Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Januar 2021 im Bundesasylzentrum in Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2020 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Am 20. Januar 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, auf keinen Fall nach Italien zurückkehren zu wollen. In Milano habe er vier oder fünf Tage nur auf der Strasse verbracht. Es sei kalt gewesen. Er habe in diesem Land keine Unterkunft und auch keine Familie gehabt. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien von jemandem auf den Kopf geschlagen worden sei und vermute, damals einen Schädelbruch und eine Nasenfraktur erlitten zu haben. Seither leide er unter akuten Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Er bekomme dann irgendeine Blockade und könne aufgrund der beschriebenen Schmerzen nicht mehr hören. Ausserdem leide er unter Magenproblemen und an Fusspilz. Wohl habe er sich deswegen an die Pflege gewandt, bislang jedoch keine Medikamente erhalten. Am Ende der Einvernahme empfahl die Befragerin dem Beschwerdeführer, nochmals bei der Pflege nachzufragen (SEM act. 16). D. Wegen der angegebenen gesundheitlichen Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 einer ärztlichen Konsultation. Hierbei erhielt er ein Medikament gegen Schlafstörungen. Zudem wurde eine Behandlung des Tinnitus in die Wege geleitet (SEM act. 18). E. Am 19. März 2021 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 20. Januar 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (SEM act. 21). F. Mit Verfügung vom 22. März 2021 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 24). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 eröffnet. Gleichentags legte die bisher zugewiesene Parteivertreterin Kerstin Krüger ihr Mandat nieder (SEM act. 28 und 29). Wegen der vorübergehenden Isolation des Betroffenen aufgrund der Covid-19-Pandemie und seiner Verlegung in ein besonderes Zentrum für renitente Asylsuchende wurde das Mandat von MLaw Veronica Chindamo übernommen. G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). H. Am 1. April 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung erfolgte am 24. März 2021 (SEM act. 28). Gleichentags wurden der zugewiesenen Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Der Beschwerdeführer war trotz anschliessender Mandatsniederlegung (SEM act. 29), pandemiebedingter eintägiger Isolation sowie Zuweisung in ein besonderes Zentrum per 29. März 2021 (SEM act. 30-32) in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang werden denn auch keine Rügen erhoben.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2020 illegal in Italien eingereist und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 20. Januar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 9). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. März 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit unbestrittenermassen gegeben.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7 und 8).
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, die Lebensbedingungen in Italien seien noch schlechter als in Algerien und er erhalte dort keinerlei Unterstützung. Auch psychisch gehe es ihm sehr schlecht und er sei auf Unterstützung angewiesen. Das SEM habe es trotz seiner Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs unterlassen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht vollständig zu ermitteln und zu würdigen und dadurch seine Untersuchungspflicht verletzt. Des Weiteren habe das Staatssekretariat nur eine oberflächliche Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vorgenommen. Deshalb sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit (sog. Salvini-Dekret) davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (vgl. u.a. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2). Ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21.Oktober 2020) zur Modifikation zentraler Bestimmungen des Salvini-Dekrets wurde am 18. Dezember 2020 durch das italienische Parlament verabschiedet und ist am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden ist noch nicht bekannt. Mangels Kenntnis der neuen Praxis wendet das Bundesverwaltungsgericht daher nach wie vor die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. Urteil des BVGer F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4 m.H.).
E. 7.3 Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in diesem Land gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit seinen pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht.
E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 8.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. Januar 2021, aufgrund einer ihm im Heimatland zugefügten (alten) Kopfverletzung an Kopfschmerzen, Schwindelattacken und zeitweiligem Gehörsverlust zu leiden. Ferner erwähnte er Magenprobleme und Fusspilz (SEM act. 16). Aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum Flumenthal vom 2. Februar 2021 geht hervor, dass der Zentrumsarzt beim Betroffenen ein vor Jahren in Algerien erlittenes Schädelhirntrauma, eine Nasenfraktur, Schwerhörigkeit und Tinnitus im rechten Ohr feststellte. Für die damit einhergehenden Schlafstörungen verschrieb er das Medikament «Trittico». Auf Wunsch des Patienten initiierte er zudem eine Behandlung des Tinnitus (SEM act. 18). Seither wandte sich der Beschwerdeführer lediglich einmal, am 15. März 2021 wegen Zahnschmerzen, an die Pflege. Die benötigte Behandlung hat er gemäss einer entsprechenden Mitteilung danach erhalten (SEM act. 25). Psychische Probleme wurden derweil nicht diagnostiziert, und er ist deswegen auch nie an medizinisches Fachpersonal gelangt. Die aktenkundigen Beeinträchtigungen erweisen sich aufgrund dessen als nicht so gravierend, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Das beschriebene Krankheitsbild vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen gezählt werden (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Anzumerken wäre in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die geschilderten, von einer Kopfverletzung herrührenden Leiden schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hat oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen war. Entgegen der Auffassung der Parteivertreterin ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren traf und den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklärte. Ebenso wenig musste sie bereits im Übernahmeersuchen auf allfällige medizinische Dispositionen hinweisen. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung erweist sich folglich als nicht stichhaltig.
E. 8.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.4.3 oder F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 je m.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7).
E. 8.6 Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren. Dies ist vorliegend geschehen, sind die Schlafstörungen und der diagnostizierte Tinnitus in den Überstellungsmodalitäten doch aufgeführt (SEM act. 27). Der Vollständigkeit halber könnte das SEM bei der Überstellung einen weiteren Hinweis aufnehmen und vermerken, dass ein ehemaliges Schädel-Hirn-Trauma vorliegen könnte.
E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 13 Der am 1. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 14 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 12)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Parteivertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1479/2021 Urteil vom 13. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Veronica Chindamo, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Januar 2021 im Bundesasylzentrum in Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2020 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Am 20. Januar 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, auf keinen Fall nach Italien zurückkehren zu wollen. In Milano habe er vier oder fünf Tage nur auf der Strasse verbracht. Es sei kalt gewesen. Er habe in diesem Land keine Unterkunft und auch keine Familie gehabt. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien von jemandem auf den Kopf geschlagen worden sei und vermute, damals einen Schädelbruch und eine Nasenfraktur erlitten zu haben. Seither leide er unter akuten Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Er bekomme dann irgendeine Blockade und könne aufgrund der beschriebenen Schmerzen nicht mehr hören. Ausserdem leide er unter Magenproblemen und an Fusspilz. Wohl habe er sich deswegen an die Pflege gewandt, bislang jedoch keine Medikamente erhalten. Am Ende der Einvernahme empfahl die Befragerin dem Beschwerdeführer, nochmals bei der Pflege nachzufragen (SEM act. 16). D. Wegen der angegebenen gesundheitlichen Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 einer ärztlichen Konsultation. Hierbei erhielt er ein Medikament gegen Schlafstörungen. Zudem wurde eine Behandlung des Tinnitus in die Wege geleitet (SEM act. 18). E. Am 19. März 2021 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 20. Januar 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (SEM act. 21). F. Mit Verfügung vom 22. März 2021 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 24). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 eröffnet. Gleichentags legte die bisher zugewiesene Parteivertreterin Kerstin Krüger ihr Mandat nieder (SEM act. 28 und 29). Wegen der vorübergehenden Isolation des Betroffenen aufgrund der Covid-19-Pandemie und seiner Verlegung in ein besonderes Zentrum für renitente Asylsuchende wurde das Mandat von MLaw Veronica Chindamo übernommen. G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). H. Am 1. April 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung erfolgte am 24. März 2021 (SEM act. 28). Gleichentags wurden der zugewiesenen Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Der Beschwerdeführer war trotz anschliessender Mandatsniederlegung (SEM act. 29), pandemiebedingter eintägiger Isolation sowie Zuweisung in ein besonderes Zentrum per 29. März 2021 (SEM act. 30-32) in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang werden denn auch keine Rügen erhoben.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2020 illegal in Italien eingereist und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 20. Januar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 9). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. März 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit unbestrittenermassen gegeben. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7 und 8). 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, die Lebensbedingungen in Italien seien noch schlechter als in Algerien und er erhalte dort keinerlei Unterstützung. Auch psychisch gehe es ihm sehr schlecht und er sei auf Unterstützung angewiesen. Das SEM habe es trotz seiner Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs unterlassen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht vollständig zu ermitteln und zu würdigen und dadurch seine Untersuchungspflicht verletzt. Des Weiteren habe das Staatssekretariat nur eine oberflächliche Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vorgenommen. Deshalb sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit (sog. Salvini-Dekret) davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (vgl. u.a. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2). Ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21.Oktober 2020) zur Modifikation zentraler Bestimmungen des Salvini-Dekrets wurde am 18. Dezember 2020 durch das italienische Parlament verabschiedet und ist am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen durch die italienischen Behörden ist noch nicht bekannt. Mangels Kenntnis der neuen Praxis wendet das Bundesverwaltungsgericht daher nach wie vor die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung an (vgl. Urteil des BVGer F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4 m.H.). 7.3 Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in diesem Land gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit seinen pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht.
8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 8.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. 8.3 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. Januar 2021, aufgrund einer ihm im Heimatland zugefügten (alten) Kopfverletzung an Kopfschmerzen, Schwindelattacken und zeitweiligem Gehörsverlust zu leiden. Ferner erwähnte er Magenprobleme und Fusspilz (SEM act. 16). Aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum Flumenthal vom 2. Februar 2021 geht hervor, dass der Zentrumsarzt beim Betroffenen ein vor Jahren in Algerien erlittenes Schädelhirntrauma, eine Nasenfraktur, Schwerhörigkeit und Tinnitus im rechten Ohr feststellte. Für die damit einhergehenden Schlafstörungen verschrieb er das Medikament «Trittico». Auf Wunsch des Patienten initiierte er zudem eine Behandlung des Tinnitus (SEM act. 18). Seither wandte sich der Beschwerdeführer lediglich einmal, am 15. März 2021 wegen Zahnschmerzen, an die Pflege. Die benötigte Behandlung hat er gemäss einer entsprechenden Mitteilung danach erhalten (SEM act. 25). Psychische Probleme wurden derweil nicht diagnostiziert, und er ist deswegen auch nie an medizinisches Fachpersonal gelangt. Die aktenkundigen Beeinträchtigungen erweisen sich aufgrund dessen als nicht so gravierend, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Das beschriebene Krankheitsbild vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen gezählt werden (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. 8.4 Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Anzumerken wäre in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die geschilderten, von einer Kopfverletzung herrührenden Leiden schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dies beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt hat oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen war. Entgegen der Auffassung der Parteivertreterin ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren traf und den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklärte. Ebenso wenig musste sie bereits im Übernahmeersuchen auf allfällige medizinische Dispositionen hinweisen. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung erweist sich folglich als nicht stichhaltig. 8.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.4.3 oder F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 je m.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). 8.6 Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren. Dies ist vorliegend geschehen, sind die Schlafstörungen und der diagnostizierte Tinnitus in den Überstellungsmodalitäten doch aufgeführt (SEM act. 27). Der Vollständigkeit halber könnte das SEM bei der Überstellung einen weiteren Hinweis aufnehmen und vermerken, dass ein ehemaliges Schädel-Hirn-Trauma vorliegen könnte.
9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
13. Der am 1. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
14. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 12) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Parteivertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)