Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 21. Oktober 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa- ten eingereist war. B. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 23. November 2021 ge- stützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers («take charge»; vgl. Akte […]-7). C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 29. November 2021 (vgl. Akte 13) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, dessen Zuständigkeit für die Behandlung seines Asyl- gesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, man habe ihm in Italien entgegen seinem Willen seine Fingerabdrücke abgenommen; er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort nicht leben könne; er habe eine Verletzung am Fussgelenk und hätte bei einem weiteren Verbleib in Italien seinen Fuss verloren. Der Zustand für Flüchtlinge sei dort nicht gut. D. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM um Übernahme innert der festgelegten Frist keine Stellung. E. Mit Schreiben an die italienischen Behörden vom 24. Januar 2022 teilte das SEM mit, dass die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Verfristung (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) an Italien übergegangen sei (vgl. Akte 17)
E-452/2022 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 (eröffnet am 25. Januar 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer zu- gestellt (vgl. Akte 18). G. Am 26. Januar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertre- tungsmandat nieder (vgl. Akte A21). H. Mit undatierter Eingabe (Poststempel unleserlich), eingehend beim Bun- desverwaltungsgericht am 31. Januar 2022, erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, die Verfü- gung des SEM vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Januar 2022 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
E-452/2022 Seite 4
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu erläutern ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
E-452/2022 Seite 5 Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wie- deraufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1)
E. 4.1 Die italienischen Behörden haben zum Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers vom 23. November 2021 keine Stellung genommen.
E. 4.2 Das SEM informierte die italienischen Behörden mittels Verfristungs- schreiben vom 24. Januar 2022 über die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers (vgl. Akte 17).
E. 4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Der Beschwerdefüh- rer bestreitet auch nicht, in Italien eingereist zu sein. Er hält jedoch fest,
E-452/2022 Seite 6 dass er nicht in Italien habe bleiben wollen und dass er sein Asylgesuch von den schweizerischen Behörden geprüft haben wolle (vgl. Akte 13). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen- den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu- wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei in Ita- lien nicht hinreichend medizinisch behandelt und versorgt worden. Er leide an einer Hauterkrankung («skin disease»), welche in Italien nicht im erfor- derlichen Ausmass behandelt worden sei. Zudem habe er trotz Kälte auf der Strasse übernachten müssen (vgl. Beschwerde, S. 1 und 2).
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen des Be- schwerdeführers zur Lage in Italien keine Veranlassung.
E. 5.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht.
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E. 6.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wi- derlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret dar- legen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer di- rekt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.
E. 6.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Italien hätte. Entspre- chendes macht er in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht geltend. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen keine begrün- deten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die allgemeinen Aufnahmebe- dingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsu- chende in Italien führen praxisgemäss nicht zur Ausübung des Selbstein- trittsrechts (vgl. Urteil BVGer E-4086/2021 vom 20. September 2021 E. 6.2). Der Beschwerdeführer könnte sich zudem – allenfalls mit Unter- stützung einer der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen – an die italienischen Behörden wenden, um eine Unter- kunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungs- hindernisse ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.3.2 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung
E-452/2022 Seite 8 der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 6.3.3 Anlässlich des Dublin-Gespräches vom 29. November 2021 trug der Beschwerdeführer vor, er leide an einer Fussverletzung (vgl. Akte 13). In der Beschwerde führt er zusätzlich aus, an einer Hauterkrankung zu leiden. Ärztliche Berichte zu diesen vorgetragenen gesundheitlichen Einschrän- kungen wurden nicht eingereicht. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtspre- chung des EGMR. Den Akten sind nach dem soeben Gesagten keine An- haltspunkte für gravierende Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Weder die Fussverletzung noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Hautprobleme sind derart gravierend, dass sie im Rah- men von Art. 3 EMRK zu beachten wären. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sich aktuell wegen einer gravierenden Erkrankung in ärztlicher Behandlung zu befinden. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, können allfällige weitere notwendige medi- zinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers in Italien erfolgen. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Ge- sundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen nach Italien gelten nur für schwer er- krankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, womit es keiner individuellen Zu- sicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und me- dizinischer Versorgung bedarf. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E-452/2022 Seite 9
E. 7.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwen- dung der Souveränitätsklausel.
E. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kog- nitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beur- teilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüg- lich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rech- nung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genü- gend berücksichtigt haben soll – so dass ein Ermessensmissbrauch anzu- nehmen wäre – wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre.
E. 8 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet, zumal auch kein Tatbestand gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1 vorliegt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinan- dersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist. Der am 31. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E-452/2022 Seite 10
E. 11.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfäl- lige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respek- tive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-452/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-452/2022 Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 21. Oktober 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 23. November 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers («take charge»; vgl. Akte [...]-7). C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 29. November 2021 (vgl. Akte 13) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, dessen Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, man habe ihm in Italien entgegen seinem Willen seine Fingerabdrücke abgenommen; er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort nicht leben könne; er habe eine Verletzung am Fussgelenk und hätte bei einem weiteren Verbleib in Italien seinen Fuss verloren. Der Zustand für Flüchtlinge sei dort nicht gut. D. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM um Übernahme innert der festgelegten Frist keine Stellung. E. Mit Schreiben an die italienischen Behörden vom 24. Januar 2022 teilte das SEM mit, dass die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Verfristung (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) an Italien übergegangen sei (vgl. Akte 17) F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 (eröffnet am 25. Januar 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Akte 18). G. Am 26. Januar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder (vgl. Akte A21). H. Mit undatierter Eingabe (Poststempel unleserlich), eingehend beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2022, erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1) 4. 4.1 Die italienischen Behörden haben zum Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers vom 23. November 2021 keine Stellung genommen. 4.2 Das SEM informierte die italienischen Behörden mittels Verfristungsschreiben vom 24. Januar 2022 über die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers (vgl. Akte 17). 4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, in Italien eingereist zu sein. Er hält jedoch fest, dass er nicht in Italien habe bleiben wollen und dass er sein Asylgesuch von den schweizerischen Behörden geprüft haben wolle (vgl. Akte 13). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei in Italien nicht hinreichend medizinisch behandelt und versorgt worden. Er leide an einer Hauterkrankung («skin disease»), welche in Italien nicht im erforderlichen Ausmass behandelt worden sei. Zudem habe er trotz Kälte auf der Strasse übernachten müssen (vgl. Beschwerde, S. 1 und 2). 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Lage in Italien keine Veranlassung. 5.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 6. 6.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 6.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Italien hätte. Entsprechendes macht er in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht geltend. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen praxisgemäss nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil BVGer E-4086/2021 vom 20. September 2021 E. 6.2). Der Beschwerdeführer könnte sich zudem - allenfalls mit Unterstützung einer der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - an die italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 6.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: 6.3.2 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.3 Anlässlich des Dublin-Gespräches vom 29. November 2021 trug der Beschwerdeführer vor, er leide an einer Fussverletzung (vgl. Akte 13). In der Beschwerde führt er zusätzlich aus, an einer Hauterkrankung zu leiden. Ärztliche Berichte zu diesen vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen wurden nicht eingereicht. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR. Den Akten sind nach dem soeben Gesagten keine Anhaltspunkte für gravierende Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Weder die Fussverletzung noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Hautprobleme sind derart gravierend, dass sie im Rahmen von Art. 3 EMRK zu beachten wären. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sich aktuell wegen einer gravierenden Erkrankung in ärztlicher Behandlung zu befinden. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, können allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers in Italien erfolgen. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen nach Italien gelten nur für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bedarf. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7. 7.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung der Souveränitätsklausel. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre.
8. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet, zumal auch kein Tatbestand gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1 vorliegt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 31. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 11.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: