Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und sein Sohn, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) suchten am 3. Januar 2022 um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank Eurodac ergab, dass sie am 28. November 2021 in Italien einge- reist sind. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Januar 2022 gab der Beschwer- deführer 1 an, sie seien am 18. Oktober 2021 in Italien angekommen und für circa zehn Tage auf einen Stützpunkt gebracht worden. Danach seien sie mit jungen Männern in Kontakt gekommen und mit einem Schiff und Auto in die Türkei zurückgereist. Am 30. Dezember 2021 seien sie mit ei- nem LKW von der Türkei in die Schweiz gereist. Die Schweiz sei ihr Ziel- land gewesen, da es ein kultiviertes Land sei und Verwandte hier leben würden. In Italien sei er ein Fremder. Er habe keine gesundheitlichen Prob- leme. Er habe aber noch nicht verheilte Spuren der in Syrien erlebten Folter (Fingernägel). Der Beschwerdeführer 2 führte aus, in Italien seien ihnen die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Am 15. oder
16. Dezember (2021) seien sie mit dem Schiff in die Türkei zurückgekehrt. Nach circa 10 bis 14 Tagen seien sie mit einem LKW via Griechenland in die Schweiz gereist. Am 30. Dezember 2021 seien sie in der Schweiz an- gekommen. Sie hätten in die Schweiz gewollt, da es ein demokratisches Land sei und sie hier Verwandte hätten. In Italien sei er ein Fremder. Es gehe ihm gesundheitlich gut. In Syrien habe er viel erlebt. Er stehe psy- chisch unter Druck. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben der Beschwerdefüh- rer ersuchte die Vorinstanz am 11. Januar 2022 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italieni- schen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen.
F-1584/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 17. März 2022 (eröffnet am 29. März 2022) trat die Vor- instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 5. April 2022 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Sie beantragten, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziffer 6 der angefochtenen Verfü- gung) und ihnen sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migrationsbe- hörden des Kantons Bern seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugs- handlungen (inklusive Papierbeschaffung) abzusehen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2022 sei aufzuheben und die Sache zur vollstän- digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche vom 3. Januar 2022 einzu- treten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. April 2022 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer einstwei- len aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihnen die angeblichen Widersprüche betreffend Zeitpunkt der Rückreise in die Türkei nicht vorgehalten habe. Zudem sei die Begrün- dungspflicht verletzt, da sie die Schwere der erlittenen Folter und die Wich- tigkeit der Nähe der Brüder in der Schweiz nicht gewürdigt habe.
E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG), sowie der Anspruch, dass die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Ent- scheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.1.2 An der Personalienaufnahme vom 4. Januar 2022 machte die Vor- instanz den Beschwerdeführer 1 korrekterweise auf einen Widerspruch zwischen seinen Aussagen aufmerksam und wiederholte die Frage. Eine
F-1584/2022 Seite 5 vertiefte Prüfung und Abgleichung der Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie eine nochmalige Durchfüh- rung einer Befragung zwecks Konfrontation mit Widersprüchen zwischen ihren Angaben ist aber angesichts des beschleunigten Charakters des Dublin-Verfahrens nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit der Rückkehr in die Türkei nicht mit unterschiedlichen Zeitangaben begründet hat. Des Weiteren ist die Vorinstanz in der Verfü- gung im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts auf die Fol- tererlebnisse der Beschwerdeführer sowie auf ihre Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Verwandten eingegangen. Es liegt somit keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor.
E. 3.2 Die Beschwerdeführer monieren, der Sachverhalt sei ungenügend ab- geklärt, da die Vorinstanz die italienischen Behörden nicht über die Folter, ihre Verwandten in der Schweiz sowie die zwingend benötigte spezielle Behandlung und Betreuung aufgrund der Folter und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 2 informiert habe.
E. 3.2.1 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes we- gen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.2.2 Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwer- deführer wegen des Alters oder der erlebten Folter nach ihrer Rückkehr nach Italien auf eine spezielle Behandlung und Betreuung angewiesen wä- ren. Der Sachverhalt wurde somit rechtsgenüglich abgeklärt.
E. 3.2.3 Allfällige Informationspflichten gegenüber den italienischen Behör- den betreffen nicht die Sachverhaltsabklärung, sondern die Verfahrensfüh- rung. Die Vorinstanz hat keine Verpflichtung, die italienischen Behörden anlässlich des Übernahmeersuchens über Verwandte der Beschwerdefüh- rer in der Schweiz zu informieren. Da die Beschwerdeführer keine vul- nerablen Personen sind (sie haben keine schweren gesundheitlichen Prob- leme; der Beschwerdeführer 2 ist (…) Jahre alt und steht kurz vor der Voll- jährigkeit) war sie auch nicht gehalten, Italien über ein allfälliges Betreu- ungsbedürfnis zu informieren.
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E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe- antwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien von Ita- lien in die Türkei zurückgereist, womit sie den Dublin-Raum verlassen hät- ten und Italien nicht mehr zuständig für ihr Asylverfahren sei. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bezeichneten die Beschwerdeführer die Schweiz als ihr Zielland. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie von Italien in die Türkei hätten zurückkehren sollen, nur um dann gleich wieder in die Schweiz zu reisen. Zudem reichten sie keinerlei Belege für die Rückkehr in die Türkei ein. Die Vorinstanz informierte die italienischen Behörden über die angebliche Rückkehr in die Türkei. Dennoch stimmte Italien dem Über- nahmeersuchen implizit zu. Zusammenfassend ist die geltend gemachte Rückkehr in die Türkei als unglaubhaft einzustufen. Die Zuständigkeit Itali- ens ist somit grundsätzlich gegeben. Die in diesem Zusammenhang erho- bene Rüge der Verletzung des Willkürverbots durch die Vorinstanz ist folg- lich unbegründet.
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E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter- nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
F-1584/2022 Seite 8 internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, an- erkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenz- urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Die Beschwerde- führer bringen nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 6 Der Beschwerdeführer 1 hat in Syrien Folter erlebt. Gewisse Narben sind noch nicht gänzlich verheilt. Der Beschwerdeführer 2 wurde nach eigenen Angaben gezwungen, den Koran mit der rechten Hand umzublättern. Im Dublin-Gespräch erklärten indessen beide, gesund zu sein. Der Beschwer- deführer 2 gab ergänzend an, er stehe unter psychischem Druck. Er suchte jedoch keinen Arzt auf. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie eine medizinische Behandlung benötigen würden. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1). Der Zugang für asylsu- chende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notver- sorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Es liegen keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführern dort eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- tet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
E. 7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, zwei Brüder beziehungsweise Onkel sowie Neffen beziehungsweise Cousins lebten in der Schweiz. Die Verwandten könnten sie bei der Bewältigung der traumatisierenden Erleb- nisse unterstützen.
E. 7.2 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antrag- steller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängig- keitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder
F-1584/2022 Seite 9 hohen Alters besteht. Soweit sich die Beschwerdeführer auf ein Abhängig- keitsverhältnis zu ihren Neffen beziehungsweise Cousins und Onkel (Be- schwerdeführer 2) berufen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verwandt- schaftsverhältnisse nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst sind. Der Beschwerdeführer 1 hat weder im Dublin-Gespräch noch in der Be- schwerde dargetan, dass zwischen ihm und seinen Brüdern ein Abhängig- keitsverhältnis im erwähnten Sinn besteht. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist daher zu verneinen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 6. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos ge- worden.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1584/2022 Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und sein Sohn, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) suchten am 3. Januar 2022 um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 28. November 2021 in Italien eingereist sind. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer 1 an, sie seien am 18. Oktober 2021 in Italien angekommen und für circa zehn Tage auf einen Stützpunkt gebracht worden. Danach seien sie mit jungen Männern in Kontakt gekommen und mit einem Schiff und Auto in die Türkei zurückgereist. Am 30. Dezember 2021 seien sie mit einem LKW von der Türkei in die Schweiz gereist. Die Schweiz sei ihr Zielland gewesen, da es ein kultiviertes Land sei und Verwandte hier leben würden. In Italien sei er ein Fremder. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er habe aber noch nicht verheilte Spuren der in Syrien erlebten Folter (Fingernägel). Der Beschwerdeführer 2 führte aus, in Italien seien ihnen die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Am 15. oder 16. Dezember (2021) seien sie mit dem Schiff in die Türkei zurückgekehrt. Nach circa 10 bis 14 Tagen seien sie mit einem LKW via Griechenland in die Schweiz gereist. Am 30. Dezember 2021 seien sie in der Schweiz angekommen. Sie hätten in die Schweiz gewollt, da es ein demokratisches Land sei und sie hier Verwandte hätten. In Italien sei er ein Fremder. Es gehe ihm gesundheitlich gut. In Syrien habe er viel erlebt. Er stehe psychisch unter Druck. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 11. Januar 2022 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. C. Mit Verfügung vom 17. März 2022 (eröffnet am 29. März 2022) trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 5. April 2022 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) und ihnen sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons Bern seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) abzusehen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2022 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche vom 3. Januar 2022 einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihnen die angeblichen Widersprüche betreffend Zeitpunkt der Rückreise in die Türkei nicht vorgehalten habe. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt, da sie die Schwere der erlittenen Folter und die Wichtigkeit der Nähe der Brüder in der Schweiz nicht gewürdigt habe. 3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG), sowie der Anspruch, dass die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2. An der Personalienaufnahme vom 4. Januar 2022 machte die Vor-instanz den Beschwerdeführer 1 korrekterweise auf einen Widerspruch zwischen seinen Aussagen aufmerksam und wiederholte die Frage. Eine vertiefte Prüfung und Abgleichung der Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie eine nochmalige Durchführung einer Befragung zwecks Konfrontation mit Widersprüchen zwischen ihren Angaben ist aber angesichts des beschleunigten Charakters des Dublin-Verfahrens nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit der Rückkehr in die Türkei nicht mit unterschiedlichen Zeitangaben begründet hat. Des Weiteren ist die Vorinstanz in der Verfügung im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts auf die Foltererlebnisse der Beschwerdeführer sowie auf ihre Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Verwandten eingegangen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor. 3.2 Die Beschwerdeführer monieren, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, da die Vorinstanz die italienischen Behörden nicht über die Folter, ihre Verwandten in der Schweiz sowie die zwingend benötigte spezielle Behandlung und Betreuung aufgrund der Folter und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 2 informiert habe. 3.2.1. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2.2. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer wegen des Alters oder der erlebten Folter nach ihrer Rückkehr nach Italien auf eine spezielle Behandlung und Betreuung angewiesen wären. Der Sachverhalt wurde somit rechtsgenüglich abgeklärt. 3.2.3. Allfällige Informationspflichten gegenüber den italienischen Behörden betreffen nicht die Sachverhaltsabklärung, sondern die Verfahrensführung. Die Vorinstanz hat keine Verpflichtung, die italienischen Behörden anlässlich des Übernahmeersuchens über Verwandte der Beschwerdeführer in der Schweiz zu informieren. Da die Beschwerdeführer keine vulnerablen Personen sind (sie haben keine schweren gesundheitlichen Probleme; der Beschwerdeführer 2 ist (...) Jahre alt und steht kurz vor der Volljährigkeit) war sie auch nicht gehalten, Italien über ein allfälliges Betreuungsbedürfnis zu informieren. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien von Italien in die Türkei zurückgereist, womit sie den Dublin-Raum verlassen hätten und Italien nicht mehr zuständig für ihr Asylverfahren sei. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bezeichneten die Beschwerdeführer die Schweiz als ihr Zielland. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie von Italien in die Türkei hätten zurückkehren sollen, nur um dann gleich wieder in die Schweiz zu reisen. Zudem reichten sie keinerlei Belege für die Rückkehr in die Türkei ein. Die Vorinstanz informierte die italienischen Behörden über die angebliche Rückkehr in die Türkei. Dennoch stimmte Italien dem Übernahmeersuchen implizit zu. Zusammenfassend ist die geltend gemachte Rückkehr in die Türkei als unglaubhaft einzustufen. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots durch die Vorinstanz ist folglich unbegründet. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6. Der Beschwerdeführer 1 hat in Syrien Folter erlebt. Gewisse Narben sind noch nicht gänzlich verheilt. Der Beschwerdeführer 2 wurde nach eigenen Angaben gezwungen, den Koran mit der rechten Hand umzublättern. Im Dublin-Gespräch erklärten indessen beide, gesund zu sein. Der Beschwerdeführer 2 gab ergänzend an, er stehe unter psychischem Druck. Er suchte jedoch keinen Arzt auf. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie eine medizinische Behandlung benötigen würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Es liegen keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführern dort eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, zwei Brüder beziehungsweise Onkel sowie Neffen beziehungsweise Cousins lebten in der Schweiz. Die Verwandten könnten sie bei der Bewältigung der traumatisierenden Erlebnisse unterstützen. 7.2 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. Soweit sich die Beschwerdeführer auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Neffen beziehungsweise Cousins und Onkel (Beschwerdeführer 2) berufen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst sind. Der Beschwerdeführer 1 hat weder im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerde dargetan, dass zwischen ihm und seinen Brüdern ein Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinn besteht. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist daher zu verneinen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand: