Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG, insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts. Aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit den Beschwerdeführenden zu führen, insbesondere da hierzu zwingend ein Dolmetscher beizuziehen wäre. Zudem habe die Rechtsvertretung nicht vollständige Akteneinsicht erhalten. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung). In der Rechtsmitteleingabe wird weder ausgeführt, welche Aktenstücke angeblich nicht ausgehändigt worden wären, noch wird geltend gemacht, dass die Rechtsvertreterin vor Anhebung der Beschwerde vergeblich um Akteneinsicht bei der Vorinstanz ersucht hätte. Zudem weist die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Den Beschwerdeführenden beziehungsweise der Rechtsvertretung war es im Übrigen trotz der geltend gemachten Umstände offensichtlich möglich, eine einlässliche Beschwerdeschrift einzureichen. Das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird demzufolge abgewiesen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden in ihrer Entscheidung hinreichend «einzubauen» sowie eine detailliertere Konsultation anzuordnen. Ebenso wenig seien die Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen, insbesondere ihren Lebensumständen in Italien, befragt worden.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Italien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 27. Juli 2022 befragt. Es wäre ihnen freigestanden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Sie legen jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben wären. Betreffend die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt war und sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden hat machen können, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Informationen auseinandergesetzt und diese berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Es bestand daher kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die diagnostizierte (...) in der vorinstanzlichen Verfügung fälschlicherweise der Beschwerdeführerin zugeordnet wurde. Dieses Versehen vermag für sich allein aber keine Kassation zu rechtfertigen.
E. 4.4 Damit ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6 Die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 geltend, die Aufnahmebedingungen in Italien seien selbst für Schutzberechtigte unzureichend. Dies habe sich trotz der neuen Gesetze (insbesondere Lamorgese-Dekret und Gesetz 173/2020) de facto nicht geändert. Die Reform respektive das neue Dekret habe bis anhin keine tatsächliche Wirkung entfaltet. Das SEM habe den Umständen, die sie bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würden, und damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV nicht hinreichend Rechnung getragen. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Zudem müsse beachtet werden, dass sich die Unterkunftssituation im Zuge des Kriegs in der Ukraine zusätzlich verschlechtert haben dürfte. Da eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung in Italien nicht sichergestellt sei, liege eine tatsächliche Gefahr einer schwerwiegenden raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr nach Italien vor.
E. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung.
E. 7.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie von den Beschwerdeführenden gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätte ausüben müssen.
E. 7.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellen, vermögen sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden implizit zugestimmt. Die Beschwerdeführenden haben zudem nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt den Beschwerdeführenden, die in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht haben, mit ihren pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht.
E. 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisieren, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Akten wurde die Beschwerdeführerin wegen einer (...) (vgl. SEM-Akt. 1179524-36, 1179524-42/3 und 1179524-43). Zudem wurde bei ihr eine (...) diagnostiziert (vgl. SEM-Akt. 1179524-36). Beim Beschwerdeführer wurden (...) diagnostiziert. Ausserdem wurde er wegen einer (...) behandelt (SEM-Akt. 1179524-37 und 1179524-38). Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind in casu nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6; F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführenden, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]; F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil des BVGer E-962/82019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden in Italien eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 mit einer Überdosis von Medikamenten versucht habe, sich das Leben zu nehmen, und ins Spital eingeliefert worden sei, ist festzuhalten, dass dies nicht belegt wurde. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts selbstgefährdendes Verhalten kein Vollzugshindernis darstellt (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Da es sich - wie erwähnt - vorliegend nicht um gravierende gesundheitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3) handelt, ist der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführenden zu medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen, abzuweisen. Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO; s. auch Dokument «Überstellungsmodalitäten» in den vorinstanzlichen Akten, SEM-Akt. 1179524-46).
E. 7.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.
E. 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten - entgegen der nicht näher begründeten Behauptung auf Beschwerdeebene - keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4599/2022 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am (...) Juni 2022 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden am (...) 2022 Schengen-Visa mit einer Gültigkeit vom (...) bis (...) 2022 ausgestellt hatten. B. Am 6. Juli 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Person, ihren Reise- und Identitätspapieren sowie ihrem Reiseweg befragt wurden. C. C.a Am 27. Juli 2022 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Im Rahmen dieser Gespräche wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. C.b Dabei gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien mit ihren iranischen Reisepässen und italienischen Visa per Flugzeug nach Italien gereist. Sie hätten sich dort sieben oder acht Tage in einer Wohnung aufgehalten, welche sie dann hätten verlassen müssen. Der Schlepper habe ihnen die Pässe abgenommen. Er hätte ihnen Visa für England besorgen sollen, was er aber nicht getan habe. Schliesslich seien sie von Italien mit dem Zug in die Schweiz gereist. Beide führten aus, dass sie lieber in der Schweiz bleiben wollten. In Italien seien sie sehr schlecht behandelt worden. Man habe sie aus der Wohnung geworfen und sich nicht um sie gekümmert. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm und seiner Frau weder körperlich noch seelisch gut, da sie unter grossem Stress und Druck stünden. Ihm würde alles wehtun, insbesondere habe er (...). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr (...). Zudem leide sie unter (...). D. Am 27. Juli 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. E. Mit Verfügung vom 29. September 2022 - eröffnet am 5. Oktober 2022 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung gegen die Verfügung des SEM vom 29. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass die Beschwerdeführenden ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend und längerfristig Obdach, Nahrung, und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie insbesondere psychologische Behandlung erhielten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Beizug der vorinstanzlichen Akten und Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch anzuordnen. Der Beschwerde legten sie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und von Februar 2022 bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG, insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts. Aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit den Beschwerdeführenden zu führen, insbesondere da hierzu zwingend ein Dolmetscher beizuziehen wäre. Zudem habe die Rechtsvertretung nicht vollständige Akteneinsicht erhalten. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung). In der Rechtsmitteleingabe wird weder ausgeführt, welche Aktenstücke angeblich nicht ausgehändigt worden wären, noch wird geltend gemacht, dass die Rechtsvertreterin vor Anhebung der Beschwerde vergeblich um Akteneinsicht bei der Vorinstanz ersucht hätte. Zudem weist die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Den Beschwerdeführenden beziehungsweise der Rechtsvertretung war es im Übrigen trotz der geltend gemachten Umstände offensichtlich möglich, eine einlässliche Beschwerdeschrift einzureichen. Das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird demzufolge abgewiesen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden in ihrer Entscheidung hinreichend «einzubauen» sowie eine detailliertere Konsultation anzuordnen. Ebenso wenig seien die Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen, insbesondere ihren Lebensumständen in Italien, befragt worden. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Italien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 27. Juli 2022 befragt. Es wäre ihnen freigestanden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Sie legen jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben wären. Betreffend die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt war und sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden hat machen können, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Informationen auseinandergesetzt und diese berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Es bestand daher kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die diagnostizierte (...) in der vorinstanzlichen Verfügung fälschlicherweise der Beschwerdeführerin zugeordnet wurde. Dieses Versehen vermag für sich allein aber keine Kassation zu rechtfertigen. 4.4 Damit ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 geltend, die Aufnahmebedingungen in Italien seien selbst für Schutzberechtigte unzureichend. Dies habe sich trotz der neuen Gesetze (insbesondere Lamorgese-Dekret und Gesetz 173/2020) de facto nicht geändert. Die Reform respektive das neue Dekret habe bis anhin keine tatsächliche Wirkung entfaltet. Das SEM habe den Umständen, die sie bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würden, und damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV nicht hinreichend Rechnung getragen. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Zudem müsse beachtet werden, dass sich die Unterkunftssituation im Zuge des Kriegs in der Ukraine zusätzlich verschlechtert haben dürfte. Da eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung in Italien nicht sichergestellt sei, liege eine tatsächliche Gefahr einer schwerwiegenden raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr nach Italien vor. 7. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung. 7.3 7.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie von den Beschwerdeführenden gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätte ausüben müssen. 7.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellen, vermögen sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden implizit zugestimmt. Die Beschwerdeführenden haben zudem nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt den Beschwerdeführenden, die in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht haben, mit ihren pauschalen Äusserungen zu den dortigen Lebensbedingungen und zu fehlender staatlicher Unterstützung indes nicht. 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisieren, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Akten wurde die Beschwerdeführerin wegen einer (...) (vgl. SEM-Akt. 1179524-36, 1179524-42/3 und 1179524-43). Zudem wurde bei ihr eine (...) diagnostiziert (vgl. SEM-Akt. 1179524-36). Beim Beschwerdeführer wurden (...) diagnostiziert. Ausserdem wurde er wegen einer (...) behandelt (SEM-Akt. 1179524-37 und 1179524-38). Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind in casu nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6; F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführenden, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]; F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil des BVGer E-962/82019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden in Italien eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 mit einer Überdosis von Medikamenten versucht habe, sich das Leben zu nehmen, und ins Spital eingeliefert worden sei, ist festzuhalten, dass dies nicht belegt wurde. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts selbstgefährdendes Verhalten kein Vollzugshindernis darstellt (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Da es sich - wie erwähnt - vorliegend nicht um gravierende gesundheitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3) handelt, ist der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführenden zu medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen, abzuweisen. Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO; s. auch Dokument «Überstellungsmodalitäten» in den vorinstanzlichen Akten, SEM-Akt. 1179524-46). 7.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 7.5 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten - entgegen der nicht näher begründeten Behauptung auf Beschwerdeebene - keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: