Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, Österreich anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni
2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, dass zu diesen Rechten der Zugang zur erforderlichen medizinischen Ver- sorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor- derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun- gen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie),
F-657/2022 Seite 6 dass zwar die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber kon- kreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffe- nen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Einwänden zur Situa- tion in Österreich nichts vorträgt, was geeignet wäre, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die österrei- chischen Behörden ernsthaft zu erschüttern, dass dasselbe gilt in Bezug auf die offensichtlich frei erfundenen Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen, zwei Jahre Aufent- halt in Österreich umfassenden Erfahrungen mit dem dortigen Asylsystem, dass der Beschwerdeführer nämlich sein Heimatland Afghanistan gemäss eigener Darstellung im Rahmen der am 22. Dezember 2022 erfolgten Auf- nahme seiner Personalien erst am 11. September 2021 verlassen (SEM-act. 11) und ein Asylgesuch in Österreich gemäss Abgleich mit der Eurodac-Datenbank erst am 23. November 2021 gestellt hat (SEM-act. 7), dass schliesslich eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (zu den hohen Anforderungen vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.2 m.H.), dass Österreich bekanntermassen über eine mit der Schweiz gleichwertige medizinische Infrastruktur verfügt und nichts die Annahme rechtfertigt, die- ses Land könnte seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ver- pflichtungen verletzen und dem Beschwerdeführer die notwendige medizi- nische Versorgung verweigern, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Beweiserhebungen verzichten und aufgrund der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers davon ausge- hen durfte, die von ihm beschriebenen gesundheitlichen Probleme könnten auch in Österreich weiter abgeklärt und adäquat behandelt werden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
F-657/2022 Seite 7 den Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in ge- eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nichts entnommen werden kann, was der Schweiz Anlass geben könnte oder sie gar verpflich- ten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dub- lin-III-VO Gebrauch zu machen, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jenny de Coulon Scuntaro Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-657/2022 Urteil vom 14. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien B._______, geboren am (...) 1996, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2022 - eröffnet am 2. Februar 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 22), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sie die Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden vorweg anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen, dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin ebenfalls am 10. Februar 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als solche staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass sich vorliegend die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ergibt, denn der Beschwerdeführer hat dort am 23. November 2021 unbestrittenermassen ein Asylgesuch eingereicht (SEM-act. 7, 15), dass die Vorinstanz daher am 21. Januar 2022 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch an die österreichischen Behörden gelangte, dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme am 1. Februar 2022 die Zustimmung erteilten und dadurch die Zuständigkeit Österreichs anerkannten (SEM-act. 17, 20), dass sich der Beschwerdeführer die sich daraus ergebende grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht bestreitet, sondern geltend macht, es gäbe besondere Gründe für eine Übernahme dieser Zuständigkeit durch die Schweiz, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die vielen Gesetzesänderungen in Österreich hinweist, welche den Zugang zur unabhängigen Rechtsberatung äusserst erschweren würden, und geltend macht, in Österreich würden vulnerable Personen inhaftiert, dass er ferner behauptet, er habe sich in Österreich zwei Jahre aufgehalten und sein Verfahren dort sei weiterhin hängig, das System sei überfordert, bewege sich nicht, er halte die Unsicherheit dort nicht mehr aus, dass er schliesslich vorbringt, er leide seit einer Lungenentzündung in der Kindheit immer wieder an Beschwerden der Lunge respektive der Atemwege mit Brustschmerzen und Husten, er müsse immer wieder Medikamente nehmen, dann sei es vorübergehend besser, dass er beanstandet, seine Vorerkrankung sei bisher nicht genügend untersucht worden, dabei bräuchte sie dringend einer näheren Abklärung, da seine Probleme mit der Lunge - so denke er - ernsthafter Natur seien, dass indessen es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich wiesen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4170/2021 vom 22. September 2021 E. 5 m.H.), weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht in Betracht kommt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass jedoch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28.6.2021 E. 8.4.1; je m.H), dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, Österreich anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, dass zu diesen Rechten der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Einwänden zur Situation in Österreich nichts vorträgt, was geeignet wäre, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die österreichischen Behörden ernsthaft zu erschüttern, dass dasselbe gilt in Bezug auf die offensichtlich frei erfundenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen, zwei Jahre Aufenthalt in Österreich umfassenden Erfahrungen mit dem dortigen Asylsystem, dass der Beschwerdeführer nämlich sein Heimatland Afghanistan gemäss eigener Darstellung im Rahmen der am 22. Dezember 2022 erfolgten Aufnahme seiner Personalien erst am 11. September 2021 verlassen (SEM-act. 11) und ein Asylgesuch in Österreich gemäss Abgleich mit der Eurodac-Datenbank erst am 23. November 2021 gestellt hat (SEM-act. 7), dass schliesslich eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (zu den hohen Anforderungen vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.2 m.H.), dass Österreich bekanntermassen über eine mit der Schweiz gleichwertige medizinische Infrastruktur verfügt und nichts die Annahme rechtfertigt, dieses Land könnte seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen verletzen und dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung verweigern, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Beweiserhebungen verzichten und aufgrund der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers davon ausgehen durfte, die von ihm beschriebenen gesundheitlichen Probleme könnten auch in Österreich weiter abgeklärt und adäquat behandelt werden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nichts entnommen werden kann, was der Schweiz Anlass geben könnte oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jenny de Coulon Scuntaro Julius Longauer Versand: