Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, alias C._______; Staatsangehöriger von Senegal, geb. [...]) ersuchte am 26. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 6. Oktober 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. März 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder Österreich. Er erklärte, er sei bis 2019 im Besitz eines "Permesso soggiorno famigliare" gewesen und habe sich bis Oktober 2020 in Italien aufgehalten. Danach habe er sich vier Monate in Österreich aufgehalten. Den negativen Asylentscheid von Österreich habe er nicht angefochten. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es keine Gründe gebe, die gegen eine Rückweisung nach Italien sprechen, aber er wolle nicht mehr dorthin zurück. C. Nachdem die österreichischen Behörden das Gesuch des SEM vom 12. März 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), noch am gleichen Tag mit der Begründung abgelehnt hatten, dass Italien im Zuge eines Dublinverfahrens aufgrund Verfristung zuständig geworden sei, gelangte das SEM ebenfalls am 12. März 2021 an die italienischen Behörden und ersuchte sie um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Da die italienischen Behörden innert Monatsfrist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellungnahme abgegeben hatten, trat dieses mit Verfügung vom 13. April 2021 (eröffnet am 16. April 2021) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 Beschwerde. F. Mit Urteil vom 3. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 13. April 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück (Urteil des BVGer F-1900/2021 vom 3. Mai 2021). G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (eröffnet am 26. Mai 2021) trat das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, wegen Fristablaufs des Wiederaufnahmegesuchs an Österreich bzw. des Aufnahmegesuchs an Italien und somit des Zuständigkeitsübergangs auf die Schweiz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I. Am 3. Juni 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist dementsprechend einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 3. Mai 2021 (Urteil F-1900/2021) fest, der Beschwerdeführer habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, sondern habe dort bis 2019 über einen Aufenthaltstitel verfügt. Folglich handle es sich vorliegend um ein Aufnahme- und kein Wiederaufnahmeverfahren. Dementsprechend hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO an die italienischen Behörden stellen und die in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO geregelte zweimonatige Frist für die Beantwortung von Aufnahmegesuchen abwarten müssen. Da die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, die italienischen Behörden hätten die für das Wiederaufnahmeverfahren geltende, einmonatige Antwortfrist ungenutzt ablaufen lassen, ging sie zu Unrecht von einer Übernahme der Zuständigkeit infolge Verfristung aus und trat auf das Asylgesuch nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Vorinstanz habe vor einem neuen Entscheid in der Sache die Angelegenheit mit den italienischen Behörden zu klären, denn diese seien am 14. April 2021 fälschlicherweise darüber in Kenntnis gesetzt worden, Italien sei infolge ungenutzt abgelaufener Antwortfrist als verantwortlicher Mitgliedstaat zu betrachten (Urteil F- 1900/2021 E. 7).
E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Italien habe zum Übernahmeersuchen vom 12. März 2021 bis dato keine Stellung genommen. Somit stehe nun zweifelsfrei - auch gemäss Einschätzung (sic) des Bundesverwaltungsgerichts - fest, dass Italien infolge Verfristung für das Asylverfahren zuständig geworden sei. Bezüglich des Urteils vom 3. Mai 2021 hält die Vorinstanz fest, sie gehe nach wie vor davon aus, dass die Zuständigkeit Italiens seit dem 13. April 2021 - und nicht wie vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten dem 13. Mai 2021 - gegeben sei.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Anfrage an die österreichischen Behörden, bei der es sich um ein Wiederaufnahmegesuch gehandelt habe, gestützt auf die Vorschriften des Aufnahmeverfahrens eine dringende Antwort angefordert. Im Wiederaufnahmeverfahren sei die Möglichkeit der Anforderung einer dringenden Antwort jedoch nicht vorgesehen, weshalb die rechtliche Grundlage für die Anfrage an die österreichischen Behörden fehle. In Bezug auf die Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und den italienischen Behörden bringt der Beschwerdeführer vor, die Ansicht der Vorinstanz, wonach vorliegend die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren zur Anwendung kommen würden, sei falsch. Zudem habe es die Vorinstanz entgegen der Weisung des Bundesverwaltungsgerichts unterlassen, die italienischen Behörden erneut zu kontaktieren. Die Vorinstanz hätte Italien ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers stellen müssen, welches die entsprechende zweimonatige Antwortfrist ausgelöst hätte, oder zumindest eine Berichtigung der Frist mitteilen. Die Frist für ein Übernahmegesuch an Italien sei mittlerweile abgelaufen, weshalb die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei.
E. 5.1 Strittig ist, ob Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nach Italien weggewiesen hat. Das Wiederaufnahmegesuch, welches die Vorinstanz zunächst an die österreichischen Behörden gestellt hatte, ist hingegen ohne Belang für das vorliegende Verfahren. Entsprechende Ausführungen erübrigen sich damit.
E. 5.2 Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens bzw. zur Kritik der Vorinstanz am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die entsprechenden Anmerkungen - sowohl der Vorinstanz als auch des Beschwerdeführers - haben keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2021 (Urteil F- 1900/2021) ohnehin rechtskräftig ist.
E. 5.3 Grundsätzlich hätte die Vorinstanz nach Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2021 (Urteil F- 1900/2021) noch einmal an die italienischen Behörden gelangen und diesen ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO stellen können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Gericht jedoch keine entsprechende Anweisung erteilt. Vielmehr hätte ein solches Vorgehen dazu geführt, dass ab diesem Zeitpunkt die zweimonatige Frist für die Beantwortung von Aufnahmegesuchen gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO noch einmal abgewartet werden hätte müssen. Dies entspricht nicht der Intention des Bundesverwaltungsgerichts. Auch eine Berichtigung der Frist an die Adresse der italienischen Behörden war nicht erforderlich. Der Grund für die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 13. April 2021 war einzig, dass die zweimonatige Antwortfrist zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht abgelaufen war. Dabei betrifft der monierte Rechtsfehler der Vorinstanz ausschliesslich die rechtliche Qualifikation des Übernahmeersuchens als Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und die sich daraus ergebende Antwortfrist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO. Unter den gegebenen Umständen war der Rechtsfehler der Vorinstanz für die italienischen Behörden ohne weiteres erkennbar. Der ersuchte Mitgliedstaat benötigt gegen solche fehlerhaften rechtlichen Qualifikationen keinen Vertrauensschutz, da anzunehmen ist, dass seine mit dem Vollzug des Dublin-Regelwerks betrauten Behörden das Recht und die aus den Akten ersichtliche prozessuale Vorgeschichte kennen (Urteil des BVGer F-1642/2021 vom 16. April 2021 S. 7). Dementsprechend erübrigte sich ein erneutes Gesuch an die italienischen Behörden bzw. eine Kontaktaufnahme durch die Vorinstanz. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine Vorbehalte gegen eine Überstellung nach Italien vorbringt, würde dies ohnehin nur einen prozessualen Leerlauf darstellen. Massgeblich ist, dass die Vorinstanz fristgerecht ein entsprechendes Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat und die zweimonatige Antwortfrist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mittlerweile abgelaufen ist. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellungnahme abgegeben haben, ist die Zuständigkeit von Italien grundsätzlich gegeben.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände gegen eine Überstellung nach Italien vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Zudem gibt es keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Italien eine allfällige notwendige medizinische Behandlung verweigert würde. Somit ist das SEM weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch ist ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt.
E. 5.6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, (...), ad Akten (...) - die Migrationsbehörde des Kantons D._______ (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2603/2021 Urteil vom 11. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, alias C._______; Staatsangehöriger von Senegal, geb. [...]) ersuchte am 26. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 6. Oktober 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. März 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder Österreich. Er erklärte, er sei bis 2019 im Besitz eines "Permesso soggiorno famigliare" gewesen und habe sich bis Oktober 2020 in Italien aufgehalten. Danach habe er sich vier Monate in Österreich aufgehalten. Den negativen Asylentscheid von Österreich habe er nicht angefochten. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es keine Gründe gebe, die gegen eine Rückweisung nach Italien sprechen, aber er wolle nicht mehr dorthin zurück. C. Nachdem die österreichischen Behörden das Gesuch des SEM vom 12. März 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), noch am gleichen Tag mit der Begründung abgelehnt hatten, dass Italien im Zuge eines Dublinverfahrens aufgrund Verfristung zuständig geworden sei, gelangte das SEM ebenfalls am 12. März 2021 an die italienischen Behörden und ersuchte sie um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Da die italienischen Behörden innert Monatsfrist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellungnahme abgegeben hatten, trat dieses mit Verfügung vom 13. April 2021 (eröffnet am 16. April 2021) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 Beschwerde. F. Mit Urteil vom 3. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 13. April 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück (Urteil des BVGer F-1900/2021 vom 3. Mai 2021). G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (eröffnet am 26. Mai 2021) trat das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, wegen Fristablaufs des Wiederaufnahmegesuchs an Österreich bzw. des Aufnahmegesuchs an Italien und somit des Zuständigkeitsübergangs auf die Schweiz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I. Am 3. Juni 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist dementsprechend einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 3. Mai 2021 (Urteil F-1900/2021) fest, der Beschwerdeführer habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, sondern habe dort bis 2019 über einen Aufenthaltstitel verfügt. Folglich handle es sich vorliegend um ein Aufnahme- und kein Wiederaufnahmeverfahren. Dementsprechend hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO an die italienischen Behörden stellen und die in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO geregelte zweimonatige Frist für die Beantwortung von Aufnahmegesuchen abwarten müssen. Da die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, die italienischen Behörden hätten die für das Wiederaufnahmeverfahren geltende, einmonatige Antwortfrist ungenutzt ablaufen lassen, ging sie zu Unrecht von einer Übernahme der Zuständigkeit infolge Verfristung aus und trat auf das Asylgesuch nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Vorinstanz habe vor einem neuen Entscheid in der Sache die Angelegenheit mit den italienischen Behörden zu klären, denn diese seien am 14. April 2021 fälschlicherweise darüber in Kenntnis gesetzt worden, Italien sei infolge ungenutzt abgelaufener Antwortfrist als verantwortlicher Mitgliedstaat zu betrachten (Urteil F- 1900/2021 E. 7). 4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Italien habe zum Übernahmeersuchen vom 12. März 2021 bis dato keine Stellung genommen. Somit stehe nun zweifelsfrei - auch gemäss Einschätzung (sic) des Bundesverwaltungsgerichts - fest, dass Italien infolge Verfristung für das Asylverfahren zuständig geworden sei. Bezüglich des Urteils vom 3. Mai 2021 hält die Vorinstanz fest, sie gehe nach wie vor davon aus, dass die Zuständigkeit Italiens seit dem 13. April 2021 - und nicht wie vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten dem 13. Mai 2021 - gegeben sei. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Anfrage an die österreichischen Behörden, bei der es sich um ein Wiederaufnahmegesuch gehandelt habe, gestützt auf die Vorschriften des Aufnahmeverfahrens eine dringende Antwort angefordert. Im Wiederaufnahmeverfahren sei die Möglichkeit der Anforderung einer dringenden Antwort jedoch nicht vorgesehen, weshalb die rechtliche Grundlage für die Anfrage an die österreichischen Behörden fehle. In Bezug auf die Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und den italienischen Behörden bringt der Beschwerdeführer vor, die Ansicht der Vorinstanz, wonach vorliegend die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren zur Anwendung kommen würden, sei falsch. Zudem habe es die Vorinstanz entgegen der Weisung des Bundesverwaltungsgerichts unterlassen, die italienischen Behörden erneut zu kontaktieren. Die Vorinstanz hätte Italien ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers stellen müssen, welches die entsprechende zweimonatige Antwortfrist ausgelöst hätte, oder zumindest eine Berichtigung der Frist mitteilen. Die Frist für ein Übernahmegesuch an Italien sei mittlerweile abgelaufen, weshalb die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei. 5. 5.1. Strittig ist, ob Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nach Italien weggewiesen hat. Das Wiederaufnahmegesuch, welches die Vorinstanz zunächst an die österreichischen Behörden gestellt hatte, ist hingegen ohne Belang für das vorliegende Verfahren. Entsprechende Ausführungen erübrigen sich damit. 5.2. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens bzw. zur Kritik der Vorinstanz am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die entsprechenden Anmerkungen - sowohl der Vorinstanz als auch des Beschwerdeführers - haben keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2021 (Urteil F- 1900/2021) ohnehin rechtskräftig ist. 5.3. Grundsätzlich hätte die Vorinstanz nach Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2021 (Urteil F- 1900/2021) noch einmal an die italienischen Behörden gelangen und diesen ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO stellen können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Gericht jedoch keine entsprechende Anweisung erteilt. Vielmehr hätte ein solches Vorgehen dazu geführt, dass ab diesem Zeitpunkt die zweimonatige Frist für die Beantwortung von Aufnahmegesuchen gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO noch einmal abgewartet werden hätte müssen. Dies entspricht nicht der Intention des Bundesverwaltungsgerichts. Auch eine Berichtigung der Frist an die Adresse der italienischen Behörden war nicht erforderlich. Der Grund für die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 13. April 2021 war einzig, dass die zweimonatige Antwortfrist zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht abgelaufen war. Dabei betrifft der monierte Rechtsfehler der Vorinstanz ausschliesslich die rechtliche Qualifikation des Übernahmeersuchens als Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und die sich daraus ergebende Antwortfrist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO. Unter den gegebenen Umständen war der Rechtsfehler der Vorinstanz für die italienischen Behörden ohne weiteres erkennbar. Der ersuchte Mitgliedstaat benötigt gegen solche fehlerhaften rechtlichen Qualifikationen keinen Vertrauensschutz, da anzunehmen ist, dass seine mit dem Vollzug des Dublin-Regelwerks betrauten Behörden das Recht und die aus den Akten ersichtliche prozessuale Vorgeschichte kennen (Urteil des BVGer F-1642/2021 vom 16. April 2021 S. 7). Dementsprechend erübrigte sich ein erneutes Gesuch an die italienischen Behörden bzw. eine Kontaktaufnahme durch die Vorinstanz. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine Vorbehalte gegen eine Überstellung nach Italien vorbringt, würde dies ohnehin nur einen prozessualen Leerlauf darstellen. Massgeblich ist, dass die Vorinstanz fristgerecht ein entsprechendes Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat und die zweimonatige Antwortfrist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mittlerweile abgelaufen ist. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellungnahme abgegeben haben, ist die Zuständigkeit von Italien grundsätzlich gegeben. 5.4. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände gegen eine Überstellung nach Italien vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 5.5. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Zudem gibt es keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Italien eine allfällige notwendige medizinische Behandlung verweigert würde. Somit ist das SEM weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch ist ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt. 5.6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, (...), ad Akten (...)
- die Migrationsbehörde des Kantons D._______ (in Kopie)