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D-3150/2007

D-3150/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B.__________ (Provinz X._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - ersuchte am 13. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nach. Danach wurde er ins EVZ W._______ transferiert, wo er am 28. Februar 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde. A.b Noch am Tag seiner Asylgesuchstellung liess der Beschwerdeführer dem BFM ein Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters datiert vom 9. Februar 2007 zukommen, in welchem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Aktivitäten für die PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) respektive Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan, Volkskongress Kurdistan) unter ständiger Überwachung gestanden. Er sei Mitglied einer politisch aktiven Familie und sein Bruder C.___________, habe in der Schweiz politisches Asyl erhalten. Zum Nachweis seiner Identität werde er diverse Dokumente einreichen. B. Im Rahmen der Befragung im EVZ W._______ vom 28. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus der Türkei sodann im Wesentlichen an, er und seine Familie seien Sympathisanten der PKK respektive KKK (Koma Komalen Kurdistan) und er habe diese Organisation aktiv unterstützt, indem er geholfen habe, PKK-Kämpfern Wege zu zeigen und mittels Lasttieren Material in die Berge zu tragen. Am 8. November 2005 hätten Armeeangehörige das Haus seiner Familie nach Material durchsucht. Danach seien er und ein Gast des Hauses festgenommen und nach D.__________ gefahren worden. Dort sei er verhört und gefoltert worden, indem man ihn nackt ausgezogen, ihm die Zähne gebrochen, ihn für längere Zeit komplett nackt im Schnee liegen gelassen und ihm derart an den Haaren gerissen habe, dass die Kopfhaut geschwollen gewesen sei. Man habe ihn stets nach einer Person namens E.__________, die er nicht persönlich gekannt habe, sowie nach den Namen von PKK-Kämpfern und deren Aufenthaltsort gefragt. Auch habe man ihn zur Unterschrift eines Schriftstücks aufgefordert, was er jedoch verweigert habe, da er nicht im Stande gewesen sei, dieses zu lesen. Er habe deshalb erklärt, das Dokument zuerst seinem Anwalt zeigen zu wollen. Die Behörden hätten daraufhin seinen Anwalt informiert und nach dreieinhalb Tagen sei dieser zusammen mit seinem Vater erschienen. Am 12. November 2005 sei er freigelassen worden, wobei ihm die Behörden mitgeteilt hätten, in ungefähr zehn Tagen würden sie ihm seine Identitätskarte nachsenden. Dies sei jedoch nie der Fall gewesen. Danach habe er sich zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten, wo er aufgrund seiner Verletzungen eine geraume Zeit habe das Bett hüten und Medikamente einnehmen müssen. Von den Kämpfern, die ihn zu Hause besucht hätten, habe er erfahren, dass E.__________ ein für die türkischen Behörden tätiger Spion sei und sie deswegen ihren Standort hätten verlegen müssen. Zudem habe ihn seine besorgte Cousine Y.___________ besucht und ihn gefragt, ob bei dem Verhör ihr Name gefallen sei. Da seine Cousine die gleiche Tätigkeit wie er für die Partei ausgeübt habe, habe sie Angst gehabt. Drei Tage nachdem er einige Tiere auf der Weide habe hüten müssen, habe ihm seine Cousine F.___________ mitgeteilt, er solle nicht nach Hause zurückkehren, da das Militär nach ihm suche. Er sei für zwei Tage in ein anderes Dorf gegangen und während dieser Zeit hätten Militärangehörige seinen Vater vorübergehend festgenommen und diesem erklärt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich den Behörden stellen. Sein Vater habe ihm jedoch davon abgeraten. Im November 2005 sei er schliesslich nach F._______ gereist, wo er sich versteckt habe. Seine in F._______ wohnhaften Geschwister habe er nicht besuchen können, da bei diesen Hausdurchsuchungen vorgenommen worden seien, weil man ihn dort vermutet habe. Am 17. März 2006 habe man ihn vom Dorf aus angerufen und nach dem Verbleiben von Y._______ gefragt. Sie sei später tot in einem Flussbett aufgefunden worden. Sie sei sicherlich von den türkischen Behörden ermordet worden. Am 2. Februar 2007 habe er F._______ versteckt in einem Lastwagen verlassen und sei damit viereinhalb Tage gereist. Danach sei er mit einem Auto weitergefahren und am 8. Februar 2007 in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Wohnsitzbescheinigung mit Fotografie vom 12. Februar 2007, einen Familienregisterauszug vom 18. Januar 2007 sowie ein undatiertes Schreiben des Mukthars von B.__________ zu den Akten. In letzterem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis im Jahre 2005 Einwohner von B.__________ gewesen und während dieser Zeit sei der Kämpfer mit dem Codenamen E.__________ festgenommen worden. E.__________ habe den türkischen Sicherheitsbehörden den Namen des Beschwerdeführers angegeben und bestätigt, dass dieser ein Mitglied der PKK sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb gesucht worden und ins Ausland geflohen. C. Am 28. Februar 2007 ging beim BFM das Original des erwähnten Schreibens des Dorfvorstehers von B.__________ ein. Ausserdem liess der Beschwerdeführer dem BFM die Originale der erwähnten Wohnsitzbescheinigung und des Familienregisterauszugs zukommen. D. Am 1. März 2007 teilte das Bundespolizeiamt Weil am Rhein dem Sicherheitsdepartement des Kantons G.__________ mit, dass der Beschwerdeführer beim Ausländeramt H.___________ erfasst gewesen sei. Am 17. Juni 2006 sei er erstmals nach Deutschland eingereist und am 14. Dezember 2006 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Seit dem 15. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. E. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 5. März 2007 durch das BFM mündlich gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rücküberführung nach Deutschland. Im Weiteren führte er aus, er sei am 17. Juni 2006 im Flughafen von I.___________ angehalten worden. Er habe seinen Pass mit einem gefälschten Visum auf sich getragen. Mittels seines Anwaltes habe er in Deutschland gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2006 Rekurs eingelegt. Dieser sei jedoch erfolglos geblieben. Aus Furcht vor einer Abschiebung in die Türkei habe er danach Deutschland verlassen. Parteianhänger hätten ihn am 4. Februar 2007 mit dem Auto an die Grenze gefahren und er sei noch am selben Tag illegal in die Schweiz eingereist. Die Grenze habe er um acht Uhr abends zu Fuss passiert. Er sei an einem kleinen Ort vorbei gegangen, wo es keine Kontrollen gegeben habe. Nach der Grenze habe er sich in einem Ort befunden, wo es einen Kebap-Stand gehabt habe. Die Person am Stand habe ihm geholfen, seinen Bruder in der Schweiz anzurufen. Er habe seinen Deutschlandaufenthalt den Schweizer Behörden gegenüber aus Angst vor einer Ausschaffung nach Deutschland verschwiegen, da Deutschland ihn in die Türkei zurückgeschafft hätte. F. Mit Mitteilung an das BFM vom 6. März 2007 lehnten die zuständigen deutschen Behörden eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ab. G. Am 28. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Fluchtgründen an. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen machte der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich geltend, er habe bei seiner Asylgesuchstellung in Deutschland dieselben Gründe wie in der Schweiz angegeben, wisse aber nicht, weshalb sein Gesuch in Deutschland abgelehnt worden sei. Vielleicht hätten sie ihm nicht geglaubt. Anlässlich seiner Festnahme vom 8. November 2005 in der Türkei habe man ihn - nebst dem Verbleib von E.__________ und den Guerillakämpfern - auch nach seinem Bruder J.____________ befragt. Dieser sei im Jahre 1997 für vier Monate in der Türkei in Haft gewesen. Wegen Kollaboration mit den Guerillakämpfern sei sein Bruder zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Um die Strafe nicht verbüssen zu müssen, sei sein Bruder aus der Türkei geflohen. Die Familie sei deswegen unter Druck gesetzt worden, indem ständig Familienmitglieder unter irgend einem Vorwand festgenommen worden seien. E.__________ sei ein Mitglied der PKK gewesen und festgenommen worden. Der Zeitpunkt seiner Festnahme sei ihm nicht bekannt, doch er wisse, dass E.__________ ihn und weitere Personen denunziert habe. Deswegen sei er am 8. November 2005 festgenommen, verhört und gefoltert worden, wobei er anfänglich seine Tätigkeiten für die PKK bestritten habe. Sie hätten ihm erklärt, dass das PKK-Mitglied E.__________ seinen Namen genannt habe und er die Namen der Kämpfer preisgeben müsse. Wenn er ein Geständnis ablegen würde - so hätten seine Peiniger erklärt - werde er freigelassen. Er habe zwar einen E.__________ gekannt, respektive diesen zwei drei Mal gesehen, aber nicht gewusst, wer das genau sei. Er habe niemanden verraten wollen und deshalb trotz der anschliessenden Misshandlungen - bei denen er auch mit einem Knüppel geschlagen, mit kaltem Wasser abgespritzt, ihm die Zehennägel gequetscht und er mittels eines Gummireifens malträtiert worden sei - geschwiegen. Nach seiner Freilassung, die gegen Bestechungsgeld erfolgt und bei der sein Anwalt K.___________ zugegen gewesen sei, habe er die Behörden wegen der erlittenen Folterungen anzeigen wollen. Aufgrund seines Zustandes habe ihm sein Vater jedoch geraten, zunächst nach Hause zurück zu kehren. Als Folge der Misshandlungen habe er einen gebrochenen Zahn und Hämatome erlitten und leide heute unter einem etwas gefühllosen Bein. Zirka eine Woche nach seiner Heimkehr, während er beim Hüten der Tiere auf der Weide gewesen sei, hätten Militärangehörige nach ihm gesucht und das Haus durchsucht. Sie hätten seinen Vater für zwei Tage festgenommen und das ganze Dorf umstellt. Er sei zu einem Freund ins Nachbardorf geflohen und habe von diesem erfahren, dass sein Vater gefoltert worden sei. Sein Vater habe seinem Freund mitgeteilt, dass er fliehen solle und er habe sich im November 2005 nach F._______, wo sein Bruder wohne, begeben. Bei diesem habe er sich allerdings nicht aufhalten können, da dieser ebenfalls mit der Partei kooperiere und von einem gewissen L.___________ denunziert und deswegen ständig überwacht worden sei. Was seine Cousine Y.___________ anbelange, sei deren Leiche einen Tag nach ihrem Verschwinden, das heisst am 17. März 2006, im Wasser gefunden worden. Der Leichnam habe verschiedene Wunden aufgewiesen. Man habe sie aber glauben machen wollen, dass sie ertrunken sei, was jedoch nicht zutreffe. Die Militärbehörden hätten sie umgebracht. Seine Familienangehörigen hätten die Sache melden wollen, damit eine Untersuchung eröffnet worden wäre. Nach diesem Ereignis habe er Angst gehabt, im Falle einer Festnahme ebenfalls getötet zu werden. Deshalb habe er sich einen Schlepper gesucht. Die Fluchtvorbereitungen hätten sich jedoch schwierig gestaltet, da er gesucht worden sei. Am 17. Juni 2006 sei er schliesslich von F._______ aus auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt, wobei er einen gefälschten Pass benutzt habe. Was E.__________ anbelange, sei dieser Gerüchten zufolge getötet worden. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, seine Identitätskarte befinde sich bei der Polizei in I.___________, da diese anlässlich seiner Festnahme am Flughafen seinen gefälschten Pass und seine Identitätskarte eingezogen habe. Als man ihm mitgeteilt habe, dass er Deutschland verlassen müsse, habe man ihm kein Dokument übergeben. H. Mit Verfügung vom 27. April 2007 - eröffnet am 30. April 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Wohnsitzbestätigung, Zivilregisterauszug, Bestätigung des Mukthars) handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Es würden zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Er behaupte zwar, seine echte Identitätskarte sei in Deutschland beschlagnahmt worden, indessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich weder um valable Ersatzdokumente bemüht noch seinen Anwalt in Deutschland kontaktiert habe. Der von ihm verschwiegene Deutschlandaufenthalt würde zudem gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit sprechen und die von ihm erwähnten Fluchtgründe würden viele Ungereimtheiten enthalten. So habe er seine Festnahme im Februar 2006 sehr unsubstanziiert geschildert, da er die Militärs, die darin involviert gewesen seien, mitnichten habe quantifizieren können respektive einzig von zwei Fahrzeugen gesprochen habe. Auch seine Unterstützungstätigkeiten für die PKK habe er nicht konkret darlegen können. Er habe zwar vier kurdische Namen und den Verantwortlichen seiner Zone genannt. Indessen sei er nicht im Stande gewesen, Genaueres zu den von ihm erwähnten Personen oder seinen Aufgaben zu erläutern. Obwohl er die Ereignisse auf dem Militärposten detailliert angegeben habe, seien diese zugleich sehr fraglich, indem er diese Vorkommnisse zunächst so dargelegt habe, als wenn ihm dabei die Augen nicht verbunden worden wären. Zudem habe er sich nicht festlegen können, wann und wie oft er auf dem Militärposten insgesamt gefoltert worden sei. Eingangs habe er zwar präzisieren können, dass er dort drei Nächte verbracht habe, doch diese Anzahl stimme nicht mit den von ihm angegebenen Daten überein. Desgleichen sei die Beschreibung seiner Freilassung unsubstanziiert ausgefallen. Er habe zwar seinen Rechtsanwalt namentlich benennen können, jedoch habe es den Anschein gemacht, dass der Anwalt über die Modalitäten der Entlassung nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe dazu nichts hinzufügen können, sondern bloss auf den Umstand, dass sein Vater alles erledigt habe, verwiesen. Bezüglich der Vorfälle, die sich während seiner Abwesenheit zu Hause ereignet hätten, habe er ebenfalls keine präzise Angaben machen oder diese datieren können. Ebenso habe er zur Person von E.__________ keine näheren Schilderungen machen können, indem er etwa trotz erfolgter Information durch die PKK-Kämpfer nicht gewusst habe, seit wann dieser in Haft gewesen sei. Im Übrigen sei die Doppelrolle von E.__________ als bezahlter Spion des türkischen Staates nur schwer mit dessen Verhaftung in Einklang zu bringen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers vermöge die gehegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nicht auszuräumen, da solche Dokumente leicht zu fälschen seien und Gefälligkeitscharakter hätten. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. I. Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels des rubrizierten Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei liess er zur Hauptsache beantragen, die Verfügung vom 27. April 2007 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei eine angemessene Frist zwecks Beibringung von Beweismitteln (Schreiben seines Anwaltes in der Türkei sowie von weiteren Personen) anzusetzen und es sei - vor Gutheissung der Beschwerde - eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bundesamt habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und Bundesrecht verletzt. So sei aufgrund des Fingerabdruckvergleichs mit Deutschland bekannt geworden, dass sich der Beschwerdeführer vom 17. Juni 2006 bis am 15. Januar 2007 im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufgehalten habe. Dabei habe er seine Identitätskarte zu den Akten gereicht und damit gegenüber den deutschen Behörden seine Identität zweifelsfrei belegt. Dies sei den schweizerischen Behörden bekannt. Durch die Übereinstimmung der in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücke mit denjenigen in Deutschland, stehe seine Identität in der Schweiz fest. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gelange deshalb nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht in der Lage gewesen, die Identitätskarte, die sich bei den deutschen Behörden befinde, einzureichen. Ziel der genannten Bestimmung sei es jedoch, missbräuchliche Gesuchsteller, deren Identität nicht feststehe, vom Verfahren auszuschliessen. Damit werde klar, dass jede andere Möglichkeit, die zur lückenlosen Identifizierung einer Person diene, nicht ausgeschlossen werden könne. Die Voraussetzungen in der Asylverordnung seien deswegen zu eng gesteckt. Den schweizerischen Behörden sei bekannt, dass die deutschen Asylbehörden nach Abweisung eines Asylgesuches nicht bereit seien, ausländische Identitätsdokumente Parteianwälten oder sogar Bekannten eines Gesuchstellers abzugeben, da man damit eine illegale Weiterreise in ein anderes europäisches Land erschweren wolle. Den schweizerischen Behörden sei es aber möglich, mittels einfacher Anfrage bei den deutschen Asylbehörden den Identitätsausweis des Beschwerdeführers zu beschaffen. Er besitze dazu objektiv keine Möglichkeit. Es sei demnach überspitzt formalistisch, dessen Beibringung vom Beschwerdeführer zu verlangen. Im Weiteren hätte der Beweis seiner Identität mittels DNA-Analyse erfolgen können, da er in der Schweiz über einen Bruder verfüge, der anerkannter Flüchtling sei. Im beigelegten Schreiben des kurdischen Kultur- und Integrationsvereins U.________ vom 3. Mai 2007 werde bestätigt, dass es sich bei der auf dem Foto befindlichen Person um den Beschwerdeführer handle. Dass ihm das BFM vorwerfe, in der Türkei keine Ersatzdokumente beschafft zu haben, sei angesichts der 48-stündigen Frist nicht gerechtfertigt, da die Beschaffung von Ersatzpapieren in der Türkei bekannterweise Monate dauere. Im Weiteren handle es sich beim Anwalt K.___________ um einen langjährigen Anwalt der Familie, der im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Ereignisse im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Freilassung bekannt geben könne. Bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Person namens E.__________ handle es sich um einen PKK-Kommandanten, der zu den türkischen Sicherheitskräften übergelaufen sei und eine grosse Anzahl von Personen, die die PKK unterstützt hätten, verraten habe. Dieser heisse vermutlich N.___________ und sei vor rund drei Wochen aus ungeklärten Gründen getötet worden, wie auch verschiedene Zeitungen berichtet hätten. Der Verrat an vermutlich mehreren hundert Personen sei ebenfalls öffentlich thematisiert worden. Zahlreiche Personen würden sich in Haft befinden, andere hätten sich ins Ausland absetzen können. Unter letzteren befinde sich ein Bekannter des Beschwerdeführers, M.__________. Dieser sei in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden. Nebst diesen hätte das BFM Abklärungen bezüglich der in einem Fluss ertränkten und zuvor geschändeten Cousine Y.___________ vornehmen müssen, zumal dieses Ereignis ebenfalls dokumentiert werden könne. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und sein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. J. In der ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2007 wird ausgeführt, der in der Beschwerde vom 7. Mai 2007 erwähnte M.__________ heisse in Wirklichkeit O.__________.M.__________ sei nur dessen Codename gewesen. Im Weiteren ergebe sich aus der zwischenzeitlich aus Deutschland zugesandten Aufenthaltsgestattung, dass der Beschwerdeführer seine Identität in Deutschland durch ein Originalidentitätsdokument belegt habe, weshalb der Aufenthaltsgestattung der Charakter eines Identitätspapiers zukomme. K. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die von ihm in seiner Eingabe vom 7. Mai 2007 in Aussicht gestellten Beweismittel innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen. L. Am 21. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben seines Rechtsanwaltes in der Türkei, K.___________ aus P.___________ vom 7. Juni 2007 und eine DVD mit einem Beitrag des kurdischen Fernsehsenders S_____-TV vom 27. März 2007 zukommen. Dazu wurde festgehalten, das Schreiben des Anwalts bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige von Q.____________ am 8. November 2005 in Untersuchungshaft genommen worden und zum Polizeiposten D.__________ Zentrum gebracht worden sei. Auf Antrag seines Anwalts und seines Vaters sei er am 12. November 2005 freigelassen worden. Laut den Angaben seines Anwalts sei er in der Türkei aktenkundig und es bestehe die Möglichkeit einer Festnahme. Diese Angaben sowie weitere Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes könnten mittels eines Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft in der Türkei überprüft werden, weshalb eine Botschaftsabklärung beantragt werde. Im Weiteren habe sich herausgestellt, dass es sich bei E.__________ nicht wie vom Beschwerdeführer anfänglich angegeben, um N.___________, sondern um Q.____________ handle. Aus dem Fernsehbeitrag ergebe sich, dass sich dieser im Jahre 1992 der PKK angeschlossen habe und im Jahr 2003 zu den türkischen Sicherheitskräften übergelaufen und im Frühjahr 2007 tot aufgefunden worden sei. M. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, die Tatsache allein, dass die Identität des Beschwerdeführers in Deutschland feststehe, reiche nicht aus. Es sei nicht dazu verpflichtet, bei den deutschen Behörden vorstellig zu werden, sondern der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 8 AsylG die nötigen Beweismittel zur Feststellung seiner Identität beibringen müssen. Weder die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Anfrage noch die suggerierte DNA-Analyse seien geeignete Argumente, um die Eintretensfrage abschliessend zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe Deutschland angeblich aus Furcht vor einer drohenden Wegweisung verlassen, weshalb er seine echte Identitätskarte nicht bei den deutschen Behörden oder via Anwalt habe zurückfordern können. Dieses Verhalten sei kein Grund für das Fehlen von Papieren in der Schweiz. Der türkische Anwalt, den der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen genannt habe, bestätige lediglich die Festnahmedaten, ohne jedoch behördliche Dokumente beizulegen oder den Widerspruch zwischen den vom Beschwerdeführer angeführten Daten und deren Dauer auflösen zu können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer verschiedene Namen, die er während der direkten Bundesanhörung erwähnt habe, nachträglich korrigiert, weshalb seine Ausführungen nicht zu überzeugen vermöchten. N. Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. August 2007 entgegen, seine Identität stehe zweifellos aufgrund der bei den deutschen Behörden eingereichten echten Identitätskarte und der Übereinstimmung der in Deutschland abgenommenen Fingerabdrücke mit jenen in der Schweiz fest. Damit sei erstellt, dass es sich um die gleiche Person handle, die in Deutschland unter der gleichen Identität und Nationalität ein Asylgesuch eingereicht habe. Es würden demnach objektive Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, da aktenkundig sei, dass die deutschen Behörden die Identitätskarte nicht herausgeben würden und er somit keine Möglichkeit habe, diese zu beschaffen. Zudem habe er am 15. August 2007 erfahren, dass sein Bruder R.___________ nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in D.__________ festgenommen worden sei. Sein Bruder habe für den unabhängigen kurdischen Kandidaten der Parlamentswahlen, S.__________, einen Anwalt aus F._______, der für die Gegend in D.__________ kandidiert habe, gearbeitet. Dieser sei jedoch nicht gewählt worden. Weitere Personen, die für denselben Kandidaten tätig gewesen seien, seien ebenfalls vorgeladen und festgenommen worden. In Zusammenhang mit der Festnahme seines Bruders sei auch L.___________ (genannt T.___________), ein zirka (...)-jähriger PKK-Aktivist, der die Seite gewechselt habe und nun im Kasernenareal in U.__________, D.__________, lebe, erwähnt worden. Damit werde belegt, dass die Familie nach wie vor im Visier der türkischen Behörden stehe. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keine weiteren Informationen seinen Bruder betreffend, werde aber entsprechende Beweismittel zu gegebener Zeit nachreichen. O. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633] sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).

E. 3.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung vom 13. Februar 2007 mittels Abgabe eines Informationsblattes auf die Frist von 48 Stunden zur Beibringung von Identitätsdokumenten aufmerksam gemacht (vgl. act. A4/2 S. 1). Anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2007 gab er zwar Kopien einer Wohnsitzbescheinigung mit Fotografie, eines Familienregisterauszuges und eines Schreibens des Mukthars von B.__________ beim BFM ab, dessen Originale er nachreichte (vgl. act. A1/9 S. 4 und 6, act. A2). Ungeachtet der Qualität dieser Dokumente waren aber damit seit Einreichung des Asylgesuchs vom 13. Februar 2007 mehr als 48 Stunden verstrichen und damit die zeitliche Bedingung für ein Nichteintreten auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. Daran ändert auch die in V.__________, Landkreis W.__________, am 16. Oktober 2006 ausgestellte Aufenthaltsgestattung nichts, da diese erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens und somit ebenfalls erst nach Ablauf der erwähnten Frist von 48 Stunden eingereicht wurde. Im Weiteren lässt sich - in Übereinstimmung mit der Folgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung - feststellen, dass nach dem engen Verständnis des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG weder die Wohnsitzbescheinigung noch der Familienregisterauszug noch das Schreiben des Mukthars als "Reise- oder Identitätspapiere" gelten können, da diese durch die heimatlichen Behörden nicht primär zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurden. Die Aufenthaltsgestattung, die den Beschwerdeführer während der Durchführung des Asylverfahrens zum Aufenthalt in Deutschland berechtigte, wurde nicht durch eine heimatliche, sondern durch eine ausländische Behörde ausgestellt, weshalb dieser ebenfalls nicht der Charakter eines Identitätspapieres im Sinne der geltenden Bestimmung zukommen kann (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6, vgl. Urteil D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 5.3.2 und 5.4). Was den vom Beschwerdeführer erwähnten Fingerabdruckvergleich anbelangt, fällt auf, dass sich den vorinstanzlichen Akten kein Dokument entnehmen lässt, aus dem explizit hervorgeht, dass ein daktyloskopischer Vergleich in Deutschland stattgefunden hätte. Selbst wenn aber gestützt auf einen solchen Vergleich in Verbindung mit den Angaben und des Fotos auf der in Deutschland erstellten Aufenthaltsgestattung keine Zweifel mehr an der Identität des Beschwerdeführers bestehen würden, würde dies der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht entgegenstehen, da die darin statuierte Frist von 48 Stunden - wie erwähnt - durch den Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde. Die Regelung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zielt nämlich auf eine zweifelsfreie Identifizierung einer asylsuchenden Person mittels innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugebender Reise- oder Identitätspapiere ab, die einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Auch eine asylsuchende Person, an deren Identität keinerlei Zweifel bestehen, hat deshalb Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Gibt sie innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere ab und liegen dafür keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, ist mithin ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Identität der asylsuchenden Person den Behörden bereits bekannt ist (BVGE 2007/7 E. 5.3 in fine, Urteil D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 5.3.3).

E. 4.3 Keine Anwendung findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Diese, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung. Deshalb kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 7.4). Es erübrigt sich deshalb auch eine Untersuchung des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurfs, es sei überspitzt formalistisch, von ihm mittels Anfrage bei den deutschen Asylbehörden die Beibringung des Identitätsausweises zu verlangen.

E. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Ist das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft nicht offenkundig beziehungsweise erscheinen zusätzliche Abklärungen nötig oder bedarf der Entscheid einer einlässlichen Begründung so ist die Offensichtlichkeit des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und ein Nichteintretensentscheid ausgeschlossen. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur dann bejahen, wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein Indiz dafür, dass nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Begründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtet bleiben (BVGE 2007/8 E. 3-5, Urteil D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 6.2.1 und 6.2.2).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte auf Frage des BFM durch wie viele Soldaten und von welcher Gruppe er festgenommen worden sei, die Soldaten hätten ihm gesagt, dass sie aus D.__________ stammten. Er könne nur die Fahrzeuge, bei denen es sich um zwei gehandelt habe, aber nicht die Soldaten quantifizieren. Es habe sich aber um viele Soldaten gehandelt (vgl. act. A17/13 S. 5). Dem BFM kann demnach nur insoweit zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführer die konkrete Anzahl der Militärs nicht zu nennen vermochte. Von einer offenkundigen Unsubstanziiertheit hinsichtlich der Umstände seiner Festnahme, wie im angefochtenen Entscheid mit der Formulierung "sehr unsubstanziiert" erwogen, kann damit jedoch nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung darlegte, am 8. November 2005 hätten Soldaten das Haus durchsucht, wobei sie alle, das heisst seine Eltern, die Frau seines Bruders, ein Gast des Hauses und er, das Haus hätten verlassen müssen. Dann hätten die Soldaten im Haus nach Material gesucht und danach seien er und der Gast aufgefordert worden, auf ein Panzerfahrzeug zu steigen (vgl. act. A1/9 S. 5).

E. 5.2.2 Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in freier Erzählung zu Protokoll, er habe die PKK in logistischer Hinsicht respektive beim Transport unterstützt, da er die Zone sehr gut kenne. Er habe den Kämpfern gezeigt, welche Strasse sie zu nehmen hätten und für diese Material auf Lasttieren in die Berge geführt (vgl. act. A1/9 S. 5). Die ihm im Rahmen der einlässlichen Anhörung gestellten Fragen zur PKK, ob er deren Mitglied sei oder sich lediglich als Sympathisant betrachte und mit wem von der PKK er in Kontakt gestanden und was er genau gemacht habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er die Guerillas als deren Mitglieder erachte und er sich selber als Sympathisanten bezeichne. Dieses Interesse rühre daher, dass auch andere Familienmitglieder wie der Vater und die Brüder Sympathisanten seien. Er habe lediglich geholfen und wenn die Guerillas gekommen seien, habe er sie geführt, da er die Zone gut gekannt habe. Vor allem habe er den Guerillas Lebensmittel gebracht und geholfen, die Truppen von einem Ort zum anderen zu verschieben. Das gefährlichste sei einmal der Transport einer Batterie gewesen, die er den Kämpfern habe bringen müssen. Er habe gewusst, wo sich die Militärposten befinden und sich die Wachen aufhalten würden, so dass die Verschiebungen hätten stattfinden können, ohne den Militärs zu begegnen. Die Mitglieder der PKK würden Codenamen gebrauchen und er nenne vier davon: X.___________, YY.__________, Z.__________ und ZZ.__________. Letzterer sei der Verantwortliche der Zone gewesen (vgl. act. A17/13 S. 6 und 11). Angesichts dieser - immerhin mit gewissen Details behafteten - Aussagen des Beschwerdeführers erscheint die Erklärung des BFM in der angefochtenen Verfügung, er habe zwar vier kurdische Namen nennen aber seine Unterstützung für die PKK nicht genügend konkret schildern können respektive seine Antworten seien knapp ausgefallen, nicht als stichhaltig, zumal damit nicht verdeutlicht wird, worin die Offensichtlichkeit der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen soll.

E. 5.2.3 Indem das BFM die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse auf dem Militärposten als detailliert zugleich aber als sehr fraglich bezeichnet, klammert es das zuvor beschriebene Element der Offensichtlichkeit aus. Weder aus der anschliessenden Argumentation, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse auf dem Posten so geschildert, als ob ihm die Augen nicht verbunden worden seien, noch mit der Nennung von gewissen Ungereimtheiten hinsichtlich der von ihm genannten Anzahl der Folterungen und Nächte zeigt das BFM näher auf, inwiefern die Schilderungen des Beschwerdeführers damit als offensichtlich unglaubhaft erscheinen sollen. Die Formulierung "sehr fraglich" lässt einzig auf gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen. Damit verkennt das BFM aber einmal mehr, dass - wie vorstehend erwähnt - die Beweisanforderungen im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Vergleich zu Art. 7 AsylG herabgesetzt sind und die Aufzählung einzelner Unglaubhaftigkeitsindizien einzig im Rahmen einer einlässlichen materiellen Prüfung statthaft wäre.

E. 5.2.4 Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf des BFM, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Freilassung seien nicht konkret genug. Einerseits fehlt eine nachvollziehbare Erklärung für die vom BFM getroffenen Annahme, es "scheine", dass der türkische Anwalt über die Modalitäten der Haftentlassung des Beschwerdeführers überhaupt nichts gewusst habe, schilderte er in dieser Hinsicht zumindest, der Anwalt habe ihm während der Unterhaltung erklärt, dass er freikommen werde (vgl. act. A17/13 S. 4). Ebenso kann in den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihm gesagt, dass er diesen Personen eine hohe Summe an Bestechungsgeld bezahlt habe, wobei er ihm jedoch keine Namen genannt habe (vgl. act. A17/13 S. 7), nicht auf eine evidente Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer damit zumindest einen Grund für seine Haftentlassung angegeben und überdies erklärt hat, sein Vater habe darin bereits Erfahrung gehabt, da sein Bruder in der Vergangenheit ebenfalls solche Probleme gehabt habe (vgl. act. A17/13 S. 7). Konsultiert man das Dossier des Bruders C.___________ (N (...)) lässt sich dieses Argument zumindest nicht ohne Weiteres von der Hand weisen, da daraus unter anderem ersichtlich wird, dass dieser in der Türkei inhaftiert war und einst durch den gleichnamigen Anwalt K.__________ aus P.__________ vor Gericht vertreten wurde (vgl. N (...) act. A2/8, S. 4, act. A7/30 S. 8 und S. 12). Ausserdem gilt es dem beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2007 eingereichten anwaltlichen Schreiben Beachtung zu schenken, da darin erwähnter Rechtsvertreter unter anderem erklärt, der Beschwerdeführer sei auf seinen Antrag sowie auf Antrag seines Vaters auf freien Fuss gesetzt worden. Eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint auch vor diesem Hintergrund angezeigt.

E. 5.2.5 Inwiefern der Beschwerdeführer in offenkundiger Weise nicht im Stande gewesen sein soll, die - vom BFM pauschal bezeichneten - "Vorfälle während seiner Abwesenheit zu Hause" zu präzisieren oder einem Datum zuzuordnen, wird vom BFM weder näher beschrieben, noch aus den Akten ersichtlich. Ebenso kann mit Bezug auf die Person E.__________ nicht ohne weiteres festgestellt werden, den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mangle es dermassen an Substanz, dass diese auf den ersten Blick nicht plausibel erscheinen würden. Zwar ist mit dem BFM einherzugehen, dass die Doppelrolle E.__________'s als Spion für den türkischen Staat und Mitglied der PKK in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gleichzeitig beschriebenen Inhaftierung undurchsichtig erscheinen mag, zumal nicht einleuchtet, weshalb E.__________ als Spion des Staates in Haft genommen worden sein soll. Zudem ist dem BFM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermochte, zu welchem Zeitpunkt E.__________ inhaftiert wurde (vgl. act. A17/13 S. 3). Indes lässt sich allein gestützt auf diese Sachlage nicht auf eine augenscheinliche Unschlüssigkeit oder Unsubstanziiertheit in den Aussagen des Beschwerdeführers schliessen. Dies umso mehr, als sowohl der Dorfvorsteher in seinem Schreiben (vgl. act. A2) als auch der in der Türkei tätige Anwalt bestätigen, E.__________ respektive eine Person namens Q.____________ habe den Beschwerdeführer verraten. Von einem Gefälligkeitsschreiben des Dorfvorstehers zu sprechen, das leicht fälschbar ist, greift daher zu kurz. Eine vertiefte Prüfung dieser Beweismittel respektive der damit verbundenen Vorbringen des Beschwerdeführers, E.__________ heisse mit wirklichem Namen Q.____________, auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG hin, drängt sich demnach auch in dieser Hinsicht auf. Verschiedene Quellen bestätigen nämlich, dass eine Person mit dem Namen Q.____________ 1992 der PKK beigetreten und vier Jahre später übergelaufen sowie im März 2007 ermordet aufgefunden worden sei. Die Prüfung der Frage, ob es sich bei E.__________ in der Tat um erwähnten Q.____________ gehandelt hat und ob dieser den Beschwerdeführer sowie - wie auf Rechtsmittelebene behauptet - zahlreiche PKK-Mitglieder denunziert und so zu deren Inhaftierung beigetragen hat, gilt es demnach mittels weiterer Abklärungen nachzugehen.

E. 5.2.6 Aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers C.___________ (N (...)) geht hervor, dass diesem mit Verfügung des BFM vom 19. Februar 1999 Asyl gewährt wurde. Nebst erwähntem Umstand, dass dieser in der Türkei inhaftiert war und einst durch K.__________ aus P.__________ vor Gericht vertreten wurde (vgl. vorstehende Ziffer 5.2.4) lässt sich dem Dossier insbesondere entnehmen, dass über C.___________ wegen Hilfeleistungen an die Militanten der PKK ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" bestanden habe (vgl. N (...) act. A19/2 S. 1). Weshalb das BFM dem Argument des Beschwerdeführers, aus einer politischen Familie zu stammen, selbst auf Vernehmlassungsstufe keine Beachtung schenkt und die Frage nach einer allfälligen Reflexverfolgung vollkommen ausser Acht lässt, erscheint deshalb unverständlich. Das BFM wird daher gehalten sein, auch mit Blick auf diese Frage das Dossier des Bruders beizuziehen und allenfalls weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Ebenfalls wird es bei dieser Beurteilung das auf Beschwerdeebene zusätzlich geltend gemachte Argument, der Bruder R.___________ sei nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in D.__________ festgenommen worden, zu berücksichtigen haben.

E. 5.2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BFM in seiner Entscheidbegründung zwar vereinzelte Vorbringen des Beschwerdeführers abhandelt, ohne jedoch verständlich zu machen, inwiefern sich im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Kann aber - wie vorliegend - aufgrund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig nicht glaubhaft sind und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht.

E. 5.2.8 Das BFM ist daher unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM hat dabei unter Vornahme weiterer Abklärungen und Beizug der Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers das Asylgesuch materiell zu behandeln und den - auf Beschwerdeebene um zusätzliche Bestandteile ergänzten - Sachverhalt rechtlich neu zu würdigen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht in der Kostennote vom 8. Juni 2010 einen Arbeitsaufwand von 15.8 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 35.60 geltend. Der geltend gemachte Aufwand für das Einreichen der Kostennote und für das Zustellen des Urteils an die Klientschaft ist indes nicht zu entschädigen, weil es sich dabei um Sekretariatsarbeiten handelt, die bereits im geltend gemachten Kostenansatz von Fr. 240.-- enthalten sind. Es ist demnach von einem angemessenen zeitliche Aufwand von 15.3 Stunden auszugehen. Das BFM ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'990.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 27. April 2007 wird aufgehoben und die Sache zwecks materieller Prüfung des Asylgesuchs vom 13. Februar 2007 an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'990.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3150/2007 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil vom 23. Juni 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A.__________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B.__________ (Provinz X._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - ersuchte am 13. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nach. Danach wurde er ins EVZ W._______ transferiert, wo er am 28. Februar 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde. A.b Noch am Tag seiner Asylgesuchstellung liess der Beschwerdeführer dem BFM ein Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters datiert vom 9. Februar 2007 zukommen, in welchem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Aktivitäten für die PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) respektive Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan, Volkskongress Kurdistan) unter ständiger Überwachung gestanden. Er sei Mitglied einer politisch aktiven Familie und sein Bruder C.___________, habe in der Schweiz politisches Asyl erhalten. Zum Nachweis seiner Identität werde er diverse Dokumente einreichen. B. Im Rahmen der Befragung im EVZ W._______ vom 28. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus der Türkei sodann im Wesentlichen an, er und seine Familie seien Sympathisanten der PKK respektive KKK (Koma Komalen Kurdistan) und er habe diese Organisation aktiv unterstützt, indem er geholfen habe, PKK-Kämpfern Wege zu zeigen und mittels Lasttieren Material in die Berge zu tragen. Am 8. November 2005 hätten Armeeangehörige das Haus seiner Familie nach Material durchsucht. Danach seien er und ein Gast des Hauses festgenommen und nach D.__________ gefahren worden. Dort sei er verhört und gefoltert worden, indem man ihn nackt ausgezogen, ihm die Zähne gebrochen, ihn für längere Zeit komplett nackt im Schnee liegen gelassen und ihm derart an den Haaren gerissen habe, dass die Kopfhaut geschwollen gewesen sei. Man habe ihn stets nach einer Person namens E.__________, die er nicht persönlich gekannt habe, sowie nach den Namen von PKK-Kämpfern und deren Aufenthaltsort gefragt. Auch habe man ihn zur Unterschrift eines Schriftstücks aufgefordert, was er jedoch verweigert habe, da er nicht im Stande gewesen sei, dieses zu lesen. Er habe deshalb erklärt, das Dokument zuerst seinem Anwalt zeigen zu wollen. Die Behörden hätten daraufhin seinen Anwalt informiert und nach dreieinhalb Tagen sei dieser zusammen mit seinem Vater erschienen. Am 12. November 2005 sei er freigelassen worden, wobei ihm die Behörden mitgeteilt hätten, in ungefähr zehn Tagen würden sie ihm seine Identitätskarte nachsenden. Dies sei jedoch nie der Fall gewesen. Danach habe er sich zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten, wo er aufgrund seiner Verletzungen eine geraume Zeit habe das Bett hüten und Medikamente einnehmen müssen. Von den Kämpfern, die ihn zu Hause besucht hätten, habe er erfahren, dass E.__________ ein für die türkischen Behörden tätiger Spion sei und sie deswegen ihren Standort hätten verlegen müssen. Zudem habe ihn seine besorgte Cousine Y.___________ besucht und ihn gefragt, ob bei dem Verhör ihr Name gefallen sei. Da seine Cousine die gleiche Tätigkeit wie er für die Partei ausgeübt habe, habe sie Angst gehabt. Drei Tage nachdem er einige Tiere auf der Weide habe hüten müssen, habe ihm seine Cousine F.___________ mitgeteilt, er solle nicht nach Hause zurückkehren, da das Militär nach ihm suche. Er sei für zwei Tage in ein anderes Dorf gegangen und während dieser Zeit hätten Militärangehörige seinen Vater vorübergehend festgenommen und diesem erklärt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich den Behörden stellen. Sein Vater habe ihm jedoch davon abgeraten. Im November 2005 sei er schliesslich nach F._______ gereist, wo er sich versteckt habe. Seine in F._______ wohnhaften Geschwister habe er nicht besuchen können, da bei diesen Hausdurchsuchungen vorgenommen worden seien, weil man ihn dort vermutet habe. Am 17. März 2006 habe man ihn vom Dorf aus angerufen und nach dem Verbleiben von Y._______ gefragt. Sie sei später tot in einem Flussbett aufgefunden worden. Sie sei sicherlich von den türkischen Behörden ermordet worden. Am 2. Februar 2007 habe er F._______ versteckt in einem Lastwagen verlassen und sei damit viereinhalb Tage gereist. Danach sei er mit einem Auto weitergefahren und am 8. Februar 2007 in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Wohnsitzbescheinigung mit Fotografie vom 12. Februar 2007, einen Familienregisterauszug vom 18. Januar 2007 sowie ein undatiertes Schreiben des Mukthars von B.__________ zu den Akten. In letzterem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis im Jahre 2005 Einwohner von B.__________ gewesen und während dieser Zeit sei der Kämpfer mit dem Codenamen E.__________ festgenommen worden. E.__________ habe den türkischen Sicherheitsbehörden den Namen des Beschwerdeführers angegeben und bestätigt, dass dieser ein Mitglied der PKK sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb gesucht worden und ins Ausland geflohen. C. Am 28. Februar 2007 ging beim BFM das Original des erwähnten Schreibens des Dorfvorstehers von B.__________ ein. Ausserdem liess der Beschwerdeführer dem BFM die Originale der erwähnten Wohnsitzbescheinigung und des Familienregisterauszugs zukommen. D. Am 1. März 2007 teilte das Bundespolizeiamt Weil am Rhein dem Sicherheitsdepartement des Kantons G.__________ mit, dass der Beschwerdeführer beim Ausländeramt H.___________ erfasst gewesen sei. Am 17. Juni 2006 sei er erstmals nach Deutschland eingereist und am 14. Dezember 2006 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Seit dem 15. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. E. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 5. März 2007 durch das BFM mündlich gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rücküberführung nach Deutschland. Im Weiteren führte er aus, er sei am 17. Juni 2006 im Flughafen von I.___________ angehalten worden. Er habe seinen Pass mit einem gefälschten Visum auf sich getragen. Mittels seines Anwaltes habe er in Deutschland gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2006 Rekurs eingelegt. Dieser sei jedoch erfolglos geblieben. Aus Furcht vor einer Abschiebung in die Türkei habe er danach Deutschland verlassen. Parteianhänger hätten ihn am 4. Februar 2007 mit dem Auto an die Grenze gefahren und er sei noch am selben Tag illegal in die Schweiz eingereist. Die Grenze habe er um acht Uhr abends zu Fuss passiert. Er sei an einem kleinen Ort vorbei gegangen, wo es keine Kontrollen gegeben habe. Nach der Grenze habe er sich in einem Ort befunden, wo es einen Kebap-Stand gehabt habe. Die Person am Stand habe ihm geholfen, seinen Bruder in der Schweiz anzurufen. Er habe seinen Deutschlandaufenthalt den Schweizer Behörden gegenüber aus Angst vor einer Ausschaffung nach Deutschland verschwiegen, da Deutschland ihn in die Türkei zurückgeschafft hätte. F. Mit Mitteilung an das BFM vom 6. März 2007 lehnten die zuständigen deutschen Behörden eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ab. G. Am 28. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Fluchtgründen an. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen machte der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich geltend, er habe bei seiner Asylgesuchstellung in Deutschland dieselben Gründe wie in der Schweiz angegeben, wisse aber nicht, weshalb sein Gesuch in Deutschland abgelehnt worden sei. Vielleicht hätten sie ihm nicht geglaubt. Anlässlich seiner Festnahme vom 8. November 2005 in der Türkei habe man ihn - nebst dem Verbleib von E.__________ und den Guerillakämpfern - auch nach seinem Bruder J.____________ befragt. Dieser sei im Jahre 1997 für vier Monate in der Türkei in Haft gewesen. Wegen Kollaboration mit den Guerillakämpfern sei sein Bruder zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Um die Strafe nicht verbüssen zu müssen, sei sein Bruder aus der Türkei geflohen. Die Familie sei deswegen unter Druck gesetzt worden, indem ständig Familienmitglieder unter irgend einem Vorwand festgenommen worden seien. E.__________ sei ein Mitglied der PKK gewesen und festgenommen worden. Der Zeitpunkt seiner Festnahme sei ihm nicht bekannt, doch er wisse, dass E.__________ ihn und weitere Personen denunziert habe. Deswegen sei er am 8. November 2005 festgenommen, verhört und gefoltert worden, wobei er anfänglich seine Tätigkeiten für die PKK bestritten habe. Sie hätten ihm erklärt, dass das PKK-Mitglied E.__________ seinen Namen genannt habe und er die Namen der Kämpfer preisgeben müsse. Wenn er ein Geständnis ablegen würde - so hätten seine Peiniger erklärt - werde er freigelassen. Er habe zwar einen E.__________ gekannt, respektive diesen zwei drei Mal gesehen, aber nicht gewusst, wer das genau sei. Er habe niemanden verraten wollen und deshalb trotz der anschliessenden Misshandlungen - bei denen er auch mit einem Knüppel geschlagen, mit kaltem Wasser abgespritzt, ihm die Zehennägel gequetscht und er mittels eines Gummireifens malträtiert worden sei - geschwiegen. Nach seiner Freilassung, die gegen Bestechungsgeld erfolgt und bei der sein Anwalt K.___________ zugegen gewesen sei, habe er die Behörden wegen der erlittenen Folterungen anzeigen wollen. Aufgrund seines Zustandes habe ihm sein Vater jedoch geraten, zunächst nach Hause zurück zu kehren. Als Folge der Misshandlungen habe er einen gebrochenen Zahn und Hämatome erlitten und leide heute unter einem etwas gefühllosen Bein. Zirka eine Woche nach seiner Heimkehr, während er beim Hüten der Tiere auf der Weide gewesen sei, hätten Militärangehörige nach ihm gesucht und das Haus durchsucht. Sie hätten seinen Vater für zwei Tage festgenommen und das ganze Dorf umstellt. Er sei zu einem Freund ins Nachbardorf geflohen und habe von diesem erfahren, dass sein Vater gefoltert worden sei. Sein Vater habe seinem Freund mitgeteilt, dass er fliehen solle und er habe sich im November 2005 nach F._______, wo sein Bruder wohne, begeben. Bei diesem habe er sich allerdings nicht aufhalten können, da dieser ebenfalls mit der Partei kooperiere und von einem gewissen L.___________ denunziert und deswegen ständig überwacht worden sei. Was seine Cousine Y.___________ anbelange, sei deren Leiche einen Tag nach ihrem Verschwinden, das heisst am 17. März 2006, im Wasser gefunden worden. Der Leichnam habe verschiedene Wunden aufgewiesen. Man habe sie aber glauben machen wollen, dass sie ertrunken sei, was jedoch nicht zutreffe. Die Militärbehörden hätten sie umgebracht. Seine Familienangehörigen hätten die Sache melden wollen, damit eine Untersuchung eröffnet worden wäre. Nach diesem Ereignis habe er Angst gehabt, im Falle einer Festnahme ebenfalls getötet zu werden. Deshalb habe er sich einen Schlepper gesucht. Die Fluchtvorbereitungen hätten sich jedoch schwierig gestaltet, da er gesucht worden sei. Am 17. Juni 2006 sei er schliesslich von F._______ aus auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt, wobei er einen gefälschten Pass benutzt habe. Was E.__________ anbelange, sei dieser Gerüchten zufolge getötet worden. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, seine Identitätskarte befinde sich bei der Polizei in I.___________, da diese anlässlich seiner Festnahme am Flughafen seinen gefälschten Pass und seine Identitätskarte eingezogen habe. Als man ihm mitgeteilt habe, dass er Deutschland verlassen müsse, habe man ihm kein Dokument übergeben. H. Mit Verfügung vom 27. April 2007 - eröffnet am 30. April 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Wohnsitzbestätigung, Zivilregisterauszug, Bestätigung des Mukthars) handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Es würden zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Er behaupte zwar, seine echte Identitätskarte sei in Deutschland beschlagnahmt worden, indessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich weder um valable Ersatzdokumente bemüht noch seinen Anwalt in Deutschland kontaktiert habe. Der von ihm verschwiegene Deutschlandaufenthalt würde zudem gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit sprechen und die von ihm erwähnten Fluchtgründe würden viele Ungereimtheiten enthalten. So habe er seine Festnahme im Februar 2006 sehr unsubstanziiert geschildert, da er die Militärs, die darin involviert gewesen seien, mitnichten habe quantifizieren können respektive einzig von zwei Fahrzeugen gesprochen habe. Auch seine Unterstützungstätigkeiten für die PKK habe er nicht konkret darlegen können. Er habe zwar vier kurdische Namen und den Verantwortlichen seiner Zone genannt. Indessen sei er nicht im Stande gewesen, Genaueres zu den von ihm erwähnten Personen oder seinen Aufgaben zu erläutern. Obwohl er die Ereignisse auf dem Militärposten detailliert angegeben habe, seien diese zugleich sehr fraglich, indem er diese Vorkommnisse zunächst so dargelegt habe, als wenn ihm dabei die Augen nicht verbunden worden wären. Zudem habe er sich nicht festlegen können, wann und wie oft er auf dem Militärposten insgesamt gefoltert worden sei. Eingangs habe er zwar präzisieren können, dass er dort drei Nächte verbracht habe, doch diese Anzahl stimme nicht mit den von ihm angegebenen Daten überein. Desgleichen sei die Beschreibung seiner Freilassung unsubstanziiert ausgefallen. Er habe zwar seinen Rechtsanwalt namentlich benennen können, jedoch habe es den Anschein gemacht, dass der Anwalt über die Modalitäten der Entlassung nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe dazu nichts hinzufügen können, sondern bloss auf den Umstand, dass sein Vater alles erledigt habe, verwiesen. Bezüglich der Vorfälle, die sich während seiner Abwesenheit zu Hause ereignet hätten, habe er ebenfalls keine präzise Angaben machen oder diese datieren können. Ebenso habe er zur Person von E.__________ keine näheren Schilderungen machen können, indem er etwa trotz erfolgter Information durch die PKK-Kämpfer nicht gewusst habe, seit wann dieser in Haft gewesen sei. Im Übrigen sei die Doppelrolle von E.__________ als bezahlter Spion des türkischen Staates nur schwer mit dessen Verhaftung in Einklang zu bringen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers vermöge die gehegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nicht auszuräumen, da solche Dokumente leicht zu fälschen seien und Gefälligkeitscharakter hätten. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. I. Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels des rubrizierten Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei liess er zur Hauptsache beantragen, die Verfügung vom 27. April 2007 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei eine angemessene Frist zwecks Beibringung von Beweismitteln (Schreiben seines Anwaltes in der Türkei sowie von weiteren Personen) anzusetzen und es sei - vor Gutheissung der Beschwerde - eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bundesamt habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und Bundesrecht verletzt. So sei aufgrund des Fingerabdruckvergleichs mit Deutschland bekannt geworden, dass sich der Beschwerdeführer vom 17. Juni 2006 bis am 15. Januar 2007 im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufgehalten habe. Dabei habe er seine Identitätskarte zu den Akten gereicht und damit gegenüber den deutschen Behörden seine Identität zweifelsfrei belegt. Dies sei den schweizerischen Behörden bekannt. Durch die Übereinstimmung der in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücke mit denjenigen in Deutschland, stehe seine Identität in der Schweiz fest. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gelange deshalb nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht in der Lage gewesen, die Identitätskarte, die sich bei den deutschen Behörden befinde, einzureichen. Ziel der genannten Bestimmung sei es jedoch, missbräuchliche Gesuchsteller, deren Identität nicht feststehe, vom Verfahren auszuschliessen. Damit werde klar, dass jede andere Möglichkeit, die zur lückenlosen Identifizierung einer Person diene, nicht ausgeschlossen werden könne. Die Voraussetzungen in der Asylverordnung seien deswegen zu eng gesteckt. Den schweizerischen Behörden sei bekannt, dass die deutschen Asylbehörden nach Abweisung eines Asylgesuches nicht bereit seien, ausländische Identitätsdokumente Parteianwälten oder sogar Bekannten eines Gesuchstellers abzugeben, da man damit eine illegale Weiterreise in ein anderes europäisches Land erschweren wolle. Den schweizerischen Behörden sei es aber möglich, mittels einfacher Anfrage bei den deutschen Asylbehörden den Identitätsausweis des Beschwerdeführers zu beschaffen. Er besitze dazu objektiv keine Möglichkeit. Es sei demnach überspitzt formalistisch, dessen Beibringung vom Beschwerdeführer zu verlangen. Im Weiteren hätte der Beweis seiner Identität mittels DNA-Analyse erfolgen können, da er in der Schweiz über einen Bruder verfüge, der anerkannter Flüchtling sei. Im beigelegten Schreiben des kurdischen Kultur- und Integrationsvereins U.________ vom 3. Mai 2007 werde bestätigt, dass es sich bei der auf dem Foto befindlichen Person um den Beschwerdeführer handle. Dass ihm das BFM vorwerfe, in der Türkei keine Ersatzdokumente beschafft zu haben, sei angesichts der 48-stündigen Frist nicht gerechtfertigt, da die Beschaffung von Ersatzpapieren in der Türkei bekannterweise Monate dauere. Im Weiteren handle es sich beim Anwalt K.___________ um einen langjährigen Anwalt der Familie, der im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Ereignisse im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Freilassung bekannt geben könne. Bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Person namens E.__________ handle es sich um einen PKK-Kommandanten, der zu den türkischen Sicherheitskräften übergelaufen sei und eine grosse Anzahl von Personen, die die PKK unterstützt hätten, verraten habe. Dieser heisse vermutlich N.___________ und sei vor rund drei Wochen aus ungeklärten Gründen getötet worden, wie auch verschiedene Zeitungen berichtet hätten. Der Verrat an vermutlich mehreren hundert Personen sei ebenfalls öffentlich thematisiert worden. Zahlreiche Personen würden sich in Haft befinden, andere hätten sich ins Ausland absetzen können. Unter letzteren befinde sich ein Bekannter des Beschwerdeführers, M.__________. Dieser sei in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden. Nebst diesen hätte das BFM Abklärungen bezüglich der in einem Fluss ertränkten und zuvor geschändeten Cousine Y.___________ vornehmen müssen, zumal dieses Ereignis ebenfalls dokumentiert werden könne. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und sein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. J. In der ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2007 wird ausgeführt, der in der Beschwerde vom 7. Mai 2007 erwähnte M.__________ heisse in Wirklichkeit O.__________.M.__________ sei nur dessen Codename gewesen. Im Weiteren ergebe sich aus der zwischenzeitlich aus Deutschland zugesandten Aufenthaltsgestattung, dass der Beschwerdeführer seine Identität in Deutschland durch ein Originalidentitätsdokument belegt habe, weshalb der Aufenthaltsgestattung der Charakter eines Identitätspapiers zukomme. K. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die von ihm in seiner Eingabe vom 7. Mai 2007 in Aussicht gestellten Beweismittel innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen. L. Am 21. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben seines Rechtsanwaltes in der Türkei, K.___________ aus P.___________ vom 7. Juni 2007 und eine DVD mit einem Beitrag des kurdischen Fernsehsenders S_____-TV vom 27. März 2007 zukommen. Dazu wurde festgehalten, das Schreiben des Anwalts bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige von Q.____________ am 8. November 2005 in Untersuchungshaft genommen worden und zum Polizeiposten D.__________ Zentrum gebracht worden sei. Auf Antrag seines Anwalts und seines Vaters sei er am 12. November 2005 freigelassen worden. Laut den Angaben seines Anwalts sei er in der Türkei aktenkundig und es bestehe die Möglichkeit einer Festnahme. Diese Angaben sowie weitere Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes könnten mittels eines Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft in der Türkei überprüft werden, weshalb eine Botschaftsabklärung beantragt werde. Im Weiteren habe sich herausgestellt, dass es sich bei E.__________ nicht wie vom Beschwerdeführer anfänglich angegeben, um N.___________, sondern um Q.____________ handle. Aus dem Fernsehbeitrag ergebe sich, dass sich dieser im Jahre 1992 der PKK angeschlossen habe und im Jahr 2003 zu den türkischen Sicherheitskräften übergelaufen und im Frühjahr 2007 tot aufgefunden worden sei. M. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, die Tatsache allein, dass die Identität des Beschwerdeführers in Deutschland feststehe, reiche nicht aus. Es sei nicht dazu verpflichtet, bei den deutschen Behörden vorstellig zu werden, sondern der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 8 AsylG die nötigen Beweismittel zur Feststellung seiner Identität beibringen müssen. Weder die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Anfrage noch die suggerierte DNA-Analyse seien geeignete Argumente, um die Eintretensfrage abschliessend zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe Deutschland angeblich aus Furcht vor einer drohenden Wegweisung verlassen, weshalb er seine echte Identitätskarte nicht bei den deutschen Behörden oder via Anwalt habe zurückfordern können. Dieses Verhalten sei kein Grund für das Fehlen von Papieren in der Schweiz. Der türkische Anwalt, den der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen genannt habe, bestätige lediglich die Festnahmedaten, ohne jedoch behördliche Dokumente beizulegen oder den Widerspruch zwischen den vom Beschwerdeführer angeführten Daten und deren Dauer auflösen zu können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer verschiedene Namen, die er während der direkten Bundesanhörung erwähnt habe, nachträglich korrigiert, weshalb seine Ausführungen nicht zu überzeugen vermöchten. N. Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. August 2007 entgegen, seine Identität stehe zweifellos aufgrund der bei den deutschen Behörden eingereichten echten Identitätskarte und der Übereinstimmung der in Deutschland abgenommenen Fingerabdrücke mit jenen in der Schweiz fest. Damit sei erstellt, dass es sich um die gleiche Person handle, die in Deutschland unter der gleichen Identität und Nationalität ein Asylgesuch eingereicht habe. Es würden demnach objektive Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, da aktenkundig sei, dass die deutschen Behörden die Identitätskarte nicht herausgeben würden und er somit keine Möglichkeit habe, diese zu beschaffen. Zudem habe er am 15. August 2007 erfahren, dass sein Bruder R.___________ nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in D.__________ festgenommen worden sei. Sein Bruder habe für den unabhängigen kurdischen Kandidaten der Parlamentswahlen, S.__________, einen Anwalt aus F._______, der für die Gegend in D.__________ kandidiert habe, gearbeitet. Dieser sei jedoch nicht gewählt worden. Weitere Personen, die für denselben Kandidaten tätig gewesen seien, seien ebenfalls vorgeladen und festgenommen worden. In Zusammenhang mit der Festnahme seines Bruders sei auch L.___________ (genannt T.___________), ein zirka (...)-jähriger PKK-Aktivist, der die Seite gewechselt habe und nun im Kasernenareal in U.__________, D.__________, lebe, erwähnt worden. Damit werde belegt, dass die Familie nach wie vor im Visier der türkischen Behörden stehe. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keine weiteren Informationen seinen Bruder betreffend, werde aber entsprechende Beweismittel zu gegebener Zeit nachreichen. O. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633] sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 3.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung vom 13. Februar 2007 mittels Abgabe eines Informationsblattes auf die Frist von 48 Stunden zur Beibringung von Identitätsdokumenten aufmerksam gemacht (vgl. act. A4/2 S. 1). Anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2007 gab er zwar Kopien einer Wohnsitzbescheinigung mit Fotografie, eines Familienregisterauszuges und eines Schreibens des Mukthars von B.__________ beim BFM ab, dessen Originale er nachreichte (vgl. act. A1/9 S. 4 und 6, act. A2). Ungeachtet der Qualität dieser Dokumente waren aber damit seit Einreichung des Asylgesuchs vom 13. Februar 2007 mehr als 48 Stunden verstrichen und damit die zeitliche Bedingung für ein Nichteintreten auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. Daran ändert auch die in V.__________, Landkreis W.__________, am 16. Oktober 2006 ausgestellte Aufenthaltsgestattung nichts, da diese erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens und somit ebenfalls erst nach Ablauf der erwähnten Frist von 48 Stunden eingereicht wurde. Im Weiteren lässt sich - in Übereinstimmung mit der Folgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung - feststellen, dass nach dem engen Verständnis des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG weder die Wohnsitzbescheinigung noch der Familienregisterauszug noch das Schreiben des Mukthars als "Reise- oder Identitätspapiere" gelten können, da diese durch die heimatlichen Behörden nicht primär zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurden. Die Aufenthaltsgestattung, die den Beschwerdeführer während der Durchführung des Asylverfahrens zum Aufenthalt in Deutschland berechtigte, wurde nicht durch eine heimatliche, sondern durch eine ausländische Behörde ausgestellt, weshalb dieser ebenfalls nicht der Charakter eines Identitätspapieres im Sinne der geltenden Bestimmung zukommen kann (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6, vgl. Urteil D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 5.3.2 und 5.4). Was den vom Beschwerdeführer erwähnten Fingerabdruckvergleich anbelangt, fällt auf, dass sich den vorinstanzlichen Akten kein Dokument entnehmen lässt, aus dem explizit hervorgeht, dass ein daktyloskopischer Vergleich in Deutschland stattgefunden hätte. Selbst wenn aber gestützt auf einen solchen Vergleich in Verbindung mit den Angaben und des Fotos auf der in Deutschland erstellten Aufenthaltsgestattung keine Zweifel mehr an der Identität des Beschwerdeführers bestehen würden, würde dies der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht entgegenstehen, da die darin statuierte Frist von 48 Stunden - wie erwähnt - durch den Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde. Die Regelung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zielt nämlich auf eine zweifelsfreie Identifizierung einer asylsuchenden Person mittels innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugebender Reise- oder Identitätspapiere ab, die einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Auch eine asylsuchende Person, an deren Identität keinerlei Zweifel bestehen, hat deshalb Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Gibt sie innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere ab und liegen dafür keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, ist mithin ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Identität der asylsuchenden Person den Behörden bereits bekannt ist (BVGE 2007/7 E. 5.3 in fine, Urteil D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 5.3.3). 4.3 Keine Anwendung findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Diese, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung. Deshalb kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 7.4). Es erübrigt sich deshalb auch eine Untersuchung des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurfs, es sei überspitzt formalistisch, von ihm mittels Anfrage bei den deutschen Asylbehörden die Beibringung des Identitätsausweises zu verlangen. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Ist das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft nicht offenkundig beziehungsweise erscheinen zusätzliche Abklärungen nötig oder bedarf der Entscheid einer einlässlichen Begründung so ist die Offensichtlichkeit des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und ein Nichteintretensentscheid ausgeschlossen. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur dann bejahen, wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein Indiz dafür, dass nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Begründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtet bleiben (BVGE 2007/8 E. 3-5, Urteil D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 6.2.1 und 6.2.2). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte auf Frage des BFM durch wie viele Soldaten und von welcher Gruppe er festgenommen worden sei, die Soldaten hätten ihm gesagt, dass sie aus D.__________ stammten. Er könne nur die Fahrzeuge, bei denen es sich um zwei gehandelt habe, aber nicht die Soldaten quantifizieren. Es habe sich aber um viele Soldaten gehandelt (vgl. act. A17/13 S. 5). Dem BFM kann demnach nur insoweit zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführer die konkrete Anzahl der Militärs nicht zu nennen vermochte. Von einer offenkundigen Unsubstanziiertheit hinsichtlich der Umstände seiner Festnahme, wie im angefochtenen Entscheid mit der Formulierung "sehr unsubstanziiert" erwogen, kann damit jedoch nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung darlegte, am 8. November 2005 hätten Soldaten das Haus durchsucht, wobei sie alle, das heisst seine Eltern, die Frau seines Bruders, ein Gast des Hauses und er, das Haus hätten verlassen müssen. Dann hätten die Soldaten im Haus nach Material gesucht und danach seien er und der Gast aufgefordert worden, auf ein Panzerfahrzeug zu steigen (vgl. act. A1/9 S. 5). 5.2.2 Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in freier Erzählung zu Protokoll, er habe die PKK in logistischer Hinsicht respektive beim Transport unterstützt, da er die Zone sehr gut kenne. Er habe den Kämpfern gezeigt, welche Strasse sie zu nehmen hätten und für diese Material auf Lasttieren in die Berge geführt (vgl. act. A1/9 S. 5). Die ihm im Rahmen der einlässlichen Anhörung gestellten Fragen zur PKK, ob er deren Mitglied sei oder sich lediglich als Sympathisant betrachte und mit wem von der PKK er in Kontakt gestanden und was er genau gemacht habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er die Guerillas als deren Mitglieder erachte und er sich selber als Sympathisanten bezeichne. Dieses Interesse rühre daher, dass auch andere Familienmitglieder wie der Vater und die Brüder Sympathisanten seien. Er habe lediglich geholfen und wenn die Guerillas gekommen seien, habe er sie geführt, da er die Zone gut gekannt habe. Vor allem habe er den Guerillas Lebensmittel gebracht und geholfen, die Truppen von einem Ort zum anderen zu verschieben. Das gefährlichste sei einmal der Transport einer Batterie gewesen, die er den Kämpfern habe bringen müssen. Er habe gewusst, wo sich die Militärposten befinden und sich die Wachen aufhalten würden, so dass die Verschiebungen hätten stattfinden können, ohne den Militärs zu begegnen. Die Mitglieder der PKK würden Codenamen gebrauchen und er nenne vier davon: X.___________, YY.__________, Z.__________ und ZZ.__________. Letzterer sei der Verantwortliche der Zone gewesen (vgl. act. A17/13 S. 6 und 11). Angesichts dieser - immerhin mit gewissen Details behafteten - Aussagen des Beschwerdeführers erscheint die Erklärung des BFM in der angefochtenen Verfügung, er habe zwar vier kurdische Namen nennen aber seine Unterstützung für die PKK nicht genügend konkret schildern können respektive seine Antworten seien knapp ausgefallen, nicht als stichhaltig, zumal damit nicht verdeutlicht wird, worin die Offensichtlichkeit der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen soll. 5.2.3 Indem das BFM die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse auf dem Militärposten als detailliert zugleich aber als sehr fraglich bezeichnet, klammert es das zuvor beschriebene Element der Offensichtlichkeit aus. Weder aus der anschliessenden Argumentation, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse auf dem Posten so geschildert, als ob ihm die Augen nicht verbunden worden seien, noch mit der Nennung von gewissen Ungereimtheiten hinsichtlich der von ihm genannten Anzahl der Folterungen und Nächte zeigt das BFM näher auf, inwiefern die Schilderungen des Beschwerdeführers damit als offensichtlich unglaubhaft erscheinen sollen. Die Formulierung "sehr fraglich" lässt einzig auf gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen. Damit verkennt das BFM aber einmal mehr, dass - wie vorstehend erwähnt - die Beweisanforderungen im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Vergleich zu Art. 7 AsylG herabgesetzt sind und die Aufzählung einzelner Unglaubhaftigkeitsindizien einzig im Rahmen einer einlässlichen materiellen Prüfung statthaft wäre. 5.2.4 Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf des BFM, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Freilassung seien nicht konkret genug. Einerseits fehlt eine nachvollziehbare Erklärung für die vom BFM getroffenen Annahme, es "scheine", dass der türkische Anwalt über die Modalitäten der Haftentlassung des Beschwerdeführers überhaupt nichts gewusst habe, schilderte er in dieser Hinsicht zumindest, der Anwalt habe ihm während der Unterhaltung erklärt, dass er freikommen werde (vgl. act. A17/13 S. 4). Ebenso kann in den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihm gesagt, dass er diesen Personen eine hohe Summe an Bestechungsgeld bezahlt habe, wobei er ihm jedoch keine Namen genannt habe (vgl. act. A17/13 S. 7), nicht auf eine evidente Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer damit zumindest einen Grund für seine Haftentlassung angegeben und überdies erklärt hat, sein Vater habe darin bereits Erfahrung gehabt, da sein Bruder in der Vergangenheit ebenfalls solche Probleme gehabt habe (vgl. act. A17/13 S. 7). Konsultiert man das Dossier des Bruders C.___________ (N (...)) lässt sich dieses Argument zumindest nicht ohne Weiteres von der Hand weisen, da daraus unter anderem ersichtlich wird, dass dieser in der Türkei inhaftiert war und einst durch den gleichnamigen Anwalt K.__________ aus P.__________ vor Gericht vertreten wurde (vgl. N (...) act. A2/8, S. 4, act. A7/30 S. 8 und S. 12). Ausserdem gilt es dem beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2007 eingereichten anwaltlichen Schreiben Beachtung zu schenken, da darin erwähnter Rechtsvertreter unter anderem erklärt, der Beschwerdeführer sei auf seinen Antrag sowie auf Antrag seines Vaters auf freien Fuss gesetzt worden. Eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint auch vor diesem Hintergrund angezeigt. 5.2.5 Inwiefern der Beschwerdeführer in offenkundiger Weise nicht im Stande gewesen sein soll, die - vom BFM pauschal bezeichneten - "Vorfälle während seiner Abwesenheit zu Hause" zu präzisieren oder einem Datum zuzuordnen, wird vom BFM weder näher beschrieben, noch aus den Akten ersichtlich. Ebenso kann mit Bezug auf die Person E.__________ nicht ohne weiteres festgestellt werden, den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mangle es dermassen an Substanz, dass diese auf den ersten Blick nicht plausibel erscheinen würden. Zwar ist mit dem BFM einherzugehen, dass die Doppelrolle E.__________'s als Spion für den türkischen Staat und Mitglied der PKK in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gleichzeitig beschriebenen Inhaftierung undurchsichtig erscheinen mag, zumal nicht einleuchtet, weshalb E.__________ als Spion des Staates in Haft genommen worden sein soll. Zudem ist dem BFM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermochte, zu welchem Zeitpunkt E.__________ inhaftiert wurde (vgl. act. A17/13 S. 3). Indes lässt sich allein gestützt auf diese Sachlage nicht auf eine augenscheinliche Unschlüssigkeit oder Unsubstanziiertheit in den Aussagen des Beschwerdeführers schliessen. Dies umso mehr, als sowohl der Dorfvorsteher in seinem Schreiben (vgl. act. A2) als auch der in der Türkei tätige Anwalt bestätigen, E.__________ respektive eine Person namens Q.____________ habe den Beschwerdeführer verraten. Von einem Gefälligkeitsschreiben des Dorfvorstehers zu sprechen, das leicht fälschbar ist, greift daher zu kurz. Eine vertiefte Prüfung dieser Beweismittel respektive der damit verbundenen Vorbringen des Beschwerdeführers, E.__________ heisse mit wirklichem Namen Q.____________, auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG hin, drängt sich demnach auch in dieser Hinsicht auf. Verschiedene Quellen bestätigen nämlich, dass eine Person mit dem Namen Q.____________ 1992 der PKK beigetreten und vier Jahre später übergelaufen sowie im März 2007 ermordet aufgefunden worden sei. Die Prüfung der Frage, ob es sich bei E.__________ in der Tat um erwähnten Q.____________ gehandelt hat und ob dieser den Beschwerdeführer sowie - wie auf Rechtsmittelebene behauptet - zahlreiche PKK-Mitglieder denunziert und so zu deren Inhaftierung beigetragen hat, gilt es demnach mittels weiterer Abklärungen nachzugehen. 5.2.6 Aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers C.___________ (N (...)) geht hervor, dass diesem mit Verfügung des BFM vom 19. Februar 1999 Asyl gewährt wurde. Nebst erwähntem Umstand, dass dieser in der Türkei inhaftiert war und einst durch K.__________ aus P.__________ vor Gericht vertreten wurde (vgl. vorstehende Ziffer 5.2.4) lässt sich dem Dossier insbesondere entnehmen, dass über C.___________ wegen Hilfeleistungen an die Militanten der PKK ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" bestanden habe (vgl. N (...) act. A19/2 S. 1). Weshalb das BFM dem Argument des Beschwerdeführers, aus einer politischen Familie zu stammen, selbst auf Vernehmlassungsstufe keine Beachtung schenkt und die Frage nach einer allfälligen Reflexverfolgung vollkommen ausser Acht lässt, erscheint deshalb unverständlich. Das BFM wird daher gehalten sein, auch mit Blick auf diese Frage das Dossier des Bruders beizuziehen und allenfalls weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Ebenfalls wird es bei dieser Beurteilung das auf Beschwerdeebene zusätzlich geltend gemachte Argument, der Bruder R.___________ sei nach einer Vorladung durch die Gendarmerie in D.__________ festgenommen worden, zu berücksichtigen haben. 5.2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BFM in seiner Entscheidbegründung zwar vereinzelte Vorbringen des Beschwerdeführers abhandelt, ohne jedoch verständlich zu machen, inwiefern sich im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Kann aber - wie vorliegend - aufgrund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig nicht glaubhaft sind und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht. 5.2.8 Das BFM ist daher unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM hat dabei unter Vornahme weiterer Abklärungen und Beizug der Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers das Asylgesuch materiell zu behandeln und den - auf Beschwerdeebene um zusätzliche Bestandteile ergänzten - Sachverhalt rechtlich neu zu würdigen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht in der Kostennote vom 8. Juni 2010 einen Arbeitsaufwand von 15.8 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 35.60 geltend. Der geltend gemachte Aufwand für das Einreichen der Kostennote und für das Zustellen des Urteils an die Klientschaft ist indes nicht zu entschädigen, weil es sich dabei um Sekretariatsarbeiten handelt, die bereits im geltend gemachten Kostenansatz von Fr. 240.-- enthalten sind. Es ist demnach von einem angemessenen zeitliche Aufwand von 15.3 Stunden auszugehen. Das BFM ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'990.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. April 2007 wird aufgehoben und die Sache zwecks materieller Prüfung des Asylgesuchs vom 13. Februar 2007 an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'990.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: