Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 13. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Danach wurde er ins EVZ Chiasso transferiert. Dort wurde er am 28. Februar 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt. A.b Im Rahmen der Befragung im EVZ Chiasso vom 28. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus der Türkei im Wesentlichen an, er und seine Familie seien Sympathisanten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) respektive KKK (Koma Komalen Kurdistan) und er habe diese Organisation aktiv unterstützt, indem er geholfen habe, PKK-Kämpfern Wege zu zeigen und mittels Lasttieren Material in die Berge zu tragen. Am 8. November 2005 hätten Armeeangehörige das Haus seiner Familie nach Material durchsucht. Danach seien er und ein Gast des Hauses festgenommen und nach C._______ gefahren worden. Dort sei er verhört und gefoltert worden, indem man ihn nackt ausgezogen, ihm die Zähne gebrochen, ihn für längere Zeit komplett nackt im Schnee liegen gelassen und ihm derart an den Haaren gerissen habe, dass die Kopfhaut geschwollen gewesen sei. Man habe ihn stets nach einer Person namens D._______, die er nicht persönlich gekannt habe, sowie nach den Namen von PKK-Kämpfern und deren Aufenthaltsort gefragt. Man habe ihn auch zum Unterschreiben eines Schriftstücks aufgefordert, was er jedoch verweigert habe, da er nicht im Stande gewesen sei, dieses zu lesen. Er habe deshalb erklärt, das Dokument zuerst seinem Anwalt zeigen zu wollen. Die Behörden hätten daraufhin seinen Anwalt informiert und nach dreieinhalb Tagen sei dieser zusammen mit seinem Vater erschienen. Am 12. November 2005 sei er freigelassen worden. Danach habe er sich zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten, wo er aufgrund seiner Verletzungen eine geraume Zeit habe das Bett hüten und Medikamente einnehmen müssen. Von den Kämpfern, die ihn zu Hause besucht hätten, habe er erfahren, dass D._______ ein für die türkischen Behörden tätiger Spion sei und sie deswegen ihren Standort hätten verlegen müssen. Zudem habe ihn seine besorgte Cousine E._______ besucht und ihn gefragt, ob bei dem Verhör ihr Name gefallen sei. Da seine Cousine die gleiche Tätigkeit wie er für die Partei ausgeübt habe, habe sie Angst gehabt. Drei Tage nachdem er einige Tiere auf der Weide habe hüten müssen, habe ihm seine Cousine E._______ mitgeteilt, er solle nicht nach Hause zurückkehren, da das Militär nach ihm suche. Er sei für zwei Tage in ein anderes Dorf gegangen und während dieser Zeit hätten Militärangehörige seinen Vater vorübergehend festgenommen und diesem erklärt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich den Behörden stellen. Sein Vater habe ihm jedoch davon abgeraten. Im November 2005 sei er schliesslich nach M._______ gereist, wo er sich versteckt habe. Seine in M._______ wohnhaften Geschwister habe er nicht besuchen können, da bei diesen Hausdurchsuchungen vorgenommen worden seien, man ihn dort vermutet habe. Am 17. März 2006 habe man ihn vom Dorf aus angerufen und ihn nach dem Verbleib von E._______ gefragt. Sie sei später tot in einem Flussbett aufgefunden worden. Sie sei sicherlich von den türkischen Behörden ermordet worden. Am 2. Februar 2007 habe er M._______ versteckt in einem Lastwagen verlassen und sei damit viereinhalb Tage gereist. Danach sei er mit einem Auto weitergefahren und am 8. Februar 2007 in die Schweiz eingereist. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Wohnsitzbescheinigung mit Fotografie vom 12. Februar 2007, einen Familienregisterauszug vom 18. Januar 2007 sowie ein undatiertes Schreiben des Mukthars von F._______ zu den Akten. In letzterem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis 2005 Einwohner von F._______ gewesen und während dieser Zeit sei der Kämpfer mit dem Codenamen D._______ festgenommen worden. D._______ habe den türkischen Sicherheitsbehörden den Namen des Beschwerdeführers angegeben und bestätigt, dass dieser der PKK angehöre. Der Beschwerdeführer sei deshalb gesucht worden und ins Ausland geflohen. B. Am 28. Februar 2007 ging beim BFM das Original des erwähnten Schreibens des Dorfvorstehers von F._______ ein. Ausserdem liess der Beschwerdeführer dem BFM die Originale der erwähnten Wohnsitzbescheinigung und des Familienregisterauszugs zukommen. C. C.a Am 1. März 2007 teilte das Bundespolizeiamt G._______ dem Sicherheitsdepartement des Kantons H._______ mit, dass der Beschwerdeführer beim Ausländeramt I._______ erfasst gewesen sei. Am 17. Juni 2006 sei er erstmals nach Deutschland eingereist und am 14. Dezember 2006 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Seit dem 15. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. C.b Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 5. März 2007 durch das BFM mündlich gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rücküberführung nach Deutschland. Im Weiteren führte er aus, er sei am 17. Juni 2006 im Flughafen von J._______ angehalten worden. Er habe seinen Pass mit einem gefälschten Visum auf sich getragen. Mittels seines Anwaltes habe er in Deutschland gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2006 Rekurs eingelegt. Dieser sei jedoch erfolglos geblieben. Aus Furcht vor einer Abschiebung in die Türkei habe er danach Deutschland verlassen. Parteianhänger hätten ihn am 4. Februar 2007 mit dem Auto an die Grenze gefahren und er sei noch am selben Tag illegal in die Schweiz eingereist. Er habe seinen Deutschlandaufenthalt den Schweizer Behörden gegenüber aus Angst vor einer Ausschaffung nach Deutschland verschwiegen, da Deutschland ihn in die Türkei zurückgeschafft hätte. C.c Mit Mitteilung an das BFM vom 6. März 2007 lehnten die zuständigen deutschen Behörden eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ab. D. Am 28. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen machte der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich geltend, er habe bei seiner Asylgesuchstellung in Deutschland dieselben Gründe wie in der Schweiz angegeben, wisse aber nicht, weshalb sein Gesuch in Deutschland abgelehnt worden sei. Vielleicht hätten sie ihm nicht geglaubt. Anlässlich seiner Festnahme vom 8. November 2005 in der Türkei habe man ihn - nebst nach dem Verbleib von D._______ und den Guerillakämpfern - auch nach seinem Bruder K._______ befragt. Dieser sei im Jahre 1997 für vier Monate in der Türkei in Haft gewesen. Wegen Kollaboration mit den Guerillakämpfern sei sein Bruder zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Um die Strafe nicht verbüssen zu müssen, sei sein Bruder aus der Türkei geflohen. Die Familie sei deswegen unter Druck gesetzt worden, indem ständig Familienmitglieder unter irgendeinem Vorwand festgenommen worden seien. D._______ sei ein Mitglied der PKK gewesen und festgenommen worden. Der Zeitpunkt seiner Festnahme sei ihm nicht bekannt, doch er wisse, dass D._______ ihn und weitere Personen denunziert habe. Deswegen sei er am 8. November 2005 festgenommen, verhört und gefoltert worden, wobei er anfänglich seine Tätigkeiten für die PKK bestritten habe. Sie hätten ihm erklärt, dass das PKK-Mitglied D._______ seinen Namen genannt habe und er die Namen der Kämpfer preisgeben müsse. Wenn er ein Geständnis ablegen würde - so hätten seine Peiniger erklärt - werde er freigelassen. Er habe zwar einen D._______ gekannt, respektive diesen zwei drei Mal gesehen, aber nicht gewusst, wer das genau sei. Er habe niemanden verraten wollen und deshalb trotz der anschliessenden Misshandlungen - bei denen er auch mit einem Knüppel geschlagen, mit kaltem Wasser abgespritzt, ihm die Zehennägel gequetscht und er mittels eines Gummireifens malträtiert worden sei - geschwiegen. Nach seiner Freilassung, die gegen Bestechungsgeld erfolgt und bei der sein Anwalt L._______ zugegen gewesen sei, habe er die Behörden wegen der erlittenen Folterungen anzeigen wollen. Aufgrund seines Zustandes habe ihm sein Vater jedoch geraten, zunächst nach Hause zurück zu kehren. Als Folge der Misshandlungen habe er einen gebrochenen Zahn und Hämatome erlitten und leide heute unter einem etwas gefühllosen Bein. Zirka eine Woche nach seiner Heimkehr, während er beim Hüten der Tiere auf der Weide gewesen sei, hätten Militärangehörige nach ihm gesucht und das Haus durchsucht. Sie hätten seinen Vater für zwei Tage festgenommen und das ganze Dorf umstellt. Er sei zu einem Freund ins Nachbardorf geflohen und habe von diesem erfahren, dass sein Vater gefoltert worden sei. Sein Vater habe seinem Freund mitgeteilt, dass er fliehen solle und er habe sich im November 2005 nach M._______ begeben, wo sein Bruder wohne. Bei diesem habe er sich allerdings nicht aufhalten können, da dieser ebenfalls mit der Partei kooperiere und von einem gewissen N._______ denunziert und deswegen ständig überwacht worden sei. Was seine Cousine E._______ anbelange, sei deren Leiche einen Tag nach ihrem Verschwinden, am 17. März 2006, im Wasser gefunden worden. Der Leichnam habe verschiedene Wunden aufgewiesen. Man habe sie aber glauben machen wollen, dass sie ertrunken sei, was jedoch nicht zutreffe. Die Militärbehörden hätten sie umgebracht. Seine Familienangehörigen hätten die Sache melden wollen, damit eine Untersuchung eröffnet worden wäre. Nach diesem Ereignis habe er Angst gehabt, im Falle einer Festnahme ebenfalls getötet zu werden. Deshalb habe er sich einen Schlepper gesucht. Die Fluchtvorbereitungen hätten sich jedoch schwierig gestaltet, da er gesucht worden sei. Am 17. Juni 2006 sei er schliesslich von M._______ aus auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt, wobei er einen gefälschten Pass benutzt habe. Was D._______ anbelange, sei dieser, Gerüchten zufolge, getötet worden. E. Mit Verfügung vom 27. April 2007 - eröffnet am 30. April 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. F. F.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels des rubrizierten Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In Ergänzung der bisherigen Vorbringen wurde darin ausgeführt, beim erwähnten Anwalt L._______ handle es sich um einen langjährigen Anwalt der Familie. D._______ sei zudem ein PKK-Kommandant, der zu den türkischen Sicherheitskräften übergelaufen sei und eine grosse Anzahl von Personen, die die PKK unterstützt hätten, verraten habe. Vermutlich heisse er O._______ und sei vor rund drei Wochen aus ungeklärten Gründen getötet worden, wie auch verschiedene Zeitungen berichtet hätten. Der Verrat an vermutlich mehreren hundert Personen sei ebenfalls öffentlich thematisiert worden. Zahlreiche Personen würden sich in Haft befinden, andere hätten sich ins Ausland absetzen können. Unter letzteren befinde sich ein Bekannter des Beschwerdeführers, P._______. F.b In der ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2007 wurde korrigiert, dass der in der Beschwerde vom 7. Mai 2007 erwähnte Q._______ in Wirklichkeit Q._______ nur der Codename gewesen sei. F.c Dem Bundesverwaltungsgericht wurde zudem am 21. Juni 2007 ein Schreiben des Rechtsanwaltes in der Türkei, L._______ aus R._______, vom 7. Juni 2007 und eine DVD mit einem Beitrag des kurdischen Fernsehsenders (...) vom 27. März 2007 übermittelt und dazu festgehalten, das Schreiben des Anwalts bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige von S._______ am 8. November 2005 in Untersuchungshaft genommen worden und zum Polizeiposten C._______ Zentrum gebracht worden sei. Auf Antrag seines Anwalts und seines Vaters sei er am 12. November 2005 freigelassen worden. Laut den Angaben seines Anwalts sei er in der Türkei aktenkundig und es bestehe die Möglichkeit einer Festnahme. Diese Angaben sowie weitere Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes könnten mittels eines Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in der Türkei überprüft werden. Im Weiteren habe sich herausgestellt, dass es sich bei D._______ nicht wie vom Beschwerdeführer anfänglich angegeben, um O._______, sondern um S._______ handle. Aus dem Fernsehbeitrag ergebe sich, dass sich dieser im Jahre 1992 der PKK angeschlossen, im Jahr 2003 zu den türkischen Sicherheitskräften übergelaufen und im Frühjahr 2007 tot aufgefunden worden sei. F.d Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.e Mit Replik vom 24. August 2007 liess der Beschwerdeführer zusätzlich vorbringen, er habe am 15. August 2007 erfahren, dass sein Bruder T._______ nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in C._______ festgenommen worden sei. Sein Bruder habe für den unabhängigen kurdischen Kandidaten der Parlamentswahlen, U._______, einen Anwalt aus V._______, der für die Gegend in C._______ kandidiert habe, gearbeitet. Dieser sei jedoch nicht gewählt worden. Weitere Personen, die für denselben Kandidaten tätig gewesen seien, seien ebenfalls vorgeladen und festgenommen worden. In Zusammenhang mit der Festnahme seines Bruders sei auch N._______ (genannt N._______), ein zirka 50-jähriger PKK-Aktivist, der die Seite gewechselt habe und nun im Kasernenareal in W._______, C._______, lebe, erwähnt worden. Damit werde belegt, dass die Familie nach wie vor im Visier der türkischen Behörden stehe. F.f Mit Urteil D-3150/2007 vom 23. Juni 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 7. Mai 2007 gut, hob die Verfügung des BFM vom 27. April 2007 auf und wies die Sache zwecks materieller Prüfung des Asylgesuches vom 13. Februar 2007 an das BFM zurück. G. G.a Mit Eingabe an das BFM vom 30. September 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Medienmitteilung der Zeitung ANF vom 28. März 2007 der Internetseite Wochenbericht 13/2007-DTF zu den Akten reichen, womit ein weiterer Beleg für die Tötung von S._______ vorhanden sei. Zudem wurde ein Wikipedia-Eintrag zum Stichwort "Jitem" (Stand 22. September 2010), ein Gutachten Türkei der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Februar 2006, SFH-Berichte zur Türkei vom Oktober 2007 und Oktober 2008 sowie ein Bericht "Country of Origin Information Report Turkey, UK Border Agency" vom 9. August 2010 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Mit Verweis auf verschiedene Aktenstellen wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe detailliert seine Festnahme vom 8. November 2005 geschildert und deutlich dargelegt, dass er die Misshandlungen durch die Gendarmerie in C._______ aufgrund seiner Unterstützung der PKK-Kämpfer erlitten habe. Er habe sich und seine Familie als deren Sympathisanten bezeichnet. Er habe ausgeführt, dass er aufgrund des Verrates des ehemaligen PKK-Mitgliedes mit dem Codenamen D._______, welcher ein Überläufer sei, verhaftet und verhört worden sei. Dies sei ihm erst nach der Freilassung bewusst geworden. Er habe den Grund für seine Freilassung genannt, indem er auf den Antrag seines Vaters und des Anwaltes hingewiesen und geltend gemacht habe, es sei eine hohe Summe Bestechungsgeld bezahlt worden. Der Anwalt habe in seinem Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei den türkischen Sicherheitskräften wegen Unterstützung für die PKK inhaftiert und dadurch aktenkundig geworden sei. Auch sei der Bruder in einem politischen Datenblatt als unbequeme Person vermerkt. Er stamme aus einer politischen Familie und sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Anlässlich seiner Festnahme sei er unter anderem auch zu seinem Bruder befragt worden. Es bestünden genügend Anhaltspunkte dafür, dass über den Beschwerdeführer eine Fiche angelegt worden sei. Eine Rückkehr aus der Schweiz könnte zudem den Verdacht einer exilpolitischen Tätigkeit für die PKK bei den türkischen Behörden wecken. G.b Mit Schreiben vom 8. November 2012 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärung der Fragen danach, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht werde, er in der Türkei verurteilt worden sei, über ihn ein politisches Datenblatt bestehe und seine Eltern/Geschwister in den letzten Jahren Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Im Weiteren wurde nachgefragt, ob die Möglichkeit bestehe, abzuklären, ob ein PKK-Überläufer namens S._______, dessen Leiche um den 27. März 2007 im Kreis X._______ gefunden worden sei, in ein Denunziationsverfahren gegen PKK-Mitglieder verwickelt gewesen sei und den PKK-Codenamen D._______ getragen habe. G.c Die Botschaft erteilte ihre Antwort dem BFM mit Schreiben vom 3. April 2013. Darin hielt sie fest, der Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht gesucht. Die Abklärungen vor der Staatsanwaltschaft in C._______ und R._______ hätten ergeben, dass gegen ihn weder ein Ermittlungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Er sei somit in der Türkei nicht verurteilt worden. Über ihn bestehe kein Datenblatt. Gegen seine Eltern und Geschwister seien derzeit keine Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren hängig. Die Leiche von S._______ sei tatsächlich am 27. März 2007 in der Nähe des Dorfes X._______ aufgefunden worden. Sein Codename sei jedoch nicht D._______ gewesen. Er habe sich 1992 der PKK angeschlossen und 2003 den türkischen Behörden ergeben und sei zu einem "Geständigen" geworden. G.d Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter wurde mit Verfügung des BFM vom 17. April 2013 das rechtliche Gehör zu dessen Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Ankara und deren Ergebnis erteilt. G.e In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 wies der Beschwerdeführer das BFM durch seinen Rechtsvertreter darauf hin, dass die Botschaftsanfrage wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht enthalte. So sei die Botschaft nicht darüber informiert worden, dass der Bruder K._______ in einem politischen Datenblatt als unbequeme Person vermerkt worden sei. Die Auskunft der Botschaft sei daher unvollständig. Auch widerspreche deren Antwort, dass gegen die Eltern/Geschwister derzeit kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren hängig sei, der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ermordung der Cousine des Beschwerdeführers im März 2006 sei der Botschaft gegenüber ebenfalls nicht erwähnt worden. In der Beweismitteleingabe vom 30. September 2010 sei zudem bereits darauf hingewiesen worden, dass in der Türkei zahlreiche Datensammlungen der Gerichte, der Polizei, der Gendarmerie und der Geheimdienste existieren würden. Das BFM habe über die Botschaft in der Türkei nur Zugriff auf die offiziellen Datensammlungen, wie jene der Polizei über politische Datenblätter. Da er nie geltend gemacht habe, dass gegen ihn ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren hängig sei, sei klar, dass er in den von der Botschaft kontaktieren Datensammlungen nicht aufgeführt sei. Es sei bekannt, dass illegal operierende PKK-Aktivisten je nach Bedarf verschiedene Codenamen angenommen hätten, um so keine konkrete Spur ihrer Aktivitäten zu hinterlassen. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe sich S._______ stets als D._______ ausgegeben. Aus der Botschaftsantwort könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt werde. Im Weiteren habe sich der Bruder des Beschwerdeführers Y._______ für die KCK (Koma Ciyaka Kurdistan) engagiert und vor rund anderthalb Jahren für diese Organisation einen Treueschwur abgelegt. Aus noch ungeklärten Gründen sei ein Video davon an die Öffentlichkeit gelangt und von türkischen Sendern zum Beweis der terroristischen Aktivitäten der KCK kommentiert worden. Seither halte er sich versteckt und werde durch die türkischen Sicherheitskräfte gesucht. Verschiedene weitere auf dem Video sichtbare Personen seien festgenommen worden und würden sich in Haft befinden. Ein Gerichtsverfahren gegen diese würde laufen. Daher könne die Antwort der Botschaft, dass keine Ermittlungsverfahren gegen die Geschwister des Beschwerdeführers laufen würden, nicht zutreffen. Entsprechende Beweismittel werde der Beschwerdeführer beizubringen versuchen. G.f Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der türkischen Generalstaatsanwaltschaft u.a. gegen Z._______, zwei seiner Cousins, beim BFM einreichen. Darin werde eine Mehrzahl von Personen wegen Mitgliedschaft bei der KCK angeklagt. Die erwähnten Cousins seien festgenommen worden und müssten sich beim Gericht für schwere Straftaten verantworten. Damit liege ein weiteres Indiz für eine drohende Reflexverfolgung vor. G.g Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer eine Übersetzung derjenigen Passagen in zuvor erwähnter Anklageschrift einreichen, welche die beiden Cousins betrafen. Zudem wurde eine DVD zu den Akten gereicht, wonach ein Nachrichtenausschnitt des türkischen Fernsehsenders (...) ein Youtube-Video ausgestrahlt habe, auf dem der Bruder Y._______ erwähnten Schwur für die KCK abgelegt habe. Zur Identifikation des Bruders würden zudem ein Standbild von diesem und zwei private Fotos beigelegt. G.h Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 13. Februar 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G.i Am 18. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers. G.j Am 22. Juli 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Asylakten. H. Mit Eingabe vom 19. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei infolge Verletzung der Begründungspflicht, eventuell wegen unvollständiger Erhebung des rechtsrelevanten Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. Ausserdem wurde um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 liess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer durch seinen Anwalt mitteilen, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 6. September 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Ausserdem wurde er über die Zusammensetzung des Spruchkörpers orientiert. J. Der geforderte Kostenvorschuss ging am 6. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde das BFM eingeladen, bis zum 30. September 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. L. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 18. Oktober 2013 eingeräumt. N. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom 18. Oktober 2013 eine Replik zu den Akten reichen.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f., BVGE 2011/1 E. 2 S. 4).
E. 4.1 In seinem Nichteintretensentscheid vom 27. April 2007 qualifizierte das BFM - im Rahmen der summarischen Prüfung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG - die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe aufgrund von Ungereimtheiten als nicht glaubhaft. Dem von ihm eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers bescheinigte es Gefälligkeitscharakter (vgl. act. A21/7 S. 2 f.). Auch in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 blieb es bei dieser Ansicht.
E. 4.2 Mit Urteil D-3150/2007 vom 23. Juni 2010 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das BFM habe in seiner Entscheidbegründung vereinzelte Vorbringen des Beschwerdeführers abgehandelt, ohne jedoch verständlich zu machen, inwiefern sich im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben solle, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle. Es wies das BFM an, unter Vornahme weiterer Abklärungen und Beizug der Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers K._______ (N ...) das Asylgesuch materiell zu behandeln und den - auf Beschwerdeebene um zusätzliche Bestandteile ergänzten - Sachverhalt rechtlich neu zu würdigen. Insbesondere wurde das BFM aufgefordert, dem am 21. Juni 2007 eingereichten anwaltlichen Schreiben Beachtung zu schenken, eine vertiefte Prüfung des Schreibens des Dorfvorstehers sowie des türkischen Anwalts vorzunehmen und abzuklären, ob es sich bei D._______ tatsächlich um S._______ handle und ob dieser den Beschwerdeführer sowie zahlreiche PKK-Mitglieder denunziert habe. Da aus dem Beizug des Dossier des Bruders K._______ hervorgehe, dass wegen Hilfeleistungen an die PKK über diesen ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk unbequeme Person bestanden habe, sei sodann die Frage nach einer Reflexverfolgung zu klären und allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen. Ebenso sei dem Argument auf Beschwerdeebene, dass der Bruder T._______ nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in C._______ festgenommen worden sei, Beachtung zu schenken (vgl. act. A28/22 E. 5.2).
E. 4.3 Ob das BFM diesen Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen ist oder - wie in der Beschwerde unter anderem moniert - der Sachverhalt trotz vorgenommener Botschaftsabklärung weiterhin Lücken aufweist respektive unvollständig erstellt ist und das BFM Beweismittel und Anträge des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen und insbesondere die Begründungspflicht verletzt hat, ist im Folgenden zu prüfen.
E. 5.1 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f., BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
E. 5.2 In der Beschwerde werden die Ausführungen in den Stellungnahmen an das BFM vom 14. und 28. Mai 2013 sowie vom 10. Juni 2013 (vgl. act. A38/6, act. A39/2 und act. A40/2) zum integrierenden Bestandteil der Rechtsmittelschrift erklärt. Gerügt wird in diesem Zusammenhang hauptsächlich, das BFM habe in seiner Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Ankara vom 8. November 2012 den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben. Zentrale Fragen seien der Botschaft nicht gestellt worden. Die Botschaftsantwort vom 2. April 2013 sei in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig.
E. 5.3 Diese Auffassung ist unzutreffend. Das BFM hat der Botschaft die Personalien des Bruders K._______ unter Angabe einer ehemaligen Referenznummer der Botschaft mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass diesem in der Schweiz Asyl erteilt worden sei (vgl. act. A35/3 S. 2). Die Referenznummer bezog sich auf eine frühere Botschaftsanfrage des BFM im Verfahren des Bruders, indem sich herausstellte, dass über diesen damals ein politisches Datenblatt bestand (vgl. N ... act. A17/3 S. 1 f., act. A19/2 S. 1). Die Argumentation in der Stellungnahme vom 14. Mai 2013, die Botschaft sei nicht über das damals bestehende politische Datenblatt des Bruders K._______ informiert worden, verfängt somit nicht. Inwiefern gemäss dem Schreiben vom 14. Mai 2013 der Punkt 4 der Botschaftsantwort in Widerspruch zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Unter Punkt 4 wird ausgeführt, dass gegen die Eltern und Geschwister im Moment keine Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren hängig seien (vgl. act. A37/4 S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3150/2007 vom 23. Juni 2010 keine Ausführungen zu allfälligen, im damaligen Zeitpunkt hängigen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren der Geschwister gemacht. Aus den Akten des Bruders K._______ ergibt sich zwar, dass dieser erstinstanzlich zu dreieinhalb Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt wurde (vgl. N ... act. A1, act. A2/8 S. 4, act. A19/2 S. 2). Ob dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs und die Strafe tatsächlich hätte vollzogen werden sollen, ist hingegen nicht bekannt. Bekannt ist jedoch, dass gegen das Urteil durch den damaligen Anwalt des Bruders im Jahre 1998 appelliert wurde (vgl. N ... act. A2/8 S. 4, act. A7/30 S. 12, act. A13/2 S. 1 f., act. A19/2 S. 1). Dieses Verfahren müsste somit längst abgeschlossen sein und es fragt sich, ob es nicht allenfalls mit einem Freispruch geendet hat. Fest steht nämlich, dass K._______ mit Schreiben an das BFM vom 15. Juli 2014 auf das ihm gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um in die Türkei zu seiner erkrankten Mutter zu reisen (vgl. N ..., unpaginierte Akten des BFM). Dies hätte er wohl kaum getan, wenn er in seinem Heimatland gesucht würde beziehungsweise (noch) eine Strafe zu verbüssen hätte. Punkt 4 der Botschaftsantwort erweist sich im Übrigen auch mit Bezug auf den Bruder Y._______ nicht als unzutreffend. In der Eingabe an das BFM vom 14. Mai 2013 wird davon ausgegangen, dass gegen den Genannten ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren laufe. Als Grund wird ein von diesem Ende 2011 abgelegter und auf einem Video veröffentlichter Treueschwur für die KCK in der Türkei genannt und es wird geltend gemacht, er werde deshalb gesucht. Dabei handelt es sich allerdings um eine blosse Behauptung, die bis dato weder durch den Beschwerdeführer belegt wurde noch mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft übereinstimmt. Hätten die türkischen Behörden von dem im Jahre 2011 abgelegten Schwur des Bruders Notiz genommen und gegen diesen ermittelt und ihn allenfalls gar - wie im Weiteren vermutet wird - angeklagt, so müsste die Schweizerische Botschaft bis zum Zeitpunkt ihrer Auskunft vom 2. April 2013 Kenntnis davon erlangt haben. Wie Punkt 4 der Antwort der Botschaft zeigt, ist dies nicht der Fall. Sollte gegen Y._______ ermittelt oder gegen diesen Anklage erhoben worden sein, so wären entsprechende Dokumente, wie etwa eine Anklageschrift, erhältlich. Bis dato wurden aber keinerlei entsprechende Unterlagen eingereicht. Die Rüge, das Ergebnis der Abklärungen der Botschaft erweise sich wegen eines gegen Y._______ (möglichen) Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren als unrichtig, ist damit ebenfalls unbegründet. Für die vermuteten Umstände des Todes der Cousine E._______ (Ermordung durch Militärbehörden respektive als Selbstmord getarnter Racheakt; vgl. act. A1/9 S. 6, act. A17/13 S. 4 f.) existieren ebenfalls keine Belege. Es ist anzunehmen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers, entgegen dessen ursprünglicher Annahme (vgl. act. A17/13 S. 4), keine entsprechende Untersuchung einleiten liessen, ansonsten er die damit verbundenen Dokumente hätte erhältlich machen und einreichen können. Vor diesem Hintergrund ist dem BFM nicht - wie ebenfalls gerügt - vorzuwerfen, dass es hinsichtlich der Cousine keine Fragen an die Botschaft gerichtet hat. In der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 wird sodann moniert, die Antwort unter Punkt 1 der Botschaft müsste korrekterweise lauten, der Beschwerdeführer werde aufgrund der von der Botschaft kontaktierten Datensammlungen nicht gesucht (vgl. act. A38/6 S. 3). Wenn aber, wie in der Beschwerde ebenfalls festgehalten, allgemein bekannt sein soll, dass in der Türkei inoffizielle Datensammlungen bestehen, zu denen die Botschaft keinen Zugang hat, leuchtet nicht ein, weshalb eine entsprechende Korrektur des Punkt 1 von Nöten wäre. Besitzt die Botschaft keine Möglichkeit zur Einsicht in geheime Datensammlungen, kann sie auch keine entsprechende Abklärungen tätigen. Der Antrag auf eine diesbezüglich ergänzende Anfrage ist deshalb abzuweisen.
E. 5.4 Aufgrund der durch das BFM vorgenommenen Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara respektive deren Ergebnisse ist daher der für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Die Anfrage an die Botschaft enthält alle wesentlichen Sachverhaltselemente mit Bezug auf die zentralen, entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Antwort der Botschaft erweist sich zudem als klar, verständlich und nachvollziehbar. Es besteht mithin kein Grund zur Vornahme einer erneuten Botschaftsabklärung durch das Gericht und eine Aufhebung der Verfügung wegen unvollständig oder unrichtig erstelltem Sachverhalt durch das BFM fällt ebenfalls nicht in Betracht. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 5.5 Bei dieser Sachlage besteht im Übrigen auch keine Veranlassung, eine - wie in der Beschwerde mit Bezug auf eine mögliche Reflexverfolgung beantragt - Beweisanordnung zu verfügen oder dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Von einer möglichen Reflexverfolgung kann, wie nachstehend unter E. 9.5 weiter erörtert, zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht gesprochen werden.
E. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
E. 6.2 Zur Rüge, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, wird hauptsächlich ausgeführt, dass der Entscheid in sprachlicher Hinsicht phasenweise kaum verständlich sei. Dies unter Bezugnahme auf den zweiten, dritten und zweitletzten Abschnitt der Seite 5 sowie auf Seite 6 der Verfügung (vgl. act. A41/8 S. 5 und 6). Der zweite und der dritte Abschnitt der Seite 5 stünden in Widerspruch zueinander. Einerseits werde darin anerkannt, dass in der Türkei inoffizielle Datensammlungen bestünden, andererseits werde dieser Umstand aber bestritten. Aus den Ausführungen auf Seite 6 der Verfügung werde nicht ersichtlich, auf welche Vorbringen sich das BFM beziehe. Allein dies stelle ein starkes Indiz für eine unsorgfältige Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie für eine unsorgfältige Verfahrensführung durch das BFM dar. Anders als das BFM in der angefochtenen Verfügung behaupte, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die Doppelrolle von D._______ nicht als unmöglich gewürdigt. Das BFM schliesse auf eine Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens und gleichzeitig darauf, dass dieses mit Blick auf eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr nicht asylbeachtlich sei. Durch die falsche Zitierung des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts liege eine schwere Verletzung der Begründungspflicht vor. Dasselbe gelte mit Blick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Reflexverfolgung. Entgegen der Darstellung des BFM habe der Beschwerdeführer bereits bei Einreichung seines Asylgesuches eine solche Gefährdung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf die Beweismitteleingaben vom 30. September 2010, 14. Mai 2013, 28. Mai 2013 und vom 10. Juni 2013 hingewiesen und ausserdem moniert, das BFM lasse diese unberücksichtigt.
E. 6.3.1 Die angefochtene Verfügung ist sprachlich in der Tat unbeholfen, umständlich und grammatikalisch teils fehlerhaft formuliert, was der Verständlichkeit der Erwägungen nicht eben förderlich ist. Dennoch kann den Erwägungen letztlich hinreichend klar entnommen werden, weshalb das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
E. 6.3.2 Wie das BFM in der Vernehmlassung vom 30. September 2013 zu Recht erörtert hat, stellt es im zweiten Abschnitt der Seite 5 lediglich fest, dass in der Türkei eine zentrale Datenbank (GBTS) bestehe, in welcher Datenblätter mit Angaben zu hängigen Strafverfahren etc. vermerkt seien. Im nachfolgenden Satz räumt das BFM - im Sinne der Argumentation in der Beschwerde - ein, dass nebst diesem System auch lokale, inoffizielle Fichen bestehen könnten, deren Inhalte nicht im GBTS ersichtlich seien. Es würdigt diesen Umstand allerdings dahingehend, dass ein Vermerk in solch lokalen Fichen im Alltagsleben kaum zu konkreten Problemen führe (vgl. act. A 41/8 Ziffer I E. 4 S. 5). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde, bestreitet das BFM somit nicht, dass in der Türkei inoffizielle lokale Datensammlungen bestehen. Die Verfügung ist in diesem Punkt ohne Weiteres verständlich.
E. 6.3.3 Im dritten Abschnitt der Seite 5 führt das BFM im ersten Satz wörtlich aus: "Weil in der Türkei zahlreiche Datensammlungen bestünden, welche sich widersprächen, und die Botschaft bloss auf die offiziellen Zugriff habe, ist die Auskunft der Botschaft als solche nicht geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt zu klären, dies umso mehr, als der Gesuchsteller nie geltend gemacht habe, dass gegen ihn ein gerichtliches oder Ermittlungsverfahren hängig sei, so die Replik des Anwalts des Gesuchstellers." (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 4 S. 5). Aus der Formulierung in fine des soeben zitierten Satzes wird deutlich, dass sich das BFM auf Einwände des Rechtsvertreters bezieht. Ebenso offenkundig ist, dass es dabei nicht konsequent den Konjunktiv verwendet (indem es "ist" statt "sei" verwendet). Im zweiten Satz des nämlichen Abschnitts erwägt das BFM: "Tatsache bleibt aber, dass der Rechtsvertreter weder einen Gegenbeweis zur Botschaftsauskunft erbringen kann noch hilft ihm die Aussagen des Gesuchstellers weiter, der nie ein gerichtliches Verfahren geltend gemacht hatte." (vgl. a.a.O). Das BFM vermischt hier erneut Indikativ und Konjunktiv. Auch verwendet es versehentlich den Plural (Aussagen statt Aussage). Dennoch wird klar, dass das BFM dem Beschwerdeführer vorwirft, dass er keine Beweismittel eingereicht habe, die geeignet wären, die Feststellung der Botschaft, dass über ihn kein Datenblatt bestehe, zu widerlegen. Zudem wertet es seinen Einwand, er habe nie ein gerichtliches Verfahren geltend gemacht, als nicht geeignet, um die erwähnte Feststellung zu widerlegen. Von unverständlichen oder divergierenden Formulierungen kann demnach nicht gesprochen werden.
E. 6.3.4 Inwiefern der zweitletzte Abschnitt auf S. 5 der Verfügung (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 5 S. 5) nicht verständlich sein soll, wird in der Beschwerde nicht begründet. Das BFM hat mit den ersten beiden Sätzen zwar bloss die Entgegnungen des Rechtsvertreters zum Botschaftsergebnis wiederholt, ohne konkret auf dessen Vorwürfe hinsichtlich einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung Bezug zu nehmen. Den Erwägungen kann aber implizit entnommen werden, dass es seine Anfrage an die Botschaft als genügend erachtete und keine Veranlassung sah, diese oder das Botschaftsergebnis zu hinterfragen. Wie zuvor dargelegt (vgl. E. 5.3), besteht dazu auch aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung. Die Botschaft hatte bereits Kenntnis über das den Bruder K._______ bestehende Datenblatt. Diese Information entsprang ihrer eigenen Abklärung auf vorgängige Anfrage des BFM hin im Asylverfahren des Bruders. Das BFM würdigt diese Tatsache, indem es im selben Abschnitt betont, dass dem Bruder K._______ deshalb Asyl gewährt worden sei, weil über diesen - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - ein Datenblatt bestanden habe und dieser in der Türkei - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - wegen Hilfeleistung für die PKK verurteilt worden sei. Eine weitergehende Anfrage an die Botschaft sieht es damit als nicht notwendig an, da es aufgrund dieses Ergebnisses (keine bestehendes Datenblatt, keine Verurteilung) eine künftige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint.
E. 6.3.5 Das BFM führt im ersten Abschnitt der Seite 6 (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 5 S. 6) aus: "In der Replik des Rechtsvertreters wird hingewiesen, dass nach Veröffentlichung eines Treueschwurs (DVD liegt bei) eines Bruders vom Gesuchsteller der Erstgenannte deswegen gesucht werde und überdies Kollegen des besagten Bruders verhaftet worden seien. Aufgrund dieses Umstandes ist zwingend davon auszugehen, dass auch der Gesuchteller gesucht werde. Auch dieses Vorbringen für sich vermag nicht zu beweisen, dass der Gesuchsteller einer Reflexverfolgung unterliege oder objektiv betrachtet eine solche zukünftig angenommen werden muss. Denn wäre davon auszugehen, hätte der türkische Staat früher, etwa bei Untersuchungen im Zusammenhang mit den Anklagen gegen die Cousins 2012 oder im Zusammenhang mit der Suche nach dem Bruder seitens der türkischen Behörde, nach seinem Treueschwur, eben auch den Gesuchsteller suchen müssen, spräche man von einer Reflexverfolgung, was aber mit der Botschaftsanfrage vom April 2013 klarerweise zu verneinen ist." In diesem Text wird erneut Indikativ und Konjunktiv vermischt. So müsste es heissen: " [...] aufgrund dieses Umstandes sei zwingend davon auszugehen, dass auch der Gesuchsteller gesucht werde " sowie: [...] dass der Gesuchsteller einer Reflexverfolgung unterliegt. Zudem ist versehentlich von "Erstgenanntem" (das wäre der Rechtsvertreter) statt etwa von "Zweitgenanntem" die Rede. Trotzdem wird aus diesen Erwägungen ersichtlich, dass das BFM unter Erwähnung und Würdigung der eingereichten Beweismittel, die vom Beschwerdeführer gehegte Befürchtung, wegen seiner Cousins und des Bruders in der Türkei einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, geprüft und verneint hat. Es nimmt auch Bezug auf die eingereichten Beweismittel zur Inhaftierung der beiden Cousins im Jahre 2012 und den abgelegten Treuschwur des Bruders Y._______ im Jahre 2011 (Anklageschrift i.S. der Cousins, Video betreffend den Treueschwur). Dabei gelangt es zum Schluss, dass, selbst wenn diese Ereignisse zutreffen würden, von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nur dann auszugehen wäre, wenn der türkische Staat (bereits in jenem Zeitpunkt) auch nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte. Eine solche Suche verneint es jedoch aufgrund des Ergebnisses der Abklärung der Botschaft, welches ergab, dass der Beschwerdeführer vom türkischen Staat nicht gesucht wird. Im letzten Abschnitt der Seite 6 der Verfügung (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 5 S. 6) äusserst sich das BFM schliesslich zur Frage einer möglichen Gefahr der Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer wegen des Bruders K._______. Aufgrund dessen, dass der genannte Bruder seit zehn Jahren in der Schweiz weile und der Beschwerdeführer in den Anhörungen nie eine solche geltend gemacht habe, schliesst es eine solche Gefahr aus. Grundsätzlich ist dem BFM mit Bezug auf dessen Erklärung, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen nicht Reflexverfolgung wegen seines Bruders K._______ geltend gemacht, zuzustimmen. In der Erstanhörung erwähnte er lediglich, dass erwähnter Bruder in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus verfüge (vgl. act. A1/9 S. 3). Ansonsten bezeichnete er aber die Inhaftnahme und Folterung im Jahre 2005 infolge des Verrats durch den PKK-Kämpfer D._______, der zugleich Spion des türkischen Staates gewesen sei (vgl. act. A1/9 S. 5), als das für das Verlassen der Türkei ausschlaggebende Schlüsselereignis. Auch in der einlässlichen Anhörung stützte er sich hauptsächlich darauf ab, dass er durch D._______ verraten und während seiner Inhaftierung stets zu dieser Person befragt worden sei (vgl. act. A17/13 S. 3). Erstmals erwähnte er dabei zwar auch, dass man ihn nach seinem Bruder gefragt habe und die Familie nach dessen Flucht unter Druck geraten sei (vgl. act. A17/13 S. 3 und 6). Konkrete, gezielt gegen ihn gerichtete und erfolgte Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders wurden von ihm jedoch nicht benannt und auch keine entsprechende Befürchtung geäussert, künftig solche zu gewärtigen zu haben. Die Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei wurde hingegen - wie mit Urteil des Gerichts vom 23. Juni 2010 angeordnet - durch das BFM sehr wohl vorgenommen. Ob die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (es bestehe kein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer, er sei nicht verurteilt worden, sein Bruder K._______ weile bereits seit zehn Jahren in der Schweiz, er sei in der Türkei auch nicht in Zusammenhang mit den erwähnten Cousins oder seinem Bruder gesucht worden respektive er werde in der Türkei nicht gesucht) und auch in dessen Vernehmlassung (sein Bruder K._______ werde in der Türkei nicht gesucht und gegen die Geschwister seien keine Gerichts- oder Ermittlungsverfahren hängig) zutreffen, betrifft nicht die Frage nach einer genügenden Begründung, sondern jene der rechtlichen Würdigung.
E. 6.3.6 Was die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2010 erwähnte Doppelrolle von D._______ anbelangt, kann in der Tat nicht, wie vom BFM erwähnt, von einer Hervorhebung durch das Gericht gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil zur Person von D._______ festgehalten, dass dessen Doppelrolle "undurchsichtig erscheinen mag", zumal nicht einleuchte, weshalb er als Spion des Staates in Haft genommen worden sei. Im Urteil wurde aber auch erwogen, allein gestützt auf diese Sachlage könne nicht auf eine augenscheinliche Unsubstantiiertheit in den Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden. Ein verbindliche Aussage über die Glaubhaftigkeit hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschriebenen Rolle von D._______ wurde somit durch das Gericht nicht gemacht. Dennoch kann dem BFM diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorgehalten werden. Das BFM nimmt lediglich die Erwägung des Gerichts bezüglich der undurchschaubaren Rolle von D._______ zum Anlass, dessen Inhaftierung als türkischer Spion des Staates als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 1 S. 3). Damit nimmt es einzig eine rechtliche Würdigung eines vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltselements vor.
E. 6.3.7 Das BFM würdigt unter Ziffer I E. 2 der Verfügung das am 21. Juni 2007 eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts vom 7. Juni 2007. Unter Ziffer I E. 3 nimmt es zu dem am 28. Februar 2007 eingereichten Bestätigungsschreiben des F._______ Stellung. Die am 30. September 2010 zu den Akten gereichten Beweismittel (Medienmitteilung der Zeitung ANF vom 28. März 2007, Internetseite Wochenbericht 13/2007 - DTF, Wikipedia-Eintrag zum "Jitem", SFH-Gutachten vom 23. Februar 2006, SFH-Berichte vom Oktober 2007 und 2008, Country of Origin Information Turkey, UK Border Agency vom 9. August 2010) erachtet es in Ziffer I E. 3 als ungeeignet, um eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Dies mit der Begründung, diese stellten lediglich Länderberichte dar oder würden sich auf die Tötung von D._______ beziehen. Das BFM nimmt im Weiteren - wie erwähnt - in Ziffer I E. 5 Bezug auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 14. Mai 2013, die mit Eingabe vom 28. Mai 2013 eingereichte Anklageschrift betreffend die Cousins des Beschwerdeführers und das zu den Akten gereichte und in der Eingabe vom 10. Juni 2013 erwähnte Video des Bruders. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann demnach auch nicht davon gesprochen werden, das BFM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Beweismittel vom 30. September 2010, 14. Mai 2013, 28. Mai 2013 und vom 10. Juni 2013 nicht berücksichtigt.
E. 6.4 Die in der Eingabe vom 18. Oktober 2013 geäusserte Vermutung, möglicherweise enthalte die Botschaftsantwort einen Punkt 6, lässt sich nicht bestätigen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis unter Abdeckung gewisser Stellen (Referenznummer BFM, Namen eines Botschaftsmitarbeiters, Telefonnummer Botschaft) zukommen lassen. Eine solche Stelle betraf zudem den tatsächlichen Codenamen von S._______ unter Punkt 5 in fine des letzten Satzes (vgl. act. A37/4 S. 4). Ein Punkt 6 existiert in der Antwort nicht. Das Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer somit in genügender Weise offengelegt. Eine weitergehende Offenlegung, wie für den Fall des Vorhandenseins eines Punkt 6 beantragt, steht damit nicht zur Debatte.
E. 6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM erfolgt ist respektive keine Gehörsverletzung vorliegt. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 7 Da das BFM - wie unter E. 5 und E. 6 aufgezeigt - weder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erhoben hat und auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs vorliegt, erübrigt es sich, auf die weitschweifende Kritik in der Beschwerde näher einzugehen, wonach das Bundesverwaltungsgericht bei feststehender mangelhafter Erhebung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungspflicht regelmässig reformatorisch statt kassatorisch entscheide. Ebenso wenig ist auf die in der Eingabe vom 18. Oktober 2013 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 im Verfahren D-2335/2013 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2014) angesprochene Mitwirkung des in der vorliegenden Sache zuständigen Instruktionsrichters einzugehen. Ein Ausstandsbegehren wurde vorliegend nicht gestellt und es besteht keine Veranlassung für den Instruktionsrichter, der im vorliegenden Verfahren den Vorsitz innehat, in den Ausstand zu treten.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 9.1 Das BFM hält die vom Beschwerdeführer dargestellte Inhaftierung von D._______ als nicht glaubhaft. Es stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass mit dem Schreiben des türkischen Anwalts vom 7. Juni 2007 bloss behauptet aber nicht belegt werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung im Jahre 2005 aktenkundig geworden sei und ihm daher bei einer Rückkehr eine Festnahme drohen würde. Bis anhin habe er nämlich keine entsprechenden Dokumente eingereicht, welche diese Angaben bestätigen würden, was aber aus Sicht des BFM aufgrund der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Strafprozessordnung möglich gewesen wäre. Es erachtet auch das Schreiben des F._______, welches sich auf den Verrat des Beschwerdeführers durch D._______ bezieht, als nicht geeignet, um eine gegenwärtige Suche nach dem Beschwerdeführer und damit eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung zu belegen. Das Schreiben belege bloss eine vergangene Suche nach dem Beschwerdeführer. Das BFM zieht daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen könne, dass ihm aktuell respektive bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung seitens der türkischen Behörden drohe. Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung gelangt es zum Schluss, dass sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweise. Der Beschwerdeführer werde nicht gesucht, es bestehe - im Gegensatz zum Bruder - kein Datenblatt über ihn. Er sei auch nicht - wie sein Bruder - verurteilt worden, und er werde in der Türkei nicht gesucht. Eine Reflexverfolgung verneint das BFM mit der hauptsächlichen Argumentation, dass sich der Bruder K._______ bereits seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz befinde und die Anfrage an die Botschaft ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde.
E. 9.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen in materieller Hinsicht hauptsächlich entgegengehalten, das BFM glaube lediglich die Inhaftierung D._______ nicht. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2005 wegen Unterstützung der PKK verhaftet und gegen Bezahlung einer grossen Geldsumme nach wenigen Tagen entlassen worden sei. Danach habe er sich versteckt gehalten. Nachdem klar geworden sei, dass er nach wie vor gesucht werde, habe er sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen. Die Ermordung seiner Cousine würde wohl auch in Zusammenhang mit der Suche nach ihm stehen. Gestützt auf die Beweismittel sei zudem davon auszugehen, dass er aus einer aktiven politischen Familie stamme, welche bis dato von vielfältigen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei und er zudem mindestens in eine inoffizielle Datensammlung eingetragen sei, zu welcher weder das BFM noch die Botschaft Zugang habe. Auch wenn seither einige Jahre verstrichen seien, so stehe aufgrund solcher Datensammlungen über politische Aktivisten fest, dass der Beschwerdeführer alleine deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert werden würde. Aufgrund seiner Unterstützungen für die PKK bis im Jahre 2005 sowie dem Eintrag in einer Datensammlung drohe ihm Verfolgung. Ausserdem bestünde die Gefahr einer Reflexverfolgung. Dem Bruder K._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und über diesen bestehe ein Datenblatt. Der Bruder Y._______ werde nach Veröffentlichung des Treueschwurs im türkischen Fernsehen verfolgt. Auch zwei seiner Cousins würden verfolgt. Beim Vater werde regelmässig nach dem Beschwerdeführer und den übrigen Geschwistern gefragt. Sein Bruder Aa._______, welcher noch im Dorf lebe, werde stets von der Gendarmerie aufgesucht und bedroht. Ebenso der Bruder Ab._______, welcher regelmässig auf dem Gendarmerieposten von Ac._______ vorsprechen müsse. Y._______ lebe nach wie vor im Untergrund. Regelmässig werde bei dessen Ehefrau Ad._______ nach ihm gesucht. Diese sei in Zusammenhang mit deren Bruder Ae._______im Februar 2013 verhaftet worden. Der Bruder Af._______ lebe noch im Dorf, leide aber unter schweren gesundheitlichen Problemen, insbesondere psychischer Art. Er werde deswegen aber in Ruhe gelassen. Der Bruder Ag._______ habe sich vor Jahren abgesetzt und lebe in Ruhe in Ah._______. Er unterhalte keinen Kontakt zur Familie. Der Beschwerdeführer würde somit bei einer Rückkehr wegen der Suche nach ihm und seinen Brüdern K._______ und Y._______ zwangsläufig nicht in Ruhe gelassen werden. Er müsste sich aber trotzdem zurück ins Dorf begeben, da er ausserhalb kein Beziehungsnetz habe. Sein Bruder Ag._______ könne ihn nicht aufnehmen, da dieser sonst ebenfalls von Behelligungen betroffen sein würde. In der Eingabe vom 18. Oktober 2013 wird unter Hinweis auf einen Internetbericht ([...]) ergänzend ausgeführt, durch die Hackergruppe (...) sei bekannt geworden, dass im Polizeipräsidium R._______ eine schwarze Liste über politisch aktive Personen geführt werde. Offiziell laufe gegen die Betroffenen keine Untersuchung. Das beigelegte Dokument erbringe somit den vollen Beweis darüber, dass nebst den offiziellen Registern Datensammlungen über politisch aktive Personen bestünden, deren Tätigkeiten als verdächtig oder gefährlich eingestuft würden. Die Betroffenen würden damit erfahrungsgemäss einer Entführungsgefahr ausgesetzt. Zudem wird auf einen Ausschnitt aus der Online-Zeitung Hürriyet vom 13. August 2013 verwiesen, wonach die systematische Fichierung von Abgeordneten und lokalen Führern der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) thematisiert werde.
E. 9.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem BFM im Ergebnis beizupflichten ist, dass im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 9.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass verschiedene Elemente bestehen, die gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierung und Folterung im Jahre 2005 sprechen. So gibt er etwa einmal an, er sei während seiner Haft im November 2005 stets nach D._______ gefragt worden, welchen er nicht gekannt habe und zu dem er nie Kontakt gehabt habe. Nach seiner Haftentlassung hätten ihn seine Freunde über diese Person und dessen Doppelrolle aufgeklärt (vgl. act. A1/9 S. 5). An anderer Stelle gibt er demgegenüber zu Protokoll, er habe eine Person namens D._______ gekannt. Er habe D._______ etwa zwei oder drei Mal während seiner Tätigkeiten für die PKK gesehen, ihn aber nicht gut gekannt. Nach seiner Freilassung habe er ihn nie gesehen. Seine Cousine habe Kontakt zu ihm gehabt (vgl. act. A17/13 S. 4 und 6). Im vormaligen Beschwerdeverfahren wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erörtert, bei D._______ habe es sich um einen PKK-Kommandanten vermutlich mit dem Namen O._______ gehandelt. Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 wurde dann korrigiert, D._______ heisse in Wirklichkeit S._______. Gemäss dem Ergebnis der Botschaftsabklärung trug S._______ indes nicht den vom Beschwerdeführer erwähnten Codenamen D._______, sondern einen anderen Decknamen. Der Beschwerdeführer beschreibt zudem die von ihm erlittene Folter nicht kongruent. An der Erstanhörung erzählt er, man habe ihm die Augenbinde abgenommen, ihn komplett nackt ausgezogen und lange im Schnee liegen lassen. Man habe ihn an den Haaren gezogen und ihm die Zähne gebrochen (vgl. act. A1/9 S. 5). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung spricht er demgegenüber davon, er sei in einem Raum nackt ausgezogen und dann aufgefordert worden, die Unterhosen anzuziehen. Dann sei er an einen anderen Platz gebracht worden. Er sei an den Haaren gezogen und mit einem Knüppel geschlagen und mit kaltem Wasser begossen worden. Es sei sehr kalt gewesen in diesem Raum, der über kein Bett verfügt habe. Ihm seien die Zehen eingefroren. Danach habe man ihn fortgebracht. Einmal sei er auch mittels einer Art Autoreifen, der aufgehängt gewesen sei und in dessen Mitte er habe sitzen müssen, gefoltert worden (vgl. act. A17/13 S. 3 f. und S. 9 f.). An der Erstbefragung erwähnt er zwar, dass sein Bruder K._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe. Erst im Rahmen der einlässlichen Befragung gab er jedoch zu Protokoll, dass man ihn während seiner Inhaftierung auch zum Aufenthaltsort seines Bruders K._______ befragt habe (vgl. act. A1/9 S. 3, act. A17/13 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Bruder K._______ seit 1998 in der Schweiz lebte, ist schwer nachvollziehbar, weshalb sich die türkischen Behörden beim Beschwerdeführer erst im Jahre 2005 im Rahmen erwähnter Festnahme nach dessen Verbleib erkundigten. Ebenfalls leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer ein paar Tage nach seiner Freilassung im November 2005 (schon wieder) gesucht worden sein soll. Auch die nach seiner Freilassung weiterhin bestehende Suche nach seiner Person ist überhaupt aufgrund von Ungereimtheiten nicht verständlich. So gab er im Rahmen der summarischen Befragung an, drei Tage nach seiner Freilassung im November 2005 habe er das Vieh seines Vaters gehütet, als ihn seine Cousine E._______ aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, er werde gesucht (vgl. act. A1/9 S. 6 f.). An der einlässlichen Anhörung erklärte er jedoch, drei Tage nach seiner Freilassung hätten ihn Kämpfer der PKK besucht und ihm geraten, vorsichtig zu sein und eine Woche später, als er das Vieh gehütet habe, habe ihn seine Cousine E._______ telefonisch davor gewarnt, dass er gesucht werde (vgl. act. A17/13 S. 4). Unerwähnt liess er an der Erstanhörung, dass sein Vater infolge der Suche nach ihm inhaftiert und gefoltert worden sein soll (vgl. act. A17/13 S. 4). Weshalb er ein solch zentrales Ereignis erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorbringt, leuchtet nicht ein. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht ausserdem, dass er seinen Aufenthalt in Deutschland, wo er am Flughafen von J._______ im Juni 2006 angehalten wurde und in der Folge erfolglos um Asyl nachgesucht hat, dem BFM gegenüber zunächst verschwiegen hat (vgl. act. A14/3 S. 1). Schliesslich ist in Anbetracht der von ihm geltend gemachten landesweiten Suche und seiner Schilderungen, er habe sich in M._______ fast sieben Monate versteckt, auch nicht verständlich, dass er mit seinem eigenen Reisepass, versehen mit einem gefälschten Visum, auf dem Luftweg ausgereist ist (vgl. act. A14/3 S. 1) und sich damit angesichts der strengen Ausreisekontrollen an internationalen Flughäfen einem erheblichen Risiko ausgesetzt hat, erkannt und festgenommen zu werden.
E. 9.3.3 Zum undatierten Schreiben des Mukthars ist festzuhalten, dass dieses besagt, dass der Beschwerdeführer durch den PKK-Kämpfer D._______ verraten und gesucht worden sei. Damit sind zwar Indizien vorhanden, die für eine in der Vergangenheit erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer sprechen. Auch wird darin bestätigt, dass D._______ festgenommen worden sei. Eine im November 2005 erfolgte Inhaftierung und eine damit einhergehende Folter des Beschwerdeführers werden damit allerdings nicht belegt. Es wird lediglich erklärt, der Beschwerdeführer sei wegen des Verrats durch D._______ gesucht worden und deswegen ins Ausland geflüchtet. Das Schreiben des Anwalts vom Juni 2007 bestätigt demgegenüber zwar eine Festnahme vom November 2005. Von erfolgten Behelligungen gegenüber dem Beschwerdeführer ist darin aber ebenso wenig die Rede wie etwa die geltend gemachte Bezahlung für die Freilassung. Auch wird nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer sehr kurze Zeit nach seiner Freilassung erneut gesucht worden sein soll. Es wird lediglich behauptet, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erfolgten Untersuchungshaft aktenkundig geworden und bei einer Rückkehr bestehe die Möglichkeit einer Festnahme.
E. 9.3.4 Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Kernereignisses in Form der (einmaligen) Festnahme und Misshandlungen im Jahre November 2005 letztlich als glaubhaft zu erachten sind, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die diesbezüglichen Schilderungen würden zutreffen und der Beschwerdeführer wäre im November 2005 gezielten, genügend intensiven und aus politischen Motiven erfolgten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, so kann im jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint werden.
E. 9.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Denn massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2011/51 E. 8 S. 1019 ff.).
E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge gegen Leistung einer hohen Geldzahlung im November 2005 aus der Haft entlassen. Ob er damit, wie unter Hinweis auf das Schreiben des türkischen Anwalts geltend gemacht, in der Vergangenheit aktenkundig geworden ist, ist zu bezweifeln, da es sich dabei um eine Schmiergeldzahlung gehandelt haben dürfte, die wohl kaum in den offiziellen, amtlichen Akten Eingang gefunden hat. Massgebend ist aber ohnehin, dass gemäss Botschaftsauskunft vom 3. April 2013 kein Datenblatt über ihn besteht (vgl. act. A37/4 S. 4). Er ist somit nicht im nationalen Informationssystem "Genel Bilgi Toplama Sistemi" (GBTS) eingetragen. In diesem System werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; unter anderem werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts hat üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss das Anlegen eines Datenblatts zur Folge. Auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen sind dem GBTS zu entnehmen. Zugang zum GBTS haben Polizei- und Gendarmeriestellen des ganzen Staatsgebiets, insbesondere die auch an den Landesgrenzen tätigen, für die Kontrolle von Ein- und Ausreisenden zuständigen Einheiten (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Mangels einer entsprechenden Eintragung kann eine allfällige Fahndung nach dem Beschwerdeführer aktuell ausgeschlossen werden. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer wird denn auch durch die Botschaft verneint (vgl. act. A37/4 S. 4). Stünde der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen ehemaligen Unterstützungstätigkeiten für die PKK (auch) im heutigen Zeitpunkt (noch) im Fokus der strafrechtlichen Behörden, so wäre gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Das Botschaftsergebnis erweist sich indes auch in diesem Punkt als eindeutig, indem erklärt wird, ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren sei nicht eröffnet worden (vgl. act. A37 S. 4).
E. 9.4.3 Bei der in der Beschwerde genannten Liste des Polizeipräsidiums R._______, zu der sich die Hackergruppe (...) Zugang verschafft hat, handelt es sich um eine Auflistung von Studenten, die zwischen 2000 und 2010 an der Universität (...) studiert hatten und teils Teilnehmer von Demonstrationen waren. Der Zeitungsartikel Hürriyet vom 13. August 2013 berichtet von Abgeordneten und lokalen Führern der legalen Partei CHP. Der Beschwerdeführer selber hat kein Studium absolviert, er hat an keinen Demonstrationen teilgenommen und er ist auch nicht als lokaler Führer oder Abgeordneter irgendeiner legalen oder illegalen Partei tätig gewesen. Er weist auch kein besonderes, politisch exponiertes Profil auf. Seinen Angaben zufolge war er einzig ein Sympathisant der kurdischen Sache, der für die PKK Hilfsleistungen getätigt habe (vgl. act. A1/9 S. 5, act. A17/13 S. 6). Es besteht demnach keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er in einer geheimen respektive der Botschaft nicht zugänglichen, lokalen oder nationalen Datensammlung aufgeführt ist.
E. 9.5.1 Zu der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist zunächst festzuhalten, dass eine solche zwar nicht bedingt, dass die reflexverfolgte Person verurteilt oder offiziell gesucht wurde oder wird oder über diese ein politisches Datenblatt besteht. Auch wird nicht etwa ein politisches Engagement des reflexverfolgten Familienangehörigen vorausgesetzt. Ein solches kann jedoch die Gefahr einer Reflexverfolgung steigern. In der Türkei wurden in der Vergangenheit staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten - vornehmlich verbotener linker Gruppierungen - vor allem in den Süd- und Ostprovinzen regelmässig angewendet. Auch heute können Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, besteht insbesondere dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 und D-700/2013 vom 16. Januar 2014, mit weiteren Hinweisen).
E. 9.5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftnahme und Folterung im Jahre 2005 basiert, seinen hauptsächlichen Angaben zufolge, auf dem Verrat durch den ehemaligen PKK-Kommandanten D._______. Vorgängige relevante Behelligungen wegen seines Bruders K._______, der bereits im Jahre 1998 aus der Türkei ausreiste, machte er keine geltend. Tatsache ist, dass K._______ am 15. Juli 2014 auf sein Asyl und den Flüchtlingsstatus verzichtete, um in die Türkei zu seiner Mutter zurückzukehren. Wie schon unter E. 5.3 aufgezeigt, ist demnach nicht darauf zu schliessen, K._______ hätte in der Türkei eine noch zu verbüssende Strafe zu gewärtigen oder er werde im heutigen Zeitpunkt behördlich gesucht oder dieser befürchte, seitens der türkischen Behörden (erneut) behelligt zu werden. Fakt ist ausserdem, dass die Ehefrau von K._______, Ai._______, bereits mit Schreiben an das BFM vom 13. August 2004 auf das ihr in der Schweiz gewährte Asyl und den Flüchtlingsstatus verzichtete, um ihre Verwandten in der Türkei zu besuchen. Diese machte zudem bei Stellung ihres Asylgesuches keine Behelligungen durch die türkischen Behörden wegen ihres Ehemannes geltend. Sie erklärte lediglich, bei ihrer Ausreise aus der Türkei nach ihrem Ehemann gefragt worden zu sein (vgl. unpaginierte Verfahrensakten im BFM-Dossier N ...).
E. 9.5.3 Eine - wie in der Beschwerde behauptet - strafrechtliche Verfolgung des Bruders Y._______ wurde bis anhin nicht belegt. Würde nach diesem Bruder aufgrund des von ihm für die KCK abgelegten Treueschwurs im Jahre 2011 gefahndet, so müsste der Botschaft diese Tatsache - wie unter E. 5.3 erwähnt - bekannt sein. Gemäss der Botschaftsantwort vom 3. April 2013 sind indes keine Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen die Geschwister des Beschwerdeführers hängig.
E. 9.5.4 Die Anklage gegen die beiden Cousins erfolgte im Jahre 2012. Der Beschwerdeführer wird aber gemäss der Botschaftsantwort aktuell nicht gesucht. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Einwand, er würde wegen des bestehenden Gerichtsverfahrens gegen die Cousins in den Fokus der Behörden geraten und gesucht werden, als nicht stichhaltig. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesen Cousins nahe Beziehungen pflegte oder mit ihnen in Kontakt gestanden hätte. Da die Cousins bereits angeklagt und demnach behördlich nicht (mehr) gesucht sind, ist auch kein behördliches Interesse erkennbar, den Beschwerdeführer ihretwegen allfälligen Behelligungen auszusetzen.
E. 9.6 Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seiner Verwandten in Form von Befragungen seines Vaters und seiner Geschwister, deren Zitieren auf den Polizeiposten und der gegen sie ausgeübten Drohungen, bestehen weder Belege respektive Beweise noch erscheinen diese aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht gesucht wird, nachvollziehbar. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers, so würde zudem nicht einleuchten, weshalb sämtliche im Dorf wohnhaften Geschwister und sein Vater ständig zu seiner Person befragt würden, sein in Ah._______ lebender Bruder Ag._______ hingegen durch die Behörden in Ruhe gelassen würde. Letztlich spricht auch der Verzicht auf den Asyl- und Flüchtlingsstatus des Bruders K._______ zwecks Rückkehr zur Mutter gegen eine gegenwärtige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer oder dessen Geschwister.
E. 9.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass aus heutiger Sicht keine genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, aus denen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.1 S.10.1, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 10.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).
E. 10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.4.2 Das BFM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 10.5.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist - abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 S. 16 betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak) - nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und das BFM hält seine Person betreffend zutreffend fest, er sei jung und gesund, und er verfüge in der Türkei über ein Beziehungsnetz, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten sei. Diese Feststellung des BFM ist zu bestätigen, zumal den Akten auch keine anderweitigen Anhaltspunkte entnommen werden können, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4 [zur Publikation vorgesehen] auf eine konkrete Gefährdung aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art im Falle der Rückkehr hindeuten würden. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine substantiierten Einwände gegen die diesbezüglichen Ausführungen des BFM vorgebracht.
E. 10.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 12 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. September 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 6. September 2013 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4649/2013 law/joc Urteil vom 10. Dezember 2014 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 13. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Danach wurde er ins EVZ Chiasso transferiert. Dort wurde er am 28. Februar 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt. A.b Im Rahmen der Befragung im EVZ Chiasso vom 28. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus der Türkei im Wesentlichen an, er und seine Familie seien Sympathisanten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) respektive KKK (Koma Komalen Kurdistan) und er habe diese Organisation aktiv unterstützt, indem er geholfen habe, PKK-Kämpfern Wege zu zeigen und mittels Lasttieren Material in die Berge zu tragen. Am 8. November 2005 hätten Armeeangehörige das Haus seiner Familie nach Material durchsucht. Danach seien er und ein Gast des Hauses festgenommen und nach C._______ gefahren worden. Dort sei er verhört und gefoltert worden, indem man ihn nackt ausgezogen, ihm die Zähne gebrochen, ihn für längere Zeit komplett nackt im Schnee liegen gelassen und ihm derart an den Haaren gerissen habe, dass die Kopfhaut geschwollen gewesen sei. Man habe ihn stets nach einer Person namens D._______, die er nicht persönlich gekannt habe, sowie nach den Namen von PKK-Kämpfern und deren Aufenthaltsort gefragt. Man habe ihn auch zum Unterschreiben eines Schriftstücks aufgefordert, was er jedoch verweigert habe, da er nicht im Stande gewesen sei, dieses zu lesen. Er habe deshalb erklärt, das Dokument zuerst seinem Anwalt zeigen zu wollen. Die Behörden hätten daraufhin seinen Anwalt informiert und nach dreieinhalb Tagen sei dieser zusammen mit seinem Vater erschienen. Am 12. November 2005 sei er freigelassen worden. Danach habe er sich zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten, wo er aufgrund seiner Verletzungen eine geraume Zeit habe das Bett hüten und Medikamente einnehmen müssen. Von den Kämpfern, die ihn zu Hause besucht hätten, habe er erfahren, dass D._______ ein für die türkischen Behörden tätiger Spion sei und sie deswegen ihren Standort hätten verlegen müssen. Zudem habe ihn seine besorgte Cousine E._______ besucht und ihn gefragt, ob bei dem Verhör ihr Name gefallen sei. Da seine Cousine die gleiche Tätigkeit wie er für die Partei ausgeübt habe, habe sie Angst gehabt. Drei Tage nachdem er einige Tiere auf der Weide habe hüten müssen, habe ihm seine Cousine E._______ mitgeteilt, er solle nicht nach Hause zurückkehren, da das Militär nach ihm suche. Er sei für zwei Tage in ein anderes Dorf gegangen und während dieser Zeit hätten Militärangehörige seinen Vater vorübergehend festgenommen und diesem erklärt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich den Behörden stellen. Sein Vater habe ihm jedoch davon abgeraten. Im November 2005 sei er schliesslich nach M._______ gereist, wo er sich versteckt habe. Seine in M._______ wohnhaften Geschwister habe er nicht besuchen können, da bei diesen Hausdurchsuchungen vorgenommen worden seien, man ihn dort vermutet habe. Am 17. März 2006 habe man ihn vom Dorf aus angerufen und ihn nach dem Verbleib von E._______ gefragt. Sie sei später tot in einem Flussbett aufgefunden worden. Sie sei sicherlich von den türkischen Behörden ermordet worden. Am 2. Februar 2007 habe er M._______ versteckt in einem Lastwagen verlassen und sei damit viereinhalb Tage gereist. Danach sei er mit einem Auto weitergefahren und am 8. Februar 2007 in die Schweiz eingereist. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Wohnsitzbescheinigung mit Fotografie vom 12. Februar 2007, einen Familienregisterauszug vom 18. Januar 2007 sowie ein undatiertes Schreiben des Mukthars von F._______ zu den Akten. In letzterem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis 2005 Einwohner von F._______ gewesen und während dieser Zeit sei der Kämpfer mit dem Codenamen D._______ festgenommen worden. D._______ habe den türkischen Sicherheitsbehörden den Namen des Beschwerdeführers angegeben und bestätigt, dass dieser der PKK angehöre. Der Beschwerdeführer sei deshalb gesucht worden und ins Ausland geflohen. B. Am 28. Februar 2007 ging beim BFM das Original des erwähnten Schreibens des Dorfvorstehers von F._______ ein. Ausserdem liess der Beschwerdeführer dem BFM die Originale der erwähnten Wohnsitzbescheinigung und des Familienregisterauszugs zukommen. C. C.a Am 1. März 2007 teilte das Bundespolizeiamt G._______ dem Sicherheitsdepartement des Kantons H._______ mit, dass der Beschwerdeführer beim Ausländeramt I._______ erfasst gewesen sei. Am 17. Juni 2006 sei er erstmals nach Deutschland eingereist und am 14. Dezember 2006 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Seit dem 15. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. C.b Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 5. März 2007 durch das BFM mündlich gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rücküberführung nach Deutschland. Im Weiteren führte er aus, er sei am 17. Juni 2006 im Flughafen von J._______ angehalten worden. Er habe seinen Pass mit einem gefälschten Visum auf sich getragen. Mittels seines Anwaltes habe er in Deutschland gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2006 Rekurs eingelegt. Dieser sei jedoch erfolglos geblieben. Aus Furcht vor einer Abschiebung in die Türkei habe er danach Deutschland verlassen. Parteianhänger hätten ihn am 4. Februar 2007 mit dem Auto an die Grenze gefahren und er sei noch am selben Tag illegal in die Schweiz eingereist. Er habe seinen Deutschlandaufenthalt den Schweizer Behörden gegenüber aus Angst vor einer Ausschaffung nach Deutschland verschwiegen, da Deutschland ihn in die Türkei zurückgeschafft hätte. C.c Mit Mitteilung an das BFM vom 6. März 2007 lehnten die zuständigen deutschen Behörden eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ab. D. Am 28. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen machte der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich geltend, er habe bei seiner Asylgesuchstellung in Deutschland dieselben Gründe wie in der Schweiz angegeben, wisse aber nicht, weshalb sein Gesuch in Deutschland abgelehnt worden sei. Vielleicht hätten sie ihm nicht geglaubt. Anlässlich seiner Festnahme vom 8. November 2005 in der Türkei habe man ihn - nebst nach dem Verbleib von D._______ und den Guerillakämpfern - auch nach seinem Bruder K._______ befragt. Dieser sei im Jahre 1997 für vier Monate in der Türkei in Haft gewesen. Wegen Kollaboration mit den Guerillakämpfern sei sein Bruder zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Um die Strafe nicht verbüssen zu müssen, sei sein Bruder aus der Türkei geflohen. Die Familie sei deswegen unter Druck gesetzt worden, indem ständig Familienmitglieder unter irgendeinem Vorwand festgenommen worden seien. D._______ sei ein Mitglied der PKK gewesen und festgenommen worden. Der Zeitpunkt seiner Festnahme sei ihm nicht bekannt, doch er wisse, dass D._______ ihn und weitere Personen denunziert habe. Deswegen sei er am 8. November 2005 festgenommen, verhört und gefoltert worden, wobei er anfänglich seine Tätigkeiten für die PKK bestritten habe. Sie hätten ihm erklärt, dass das PKK-Mitglied D._______ seinen Namen genannt habe und er die Namen der Kämpfer preisgeben müsse. Wenn er ein Geständnis ablegen würde - so hätten seine Peiniger erklärt - werde er freigelassen. Er habe zwar einen D._______ gekannt, respektive diesen zwei drei Mal gesehen, aber nicht gewusst, wer das genau sei. Er habe niemanden verraten wollen und deshalb trotz der anschliessenden Misshandlungen - bei denen er auch mit einem Knüppel geschlagen, mit kaltem Wasser abgespritzt, ihm die Zehennägel gequetscht und er mittels eines Gummireifens malträtiert worden sei - geschwiegen. Nach seiner Freilassung, die gegen Bestechungsgeld erfolgt und bei der sein Anwalt L._______ zugegen gewesen sei, habe er die Behörden wegen der erlittenen Folterungen anzeigen wollen. Aufgrund seines Zustandes habe ihm sein Vater jedoch geraten, zunächst nach Hause zurück zu kehren. Als Folge der Misshandlungen habe er einen gebrochenen Zahn und Hämatome erlitten und leide heute unter einem etwas gefühllosen Bein. Zirka eine Woche nach seiner Heimkehr, während er beim Hüten der Tiere auf der Weide gewesen sei, hätten Militärangehörige nach ihm gesucht und das Haus durchsucht. Sie hätten seinen Vater für zwei Tage festgenommen und das ganze Dorf umstellt. Er sei zu einem Freund ins Nachbardorf geflohen und habe von diesem erfahren, dass sein Vater gefoltert worden sei. Sein Vater habe seinem Freund mitgeteilt, dass er fliehen solle und er habe sich im November 2005 nach M._______ begeben, wo sein Bruder wohne. Bei diesem habe er sich allerdings nicht aufhalten können, da dieser ebenfalls mit der Partei kooperiere und von einem gewissen N._______ denunziert und deswegen ständig überwacht worden sei. Was seine Cousine E._______ anbelange, sei deren Leiche einen Tag nach ihrem Verschwinden, am 17. März 2006, im Wasser gefunden worden. Der Leichnam habe verschiedene Wunden aufgewiesen. Man habe sie aber glauben machen wollen, dass sie ertrunken sei, was jedoch nicht zutreffe. Die Militärbehörden hätten sie umgebracht. Seine Familienangehörigen hätten die Sache melden wollen, damit eine Untersuchung eröffnet worden wäre. Nach diesem Ereignis habe er Angst gehabt, im Falle einer Festnahme ebenfalls getötet zu werden. Deshalb habe er sich einen Schlepper gesucht. Die Fluchtvorbereitungen hätten sich jedoch schwierig gestaltet, da er gesucht worden sei. Am 17. Juni 2006 sei er schliesslich von M._______ aus auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt, wobei er einen gefälschten Pass benutzt habe. Was D._______ anbelange, sei dieser, Gerüchten zufolge, getötet worden. E. Mit Verfügung vom 27. April 2007 - eröffnet am 30. April 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. F. F.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels des rubrizierten Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In Ergänzung der bisherigen Vorbringen wurde darin ausgeführt, beim erwähnten Anwalt L._______ handle es sich um einen langjährigen Anwalt der Familie. D._______ sei zudem ein PKK-Kommandant, der zu den türkischen Sicherheitskräften übergelaufen sei und eine grosse Anzahl von Personen, die die PKK unterstützt hätten, verraten habe. Vermutlich heisse er O._______ und sei vor rund drei Wochen aus ungeklärten Gründen getötet worden, wie auch verschiedene Zeitungen berichtet hätten. Der Verrat an vermutlich mehreren hundert Personen sei ebenfalls öffentlich thematisiert worden. Zahlreiche Personen würden sich in Haft befinden, andere hätten sich ins Ausland absetzen können. Unter letzteren befinde sich ein Bekannter des Beschwerdeführers, P._______. F.b In der ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2007 wurde korrigiert, dass der in der Beschwerde vom 7. Mai 2007 erwähnte Q._______ in Wirklichkeit Q._______ nur der Codename gewesen sei. F.c Dem Bundesverwaltungsgericht wurde zudem am 21. Juni 2007 ein Schreiben des Rechtsanwaltes in der Türkei, L._______ aus R._______, vom 7. Juni 2007 und eine DVD mit einem Beitrag des kurdischen Fernsehsenders (...) vom 27. März 2007 übermittelt und dazu festgehalten, das Schreiben des Anwalts bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige von S._______ am 8. November 2005 in Untersuchungshaft genommen worden und zum Polizeiposten C._______ Zentrum gebracht worden sei. Auf Antrag seines Anwalts und seines Vaters sei er am 12. November 2005 freigelassen worden. Laut den Angaben seines Anwalts sei er in der Türkei aktenkundig und es bestehe die Möglichkeit einer Festnahme. Diese Angaben sowie weitere Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes könnten mittels eines Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in der Türkei überprüft werden. Im Weiteren habe sich herausgestellt, dass es sich bei D._______ nicht wie vom Beschwerdeführer anfänglich angegeben, um O._______, sondern um S._______ handle. Aus dem Fernsehbeitrag ergebe sich, dass sich dieser im Jahre 1992 der PKK angeschlossen, im Jahr 2003 zu den türkischen Sicherheitskräften übergelaufen und im Frühjahr 2007 tot aufgefunden worden sei. F.d Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.e Mit Replik vom 24. August 2007 liess der Beschwerdeführer zusätzlich vorbringen, er habe am 15. August 2007 erfahren, dass sein Bruder T._______ nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in C._______ festgenommen worden sei. Sein Bruder habe für den unabhängigen kurdischen Kandidaten der Parlamentswahlen, U._______, einen Anwalt aus V._______, der für die Gegend in C._______ kandidiert habe, gearbeitet. Dieser sei jedoch nicht gewählt worden. Weitere Personen, die für denselben Kandidaten tätig gewesen seien, seien ebenfalls vorgeladen und festgenommen worden. In Zusammenhang mit der Festnahme seines Bruders sei auch N._______ (genannt N._______), ein zirka 50-jähriger PKK-Aktivist, der die Seite gewechselt habe und nun im Kasernenareal in W._______, C._______, lebe, erwähnt worden. Damit werde belegt, dass die Familie nach wie vor im Visier der türkischen Behörden stehe. F.f Mit Urteil D-3150/2007 vom 23. Juni 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 7. Mai 2007 gut, hob die Verfügung des BFM vom 27. April 2007 auf und wies die Sache zwecks materieller Prüfung des Asylgesuches vom 13. Februar 2007 an das BFM zurück. G. G.a Mit Eingabe an das BFM vom 30. September 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Medienmitteilung der Zeitung ANF vom 28. März 2007 der Internetseite Wochenbericht 13/2007-DTF zu den Akten reichen, womit ein weiterer Beleg für die Tötung von S._______ vorhanden sei. Zudem wurde ein Wikipedia-Eintrag zum Stichwort "Jitem" (Stand 22. September 2010), ein Gutachten Türkei der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Februar 2006, SFH-Berichte zur Türkei vom Oktober 2007 und Oktober 2008 sowie ein Bericht "Country of Origin Information Report Turkey, UK Border Agency" vom 9. August 2010 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Mit Verweis auf verschiedene Aktenstellen wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe detailliert seine Festnahme vom 8. November 2005 geschildert und deutlich dargelegt, dass er die Misshandlungen durch die Gendarmerie in C._______ aufgrund seiner Unterstützung der PKK-Kämpfer erlitten habe. Er habe sich und seine Familie als deren Sympathisanten bezeichnet. Er habe ausgeführt, dass er aufgrund des Verrates des ehemaligen PKK-Mitgliedes mit dem Codenamen D._______, welcher ein Überläufer sei, verhaftet und verhört worden sei. Dies sei ihm erst nach der Freilassung bewusst geworden. Er habe den Grund für seine Freilassung genannt, indem er auf den Antrag seines Vaters und des Anwaltes hingewiesen und geltend gemacht habe, es sei eine hohe Summe Bestechungsgeld bezahlt worden. Der Anwalt habe in seinem Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei den türkischen Sicherheitskräften wegen Unterstützung für die PKK inhaftiert und dadurch aktenkundig geworden sei. Auch sei der Bruder in einem politischen Datenblatt als unbequeme Person vermerkt. Er stamme aus einer politischen Familie und sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Anlässlich seiner Festnahme sei er unter anderem auch zu seinem Bruder befragt worden. Es bestünden genügend Anhaltspunkte dafür, dass über den Beschwerdeführer eine Fiche angelegt worden sei. Eine Rückkehr aus der Schweiz könnte zudem den Verdacht einer exilpolitischen Tätigkeit für die PKK bei den türkischen Behörden wecken. G.b Mit Schreiben vom 8. November 2012 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärung der Fragen danach, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht werde, er in der Türkei verurteilt worden sei, über ihn ein politisches Datenblatt bestehe und seine Eltern/Geschwister in den letzten Jahren Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Im Weiteren wurde nachgefragt, ob die Möglichkeit bestehe, abzuklären, ob ein PKK-Überläufer namens S._______, dessen Leiche um den 27. März 2007 im Kreis X._______ gefunden worden sei, in ein Denunziationsverfahren gegen PKK-Mitglieder verwickelt gewesen sei und den PKK-Codenamen D._______ getragen habe. G.c Die Botschaft erteilte ihre Antwort dem BFM mit Schreiben vom 3. April 2013. Darin hielt sie fest, der Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht gesucht. Die Abklärungen vor der Staatsanwaltschaft in C._______ und R._______ hätten ergeben, dass gegen ihn weder ein Ermittlungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Er sei somit in der Türkei nicht verurteilt worden. Über ihn bestehe kein Datenblatt. Gegen seine Eltern und Geschwister seien derzeit keine Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren hängig. Die Leiche von S._______ sei tatsächlich am 27. März 2007 in der Nähe des Dorfes X._______ aufgefunden worden. Sein Codename sei jedoch nicht D._______ gewesen. Er habe sich 1992 der PKK angeschlossen und 2003 den türkischen Behörden ergeben und sei zu einem "Geständigen" geworden. G.d Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter wurde mit Verfügung des BFM vom 17. April 2013 das rechtliche Gehör zu dessen Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Ankara und deren Ergebnis erteilt. G.e In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 wies der Beschwerdeführer das BFM durch seinen Rechtsvertreter darauf hin, dass die Botschaftsanfrage wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht enthalte. So sei die Botschaft nicht darüber informiert worden, dass der Bruder K._______ in einem politischen Datenblatt als unbequeme Person vermerkt worden sei. Die Auskunft der Botschaft sei daher unvollständig. Auch widerspreche deren Antwort, dass gegen die Eltern/Geschwister derzeit kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren hängig sei, der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ermordung der Cousine des Beschwerdeführers im März 2006 sei der Botschaft gegenüber ebenfalls nicht erwähnt worden. In der Beweismitteleingabe vom 30. September 2010 sei zudem bereits darauf hingewiesen worden, dass in der Türkei zahlreiche Datensammlungen der Gerichte, der Polizei, der Gendarmerie und der Geheimdienste existieren würden. Das BFM habe über die Botschaft in der Türkei nur Zugriff auf die offiziellen Datensammlungen, wie jene der Polizei über politische Datenblätter. Da er nie geltend gemacht habe, dass gegen ihn ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren hängig sei, sei klar, dass er in den von der Botschaft kontaktieren Datensammlungen nicht aufgeführt sei. Es sei bekannt, dass illegal operierende PKK-Aktivisten je nach Bedarf verschiedene Codenamen angenommen hätten, um so keine konkrete Spur ihrer Aktivitäten zu hinterlassen. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe sich S._______ stets als D._______ ausgegeben. Aus der Botschaftsantwort könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt werde. Im Weiteren habe sich der Bruder des Beschwerdeführers Y._______ für die KCK (Koma Ciyaka Kurdistan) engagiert und vor rund anderthalb Jahren für diese Organisation einen Treueschwur abgelegt. Aus noch ungeklärten Gründen sei ein Video davon an die Öffentlichkeit gelangt und von türkischen Sendern zum Beweis der terroristischen Aktivitäten der KCK kommentiert worden. Seither halte er sich versteckt und werde durch die türkischen Sicherheitskräfte gesucht. Verschiedene weitere auf dem Video sichtbare Personen seien festgenommen worden und würden sich in Haft befinden. Ein Gerichtsverfahren gegen diese würde laufen. Daher könne die Antwort der Botschaft, dass keine Ermittlungsverfahren gegen die Geschwister des Beschwerdeführers laufen würden, nicht zutreffen. Entsprechende Beweismittel werde der Beschwerdeführer beizubringen versuchen. G.f Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der türkischen Generalstaatsanwaltschaft u.a. gegen Z._______, zwei seiner Cousins, beim BFM einreichen. Darin werde eine Mehrzahl von Personen wegen Mitgliedschaft bei der KCK angeklagt. Die erwähnten Cousins seien festgenommen worden und müssten sich beim Gericht für schwere Straftaten verantworten. Damit liege ein weiteres Indiz für eine drohende Reflexverfolgung vor. G.g Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer eine Übersetzung derjenigen Passagen in zuvor erwähnter Anklageschrift einreichen, welche die beiden Cousins betrafen. Zudem wurde eine DVD zu den Akten gereicht, wonach ein Nachrichtenausschnitt des türkischen Fernsehsenders (...) ein Youtube-Video ausgestrahlt habe, auf dem der Bruder Y._______ erwähnten Schwur für die KCK abgelegt habe. Zur Identifikation des Bruders würden zudem ein Standbild von diesem und zwei private Fotos beigelegt. G.h Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 13. Februar 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G.i Am 18. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers. G.j Am 22. Juli 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Einsicht in die Asylakten. H. Mit Eingabe vom 19. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei infolge Verletzung der Begründungspflicht, eventuell wegen unvollständiger Erhebung des rechtsrelevanten Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. Ausserdem wurde um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 liess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer durch seinen Anwalt mitteilen, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 6. September 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Ausserdem wurde er über die Zusammensetzung des Spruchkörpers orientiert. J. Der geforderte Kostenvorschuss ging am 6. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde das BFM eingeladen, bis zum 30. September 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. L. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 18. Oktober 2013 eingeräumt. N. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom 18. Oktober 2013 eine Replik zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f., BVGE 2011/1 E. 2 S. 4). 4. 4.1 In seinem Nichteintretensentscheid vom 27. April 2007 qualifizierte das BFM - im Rahmen der summarischen Prüfung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG - die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe aufgrund von Ungereimtheiten als nicht glaubhaft. Dem von ihm eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers bescheinigte es Gefälligkeitscharakter (vgl. act. A21/7 S. 2 f.). Auch in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 blieb es bei dieser Ansicht. 4.2 Mit Urteil D-3150/2007 vom 23. Juni 2010 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das BFM habe in seiner Entscheidbegründung vereinzelte Vorbringen des Beschwerdeführers abgehandelt, ohne jedoch verständlich zu machen, inwiefern sich im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben solle, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle. Es wies das BFM an, unter Vornahme weiterer Abklärungen und Beizug der Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers K._______ (N ...) das Asylgesuch materiell zu behandeln und den - auf Beschwerdeebene um zusätzliche Bestandteile ergänzten - Sachverhalt rechtlich neu zu würdigen. Insbesondere wurde das BFM aufgefordert, dem am 21. Juni 2007 eingereichten anwaltlichen Schreiben Beachtung zu schenken, eine vertiefte Prüfung des Schreibens des Dorfvorstehers sowie des türkischen Anwalts vorzunehmen und abzuklären, ob es sich bei D._______ tatsächlich um S._______ handle und ob dieser den Beschwerdeführer sowie zahlreiche PKK-Mitglieder denunziert habe. Da aus dem Beizug des Dossier des Bruders K._______ hervorgehe, dass wegen Hilfeleistungen an die PKK über diesen ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk unbequeme Person bestanden habe, sei sodann die Frage nach einer Reflexverfolgung zu klären und allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen. Ebenso sei dem Argument auf Beschwerdeebene, dass der Bruder T._______ nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in C._______ festgenommen worden sei, Beachtung zu schenken (vgl. act. A28/22 E. 5.2). 4.3 Ob das BFM diesen Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen ist oder - wie in der Beschwerde unter anderem moniert - der Sachverhalt trotz vorgenommener Botschaftsabklärung weiterhin Lücken aufweist respektive unvollständig erstellt ist und das BFM Beweismittel und Anträge des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen und insbesondere die Begründungspflicht verletzt hat, ist im Folgenden zu prüfen. 5. 5.1 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f., BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). 5.2 In der Beschwerde werden die Ausführungen in den Stellungnahmen an das BFM vom 14. und 28. Mai 2013 sowie vom 10. Juni 2013 (vgl. act. A38/6, act. A39/2 und act. A40/2) zum integrierenden Bestandteil der Rechtsmittelschrift erklärt. Gerügt wird in diesem Zusammenhang hauptsächlich, das BFM habe in seiner Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Ankara vom 8. November 2012 den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben. Zentrale Fragen seien der Botschaft nicht gestellt worden. Die Botschaftsantwort vom 2. April 2013 sei in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig. 5.3 Diese Auffassung ist unzutreffend. Das BFM hat der Botschaft die Personalien des Bruders K._______ unter Angabe einer ehemaligen Referenznummer der Botschaft mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass diesem in der Schweiz Asyl erteilt worden sei (vgl. act. A35/3 S. 2). Die Referenznummer bezog sich auf eine frühere Botschaftsanfrage des BFM im Verfahren des Bruders, indem sich herausstellte, dass über diesen damals ein politisches Datenblatt bestand (vgl. N ... act. A17/3 S. 1 f., act. A19/2 S. 1). Die Argumentation in der Stellungnahme vom 14. Mai 2013, die Botschaft sei nicht über das damals bestehende politische Datenblatt des Bruders K._______ informiert worden, verfängt somit nicht. Inwiefern gemäss dem Schreiben vom 14. Mai 2013 der Punkt 4 der Botschaftsantwort in Widerspruch zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Unter Punkt 4 wird ausgeführt, dass gegen die Eltern und Geschwister im Moment keine Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren hängig seien (vgl. act. A37/4 S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3150/2007 vom 23. Juni 2010 keine Ausführungen zu allfälligen, im damaligen Zeitpunkt hängigen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren der Geschwister gemacht. Aus den Akten des Bruders K._______ ergibt sich zwar, dass dieser erstinstanzlich zu dreieinhalb Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt wurde (vgl. N ... act. A1, act. A2/8 S. 4, act. A19/2 S. 2). Ob dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs und die Strafe tatsächlich hätte vollzogen werden sollen, ist hingegen nicht bekannt. Bekannt ist jedoch, dass gegen das Urteil durch den damaligen Anwalt des Bruders im Jahre 1998 appelliert wurde (vgl. N ... act. A2/8 S. 4, act. A7/30 S. 12, act. A13/2 S. 1 f., act. A19/2 S. 1). Dieses Verfahren müsste somit längst abgeschlossen sein und es fragt sich, ob es nicht allenfalls mit einem Freispruch geendet hat. Fest steht nämlich, dass K._______ mit Schreiben an das BFM vom 15. Juli 2014 auf das ihm gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um in die Türkei zu seiner erkrankten Mutter zu reisen (vgl. N ..., unpaginierte Akten des BFM). Dies hätte er wohl kaum getan, wenn er in seinem Heimatland gesucht würde beziehungsweise (noch) eine Strafe zu verbüssen hätte. Punkt 4 der Botschaftsantwort erweist sich im Übrigen auch mit Bezug auf den Bruder Y._______ nicht als unzutreffend. In der Eingabe an das BFM vom 14. Mai 2013 wird davon ausgegangen, dass gegen den Genannten ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren laufe. Als Grund wird ein von diesem Ende 2011 abgelegter und auf einem Video veröffentlichter Treueschwur für die KCK in der Türkei genannt und es wird geltend gemacht, er werde deshalb gesucht. Dabei handelt es sich allerdings um eine blosse Behauptung, die bis dato weder durch den Beschwerdeführer belegt wurde noch mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft übereinstimmt. Hätten die türkischen Behörden von dem im Jahre 2011 abgelegten Schwur des Bruders Notiz genommen und gegen diesen ermittelt und ihn allenfalls gar - wie im Weiteren vermutet wird - angeklagt, so müsste die Schweizerische Botschaft bis zum Zeitpunkt ihrer Auskunft vom 2. April 2013 Kenntnis davon erlangt haben. Wie Punkt 4 der Antwort der Botschaft zeigt, ist dies nicht der Fall. Sollte gegen Y._______ ermittelt oder gegen diesen Anklage erhoben worden sein, so wären entsprechende Dokumente, wie etwa eine Anklageschrift, erhältlich. Bis dato wurden aber keinerlei entsprechende Unterlagen eingereicht. Die Rüge, das Ergebnis der Abklärungen der Botschaft erweise sich wegen eines gegen Y._______ (möglichen) Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren als unrichtig, ist damit ebenfalls unbegründet. Für die vermuteten Umstände des Todes der Cousine E._______ (Ermordung durch Militärbehörden respektive als Selbstmord getarnter Racheakt; vgl. act. A1/9 S. 6, act. A17/13 S. 4 f.) existieren ebenfalls keine Belege. Es ist anzunehmen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers, entgegen dessen ursprünglicher Annahme (vgl. act. A17/13 S. 4), keine entsprechende Untersuchung einleiten liessen, ansonsten er die damit verbundenen Dokumente hätte erhältlich machen und einreichen können. Vor diesem Hintergrund ist dem BFM nicht - wie ebenfalls gerügt - vorzuwerfen, dass es hinsichtlich der Cousine keine Fragen an die Botschaft gerichtet hat. In der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 wird sodann moniert, die Antwort unter Punkt 1 der Botschaft müsste korrekterweise lauten, der Beschwerdeführer werde aufgrund der von der Botschaft kontaktierten Datensammlungen nicht gesucht (vgl. act. A38/6 S. 3). Wenn aber, wie in der Beschwerde ebenfalls festgehalten, allgemein bekannt sein soll, dass in der Türkei inoffizielle Datensammlungen bestehen, zu denen die Botschaft keinen Zugang hat, leuchtet nicht ein, weshalb eine entsprechende Korrektur des Punkt 1 von Nöten wäre. Besitzt die Botschaft keine Möglichkeit zur Einsicht in geheime Datensammlungen, kann sie auch keine entsprechende Abklärungen tätigen. Der Antrag auf eine diesbezüglich ergänzende Anfrage ist deshalb abzuweisen. 5.4 Aufgrund der durch das BFM vorgenommenen Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara respektive deren Ergebnisse ist daher der für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Die Anfrage an die Botschaft enthält alle wesentlichen Sachverhaltselemente mit Bezug auf die zentralen, entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Antwort der Botschaft erweist sich zudem als klar, verständlich und nachvollziehbar. Es besteht mithin kein Grund zur Vornahme einer erneuten Botschaftsabklärung durch das Gericht und eine Aufhebung der Verfügung wegen unvollständig oder unrichtig erstelltem Sachverhalt durch das BFM fällt ebenfalls nicht in Betracht. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5.5 Bei dieser Sachlage besteht im Übrigen auch keine Veranlassung, eine - wie in der Beschwerde mit Bezug auf eine mögliche Reflexverfolgung beantragt - Beweisanordnung zu verfügen oder dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Von einer möglichen Reflexverfolgung kann, wie nachstehend unter E. 9.5 weiter erörtert, zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht gesprochen werden. 6. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 6.2 Zur Rüge, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, wird hauptsächlich ausgeführt, dass der Entscheid in sprachlicher Hinsicht phasenweise kaum verständlich sei. Dies unter Bezugnahme auf den zweiten, dritten und zweitletzten Abschnitt der Seite 5 sowie auf Seite 6 der Verfügung (vgl. act. A41/8 S. 5 und 6). Der zweite und der dritte Abschnitt der Seite 5 stünden in Widerspruch zueinander. Einerseits werde darin anerkannt, dass in der Türkei inoffizielle Datensammlungen bestünden, andererseits werde dieser Umstand aber bestritten. Aus den Ausführungen auf Seite 6 der Verfügung werde nicht ersichtlich, auf welche Vorbringen sich das BFM beziehe. Allein dies stelle ein starkes Indiz für eine unsorgfältige Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie für eine unsorgfältige Verfahrensführung durch das BFM dar. Anders als das BFM in der angefochtenen Verfügung behaupte, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die Doppelrolle von D._______ nicht als unmöglich gewürdigt. Das BFM schliesse auf eine Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens und gleichzeitig darauf, dass dieses mit Blick auf eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr nicht asylbeachtlich sei. Durch die falsche Zitierung des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts liege eine schwere Verletzung der Begründungspflicht vor. Dasselbe gelte mit Blick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Reflexverfolgung. Entgegen der Darstellung des BFM habe der Beschwerdeführer bereits bei Einreichung seines Asylgesuches eine solche Gefährdung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf die Beweismitteleingaben vom 30. September 2010, 14. Mai 2013, 28. Mai 2013 und vom 10. Juni 2013 hingewiesen und ausserdem moniert, das BFM lasse diese unberücksichtigt. 6.3 6.3.1 Die angefochtene Verfügung ist sprachlich in der Tat unbeholfen, umständlich und grammatikalisch teils fehlerhaft formuliert, was der Verständlichkeit der Erwägungen nicht eben förderlich ist. Dennoch kann den Erwägungen letztlich hinreichend klar entnommen werden, weshalb das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 6.3.2 Wie das BFM in der Vernehmlassung vom 30. September 2013 zu Recht erörtert hat, stellt es im zweiten Abschnitt der Seite 5 lediglich fest, dass in der Türkei eine zentrale Datenbank (GBTS) bestehe, in welcher Datenblätter mit Angaben zu hängigen Strafverfahren etc. vermerkt seien. Im nachfolgenden Satz räumt das BFM - im Sinne der Argumentation in der Beschwerde - ein, dass nebst diesem System auch lokale, inoffizielle Fichen bestehen könnten, deren Inhalte nicht im GBTS ersichtlich seien. Es würdigt diesen Umstand allerdings dahingehend, dass ein Vermerk in solch lokalen Fichen im Alltagsleben kaum zu konkreten Problemen führe (vgl. act. A 41/8 Ziffer I E. 4 S. 5). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde, bestreitet das BFM somit nicht, dass in der Türkei inoffizielle lokale Datensammlungen bestehen. Die Verfügung ist in diesem Punkt ohne Weiteres verständlich. 6.3.3 Im dritten Abschnitt der Seite 5 führt das BFM im ersten Satz wörtlich aus: "Weil in der Türkei zahlreiche Datensammlungen bestünden, welche sich widersprächen, und die Botschaft bloss auf die offiziellen Zugriff habe, ist die Auskunft der Botschaft als solche nicht geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt zu klären, dies umso mehr, als der Gesuchsteller nie geltend gemacht habe, dass gegen ihn ein gerichtliches oder Ermittlungsverfahren hängig sei, so die Replik des Anwalts des Gesuchstellers." (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 4 S. 5). Aus der Formulierung in fine des soeben zitierten Satzes wird deutlich, dass sich das BFM auf Einwände des Rechtsvertreters bezieht. Ebenso offenkundig ist, dass es dabei nicht konsequent den Konjunktiv verwendet (indem es "ist" statt "sei" verwendet). Im zweiten Satz des nämlichen Abschnitts erwägt das BFM: "Tatsache bleibt aber, dass der Rechtsvertreter weder einen Gegenbeweis zur Botschaftsauskunft erbringen kann noch hilft ihm die Aussagen des Gesuchstellers weiter, der nie ein gerichtliches Verfahren geltend gemacht hatte." (vgl. a.a.O). Das BFM vermischt hier erneut Indikativ und Konjunktiv. Auch verwendet es versehentlich den Plural (Aussagen statt Aussage). Dennoch wird klar, dass das BFM dem Beschwerdeführer vorwirft, dass er keine Beweismittel eingereicht habe, die geeignet wären, die Feststellung der Botschaft, dass über ihn kein Datenblatt bestehe, zu widerlegen. Zudem wertet es seinen Einwand, er habe nie ein gerichtliches Verfahren geltend gemacht, als nicht geeignet, um die erwähnte Feststellung zu widerlegen. Von unverständlichen oder divergierenden Formulierungen kann demnach nicht gesprochen werden. 6.3.4 Inwiefern der zweitletzte Abschnitt auf S. 5 der Verfügung (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 5 S. 5) nicht verständlich sein soll, wird in der Beschwerde nicht begründet. Das BFM hat mit den ersten beiden Sätzen zwar bloss die Entgegnungen des Rechtsvertreters zum Botschaftsergebnis wiederholt, ohne konkret auf dessen Vorwürfe hinsichtlich einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung Bezug zu nehmen. Den Erwägungen kann aber implizit entnommen werden, dass es seine Anfrage an die Botschaft als genügend erachtete und keine Veranlassung sah, diese oder das Botschaftsergebnis zu hinterfragen. Wie zuvor dargelegt (vgl. E. 5.3), besteht dazu auch aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung. Die Botschaft hatte bereits Kenntnis über das den Bruder K._______ bestehende Datenblatt. Diese Information entsprang ihrer eigenen Abklärung auf vorgängige Anfrage des BFM hin im Asylverfahren des Bruders. Das BFM würdigt diese Tatsache, indem es im selben Abschnitt betont, dass dem Bruder K._______ deshalb Asyl gewährt worden sei, weil über diesen - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - ein Datenblatt bestanden habe und dieser in der Türkei - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - wegen Hilfeleistung für die PKK verurteilt worden sei. Eine weitergehende Anfrage an die Botschaft sieht es damit als nicht notwendig an, da es aufgrund dieses Ergebnisses (keine bestehendes Datenblatt, keine Verurteilung) eine künftige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint. 6.3.5 Das BFM führt im ersten Abschnitt der Seite 6 (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 5 S. 6) aus: "In der Replik des Rechtsvertreters wird hingewiesen, dass nach Veröffentlichung eines Treueschwurs (DVD liegt bei) eines Bruders vom Gesuchsteller der Erstgenannte deswegen gesucht werde und überdies Kollegen des besagten Bruders verhaftet worden seien. Aufgrund dieses Umstandes ist zwingend davon auszugehen, dass auch der Gesuchteller gesucht werde. Auch dieses Vorbringen für sich vermag nicht zu beweisen, dass der Gesuchsteller einer Reflexverfolgung unterliege oder objektiv betrachtet eine solche zukünftig angenommen werden muss. Denn wäre davon auszugehen, hätte der türkische Staat früher, etwa bei Untersuchungen im Zusammenhang mit den Anklagen gegen die Cousins 2012 oder im Zusammenhang mit der Suche nach dem Bruder seitens der türkischen Behörde, nach seinem Treueschwur, eben auch den Gesuchsteller suchen müssen, spräche man von einer Reflexverfolgung, was aber mit der Botschaftsanfrage vom April 2013 klarerweise zu verneinen ist." In diesem Text wird erneut Indikativ und Konjunktiv vermischt. So müsste es heissen: " [...] aufgrund dieses Umstandes sei zwingend davon auszugehen, dass auch der Gesuchsteller gesucht werde " sowie: [...] dass der Gesuchsteller einer Reflexverfolgung unterliegt. Zudem ist versehentlich von "Erstgenanntem" (das wäre der Rechtsvertreter) statt etwa von "Zweitgenanntem" die Rede. Trotzdem wird aus diesen Erwägungen ersichtlich, dass das BFM unter Erwähnung und Würdigung der eingereichten Beweismittel, die vom Beschwerdeführer gehegte Befürchtung, wegen seiner Cousins und des Bruders in der Türkei einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, geprüft und verneint hat. Es nimmt auch Bezug auf die eingereichten Beweismittel zur Inhaftierung der beiden Cousins im Jahre 2012 und den abgelegten Treuschwur des Bruders Y._______ im Jahre 2011 (Anklageschrift i.S. der Cousins, Video betreffend den Treueschwur). Dabei gelangt es zum Schluss, dass, selbst wenn diese Ereignisse zutreffen würden, von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nur dann auszugehen wäre, wenn der türkische Staat (bereits in jenem Zeitpunkt) auch nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte. Eine solche Suche verneint es jedoch aufgrund des Ergebnisses der Abklärung der Botschaft, welches ergab, dass der Beschwerdeführer vom türkischen Staat nicht gesucht wird. Im letzten Abschnitt der Seite 6 der Verfügung (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 5 S. 6) äusserst sich das BFM schliesslich zur Frage einer möglichen Gefahr der Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer wegen des Bruders K._______. Aufgrund dessen, dass der genannte Bruder seit zehn Jahren in der Schweiz weile und der Beschwerdeführer in den Anhörungen nie eine solche geltend gemacht habe, schliesst es eine solche Gefahr aus. Grundsätzlich ist dem BFM mit Bezug auf dessen Erklärung, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen nicht Reflexverfolgung wegen seines Bruders K._______ geltend gemacht, zuzustimmen. In der Erstanhörung erwähnte er lediglich, dass erwähnter Bruder in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus verfüge (vgl. act. A1/9 S. 3). Ansonsten bezeichnete er aber die Inhaftnahme und Folterung im Jahre 2005 infolge des Verrats durch den PKK-Kämpfer D._______, der zugleich Spion des türkischen Staates gewesen sei (vgl. act. A1/9 S. 5), als das für das Verlassen der Türkei ausschlaggebende Schlüsselereignis. Auch in der einlässlichen Anhörung stützte er sich hauptsächlich darauf ab, dass er durch D._______ verraten und während seiner Inhaftierung stets zu dieser Person befragt worden sei (vgl. act. A17/13 S. 3). Erstmals erwähnte er dabei zwar auch, dass man ihn nach seinem Bruder gefragt habe und die Familie nach dessen Flucht unter Druck geraten sei (vgl. act. A17/13 S. 3 und 6). Konkrete, gezielt gegen ihn gerichtete und erfolgte Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders wurden von ihm jedoch nicht benannt und auch keine entsprechende Befürchtung geäussert, künftig solche zu gewärtigen zu haben. Die Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei wurde hingegen - wie mit Urteil des Gerichts vom 23. Juni 2010 angeordnet - durch das BFM sehr wohl vorgenommen. Ob die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (es bestehe kein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer, er sei nicht verurteilt worden, sein Bruder K._______ weile bereits seit zehn Jahren in der Schweiz, er sei in der Türkei auch nicht in Zusammenhang mit den erwähnten Cousins oder seinem Bruder gesucht worden respektive er werde in der Türkei nicht gesucht) und auch in dessen Vernehmlassung (sein Bruder K._______ werde in der Türkei nicht gesucht und gegen die Geschwister seien keine Gerichts- oder Ermittlungsverfahren hängig) zutreffen, betrifft nicht die Frage nach einer genügenden Begründung, sondern jene der rechtlichen Würdigung. 6.3.6 Was die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2010 erwähnte Doppelrolle von D._______ anbelangt, kann in der Tat nicht, wie vom BFM erwähnt, von einer Hervorhebung durch das Gericht gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil zur Person von D._______ festgehalten, dass dessen Doppelrolle "undurchsichtig erscheinen mag", zumal nicht einleuchte, weshalb er als Spion des Staates in Haft genommen worden sei. Im Urteil wurde aber auch erwogen, allein gestützt auf diese Sachlage könne nicht auf eine augenscheinliche Unsubstantiiertheit in den Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden. Ein verbindliche Aussage über die Glaubhaftigkeit hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschriebenen Rolle von D._______ wurde somit durch das Gericht nicht gemacht. Dennoch kann dem BFM diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorgehalten werden. Das BFM nimmt lediglich die Erwägung des Gerichts bezüglich der undurchschaubaren Rolle von D._______ zum Anlass, dessen Inhaftierung als türkischer Spion des Staates als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten (vgl. act. A41/8 Ziffer I E. 1 S. 3). Damit nimmt es einzig eine rechtliche Würdigung eines vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltselements vor. 6.3.7 Das BFM würdigt unter Ziffer I E. 2 der Verfügung das am 21. Juni 2007 eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts vom 7. Juni 2007. Unter Ziffer I E. 3 nimmt es zu dem am 28. Februar 2007 eingereichten Bestätigungsschreiben des F._______ Stellung. Die am 30. September 2010 zu den Akten gereichten Beweismittel (Medienmitteilung der Zeitung ANF vom 28. März 2007, Internetseite Wochenbericht 13/2007 - DTF, Wikipedia-Eintrag zum "Jitem", SFH-Gutachten vom 23. Februar 2006, SFH-Berichte vom Oktober 2007 und 2008, Country of Origin Information Turkey, UK Border Agency vom 9. August 2010) erachtet es in Ziffer I E. 3 als ungeeignet, um eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Dies mit der Begründung, diese stellten lediglich Länderberichte dar oder würden sich auf die Tötung von D._______ beziehen. Das BFM nimmt im Weiteren - wie erwähnt - in Ziffer I E. 5 Bezug auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 14. Mai 2013, die mit Eingabe vom 28. Mai 2013 eingereichte Anklageschrift betreffend die Cousins des Beschwerdeführers und das zu den Akten gereichte und in der Eingabe vom 10. Juni 2013 erwähnte Video des Bruders. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann demnach auch nicht davon gesprochen werden, das BFM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Beweismittel vom 30. September 2010, 14. Mai 2013, 28. Mai 2013 und vom 10. Juni 2013 nicht berücksichtigt. 6.4 Die in der Eingabe vom 18. Oktober 2013 geäusserte Vermutung, möglicherweise enthalte die Botschaftsantwort einen Punkt 6, lässt sich nicht bestätigen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis unter Abdeckung gewisser Stellen (Referenznummer BFM, Namen eines Botschaftsmitarbeiters, Telefonnummer Botschaft) zukommen lassen. Eine solche Stelle betraf zudem den tatsächlichen Codenamen von S._______ unter Punkt 5 in fine des letzten Satzes (vgl. act. A37/4 S. 4). Ein Punkt 6 existiert in der Antwort nicht. Das Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer somit in genügender Weise offengelegt. Eine weitergehende Offenlegung, wie für den Fall des Vorhandenseins eines Punkt 6 beantragt, steht damit nicht zur Debatte. 6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM erfolgt ist respektive keine Gehörsverletzung vorliegt. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung ist abzuweisen.
7. Da das BFM - wie unter E. 5 und E. 6 aufgezeigt - weder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erhoben hat und auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs vorliegt, erübrigt es sich, auf die weitschweifende Kritik in der Beschwerde näher einzugehen, wonach das Bundesverwaltungsgericht bei feststehender mangelhafter Erhebung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungspflicht regelmässig reformatorisch statt kassatorisch entscheide. Ebenso wenig ist auf die in der Eingabe vom 18. Oktober 2013 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 im Verfahren D-2335/2013 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2014) angesprochene Mitwirkung des in der vorliegenden Sache zuständigen Instruktionsrichters einzugehen. Ein Ausstandsbegehren wurde vorliegend nicht gestellt und es besteht keine Veranlassung für den Instruktionsrichter, der im vorliegenden Verfahren den Vorsitz innehat, in den Ausstand zu treten. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Das BFM hält die vom Beschwerdeführer dargestellte Inhaftierung von D._______ als nicht glaubhaft. Es stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass mit dem Schreiben des türkischen Anwalts vom 7. Juni 2007 bloss behauptet aber nicht belegt werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung im Jahre 2005 aktenkundig geworden sei und ihm daher bei einer Rückkehr eine Festnahme drohen würde. Bis anhin habe er nämlich keine entsprechenden Dokumente eingereicht, welche diese Angaben bestätigen würden, was aber aus Sicht des BFM aufgrund der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Strafprozessordnung möglich gewesen wäre. Es erachtet auch das Schreiben des F._______, welches sich auf den Verrat des Beschwerdeführers durch D._______ bezieht, als nicht geeignet, um eine gegenwärtige Suche nach dem Beschwerdeführer und damit eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung zu belegen. Das Schreiben belege bloss eine vergangene Suche nach dem Beschwerdeführer. Das BFM zieht daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen könne, dass ihm aktuell respektive bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung seitens der türkischen Behörden drohe. Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung gelangt es zum Schluss, dass sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweise. Der Beschwerdeführer werde nicht gesucht, es bestehe - im Gegensatz zum Bruder - kein Datenblatt über ihn. Er sei auch nicht - wie sein Bruder - verurteilt worden, und er werde in der Türkei nicht gesucht. Eine Reflexverfolgung verneint das BFM mit der hauptsächlichen Argumentation, dass sich der Bruder K._______ bereits seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz befinde und die Anfrage an die Botschaft ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde. 9.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen in materieller Hinsicht hauptsächlich entgegengehalten, das BFM glaube lediglich die Inhaftierung D._______ nicht. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2005 wegen Unterstützung der PKK verhaftet und gegen Bezahlung einer grossen Geldsumme nach wenigen Tagen entlassen worden sei. Danach habe er sich versteckt gehalten. Nachdem klar geworden sei, dass er nach wie vor gesucht werde, habe er sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen. Die Ermordung seiner Cousine würde wohl auch in Zusammenhang mit der Suche nach ihm stehen. Gestützt auf die Beweismittel sei zudem davon auszugehen, dass er aus einer aktiven politischen Familie stamme, welche bis dato von vielfältigen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei und er zudem mindestens in eine inoffizielle Datensammlung eingetragen sei, zu welcher weder das BFM noch die Botschaft Zugang habe. Auch wenn seither einige Jahre verstrichen seien, so stehe aufgrund solcher Datensammlungen über politische Aktivisten fest, dass der Beschwerdeführer alleine deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert werden würde. Aufgrund seiner Unterstützungen für die PKK bis im Jahre 2005 sowie dem Eintrag in einer Datensammlung drohe ihm Verfolgung. Ausserdem bestünde die Gefahr einer Reflexverfolgung. Dem Bruder K._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und über diesen bestehe ein Datenblatt. Der Bruder Y._______ werde nach Veröffentlichung des Treueschwurs im türkischen Fernsehen verfolgt. Auch zwei seiner Cousins würden verfolgt. Beim Vater werde regelmässig nach dem Beschwerdeführer und den übrigen Geschwistern gefragt. Sein Bruder Aa._______, welcher noch im Dorf lebe, werde stets von der Gendarmerie aufgesucht und bedroht. Ebenso der Bruder Ab._______, welcher regelmässig auf dem Gendarmerieposten von Ac._______ vorsprechen müsse. Y._______ lebe nach wie vor im Untergrund. Regelmässig werde bei dessen Ehefrau Ad._______ nach ihm gesucht. Diese sei in Zusammenhang mit deren Bruder Ae._______im Februar 2013 verhaftet worden. Der Bruder Af._______ lebe noch im Dorf, leide aber unter schweren gesundheitlichen Problemen, insbesondere psychischer Art. Er werde deswegen aber in Ruhe gelassen. Der Bruder Ag._______ habe sich vor Jahren abgesetzt und lebe in Ruhe in Ah._______. Er unterhalte keinen Kontakt zur Familie. Der Beschwerdeführer würde somit bei einer Rückkehr wegen der Suche nach ihm und seinen Brüdern K._______ und Y._______ zwangsläufig nicht in Ruhe gelassen werden. Er müsste sich aber trotzdem zurück ins Dorf begeben, da er ausserhalb kein Beziehungsnetz habe. Sein Bruder Ag._______ könne ihn nicht aufnehmen, da dieser sonst ebenfalls von Behelligungen betroffen sein würde. In der Eingabe vom 18. Oktober 2013 wird unter Hinweis auf einen Internetbericht ([...]) ergänzend ausgeführt, durch die Hackergruppe (...) sei bekannt geworden, dass im Polizeipräsidium R._______ eine schwarze Liste über politisch aktive Personen geführt werde. Offiziell laufe gegen die Betroffenen keine Untersuchung. Das beigelegte Dokument erbringe somit den vollen Beweis darüber, dass nebst den offiziellen Registern Datensammlungen über politisch aktive Personen bestünden, deren Tätigkeiten als verdächtig oder gefährlich eingestuft würden. Die Betroffenen würden damit erfahrungsgemäss einer Entführungsgefahr ausgesetzt. Zudem wird auf einen Ausschnitt aus der Online-Zeitung Hürriyet vom 13. August 2013 verwiesen, wonach die systematische Fichierung von Abgeordneten und lokalen Führern der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) thematisiert werde. 9.3 9.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem BFM im Ergebnis beizupflichten ist, dass im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 9.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass verschiedene Elemente bestehen, die gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierung und Folterung im Jahre 2005 sprechen. So gibt er etwa einmal an, er sei während seiner Haft im November 2005 stets nach D._______ gefragt worden, welchen er nicht gekannt habe und zu dem er nie Kontakt gehabt habe. Nach seiner Haftentlassung hätten ihn seine Freunde über diese Person und dessen Doppelrolle aufgeklärt (vgl. act. A1/9 S. 5). An anderer Stelle gibt er demgegenüber zu Protokoll, er habe eine Person namens D._______ gekannt. Er habe D._______ etwa zwei oder drei Mal während seiner Tätigkeiten für die PKK gesehen, ihn aber nicht gut gekannt. Nach seiner Freilassung habe er ihn nie gesehen. Seine Cousine habe Kontakt zu ihm gehabt (vgl. act. A17/13 S. 4 und 6). Im vormaligen Beschwerdeverfahren wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erörtert, bei D._______ habe es sich um einen PKK-Kommandanten vermutlich mit dem Namen O._______ gehandelt. Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 wurde dann korrigiert, D._______ heisse in Wirklichkeit S._______. Gemäss dem Ergebnis der Botschaftsabklärung trug S._______ indes nicht den vom Beschwerdeführer erwähnten Codenamen D._______, sondern einen anderen Decknamen. Der Beschwerdeführer beschreibt zudem die von ihm erlittene Folter nicht kongruent. An der Erstanhörung erzählt er, man habe ihm die Augenbinde abgenommen, ihn komplett nackt ausgezogen und lange im Schnee liegen lassen. Man habe ihn an den Haaren gezogen und ihm die Zähne gebrochen (vgl. act. A1/9 S. 5). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung spricht er demgegenüber davon, er sei in einem Raum nackt ausgezogen und dann aufgefordert worden, die Unterhosen anzuziehen. Dann sei er an einen anderen Platz gebracht worden. Er sei an den Haaren gezogen und mit einem Knüppel geschlagen und mit kaltem Wasser begossen worden. Es sei sehr kalt gewesen in diesem Raum, der über kein Bett verfügt habe. Ihm seien die Zehen eingefroren. Danach habe man ihn fortgebracht. Einmal sei er auch mittels einer Art Autoreifen, der aufgehängt gewesen sei und in dessen Mitte er habe sitzen müssen, gefoltert worden (vgl. act. A17/13 S. 3 f. und S. 9 f.). An der Erstbefragung erwähnt er zwar, dass sein Bruder K._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe. Erst im Rahmen der einlässlichen Befragung gab er jedoch zu Protokoll, dass man ihn während seiner Inhaftierung auch zum Aufenthaltsort seines Bruders K._______ befragt habe (vgl. act. A1/9 S. 3, act. A17/13 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Bruder K._______ seit 1998 in der Schweiz lebte, ist schwer nachvollziehbar, weshalb sich die türkischen Behörden beim Beschwerdeführer erst im Jahre 2005 im Rahmen erwähnter Festnahme nach dessen Verbleib erkundigten. Ebenfalls leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer ein paar Tage nach seiner Freilassung im November 2005 (schon wieder) gesucht worden sein soll. Auch die nach seiner Freilassung weiterhin bestehende Suche nach seiner Person ist überhaupt aufgrund von Ungereimtheiten nicht verständlich. So gab er im Rahmen der summarischen Befragung an, drei Tage nach seiner Freilassung im November 2005 habe er das Vieh seines Vaters gehütet, als ihn seine Cousine E._______ aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, er werde gesucht (vgl. act. A1/9 S. 6 f.). An der einlässlichen Anhörung erklärte er jedoch, drei Tage nach seiner Freilassung hätten ihn Kämpfer der PKK besucht und ihm geraten, vorsichtig zu sein und eine Woche später, als er das Vieh gehütet habe, habe ihn seine Cousine E._______ telefonisch davor gewarnt, dass er gesucht werde (vgl. act. A17/13 S. 4). Unerwähnt liess er an der Erstanhörung, dass sein Vater infolge der Suche nach ihm inhaftiert und gefoltert worden sein soll (vgl. act. A17/13 S. 4). Weshalb er ein solch zentrales Ereignis erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorbringt, leuchtet nicht ein. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht ausserdem, dass er seinen Aufenthalt in Deutschland, wo er am Flughafen von J._______ im Juni 2006 angehalten wurde und in der Folge erfolglos um Asyl nachgesucht hat, dem BFM gegenüber zunächst verschwiegen hat (vgl. act. A14/3 S. 1). Schliesslich ist in Anbetracht der von ihm geltend gemachten landesweiten Suche und seiner Schilderungen, er habe sich in M._______ fast sieben Monate versteckt, auch nicht verständlich, dass er mit seinem eigenen Reisepass, versehen mit einem gefälschten Visum, auf dem Luftweg ausgereist ist (vgl. act. A14/3 S. 1) und sich damit angesichts der strengen Ausreisekontrollen an internationalen Flughäfen einem erheblichen Risiko ausgesetzt hat, erkannt und festgenommen zu werden. 9.3.3 Zum undatierten Schreiben des Mukthars ist festzuhalten, dass dieses besagt, dass der Beschwerdeführer durch den PKK-Kämpfer D._______ verraten und gesucht worden sei. Damit sind zwar Indizien vorhanden, die für eine in der Vergangenheit erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer sprechen. Auch wird darin bestätigt, dass D._______ festgenommen worden sei. Eine im November 2005 erfolgte Inhaftierung und eine damit einhergehende Folter des Beschwerdeführers werden damit allerdings nicht belegt. Es wird lediglich erklärt, der Beschwerdeführer sei wegen des Verrats durch D._______ gesucht worden und deswegen ins Ausland geflüchtet. Das Schreiben des Anwalts vom Juni 2007 bestätigt demgegenüber zwar eine Festnahme vom November 2005. Von erfolgten Behelligungen gegenüber dem Beschwerdeführer ist darin aber ebenso wenig die Rede wie etwa die geltend gemachte Bezahlung für die Freilassung. Auch wird nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer sehr kurze Zeit nach seiner Freilassung erneut gesucht worden sein soll. Es wird lediglich behauptet, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erfolgten Untersuchungshaft aktenkundig geworden und bei einer Rückkehr bestehe die Möglichkeit einer Festnahme. 9.3.4 Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Kernereignisses in Form der (einmaligen) Festnahme und Misshandlungen im Jahre November 2005 letztlich als glaubhaft zu erachten sind, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die diesbezüglichen Schilderungen würden zutreffen und der Beschwerdeführer wäre im November 2005 gezielten, genügend intensiven und aus politischen Motiven erfolgten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, so kann im jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint werden. 9.4 9.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Denn massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2011/51 E. 8 S. 1019 ff.). 9.4.2 Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge gegen Leistung einer hohen Geldzahlung im November 2005 aus der Haft entlassen. Ob er damit, wie unter Hinweis auf das Schreiben des türkischen Anwalts geltend gemacht, in der Vergangenheit aktenkundig geworden ist, ist zu bezweifeln, da es sich dabei um eine Schmiergeldzahlung gehandelt haben dürfte, die wohl kaum in den offiziellen, amtlichen Akten Eingang gefunden hat. Massgebend ist aber ohnehin, dass gemäss Botschaftsauskunft vom 3. April 2013 kein Datenblatt über ihn besteht (vgl. act. A37/4 S. 4). Er ist somit nicht im nationalen Informationssystem "Genel Bilgi Toplama Sistemi" (GBTS) eingetragen. In diesem System werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; unter anderem werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts hat üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss das Anlegen eines Datenblatts zur Folge. Auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen sind dem GBTS zu entnehmen. Zugang zum GBTS haben Polizei- und Gendarmeriestellen des ganzen Staatsgebiets, insbesondere die auch an den Landesgrenzen tätigen, für die Kontrolle von Ein- und Ausreisenden zuständigen Einheiten (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Mangels einer entsprechenden Eintragung kann eine allfällige Fahndung nach dem Beschwerdeführer aktuell ausgeschlossen werden. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer wird denn auch durch die Botschaft verneint (vgl. act. A37/4 S. 4). Stünde der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen ehemaligen Unterstützungstätigkeiten für die PKK (auch) im heutigen Zeitpunkt (noch) im Fokus der strafrechtlichen Behörden, so wäre gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Das Botschaftsergebnis erweist sich indes auch in diesem Punkt als eindeutig, indem erklärt wird, ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren sei nicht eröffnet worden (vgl. act. A37 S. 4). 9.4.3 Bei der in der Beschwerde genannten Liste des Polizeipräsidiums R._______, zu der sich die Hackergruppe (...) Zugang verschafft hat, handelt es sich um eine Auflistung von Studenten, die zwischen 2000 und 2010 an der Universität (...) studiert hatten und teils Teilnehmer von Demonstrationen waren. Der Zeitungsartikel Hürriyet vom 13. August 2013 berichtet von Abgeordneten und lokalen Führern der legalen Partei CHP. Der Beschwerdeführer selber hat kein Studium absolviert, er hat an keinen Demonstrationen teilgenommen und er ist auch nicht als lokaler Führer oder Abgeordneter irgendeiner legalen oder illegalen Partei tätig gewesen. Er weist auch kein besonderes, politisch exponiertes Profil auf. Seinen Angaben zufolge war er einzig ein Sympathisant der kurdischen Sache, der für die PKK Hilfsleistungen getätigt habe (vgl. act. A1/9 S. 5, act. A17/13 S. 6). Es besteht demnach keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er in einer geheimen respektive der Botschaft nicht zugänglichen, lokalen oder nationalen Datensammlung aufgeführt ist. 9.5 9.5.1 Zu der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist zunächst festzuhalten, dass eine solche zwar nicht bedingt, dass die reflexverfolgte Person verurteilt oder offiziell gesucht wurde oder wird oder über diese ein politisches Datenblatt besteht. Auch wird nicht etwa ein politisches Engagement des reflexverfolgten Familienangehörigen vorausgesetzt. Ein solches kann jedoch die Gefahr einer Reflexverfolgung steigern. In der Türkei wurden in der Vergangenheit staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten - vornehmlich verbotener linker Gruppierungen - vor allem in den Süd- und Ostprovinzen regelmässig angewendet. Auch heute können Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, besteht insbesondere dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 und D-700/2013 vom 16. Januar 2014, mit weiteren Hinweisen). 9.5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftnahme und Folterung im Jahre 2005 basiert, seinen hauptsächlichen Angaben zufolge, auf dem Verrat durch den ehemaligen PKK-Kommandanten D._______. Vorgängige relevante Behelligungen wegen seines Bruders K._______, der bereits im Jahre 1998 aus der Türkei ausreiste, machte er keine geltend. Tatsache ist, dass K._______ am 15. Juli 2014 auf sein Asyl und den Flüchtlingsstatus verzichtete, um in die Türkei zu seiner Mutter zurückzukehren. Wie schon unter E. 5.3 aufgezeigt, ist demnach nicht darauf zu schliessen, K._______ hätte in der Türkei eine noch zu verbüssende Strafe zu gewärtigen oder er werde im heutigen Zeitpunkt behördlich gesucht oder dieser befürchte, seitens der türkischen Behörden (erneut) behelligt zu werden. Fakt ist ausserdem, dass die Ehefrau von K._______, Ai._______, bereits mit Schreiben an das BFM vom 13. August 2004 auf das ihr in der Schweiz gewährte Asyl und den Flüchtlingsstatus verzichtete, um ihre Verwandten in der Türkei zu besuchen. Diese machte zudem bei Stellung ihres Asylgesuches keine Behelligungen durch die türkischen Behörden wegen ihres Ehemannes geltend. Sie erklärte lediglich, bei ihrer Ausreise aus der Türkei nach ihrem Ehemann gefragt worden zu sein (vgl. unpaginierte Verfahrensakten im BFM-Dossier N ...). 9.5.3 Eine - wie in der Beschwerde behauptet - strafrechtliche Verfolgung des Bruders Y._______ wurde bis anhin nicht belegt. Würde nach diesem Bruder aufgrund des von ihm für die KCK abgelegten Treueschwurs im Jahre 2011 gefahndet, so müsste der Botschaft diese Tatsache - wie unter E. 5.3 erwähnt - bekannt sein. Gemäss der Botschaftsantwort vom 3. April 2013 sind indes keine Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen die Geschwister des Beschwerdeführers hängig. 9.5.4 Die Anklage gegen die beiden Cousins erfolgte im Jahre 2012. Der Beschwerdeführer wird aber gemäss der Botschaftsantwort aktuell nicht gesucht. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Einwand, er würde wegen des bestehenden Gerichtsverfahrens gegen die Cousins in den Fokus der Behörden geraten und gesucht werden, als nicht stichhaltig. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesen Cousins nahe Beziehungen pflegte oder mit ihnen in Kontakt gestanden hätte. Da die Cousins bereits angeklagt und demnach behördlich nicht (mehr) gesucht sind, ist auch kein behördliches Interesse erkennbar, den Beschwerdeführer ihretwegen allfälligen Behelligungen auszusetzen. 9.6 Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seiner Verwandten in Form von Befragungen seines Vaters und seiner Geschwister, deren Zitieren auf den Polizeiposten und der gegen sie ausgeübten Drohungen, bestehen weder Belege respektive Beweise noch erscheinen diese aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht gesucht wird, nachvollziehbar. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers, so würde zudem nicht einleuchten, weshalb sämtliche im Dorf wohnhaften Geschwister und sein Vater ständig zu seiner Person befragt würden, sein in Ah._______ lebender Bruder Ag._______ hingegen durch die Behörden in Ruhe gelassen würde. Letztlich spricht auch der Verzicht auf den Asyl- und Flüchtlingsstatus des Bruders K._______ zwecks Rückkehr zur Mutter gegen eine gegenwärtige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer oder dessen Geschwister. 9.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass aus heutiger Sicht keine genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, aus denen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.1 S.10.1, EMARK 2001 Nr. 21). 10.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). 10.4 10.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4.2 Das BFM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10 [zur Publikation vorgesehen]). 10.5.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist - abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 S. 16 betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak) - nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und das BFM hält seine Person betreffend zutreffend fest, er sei jung und gesund, und er verfüge in der Türkei über ein Beziehungsnetz, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten sei. Diese Feststellung des BFM ist zu bestätigen, zumal den Akten auch keine anderweitigen Anhaltspunkte entnommen werden können, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4 [zur Publikation vorgesehen] auf eine konkrete Gefährdung aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art im Falle der Rückkehr hindeuten würden. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine substantiierten Einwände gegen die diesbezüglichen Ausführungen des BFM vorgebracht. 10.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. September 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 6. September 2013 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: