Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1990) ersuchte am 10. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrü- cke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Euro- dac) ergab, dass er am 22. Januar 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei- ner Überstellung nach Österreich. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe zwischen dem 17. und 19. Januar 2022 seinen Heimatstaat verlassen. Er sei versteckt in einem LKW nach Österreich gereist. Das Ziel sei aber von Anfang an die Schweiz gewesen. In Österreich sei er während 14 Tagen in Quarantäne gewesen. Danach sei er nach Bosnien gegangen. Dort habe er sich bis anfangs Mai 2022 aufgehalten. Danach sei er wiederum ver- steckt in einem LKW in die Schweiz gereist. Er könne dies nachweisen und würde die Beweismittel (Kassen- und Essens-Bons sowie Hotelrechnun- gen) nachreichen. Über das Asylgesuch in Österreich sei noch nicht ent- schieden worden. Ihm sei angedroht worden, in die Türkei zurückgeschafft zu werden. Er wolle nicht nach Österreich gehen und dort leben und auch kein Asylverfahren durchlaufen. C. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Über- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), am
24. Mai 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 (eröffnet am 31. Mai 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-2479/2022 Seite 3 E. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2022 (Postaufgabe) gelangte der Beschwer- deführer ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der Nichteintre- tensentscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei (eventuell unter Anwendung der Souveränitätsklausel) einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 7. Juni 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen super- provisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nicht- eintretensentscheids beantragt wird.
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m. H.). Die Frage der Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ist demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichtein- tretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, wes- halb auf den Feststellungsantrag betreffend Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
F-2479/2022 Seite 4 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn dem Entscheid nicht alle wesentlichen Sachumstände zugrunde gelegt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ignoriert, dass er anlässlich der Anhörung erklärt habe, er sei ausserhalb des Dublin- Raums geblieben. Auch habe sie nicht auf von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel gewartet. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 23. Mai 2022 erzählt hat, dass er sich von anfangs Februar bis anfangs Mai 2022 in Bos- nien aufgehalten habe. Die dabei in Aussicht gestellten Beweismittel (Kas- sen- und Essens-Bons sowie Hotelrechnungen) wollte er am 24. Mai 2022 nachreichen, was er jedoch nicht getan hat. Gemäss seinen eigenen An- gaben traf die von ihm dem SEM per E-Mail übermittelte Bestätigung einer Hotelunterkunft erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung ein. Der Vorinstanz kann daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer implizit das Recht auf Beweisabnahme (Art. 33 ABs. 1 VwVG) anruft, ist er darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung
F-2479/2022 Seite 5 des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme be- antragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenom- menen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3). Für die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen besteht demnach kein Anlass.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-IIIVO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Ho- heitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitze eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheide können sich
F-2479/2022 Seite 6 auch Asylsuchende auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zu- ständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestim- mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Rechtsmitteleingabe eine un- datierte Bestätigung einer Hotelreservation in Sarajevo (Apartment B._______) für den Zeitraum vom 5. Februar 2022 (Datum des Eintritts) bis zum 10. März 2022 (Datum des Austritts) ein und bringt vor, dies bestä- tige seinen Aufenthalt in Bosnien. Ausserdem habe er mit zwei anderen Personen in einer Privatwohnung gelebt. Damit habe er mehr als drei Mo- nate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht.
E. 5.2 Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 explizit zu, ob- wohl sie Kenntnis vom Inhalt der Anhörung des Beschwerdeführers hatten (vgl. SEM-act. 1166231-15/5). Österreich geht somit selbst nicht von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten Dauer aus. Zudem vermag die eingereichte Bestä- tigung allenfalls einen Aufenthalt von 33 Tagen ausserhalb des Dublin- Raums zu bestätigen. Für die übrigen zwei Monate war er – obwohl von ihm in Aussicht gestellt – bis heute nicht in der Lage, weitere Beweismittel (z.B. Hotelrechnungen) nachzureichen und Angaben über den genauen Ort und die Personen, mit denen er in Bosnien gewohnt haben soll, beizu- bringen. Abgesehen davon geht aus der eingereichten undatierten und nicht unterschriebenen Bestätigung nicht klar hervor, ob sich der Be- schwerdeführer tatsächlich vom 5. Februar 2022 bis 10. März 2022 in die- sem Hotel aufhielt oder ob es sich dabei lediglich um eine Reservationsbe- stätigung handelt. Dem Beschwerdeführer ist es demnach auch auf der Grundlage eines reduzierten Beweismasses (vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 7–7.3 m.H.) nicht gelungen, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen. Die grund- sätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und gege- benenfalls Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben.
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteilangabe ferner lediglich vor, er sei in Österreich unmenschlich behandelt worden, ohne jedoch dazu genauere Angaben (wie und durch wen) zu machen.
F-2479/2022 Seite 7
E. 6.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt
E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs.1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individu- elle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf- zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem
F-2479/2022 Seite 8 Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei der Rück- führung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Auf- nahmerichtlinie).
E. 6.3 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylge- such einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbst- eintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Österreich angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und mit dem Urteil in der Sache wird der Antrag um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
F-2479/2022 Seite 9 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2479/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2479/2022 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geb. am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1990) ersuchte am 10. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 22. Januar 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe zwischen dem 17. und 19. Januar 2022 seinen Heimatstaat verlassen. Er sei versteckt in einem LKW nach Österreich gereist. Das Ziel sei aber von Anfang an die Schweiz gewesen. In Österreich sei er während 14 Tagen in Quarantäne gewesen. Danach sei er nach Bosnien gegangen. Dort habe er sich bis anfangs Mai 2022 aufgehalten. Danach sei er wiederum versteckt in einem LKW in die Schweiz gereist. Er könne dies nachweisen und würde die Beweismittel (Kassen- und Essens-Bons sowie Hotelrechnungen) nachreichen. Über das Asylgesuch in Österreich sei noch nicht entschieden worden. Ihm sei angedroht worden, in die Türkei zurückgeschafft zu werden. Er wolle nicht nach Österreich gehen und dort leben und auch kein Asylverfahren durchlaufen. C. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), am 24. Mai 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 (eröffnet am 31. Mai 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2022 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei (eventuell unter Anwendung der Souveränitätsklausel) einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 7. Juni 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt wird. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m. H.). Die Frage der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Feststellungsantrag betreffend Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn dem Entscheid nicht alle wesentlichen Sachumstände zugrunde gelegt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ignoriert, dass er anlässlich der Anhörung erklärt habe, er sei ausserhalb des Dublin-Raums geblieben. Auch habe sie nicht auf von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel gewartet. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 23. Mai 2022 erzählt hat, dass er sich von anfangs Februar bis anfangs Mai 2022 in Bosnien aufgehalten habe. Die dabei in Aussicht gestellten Beweismittel (Kassen- und Essens-Bons sowie Hotelrechnungen) wollte er am 24. Mai 2022 nachreichen, was er jedoch nicht getan hat. Gemäss seinen eigenen Angaben traf die von ihm dem SEM per E-Mail übermittelte Bestätigung einer Hotelunterkunft erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung ein. Der Vorinstanz kann daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer implizit das Recht auf Beweisabnahme (Art. 33 ABs. 1 VwVG) anruft, ist er darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3). Für die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht demnach kein Anlass. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-IIIVO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitze eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheide können sich auch Asylsuchende auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Rechtsmitteleingabe eine undatierte Bestätigung einer Hotelreservation in Sarajevo (Apartment B._______) für den Zeitraum vom 5. Februar 2022 (Datum des Eintritts) bis zum 10. März 2022 (Datum des Austritts) ein und bringt vor, dies bestätige seinen Aufenthalt in Bosnien. Ausserdem habe er mit zwei anderen Personen in einer Privatwohnung gelebt. Damit habe er mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht. 5.2 Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 explizit zu, obwohl sie Kenntnis vom Inhalt der Anhörung des Beschwerdeführers hatten (vgl. SEM-act. 1166231-15/5). Österreich geht somit selbst nicht von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten Dauer aus. Zudem vermag die eingereichte Bestätigung allenfalls einen Aufenthalt von 33 Tagen ausserhalb des Dublin-Raums zu bestätigen. Für die übrigen zwei Monate war er - obwohl von ihm in Aussicht gestellt - bis heute nicht in der Lage, weitere Beweismittel (z.B. Hotelrechnungen) nachzureichen und Angaben über den genauen Ort und die Personen, mit denen er in Bosnien gewohnt haben soll, beizubringen. Abgesehen davon geht aus der eingereichten undatierten und nicht unterschriebenen Bestätigung nicht klar hervor, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich vom 5. Februar 2022 bis 10. März 2022 in diesem Hotel aufhielt oder ob es sich dabei lediglich um eine Reservationsbestätigung handelt. Dem Beschwerdeführer ist es demnach auch auf der Grundlage eines reduzierten Beweismasses (vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 7-7.3 m.H.) nicht gelungen, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und gegebenenfalls Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben.
6. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteilangabe ferner lediglich vor, er sei in Österreich unmenschlich behandelt worden, ohne jedoch dazu genauere Angaben (wie und durch wen) zu machen. 6.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs.1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei der Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Österreich angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und mit dem Urteil in der Sache wird der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: