Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 13. April 2022 im Rahmen des Dublin- Verfahrens auf das Asylgesuch vom 14. Januar 2022 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Mit Urteil E-1888/2022 vom 27. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. C. Am 30. Dezember 2022 hob das SEM die Verfügung vom 13. April 2022 auf, nahm das nationale Asylverfahren auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. Auf eine gegen die Kantonszuweisung erho- bene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-85/2023 vom 13. Januar 2023 nicht ein. D. Am 29. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (SEM-Akten […][A]55). Dabei machte er im Wesentlichen gel- tend, er habe im Iran (…) studiert und bei der (…)behörde C._______ in der Provinz D._______ an der Grenze zum E._______ in der (…) gearbei- tet. Er sei im Iran politisch aktiv gewesen und habe seit 20(…) an Demonst- rationen teilgenommen. Bis 20(…) sei er bei den Protesten verschont ge- blieben, da er jeweils eine Maske getragen habe, um als Mitarbeiter einer wichtigen Behörde unerkannt zu bleiben. Bei der Arbeit habe er nicht über seine Teilnahme an diesen Protesten gesprochen und behauptet, er habe mit diesen nichts zu tun. Im Oktober/November 20(…) habe er zum zweiten Mal an einer Demonstration – gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise – teilgenommen. Gegen Mittag hätten Polizisten die Protestierenden mit Trä- nengas angegriffen. Dabei sei Chaos entstanden und er sei vom Demonst- rationsort geflohen und zu einem Freund gegangen. Dieser habe ihm ge- holfen und ihn bei sich aufgenommen. Am nächsten Morgen habe er seine Mutter angerufen und erfahren, dass sein Bruder von den iranischen Be- hörden mitgenommen worden sei. Eigentlich hätten die Behörden nach ihm gesucht, woraufhin sie sich mit Gewalt Zutritt zur Wohnung seiner Fa- milie verschafft hätten und es zu einer Auseinandersetzung mit seinem Bruder gekommen sei. Sein Freund habe ihm daraufhin geraten, nicht nach Hause zu gehen, da ihm ansonsten eine Verurteilung drohen würde. Er
E-8121/2025 Seite 3 habe sich einerseits um seinen Bruder und andererseits um seine Frau sowie Kinder gesorgt, weil die iranischen Behörden ihn niemals freiwillig gehen lassen würden, weshalb er schliesslich untergetaucht sei. In der Folge sei er mithilfe seines Freundes in einem Gemüsekühlwagen nach F._______ und von dort aus in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gereist. Dort habe er bis zum Ausbruch der Covid-Pandemie als (…) gear- beitet. Aufgrund der Pandemie sei er in den Iran zurückgekehrt und habe bei ei- nem Onkel in G._______ gelebt. Dort habe er seine Frau wiedergesehen und sie habe ihm erzählt, dass sein Bruder nach 25 Tagen Haft wieder freigelassen worden sei. Er sei gefoltert und als Organisator der Demonst- rationen beschuldigt worden. Ebenfalls sei er gefragt worden, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalten würde. Die Behörden hätten einige von anderen Personen zugeschickten Videos der Proteste auf dem Mobiltele- fon seines Bruders gefunden. Hierauf hätten sie ihn unter Todesandrohung gezwungen, zuzugeben, dass er (der Beschwerdeführer) ein Organisator der Demonstrationen sei. In der Folge habe sein Bruder die Teilnahme an den Protesten bestätigt. Auch habe er ausgesagt, dass er (der Beschwer- deführer) an den Protesten teilgenommen habe. Dabei habe sein Bruder erfahren, dass die Behörden gegen ihn (den Beschwerdeführer) Beweise hätten. So sei sein Mobiltelefon und sein Motorrad am Demonstrationsort gefunden worden. Zudem hätten sie Videos von ihm, weshalb sie sicher seien, dass er an den Demonstrationen teilgenommen habe. Ebenfalls habe seine Frau ihm mitgeteilt, dass er ungefähr (…) 2020 eine Vorladung der Islamischen Revolutionsgarde (nachfolgend Sepâh) erhalten habe. Er vermute, diese stehe im Zusammenhang mit der Demonstrationsteil- nahme. Auch sei seine Frau von der Sepâh vorgeladen und befragt wor- den. Aus diesen Gründen sei er bis 2021 in G._______ geblieben. Er habe sich einen Bart wachsen lassen und sei danach mit dem Ausweis eines Freundes nach H._______ zu seiner Familie gereist. In H._______ habe er einmal gegen den späteren Abend, etwa um 21 Uhr, Aktivitäten auf der Strasse bemerkt. Dabei seien ständig Motorräder hin und her gefahren. Zwei Fahrzeuge hätten in seiner Strasse angehalten und es seien Personen ausgestiegen, welche die Häuser kontrolliert hätten. Als sie sich seinem Haus angenähert hätten, sei er über die Treppe in den Hinterhof gangen. Dabei sei er umgefallen und habe sich das rechte (…) gebrochen. Er sei aufgrund der Verletzung bis am nächsten Morgen am Unfallort liegengeblieben. Danach hätten ihn seine Brüder in ein Privatspi- tal gebracht, wo er unter einem anderen Namen behandelt worden sei.
E-8121/2025 Seite 4 Nach drei Tagen im Spital sei er nach I._______ zu einem Freund seines Bruders gegangen, wo er sich zwecks Genesung drei Monate aufgehalten habe. Anschliessend habe er den Iran verlassen. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, aufgrund der Vorladung verhaftet zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgen- den Dokumente zu den Akten:
– Führerausweis;
– Kopie seiner Identitätskarte;
– Shenasnameh;
– Gerichtsurteil beziehungsweise Einstellungsverfügung betreffend den Bruder des Be- schwerdeführers;
– Identitätskarte seiner Frau;
– Vorladung betreffend den Beschwerdeführer;
– Strafregisterauszug (Stand 2017);
– Passierschein der (…)behörde;
– Arbeitsnachweis seiner Frau;
– Trauschein;
– Diverse Arbeitsausweise der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der (…)behörde. E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es auf den iranischen Gerichtsdokumenten Unstimmigkeiten fest- gestellt habe, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am
21. August 2025 reichte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerde- führers eine Stellungnahme ein. F. Mit Eingabe vom 10. September 2025 reichte der Rechtsvertreter ergän- zend zur Eingabe vom 21. August 2025 zwei Videos ein, auf welchen sich der Bruder des Beschwerdeführers in dessen SANA-Account (E-Justiz Service Portal) einlogge und das gegen ihn erlassene Gerichtsurteil abrufe. G. Mit Verfügung vom 17. September 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. H. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten
E-8121/2025 Seite 5 Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. (Eventualiter) sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss bean- tragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Be- schwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens betreffend den Bruder des Beschwerdeführers vom 17. De- zember 2017, eine Vorladung der iranischen Staatsanwaltschaft betreffend den Beschwerdeführer vom (…) 2020, ein Bericht mit dem Titel «Inscription dans le système Sana (portail du service judicaire électronique pour les Iraniens)», ein Ausschnitt aus einem Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe SFH vom 26. November 2021, ein variabler Arztbrief vom 31. Au- gust 2022, ein Wikipedia-Artikel betreffend die Demonstrationen 2019- 2020, ein Auszug aus einem Bericht von Amnesty International vom
25. April 2024, ein Austrittsbericht des Universitätsspitals J._______ vom
12. Februar 2022, ein medizinisches Datenblatt vom 10. Februar 2022 und ein Strafregisterauszug vom 12. April 2017 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichte- rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1’000.– zu leisten. J. Am 17. November 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-8121/2025 Seite 6
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-8121/2025 Seite 7
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol- gung durch die iranischen Behörden sei aufgrund offensichtlich gefälschter Justizdokumente nicht glaubhaft. Die interne Prüfung habe ergeben, dass die auf der Gerichtsvorladung aufgeführte ausstellende Behörde nicht der üblichen Praxis entspreche, die darauf aufgeführte Vorladungsfrist von ei- nem Tag der iranischen Strafprozessordnung widerspreche und wesentli- che Angaben zur Identifizierung einer Person fehlen würden. Ebenfalls würden auf dem Entscheid des Untersuchungsrichteramts wesentliche An- gaben zur Person fehlen. Aus diesen Gründen erachte das SEM die ein- gereichten Dokumente als gefälscht. Überdies sei das vom Beschwerde- führer als Gerichtsurteil betreffend seinen Bruder bezeichnete Dokument kein Urteil, sondern eine Einstellungsverfügung. An dieser Einschätzung änderten auch die zwei eingereichten Videos, in welchen angeblich sein Bruder sich in seinen SANA-Account einlogge und das Gerichtsurteil ab- rufe nichts. Vor diesem Hintergrund und aufgrund fehlender Hinweise habe der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er strafrechtlich ver- folgt werde und aktuell ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Zudem mache er keinerlei Probleme hinsichtlich seiner früheren Demonstrations- teilnahmen geltend. Auch hätten seine niederschwelligen Demonstrations- teilnahmen ihn offensichtlich nicht in den Fokus der Behörden gerückt. Deshalb gebe es keine Anhaltspunkte, dass die iranischen Behörden ihn zum jetzigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft aufgrund möglicher Ak- tivitäten verfolgen würden.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, die eingereich- ten Justizdokumente seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz authen- tisch. Insbesondere sei die kurze Vorladungsfrist auf den im Iran herr- schenden systematischen Machtmissbrauch durch die iranischen Behör- den zurückzuführen und diene der Einschüchterung, Angsteinflössung und Kontrolle. Zudem würden die eingereichten Dokumente aus offiziellen, nachverfolgbaren und legalen Quellen stammen. Im iranischen Sicher- heitssystem würden viele Vorladungen durch die Sepâh und nicht durch ordentliche Gerichte ausgestellt. Die Vorladung stamme von der Sepâh H._______ und enthalte einen Hinweis auf die stellvertretende Staatsan- waltschaft des revolutionären Gerichts H._______, was die rechtliche Grundlage belege. Es treffe zu, dass es sich beim Gerichtsurteil nicht um ein Urteil, sondern um eine Einstellungsverfügung handle, da die Behörden
E-8121/2025 Seite 8 erkannt hätten, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht für die Vor- würfe verantwortlich sei und die Anschuldigungen unbegründet seien. Schliesslich seien die eingereichten Videos des Bruders authentisch, wo- mit die Echtheit der Dokumente zweifelsfrei belegt werde.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat aus- führlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Be- schwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforde- rungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG eines Asyl begründeten Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2025 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
E. 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 20(…) sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützt und deswegen unglaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist. Insbesondere führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nach- vollziehbar aus, weshalb die Justizdokumente gefälscht seien (vgl. E. 5.1). Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erklären, weshalb die von ihm ein- gereichten Beweismittel über Fälschungsmerkmale aufweisen, und die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in allgemeiner Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, allgemeinen Ausführungen zur Will- kür der Justiz im Iran, welche keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen. Durch die Stützung seiner Vorbringen an- hand gefälschter Beweismittel wird er auch persönlich unglaubwürdig, was wiederum nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen hat. An dieser Einschät- zung ändern – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – die ein- gereichten Videos, worin angeblich der Bruder des Beschwerdeführers sich in das SANA-Portal eingeloggt und Justizdokumente abgerufen ha- ben, soll, nichts. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Be- schwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, und es ist nicht erkennbar, dass er im Iran ein Strafverfahren respektive eine andere flüchtlingsrecht- lich relevante Behandlung zu befürchten hat.
E-8121/2025 Seite 9
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund und mangels konkreter Anhaltspunkte ist so- dann auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das politische Profil des Beschwerdeführers als nicht exponiert einzustufen. Das pau- schale Verweisen in der Beschwerdeschrift auf Länderberichte führt zu kei- ner anderen Beurteilung, zumal damit nicht in substantiierter Weise ein konkreter Bezug zu seiner persönlichen Situation hergestellt wird. Insbe- sondere ist aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass sein Bruder tatsächlich wegen der De- monstrationsteilnahme im Jahr 20(…) verhaftet worden und insbesondere, dass er den Beschwerdeführer verraten habe. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, der Bruder habe erfahren, dass die iranischen Behörden über Beweise gegen ihn (den Beschwerde- führer) verfügen würden, diesen Umstand glaubhaft zu machen. Überdies ist hinsichtlich der Einstellungsverfügung betreffend das Verfahren gegen den Bruder des Beschwerdeführers auch bei Annahme der Echtheit dieses Dokuments festzustellen, dass die iranischen Behörden – wie auch in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt (Beschwerde, S. 6) – die gegen den Bru- der im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Jahr 20(…) erhobe- nen Vorwürfe, welche sich mit denjenigen des Beschwerdeführers angeb- lich ähneln, als unbegründet erachteten und die Einstellung des Verfahrens verfügten.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-8121/2025 Seite 10 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der unsubstantiierte Verweis in der Beschwerde auf eine dem Beschwerdeführer drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Iran ändert an dieser Einschätzung nichts. Aus den Akten ergibt sich keine unmittelbare Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, zumal – insbesondere aufgrund der nachweislich gefälschten Beweismittel – im aktuellen Zeitpunkt nicht einmal annähernd gewiss ist, ob ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Eine rein hypo- thetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft eine menschenrechtswid- rige Behandlung zu erfahren, reicht noch nicht zur Annahme einer
E-8121/2025 Seite 11 ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 8.3.3) und die allgemeine Men- schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die nach dem Tod der kurdischen Ira- nerin Mahsa Aminia am 16. September 2022 im Land zugenommen hatten sowie des jüngsten Konflikts zwischen Israel und Iran, herrscht im Iran ge- genwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Ur- teile des BVGer E-4137/2025 vom 29. August 2025 E. 7.3.2 m.w.H.; E-5820/2024 vom 24. September 2024 E. 9.3.2; E-3898/2020 vom 5. April 2024 E. 9.2).
E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Hierbei kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. dort Ziff. III). Der Beschwerdeführer ist ein (…)-jähriger Mann und verfügt über einen universitären Abschluss im (…) und hat mehrere Jahre bei einer (…) im Iran und als (…) in den VAE gearbeitet (vgl. A55 F41, F53). Daher ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ausserdem dürfen ihm seine in der Heimat verbliebenen, in einem eigenen Haus lebenden Familienange- hörigen bei der Reintegration behilflich sein (vgl. A55 F28). Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand ([…], […], posttraumatische Belas- tungsstörung [PTBS] und […]; A18, A19, A23, A25; Beschwerdebeilage 4) dem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen. Der Beschwer- deführer wird bei einer Rückkehr in den Iran eine adäquate Behandlung beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein ver- gleichsweise hohes Niveau auf, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass für ihn im Iran eine genügende medizinische Behandlung
E-8121/2025 Seite 12 verfügbar ist (vgl. das Urteil des BVGer E-4137/2025 vom 29. August 2025 E. 7.3.3 m.w.H.).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. November 2025 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8121/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8121/2025 Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Cabinet juridique, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 13. April 2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch vom 14. Januar 2022 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Mit Urteil E-1888/2022 vom 27. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. C. Am 30. Dezember 2022 hob das SEM die Verfügung vom 13. April 2022 auf, nahm das nationale Asylverfahren auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. Auf eine gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-85/2023 vom 13. Januar 2023 nicht ein. D. Am 29. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (SEM-Akten [...][A]55). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Iran (...) studiert und bei der (...)behörde C._______ in der Provinz D._______ an der Grenze zum E._______ in der (...) gearbeitet. Er sei im Iran politisch aktiv gewesen und habe seit 20(...) an Demonstrationen teilgenommen. Bis 20(...) sei er bei den Protesten verschont geblieben, da er jeweils eine Maske getragen habe, um als Mitarbeiter einer wichtigen Behörde unerkannt zu bleiben. Bei der Arbeit habe er nicht über seine Teilnahme an diesen Protesten gesprochen und behauptet, er habe mit diesen nichts zu tun. Im Oktober/November 20(...) habe er zum zweiten Mal an einer Demonstration - gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise - teilgenommen. Gegen Mittag hätten Polizisten die Protestierenden mit Tränengas angegriffen. Dabei sei Chaos entstanden und er sei vom Demonstrationsort geflohen und zu einem Freund gegangen. Dieser habe ihm geholfen und ihn bei sich aufgenommen. Am nächsten Morgen habe er seine Mutter angerufen und erfahren, dass sein Bruder von den iranischen Behörden mitgenommen worden sei. Eigentlich hätten die Behörden nach ihm gesucht, woraufhin sie sich mit Gewalt Zutritt zur Wohnung seiner Familie verschafft hätten und es zu einer Auseinandersetzung mit seinem Bruder gekommen sei. Sein Freund habe ihm daraufhin geraten, nicht nach Hause zu gehen, da ihm ansonsten eine Verurteilung drohen würde. Er habe sich einerseits um seinen Bruder und andererseits um seine Frau sowie Kinder gesorgt, weil die iranischen Behörden ihn niemals freiwillig gehen lassen würden, weshalb er schliesslich untergetaucht sei. In der Folge sei er mithilfe seines Freundes in einem Gemüsekühlwagen nach F._______ und von dort aus in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gereist. Dort habe er bis zum Ausbruch der Covid-Pandemie als (...) gearbeitet. Aufgrund der Pandemie sei er in den Iran zurückgekehrt und habe bei einem Onkel in G._______ gelebt. Dort habe er seine Frau wiedergesehen und sie habe ihm erzählt, dass sein Bruder nach 25 Tagen Haft wieder freigelassen worden sei. Er sei gefoltert und als Organisator der Demonstrationen beschuldigt worden. Ebenfalls sei er gefragt worden, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalten würde. Die Behörden hätten einige von anderen Personen zugeschickten Videos der Proteste auf dem Mobiltelefon seines Bruders gefunden. Hierauf hätten sie ihn unter Todesandrohung gezwungen, zuzugeben, dass er (der Beschwerdeführer) ein Organisator der Demonstrationen sei. In der Folge habe sein Bruder die Teilnahme an den Protesten bestätigt. Auch habe er ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) an den Protesten teilgenommen habe. Dabei habe sein Bruder erfahren, dass die Behörden gegen ihn (den Beschwerdeführer) Beweise hätten. So sei sein Mobiltelefon und sein Motorrad am Demonstrationsort gefunden worden. Zudem hätten sie Videos von ihm, weshalb sie sicher seien, dass er an den Demonstrationen teilgenommen habe. Ebenfalls habe seine Frau ihm mitgeteilt, dass er ungefähr (...) 2020 eine Vorladung der Islamischen Revolutionsgarde (nachfolgend Sepâh) erhalten habe. Er vermute, diese stehe im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme. Auch sei seine Frau von der Sepâh vorgeladen und befragt worden. Aus diesen Gründen sei er bis 2021 in G._______ geblieben. Er habe sich einen Bart wachsen lassen und sei danach mit dem Ausweis eines Freundes nach H._______ zu seiner Familie gereist. In H._______ habe er einmal gegen den späteren Abend, etwa um 21 Uhr, Aktivitäten auf der Strasse bemerkt. Dabei seien ständig Motorräder hin und her gefahren. Zwei Fahrzeuge hätten in seiner Strasse angehalten und es seien Personen ausgestiegen, welche die Häuser kontrolliert hätten. Als sie sich seinem Haus angenähert hätten, sei er über die Treppe in den Hinterhof gangen. Dabei sei er umgefallen und habe sich das rechte (...) gebrochen. Er sei aufgrund der Verletzung bis am nächsten Morgen am Unfallort liegengeblieben. Danach hätten ihn seine Brüder in ein Privatspital gebracht, wo er unter einem anderen Namen behandelt worden sei. Nach drei Tagen im Spital sei er nach I._______ zu einem Freund seines Bruders gegangen, wo er sich zwecks Genesung drei Monate aufgehalten habe. Anschliessend habe er den Iran verlassen. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, aufgrund der Vorladung verhaftet zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu den Akten:
- Führerausweis;
- Kopie seiner Identitätskarte;
- Shenasnameh;
- Gerichtsurteil beziehungsweise Einstellungsverfügung betreffend den Bruder des Beschwerdeführers;
- Identitätskarte seiner Frau;
- Vorladung betreffend den Beschwerdeführer;
- Strafregisterauszug (Stand 2017);
- Passierschein der (...)behörde;
- Arbeitsnachweis seiner Frau;
- Trauschein;
- Diverse Arbeitsausweise der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der (...)behörde. E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es auf den iranischen Gerichtsdokumenten Unstimmigkeiten festgestellt habe, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 21. August 2025 reichte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. F. Mit Eingabe vom 10. September 2025 reichte der Rechtsvertreter ergänzend zur Eingabe vom 21. August 2025 zwei Videos ein, auf welchen sich der Bruder des Beschwerdeführers in dessen SANA-Account (E-Justiz Service Portal) einlogge und das gegen ihn erlassene Gerichtsurteil abrufe. G. Mit Verfügung vom 17. September 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. (Eventualiter) sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens betreffend den Bruder des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2017, eine Vorladung der iranischen Staatsanwaltschaft betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2020, ein Bericht mit dem Titel «Inscription dans le système Sana (portail du service judicaire électronique pour les Iraniens)», ein Ausschnitt aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 26. November 2021, ein variabler Arztbrief vom 31. August 2022, ein Wikipedia-Artikel betreffend die Demonstrationen 2019-2020, ein Auszug aus einem Bericht von Amnesty International vom 25. April 2024, ein Austrittsbericht des Universitätsspitals J._______ vom 12. Februar 2022, ein medizinisches Datenblatt vom 10. Februar 2022 und ein Strafregisterauszug vom 12. April 2017 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- zu leisten. J. Am 17. November 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden sei aufgrund offensichtlich gefälschter Justizdokumente nicht glaubhaft. Die interne Prüfung habe ergeben, dass die auf der Gerichtsvorladung aufgeführte ausstellende Behörde nicht der üblichen Praxis entspreche, die darauf aufgeführte Vorladungsfrist von einem Tag der iranischen Strafprozessordnung widerspreche und wesentliche Angaben zur Identifizierung einer Person fehlen würden. Ebenfalls würden auf dem Entscheid des Untersuchungsrichteramts wesentliche Angaben zur Person fehlen. Aus diesen Gründen erachte das SEM die eingereichten Dokumente als gefälscht. Überdies sei das vom Beschwerdeführer als Gerichtsurteil betreffend seinen Bruder bezeichnete Dokument kein Urteil, sondern eine Einstellungsverfügung. An dieser Einschätzung änderten auch die zwei eingereichten Videos, in welchen angeblich sein Bruder sich in seinen SANA-Account einlogge und das Gerichtsurteil abrufe nichts. Vor diesem Hintergrund und aufgrund fehlender Hinweise habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er strafrechtlich verfolgt werde und aktuell ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Zudem mache er keinerlei Probleme hinsichtlich seiner früheren Demonstrationsteilnahmen geltend. Auch hätten seine niederschwelligen Demonstrationsteilnahmen ihn offensichtlich nicht in den Fokus der Behörden gerückt. Deshalb gebe es keine Anhaltspunkte, dass die iranischen Behörden ihn zum jetzigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft aufgrund möglicher Aktivitäten verfolgen würden. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, die eingereichten Justizdokumente seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz authentisch. Insbesondere sei die kurze Vorladungsfrist auf den im Iran herrschenden systematischen Machtmissbrauch durch die iranischen Behörden zurückzuführen und diene der Einschüchterung, Angsteinflössung und Kontrolle. Zudem würden die eingereichten Dokumente aus offiziellen, nachverfolgbaren und legalen Quellen stammen. Im iranischen Sicherheitssystem würden viele Vorladungen durch die Sepâh und nicht durch ordentliche Gerichte ausgestellt. Die Vorladung stamme von der Sepâh H._______ und enthalte einen Hinweis auf die stellvertretende Staatsanwaltschaft des revolutionären Gerichts H._______, was die rechtliche Grundlage belege. Es treffe zu, dass es sich beim Gerichtsurteil nicht um ein Urteil, sondern um eine Einstellungsverfügung handle, da die Behörden erkannt hätten, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht für die Vorwürfe verantwortlich sei und die Anschuldigungen unbegründet seien. Schliesslich seien die eingereichten Videos des Bruders authentisch, womit die Echtheit der Dokumente zweifelsfrei belegt werde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG eines Asyl begründeten Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2025 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 20(...) sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützt und deswegen unglaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist. Insbesondere führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aus, weshalb die Justizdokumente gefälscht seien (vgl. E. 5.1). Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erklären, weshalb die von ihm eingereichten Beweismittel über Fälschungsmerkmale aufweisen, und die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in allgemeiner Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, allgemeinen Ausführungen zur Willkür der Justiz im Iran, welche keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen. Durch die Stützung seiner Vorbringen anhand gefälschter Beweismittel wird er auch persönlich unglaubwürdig, was wiederum nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen hat. An dieser Einschätzung ändern - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die eingereichten Videos, worin angeblich der Bruder des Beschwerdeführers sich in das SANA-Portal eingeloggt und Justizdokumente abgerufen haben, soll, nichts. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, und es ist nicht erkennbar, dass er im Iran ein Strafverfahren respektive eine andere flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu befürchten hat. 6.3 Vor diesem Hintergrund und mangels konkreter Anhaltspunkte ist sodann auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das politische Profil des Beschwerdeführers als nicht exponiert einzustufen. Das pauschale Verweisen in der Beschwerdeschrift auf Länderberichte führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal damit nicht in substantiierter Weise ein konkreter Bezug zu seiner persönlichen Situation hergestellt wird. Insbesondere ist aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass sein Bruder tatsächlich wegen der Demonstrationsteilnahme im Jahr 20(...) verhaftet worden und insbesondere, dass er den Beschwerdeführer verraten habe. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, der Bruder habe erfahren, dass die iranischen Behörden über Beweise gegen ihn (den Beschwerdeführer) verfügen würden, diesen Umstand glaubhaft zu machen. Überdies ist hinsichtlich der Einstellungsverfügung betreffend das Verfahren gegen den Bruder des Beschwerdeführers auch bei Annahme der Echtheit dieses Dokuments festzustellen, dass die iranischen Behörden - wie auch in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt (Beschwerde, S. 6) - die gegen den Bruder im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Jahr 20(...) erhobenen Vorwürfe, welche sich mit denjenigen des Beschwerdeführers angeblich ähneln, als unbegründet erachteten und die Einstellung des Verfahrens verfügten. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der unsubstantiierte Verweis in der Beschwerde auf eine dem Beschwerdeführer drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Iran ändert an dieser Einschätzung nichts. Aus den Akten ergibt sich keine unmittelbare Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, zumal - insbesondere aufgrund der nachweislich gefälschten Beweismittel - im aktuellen Zeitpunkt nicht einmal annähernd gewiss ist, ob ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Eine rein hypothetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erfahren, reicht noch nicht zur Annahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 8.3.3) und die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die nach dem Tod der kurdischen Iranerin Mahsa Aminia am 16. September 2022 im Land zugenommen hatten sowie des jüngsten Konflikts zwischen Israel und Iran, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4137/2025 vom 29. August 2025 E. 7.3.2 m.w.H.; E-5820/2024 vom 24. September 2024 E. 9.3.2; E-3898/2020 vom 5. April 2024 E. 9.2). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Hierbei kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. dort Ziff. III). Der Beschwerdeführer ist ein (...)-jähriger Mann und verfügt über einen universitären Abschluss im (...) und hat mehrere Jahre bei einer (...) im Iran und als (...) in den VAE gearbeitet (vgl. A55 F41, F53). Daher ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ausserdem dürfen ihm seine in der Heimat verbliebenen, in einem eigenen Haus lebenden Familienangehörigen bei der Reintegration behilflich sein (vgl. A55 F28). Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand ([...], [...], posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und [...]; A18, A19, A23, A25; Beschwerdebeilage 4) dem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr in den Iran eine adäquate Behandlung beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein vergleichsweise hohes Niveau auf, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass für ihn im Iran eine genügende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. das Urteil des BVGer E-4137/2025 vom 29. August 2025 E. 7.3.3 m.w.H.). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. November 2025 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: