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F-1642/2021

F-1642/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1642/2021 Urteil vom 16. April 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...) 1999, Afghanistan, alias B._______, geboren am (...) 1999, Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass der Beschwerdeführer gemäss Einträgen in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 31. Juli 2020 in Italien bei seiner illegalen Einreise in den Dublin-Raum aufgegriffen worden war und am 14. Oktober 2020 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 8), dass das SEM den italienischen Behörden am 29. Januar 2021 in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unterbreitete (SEM-act. 9), dass das SEM den italienischen Behörden am 1. März 2021 mitteilte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt abgelaufenen Frist für die Beantwortung von Wiederaufnahmegesuchen am 1. März 2021 auf Italien übergegangen (SEM-act. 19), dass das SEM am 1. März 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete (SEM-act. 22), dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 9. März 2021 Beschwerde erhob (SEM-act. 27), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1038/2021 vom 15. März 2021 (nachfolgend: Urteil F-1038/2021) die Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 1. März 2021 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies (SEM-act. 26), dass es erwog, der Beschwerdeführer habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, weshalb das SEM zu Unrecht ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an Italien gerichtet und die für Wiederaufnahmegesuche geltenden, kurzen Antwortfristen des Art. 25 Dublin-III-VO angewandt habe, dass das SEM gestützt auf Art. 21. Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst a und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien richtigerweise ein Aufnahmegesuch hätte unterbreiten müssen und die hierfür geltende zweimonatige Antwortfrist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) erst am 29. März 2021 ablaufen werde, dass das Bundesverwaltungsgericht schloss, vor einem neuen Entscheid werde das SEM die Angelegenheit mit den italienischen Behörden klären müssen, denn diese wurden mit Schreiben vom 1. März 2021 fälschlicherweise darüber in Kenntnis gesetzt, Italien sei infolge ungenutzt abgelaufener Antwortfrist als verantwortlicher Mitgliedstaat zu betrachten, dass das SEM am 18. März 2021 in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch an die französischen Behörden richtete (SEM-act. 28), dass die französischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch am 23. März 2021 abwiesen und zur Begründung ausführten, die italienischen Behörden hätten der Aufnahme des Beschwerdeführers, der in Frankreich unter der Identität B._______, geboren (...) 1999, Afghanistan, bekannt sei, am 13. November 2020 implizit zugestimmt, dass im Übrigen den italienischen Behörden am 4. März 2021 das Untertauchen des Beschwerdeführers angezeigt worden sei, was die Überstellungsfrist bis 14. Juli 2022 erstreckt habe (SEM-act. 30), dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2021 - eröffnet am 1. April 2021 - wiederum in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erneut auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 32), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 12. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1), dass er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen sei, bis zum Entscheid in der Sache von allen Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von den Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 13. April 2021 der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien einstweilen ausgesetzt wurde (BVGer-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage für die Zuständigkeit eines Drittstaates die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass sich Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt, da gemäss Informationen der französischen Behörden ein nachträglicher Zuständigkeitsübergang an Frankreich nicht erfolgt ist, dass der Beschwerdeführer jedoch das Fehlen einer rechtswirksamen Zustimmung Italiens zu seiner Aufnahme oder Wiederaufnahme rügt, dass der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-1038/2021 gerügten fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen über das Wiederaufnahmeverfahren eine Reihe weiterer Rechtsverletzungen begangen (u.a. eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Anspruchs auf faires Verfahren, des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben, des Willkürverbots), dass es die Vorinstanz entgegen dem Urteil F-1038/2021 unterlassen habe, die Angelegenheit mit den italienischen Behörden zu klären beziehungsweise das rechtsfehlerhafte Wiederaufnahmegesuch zu revidieren oder innert der dafür vorgesehenen Fristen ein korrektes Aufnahmegesuch zu stellen, wofür sie nach der Kassation ihrer Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Wochen Zeit gehabt habe, dass sie sich stattdessen für eine Anfrage an Frankreich entschieden und dabei verkannt habe, dass die Dublin-III-VO grundsätzlich keine Heilungsmöglichkeiten für ursprünglich fehlerhafte Anfragen vorsehe, weshalb die Frist von zwei Monaten für die Stellung eines Aufnahmegesuchs an Italien nunmehr abgelaufen und die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen sei, dass die Vorinstanz - ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nach zu schliessen - entgegen dem Urteil F-1038/2021 tatsächlich immer noch davon ausgeht, sie habe den italienischen Behörden am 29. Januar 2021 korrekterweise ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO unterbreitet, dass sie diese Auffassung damit begründet, die Richtigkeit ihrer Vermutung, wonach die französischen und italienischen Behörden die Zuständigkeitsfrage im Sinne der Zuständigkeit Italiens geklärt hätten, sei nachträglich von den französischen Behörden bestätigt worden, dass ein solche Rechtsauffassung in Widerspruch zu den Bestimmungen der Dublin-III-VO steht, dass nämlich Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO klar und unmissverständlich verlangt, dass der Antragsteller während der Prüfung seines Antrags einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat oder sich dort ohne Aufenthaltstitel aufhält, dass auch die anderen, in Art. 18 Bst. c und d Dublin-III-VO genannten, über das Wiederaufnahmeverfahren zu regelnden Tatbestände eine solche Antragsprüfung durch einen Mitgliedstaat voraussetzen, dass der Ausdruck «Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz» nach der Legaldefinition des Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht umfasst, dass daher Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO nur Anwendung finden, wenn der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, dieses Bestimmungsverfahren damit abgeschlossen hat, dass er seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht, und mit der Prüfung des Antrags begonnen hat (Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 52), dass vorliegend eine derartige Konstellation in Bezug auf Italien nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht daran festhält, dass die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden gelangte, dass dieser Rechtsfehler indessen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und im Gegensatz zum ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren keine Rechtsfolgen nach sich zieht, da nämlich in der Zwischenzeit die längere, für das Aufnahmeverfahren geltende Antwortfrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen ist, ohne dass die italienischen Behörden, soweit aus den Akten ersichtlich, von sich hätten hören lassen, dass das Übernahmeersuchen alle Sachverhaltselemente enthielt, welche die italienischen Behörden für die Beurteilung der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens benötigten (Art. 21 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Sache des Beschwerdeführers den italienischen Behörden zudem aufgrund des zuvor mit Frankreich geführten Aufnahmeverfahrens und der durch Frankreich gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO angezeigten Verlängerung der Überstellungsfrist bekannt war, dass der Rechtsfehler der Vorinstanz ausschliesslich die rechtliche Qualifikation des Übernahmeersuchens als Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und die sich daraus ergebende Antwortfrist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, dass unter den gegebenen Umständen der Rechtsfehler für die italienischen Behörden ohne weiteres erkennbar war und der ersuchte Mitgliedstaat gegen solche fehlerhaften rechtlichen Qualifikationen keinen Vertrauensschutz benötigt, da anzunehmen ist, dass seine mit dem Vollzug des Dublin-Regelwerks betrauten Behörden das Recht und die aus ihren Akten ersichtliche prozessuale Vorgeschichte kennen, dass somit die italienischen Behörden rechtswirksam ihre implizite Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers erteilt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), indem sie das schweizerische Übernahmeersuchen innert der für Aufnahmegesuche geltenden Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet liessen, dass sodann keine Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 5.2 und 6.1), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass es sich jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Falles rechtfertigt, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: