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D-1530/2021

D-1530/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. B._______ (der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin [N {…}]) suchte am 6. August 2009 und die Beschwerdeführerin am 19. November 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. April 2013 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-2691/2013 vom 3. April 2014 ab. B. Am 5. November 2015 suchte die Beschwerdeführerin beim SEM ein zwei- tes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. August 2018 lehnte das SEM auch dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 ab. Das Gericht stufte ihre exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz als marginal ein. Es sei nicht davon auszugehen, sie habe sich besonders exponiert und würde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen. C. Am 4. August 2020 gelangte auch B._______, der vom Obergericht des Kantons C._______ am 1. Dezember 2017 unter anderem wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wiederum an das SEM und ersuchte um die Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die iranische «Mafia» werfe ihm vor, Gewinne aus dem Drogenhandel un- terschlagen zu haben, und drohe mit Konsequenzen. D. D.a Am 28. Oktober 2020 suchte die Beschwerdeführerin ihrerseits beim SEM ein drittes Mal um Asyl nach.

D.b Am 25. November 2020 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Da- bei brachte sie im Wesentlichen vor, sich seit Jahren als Frauenrechtsakti- vistin zu betätigen. Bereits im Iran habe sie auf der Internetseite (…) Be- richte über Frauen verfasst. Seit Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 setze sie sich nun vermehrt für Frauenrechte ein und veröffentliche drei- bis viermal pro Woche Beiträge auf ihrem eigenen Weg-Blog namens (…). Ausserdem wirke sie bei der Sendung (…) auf Radio (...) mit, die wöchent- lich zweimal ausgestrahlt werde und sich unter anderem mit dem Thema

D-1530/2021 Seite 3 Frauen im Iran befasse. Weiter sei sie seit Mitte 2018 Mitglied einer Men- schenrechtsorganisation namens (…) und nehme auch dort an Radiosen- dungen teil, wo es unter anderem um Frauenstimmen gehe. Darüber hin- aus habe sie am 8. März 2020 beim Fernsehsender (…) ein Interview zum Weltfrauentag gegeben. Aufgrund ebendieser Aktivitäten seien die irani- schen Behörden auf sie aufmerksam geworden. So sei ihr [Verwandter] im Laufe des Jahres 2020 vom Etelaat (iranischer Geheimdienst) vorgeladen worden, welcher sich nach ihrem Verbleib erkundigt habe.

Im Übrigen bestätigte sie die Asylgründe von B._______. Auch sie sei sei- tens der iranischen «Mafia» bedroht worden.

D.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie insbesondere folgende Un- terlagen ins Recht: - Wikipedia-Artikel über (…), Screenshot von ihrem Profil sowie Links zu ihren Beiträgen; - Auszüge des Blogs (…); - Bestätigung von Radio (...) betreffend die Teilnahme an obgenannter Sendung vom 2. Juli 2020 sowie diverse Inhaltsbeschreibungen von abgehaltenen Ra- dioprogrammen; - Auszüge der Internetseite (…) sowie Inhaltsbeschreibungen von abgehalte- nen Radioprogrammen; - USB-Stick mit dem erwähnten Fernsehinterview; - Schriftliches Mehrfachgesuch von B._______ (mitsamt Beilagen). E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 (eröffnet am 5. März 2021) wies das SEM auch dieses Mehrfachgesuch ab und ordnete abermals die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Verfügung desselben Tages erhielt B._______ ebenfalls einen negati- ven Entscheid. G. Mit Eingabe vom 6. April 2021 (Datum des Poststempels) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Abweisungsverfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei

D-1530/2021 Seite 4 aufzuheben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie unter Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei sie unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung – folgende Unterlagen: - Auszug des Blogs (…); - Auszug der Internetseite (…); - Auszug der Internetseite (…). H. Am 9. April 2021 reiste B._______ aus der Schweiz aus. I. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen ins Recht: - Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung am 6. Juli 2022; - Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung am 11. Juli 2022; - Austrittsbericht vom 11. Juli 2022. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2022 stellte der Instruktions- richter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter der Voraussetzung des Nach- reichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 20. Dezember 2022 und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut; das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung wies er ab. K. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin

D-1530/2021 Seite 5 fristgerecht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (datiert vom 6. De- zember 2022) nach. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 22. April 2024 ein. L.b Am 22. April 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. L.c Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 29. April 2024. Gleichzeitig legte sie Belege für Integrationsbemühungen ins Recht. M. Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Beleg für Integrationsbemühungen ins Recht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neu- beurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub- haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor- handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un- glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit- tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiede- nen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge- mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten.

D-1530/2021 Seite 7 Zwar sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer exilpolitischen Betäti- gung durchaus erkennbar- beziehungsweise identifizierbar. Die von ihr vor- gebrachten Aktivitäten seien aber nach wie vor nicht als qualifiziert oder besonders exponiert einzustufen. Hinsichtlich der Teilnahme an Radiosen- dungen sei festzuhalten, dass alleine das Verlesen von Nachrichten und Kommentaren in persischer Sprache gemäss bundesverwaltungsgerichtli- cher Rechtsprechung noch nicht auf eine besondere Exponiertheit schlies- sen lasse. Darüber hinaus könne den Inhaltsbeschreibungen der besagten Radiosendungen entnommen werden, dass sie überwiegend Frauenrechte zum Inhalt hätten. Dabei handle es sich um ein Thema, welches auch im Iran öffentlich besprochen werde. Auch ihre weiteren Vorbringen – darunter ein Fernsehinterview und Publikationen auf verschiedenen Internetblogs – führten zu keiner anderen Einschätzung. So sei den hierzu eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen, dass sie sich in besonderer Weise und über das Mass von anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare Führungsposition innegehabt hätte. Des Weite- ren habe die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu B._______ – nicht vorgebracht, an Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilge- nommen zu haben beziehungsweise sei sie auf den von ihm eingereichten Fotografien nicht erkennbar. Doch selbst wenn eine Teilnahme ihrerseits erfolgt sein sollte, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Folg- lich sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf sie auf- merksam geworden seien oder sie gar als ernstzunehmende Regimegeg- nerin identifiziert hätten. Dies gelte umso mehr, als sie ihr Heimatland als politisch unbescholtene Bürgerin verlassen habe. Die geltend gemachte Suche im Heimatland werde nicht weiter ausgeführt, begründet oder belegt, weshalb dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qua- lifizieren sei. Aus den beigezogenen Akten von B._______ (N […]) könne ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Der geltend gemachten Verfol- gungsgefahr seitens der iranischen «Mafia» mangle es bereits an einem asylrelevanten Motiv.

E. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin – unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen – in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, aufgrund der Intensität ihres exilpolitischen Engagements ein- deutig über ein politisches Profil zu verfügen, welches sie in den Augen des iranischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Soweit das

D-1530/2021 Seite 8 SEM behaupte, das Thema Frauenrechte werde auch im Iran öffentlich be- sprochen, sei dem entgegenzuhalten, dass Aktivistinnen sehr wohl als Op- positionelle angesehen und verfolgt würden. Darüber hinaus könne sie be- stätigen, während der COVID-19-Pandemie an mehreren Protestkundge- bungen gegen das iranische Regime teilgenommen zu haben, was ihre Sichtbarkeit aufgrund der geringen Teilnehmerzahl zusätzlich erhöht habe.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der angefochtenen Verfü- gung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes recht- fertigen könne. Insbesondere führten auch die jüngeren Ereignisse im Iran zu keinem anderen Schluss. Namentlich hätten sich seit dem Tod von Mahsa Amini Mitte September 2022 bekanntlich tausende Iranerinnen of- fen für Frauenrechte ausgesprochen und den Sturz des Regimes gefor- dert.

E. 5.4 In der Replik wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sich ihre Ge- fährdungslage massiv verschärft habe. In der Zwischenzeit sei ihre [Ver- wandte] zweimal vom Etelaat kontaktiert worden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor al- lem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Mei- nungsäusserungsfreiheit gibt es grosse Defizite. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewe- gungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigenzensur – unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3, m.w.H.). Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politi- schen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. Sep- tember 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrecht- lichen Sinne nach sich ziehen. Dabei ist gemäss Praxis des

D-1530/2021 Seite 9 Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die – über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti- scher Proteste hinaus – Funktionen ausgeübt respektive Aktivitäten vorge- nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli- chen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch enga- gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu un- terscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil pu- bliziert]; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3).

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerde- führerin, sich bereits im Iran als Frauenrechtsaktivistin betätigt zu haben, um im ersten Asylverfahren verschwiegene Tatsachen handelt, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind der Beschwer- deführerin allerdings keine Rechtsnachteile entstanden. Es hätte ihr freige- standen, in diesem Zusammenhang ein form- und fristgerechtes Revisi- onsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.3.4 ff.), wobei wohl sämtliche geltend gemachte Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden können. Ent- sprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 6.3 Sodann wird nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Indes vermochte sie, wie bereits vor- stehend ausgeführt (vgl. Sachverhalt, Bst. B.), im Rahmen des zweiten Asylverfahrens kein ausreichendes exilpolitisches Engagement darzutun, welches sie als ernsthafte Regimekritikerin erkennen liesse. Auch aus den im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingereichten Beweismitteln erge- ben sich hierfür keine ausreichenden Hinweise.

E. 6.3.1 Zunächst ist dem SEM zuzustimmen, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Publikationen auf verschiede- nen Internetblogs das Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person auf sich zu ziehen vermag. Zum Inhalt ihrer Publikationen ist zu erwähnen, dass sie darin zwar teilweise konkrete Regimekritik ausübt, allerdings nicht in derart qualifizierter Weise, dass sie deswegen als ernstzunehmende

D-1530/2021 Seite 10 Oppositionelle in Erscheinung getreten wäre. Zudem bezieht sie sich in di- versen ihrer Artikel auf aktuelle Ereignisse im Iran, von denen sie selbst aus Primärquellen erfahren haben muss und selber keinen wirklichen Mehrwert leistet. Demnach stellt ihr Aufgreifen der Vorfälle keine Enthül- lung von bisher unbekannten Fakten dar, sondern vielmehr eine Aufberei- tung von bereits Bekanntem. Ausserdem erweckt die Eröffnung ihres eige- nen Web-Blogs im November 2018 – und somit unmittelbar nach dem letz- ten ablehnenden Asylentscheid – den Eindruck, dass die Beschwerdefüh- rerin das Portal lediglich erstellt hat, um ihren Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der Teilnahme an Radiosendungen ist der Beschwerde- führerin Recht zu geben, dass Frauenrechte im Iran durchaus ein heikles politisches Thema sind. Dessen ungeachtet ist mit dem SEM einig zu ge- hen, dass es sich bei diesem Engagement nicht um eine höherrangige oder bedeutende Aktivität handelt, die ein gewisses Renommee innerhalb der iranisch-exilpolitischen Bewegung mit sich bringt, zumal es sich in erster Linie wiederum um die Aufbereitung von bereits Bekanntem handelt.

E. 6.3.3 Was das TV-Interview anbelangt, ist nicht ersichtlich, dass die Auf- nahme der betreffenden Rede ebenfalls in den sozialen Medien verbreitet worden wäre respektive eine grössere Aufmerksamkeit erhalten hätte. Die- ser einmalige Auftritt erscheint somit nicht geeignet, das Profil der Be- schwerdeführerin massgeblich zu schärfen.

E. 6.3.4 Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen von Teilnahmen an Protestkundgebungen gegen das iranische Regime wurde nicht ansatzweise substantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist.

E. 6.3.5 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin seit April 2021 und somit seit mehr als drei Jahren keine Unterlagen mehr zu ihren exilpoliti- schen Tätigkeiten eingereicht hat.

E. 6.3.6 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführerin als ernstzunehmende Bedro- hung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von ihren exilpolitischen Aktivitäten erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten.

E. 6.4 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen (behördliche Suche im Heimatland und drohende Gefahr seitens Angehöriger der iranischen «Mafia») kann

D-1530/2021 Seite 11 auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts beziehungsweise nichts Stichhaltiges entgegen- gehalten wird.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Mehrfachgesuch ab- gelehnt hat.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts D-2691/2013 vom 3. April 2014 und D-5073/2018 vom

18. Oktober 2018 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin in den Iran zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O., je E. 9.). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen im Iran seit dem Urteil D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 respektive die diesbezügli- chen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 28. Oktober 2020 und auf Be- schwerdeebene nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-1235/2024 vom 17. Juni 2024 E. 9.3.2, D-1668/2024 vom 19. Ap- ril 2024 E. 9.3.2, D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom

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1. November 2023 E. 8.3.2). Dasselbe gilt für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Gemäss den eingereichten Arztberichten (vgl. Sachverhalt, Bst. I.) wurde sie infolge akuter Suizidalität im Zeitraum vom

6. Juli 2022 bis 11. Juli 2022 fürsorgerisch untergebracht und mit der Diag- nose einer (…) entlassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Erwägungen im Urteil D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 zu verweisen, wonach die Behandlung psychischer Erkrankungen im Iran grundsätzlich sichergestellt und der Zugang zu Psychopharmaka gewährleistet ist. Auch eine allenfalls erneut auftretende, akute Suizidalität führt nicht zur Unzu- lässigkeit des Vollzugs; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 212 m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tenden- zen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rech- nung zu tragen.

E. 8.3 Ferner ist hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr seitens Angehöri- ger der iranischen «Mafia» von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und - willigkeit der iranischen Behörden auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4064/2021 vom 18. Juni 2024 E. 7.1). Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Schutz der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet wäre.

E. 8.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe- hörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt, Bst. L.c und M.) ist deshalb nicht näher ein- zugehen.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1530/2021 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleiten- der Verfügung vom 5. Dezember 2022 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis- sen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszuge- hen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1530/2021 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1530/2021 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin [N {...}]) suchte am 6. August 2009 und die Beschwerdeführerin am 19. November 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. April 2013 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2691/2013 vom 3. April 2014 ab. B. Am 5. November 2015 suchte die Beschwerdeführerin beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. August 2018 lehnte das SEM auch dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 ab. Das Gericht stufte ihre exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz als marginal ein. Es sei nicht davon auszugehen, sie habe sich besonders exponiert und würde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen. C. Am 4. August 2020 gelangte auch B._______, der vom Obergericht des Kantons C._______ am 1. Dezember 2017 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wiederum an das SEM und ersuchte um die Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die iranische «Mafia» werfe ihm vor, Gewinne aus dem Drogenhandel unterschlagen zu haben, und drohe mit Konsequenzen. D. D.a Am 28. Oktober 2020 suchte die Beschwerdeführerin ihrerseits beim SEM ein drittes Mal um Asyl nach. D.b Am 25. November 2020 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sich seit Jahren als Frauenrechtsaktivistin zu betätigen. Bereits im Iran habe sie auf der Internetseite (...) Berichte über Frauen verfasst. Seit Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 setze sie sich nun vermehrt für Frauenrechte ein und veröffentliche drei- bis viermal pro Woche Beiträge auf ihrem eigenen Weg-Blog namens (...). Ausserdem wirke sie bei der Sendung (...) auf Radio (...) mit, die wöchentlich zweimal ausgestrahlt werde und sich unter anderem mit dem Thema Frauen im Iran befasse. Weiter sei sie seit Mitte 2018 Mitglied einer Menschenrechtsorganisation namens (...) und nehme auch dort an Radiosendungen teil, wo es unter anderem um Frauenstimmen gehe. Darüber hinaus habe sie am 8. März 2020 beim Fernsehsender (...) ein Interview zum Weltfrauentag gegeben. Aufgrund ebendieser Aktivitäten seien die iranischen Behörden auf sie aufmerksam geworden. So sei ihr [Verwandter] im Laufe des Jahres 2020 vom Etelaat (iranischer Geheimdienst) vorgeladen worden, welcher sich nach ihrem Verbleib erkundigt habe. Im Übrigen bestätigte sie die Asylgründe von B._______. Auch sie sei seitens der iranischen «Mafia» bedroht worden. D.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie insbesondere folgende Unterlagen ins Recht:

- Wikipedia-Artikel über (...), Screenshot von ihrem Profil sowie Links zu ihren Beiträgen;

- Auszüge des Blogs (...);

- Bestätigung von Radio (...) betreffend die Teilnahme an obgenannter Sendung vom 2. Juli 2020 sowie diverse Inhaltsbeschreibungen von abgehaltenen Radioprogrammen;

- Auszüge der Internetseite (...) sowie Inhaltsbeschreibungen von abgehaltenen Radioprogrammen;

- USB-Stick mit dem erwähnten Fernsehinterview;

- Schriftliches Mehrfachgesuch von B._______ (mitsamt Beilagen). E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 (eröffnet am 5. März 2021) wies das SEM auch dieses Mehrfachgesuch ab und ordnete abermals die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Verfügung desselben Tages erhielt B._______ ebenfalls einen negativen Entscheid. G. Mit Eingabe vom 6. April 2021 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Abweisungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei sie unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - folgende Unterlagen:

- Auszug des Blogs (...);

- Auszug der Internetseite (...);

- Auszug der Internetseite (...). H. Am 9. April 2021 reiste B._______ aus der Schweiz aus. I. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen ins Recht:

- Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung am 6. Juli 2022;

- Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung am 11. Juli 2022;

- Austrittsbericht vom 11. Juli 2022. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2022 stellte der Instruktions-richter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 20. Dezember 2022 und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. K. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (datiert vom 6. Dezember 2022) nach. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 22. April 2024 ein. L.b Am 22. April 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. L.c Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 29. April 2024. Gleichzeitig legte sie Belege für Integrationsbemühungen ins Recht. M. Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Beleg für Integrationsbemühungen ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zwar sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer exilpolitischen Betätigung durchaus erkennbar- beziehungsweise identifizierbar. Die von ihr vorgebrachten Aktivitäten seien aber nach wie vor nicht als qualifiziert oder besonders exponiert einzustufen. Hinsichtlich der Teilnahme an Radiosendungen sei festzuhalten, dass alleine das Verlesen von Nachrichten und Kommentaren in persischer Sprache gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht auf eine besondere Exponiertheit schliessen lasse. Darüber hinaus könne den Inhaltsbeschreibungen der besagten Radiosendungen entnommen werden, dass sie überwiegend Frauenrechte zum Inhalt hätten. Dabei handle es sich um ein Thema, welches auch im Iran öffentlich besprochen werde. Auch ihre weiteren Vorbringen - darunter ein Fernsehinterview und Publikationen auf verschiedenen Internetblogs - führten zu keiner anderen Einschätzung. So sei den hierzu eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen, dass sie sich in besonderer Weise und über das Mass von anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare Führungsposition innegehabt hätte. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu B._______ - nicht vorgebracht, an Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen zu haben beziehungsweise sei sie auf den von ihm eingereichten Fotografien nicht erkennbar. Doch selbst wenn eine Teilnahme ihrerseits erfolgt sein sollte, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf sie aufmerksam geworden seien oder sie gar als ernstzunehmende Regimegegnerin identifiziert hätten. Dies gelte umso mehr, als sie ihr Heimatland als politisch unbescholtene Bürgerin verlassen habe. Die geltend gemachte Suche im Heimatland werde nicht weiter ausgeführt, begründet oder belegt, weshalb dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Aus den beigezogenen Akten von B._______ (N [...]) könne ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Der geltend gemachten Verfolgungsgefahr seitens der iranischen «Mafia» mangle es bereits an einem asylrelevanten Motiv. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin - unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen - in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, aufgrund der Intensität ihres exilpolitischen Engagements eindeutig über ein politisches Profil zu verfügen, welches sie in den Augen des iranischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Soweit das SEM behaupte, das Thema Frauenrechte werde auch im Iran öffentlich besprochen, sei dem entgegenzuhalten, dass Aktivistinnen sehr wohl als Oppositionelle angesehen und verfolgt würden. Darüber hinaus könne sie bestätigen, während der COVID-19-Pandemie an mehreren Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen zu haben, was ihre Sichtbarkeit aufgrund der geringen Teilnehmerzahl zusätzlich erhöht habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Insbesondere führten auch die jüngeren Ereignisse im Iran zu keinem anderen Schluss. Namentlich hätten sich seit dem Tod von Mahsa Amini Mitte September 2022 bekanntlich tausende Iranerinnen offen für Frauenrechte ausgesprochen und den Sturz des Regimes gefordert. 5.4 In der Replik wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sich ihre Gefährdungslage massiv verschärft habe. In der Zwischenzeit sei ihre [Verwandte] zweimal vom Etelaat kontaktiert worden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit gibt es grosse Defizite. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3, m.w.H.). Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Dabei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen ausgeübt respektive Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich bereits im Iran als Frauenrechtsaktivistin betätigt zu haben, um im ersten Asylverfahren verschwiegene Tatsachen handelt, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind der Beschwerdeführerin allerdings keine Rechtsnachteile entstanden. Es hätte ihr freigestanden, in diesem Zusammenhang ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.3.4 ff.), wobei wohl sämtliche geltend gemachte Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden können. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 6.3 Sodann wird nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Indes vermochte sie, wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Sachverhalt, Bst. B.), im Rahmen des zweiten Asylverfahrens kein ausreichendes exilpolitisches Engagement darzutun, welches sie als ernsthafte Regimekritikerin erkennen liesse. Auch aus den im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingereichten Beweismitteln ergeben sich hierfür keine ausreichenden Hinweise. 6.3.1 Zunächst ist dem SEM zuzustimmen, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Publikationen auf verschiedenen Internetblogs das Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person auf sich zu ziehen vermag. Zum Inhalt ihrer Publikationen ist zu erwähnen, dass sie darin zwar teilweise konkrete Regimekritik ausübt, allerdings nicht in derart qualifizierter Weise, dass sie deswegen als ernstzunehmende Oppositionelle in Erscheinung getreten wäre. Zudem bezieht sie sich in diversen ihrer Artikel auf aktuelle Ereignisse im Iran, von denen sie selbst aus Primärquellen erfahren haben muss und selber keinen wirklichen Mehrwert leistet. Demnach stellt ihr Aufgreifen der Vorfälle keine Enthüllung von bisher unbekannten Fakten dar, sondern vielmehr eine Aufbereitung von bereits Bekanntem. Ausserdem erweckt die Eröffnung ihres eigenen Web-Blogs im November 2018 - und somit unmittelbar nach dem letzten ablehnenden Asylentscheid - den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Portal lediglich erstellt hat, um ihren Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen. 6.3.2 Hinsichtlich der Teilnahme an Radiosendungen ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass Frauenrechte im Iran durchaus ein heikles politisches Thema sind. Dessen ungeachtet ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es sich bei diesem Engagement nicht um eine höherrangige oder bedeutende Aktivität handelt, die ein gewisses Renommee innerhalb der iranisch-exilpolitischen Bewegung mit sich bringt, zumal es sich in erster Linie wiederum um die Aufbereitung von bereits Bekanntem handelt. 6.3.3 Was das TV-Interview anbelangt, ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahme der betreffenden Rede ebenfalls in den sozialen Medien verbreitet worden wäre respektive eine grössere Aufmerksamkeit erhalten hätte. Dieser einmalige Auftritt erscheint somit nicht geeignet, das Profil der Beschwerdeführerin massgeblich zu schärfen. 6.3.4 Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen von Teilnahmen an Protestkundgebungen gegen das iranische Regime wurde nicht ansatzweise substantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.3.5 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin seit April 2021 und somit seit mehr als drei Jahren keine Unterlagen mehr zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht hat. 6.3.6 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführerin als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von ihren exilpolitischen Aktivitäten erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. 6.4 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen (behördliche Suche im Heimatland und drohende Gefahr seitens Angehöriger der iranischen «Mafia») kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts beziehungsweise nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2691/2013 vom 3. April 2014 und D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin in den Iran zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O., je E. 9.). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen im Iran seit dem Urteil D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 28. Oktober 2020 und auf Beschwerdeebene nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-1235/2024 vom 17. Juni 2024 E. 9.3.2, D-1668/2024 vom 19. April 2024 E. 9.3.2, D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2). Dasselbe gilt für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Gemäss den eingereichten Arztberichten (vgl. Sachverhalt, Bst. I.) wurde sie infolge akuter Suizidalität im Zeitraum vom 6. Juli 2022 bis 11. Juli 2022 fürsorgerisch untergebracht und mit der Diagnose einer (...) entlassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Erwägungen im Urteil D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 zu verweisen, wonach die Behandlung psychischer Erkrankungen im Iran grundsätzlich sichergestellt und der Zugang zu Psychopharmaka gewährleistet ist. Auch eine allenfalls erneut auftretende, akute Suizidalität führt nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 212 m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 8.3 Ferner ist hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr seitens Angehöriger der iranischen «Mafia» von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der iranischen Behörden auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4064/2021 vom 18. Juni 2024 E. 7.1). Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Schutz der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet wäre. 8.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt, Bst. L.c und M.) ist deshalb nicht näher einzugehen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Dezember 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: