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F-1346/2021

F-1346/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. März 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM-act.] 1). Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 2. Dezember 2020 bereits in Österreich als Asylgesuchsteller erfasst worden war (SEM-act. 7). B. Zuhanden des Asylverfahrens überreichte der Beschwerdeführer bei seinem Eintritt Kopien österreichischer Medizinalakten, aus denen sich ergibt, dass er dort mindestens in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2020 und dem 19. Januar 2021 wegen akuten Nierenversagens in medizinischer Abklärung und Behandlung war; vom 23. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 stationär (SEM-act. 9). C. Am 10. März 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 11) und am 12. März 2021 gewährte sie ihm u.a. rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich als dem für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich zuständigen Staat. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen eine solche Überstellung aus und führte dazu sinngemäss aus, Ziel seiner Reise sei von Anfang an nicht Österreich, sondern die Schweiz gewesen. In Österreich angekommen sei er ohne Grund inhaftiert worden. Nach 20 Tagen in Haft sei es ihm gesundheitlich schlecht gegangen und man habe ihn in ein Krankenhaus gebracht. Dort habe er sich während 10 Tagen aufgehalten. Dann habe man ihn wieder in ein Gefängnis gebracht; dies obwohl die medizinische Behandlung nicht abgeschlossen gewesen sei. Er habe keine andere Wahl gehabt, als ein Asylgesuch zu stellen. Dieses sei abgelehnt worden und ein dagegen geführter Rekurs ohne Erfolg geblieben. Auch jetzt habe er gesundheitliche Probleme. Er leide unter Bauch- und Kopfschmerzen. Sein Blutdruck sei zu hoch und in der Nacht habe er Krämpfe im Fuss. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er schon zweimal bei einem Arzt ausserhalb des Zentrums gewesen und zweimal im Spital. Er nehme Medikamente ein gegen seine Nierenbeschwerden und um schlafen zu können. Darüber hinaus sollte er aber auch wegen psychischer Beschwerden behandelt werden, was bisher noch nicht geschehen sei (SEM-act. 15). D. Gemäss dem sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden amtlichen Formular F2 («Zuweisung zur medizinischen Abklärung») vom 10. März 2021 diagnositizierte das [ärztliche Praxis] beim Beschwerdeführer nebst einer nicht näher bezeichneten Niereninsuffizienz unter anderem eine Hyperkaliämie (Elektrolytenstörung, bei der die Konzentration von Kalium im Blut erhöht ist) und den Verdacht auf eine chronische Pankreatitis. Weiter ist dem Formular zu entnehmen, dass [die ärztliche Praxis] diverse Medikamente verabreichte und im Zusammenhang mit der Niereninsuffizienz eine sofortige Zuweisung zur stationären Aufnahme im Spital [...] veranlasste (SEM-act. 21). Gemäss einer Aktennotiz vom 17. März 2021 ergab eine Rückfrage der Vorinstanz bei der Pflege im Bundesasylzentrum (...), dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente weiterhin einnehme und kein Spitalaufenthalt geplant beziehungsweise nötig sei (SEM-act. 24). E. Am 12. März 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 15. März 2021 hiessen die österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut (SEM-act. 17 und SEM-act. 23). F. Mit Verfügung vom 16. März 2021 (eröffnet am 22. März 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Österreich weg und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung aufmerksam (SEM-act. 25 und 28). G. Am 22. März 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 29). H. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, «ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben» und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Falle einer Überstellung nach Österreich bestehe die Gefahr, dass er - nachdem sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei - keinen Zugang mehr habe zur für ihn notwendigen medizinischen Versorgung und Betreuung. Zudem drohe ihm dort die Abschiebung in sein Heimatland, wo er erst recht keinen Zugang mehr hätte zu einem Gesundheitssystem. I. Am 26. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4 Die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Österreich keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4030/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3 und E. 4.4 m.H.).

E. 5.2 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik an den ihm dort gewährten Aufnahmebedingungen nicht in Frage zu stellen. Über die Ursachen für die ausgestandene Haft äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, obwohl ihm diese bekannt sein müssten. Die eingereichten Medizinalakten lassen nicht erkennen, dass die ihm gewährte Behandlung mangelhaft gewesen wäre. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.

E. 6 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer behauptet, im Falle einer Rücküberstellung in Österreich keinen Anspruch mehr auf Unterkunft, Betreuung und Zugang zu medizinischer Hilfe zu haben, was für ihn lebensbedrohlich wäre. Die Lage abgewiesener Asylbewerber sei in Österreich ganz allgemein schlecht.

E. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.

E. 6.3 Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.

E. 6.3.1 Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1).

E. 6.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich Österreich im Falle einer Überstellung weigern könnte, ihn wieder aufzunehmen oder ihm in Bezug auf Unterbringung und Betreuung die ihm zustehenden minimalen völkerrechtlichen Ansprüche zu gewähren. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).

E. 6.3.3 Auch wenn das Asylverfahren in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, obliegt es den dortigen Behörden, den weiteren Aufenthalt bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer anderen ausländerrechtlichen Regelung im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu regeln (vgl. Urteile des BVGer F-1186/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4; F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 6.4; F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3; F-636672019 vom 10. Dezember 2019 E. 7.3).

E. 6.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen besonderen Bedürfnissen, die sich aus der gesundheitlichen Konstitution des Beschwerdeführers ergeben können, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.5 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1346/2021 Urteil vom 1. April 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2021 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. März 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM-act.] 1). Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 2. Dezember 2020 bereits in Österreich als Asylgesuchsteller erfasst worden war (SEM-act. 7). B. Zuhanden des Asylverfahrens überreichte der Beschwerdeführer bei seinem Eintritt Kopien österreichischer Medizinalakten, aus denen sich ergibt, dass er dort mindestens in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2020 und dem 19. Januar 2021 wegen akuten Nierenversagens in medizinischer Abklärung und Behandlung war; vom 23. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 stationär (SEM-act. 9). C. Am 10. März 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 11) und am 12. März 2021 gewährte sie ihm u.a. rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich als dem für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich zuständigen Staat. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen eine solche Überstellung aus und führte dazu sinngemäss aus, Ziel seiner Reise sei von Anfang an nicht Österreich, sondern die Schweiz gewesen. In Österreich angekommen sei er ohne Grund inhaftiert worden. Nach 20 Tagen in Haft sei es ihm gesundheitlich schlecht gegangen und man habe ihn in ein Krankenhaus gebracht. Dort habe er sich während 10 Tagen aufgehalten. Dann habe man ihn wieder in ein Gefängnis gebracht; dies obwohl die medizinische Behandlung nicht abgeschlossen gewesen sei. Er habe keine andere Wahl gehabt, als ein Asylgesuch zu stellen. Dieses sei abgelehnt worden und ein dagegen geführter Rekurs ohne Erfolg geblieben. Auch jetzt habe er gesundheitliche Probleme. Er leide unter Bauch- und Kopfschmerzen. Sein Blutdruck sei zu hoch und in der Nacht habe er Krämpfe im Fuss. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er schon zweimal bei einem Arzt ausserhalb des Zentrums gewesen und zweimal im Spital. Er nehme Medikamente ein gegen seine Nierenbeschwerden und um schlafen zu können. Darüber hinaus sollte er aber auch wegen psychischer Beschwerden behandelt werden, was bisher noch nicht geschehen sei (SEM-act. 15). D. Gemäss dem sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden amtlichen Formular F2 («Zuweisung zur medizinischen Abklärung») vom 10. März 2021 diagnositizierte das [ärztliche Praxis] beim Beschwerdeführer nebst einer nicht näher bezeichneten Niereninsuffizienz unter anderem eine Hyperkaliämie (Elektrolytenstörung, bei der die Konzentration von Kalium im Blut erhöht ist) und den Verdacht auf eine chronische Pankreatitis. Weiter ist dem Formular zu entnehmen, dass [die ärztliche Praxis] diverse Medikamente verabreichte und im Zusammenhang mit der Niereninsuffizienz eine sofortige Zuweisung zur stationären Aufnahme im Spital [...] veranlasste (SEM-act. 21). Gemäss einer Aktennotiz vom 17. März 2021 ergab eine Rückfrage der Vorinstanz bei der Pflege im Bundesasylzentrum (...), dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente weiterhin einnehme und kein Spitalaufenthalt geplant beziehungsweise nötig sei (SEM-act. 24). E. Am 12. März 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 15. März 2021 hiessen die österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut (SEM-act. 17 und SEM-act. 23). F. Mit Verfügung vom 16. März 2021 (eröffnet am 22. März 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Österreich weg und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung aufmerksam (SEM-act. 25 und 28). G. Am 22. März 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 29). H. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, «ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben» und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Falle einer Überstellung nach Österreich bestehe die Gefahr, dass er - nachdem sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei - keinen Zugang mehr habe zur für ihn notwendigen medizinischen Versorgung und Betreuung. Zudem drohe ihm dort die Abschiebung in sein Heimatland, wo er erst recht keinen Zugang mehr hätte zu einem Gesundheitssystem. I. Am 26. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

4. Die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Österreich keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4030/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3 und E. 4.4 m.H.). 5.2. Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik an den ihm dort gewährten Aufnahmebedingungen nicht in Frage zu stellen. Über die Ursachen für die ausgestandene Haft äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, obwohl ihm diese bekannt sein müssten. Die eingereichten Medizinalakten lassen nicht erkennen, dass die ihm gewährte Behandlung mangelhaft gewesen wäre. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.

6. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 6.1. Der Beschwerdeführer behauptet, im Falle einer Rücküberstellung in Österreich keinen Anspruch mehr auf Unterkunft, Betreuung und Zugang zu medizinischer Hilfe zu haben, was für ihn lebensbedrohlich wäre. Die Lage abgewiesener Asylbewerber sei in Österreich ganz allgemein schlecht. 6.2. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 6.3. Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 6.3.1. Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1). 6.3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich Österreich im Falle einer Überstellung weigern könnte, ihn wieder aufzunehmen oder ihm in Bezug auf Unterbringung und Betreuung die ihm zustehenden minimalen völkerrechtlichen Ansprüche zu gewähren. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 6.3.3. Auch wenn das Asylverfahren in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, obliegt es den dortigen Behörden, den weiteren Aufenthalt bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer anderen ausländerrechtlichen Regelung im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu regeln (vgl. Urteile des BVGer F-1186/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4; F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 6.4; F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3; F-636672019 vom 10. Dezember 2019 E. 7.3). 6.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen besonderen Bedürfnissen, die sich aus der gesundheitlichen Konstitution des Beschwerdeführers ergeben können, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: