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E-4137/2025

E-4137/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. August 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei am (…) 2009 in eine Demonstration geraten. Nach einigen Stunden, während denen sie sich ungewollt in der Menschenmenge aufgehalten habe, sei die Demonstration von der Basij aufgelöst worden. Dabei sei sie von diesen mitgenommen und in ein Haus gebracht worden, wo sie Basij- Angehörige geschlagen und vergewaltigt hätten. Sie habe ihrem Vergewal- tiger – ein B._______ – mitgeteilt, dass sie noch Jungfrau sei. Später sei ihr von einer älteren Frau ihr Jungfernhäutchen wieder zugenäht worden. Von diesem Eingriff sei ein Video gedreht worden. Im Laufe der Festhal- tung sei sie von einem jungen Mann – C._______ – erneut vergewaltigt worden. Im (…) 2010 sei sie schliesslich freigelassen worden. Nach ihrer Rückkehr in das elterliche Haus habe ihr Bruder sie wegen ihrer Abwesen- heit behelligt und mehrmals verprügelt. C._______ habe sie zudem – bis zu dessen Heirat im Jahr (…) – observiert und verfolgt, indem er sie zwei bis drei Mal pro Woche zu sich bestellt, sie vergewaltigt und mit dem sie betreffenden Video erpresst habe. Am (…) 2018 sei sie von der Sittenpoli- zei angehalten worden, wobei sie den im Auto der Sittenpolizei sitzenden B._______ als den Mann erkannt habe, der sie ihm Jahre 2009 vergewal- tigt habe. Nachdem sie geschrien habe, habe die sich ansammelnde Men- schenmenge verhindert, dass sie ins Auto der Sittenpolizei habe einsteigen müssen. In der Folge habe sie sich eine Woche bei einer Freundin zu Hause aufgehalten. Bei ihrer Rückkehr in ihr Elternhaus habe ihr Bruder sie wegen ihrer Abwesenheit von zu Hause geschlagen und gewürgt. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen machte sie geltend, ihr Vater sei anfangs der Revolution, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei, hingerichtet worden. Deshalb sei sie in der Schule immer wieder behelligt worden und habe unter ständiger Angst ge- lebt. A.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleich- zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an.

E-4137/2025 Seite 3 A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-4108/2019 vom 27. September 2021 ab, womit der Asyl- entscheid des SEM vom 11. Juli 2019 in Rechtskraft erwuchs. B. Mit als Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 24. Februar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin ans SEM und beantragte, es sei aufgrund der ver- änderten Sachlage ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl, zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren; eventuali- ter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die jüngsten Entwicklun- gen im Iran seit dem Urteil E-4108/2019 würden bei ihr eine objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen. Zudem sei sie aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz – Teilnahme an solidarischen Kundgebungen zugunsten der Protestbewegung im Iran im Zusammen- hang mit dem Tod von Masha Amini am 6. September 2022 – wahrschein- lich in den Fokus der iranischen Behörden geraten, obgleich sie dabei keine zentrale oder exponierte Rolle eingenommen habe. Seit dem Tod von Masha Amini hätten die systematischen Menschenrechtsverletzungen im Iran zugenommen. Ferner sei sie aufgrund ihres westlich geprägten Le- bensstils zusätzlich gefährdet. Im Weiteren sei sie wegen ihrer gesundheit- lichen Beschwerden auf Medikamente angewiesen. Diese und eine ange- messene Behandlung ihrer Leiden seien im Iran nicht verfügbar. Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte sie Fotos und ein Bildschirmfoto eines auf (…) veröffentlichten Demonstrationsvideos betreffend ihr exilpo- litisches Engagement, einen undatierten ärztlichen Bericht D._______ be- treffend ihre physischen Beschwerden sowie einen Bericht betreffend eine (…)therapie vom 5. September 2024, welche sie zur Behandlung ihrer psy- chischen Beschwerden besuche, beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Kan- ton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese

E-4137/2025 Seite 4 Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025 aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft er- fülle; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen und der mit dem Vollzug beauftragte Kanton über den Vollzugsstopp in Kenntnis zu setzen. Zusammen mit der Beschwerde reichte sie einen ärztlichen Bericht der D._______ vom 12. Februar 2025 sowie einen USB-Stick mit Fotos und Videos von ihren exilpolitischen Aktivitäten als Beweismittel zu den Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 hielt die zuständige In- struktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Über die weiteren pro- zessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein weite- res Beweismittel (USB-Stick mit Unterlagen zu ihren exilpolitischen Aktivi- täten) zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4137/2025 Seite 5

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-4137/2025 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge- mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – Teilnahme an politischen Kundgebungen – seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der irani- schen Behörden zu bewirken und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gegen sie deswegen im Iran behördliche Massnah- men eingeleitet worden wären. Ihre Aktivitäten würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Die eingereichten Be- weismittel (Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen) würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sich aus den undatierten und unveröf- fentlichten Fotos nicht ableiten lasse, dass sie sich exilpolitisch exponiert habe. Das eingereichte Bildschirmfoto eines Demonstrationsvideos sei von minderer Qualität und beinhalte keine auf die Beschwerdeführerin bezoge- nen Personendaten. Auch wenn dem so wäre, sei gestützt auf die Recht- sprechung davon auszugehen, dass eine politisch aktive Person, die mit Namen identifizierbar sei, bei einer Rückkehr in den Iran nicht automatisch gefährdet sei. Dies habe sich auch seit den Protesten von Mitte September 2022 und aufgrund der gegenwärtigen Lage im Iran nicht verändert. Des Weiteren verneinte die Vorinstanz in Bezug auf die verschiedenen Be- nachteiligungen von Frauen (in rechtlicher, gesellschaftlicher und wirt- schaftlicher Hinsicht) und die unbefriedigende Menschenrechtssituation im Iran mangels Intensität einen unerträglichen psychischen Druck der

E-4137/2025 Seite 7 Beschwerdeführerin im Sinne des Asylgesetzes. Es könne im Falle ihrer Rückkehr in den Iran, auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit den Mahsa Amini-Protesten, nicht von einer konkreten asylrelevanten Ge- fährdung ausgegangen werden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entge- gen, die iranischen Behörden könnten in den sozialen Medien aktive Diasporamitglieder einfach identifizieren und würden nicht nur hochrangige Dissidentinnen und Dissidenten überwachen. Iranische Personen würden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat vermutlich einer Hintergrund- überprüfung ihrer Aktivitäten im Ausland unterzogen. Über ihre Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen seien diverse Fotos und Videos in den sozialen Medien gepostet worden, in denen sie eindeutig als Regimegeg- nerin erkennbar sei, weshalb sie im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Zudem sei die von ihr benötigte medizinische Behandlung ihrer Er- krankungen – bei ihr sei namentlich ein radiologisch isoliertes Syndrom (RIS) diagnostiziert worden, ein präklinisches Stadium einer Multiple Skle- rose (MS) – aufgrund der dem Iran auferlegten Sanktionen nicht gewähr- leistet.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor al- lem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Mei- nungsäusserungsfreiheit gibt es grosse Defizite. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewe- gungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigenzensur – unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1530/2021 vom 3. Oktober 2024 E. 6.1 m.w.H.). Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger und Staatbürgerinnen im Ausland überwa- chen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivi- täten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich

E-4137/2025 Seite 8 ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste nur auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpo- litischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten vorgenom- men haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Re- gime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Re- gimegegnerin erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tat- sächlich politisch engagierten Regimekritikerinnen und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H.; seither bestätigt in zahlrei- chen Urteilen, vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1530/2021 a.a.O. E.6.1).

E. 6.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Be- schwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vor- liegend verweisen werden kann, abgelehnt hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz, welche sie mit Fotos und Video-Aufnahmen untermauert, besonders exponiert hat und in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, zumal sich ihren Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht entnehmen lässt, dass sie im Heimatstaat Verfolgungs- massnahmen erlitten hat (vgl. E-4108/2019 a.a.O., E. 5). Auch aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln (zwei USB-Sticks mit Fotos und Videos von Teilnahmen an Demonstrationen in Schweizer Städten; vgl. Sachverhalt Bst. D und F) lässt sich auf ein bloss niederschwelliges politisches Engagement schliessen, welches sie nicht als ernsthafte Regimekritikerin erkennen lässt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und eingereichten Beweismittel sowie die dort gemach- ten Hinweise auf verschiedene Berichte zur Überwachung iranischer Staatsangehöriger im Ausland und deren Aktivitäten vermögen keine an- dere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch aus den Entwicklungen der all- gemeinen Situation im Iran in jüngster Zeit lässt sich keine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielter asylrelevanter Verfolgung ab- leiten.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E-4137/2025 Seite 9

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe- rin in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-4137/2025 Seite 10 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat ist zwar, wie zuvor erwähnt, unbefriedigend, lässt den Wegweisungsvollzug jedoch noch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.2.5).

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewähr- leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu- mutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Weg- weisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor- behalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, be- gegnen die iranischen Behörden den seit dem Tod der kurdischen Iranerin Mahsa Aminia am 16. September 2022 an verschiedenen Orten im Iran stattfindenden Protesten rigoros. Dennoch und trotz erheblicher

E-4137/2025 Seite 11 Spannungen, die im Land allgemein bestehen, sowie des jüngsten Kon- flikts zwischen Israel und Iran herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenom- men werden, dass beide Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzu- kehren (vgl. "Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran", in: Tages- schau vom 24. Juni 2025 [< https://www.tagesschau. de/ausland/asien/is- rael-iran-normalitaet-100.html >, besucht am 26. Juni 2025]; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil BVGer E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 7.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wie bereits im ersten Asylverfahren ausführlich dargelegt wurde, ist angesichts der un- glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Bezie- hung zu ihren engsten Familienangehörigen und ihre finanziellen Verhält- nisse davon auszugehen, dass einer Wegweisung an ihren bisherigen Auf- enthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. E-4108/2019 a.a.O. E. 7.3.6). Dem wird im vorliegenden Verfahren nichts entgegenge- halten. Hinsichtlich der vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden gelangt das Ge- richt weiterhin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück- kehr in den Iran eine adäquate, wenn auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz wird beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. E-4108/2019 a.a.O. E. 7.3.7; UK Home Office, Country Information Note Iran: Healthcare and medical treat- ment, June 2024, IRN CPIN Medical and healthcare issues; WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., <http://applica- tions.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>, abgerufen am 27. August 2025). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass für sie im Iran eine genügende medizinische Behandlung verfügbar ist. Dies gilt sowohl für die bereits im ersten Asylverfahren diag- nostizierten gesundheitlichen Beschwerden – (…) – als auch für die im un- datierten ärztlichen Bericht und im ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2025, beide der D._______, gestellten Diagnosen einer cervikalen Spinal- kanalstenose (Einengung des Nervenkanals der Wirbelsäule), eines radio- logisch isolierten Syndroms (RIS), eines chronisch vertebralen Schmerzsyndroms und des Verdachts auf eine C7-Radikulapathie

E-4137/2025 Seite 12 (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-6469/2024 und E-6483/2024 vom

5. Dezember 2024 E. 4.2.4 und E. 9.3.4 betreffend eine Beschwerdeführe- rin mit Multipler Sklerose). Tatsächlich hat sich ihr Gesundheitszustand, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, ge- stützt auf den undatierten ärztlichen Bericht der D._______ und den thera- peutischen Bericht vom 5. September 2024 seit dem Urteil E-4108/2019 vom 27. September 2021 nicht wesentlich verändert. Eine lebensbedrohli- che medizinische Notlage kann ausgeschlossen werden. Die im ärztlichen Bericht der D._______ vom 12. Februar 2025 diagnostizierten Beschwer- den lassen keinen anderen Schluss zu. Es ist aufgrund der Aktenlage mit- hin nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG, vgl. E-4108/2019 a.a.O. E.7.3.7).

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung sind angesichts der dargelegten

E-4137/2025 Seite 13 Aussichtslosigkeit und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 9.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4137/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4137/2025 Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. August 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) 2009 in eine Demonstration geraten. Nach einigen Stunden, während denen sie sich ungewollt in der Menschenmenge aufgehalten habe, sei die Demonstration von der Basij aufgelöst worden. Dabei sei sie von diesen mitgenommen und in ein Haus gebracht worden, wo sie Basij-Angehörige geschlagen und vergewaltigt hätten. Sie habe ihrem Vergewaltiger - ein B._______ - mitgeteilt, dass sie noch Jungfrau sei. Später sei ihr von einer älteren Frau ihr Jungfernhäutchen wieder zugenäht worden. Von diesem Eingriff sei ein Video gedreht worden. Im Laufe der Festhaltung sei sie von einem jungen Mann - C._______ - erneut vergewaltigt worden. Im (...) 2010 sei sie schliesslich freigelassen worden. Nach ihrer Rückkehr in das elterliche Haus habe ihr Bruder sie wegen ihrer Abwesenheit behelligt und mehrmals verprügelt. C._______ habe sie zudem - bis zu dessen Heirat im Jahr (...) - observiert und verfolgt, indem er sie zwei bis drei Mal pro Woche zu sich bestellt, sie vergewaltigt und mit dem sie betreffenden Video erpresst habe. Am (...) 2018 sei sie von der Sittenpolizei angehalten worden, wobei sie den im Auto der Sittenpolizei sitzenden B._______ als den Mann erkannt habe, der sie ihm Jahre 2009 vergewaltigt habe. Nachdem sie geschrien habe, habe die sich ansammelnde Menschenmenge verhindert, dass sie ins Auto der Sittenpolizei habe einsteigen müssen. In der Folge habe sie sich eine Woche bei einer Freundin zu Hause aufgehalten. Bei ihrer Rückkehr in ihr Elternhaus habe ihr Bruder sie wegen ihrer Abwesenheit von zu Hause geschlagen und gewürgt. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen machte sie geltend, ihr Vater sei anfangs der Revolution, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei, hingerichtet worden. Deshalb sei sie in der Schule immer wieder behelligt worden und habe unter ständiger Angst gelebt. A.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4108/2019 vom 27. September 2021 ab, womit der Asylentscheid des SEM vom 11. Juli 2019 in Rechtskraft erwuchs. B. Mit als Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 24. Februar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin ans SEM und beantragte, es sei aufgrund der veränderten Sachlage ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl, zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die jüngsten Entwicklungen im Iran seit dem Urteil E-4108/2019 würden bei ihr eine objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen. Zudem sei sie aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz - Teilnahme an solidarischen Kundgebungen zugunsten der Protestbewegung im Iran im Zusammenhang mit dem Tod von Masha Amini am 6. September 2022 - wahrscheinlich in den Fokus der iranischen Behörden geraten, obgleich sie dabei keine zentrale oder exponierte Rolle eingenommen habe. Seit dem Tod von Masha Amini hätten die systematischen Menschenrechtsverletzungen im Iran zugenommen. Ferner sei sie aufgrund ihres westlich geprägten Lebensstils zusätzlich gefährdet. Im Weiteren sei sie wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf Medikamente angewiesen. Diese und eine angemessene Behandlung ihrer Leiden seien im Iran nicht verfügbar. Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte sie Fotos und ein Bildschirmfoto eines auf (...) veröffentlichten Demonstrationsvideos betreffend ihr exilpolitisches Engagement, einen undatierten ärztlichen Bericht D._______ betreffend ihre physischen Beschwerden sowie einen Bericht betreffend eine (...)therapie vom 5. September 2024, welche sie zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden besuche, beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025 aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen und der mit dem Vollzug beauftragte Kanton über den Vollzugsstopp in Kenntnis zu setzen. Zusammen mit der Beschwerde reichte sie einen ärztlichen Bericht der D._______ vom 12. Februar 2025 sowie einen USB-Stick mit Fotos und Videos von ihren exilpolitischen Aktivitäten als Beweismittel zu den Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Über die weiteren prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (USB-Stick mit Unterlagen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - Teilnahme an politischen Kundgebungen - seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gegen sie deswegen im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Ihre Aktivitäten würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Die eingereichten Beweismittel (Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen) würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sich aus den undatierten und unveröffentlichten Fotos nicht ableiten lasse, dass sie sich exilpolitisch exponiert habe. Das eingereichte Bildschirmfoto eines Demonstrationsvideos sei von minderer Qualität und beinhalte keine auf die Beschwerdeführerin bezogenen Personendaten. Auch wenn dem so wäre, sei gestützt auf die Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine politisch aktive Person, die mit Namen identifizierbar sei, bei einer Rückkehr in den Iran nicht automatisch gefährdet sei. Dies habe sich auch seit den Protesten von Mitte September 2022 und aufgrund der gegenwärtigen Lage im Iran nicht verändert. Des Weiteren verneinte die Vorinstanz in Bezug auf die verschiedenen Benachteiligungen von Frauen (in rechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht) und die unbefriedigende Menschenrechtssituation im Iran mangels Intensität einen unerträglichen psychischen Druck der Beschwerdeführerin im Sinne des Asylgesetzes. Es könne im Falle ihrer Rückkehr in den Iran, auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit den Mahsa Amini-Protesten, nicht von einer konkreten asylrelevanten Gefährdung ausgegangen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die iranischen Behörden könnten in den sozialen Medien aktive Diasporamitglieder einfach identifizieren und würden nicht nur hochrangige Dissidentinnen und Dissidenten überwachen. Iranische Personen würden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat vermutlich einer Hintergrundüberprüfung ihrer Aktivitäten im Ausland unterzogen. Über ihre Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen seien diverse Fotos und Videos in den sozialen Medien gepostet worden, in denen sie eindeutig als Regimegegnerin erkennbar sei, weshalb sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Zudem sei die von ihr benötigte medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen - bei ihr sei namentlich ein radiologisch isoliertes Syndrom (RIS) diagnostiziert worden, ein präklinisches Stadium einer Multiple Sklerose (MS) - aufgrund der dem Iran auferlegten Sanktionen nicht gewährleistet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit gibt es grosse Defizite. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1530/2021 vom 3. Oktober 2024 E. 6.1 m.w.H.). Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger und Staatbürgerinnen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste nur auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegnerin erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikerinnen und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H.; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1530/2021 a.a.O. E.6.1). 6.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorliegend verweisen werden kann, abgelehnt hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz, welche sie mit Fotos und Video-Aufnahmen untermauert, besonders exponiert hat und in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, zumal sich ihren Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht entnehmen lässt, dass sie im Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen erlitten hat (vgl. E-4108/2019 a.a.O., E. 5). Auch aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln (zwei USB-Sticks mit Fotos und Videos von Teilnahmen an Demonstrationen in Schweizer Städten; vgl. Sachverhalt Bst. D und F) lässt sich auf ein bloss niederschwelliges politisches Engagement schliessen, welches sie nicht als ernsthafte Regimekritikerin erkennen lässt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und eingereichten Beweismittel sowie die dort gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte zur Überwachung iranischer Staatsangehöriger im Ausland und deren Aktivitäten vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch aus den Entwicklungen der allgemeinen Situation im Iran in jüngster Zeit lässt sich keine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielter asylrelevanter Verfolgung ableiten. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat ist zwar, wie zuvor erwähnt, unbefriedigend, lässt den Wegweisungsvollzug jedoch noch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.2.5). 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, begegnen die iranischen Behörden den seit dem Tod der kurdischen Iranerin Mahsa Aminia am 16. September 2022 an verschiedenen Orten im Iran stattfindenden Protesten rigoros. Dennoch und trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen, sowie des jüngsten Konflikts zwischen Israel und Iran herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen werden, dass beide Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. "Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran", in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 [ , besucht am 26. Juni 2025]; vgl. zum Ganzen etwa Urteil BVGer E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). 7.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wie bereits im ersten Asylverfahren ausführlich dargelegt wurde, ist angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Beziehung zu ihren engsten Familienangehörigen und ihre finanziellen Verhältnisse davon auszugehen, dass einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. E-4108/2019 a.a.O. E. 7.3.6). Dem wird im vorliegenden Verfahren nichts entgegengehalten. Hinsichtlich der vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden gelangt das Gericht weiterhin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran eine adäquate, wenn auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz wird beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. E-4108/2019 a.a.O. E. 7.3.7; UK Home Office, Country Information Note Iran: Healthcare and medical treatment, June 2024, IRN CPIN Medical and healthcare issues; WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 27. August 2025). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass für sie im Iran eine genügende medizinische Behandlung verfügbar ist. Dies gilt sowohl für die bereits im ersten Asylverfahren diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden - (...) - als auch für die im undatierten ärztlichen Bericht und im ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2025, beide der D._______, gestellten Diagnosen einer cervikalen Spinalkanalstenose (Einengung des Nervenkanals der Wirbelsäule), eines radiologisch isolierten Syndroms (RIS), eines chronisch vertebralen Schmerzsyndroms und des Verdachts auf eine C7-Radikulapathie (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-6469/2024 und E-6483/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.2.4 und E. 9.3.4 betreffend eine Beschwerdeführerin mit Multipler Sklerose). Tatsächlich hat sich ihr Gesundheitszustand, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, gestützt auf den undatierten ärztlichen Bericht der D._______ und den therapeutischen Bericht vom 5. September 2024 seit dem Urteil E-4108/2019 vom 27. September 2021 nicht wesentlich verändert. Eine lebensbedrohliche medizinische Notlage kann ausgeschlossen werden. Die im ärztlichen Bericht der D._______ vom 12. Februar 2025 diagnostizierten Beschwerden lassen keinen anderen Schluss zu. Es ist aufgrund der Aktenlage mithin nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG, vgl. E-4108/2019 a.a.O. E.7.3.7). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung sind angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 9.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: