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F-5109/2022

F-5109/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.5 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn die asylsuchende Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.; s. auch Urteil des BVGer F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.3 m.H).

E. 4 Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt.

E. 5 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, ein allfälliges Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2479/2022 vom 13. Juni 2022 E. 6.1, D-3528/2022 vom 19. August 2022 und F-1346/2021 vom 1. April 2021 E. 5.1). Die österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Dies bedeutet, dass - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (s. SEM-act. 13) - sein Asylgesuch nicht abgewiesen wurde, sondern sich noch in Prüfung befindet. Die österreichischen Behörden verpflichteten sich denn auch, den Beschwerdeführer zu übernehmen und die Prüfung des Asylantrags durchzuführen (SEM-act. 19).

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist

E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, aufgrund seiner schizophrenen Störung in der Schweiz bleiben zu müssen. Er sei hier medizinisch gut versorgt. Dagegen habe er in Österreich erschütternde Erfahrungen mit medikamentöser Zwangsbehandlung gemacht. Das SEM hätte den Sachverhalt medizinisch weiter abklären müssen und er werde umgehend einen Arztbericht nachreichen. Zudem sei er seit dem 9. November 2022 stationär in der Psychiatrie aufgenommen worden. Schliesslich sei in Österreich der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert worden und auch besonders verletzliche Personen würden inhaftiert werden.

E. 6.2 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 und Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3).

E. 6.3 Zu den gesundheitlichen Beschwerden nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt Stellung. Der einzige Arztbericht datiert vom 7. Oktober 2022 (SEM-act. 15). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit 2016 an Schizophrenie leidet, eine letzte akustische und visuelle Halluzination 2017 hatte und in Österreich in einer psychiatrischen Klinik mit dem Medikament Trevicta (ein Neuroleptikum für die Behandlung von Schizophrenie), behandelt wurde (letzte Injektion am 5. August 2022; letzter psychiatrischer Aufenthalt Anfangs 2022). Zudem habe der überweisende SOS-Arzt keine akute Suizidalität festgestellt. Der behandelnde Arzt verschrieb daraufhin das Medikament Temesta (symptomatische Behandlung von Angst- Spannungs- und Erregungszuständen) und einen Termin mit dem Psychiater, sowie die Medikamente Queliapin (ein Neuroleptikum für die Behandlung von bipolaren Störungen) und Temesta auf Reserve. Mit Schreiben vom 10. November 2022 wies der Beschwerdeführer das Gericht auf seinen (nach eigenen Angaben) stark verschlechterten Gesundheitszustand und seine stationäre Aufnahme in der Psychiatrie hin. Der Beschwerdeführer unterliess es entgegen seiner Ankündigung, einen Arztbericht («umgehend») nachzureichen (BVGer-act. 1 S. 2). Zunächst ist festzuhalten, dass Österreich über eine ausreichende, mit derjenigen der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer F-5074/2022 vom 11. November 2022). Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten, sodass zwingend ein Selbsteintritt erfolgen müsste. Auch können den Ausführungen des Beschwerdeführers keine belastbaren Anhaltspunkte dafür entnommen werden, Österreich könnte ihm nach einer Überstellung dorthin in Verletzung seiner Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 25 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Versorgung verwehren. Das pauschale, nicht weiter begründete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Österreich, anscheinend über mehrere Jahre, nicht angemessen behandelt worden, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Rüge der Zwangsmedikation bleibt unbelegt und kein Aktenstück, insbesondere nicht der Arztrapport, vermag Zweifel an der Angemessenheit der in Österreich erhaltenen medizinischer Versorgung aufkommen zu lassen. Somit sind seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme nicht so schwerwiegend, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Hinweis auf die erneute Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal weder die geltend gemachte Einweisung noch eine allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszustands dokumentiert wurde. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde (vgl. Urteil des BVGer F-5843/2019 vom 13. Mai 2020 vom E. 6.3.2).

E. 6.4 Es besteht auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in antizipierter Beweiswürdigung nicht weiter abgeklärt hat, was sie im Entscheid auch ausreichend begründet hat. Inwiefern die unterschiedlichen Geburtsdaten von einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung zeugen und ein Indiz darstellen sollen, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren versprechen weitere Abklärungen, namentlich der angekündigte, aber nicht nachgereichte Arztbericht, keinen rechtserheblichen Erkenntnisgewinn.

E. 6.5 Ferner müssen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung tragen, indem sie die österreichischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren. In diesem Zusammenhang hat das SEM auch entschieden, die zuständigen Behörden anzuweisen, den psychiatrischen Bericht des Erstgesprächs der psychiatrischen Anstalt vor einer Überstellung nach Österreich abzuwarten (SEM-act. 23 S. 5).

E. 6.6 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Inhaftierung von besonders verletzlichen Personen in Österreich für den vorliegenden Fall ausschlaggebend sein könnte; auch wurde der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie in Österreich inhaftiert oder in ein solches Verfahren verwickelt (SEM-act. 13). Dies gilt auch für die vermeintlich erschwerten Voraussetzungen zum Erhalt von unentgeltlicher Rechtspflege.

E. 6.7 Somit ist kein Grund gegeben, der die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würde; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Aus dem gleichen Grund fällt der am 10. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 9 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5109/2022 Urteil vom 25. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom (...) November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), äthiopischer Staatsangehöriger, geb. (...), reichte im (...) erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Darauf wurde nicht eingetreten und der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. 2017 reiste er illegal in die Schweiz ein, wurde weggewiesen und lebte fortan gemäss eigenen Angaben in Österreich. Am (...) September 2022 reichte er erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 in Italien und im (...) 2016 in Österreich ebenfalls um Asyl ersucht hatte. B. Die österreichischen Behörden hiessen am (...) Oktober 2022 das Gesuch des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) vom (...) Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gut. C. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs und einer Wegweisung dorthin bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom (...) Oktober 2022 gewährt worden war, trat das SEM mit Verfügung vom (...) November 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Schreiben vom 9. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei durch das SEM zu prüfen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 10. November 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers beigezogen F. Mit Schreiben vom 10. November 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei seit dem 9. November in der Psychiatrie in (...) stationär aufgenommen worden, weil sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.5. Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn die asylsuchende Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.; s. auch Urteil des BVGer F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.3 m.H).

4. Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt.

5. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, ein allfälliges Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2479/2022 vom 13. Juni 2022 E. 6.1, D-3528/2022 vom 19. August 2022 und F-1346/2021 vom 1. April 2021 E. 5.1). Die österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Dies bedeutet, dass - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (s. SEM-act. 13) - sein Asylgesuch nicht abgewiesen wurde, sondern sich noch in Prüfung befindet. Die österreichischen Behörden verpflichteten sich denn auch, den Beschwerdeführer zu übernehmen und die Prüfung des Asylantrags durchzuführen (SEM-act. 19).

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist 6.1. Der Beschwerdeführer moniert, aufgrund seiner schizophrenen Störung in der Schweiz bleiben zu müssen. Er sei hier medizinisch gut versorgt. Dagegen habe er in Österreich erschütternde Erfahrungen mit medikamentöser Zwangsbehandlung gemacht. Das SEM hätte den Sachverhalt medizinisch weiter abklären müssen und er werde umgehend einen Arztbericht nachreichen. Zudem sei er seit dem 9. November 2022 stationär in der Psychiatrie aufgenommen worden. Schliesslich sei in Österreich der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert worden und auch besonders verletzliche Personen würden inhaftiert werden. 6.2. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 und Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3). 6.3. Zu den gesundheitlichen Beschwerden nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt Stellung. Der einzige Arztbericht datiert vom 7. Oktober 2022 (SEM-act. 15). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit 2016 an Schizophrenie leidet, eine letzte akustische und visuelle Halluzination 2017 hatte und in Österreich in einer psychiatrischen Klinik mit dem Medikament Trevicta (ein Neuroleptikum für die Behandlung von Schizophrenie), behandelt wurde (letzte Injektion am 5. August 2022; letzter psychiatrischer Aufenthalt Anfangs 2022). Zudem habe der überweisende SOS-Arzt keine akute Suizidalität festgestellt. Der behandelnde Arzt verschrieb daraufhin das Medikament Temesta (symptomatische Behandlung von Angst- Spannungs- und Erregungszuständen) und einen Termin mit dem Psychiater, sowie die Medikamente Queliapin (ein Neuroleptikum für die Behandlung von bipolaren Störungen) und Temesta auf Reserve. Mit Schreiben vom 10. November 2022 wies der Beschwerdeführer das Gericht auf seinen (nach eigenen Angaben) stark verschlechterten Gesundheitszustand und seine stationäre Aufnahme in der Psychiatrie hin. Der Beschwerdeführer unterliess es entgegen seiner Ankündigung, einen Arztbericht («umgehend») nachzureichen (BVGer-act. 1 S. 2). Zunächst ist festzuhalten, dass Österreich über eine ausreichende, mit derjenigen der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer F-5074/2022 vom 11. November 2022). Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten, sodass zwingend ein Selbsteintritt erfolgen müsste. Auch können den Ausführungen des Beschwerdeführers keine belastbaren Anhaltspunkte dafür entnommen werden, Österreich könnte ihm nach einer Überstellung dorthin in Verletzung seiner Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 25 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Versorgung verwehren. Das pauschale, nicht weiter begründete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Österreich, anscheinend über mehrere Jahre, nicht angemessen behandelt worden, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Rüge der Zwangsmedikation bleibt unbelegt und kein Aktenstück, insbesondere nicht der Arztrapport, vermag Zweifel an der Angemessenheit der in Österreich erhaltenen medizinischer Versorgung aufkommen zu lassen. Somit sind seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme nicht so schwerwiegend, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Hinweis auf die erneute Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal weder die geltend gemachte Einweisung noch eine allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszustands dokumentiert wurde. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde (vgl. Urteil des BVGer F-5843/2019 vom 13. Mai 2020 vom E. 6.3.2). 6.4. Es besteht auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in antizipierter Beweiswürdigung nicht weiter abgeklärt hat, was sie im Entscheid auch ausreichend begründet hat. Inwiefern die unterschiedlichen Geburtsdaten von einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung zeugen und ein Indiz darstellen sollen, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren versprechen weitere Abklärungen, namentlich der angekündigte, aber nicht nachgereichte Arztbericht, keinen rechtserheblichen Erkenntnisgewinn. 6.5. Ferner müssen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung tragen, indem sie die österreichischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren. In diesem Zusammenhang hat das SEM auch entschieden, die zuständigen Behörden anzuweisen, den psychiatrischen Bericht des Erstgesprächs der psychiatrischen Anstalt vor einer Überstellung nach Österreich abzuwarten (SEM-act. 23 S. 5). 6.6. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Inhaftierung von besonders verletzlichen Personen in Österreich für den vorliegenden Fall ausschlaggebend sein könnte; auch wurde der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie in Österreich inhaftiert oder in ein solches Verfahren verwickelt (SEM-act. 13). Dies gilt auch für die vermeintlich erschwerten Voraussetzungen zum Erhalt von unentgeltlicher Rechtspflege. 6.7. Somit ist kein Grund gegeben, der die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würde; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Aus dem gleichen Grund fällt der am 10. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

9. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (...) (in Kopie)

- Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH (...) (in Kopie)