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F-2431/2022

F-2431/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Februar 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Nachdem er untergetaucht war, trat die Vorinstanz am

15. Mai 2013 auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer beantragte am 25. Dezember 2021 erneut Asyl in der Schweiz (Akten des SEM 1120391 / N 600248 [SEM-act. 1]). C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit «Eurodac») ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, ferner, dass er am 26. Februar 2021 in Italien erneut illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaa- ten (Dublin-Raum) eingereist war und am 20. November 2021 in den Nie- derlanden um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 9). D. D.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durchgeführt am 7. Januar 2022, wurde der Beschwerdeführer zu einer möglichen Zuständigkeit der Niederlande beziehungsweise Itali- ens zur Durchführung des Asylverfahrens und seiner möglichen Überstel- lung in einen der beiden genannten Staaten angehört (SEM-act. 14). D.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Februar 2021 Tu- nesien Richtung Italien verlassen und sei dort nach seiner Ankunft aufge- griffen und daktyloskopiert worden. Ein Asylgesuch habe er in Italien nicht gestellt, sondern sei nach einigen Tagen nach Frankreich weitergereist, wo er bis November 2021 geblieben sei. Anschliessend habe er sich in die Niederlande begeben und dort um Asyl nachgesucht. Das Gesuch habe er später zurückgezogen. Es treffe zu, dass er bereits einmal in Europa ge- wesen sei, unter anderem auch in der Schweiz, und zwar ab 2013. Im Jahr 2016/2017 sei er aber nach Tunesien zurückgekehrt. In der Schweiz habe er Geschwister, einen Bruder in M._______ und eine Schwester in N._______. Zudem lebten Cousins in O._______.

F-2431/2022 Seite 3 D.c Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Überstellung sowohl nach Italien als auch in die Niederlande. Eine Rückkehr nach Italien komme für ihn wegen der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage nicht in Frage. Zudem habe er in Tunesien eine Schlägerei gehabt, und die beteiligten Landesleute würden in Italien leben. In die Niederlande möchte er nicht zurück, da er dort das Asylgesuch zurückgezogen habe sowie «wegen der Umstände». Dazu komme sein psychischer Zustand, der in den Niederlan- den nicht gut gewesen sei. Der Grund sei insbesondere die Unterkunft ge- wesen. Er würde ein Mehrpersonenzimmer nicht ertragen. Schliesslich habe er Angst, plötzlich gewalttätig zu werden, was er vermeiden wolle. D.d Schliesslich bezeichnete sich der Beschwerdeführer als nicht gesund und reichte ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bun- desasylzentrum (BAZ) M._______ mit einem Eintrag vom 30. Dezember 2021 ein (Beschwerden bei Status nach Hodenkontusion bei einem Sport- unfall) (SEM-act. 16). Es stünden gegenwärtig Röntgenuntersuchungen an. Zudem habe er Fussprobleme. In Italien sei er nach der Einreise vor die Wahl gestellt worden, ein Asylgesuch zu stellen oder ausgeschafft zu werden. Ein Asylgesuch habe er nicht stellen wollen, deshalb sei er aus dem dritten Stock gesprungen und habe sich verletzt. E. E.a Am 10. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Be- hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 17). E.b Die niederländischen Behörden lehnten das Gesuch am 17. Januar 2022 ab (SEM-act. 21). Zur Begründung führten sie aus, der Antrag des Beschwerdeführers um internationalen Schutz, der in den Niederlanden unter der Identität G._______, geboren (…) 1986, Staatsangehörigkeit un- bekannt, aufgetreten sei, sei nach wie vor pendent. Gemäss ihren Informa- tionen liege die Zuständigkeit jedoch bei Italien, über das der Beschwerde- führer vor weniger als 12 Monaten illegal in den Dublin-Raum gelangt sei. Sie, die niederländischen Behörden, hätten daher am 17. Januar 2022 Ita- lien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwer- deführers ersucht. Die Antwort Italiens sei noch ausstehend und die hierfür vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen. Sobald Italien zugestimmt habe, werde in den Niederlanden der Antrag des Beschwerdeführers um interna- tionalen Schutz nicht weiterverfolgt.

F-2431/2022 Seite 4 E.c Am 11. Februar 2022 gelangte die Vorinstanz mit einem Remonstrati- onsgesuch nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kom- mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver- ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan- trags zuständig ist (nachfolgend: DVO, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003) an die niederländischen Behörden (SEM-act. 28). Zur Begründung führte sie aus, man betrachte die Niederlande nach wie vor als zuständig, sollte Italien das niederländische Aufnahmegesuch abweisen. Die niederländischen Behörden würden deshalb ersucht, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO die Verantwortung für den Beschwerdeführer zu übernehmen. E.d Am 14. Februar 2022 lehnten die niederländischen Behörden das Re- monstrationsgesuch ab (SEM-act. 30). Zur Begründung verwiesen sie er- neut auf die ihrer Meinung nach bestehende Verantwortlichkeit Italiens für den Beschwerdeführer und ergänzten, einerseits habe Italien auf das nie- derländische Aufnahmegesuch immer noch nicht geantwortet. Die Antwort- frist laufe jedoch bis zum 17. März 2022. Da die Niederlande andererseits auf der Grundlage der DVO gehalten seien, das schweizerische Remonst- rationsgesuch vor dem 26. Februar 2022 zu beantworten, sehe man keine andere Möglichkeit, als der nachgesuchten Überstellung des Beschwerde- führers in die Niederlande die Zustimmung zu verweigern. F. Bereits am 11. Februar 2022 gelangte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch an Italien und verwies ausdrücklich auf das niederländische Aufnahmegesuch vom

17. Januar 2022 (SEM-act. 26). Das Wiederaufnahmegesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe- nen Frist unbeantwortet. G. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtete die Vorinstanz mehrfach Anfragen an das Medic-Help im BAZ P._______, die am 15. März 2022, 29. April 2022 und 14. Mai 2022 (SEM- act. 36, 40, 45) beantwortet wurden. Der Antwort beigelegt waren ein am- bulanter Bericht der Urologie […] vom 11. Januar 2022, der Bericht eines radiologischen Instituts vom 16. März 2022 (beides SEM-act. 41) und ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ P._______ mit Einträgen vom 18. Januar, 8. März und 19. April 2022 (SEM-act. 37).

F-2431/2022 Seite 5 H. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (eröffnet am 24. Mai 2022) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegwei- sung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 48, 49). I. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer zusammenfassend, die obenerwähnte Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Kostenbefreiung und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands (Akten des BVGer [Rek-act. 1]). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

1. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 1. Juni 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (SEM-act. 2).

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM – wie vorliegend geschehen – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen, ist

F-2431/2022 Seite 6 die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh- rung von Asyl beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent- scheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer über das Eintreten auf sein Asylgesuch hinaus genau dies verlangt, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsge- richt auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

F-2431/2022 Seite 7

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall des in den Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelten, soge- nannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar- chie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwen- den. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat ge- stellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Im Rahmen des, in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten, soge- nannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständig- keit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederauf- nahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom

2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280 [nachfol- gend: Urteil des EuGH H. und R.], Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.1 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Aufnahmeverfahren). Er ist ferner gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b – d Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach dessen Rückzug während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach Ab- lehnung seines Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen An- trag stellt oder sich dort ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Wiederaufnahmeverfahren).

E. 5.2 Gemäss der Legaldefinition des Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO bezeichnet der Ausdruck «Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz» die Ge- samtheit der Prüfungsvorgänge der zuständigen Behörden mit Ausnahme des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäss

F-2431/2022 Seite 8 der Dublin-III-VO. Der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO wird daher erst geöffnet, wenn der Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag gestellt wurde, dieses Bestimmungsverfahren mit der Beja- hung seiner Zuständigkeit abschliesst und mit der materiellen Prüfung des Antrags beginnt (Urteil des EuGH H. und R., Rn. 52).

E. 5.3 Wie es sich verhält, wenn die oben genannte Voraussetzung – Beja- hung der eigenen Zuständigkeit und Beginn der materiellen Prüfung des Antrags – nicht erfüllt ist, regelt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Wiederaufnahmeverfahren), um das Zuständigkeitsbestimmungsverfah- ren zum Abschluss zu bringen (Urteil des EuGH H. und R., Rn. 49, 50).

E. 5.4 Die Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme des Antragstellers gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlässt, es sei denn die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Die Verpflichtung erlischt ebenfalls, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebeanordnung nach Rücknahme oder Abweisung seines Antrags verlässt. Ein nach der Periode der Abwesenheit oder nach vollzo- gener Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Art. 19 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Es steht fest, dass der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dublin-Raum durch einen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO hinrei- chend langen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums beendet wurde. Zudem ist erstellt, dass er im Februar 2021 über Italien illegal in den Dublin- Raum zurückkehrte, ohne dass er in der Folge ein Asylgesuch in diesem Mitgliedstaat gestellt hätte. Er begab sich weiter nach Frankreich und von dort in die Niederlande, wo er am 20. November 2021 um Asyl ersuchte. Vor Abschluss des niederländischen Verfahrens auf Prüfung des ständigen

F-2431/2022 Seite 9 Mitgliedstaates reiste er in die Schweiz weiter und stelle hier am 25. De- zember 2021 erneut ein Asylgesuch. Das Wiederaufnahme- und das Re- monstrationsgesuch der Vorinstanz an die Adresse der Niederlande wur- den abgewiesen und das Wiederaufnahmegesuch an die Adresse Italiens blieb bis zum heutigen Datum unbeantwortet.

E. 6.2 Zum Vorgehen der Vorinstanz gegenüber den Niederlanden ist zu be- merken, dass das Wiederaufnahme- und das spätere Remonstrationsge- such insoweit fehlerhaft waren, als sie sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-III-VO stützten. Denn Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO setzt, wie oben dargelegt, ein abgeschlossenes Zuständigkeitsbestimmungsver- fahren und den Beginn der materiellen Prüfung des Antrags voraus, was in den Niederlanden offensichtlich nicht geschehen ist. Darüber wurde die Vorinstanz von den niederländischen Behörden bei Gelegenheit der Ab- weisung des Wiederaufnahmegesuchs orientiert. Da in den Niederlanden der erste Antrag gestellt worden war, hätte sich das Remonstrationsgesuch auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO stützen müssen. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Denn der für die Schweiz negative Ausgang des Remonstrati- onsverfahrens schliesst eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande definitiv aus (BVGE 2019 VI/4 E. 8.4 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. November 2018, X und X, C 47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900).

E. 6.3 Des Weiteren ist fraglich, ob die Vorinstanz den italienischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Wiederaufnah- megesuch nach Art. 23 – 25 Dublin-III-VO unterbreitete. Es steht nämlich unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer in Italien nie um Asyl ersuchte (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer F-1038/2021 vom 15. März 2021 und F-1642/2021 vom 16. April 2022). Richtigerweise hätte die Vorinstanz wohl gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ein Aufnah- megesuch nach Art. 23 und 24 Dublin-III-VO stellen müssen. Die Zustän- digkeit Italiens ergibt sich in Ermangelung eines höherrangigen, auf einen anderen Mitgliedstaat verweisenden Zuständigkeitskriteriums des Kapi- tels III ohne weiteres aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, denn der Beschwer- deführer reiste dort unbestrittenermassen weniger als zwölf Monate vor seinem ersten Antrag illegal in den Dublin-Raum ein. Die Frage des richtigen Verfahrens – Aufnahme- oder Wiederaufnahme- verfahren – muss jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt wer- den: Den italienischen Behörden wurden nämlich im Rahmen des Wieder- aufnahmeverfahren alle Informationen zur Verfügung gestellt, die sie be- nötigten, um ihre eigene Zuständigkeit beurteilen zu können. Gleichwohl

F-2431/2022 Seite 10 liessen sie auch innert der für das Aufnahmeverfahren geltenden, im Ver- gleich zum Wiederaufnahmeverfahren längeren zweimonatigen Frist nichts von sich hören (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO gegenüber Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden haben damit rechtwirksam der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO) und damit die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz anerkannt.

E. 6.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Nachfol- gend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 7 Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz lässt sich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO anführen, auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, indem er geltend macht, er habe Onkel und Brüder in der Schweiz, die ihm in seiner schwierigen Situation Unter- stützung leisten könnten. Er sei von ihnen abhängig.

E. 7.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verzichten die Mitgliedstaaten «in der Regel» darauf, die antragstellende Person von bestimmten, sich auf ihrem Gebiet rechtmässig aufhaltenden nahen Familienangehörigen (Kind, Geschwister, Elternteil) zu trennen, wenn sie oder der nahe Familienange- hörige aus bestimmten Gründen (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter) auf die Unterstüt- zung des jeweils anderen angewiesen ist. Vorausgesetzt wird, dass die fa- miliäre Beziehung bereits im Heimatland bestand, der Familienangehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

E. 7.2 Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO scheitert jedoch bereits an der fehlenden Substantiierung seiner Vorbrin- gen: Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, der gegen- über den Behörden der Mitgliedstaaten unter mindestens drei verschiede- nen Identitäten auftrat – neben den oben bereits genannten Identitäten wurde der Beschwerdeführer von den Schweizer Behörden am 8. März 2013 auch unter der Identität G._______, geboren (…) 1985, syrischer Staatsangehöriger, erfasst (vgl. SEM-act. 8) –, die angeblichen Familien- angehörigen nicht benennt und noch im Rahmen der Personalienauf- nahme vom 30. Dezember 2021 die Frage nach in der Schweiz lebenden Bezugspersonen verneinte (SEM-act. 11 Ziff. 3.01).

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E. 8 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang von Italien auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht:

E. 8.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringt. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Recht- sprechung ist festzuhalten. Für eine Übernahme der italienischen Zustän- digkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

E. 9 Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits- übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 9.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abwei- chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf inter- nationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat

F-2431/2022 Seite 12 zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Ita- lien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Trotz gewisser Mängel der italienischen Aufnahmestrukturen darf ange- nommen werden, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hin- weise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe in Italien politische Probleme. Muslime seien dort unerwünscht. Er sei so verzweifelt gewesen, dass er, um zu fliehen, aus dem dritten Stock gesprungen sei. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. Januar 2022 brachte er vor, dass für ihn eine Rückkehr nach Italien aus Sorge um die dort herrschende schlechte wirtschaftliche Lage nicht in Frage komme. Zu- dem habe er in Tunesien eine Schlägerei mit Landsleuten gehabt, die in Italien leben würden. Aus dem dritten Stock sei er gesprungen, weil er in Italien vor die Wahl gestellt worden sei, ein Asylgesuch zu stellen, was er nicht habe tun wollen, oder ausgeschafft zu werden.

E. 10.2 Mit diesen knappen, nicht weiter substantiierten Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch offenkundig nicht, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die italieni- schen Behörden zu erschüttern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

F-2431/2022 Seite 13 Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizsys- tem ist, das durchaus in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, soweit not- wendig, adäquaten Schutz vor Nachstellungen Dritter zu gewähren. Sollte der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich ernsthafte Schwierigkeiten mit Drittpersonen bekommen, hat er die Möglichkeit, sich hilfe- und schutzsu- chend an die dortigen Behörden zu wenden.

E. 11.1 Im gleichen Kontext ist der Einwand des Beschwerdeführers auf seine Relevanz zu prüfen, er habe viele gesundheitliche Probleme.

E. 11.2 Aus den beim vorinstanzlichen Dossier liegenden Medizinalakten (vgl. dazu Bst. D.d und G des Sachverhalts) ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer über Hodenbeschwerden nach einer Kontusion während der Ausübung von Sport (SEM-act. 16) und Schmerzen im oberen Sprung- gelenk noch einem Sprung aus dem dritten Stock klagte (SEM-act.37, 40). Die Hodenbeschwerden wurden ohne Befund urologisch untersucht und die Sprunggelenkverletzung mittels MRI abgeklärt (SEM-act. 41). Es wurde eine medikamentöse Schmerztherapie durchgeführt (SEM-act. 37), die der Beschwerdeführer jedoch nicht befolgte (SEM-act. 40). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer positiv auf MRSA getestet. Er verweigerte je- doch eine Isolation (SEM-act. 40). Hauptsächlich aber ist eine ausgeprägte Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers mit Aggressivität gegen Personen und Sachen und unkooperativem Verhalten aktenkundig (SEM- act. 22, 23, 37, 40). Wegen aggressivem Verhalten unter anderem gegen das Personal im BAZ musste er zeitweise in einem besonderen Zentrum untergebracht werden (SEM-act. 33, 40, 46). Der Beschwerdeführer be- zeichnete sich selbst als Psychopathen und wollte psychiatrisch behandelt werden (SEM-act. 37, 40). Wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten äus- serte der Hausarzt des BAZ den Verdacht auf Schizophrenie, Paranoia und eine «delq. Persönlichkeitsstörung», wobei er Drogenabusus nicht aus- schloss. Zur Diagnoseklärung empfahl der Hausarzt eine psychiatrische Untersuchung im Rahmen eines ambulanten Termins oder der Hospitalisa- tion in einer psychiatrischen Klinik und leitete eine medikamentöse Be- handlung mit Temesta ein SEM-act. 37). In der Folge beruhigte sich die Situation weitgehend, weshalb auf eine psychiatrische Unterbringung ver- zichtet wurde (SEM-act. 45).

E. 11.3 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur

F-2431/2022 Seite 14 ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtspre- chung etwa dann aus, wenn die sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes- nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.).

E. 11.4 Italien verfügt unbestrittenermassen über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur. Es kann, wie oben dargelegt, auch angenommen wer- den, dass Italien die Rechte aus der Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt, wozu der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung ge- hört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be- handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Be- dürfnissen ist darüber hinaus die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Gleichwohl konnte es unter der Geltung des am

5. Oktober 2018 in Kraft gesetzten italienischen Gesetzesdekret Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) dazu kommen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Italien eine angemessene Unterkunft und medizinische Be- treuung erst mit einiger Verzögerung erhielten. Das Bundesverwaltungsge- richt machte deshalb in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezem- ber 2019 die Dublin-Überstellung schwerkranker Asylsuchender, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen sofort nach Ankunft in Italien auf eine sich lückenlos anschliessende medizinische Ver- sorgung angewiesen sind, von besonderen Voraussetzungen abhängig. Das SEM wurde verpflichtet, bei den italienischen Behörden eine individu- elle Zusicherung betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Unterbringung und Versorgung einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).

F-2431/2022 Seite 15

E. 11.5 Mit den Referenzurteilen D-4471/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 befasste sich das Bundverwaltungs- gericht erneut mit der Unterbringungs- und Versorgungssituation von vul- nerablen Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ita- lien überstellt werden. Es stellte fest, dass sich die dortige Lage mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 deutlich gebessert habe. Das Zweitaufnahmesystem, welches neu Auf- nahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazi- one) heisse, sei wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinde- rungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, wür- den bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder aus- gebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausge- richtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtun- gen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin- III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnah- mezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforder- lich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders ver- halte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch ge- stellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III- VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften me- dizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbrin- gung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei da- her am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstel- lung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italie- nischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen

F-2431/2022 Seite 16 medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenz- urteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11).

E. 11.6 Der Beschwerdeführer hat in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asyl- gesuch eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstel- lation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Be- handlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt hat. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflich- tet. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.

E. 12 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbst- eintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vollständig- keit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 13 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegwei- sung nach Italien angeordnet.

E. 14 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

F-2431/2022 Seite 17

E. 15 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist.

E. 16.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 16.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf eine Kos- tenauflage zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2431/2022 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2431/2022 Urteil vom 14. Juni 2022 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Esther Marti, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien D._______, geboren am (...) 1985, Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Februar 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Nachdem er untergetaucht war, trat die Vorinstanz am 15. Mai 2013 auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer beantragte am 25. Dezember 2021 erneut Asyl in der Schweiz (Akten des SEM 1120391 / N 600248 [SEM-act. 1]). C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, ferner, dass er am 26. Februar 2021 in Italien erneut illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten (Dublin-Raum) eingereist war und am 20. November 2021 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 9). D. D.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durchgeführt am 7. Januar 2022, wurde der Beschwerdeführer zu einer möglichen Zuständigkeit der Niederlande beziehungsweise Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens und seiner möglichen Überstellung in einen der beiden genannten Staaten angehört (SEM-act. 14). D.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Februar 2021 Tunesien Richtung Italien verlassen und sei dort nach seiner Ankunft aufgegriffen und daktyloskopiert worden. Ein Asylgesuch habe er in Italien nicht gestellt, sondern sei nach einigen Tagen nach Frankreich weitergereist, wo er bis November 2021 geblieben sei. Anschliessend habe er sich in die Niederlande begeben und dort um Asyl nachgesucht. Das Gesuch habe er später zurückgezogen. Es treffe zu, dass er bereits einmal in Europa gewesen sei, unter anderem auch in der Schweiz, und zwar ab 2013. Im Jahr 2016/2017 sei er aber nach Tunesien zurückgekehrt. In der Schweiz habe er Geschwister, einen Bruder in M._______ und eine Schwester in N._______. Zudem lebten Cousins in O._______. D.c Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Überstellung sowohl nach Italien als auch in die Niederlande. Eine Rückkehr nach Italien komme für ihn wegen der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage nicht in Frage. Zudem habe er in Tunesien eine Schlägerei gehabt, und die beteiligten Landesleute würden in Italien leben. In die Niederlande möchte er nicht zurück, da er dort das Asylgesuch zurückgezogen habe sowie «wegen der Umstände». Dazu komme sein psychischer Zustand, der in den Niederlanden nicht gut gewesen sei. Der Grund sei insbesondere die Unterkunft gewesen. Er würde ein Mehrpersonenzimmer nicht ertragen. Schliesslich habe er Angst, plötzlich gewalttätig zu werden, was er vermeiden wolle. D.d Schliesslich bezeichnete sich der Beschwerdeführer als nicht gesund und reichte ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) M._______ mit einem Eintrag vom 30. Dezember 2021 ein (Beschwerden bei Status nach Hodenkontusion bei einem Sportunfall) (SEM-act. 16). Es stünden gegenwärtig Röntgenuntersuchungen an. Zudem habe er Fussprobleme. In Italien sei er nach der Einreise vor die Wahl gestellt worden, ein Asylgesuch zu stellen oder ausgeschafft zu werden. Ein Asylgesuch habe er nicht stellen wollen, deshalb sei er aus dem dritten Stock gesprungen und habe sich verletzt. E. E.a Am 10. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 17). E.b Die niederländischen Behörden lehnten das Gesuch am 17. Januar 2022 ab (SEM-act. 21). Zur Begründung führten sie aus, der Antrag des Beschwerdeführers um internationalen Schutz, der in den Niederlanden unter der Identität G._______, geboren (...) 1986, Staatsangehörigkeit unbekannt, aufgetreten sei, sei nach wie vor pendent. Gemäss ihren Informationen liege die Zuständigkeit jedoch bei Italien, über das der Beschwerdeführer vor weniger als 12 Monaten illegal in den Dublin-Raum gelangt sei. Sie, die niederländischen Behörden, hätten daher am 17. Januar 2022 Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Die Antwort Italiens sei noch ausstehend und die hierfür vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen. Sobald Italien zugestimmt habe, werde in den Niederlanden der Antrag des Beschwerdeführers um internationalen Schutz nicht weiterverfolgt. E.c Am 11. Februar 2022 gelangte die Vorinstanz mit einem Remonstrationsgesuch nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003) an die niederländischen Behörden (SEM-act. 28). Zur Begründung führte sie aus, man betrachte die Niederlande nach wie vor als zuständig, sollte Italien das niederländische Aufnahmegesuch abweisen. Die niederländischen Behörden würden deshalb ersucht, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die Verantwortung für den Beschwerdeführer zu übernehmen. E.d Am 14. Februar 2022 lehnten die niederländischen Behörden das Remonstrationsgesuch ab (SEM-act. 30). Zur Begründung verwiesen sie erneut auf die ihrer Meinung nach bestehende Verantwortlichkeit Italiens für den Beschwerdeführer und ergänzten, einerseits habe Italien auf das niederländische Aufnahmegesuch immer noch nicht geantwortet. Die Antwortfrist laufe jedoch bis zum 17. März 2022. Da die Niederlande andererseits auf der Grundlage der DVO gehalten seien, das schweizerische Remonstrationsgesuch vor dem 26. Februar 2022 zu beantworten, sehe man keine andere Möglichkeit, als der nachgesuchten Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande die Zustimmung zu verweigern. F. Bereits am 11. Februar 2022 gelangte die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch an Italien und verwies ausdrücklich auf das niederländische Aufnahmegesuch vom 17. Januar 2022 (SEM-act. 26). Das Wiederaufnahmegesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. G. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtete die Vorinstanz mehrfach Anfragen an das Medic-Help im BAZ P._______, die am 15. März 2022, 29. April 2022 und 14. Mai 2022 (SEM-act. 36, 40, 45) beantwortet wurden. Der Antwort beigelegt waren ein ambulanter Bericht der Urologie [...] vom 11. Januar 2022, der Bericht eines radiologischen Instituts vom 16. März 2022 (beides SEM-act. 41) und ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ P._______ mit Einträgen vom 18. Januar, 8. März und 19. April 2022 (SEM-act. 37). H. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (eröffnet am 24. Mai 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 48, 49). I. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer zusammenfassend, die obenerwähnte Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Kostenbefreiung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Akten des BVGer [Rek-act. 1]). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 1. Juni 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (SEM-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM - wie vorliegend geschehen - gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer über das Eintreten auf sein Asylgesuch hinaus genau dies verlangt, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Fall des in den Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelten, sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Im Rahmen des, in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten, sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.], Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5. 5.1. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Aufnahmeverfahren). Er ist ferner gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b - d Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach dessen Rückzug während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach Ablehnung seines Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich dort ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Wiederaufnahmeverfahren). 5.2. Gemäss der Legaldefinition des Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO bezeichnet der Ausdruck «Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz» die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge der zuständigen Behörden mit Ausnahme des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäss der Dublin-III-VO. Der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO wird daher erst geöffnet, wenn der Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag gestellt wurde, dieses Bestimmungsverfahren mit der Bejahung seiner Zuständigkeit abschliesst und mit der materiellen Prüfung des Antrags beginnt (Urteil des EuGH H. und R., Rn. 52). 5.3. Wie es sich verhält, wenn die oben genannte Voraussetzung - Bejahung der eigenen Zuständigkeit und Beginn der materiellen Prüfung des Antrags - nicht erfüllt ist, regelt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Wiederaufnahmeverfahren), um das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Urteil des EuGH H. und R., Rn. 49, 50). 5.4. Die Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme des Antragstellers gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlässt, es sei denn die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Die Verpflichtung erlischt ebenfalls, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebeanordnung nach Rücknahme oder Abweisung seines Antrags verlässt. Ein nach der Periode der Abwesenheit oder nach vollzogener Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Art. 19 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1. Es steht fest, dass der frühere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dublin-Raum durch einen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO hinreichend langen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums beendet wurde. Zudem ist erstellt, dass er im Februar 2021 über Italien illegal in den Dublin-Raum zurückkehrte, ohne dass er in der Folge ein Asylgesuch in diesem Mitgliedstaat gestellt hätte. Er begab sich weiter nach Frankreich und von dort in die Niederlande, wo er am 20. November 2021 um Asyl ersuchte. Vor Abschluss des niederländischen Verfahrens auf Prüfung des ständigen Mitgliedstaates reiste er in die Schweiz weiter und stelle hier am 25. Dezember 2021 erneut ein Asylgesuch. Das Wiederaufnahme- und das Remonstrationsgesuch der Vorinstanz an die Adresse der Niederlande wurden abgewiesen und das Wiederaufnahmegesuch an die Adresse Italiens blieb bis zum heutigen Datum unbeantwortet. 6.2. Zum Vorgehen der Vorinstanz gegenüber den Niederlanden ist zu bemerken, dass das Wiederaufnahme- und das spätere Remonstrationsgesuch insoweit fehlerhaft waren, als sie sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-III-VO stützten. Denn Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO setzt, wie oben dargelegt, ein abgeschlossenes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren und den Beginn der materiellen Prüfung des Antrags voraus, was in den Niederlanden offensichtlich nicht geschehen ist. Darüber wurde die Vorinstanz von den niederländischen Behörden bei Gelegenheit der Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs orientiert. Da in den Niederlanden der erste Antrag gestellt worden war, hätte sich das Remonstrationsgesuch auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO stützen müssen. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Denn der für die Schweiz negative Ausgang des Remonstrationsverfahrens schliesst eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande definitiv aus (BVGE 2019 VI/4 E. 8.4 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. November 2018, X und X, C 47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900). 6.3. Des Weiteren ist fraglich, ob die Vorinstanz den italienischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 - 25 Dublin-III-VO unterbreitete. Es steht nämlich unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer in Italien nie um Asyl ersuchte (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer F-1038/2021 vom 15. März 2021 und F-1642/2021 vom 16. April 2022). Richtigerweise hätte die Vorinstanz wohl gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ein Aufnahmegesuch nach Art. 23 und 24 Dublin-III-VO stellen müssen. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich in Ermangelung eines höherrangigen, auf einen anderen Mitgliedstaat verweisenden Zuständigkeitskriteriums des Kapitels III ohne weiteres aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, denn der Beschwerdeführer reiste dort unbestrittenermassen weniger als zwölf Monate vor seinem ersten Antrag illegal in den Dublin-Raum ein. Die Frage des richtigen Verfahrens - Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren - muss jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden: Den italienischen Behörden wurden nämlich im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahren alle Informationen zur Verfügung gestellt, die sie benötigten, um ihre eigene Zuständigkeit beurteilen zu können. Gleichwohl liessen sie auch innert der für das Aufnahmeverfahren geltenden, im Vergleich zum Wiederaufnahmeverfahren längeren zweimonatigen Frist nichts von sich hören (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO gegenüber Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden haben damit rechtwirksam der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) und damit die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz anerkannt. 6.4. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

7. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz lässt sich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO anführen, auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, indem er geltend macht, er habe Onkel und Brüder in der Schweiz, die ihm in seiner schwierigen Situation Unterstützung leisten könnten. Er sei von ihnen abhängig. 7.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verzichten die Mitgliedstaaten «in der Regel» darauf, die antragstellende Person von bestimmten, sich auf ihrem Gebiet rechtmässig aufhaltenden nahen Familienangehörigen (Kind, Geschwister, Elternteil) zu trennen, wenn sie oder der nahe Familienangehörige aus bestimmten Gründen (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter) auf die Unterstützung des jeweils anderen angewiesen ist. Vorausgesetzt wird, dass die familiäre Beziehung bereits im Heimatland bestand, der Familienangehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. 7.2. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO scheitert jedoch bereits an der fehlenden Substantiierung seiner Vorbringen: Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, der gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten unter mindestens drei verschiedenen Identitäten auftrat - neben den oben bereits genannten Identitäten wurde der Beschwerdeführer von den Schweizer Behörden am 8. März 2013 auch unter der Identität G._______, geboren (...) 1985, syrischer Staatsangehöriger, erfasst (vgl. SEM-act. 8) -, die angeblichen Familienangehörigen nicht benennt und noch im Rahmen der Personalienaufnahme vom 30. Dezember 2021 die Frage nach in der Schweiz lebenden Bezugspersonen verneinte (SEM-act. 11 Ziff. 3.01).

8. Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang von Italien auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht: 8.1. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringt. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 8.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

9. Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 9.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2. Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Trotz gewisser Mängel der italienischen Aufnahmestrukturen darf angenommen werden, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1). 10. 10.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe in Italien politische Probleme. Muslime seien dort unerwünscht. Er sei so verzweifelt gewesen, dass er, um zu fliehen, aus dem dritten Stock gesprungen sei. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. Januar 2022 brachte er vor, dass für ihn eine Rückkehr nach Italien aus Sorge um die dort herrschende schlechte wirtschaftliche Lage nicht in Frage komme. Zudem habe er in Tunesien eine Schlägerei mit Landsleuten gehabt, die in Italien leben würden. Aus dem dritten Stock sei er gesprungen, weil er in Italien vor die Wahl gestellt worden sei, ein Asylgesuch zu stellen, was er nicht habe tun wollen, oder ausgeschafft zu werden. 10.2. Mit diesen knappen, nicht weiter substantiierten Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch offenkundig nicht, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die italienischen Behörden zu erschüttern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizsystem ist, das durchaus in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, soweit notwendig, adäquaten Schutz vor Nachstellungen Dritter zu gewähren. Sollte der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich ernsthafte Schwierigkeiten mit Drittpersonen bekommen, hat er die Möglichkeit, sich hilfe- und schutzsuchend an die dortigen Behörden zu wenden. 11. 11.1. Im gleichen Kontext ist der Einwand des Beschwerdeführers auf seine Relevanz zu prüfen, er habe viele gesundheitliche Probleme. 11.2. Aus den beim vorinstanzlichen Dossier liegenden Medizinalakten (vgl. dazu Bst. D.d und G des Sachverhalts) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über Hodenbeschwerden nach einer Kontusion während der Ausübung von Sport (SEM-act. 16) und Schmerzen im oberen Sprunggelenk noch einem Sprung aus dem dritten Stock klagte (SEM-act.37, 40). Die Hodenbeschwerden wurden ohne Befund urologisch untersucht und die Sprunggelenkverletzung mittels MRI abgeklärt (SEM-act. 41). Es wurde eine medikamentöse Schmerztherapie durchgeführt (SEM-act. 37), die der Beschwerdeführer jedoch nicht befolgte (SEM-act. 40). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer positiv auf MRSA getestet. Er verweigerte jedoch eine Isolation (SEM-act. 40). Hauptsächlich aber ist eine ausgeprägte Verhaltensauffälligkeit des Beschwerdeführers mit Aggressivität gegen Personen und Sachen und unkooperativem Verhalten aktenkundig (SEM-act. 22, 23, 37, 40). Wegen aggressivem Verhalten unter anderem gegen das Personal im BAZ musste er zeitweise in einem besonderen Zentrum untergebracht werden (SEM-act. 33, 40, 46). Der Beschwerdeführer bezeichnete sich selbst als Psychopathen und wollte psychiatrisch behandelt werden (SEM-act. 37, 40). Wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten äusserte der Hausarzt des BAZ den Verdacht auf Schizophrenie, Paranoia und eine «delq. Persönlichkeitsstörung», wobei er Drogenabusus nicht ausschloss. Zur Diagnoseklärung empfahl der Hausarzt eine psychiatrische Untersuchung im Rahmen eines ambulanten Termins oder der Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik und leitete eine medikamentöse Behandlung mit Temesta ein SEM-act. 37). In der Folge beruhigte sich die Situation weitgehend, weshalb auf eine psychiatrische Unterbringung verzichtet wurde (SEM-act. 45). 11.3. Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn die sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 11.4. Italien verfügt unbestrittenermassen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es kann, wie oben dargelegt, auch angenommen werden, dass Italien die Rechte aus der Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt, wozu der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist darüber hinaus die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Gleichwohl konnte es unter der Geltung des am 5. Oktober 2018 in Kraft gesetzten italienischen Gesetzesdekret Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) dazu kommen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Italien eine angemessene Unterkunft und medizinische Betreuung erst mit einiger Verzögerung erhielten. Das Bundesverwaltungsgericht machte deshalb in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 die Dublin-Überstellung schwerkranker Asylsuchender, die zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen sofort nach Ankunft in Italien auf eine sich lückenlos anschliessende medizinische Versorgung angewiesen sind, von besonderen Voraussetzungen abhängig. Das SEM wurde verpflichtet, bei den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Unterbringung und Versorgung einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). 11.5. Mit den Referenzurteilen D-4471/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 befasste sich das Bundverwaltungsgericht erneut mit der Unterbringungs- und Versorgungssituation von vulnerablen Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden. Es stellte fest, dass sich die dortige Lage mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 deutlich gebessert habe. Das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, sei wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11). 11.6. Der Beschwerdeführer hat in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asylgesuch eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt hat. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.

12. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

13. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Italien angeordnet.

14. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

15. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 16. 16.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 16.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Julius Longauer Versand: