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E-4170/2021

E-4170/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2015 und suchte am (...) August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom (...) August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, nicht nach Österreich zurückkehren zu wollen, da er dort einen Ausreisebefehl erhalten habe und ihm Haft angedroht worden sei, sollte er das Land nicht verlassen. Ihm drohe somit das Ausschaffungsgefängnis sowie die Rückreise nach Irak, wo er grosse Probleme habe. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er zu Protokoll, dass (...). Sonst habe er keine Beschwerden. B. B.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 30. August 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. B.b Die österreichischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung am 10. September 2021 gut. C. Mit Verfügung vom 14. September 2021 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 15. September 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Beschwerde vom 17. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Überstellung nach Österreich unzulässig und unzumutbar sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4 Die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund zur Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich wiesen für Personen in der Situation des Beschwerdeführers systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu anstelle vieler Urteile des BVGer F-1346/2021 vom 1. April 2021 E. 5.1 und F-4030/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3 und E. 4.4). Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Folglich bestand für die Vor-instanz kein Anlass zur Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung.

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Österreich bereits zwei negative rechtskräftige Asylentscheide erhalten. Bei einer Überstellung nach Österreich würde ihm daher eine Abschiebung in seine Heimat drohen, was gravierende Konsequenzen für ihn hätte, zumal er dort grosse Probleme habe und ihm eine Verfolgung drohe. Weiter seien die Hürden in Österreich für eine erneute Prüfung seiner Asylgründe angesichts der bereits abgelehnten Gesuche extrem hoch. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz würde eine Überstellung ebenfalls bedeuten, dass er einzig Nothilfe erhalten würde und seine medizinischen Beschwerden kaum adäquat abgeklärt und behandelt würden.

E. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.

E. 6.3 Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.

E. 6.4 Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 6.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich Österreich im Falle einer Überstellung weigern könnte, ihn wiederaufzunehmen oder ihm in Bezug auf Unterbringung und Betreuung die ihm zustehenden minimalen völkerrechtlichen Ansprüche zu gewähren. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Auch wenn das Asylverfahren in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, obliegt es den dortigen Behörden, den weiteren Aufenthalt bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer anderen ausländerrechtlichen Regelung im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu regeln (vgl. Urteile des BVGer F-1346/2021 vom 1. April 2021 E. 6.3.3; F-1186/2021 vom 24. März 2021 E. 5.4; F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 6.4; F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3).

E. 6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

E. 6.6.1 Rechtsprechungsgemäss stellt die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.6.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, abgesehen von (...) keine gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. SEM-Akten 1105454-12/2). Das SEM hat dennoch bei der Pflege des BAZ Informationen zum Gesundheitszustand und allfälligen Behandlungen des Beschwerdeführers eingeholt. Gemäss Auskunft der Pflege hat sich der Beschwerdeführer bis zum 14. September 2021 - bis auf ein einmaliges Vorsprechen in B._______ aufgrund von (...) - nie bei der Pflege gemeldet und auch keine Medikamente erhalten (vgl. SEM-Akten 1105454-26/1). Gegenteiliges wurde von der Rechtsvertretung - die dem Beschwerdeführer bis zum Entscheid des SEM zur Seite gestanden hat - nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat damit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen und war auch nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Belastungen werden nicht näher erläutert oder dokumentiert. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation sich eine Überstellung als unzulässig erweisen würde oder aus humanitären Gründen davon abgesehen werden müsste.

E. 6.6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in Österreich keine adäquate medizinische Versorgung erhalten, ist festzuhalten, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.7 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8.1 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4170/2021 Urteil vom 22. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2015 und suchte am (...) August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom (...) August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, nicht nach Österreich zurückkehren zu wollen, da er dort einen Ausreisebefehl erhalten habe und ihm Haft angedroht worden sei, sollte er das Land nicht verlassen. Ihm drohe somit das Ausschaffungsgefängnis sowie die Rückreise nach Irak, wo er grosse Probleme habe. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er zu Protokoll, dass (...). Sonst habe er keine Beschwerden. B. B.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 30. August 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. B.b Die österreichischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung am 10. September 2021 gut. C. Mit Verfügung vom 14. September 2021 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 15. September 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Beschwerde vom 17. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Überstellung nach Österreich unzulässig und unzumutbar sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4. Die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund zur Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich wiesen für Personen in der Situation des Beschwerdeführers systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu anstelle vieler Urteile des BVGer F-1346/2021 vom 1. April 2021 E. 5.1 und F-4030/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3 und E. 4.4). Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Folglich bestand für die Vor-instanz kein Anlass zur Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Österreich bereits zwei negative rechtskräftige Asylentscheide erhalten. Bei einer Überstellung nach Österreich würde ihm daher eine Abschiebung in seine Heimat drohen, was gravierende Konsequenzen für ihn hätte, zumal er dort grosse Probleme habe und ihm eine Verfolgung drohe. Weiter seien die Hürden in Österreich für eine erneute Prüfung seiner Asylgründe angesichts der bereits abgelehnten Gesuche extrem hoch. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz würde eine Überstellung ebenfalls bedeuten, dass er einzig Nothilfe erhalten würde und seine medizinischen Beschwerden kaum adäquat abgeklärt und behandelt würden. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 6.3 Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 6.4 Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich Österreich im Falle einer Überstellung weigern könnte, ihn wiederaufzunehmen oder ihm in Bezug auf Unterbringung und Betreuung die ihm zustehenden minimalen völkerrechtlichen Ansprüche zu gewähren. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Auch wenn das Asylverfahren in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, obliegt es den dortigen Behörden, den weiteren Aufenthalt bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer anderen ausländerrechtlichen Regelung im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu regeln (vgl. Urteile des BVGer F-1346/2021 vom 1. April 2021 E. 6.3.3; F-1186/2021 vom 24. März 2021 E. 5.4; F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 6.4; F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3). 6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 6.6.1 Rechtsprechungsgemäss stellt die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.6.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, abgesehen von (...) keine gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. SEM-Akten 1105454-12/2). Das SEM hat dennoch bei der Pflege des BAZ Informationen zum Gesundheitszustand und allfälligen Behandlungen des Beschwerdeführers eingeholt. Gemäss Auskunft der Pflege hat sich der Beschwerdeführer bis zum 14. September 2021 - bis auf ein einmaliges Vorsprechen in B._______ aufgrund von (...) - nie bei der Pflege gemeldet und auch keine Medikamente erhalten (vgl. SEM-Akten 1105454-26/1). Gegenteiliges wurde von der Rechtsvertretung - die dem Beschwerdeführer bis zum Entscheid des SEM zur Seite gestanden hat - nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat damit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen und war auch nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Belastungen werden nicht näher erläutert oder dokumentiert. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation sich eine Überstellung als unzulässig erweisen würde oder aus humanitären Gründen davon abgesehen werden müsste. 6.6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in Österreich keine adäquate medizinische Versorgung erhalten, ist festzuhalten, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.7 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: