geblieben. Nach dem Erhalt des Entscheids des BFM vom 10. Januar 2013 habe er nach möglichen Dokumenten gesucht, seinen Vater kontaktiert und folgende Auskünfte erhalten: Sein Genosse, C._______, sei zurzeit im Gefängnis in der Provinz D._______. Anklage sei durch J._______, Staatsanwalt der Republik vom (...) in K._______ erhoben worden. Die Bezeichnung der Ermittlungsakten laute (...). Sein Cousin habe den Anwalt von C._______ kontaktiert. Der Anwalt heisse L._______, registriert in der Anwaltskammer der Provinz D._______. Dessen Telefonnummer laute: (...). Der Anwalt habe bis jetzt nur die Aktennummer, die Akten selber nicht. Es sei verständlich, dass dies für die Vorinstanz nicht klar oder sogar widersprüchlich aussehe, aber in der Türkei laufe eben vieles nicht so, wie man es erwarten würde. Gemäss der Auskunft des Rechtsanwalts werde dieser die Akten erst in der Woche vom 11. Februar 2013 erhalten. Sobald der Anwalt die Akten habe, werde er sie mit einem Referenzschreiben dem Cousin geben und dieser werde sie in die Schweiz schicken. Der Dorfvorsitzende habe seinem Vater ein Schreiben gegeben, wonach er (der Beschwerdeführer) zur Militärpost vorgeladen worden sei. Die Militärs hätten dem Dorfvorsitzenden gegenüber nicht erwähnt, weshalb er (der Beschwerdeführer) gesucht und vorgeladen werde. Eine Kopie dieses Schreibens habe er per Fax erhalten, das Original werde er nachreichen. Auch das Protokoll, welches er bei der letzten Razzia in seiner Wohnung unterschrieben habe, werde mit jenen Akten zusammen geschickt. Ausserdem wolle man ihn in den Militärdienst schicken. Er wolle sich nicht vorstellen, was ihn im Militärdienst als Unterstützer und Beherberger von KCK-Mitgliedern erwarte. Jeden Monat würden mehrere Soldaten kurdischer Herkunft ermordet, wobei behauptet werde, sie hätten Selbstmord begangen. Die Türkei sei kein Rechtsstaat, und es sei nicht seine Pflicht, in der türkischen Armee Dienst zu leisten und gegen die kurdische Bevölkerung zu kämpfen. Er werde tatsächlich von staatlichen Sicherheitskräften gesucht.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. Februar 2013 konkrete Informationen über die für die Anklage gegen seinen angeblichen Freund C._______ zuständige Staatsanwaltschaft und über dessen Verteidiger nachgereicht habe. Dadurch vermöge er jedoch keineswegs zu beweisen, dass er selbst in dieses Verfahren in irgendeiner Art und Weise involviert oder im Zusammenhang damit auch gegen seine Person eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines als Faxkopie vorliegenden Schreibens des Dorfvorstehers, dem - selbst wenn es als Original vorläge - kaum Beweiswert zukomme, bis dato, zweieinhalb Monate später, keine Dokumente eingereicht. Über die Gründe der fehlenden Nachreichung von Unterlagen, von deren Existenz und Verfügbarkeit bei der geltend gemachten Situation ausgegangen wer­den dürfe, lasse sich nur spekulieren; es würden sich jedoch begründete Zweifel aufdrängen, dass diese Schriftstücke tatsächlich existieren. Die auf Beschwerdeebene zusätzlich geltend gemachte Wehrdienstpflicht stelle praxisgemäss keine staatliche Verfolgungsmassnahme aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe dar und sie sei daher nicht asylbeachtlich. Hinsichtlich der Geltendmachung, er habe Angst gehabt, sich als KCK-Mitglied zu bezeichnen, füge sich diese Aussage nahtlos ins Schema der bereits festgestellten Tendenz zur Intensivierung der Vorbrin­gen. Aus Sicht der Vorinstanz gebe es keinen erkennbaren Grund, weshalb er eine aktive KCK-Mitgliedschaft nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätte, wenn sie den Tatsachen entspräche; dies umso mehr, als sein Bruder in der Schweiz einst als Flüchtling anerkannt worden sei. Das Vorbringen werde als nachgeschoben bewertet. Bei kurdischstämmigen Soldaten, die im Militär mit unglaubhafter offizieller "Todesursache Suizid" verstorben seien, müsse es sich um Einzelfälle handeln, da die Thematik entsprechend Aufsehen erregt hätte und in der Öffentlichkeit bekannt wäre. 20 Prozent der türkischen Bevölkerung und mithin auch ein nicht unwesentlicher Teil der Armeeangehörigen sei kurdischstämmig. Darunter dürften etliche Soldaten sein, denen lokale oder regionale Behörden Verbindungen beziehungsweise Nähe zur PKK oder KCK vorwerfen würden, ohne dass dieser Umstand für die Betroffenen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht irgendwelche Folgen habe. Davon sei umso mehr auszugehen, als die Einteilung in eine Truppeneinheit von der Armee nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde und solche Anschul­digungen daher in der Regel in den Truppen gar nicht bekannt sein dürften. Es sei hingegen nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mangels begründeter Furcht sei dieses Vorbringen somit nicht asylrelevant.

E. 6.1 In der Beschwerde wird gerügt, die unpräzisen Aussagen des Beschwerdeführers würden damit zusammenhängen, dass er anlässlich der Anhörung müde gewesen sei, es Probleme bei der Übersetzung gegeben und er nicht gewusst habe, was für die Asylbegründung relevant sei.

E. 6.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.).

E. 6.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ er­wähnte, dass er nicht das ganze Merkblatt habe lesen können, da er im EVZ nicht die Ruhe dazu gehabt habe (vgl. act. A8/10 S. 2, Bst. h). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Anhörung allerdings, dass er die Rechte und Pflichten im Asylverfahren, worin er im Merkblatt orientiert worden sei, kenne (vgl. act. A11/21 F2). An der Anhörung erhielt er mehr­mals die Möglichkeit, die Gründe darzulegen, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben (vgl. act. A11/21 F44, F45, F51, F67, F78-80) und er bestätigte am Ende der Anhörung, dass er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei (vgl. act. A11/21 F143). In der Beschwerde wird zwar versucht, die vom BFM festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen zu relativieren, indem unter anderem geltend gemacht wird, er habe sich keine Gedanken gemacht habe, was für ein Asylgesuch relevant und was nicht relevant sei, er habe vor der Anhörung nicht schlafen können, sei deshalb müde gewesen und habe sich bei den gestellten Fragen nicht konzentrieren können, und er habe auch nicht gewusst, wie er sich äussern soll, da er Angst gehabt habe, es habe eine negative Auswirkung auf sein Asylgesuch, wenn er sich als ein aktives KCK-Mitglied bezeichne. Vor dem oben erwähnten Hintergrund und namentlich auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine akademische Bildung verfügt, sind diese Ausführungen indes als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insgesamt wurde einerseits dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan und andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu kön­nen. Dass es anlässlich der Anhörung zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen sei, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor. Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Befragung im EVZ wie auch anlässlich der Anhörung an, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. act. A8/10 S. 8, A11/21 F1) und er erklärte mit seiner Unterschrift in dem ihm rückübersetzten Anhörungsprotokoll, dass dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A11/21 S. 20). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Befragung im EVZ und ebenso die Anhörung ohne sprachliche Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. Es finden sich in den Akten auch sonst keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass es bei Befragung bzw. der Anhörung des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Unregelmässigkeiten gekommen sein könnte. Die an der Anhörung anwesende Vertreterin des Hilfswerks hatte denn auch keine Beobachtungen, Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zu Protokoll gegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Anhörung im üblichen Rahmen pro­blemlos durchgeführt werden konnte.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist und keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM vorliegt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend, dass bereits sein Vater und sein Bruder aus poltischen Gründen im Gefängnis gewesen seien und der Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Andererseits sei er selbst zwei Mal von Sicherheitskräften abgeführt und befragt worden und einmal sei eine Raz­zia in seiner Wohnung durchgeführt worden, wobei sein Freund festgenommen worden sei und er ein Protokoll habe unterzeichnen müssen. Zur gleichen Zeit seien weitere Freunde von ihm verhaftet worden. Sein Name sei anlässlich deren Verfahren erwähnt und er sei vorgeladen worden. Nach seiner Ausreise sei im Haus seines Bruders eine Razzia durchgeführt worden. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens brachte er erstmals vor, er sei KCK-Mitglied und während seines Aufenthalts in I._______ mehrmals festgenommen worden. Zuhause sei ein Schreiben eingetroffen, wonach er zur Militärpost vorgeladen worden sei. Er habe zudem ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und befürchte extralegal hingerichtet zu werden.

E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rah­men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seines politisch engagierten Vaters und Bruders, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, ist festzustellen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vorkommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kam sein Bruder nach zehn Jahren Haft im Jahre 2002 oder 2003 und sein Vater nach vier Jahren im Jahre 2000 oder 2001 frei (vgl. act. 11/21 S. 5 F34 ff.). Der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den Verhaftungen und Gefängnisaufenthalten seiner Angehörigen und der Ausreise des Beschwerdeführers zehn Jahre später am 1. November 2012 ist deshalb offensichtlich nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung hatte, ist auch nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal der Bruder, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, am 18. Januar 2012 auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtete und der Vater weiterhin in derselben Region in der Türkei lebt.

E. 7.4 Was die geltend gemachten beiden Festnahmen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte betrifft, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass diese Schilderung im Vergleich mit der geschilderten Razzia in seiner Wohnung sehr substanzlos und deshalb unglaubhaft ausfiel. Es trifft zwar zu, dass um Newroz (21. März 2012) die Polizei und Demons­tranten sich Strassenschlachten geliefert haben und es ist auch möglich, dass es in diesem Zusammenhang zur Festnahme seiner Freunde gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer eine Verfahrensnummer und die zuständige Staatsanwaltschaft anzugeben vermochte. Hingegen kann aus dem Umstand, dass seine Freunde inhaftiert worden sind, nicht ohne weiteres der Rückschluss gezogen werden, dass auch der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. Gegen diese Annahme spricht insbesondere, dass die Behörden mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer festzunehmen und ein Verfahren gegen ihn einzuleiten, wenn sie tatsächlich ein Interesse gehabt hätten. Die Behörden nahmen den Beschwerdeführer jedoch selbst zu seinem Erstaunen nicht mit, als in seiner Wohnung eine Razzia stattfand und sein Freund festgenommen wurde (vgl. act. A11/21 F63). Das BFM stellte zudem in der Verfügung zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Anklageschrift seiner Freunde und seiner angeblichen Vorladung widersprüchlich geäussert hat. Zudem reichte dieser bis heute weder die in Aussicht gestellten Verfahrensakten oder das Bestätigungsschreiben des Anwalts ein, welche hätte bestätigen sollen, dass der Beschwerdeführer darin namentlich erwähnt werde. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Freunde selber verfolgt wird. Ausserdem gab er an, dass seine politischen Aktivitäten - unabhängig davon, ob er Mitglied oder bloss Sympathisant der KCK war - gesetzeskonform gewesen seien (vgl. act. A11/21 F14), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern diese die Aufmerksamkeit der Behörden hätten auf sich ziehen sollen. Ferner führte das BFM in der Vernehmlassung zutreffend aus, dass seine erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte KCK-Mitgliedschaft als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu erachten ist. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörden erst im November 2013, nachdem der Beschwerdeführer ausgereist war, eine Durchsuchung des Hauses seines Bruders vorgenommen und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht haben sollen, zumal er sich nach der angeblichen letzten Mitnahme der Polizei in Zivil ungefähr Ende März bis Ende Oktober in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, wenn er nicht in der Stadt am arbeiten war. Da er angeblich während dieser Zeit von den Behörden beschattet worden ist, wäre es ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden. Gemäss seinen Angaben ist jedoch ab der letzten Mitnahme Ende März bis zur Ausreise Ende Oktober nichts mehr vorgefallen (vgl. act. A11/21 F46, F82 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein Interesse an einer Festnahme des Beschwerdeführers gehabt haben beziehungsweise noch haben könnten.

E. 7.5 Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verhaftungen während seiner Studienzeit in I._______ sind einerseits nichts asylrelevant, da aufgrund der unsubstantiierten Angaben in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verhaftungen während der Studienzeit (2004-2010) in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise am 1. November 2012 gestanden haben. Andererseits sind die geltend gemachten Verhaftungen nicht glaubhaft, da sie seiner Aussage anlässlich der Befragung im EVZ widersprechen, wonach er nie in Haft oder vor Gericht gewesen sei (vgl. act. A8/10 S. 8).

E. 7.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, anlässlich des Militärdienstes extralegal hingerichtet zu werden, ist einerseits festzustellen, dass die Behörden mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer umzubringen, wenn sie tatsächlich ein Interesse gehabt hätten, ihn zu liquidieren. Andererseits ist auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach Schikanen aufgrund der kurdischen Ethnie noch nicht als asylrelevante Nachteile zu erachten sind und die Wehrdienstpflicht kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist.

E. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er aufgrund seiner legalen politischen Tätigkeiten oder wegen seiner inhaftierten Freunde von Polizisten abgeführt und bedroht worden oder in I._______ verhaftet worden ist, beziehungsweise er nicht wegen seines geflüchteten Bruders beziehungsweise politisch engagierten Vaters im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Militärdienst begründete Frucht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung.

E. 8 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht (ori­ginär) als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anerkannt werden kann. Die angefochtene Verfügung sowie die Verfügung vom 10. Oktober 2013 sind mithin zu bestätigen, soweit das BFM darin die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, und die Beschwerde ist im entsprechenden Umfang abzuweisen. Das BFM hat sodann mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2013 in allen Punkten bis auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivativ) als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Die Beschwerde ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden.

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist es demnach bezüglich der Frage der Anerken­nung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AslyG nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung bzw. die Verfügung vom 10. Oktober 2013 Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge­worden abzuschreiben ist.

E. 10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, so­weit er die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG beantragte, wes­halb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gegenstandslosigkeit der weiteren in der Beschwerde formulierten Begehren wurde durch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2013 durch das BFM bewirkt, welchem jedoch keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 10.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die reduzierten, angesichts des Umfangs der Streitsache aber auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Diese sind durch den am 6. März 2013 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen. In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die ihm erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-700/2013 law/fes/wif Urteil vom 16. Januar 2014 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Provinz D._______), verliess seinen Heimatstaat am 1. No­vember 2012. Am 5. November 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 27. November 2012 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe sich für die Anliegen der Kurden eingesetzt und politische Aktivitäten innerhalb des gesetzlichen Rahmens durchgeführt. Sein Vater sei aus politischen Gründen vier Jahre im Gefängnis gewesen und sein Bruder, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, zehn Jahre. Er habe bereits während des Gymnasiums die Partei Bari ve Demokrasi Partisi (BDP; zu Deutsch: Partei des Friedens und der Demokratie) kennengelernt und sich in deren Lokal mit Freunden getroffen. Er sei Sympathisant der BDP. Ungefähr eine Woche vor Newroz habe die Polizei in Zivil ihn und seinen Freund C._______ aus dem Haus eines Freundes in D._______ abgeführt. Zwei Stunden sei er in deren Händen gewesen. Sie hätten Namen sowie Codenamen erwähnt und gefragt, ob er diese Personen kenne, mit der Waffe gegen seine Brust geschlagen und ihm vorgehalten, dass sie im Bild seien, was er alles unternehme. Sie hätten ihm gedroht, wenn er sich nicht ändere, würden sie ihn erledigen. Danach sei er freigelassen worden. Am 17. März 2012 sei die Wohnung von maskierten Polizisten gestürmt worden. Sein Freund C._______ sei abgeführt und die Wohnung durchsucht und verwüstet worden. Er habe seine Effekten, den Laptop und die externe Festplatte auf den Tisch legen und Fragen beant­worten müssen. Am Ende habe er noch ein Protokoll unterzeichnen müssen, in welchem gestanden habe, er leiste Unterstützung, indem er Personen beherberge. Ihn hätten sie aber nicht mitgenommen. Am Abend habe er erfahren, dass in sieben Städten Razzien durchgeführt und weitere Freunde von ihm verhaftet worden seien. Ungefähr eine Woche nach Newroz sei er in D._______ auf der Strasse von Polizisten in Zivil abgeführt und ausserhalb der Stadt gebracht worden, wo sie ihn wieder während einer Stunde befragt und bedroht hätten. Danach sei er freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise sei er beschattet worden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er nach Hause angerufen und erfahren, dass die Polizei eine Razzia durchgeführt habe. Seine Freunde seien im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die Koma Civakên Kurdistan (KCK; zu Deutsch: Union der Gemeinschaften Kurdistans) immer noch in Haft. Der Vater von C._______ habe ihm mitgeteilt, dass beim Verhör seines Sohnes nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden sei und C._______ gesagt habe, er dürfe sich nicht stellen und müsse fliehen. Der Anwalt seiner Freunde habe ihm mitgeteilt, dass sein Name in der Anklageschrift dieser Freunde stehe. Bei einer Rückkehr werde er von der Staatsanwaltschaft verhört, und die Polizei werde ihn weiterhin beschatten und bedrohen; er befürchte, dass sie ihn illegal hinrichten würden. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei im Sin­ne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Ferner ersuchte er um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Be­weismittel aus der Türkei (Verfahrensakten mit Referenzschreiben, Schreiben des Dorfvorstehers im Original, Protokoll). E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 trat der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein, und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwer­deführers gut. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Beweismittel aus der Türkei nachzureichen, und wies die Vollzugsbehörden an, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen. Das BFM wies er an, dem Beschwerdeführer eventuell bereits weiter gegebene Personendaten offenzulegen. F. Am 6. März 2013 zahlte der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- ein. G. Mit Verfügung vom 25. April 2013 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. April 2013 an seiner Verfü­gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2013 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. J. Gemäss einer Mitteilung (...) des Kantons E._______ vom 23. August 2013 heiratete der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 in F._______ die türkische Staatsangehörige, G._______, geboren am (...) (N [...]), welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist und Asyl geniesst. K. Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 17. September 2013 Gelegenheit, eine (zweite) Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Verfügung vom 26. September 2013 zog das BFM die Verfügung vom 10. Januar 2013 in Wiedererwägung und stellte fest, der Beschwerdeführer werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Er werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse geschickt, wo er vor der Heirat gewohnt hatte. M. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er die Beschwerde vom 11. Februar 2013 zurückziehe. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er an seinem Rechtsbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG festhalte. Der Beschwerdeführer liess die Frist unge­nutzt verstreichen. N. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 zog das BFM die Verfügung vom 10. Januar 2013 in Wiedererwägung und stellte erneut fest, der Beschwerdeführer werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt. Er werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Diese Verfügung sandte das BFM dem Beschwerdeführer an dessen aktuelle Adresse zu und ersetzte damit die Verfügung vom 26. September 2013. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zufolge Heirat als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivative Flüchtlingseigenschaft) anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob der Beschwerdeführer in eigener Person auch die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Im Übrigen - betreffend Asylgewährung, Wegweisung und Wegweisungsvollzug - ist die Beschwerde gegen­standslos geworden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Bei der Prüfung der Befragungsprotokolle falle auf, dass die Asylbegründung bei der Befragung im EVZ ohne erkennbaren Grund ausgesprochen dürftig ausgefallen sei. Auf die Frage, weshalb er von der Polizei unter Druck ge­setzt worden sei, habe er dafür als einzige Begründung geliefert, dass er Kurde sei und als Kurde studiert habe, andere Gründe gebe es nicht (vgl. act. A8/10 S. 7). Dass er seinen Einsatz für die kurdische Sache beziehungsweise seine legalen politischen Aktivitäten noch mit keinem Wort er­wähnt habe, erstaune umso mehr, als er aufgrund seiner akademischen Bildung und bisherigen Lebenserfahrung um die Wichtigkeit dieser wesentlichen Vorbringen mutmasslich habe wissen müssen, weshalb dessen wenigstens ansatzweise Erwähnung zu erwarten gewesen wäre. Es dränge sich somit der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer nach der Befragung im EVZ von seinem in der Schweiz lebenden Bruder, der hierorts früher als Flüchtling anerkannt gewesen sei, hinsichtlich besserer Erfolgsaussichten bei den Asylvorbringen instruiert worden sei. In dieses Bild passe auch die bei der Anhörung geltend gemachte, offenbar "aus heiterem Himmel" erfolgte Razzia im November 2012, von welcher der Beschwerdeführer am Wochenende vor der Anhörung angeblich erfahren habe. Einerseits sei für diese Aktion der Behörden kein Anlass erkennbar, nachdem zuvor gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seit Ende März 2012 konkret nichts mehr vorgefallen sei. Andererseits würden sich die Aussagen zu den anderen "Neuigkeiten", die der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, in mehrerer Hinsicht als widersprüchlich, vage und erfahrungswidrig erweisen. Insgesamt sei eine Tendenz zur Intensivierung der geltend gemachten Verfolgung zwischen der Befragung im EVZ und der Anhörung unübersehbar. Diese nachgeschoben wirkenden Aussagen des Beschwerdeführers liessen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Bezüglich der erwähnten "Neuigkeiten" habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung gesagt, er habe vom Anwalt seiner Freunde erfahren, dass sein Name in der Anklageschrift dieser Freunde stehe. Auf Aufforderung hin, diese zu beschaffen, habe er deponiert, diese sei noch bei der Staatsanwaltschaft und noch nicht herausgegeben worden. Er habe mit zwei Vätern von Verhafteten gesprochen. Die Staatsanwaltschaft habe ihn zu einer Befragung vorgeladen, doch habe er der Vorladung keine Folge geleistet (vgl. act. A11/21 S. 2). Auf konkrete Nachfragen hin habe er diese Aussagen im Ergebnis widerrufen, nachdem er diese in Bezug auf die angebliche Anklageschrift zunächst nur relativiert habe, indem er angegeben habe, deren Inhalt werde noch geheim gehalten (vgl. act. A11/21 S. 2 f.). Im späteren Verlauf der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er habe nur mit dem Vater eines Verhafteten gesprochen und dabei erfahren, dass beim Verhör von dessen Sohn sein Name erwähnt worden sei. Ein Anwalt habe ihm erzählt, dass die Staatsanwaltschaft ihn in diesem Fall ganz bestimmt einmal vorladen würde, weil C._______ in seiner Wohnung verhaftet worden sei. Die einzige Information, die er habe, sei, dass seine Freunde im Verhör zu ihm befragt worden seien. Er sei sich sicher, dass sein Name in der Anklageschrift stehe, wisse aber nicht, warum die Staatsanwaltschaft diese noch geheim halte. Dass die Verhafteten seit Monaten in Untersuchungshaft seien, aber bisher vom Gericht nicht befragt worden seien, heisse, dass gegen sie nichts Wesentliches vorliege. Er denke, dass die Staatsanwaltschaft ihn deshalb nicht zur Befragung vorlade (vgl. act. A11/21 S. 11 f.). Weiter habe er bei der Anhörung einmal erzählt, er habe erfahren, dass bei ihm zu Hause am letzten Donnerstag eine Razzia durchgeführt worden sei, während er später gesagt habe, die erwähnte Razzia habe im Haus eines Bruders in H._______ stattgefunden und er sei dabei gesucht worden. Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht (vgl. act. A11/21 S. 12, 16 ff.). Es gebe weitere Widersprüche in den Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ und der Anhörung gemacht habe, doch könnten diese bei grosszügiger Interpretation entweder als Folge einer unpräzisen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers oder einer ungenauen Übersetzung betrachtet werden (vgl. act. A8/10 S. 4, 7, A11/21 S. 8 f., 11, 18). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine im März 2012 verhafteten Freunde seien durch einen An­walt vertreten. Er habe mit diesem gesprochen beziehungsweise einen Cousin zu ihm geschickt und so erfahren, dass bei Verhören der Verhafteten sein Name gefallen sei (vgl. act. A11/21 S. 2.). Entspräche diese Aussage der Wahrheit, müsste der erwähnte Anwalt über entsprechende Gerichtsakten, mindestens aber über die polizeilichen Einvernahme­pro­to­kolle seiner Mandanten verfügen. Falls der Name des Beschwerdeführers tatsächlich in Polizeiverhören gefallen sei, hätte es dem Anwalt, den er gemäss eigenen Angaben etwa einen Monat vor der Ausreise persönlich aufgesucht habe und der zugleich Präsident der Anwaltskammer von D._______ sein soll (vgl. act. A11/21 S. 12), möglich gewesen sein sollen, die entsprechenden Protokolle beziehungsweise Akten zu erhalten. Insbesondere angesichts des früheren Asylverfahrens seines Bruders, das zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt habe, habe der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise um die Wichtigkeit von Beweismittel wissen müssen. Es verwundere darum, dass er entsprechende Dokumente, die zweifellos vorhanden und erhältlich sein müssten, falls seine Vorbringen der Wahrheit entsprächen, nicht bereits beschafft und bei der Einreichung des Gesuchs zu den Akten gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe trotz der Aufforderung dazu bis anhin weder ein Dokument noch genaue Informationen noch ein anwaltliches Bestätigungsschreiben eingereicht, um seine Vorbringen zu stützen, ohne dieses Versäumnis zu begründen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen politischen Tätigkeiten seien dürftig und vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. act. A11/21 S. 3 ff., 7, 13 f.). Selbst wenn sie der Wahrheit entsprächen, fehle dem Beschwerdeführer offensichtlich das notwendige Profil, um für die türkischen Strafverfolgungsbehörden von Interesse zu sein. Ein stichhaltiger Grund und eine klare Motivation für eine staatliche Verfolgung seien nicht erkennbar. Kaum anders sei zu erklären, dass die Behörden ihn nie festgenommen hätten, obwohl sie seiner ohne Weiteres drei Mal bei konkreten Begegnungen hätten habhaft werden können. Wären sie tatsächlich der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer, wie seine angeblich festgenommenen Freunde, politisch aktiv sei, hätten sie ihn zweifellos ebenfalls festgenommen, um eine Strafuntersuchung gegen ihn zu eröffnen und ihn möglichst auch in Untersuchungshaft zu setzen. Vor diesem Hintergrund sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Behörden, nachdem sie angeblich seit März 2012 nichts mehr getan hätten, als den Beschwerdeführer zu beschatten, eine Razzia durchgeführt haben sollen, um seiner habhaft zu werden. Wenn die Behörden über ihn noch an höhere Personen mit akademischer Bildung hätten herankommen wollen (vgl. act. A11/21 S. 12) und ihn zu diesem Zweck beschattet hätten, hätten sie es erwartungsgemäss tunlichst vermieden, dass er davon Kenntnis erhalten hätte. Bezüglich der geltend ge­machten Befürchtung vor einer extralegalen Tötung durch die Polizei sei festzuhalten, dass wenn die zwei erwähnten Mitnahmen durch die Polizei in Zivil im März 2012 tatsächlich stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer danach wirklich Angst um sein Leben gehabt habe, völlig unverständlich erscheine, dass er trotzdem bis Ende Oktober 2012 in seinem Dorf geblieben und seiner Arbeit in D._______ nachgegangen sei. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei die geäusserte Befürchtung, von der Polizei ille­gal hingerichtet zu werden, nicht objektiv, da in der Türkei solche Praktiken grundsätzlich der Vergangenheit angehören würden. Soweit sich dieses Vorbringen nicht als unglaubhaft erwiesen habe, sei es somit nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei gut in der Lage gewesen, die Razzia in seiner Wohnung zu schildern, weshalb es möglich sei, dass er irgendwann eine Hausdurchsuchung persönlich erlebt habe; dass dies allerdings im erwähnten Kontext geschehen sei, scheine wenig glaubhaft. Namentlich könne davon ausgegangen werden, dass es ein Spezialkom­mando der Polizei nicht zugelassen hätte, dass er sich mit seinem bei dieser Aktion verhafteten Freund in Kurdisch habe unterhalten können, während die Polizisten die Protokolle verfasst hätten (vgl. act. A11/21 S. 9). Im Gegensatz zur erwähnten Schilderung des Beschwerdeführers seien seine Ausführungen zu den zwei Mitnahmen durch Polizisten in Zivil auffallend oberflächlich und undifferenziert ausgefallen (vgl. act. A11/21 S. 6 f., 10 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er komme aus einer patriotisch und politisch engagierten kurdischen Familie. Sein Vater sei mehrmals aus politischen Gründen verhaftet worden und jahrelang im Gefängnis gewesen. Auch sein Bruder sei wegen seiner politischen Aktivitäten verhaftet und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. In seinem Dorf seien ausser seiner Familie alle Dorfbewohner "Dorfschützer" und würden mit staatlichen Sicherheitskräften zusammenarbeiten. In dieser Region seien politische Konflikte sehr scharf und die Reaktionen sehr hart. Das politische Engagement seiner Fa­milie, vor allem die Verhaftungen seines Vaters, hätten ihn geprägt. Zwar sei er nie Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK; zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans), aber immer im Kontakt mit der kurdischen Freiheitsbewegung gewesen, insbesondere als Sympathisant und Unterstützer, manchmal auch als Aktivist. Es treffe zu, dass er sich nicht richtig geäussert habe und dies als Folge seiner unpräzisen Ausdrucksweise und ungenauen Übersetzung zu betrachten sei. Es sei ihm bewusst, dass man von ihm, der studiert habe, erwarte, dass er sich präziser äussere, was er nicht geschafft habe. Er sei weder von seinem Bruder noch von Bekannten über den Asylprozess informiert worden und habe sich keine Gedanken gemacht, war für ein Asylgesuch relevant und was nicht relevant sei. Zudem habe er vor der Anhörung bis am Morgen nicht schlafen können, weil es im EVZ einen grossen Streit zwischen Asylsuchenden gegeben habe. Er sei deshalb total müde gewesen und habe sich bei den ihm gestellten Fragen nicht konzentrieren können. Er habe auch nicht ge­wusst, wie er sich äussern soll, da er Angst gehabt habe, es habe eine negative Auswirkung auf sein Asylgesuch, wenn er sich als ein aktives KCK-Mitglied bezeichne. Es stimme überhaupt nicht, dass es in der Türkei leicht sei, Dokumente, welche das KCK-Verfahren beträfen, zu beschaffen. Manchmal daure es jahrelang, bis Ermittlungsakten bereit seien, um vor Gericht zu kommen. Bis dahin hätten weder die Angeklagten noch die Rechtsvertreter Zugang zu den Akten und vieles werde geheim gehalten. Die türkische Polizei habe verschiedene Strategien für die Bekämpfung der kurdischen Freiheitsbewegung. Er wisse nicht, warum er nicht verhaftet worden sei, aber dass sie ihn davon verschone, sei unwahrscheinlich. Wer Mitglied der Freiheitsbewegung sei, werde immer be­straft. Er sei während des Studiums in I._______ mehrmals festgenommen worden, was er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, was asylrelevant sei. Es treffe zu, dass er mit der Vorinstanz besser hätte kooperieren sollen. Da er unter psychischen Problemen leide und über den Prozess und die Wichtigkeit der Dokumente nicht gut informiert gewesen sei, sei er tatsächlich passiv geblieben. Nach dem Erhalt des Entscheids des BFM vom 10. Januar 2013 habe er nach möglichen Dokumenten gesucht, seinen Vater kontaktiert und folgende Auskünfte erhalten: Sein Genosse, C._______, sei zurzeit im Gefängnis in der Provinz D._______. Anklage sei durch J._______, Staatsanwalt der Republik vom (...) in K._______ erhoben worden. Die Bezeichnung der Ermittlungsakten laute (...). Sein Cousin habe den Anwalt von C._______ kontaktiert. Der Anwalt heisse L._______, registriert in der Anwaltskammer der Provinz D._______. Dessen Telefonnummer laute: (...). Der Anwalt habe bis jetzt nur die Aktennummer, die Akten selber nicht. Es sei verständlich, dass dies für die Vorinstanz nicht klar oder sogar widersprüchlich aussehe, aber in der Türkei laufe eben vieles nicht so, wie man es erwarten würde. Gemäss der Auskunft des Rechtsanwalts werde dieser die Akten erst in der Woche vom 11. Februar 2013 erhalten. Sobald der Anwalt die Akten habe, werde er sie mit einem Referenzschreiben dem Cousin geben und dieser werde sie in die Schweiz schicken. Der Dorfvorsitzende habe seinem Vater ein Schreiben gegeben, wonach er (der Beschwerdeführer) zur Militärpost vorgeladen worden sei. Die Militärs hätten dem Dorfvorsitzenden gegenüber nicht erwähnt, weshalb er (der Beschwerdeführer) gesucht und vorgeladen werde. Eine Kopie dieses Schreibens habe er per Fax erhalten, das Original werde er nachreichen. Auch das Protokoll, welches er bei der letzten Razzia in seiner Wohnung unterschrieben habe, werde mit jenen Akten zusammen geschickt. Ausserdem wolle man ihn in den Militärdienst schicken. Er wolle sich nicht vorstellen, was ihn im Militärdienst als Unterstützer und Beherberger von KCK-Mitgliedern erwarte. Jeden Monat würden mehrere Soldaten kurdischer Herkunft ermordet, wobei behauptet werde, sie hätten Selbstmord begangen. Die Türkei sei kein Rechtsstaat, und es sei nicht seine Pflicht, in der türkischen Armee Dienst zu leisten und gegen die kurdische Bevölkerung zu kämpfen. Er werde tatsächlich von staatlichen Sicherheitskräften gesucht. 5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. Februar 2013 konkrete Informationen über die für die Anklage gegen seinen angeblichen Freund C._______ zuständige Staatsanwaltschaft und über dessen Verteidiger nachgereicht habe. Dadurch vermöge er jedoch keineswegs zu beweisen, dass er selbst in dieses Verfahren in irgendeiner Art und Weise involviert oder im Zusammenhang damit auch gegen seine Person eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines als Faxkopie vorliegenden Schreibens des Dorfvorstehers, dem - selbst wenn es als Original vorläge - kaum Beweiswert zukomme, bis dato, zweieinhalb Monate später, keine Dokumente eingereicht. Über die Gründe der fehlenden Nachreichung von Unterlagen, von deren Existenz und Verfügbarkeit bei der geltend gemachten Situation ausgegangen wer­den dürfe, lasse sich nur spekulieren; es würden sich jedoch begründete Zweifel aufdrängen, dass diese Schriftstücke tatsächlich existieren. Die auf Beschwerdeebene zusätzlich geltend gemachte Wehrdienstpflicht stelle praxisgemäss keine staatliche Verfolgungsmassnahme aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe dar und sie sei daher nicht asylbeachtlich. Hinsichtlich der Geltendmachung, er habe Angst gehabt, sich als KCK-Mitglied zu bezeichnen, füge sich diese Aussage nahtlos ins Schema der bereits festgestellten Tendenz zur Intensivierung der Vorbrin­gen. Aus Sicht der Vorinstanz gebe es keinen erkennbaren Grund, weshalb er eine aktive KCK-Mitgliedschaft nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätte, wenn sie den Tatsachen entspräche; dies umso mehr, als sein Bruder in der Schweiz einst als Flüchtling anerkannt worden sei. Das Vorbringen werde als nachgeschoben bewertet. Bei kurdischstämmigen Soldaten, die im Militär mit unglaubhafter offizieller "Todesursache Suizid" verstorben seien, müsse es sich um Einzelfälle handeln, da die Thematik entsprechend Aufsehen erregt hätte und in der Öffentlichkeit bekannt wäre. 20 Prozent der türkischen Bevölkerung und mithin auch ein nicht unwesentlicher Teil der Armeeangehörigen sei kurdischstämmig. Darunter dürften etliche Soldaten sein, denen lokale oder regionale Behörden Verbindungen beziehungsweise Nähe zur PKK oder KCK vorwerfen würden, ohne dass dieser Umstand für die Betroffenen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht irgendwelche Folgen habe. Davon sei umso mehr auszugehen, als die Einteilung in eine Truppeneinheit von der Armee nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde und solche Anschul­digungen daher in der Regel in den Truppen gar nicht bekannt sein dürften. Es sei hingegen nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mangels begründeter Furcht sei dieses Vorbringen somit nicht asylrelevant. 6. 6.1 In der Beschwerde wird gerügt, die unpräzisen Aussagen des Beschwerdeführers würden damit zusammenhängen, dass er anlässlich der Anhörung müde gewesen sei, es Probleme bei der Übersetzung gegeben und er nicht gewusst habe, was für die Asylbegründung relevant sei. 6.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.). 6.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ er­wähnte, dass er nicht das ganze Merkblatt habe lesen können, da er im EVZ nicht die Ruhe dazu gehabt habe (vgl. act. A8/10 S. 2, Bst. h). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Anhörung allerdings, dass er die Rechte und Pflichten im Asylverfahren, worin er im Merkblatt orientiert worden sei, kenne (vgl. act. A11/21 F2). An der Anhörung erhielt er mehr­mals die Möglichkeit, die Gründe darzulegen, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben (vgl. act. A11/21 F44, F45, F51, F67, F78-80) und er bestätigte am Ende der Anhörung, dass er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei (vgl. act. A11/21 F143). In der Beschwerde wird zwar versucht, die vom BFM festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen zu relativieren, indem unter anderem geltend gemacht wird, er habe sich keine Gedanken gemacht habe, was für ein Asylgesuch relevant und was nicht relevant sei, er habe vor der Anhörung nicht schlafen können, sei deshalb müde gewesen und habe sich bei den gestellten Fragen nicht konzentrieren können, und er habe auch nicht gewusst, wie er sich äussern soll, da er Angst gehabt habe, es habe eine negative Auswirkung auf sein Asylgesuch, wenn er sich als ein aktives KCK-Mitglied bezeichne. Vor dem oben erwähnten Hintergrund und namentlich auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine akademische Bildung verfügt, sind diese Ausführungen indes als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insgesamt wurde einerseits dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan und andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu kön­nen. Dass es anlässlich der Anhörung zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen sei, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor. Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Befragung im EVZ wie auch anlässlich der Anhörung an, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. act. A8/10 S. 8, A11/21 F1) und er erklärte mit seiner Unterschrift in dem ihm rückübersetzten Anhörungsprotokoll, dass dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A11/21 S. 20). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Befragung im EVZ und ebenso die Anhörung ohne sprachliche Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. Es finden sich in den Akten auch sonst keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass es bei Befragung bzw. der Anhörung des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Unregelmässigkeiten gekommen sein könnte. Die an der Anhörung anwesende Vertreterin des Hilfswerks hatte denn auch keine Beobachtungen, Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zu Protokoll gegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Anhörung im üblichen Rahmen pro­blemlos durchgeführt werden konnte. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist und keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM vorliegt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend, dass bereits sein Vater und sein Bruder aus poltischen Gründen im Gefängnis gewesen seien und der Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Andererseits sei er selbst zwei Mal von Sicherheitskräften abgeführt und befragt worden und einmal sei eine Raz­zia in seiner Wohnung durchgeführt worden, wobei sein Freund festgenommen worden sei und er ein Protokoll habe unterzeichnen müssen. Zur gleichen Zeit seien weitere Freunde von ihm verhaftet worden. Sein Name sei anlässlich deren Verfahren erwähnt und er sei vorgeladen worden. Nach seiner Ausreise sei im Haus seines Bruders eine Razzia durchgeführt worden. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens brachte er erstmals vor, er sei KCK-Mitglied und während seines Aufenthalts in I._______ mehrmals festgenommen worden. Zuhause sei ein Schreiben eingetroffen, wonach er zur Militärpost vorgeladen worden sei. Er habe zudem ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und befürchte extralegal hingerichtet zu werden. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rah­men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seines politisch engagierten Vaters und Bruders, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, ist festzustellen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vorkommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kam sein Bruder nach zehn Jahren Haft im Jahre 2002 oder 2003 und sein Vater nach vier Jahren im Jahre 2000 oder 2001 frei (vgl. act. 11/21 S. 5 F34 ff.). Der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den Verhaftungen und Gefängnisaufenthalten seiner Angehörigen und der Ausreise des Beschwerdeführers zehn Jahre später am 1. November 2012 ist deshalb offensichtlich nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung hatte, ist auch nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal der Bruder, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, am 18. Januar 2012 auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtete und der Vater weiterhin in derselben Region in der Türkei lebt. 7.4 Was die geltend gemachten beiden Festnahmen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte betrifft, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass diese Schilderung im Vergleich mit der geschilderten Razzia in seiner Wohnung sehr substanzlos und deshalb unglaubhaft ausfiel. Es trifft zwar zu, dass um Newroz (21. März 2012) die Polizei und Demons­tranten sich Strassenschlachten geliefert haben und es ist auch möglich, dass es in diesem Zusammenhang zur Festnahme seiner Freunde gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer eine Verfahrensnummer und die zuständige Staatsanwaltschaft anzugeben vermochte. Hingegen kann aus dem Umstand, dass seine Freunde inhaftiert worden sind, nicht ohne weiteres der Rückschluss gezogen werden, dass auch der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. Gegen diese Annahme spricht insbesondere, dass die Behörden mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer festzunehmen und ein Verfahren gegen ihn einzuleiten, wenn sie tatsächlich ein Interesse gehabt hätten. Die Behörden nahmen den Beschwerdeführer jedoch selbst zu seinem Erstaunen nicht mit, als in seiner Wohnung eine Razzia stattfand und sein Freund festgenommen wurde (vgl. act. A11/21 F63). Das BFM stellte zudem in der Verfügung zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Anklageschrift seiner Freunde und seiner angeblichen Vorladung widersprüchlich geäussert hat. Zudem reichte dieser bis heute weder die in Aussicht gestellten Verfahrensakten oder das Bestätigungsschreiben des Anwalts ein, welche hätte bestätigen sollen, dass der Beschwerdeführer darin namentlich erwähnt werde. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Freunde selber verfolgt wird. Ausserdem gab er an, dass seine politischen Aktivitäten - unabhängig davon, ob er Mitglied oder bloss Sympathisant der KCK war - gesetzeskonform gewesen seien (vgl. act. A11/21 F14), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern diese die Aufmerksamkeit der Behörden hätten auf sich ziehen sollen. Ferner führte das BFM in der Vernehmlassung zutreffend aus, dass seine erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte KCK-Mitgliedschaft als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu erachten ist. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörden erst im November 2013, nachdem der Beschwerdeführer ausgereist war, eine Durchsuchung des Hauses seines Bruders vorgenommen und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht haben sollen, zumal er sich nach der angeblichen letzten Mitnahme der Polizei in Zivil ungefähr Ende März bis Ende Oktober in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, wenn er nicht in der Stadt am arbeiten war. Da er angeblich während dieser Zeit von den Behörden beschattet worden ist, wäre es ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden. Gemäss seinen Angaben ist jedoch ab der letzten Mitnahme Ende März bis zur Ausreise Ende Oktober nichts mehr vorgefallen (vgl. act. A11/21 F46, F82 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein Interesse an einer Festnahme des Beschwerdeführers gehabt haben beziehungsweise noch haben könnten. 7.5 Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verhaftungen während seiner Studienzeit in I._______ sind einerseits nichts asylrelevant, da aufgrund der unsubstantiierten Angaben in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verhaftungen während der Studienzeit (2004-2010) in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise am 1. November 2012 gestanden haben. Andererseits sind die geltend gemachten Verhaftungen nicht glaubhaft, da sie seiner Aussage anlässlich der Befragung im EVZ widersprechen, wonach er nie in Haft oder vor Gericht gewesen sei (vgl. act. A8/10 S. 8). 7.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, anlässlich des Militärdienstes extralegal hingerichtet zu werden, ist einerseits festzustellen, dass die Behörden mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer umzubringen, wenn sie tatsächlich ein Interesse gehabt hätten, ihn zu liquidieren. Andererseits ist auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach Schikanen aufgrund der kurdischen Ethnie noch nicht als asylrelevante Nachteile zu erachten sind und die Wehrdienstpflicht kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er aufgrund seiner legalen politischen Tätigkeiten oder wegen seiner inhaftierten Freunde von Polizisten abgeführt und bedroht worden oder in I._______ verhaftet worden ist, beziehungsweise er nicht wegen seines geflüchteten Bruders beziehungsweise politisch engagierten Vaters im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Militärdienst begründete Frucht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung.

8. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht (ori­ginär) als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anerkannt werden kann. Die angefochtene Verfügung sowie die Verfügung vom 10. Oktober 2013 sind mithin zu bestätigen, soweit das BFM darin die (originäre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, und die Beschwerde ist im entsprechenden Umfang abzuweisen. Das BFM hat sodann mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2013 in allen Punkten bis auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivativ) als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Die Beschwerde ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden.

9. Dem Beschwerdeführer ist es demnach bezüglich der Frage der Anerken­nung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AslyG nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung bzw. die Verfügung vom 10. Oktober 2013 Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge­worden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, so­weit er die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG beantragte, wes­halb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gegenstandslosigkeit der weiteren in der Beschwerde formulierten Begehren wurde durch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2013 durch das BFM bewirkt, welchem jedoch keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die reduzierten, angesichts des Umfangs der Streitsache aber auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Diese sind durch den am 6. März 2013 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen. In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die ihm erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: