Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...) 2021 in Italien nach illegaler Einreise registriert wor- den war. Am 26. Januar 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) durch das SEM. A.b Am 26. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör- den gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wie vom SEM am 28. März 2022 fest- gestellt. A.c Anlässlich des am 4. Februar 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort angelogen worden sei. Man habe ihm nicht gesagt, dass er nach der Registrierung nicht weiterreisen könne. Er habe vor der Registrierung gefragt, ob diese Probleme gebe. Man habe ihm gesagt, dies sei kein Problem und er müsse sich keine Sorgen ma- chen. Dem sei aber nicht so gewesen. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Auch bei anderen Leuten sei physische Ge- walt angewendet worden. Nach der zehntägigen Quarantäne, diese sei wie ein Gefängnis gewesen, habe er auf der Strasse geschlafen und sich aus Mülleimern ernährt. Hätte er in Italien ein menschenwürdiges Leben führen können, wäre er dortgeblieben. Er sei wegen der Lebensumstände aus sei- nem Land ausgereist, um bessere Lebensbedingungen zu haben. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, gab er an, dass es ihm gut gehe.
E-1888/2022 Seite 3 Auf die Frage, wie es mit der medizinischen Versorgung in Italien ausge- sehen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe am (...). Er habe in Italien keine medizinische Versorgung erhalten, da er kein Asylgesuch ge- stellt habe. Er wolle nicht schlecht gegen die europäischen Länder spre- chen, hoffe aber, dass er hier besser behandelt werde, als in seinem Land. Er erwarte zudem, dass er nicht angelogen werde. A.d Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein medizinisches Datenblatt des BAZ vom 10. Feb- ruar 2022 sowie ein Austrittsbericht des B._______ vom 12. Februar 2022 mit der Bitte um Kenntnisnahme zu den Akten. A.e Mit E-Mail vom 12. April 2022 erkundigte sich das SEM bei «Medic- Help» des BAZ über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ob aktuell medizinische Abklärungen oder (medikamentöse) Behandlungen liefen und ob entsprechende Unterlagen vorhanden seien. Gleichentags wurde die Anfrage von «Medic-Help» beantwortet, unter Beilage der er- wähnten, bereits aktenkundigen medizinischen Berichte (Bst. A.d). A.f Mit Eingabe vom 12. April 2022 ans SEM erklärte die Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer habe chronische Schmerzen (insb. im [...], die bis- herige [...] habe noch nicht geholfen). Aufgrund der Schmerzen könne er (...), weswegen er auch psychisch darunter leide. Zudem könne er an den zentrumsinternen Arbeiten nicht teilnehmen und erhalte deshalb kein Ta- schengeld. Es werde ein Antrag auf umfassende medizinische Abklärung gestellt. B. Mit Verfügung vom 13. April 2022 (eröffnet am 14. April 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat Italien sowie den Wegweisungs- vollzug, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2022 be- antragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und
E-1888/2022 Seite 4 das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Ent- scheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, ferner sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Weg- weisung zu sistieren. Mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vor- instanz und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
25. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs- adressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-1888/2022 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachver- halt unvollständig erhoben und nicht geprüft, ob er Zugang zur benötigten medizinischen Betreuung in Italien habe. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass er mit (...) in die Schweiz geflohen sei.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dem SEM sein gesundheitlicher Zustand aufgrund seiner Aussagen (u.a. SEM- Akte 1122528-16/2 S. 2), der medizinischen Berichte sowie der eingehol- ten Informationen von «Medic-Help» bekannt war und dieser im Nichtein- tretensentscheid unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung zum Dublin-Mitgliedstaat Italien angemessen berücksichtigt wurde. Der Be- schwerde sind keine entsprechenden neuen Sachverhaltselemente zu ent- nehmen oder Beweismittel beigefügt worden. Mithin kann der medizinische Sachverhalt als erstellt gelten. In Kenntnis der gesundheitlichen Probleme hat das SEM – in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020) – keine individuellen Abklärungen oder Zusicherungen hinsichtlich des (als vorhanden geltenden, vgl. dazu auch nachfolgend) Zu- gangs zur medizinischen Betreuung in Italien vorgenommen. Weiter weist der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals darauf hin, dass er (...) habe, ohne jegliche Angaben hierzu (wie Name, Aufent- haltsort und -status, Herkunftsort, […] etc.). Auf die Frage anlässlich des
E-1888/2022 Seite 6 Dublin-Gesprächs im Februar 2022, welche Gründe gegen eine Wegwei- sung nach Italien sprächen, erwähnte er keine (...), die mit ihm in die Schweiz geflohen sei. Entsprechend war es dem SEM nicht möglich, die- ses Vorbringen zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Der Sachverhalt kann mit den vorliegenden Angaben insgesamt als hinrei- chend erstellt erachtet werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Sache fällt ausser Betracht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antrag- steller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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E. 5.3 Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist die- ser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet ge- mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts.
E. 6.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentral- einheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 in Italien aufgegriffen und dort am Folgetag daktyloskopisch erfasst worden ist. Das Ersuchen des SEM vom 26. Januar 2022 an die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Dublin-III-VO blieb in- nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannt hat (Art. 22 Abs. 7 Dub- lin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Hinweis des Beschwerdeführers, man habe ihm in Italien gesagt, die dortige Registrierung würde keine Probleme nach sich ziehen, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er danach nicht weiterreisen dürfe, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutz- suchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wäh- len (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Dasselbe gilt für die Angabe, man habe ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben, zumal das Kriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an das erstmalige illegale Betreten des Dublin- raumes anknüpft.
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-1888/2022 Seite 8
E. 7.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintritts- recht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Italien schlecht behan- delt worden. Er habe auf der Strasse gelebt und keinen Zugang zu Unter- kunft, Nahrungsmitteln oder medizinischer Versorgung erhalten, womit er bei einer Wegweisung wieder rechnen müsse. Wie die Vorinstanz zum Schluss komme, ihm drohe keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, sei nicht nachvollziehbar. Weiter habe das SEM nicht konkret festgehalten, ob und in welchem Umfang er Zugang zu medizinischer Versorgung oder Unter- kunft erhalten könne – obwohl er gegenteilige Erfahrungen gemacht habe. Es sei bekannt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien ein- geschränkt, kompliziert und mit Wartezeiten verbunden sei. Weiter seien die Kosten von den Asylsuchenden teils selbst zu tragen. Er sei aber auf eine Gesundheitsversorgung angewiesen, ansonsten befürchte er, sein Gesundheitszustand könne sich massiv verschlechtern. Aufgrund der dor- tigen Umstände (mit allgemeinen Ausführungen) sei unklar, ob er in Italien überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und einer angemessenen Unterkunft beziehungsweise zur Sozialhilfe oder zum Arbeitsmarkt haben würde. Insgesamt sei derzeit davon auszugehen, dass in Italien im Hinblick auf die Unterbringung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden sowie die Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren systemische Mängel be- stünden. Bei einer Rückkehr laufe er daher Gefahr, auf der Strasse zu lan- den oder gar unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert zu werden. Ent- sprechend habe das SEM das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sein Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es – wie vom Beschwerdeführer behauptet – wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ita- lien würden systemische Schwachstellen aufweisen.
E-1888/2022 Seite 9 8.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung zudem davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Ge- richts ist anzunehmen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtli- nien einhält (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2, E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 6.3; u.a. Urteil des BVGer D-1752/2022 vom 20. Ap- ril 2022 E. 7.2 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom
22. April 2022 zum italienischen Asylsystem nichts zu ändern. 8.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 Weiter fordert der Beschwerdeführer die Ausübung des Selbsteintritts- rechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine Ausführungen, wonach der Zu- gang zu einem fairen Asylverfahren in Italien nicht immer gewährleistet sei, sind allgemeiner Natur. Dass ihm persönlich der Zugang verweigert wor- den wäre, macht er nicht geltend. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach der Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen. Damit wird er
E-1888/2022 Seite 10 sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie haben. Er kann sich an die italienischen Behörden – allenfalls an eine der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchli- chen Organisationen – wenden, um eine Unterkunft und weitere Unterstüt- zung zu erhalten. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstel- lung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (siehe dazu nachfolgend) oder Italien würde ihm dau- erhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens- bedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, um unterstützt zu werden, und sich dort nur (...) aufgehalten hat, vermag mit seinen pauschalen Ausführungen die Ver- mutung, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht zu widerlegen. Sein Hinweis, er habe in Italien auf der Strasse leben müs- sen und keinerlei Unterstützung erhalten, ist folglich nicht zu hören. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor- dern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat han- delt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungs- hindernisse ist Folgendes festzuhalten: Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz erfasst ([…]). Diese hat ins- besondere festgehalten, von einer medizinischen Notlage im Falle einer Rückkehr nach Italien sei nicht auszugehen. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von einer derartigen Schwere und die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeu- ten würde. 8.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
E-1888/2022 Seite 11 Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der oben geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – nicht gegeben. Die aktuelle The- rapie ([…]) und allfällige weitere Behandlungen gegen die Schmerzen (...) des Beschwerdeführers können in Italien fortgesetzt werden, ebenso die Unterstützung der (...), die er aufgrund ebendieser Schmerzen habe. Hin- weise auf eine psychische Erkrankung (vgl. die erstmalige Erwähnung in der Beschwerdeschrift S. 2) gehen aus den Akten nicht hervor. Eine solche wäre im Übrigen ebenfalls in Italien behandelbar. Weiter ist mangels ge- genteiliger Angaben davon auszugehen, dass die im Februar durchge- führte Behandlung der (...) mittlerweile abgeschlossen ist (vgl. Arztbericht vom 12. Februar 2022). Inwiefern der Beschwerdeführer befürchtet, sein Gesundheitszustand könne sich bei Ausbleiben obiger Behandlungen massiv verschlechtern, legt er nicht dar und ist den Akten nicht zu entneh- men. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Aufnahmerichtli- nie). Es ist darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medi- zinische Infrastruktur verfügt – wie von der Vorinstanz unter Berücksichti- gung der Veränderungen in den letzten zwei Jahre ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 4–6; u.a. Urteil des BVGer D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 7.3.3) und der Zugang für asylsuchende Personen zum italieni- schen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grund- sätzlich gewährleistet ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-452/2022 vom
2. Februar 2022 E. 6.3.3 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die während seines dortigen Aufenthalts ausgebliebene Behandlung dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass er kein Asylgesuch eingereicht hatte. Hinsichtlich seiner generellen Befürchtung, die medizini- sche Versorgung in Italien könne für Asylsuchende ungenügend sein, ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Schliesslich werden die schweizeri- schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauf-
E-1888/2022 Seite 12 tragt sind, sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, den medizini- schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italieni- schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me- dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit bei einer Überstellung nach Italien nicht zur Annahme einer drohenden Verlet- zung von Art. 3 EMRK. 8.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals geltend, er habe eine (...) (vgl. bereits E. 4.3), ohne jegliche An- gaben diesbezüglich. Von einer Verletzung von Art. 8 EMRK bei einer Über- stellung nach Italien kann aufgrund dieser unsubstantiiert dargelegten (...) nicht ausgegangen werden, was vom Beschwerdeführer auch nicht vorge- bracht wird. 8.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blick- winkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.6 Zusammenfassend ist kein Grund für die Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 er- sichtlich. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III- VO. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E-1888/2022 Seite 13 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (ein- schliesslich vorsorglicher Massnahmen bzw. Vollzugsstopp) sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos er- weisen.
E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es - wie vom Beschwerdeführer behauptet - wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen.
E. 8.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung zudem davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Gerichts ist anzunehmen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; u.a. Urteil des BVGer D-1752/2022 vom 20. April 2022 E. 7.2 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 zum italienischen Asylsystem nichts zu ändern.
E. 8.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.2 Weiter fordert der Beschwerdeführer die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine Ausführungen, wonach der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Italien nicht immer gewährleistet sei, sind allgemeiner Natur. Dass ihm persönlich der Zugang verweigert worden wäre, macht er nicht geltend. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach der Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen. Damit wird er sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie haben. Er kann sich an die italienischen Behörden - allenfalls an eine der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - wenden, um eine Unterkunft und weitere Unterstützung zu erhalten. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (siehe dazu nachfolgend) oder Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, um unterstützt zu werden, und sich dort nur (...) aufgehalten hat, vermag mit seinen pauschalen Ausführungen die Vermutung, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht zu widerlegen. Sein Hinweis, er habe in Italien auf der Strasse leben müssen und keinerlei Unterstützung erhalten, ist folglich nicht zu hören. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz erfasst ([...]). Diese hat insbesondere festgehalten, von einer medizinischen Notlage im Falle einer Rückkehr nach Italien sei nicht auszugehen. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von einer derartigen Schwere und die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde.
E. 8.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der oben geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - nicht gegeben. Die aktuelle Therapie ([...]) und allfällige weitere Behandlungen gegen die Schmerzen (...) des Beschwerdeführers können in Italien fortgesetzt werden, ebenso die Unterstützung der (...), die er aufgrund ebendieser Schmerzen habe. Hinweise auf eine psychische Erkrankung (vgl. die erstmalige Erwähnung in der Beschwerdeschrift S. 2) gehen aus den Akten nicht hervor. Eine solche wäre im Übrigen ebenfalls in Italien behandelbar. Weiter ist mangels gegenteiliger Angaben davon auszugehen, dass die im Februar durchgeführte Behandlung der (...) mittlerweile abgeschlossen ist (vgl. Arztbericht vom 12. Februar 2022). Inwiefern der Beschwerdeführer befürchtet, sein Gesundheitszustand könne sich bei Ausbleiben obiger Behandlungen massiv verschlechtern, legt er nicht dar und ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es ist darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt - wie von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Veränderungen in den letzten zwei Jahre ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 4-6; u.a. Urteil des BVGer D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 7.3.3) und der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die während seines dortigen Aufenthalts ausgebliebene Behandlung dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass er kein Asylgesuch eingereicht hatte. Hinsichtlich seiner generellen Befürchtung, die medizinische Versorgung in Italien könne für Asylsuchende ungenügend sein, ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Schliesslich werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit bei einer Überstellung nach Italien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals geltend, er habe eine (...) (vgl. bereits E. 4.3), ohne jegliche Angaben diesbezüglich. Von einer Verletzung von Art. 8 EMRK bei einer Überstellung nach Italien kann aufgrund dieser unsubstantiiert dargelegten (...) nicht ausgegangen werden, was vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird.
E. 8.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 8.6 Zusammenfassend ist kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (einschliesslich vorsorglicher Massnahmen bzw. Vollzugsstopp) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 11 August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungs- hindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er- füllt.
E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung. Ferner sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1888/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1888/2022 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...) 2021 in Italien nach illegaler Einreise registriert worden war. Am 26. Januar 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) durch das SEM. A.b Am 26. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wie vom SEM am 28. März 2022 festgestellt. A.c Anlässlich des am 4. Februar 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort angelogen worden sei. Man habe ihm nicht gesagt, dass er nach der Registrierung nicht weiterreisen könne. Er habe vor der Registrierung gefragt, ob diese Probleme gebe. Man habe ihm gesagt, dies sei kein Problem und er müsse sich keine Sorgen machen. Dem sei aber nicht so gewesen. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Auch bei anderen Leuten sei physische Gewalt angewendet worden. Nach der zehntägigen Quarantäne, diese sei wie ein Gefängnis gewesen, habe er auf der Strasse geschlafen und sich aus Mülleimern ernährt. Hätte er in Italien ein menschenwürdiges Leben führen können, wäre er dortgeblieben. Er sei wegen der Lebensumstände aus seinem Land ausgereist, um bessere Lebensbedingungen zu haben. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, gab er an, dass es ihm gut gehe. Auf die Frage, wie es mit der medizinischen Versorgung in Italien ausgesehen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe am (...). Er habe in Italien keine medizinische Versorgung erhalten, da er kein Asylgesuch gestellt habe. Er wolle nicht schlecht gegen die europäischen Länder sprechen, hoffe aber, dass er hier besser behandelt werde, als in seinem Land. Er erwarte zudem, dass er nicht angelogen werde. A.d Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein medizinisches Datenblatt des BAZ vom 10. Februar 2022 sowie ein Austrittsbericht des B._______ vom 12. Februar 2022 mit der Bitte um Kenntnisnahme zu den Akten. A.e Mit E-Mail vom 12. April 2022 erkundigte sich das SEM bei «Medic-Help» des BAZ über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ob aktuell medizinische Abklärungen oder (medikamentöse) Behandlungen liefen und ob entsprechende Unterlagen vorhanden seien. Gleichentags wurde die Anfrage von «Medic-Help» beantwortet, unter Beilage der erwähnten, bereits aktenkundigen medizinischen Berichte (Bst. A.d). A.f Mit Eingabe vom 12. April 2022 ans SEM erklärte die Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer habe chronische Schmerzen (insb. im [...], die bisherige [...] habe noch nicht geholfen). Aufgrund der Schmerzen könne er (...), weswegen er auch psychisch darunter leide. Zudem könne er an den zentrumsinternen Arbeiten nicht teilnehmen und erhalte deshalb kein Taschengeld. Es werde ein Antrag auf umfassende medizinische Abklärung gestellt. B. Mit Verfügung vom 13. April 2022 (eröffnet am 14. April 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat Italien sowie den Wegweisungsvollzug, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vorinstanz und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und nicht geprüft, ob er Zugang zur benötigten medizinischen Betreuung in Italien habe. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass er mit (...) in die Schweiz geflohen sei. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dem SEM sein gesundheitlicher Zustand aufgrund seiner Aussagen (u.a. SEM-Akte 1122528-16/2 S. 2), der medizinischen Berichte sowie der eingeholten Informationen von «Medic-Help» bekannt war und dieser im Nichteintretensentscheid unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung zum Dublin-Mitgliedstaat Italien angemessen berücksichtigt wurde. Der Beschwerde sind keine entsprechenden neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen oder Beweismittel beigefügt worden. Mithin kann der medizinische Sachverhalt als erstellt gelten. In Kenntnis der gesundheitlichen Probleme hat das SEM - in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020) - keine individuellen Abklärungen oder Zusicherungen hinsichtlich des (als vorhanden geltenden, vgl. dazu auch nachfolgend) Zugangs zur medizinischen Betreuung in Italien vorgenommen. Weiter weist der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals darauf hin, dass er (...) habe, ohne jegliche Angaben hierzu (wie Name, Aufenthaltsort und -status, Herkunftsort, [...] etc.). Auf die Frage anlässlich des Dublin-Gesprächs im Februar 2022, welche Gründe gegen eine Wegweisung nach Italien sprächen, erwähnte er keine (...), die mit ihm in die Schweiz geflohen sei. Entsprechend war es dem SEM nicht möglich, dieses Vorbringen zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Der Sachverhalt kann mit den vorliegenden Angaben insgesamt als hinreichend erstellt erachtet werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Sache fällt ausser Betracht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.3 Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 6. 6.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 in Italien aufgegriffen und dort am Folgetag daktyloskopisch erfasst worden ist. Das Ersuchen des SEM vom 26. Januar 2022 an die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannt hat (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Hinweis des Beschwerdeführers, man habe ihm in Italien gesagt, die dortige Registrierung würde keine Probleme nach sich ziehen, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er danach nicht weiterreisen dürfe, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Dasselbe gilt für die Angabe, man habe ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben, zumal das Kriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an das erstmalige illegale Betreten des Dublinraumes anknüpft. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Italien schlecht behandelt worden. Er habe auf der Strasse gelebt und keinen Zugang zu Unterkunft, Nahrungsmitteln oder medizinischer Versorgung erhalten, womit er bei einer Wegweisung wieder rechnen müsse. Wie die Vorinstanz zum Schluss komme, ihm drohe keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, sei nicht nachvollziehbar. Weiter habe das SEM nicht konkret festgehalten, ob und in welchem Umfang er Zugang zu medizinischer Versorgung oder Unterkunft erhalten könne - obwohl er gegenteilige Erfahrungen gemacht habe. Es sei bekannt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien eingeschränkt, kompliziert und mit Wartezeiten verbunden sei. Weiter seien die Kosten von den Asylsuchenden teils selbst zu tragen. Er sei aber auf eine Gesundheitsversorgung angewiesen, ansonsten befürchte er, sein Gesundheitszustand könne sich massiv verschlechtern. Aufgrund der dortigen Umstände (mit allgemeinen Ausführungen) sei unklar, ob er in Italien überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und einer angemessenen Unterkunft beziehungsweise zur Sozialhilfe oder zum Arbeitsmarkt haben würde. Insgesamt sei derzeit davon auszugehen, dass in Italien im Hinblick auf die Unterbringung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden sowie die Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren systemische Mängel bestünden. Bei einer Rückkehr laufe er daher Gefahr, auf der Strasse zu landen oder gar unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert zu werden. Entsprechend habe das SEM das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sein Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es - wie vom Beschwerdeführer behauptet - wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen. 8.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung zudem davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Gerichts ist anzunehmen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; u.a. Urteil des BVGer D-1752/2022 vom 20. April 2022 E. 7.2 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 zum italienischen Asylsystem nichts zu ändern. 8.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 Weiter fordert der Beschwerdeführer die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine Ausführungen, wonach der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Italien nicht immer gewährleistet sei, sind allgemeiner Natur. Dass ihm persönlich der Zugang verweigert worden wäre, macht er nicht geltend. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach der Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen. Damit wird er sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie haben. Er kann sich an die italienischen Behörden - allenfalls an eine der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - wenden, um eine Unterkunft und weitere Unterstützung zu erhalten. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (siehe dazu nachfolgend) oder Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, um unterstützt zu werden, und sich dort nur (...) aufgehalten hat, vermag mit seinen pauschalen Ausführungen die Vermutung, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht zu widerlegen. Sein Hinweis, er habe in Italien auf der Strasse leben müssen und keinerlei Unterstützung erhalten, ist folglich nicht zu hören. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist der Beschwerdeführer sodann gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz erfasst ([...]). Diese hat insbesondere festgehalten, von einer medizinischen Notlage im Falle einer Rückkehr nach Italien sei nicht auszugehen. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von einer derartigen Schwere und die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. 8.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der oben geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - nicht gegeben. Die aktuelle Therapie ([...]) und allfällige weitere Behandlungen gegen die Schmerzen (...) des Beschwerdeführers können in Italien fortgesetzt werden, ebenso die Unterstützung der (...), die er aufgrund ebendieser Schmerzen habe. Hinweise auf eine psychische Erkrankung (vgl. die erstmalige Erwähnung in der Beschwerdeschrift S. 2) gehen aus den Akten nicht hervor. Eine solche wäre im Übrigen ebenfalls in Italien behandelbar. Weiter ist mangels gegenteiliger Angaben davon auszugehen, dass die im Februar durchgeführte Behandlung der (...) mittlerweile abgeschlossen ist (vgl. Arztbericht vom 12. Februar 2022). Inwiefern der Beschwerdeführer befürchtet, sein Gesundheitszustand könne sich bei Ausbleiben obiger Behandlungen massiv verschlechtern, legt er nicht dar und ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es ist darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt - wie von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Veränderungen in den letzten zwei Jahre ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 4-6; u.a. Urteil des BVGer D-411/2022 vom 2. Februar 2022 E. 7.3.3) und der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die während seines dortigen Aufenthalts ausgebliebene Behandlung dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass er kein Asylgesuch eingereicht hatte. Hinsichtlich seiner generellen Befürchtung, die medizinische Versorgung in Italien könne für Asylsuchende ungenügend sein, ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Schliesslich werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit bei einer Überstellung nach Italien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals geltend, er habe eine (...) (vgl. bereits E. 4.3), ohne jegliche Angaben diesbezüglich. Von einer Verletzung von Art. 8 EMRK bei einer Überstellung nach Italien kann aufgrund dieser unsubstantiiert dargelegten (...) nicht ausgegangen werden, was vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird. 8.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.6 Zusammenfassend ist kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (einschliesslich vorsorglicher Massnahmen bzw. Vollzugsstopp) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Ferner sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: